Regeln für die Zuteilung von (0)900-Rufnummern für Premium Rate-Dienste

veröffentlicht im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Nr. 16/2004 Vfg Nr.37/2004.
Die neuen Zuteilungsregeln sind seit dem 01.10.2004 in Kraft und ersetzen die Regeln für die Zuteilung von (0)900-Rufnummern für Premium Rate-Dienste, Vfg 19/2001 vom 14.03.2001 (Reg TP Amtsbl. 5/2001).

 

1. Nummernart

Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von Rufnummern für Premium Rate-Dienste (PRD), die mit der Ziffernfolge (0)900 beginnen.

PRD im Sinne dieser Regeln sind Dienste, bei denen

a) durch einen Betreiber eines Telekommunikationsnetzes eine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit erbracht wird und darüber hinaus

b) eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Tele-kommunikationsdienstleistung abgerechnet wird.

Die Abrechnung erfolgt anhand der Rufnummer des Anrufers.

Dienste, die kommerziell dem Angebot einer Betreiberauswahl entsprechen, sind keine Premium Ra-te-Dienste im Sinne dieser Zuteilungsregeln.

Bei der weiteren Dienstleistung kann es sich um eine gleichzeitig mit der Telekommunikationsdienst-leistung erbrachte Leistung oder um eine später zu erbringende Leistung handeln. Im Falle der später zu erbringenden Leistung kann diese gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise unabhängig von der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet werden.

Der Anbieter der weiteren Dienstleistung legt in Absprache mit dem Netzbetreiber, bei dem die Ruf-nummer eingerichtet wird, den Tarif fest, zu dem Anrufer die Rufnummer aus nationalen öffentlichen Festnetzen erreichen können. Die Absprache erfolgt gegebenenfalls indirekt über einen Diensteanbie-ter. Die Möglichkeit der Erhebung eines abweichenden Entgeltes durch den Betreiber einer am Netz-abschluss angeschlossenen Endeinrichtung bleibt unbenommen.

Bei PRD stellt entweder der Anbieter der weiteren Dienstleistung oder der Netzbetreiber, in dessen Netz der Dienst realisiert ist (VNB/SP), sicher, dass vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit für den Anrufer der Tarif mitgeteilt wird, der vom Anrufer aus nationalen öffentlichen Festnetzen zu zahlen ist, und dass der mitgeteilte Tarif mit dem abgerechneten Tarif übereinstimmt. Bei Telefax- oder Datendiens-ten muss der Tarif und die Zahl der Seiten bzw. die Größe der Dateien auf dem ersten Viertel der ersten Seite des Telefax bzw. in der Meldezeile übertragen werden.

Rufnummern für PRD sollen nicht verwendet werden, wenn durch die Nutzung der Rufnummer Mas-senverkehr zu erwarten ist, der Netzüberlastungen verursachen kann.

Hinweis: Der "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V." (FST), Liesegangstraße 10, 40211 Düsseldorf, hat einen "Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste" herausgegeben, in dem Regelungen über die Nutzung von Rufnummern für PRD enthalten sind (Anlage 1). Der aktuell gültige Verhaltenskodex kann beim FST bezogen werden. Im Internet ist der Text unter http://www.fst-ev.org abrufbar.

 

2. Nummernraum

2.1 Struktur

Rufnummern für PRD belegen den Teilbereich (0)900 in dem durch die Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion definierten nationalen Nummernraum für öffentliche Telefonnetze; sie beginnen mit einer vierstelligen Dienstekennzahl, der das Prefix (0) vorangestellt wird. Bis auf weiteres stehen die Dienstekennzahlen 9001, 9003 und 9005 zur Verfügung. Die Bereitstellung von drei Kennzahlen soll es Antragstellern ermöglichen, sich dem „Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste" des FST zu unterwerfen. Nach dem Kodex dient die letzte Ziffer der Dienstekennzahl der Unterscheidung von Inhalten (Anlage 1). Die Zuordnung eines Inhaltes zu einer Dienstekennzahl liegt nicht in der Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP).

