Einen
Fachanwalt für Internetrecht gibt es nicht. Welche
Fachanwaltsbezeichnungen es gibt, ist der
Fachanwaltsordnung
zu entnehmen und in deren abschliessenden Katalog in § 1,
"Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen", ist ein Fachanwalt für
Internetrecht nicht aufgeführt.
Der Begriff "Fachanwalt für Internetrecht" führt das
Publikum in die Irre, denn es gibt nur einen "Fachanwalt für
Informationstechnologierecht", gleichbedeutend mit "Fachanwalt
für IT-Recht",
dessen Ausbildungsspektrum wesentlich mehr umfasst, als die
ausschliessliche Beschäftigung von mit dem Recht im Internet
zusammenhängenden Fragen. Denn nach § 1 der Fachanwaltsordnung kann nur eine Fachanwaltsbezeichnung für das Rechtsgebiet "Informationstechnologierecht"
verliehen werden. Damit ist aber die Bezeichnung "Fachanwalt für
Internetrecht" schlicht falsch und auch irreführend, denn
Informationstechnologierecht ist wesentlich mehr, als lediglich ein
Gebiet, was man mit "Internetrecht" umreissen könnte.
Ein Fachanwalt für IT-Recht beschäftigt sich nämlich deutlich weitläufiger mit juristischen
Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Recht
an Informationen, wie zum Beispiel der öffentlichen Vergabe von Leistungen der
Informationstechnologien sowie
Datenschutz,
Verschlüsselungen oder auch Signaturen. Vielfach wird das
IT-Recht
auch als Informationsrecht oder Informatikrecht bezeichnet. Damit ist das IT-Recht Bestandteil der
Rechtsinformatik als
interdisziplinäre
Wissenschaft, die sowohl methodische als auch praktische
Aspekte der Informatik und Rechtswissenschaft vereint.
Weitere Gebiete im
IT-Recht sind das Domainrecht, das Recht des elektronischen
Geschäftsverkehrs, das Immaterialgüterrecht im Zusammenhang mit Informationstechnologien wie das
Markenrecht oder das Namensrecht. Ferner ist das Strafrecht im Bereich der Informationstechnologie von Bedeutung.