An die Dienstekennzahl schließt sich eine sechsstellige Teilnehmerrufnummer an.

Rufnummern für PRD sind somit folgendermaßen strukturiert:

Prefix

Nationale Rufnummer (10 Stellen)

0

Dienstekennzahl 900x

mit x = 1, 3 oder 5
(ist nach
FST-Verhaltenskodex Inhaltekennung)

Teilnehmerrufnummer (6 Stellen)

 

Die Dienstekennzahlen 9000, 9002, 9004, 9006, 9007, 9008 und 9009 dienen als Reserve.

2.2 Vanity-Nummern

Der Abdruck von Buchstaben auf der Tastatur von Endeinrichtungen eröffnet die Möglichkeit, Nummern zu beantragen, bei denen die alphanumerische Umsetzung der Teilnehmerrufnummer einen bestimmten Namen oder Begriff ergibt oder enthält (Vanity-Nummern). Wenn der Name oder Begriff aus mehr als sechs Buchstaben besteht, gilt die Teilnehmerrufnummer als Vanity-Nummer, deren alphanumerische Umsetzung die ersten sechs Buchstaben ergibt.

Nach der Empfehlung E.161 der Internationalen Fernmeldeunion werden Ziffern und Buchstaben wie folgt zugeordnet:

 

1 2 A B C 3 D E F
4 G H I 5 J K L 6 M N O
7 P Q R S 8 T U V 9 W X Y Z
  0  

 

3. Zuteilungsgrundlage

Rufnummern für PRD sind Nummern im Sinne des § 3 Nr. 10 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 (BGBl. I S.1190). Die Zuteilung einer Rufnummer für PRD erfolgt auf der Grundlage von § 66 TKG und diesen Regeln.

Die Zuteilung einer Rufnummer für PRD begründet ein Nutzungsrecht im Sinne des § 66 TKG.

Die Reg TP kann Änderungen dieser Regeln vornehmen, wenn sich dies als erforderlich erweist.

 

4. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt ist jeder, der die Einrichtung einer Rufnummer für PRD bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragen will. Die Beauftragung kann direkt beim Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder indirekt über einen Diensteanbieter erfolgen.

Antragsteller mit einer Auslandsadresse müssen einen Empfangsbevollmächtigten mit einer Inlandsadresse sowie eine ladungsfähige Anschrift des Diensteanbieters angeben. Sofern eine diesbezügliche Angabe fehlt, werden diese Anträge nicht berücksichtigt. Der Antragsteller wird hierüber informiert.

 

5. Antragsverfahren

5.1 Beantragung von Rufnummern

Für die Antragstellung ist das von der Reg TP zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden. Das Antragsformular wird seit dem 03.12.2001 im Internet unter http://www.regtp.de bereitgestellt. Außerdem kann es seit dem 03.12.2001 bei der unten angegebenen Adresse angefordert werden. Wie das Antragsformular auszufüllen ist, wird in einem gesonderten "Hinweisblatt 0900" erläutert, welches unter o.g. Internetadresse bereitgestellt wird.

Im Antrag kann angegeben werden, zu welchem Datum die Zuteilung wirksam werden soll. (Wirksamkeitsdatum). Dabei ist Folgendes zu beachten:

Hinweis: Ist kein Wirksamkeitsdatum angegeben, wird angenommen, dass die Zuteilung zum frü-hestmöglichen Termin wirksam werden soll. Anträge mit einem unzulässigen Wirksam-keitsdatum sowie Anträge auf freigewordene Rufnummern, die vor dem Stichtag eingehen, ohne dass ein Wirksamkeitsdatum angegeben ist, werden nicht berücksichtigt. Der An-tragsteller wird hierüber informiert.

Der Antrag ist an folgende Postadresse oder Telefaxnummer zu senden bzw. persönlich abzugeben:

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
ASt Mülheim
Nummernverwaltung
Postfach 10 03 51
45403 Mülheim

bzw. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
ASt Mülheim
Nummernverwaltung
Aktienstrasse 1-7
45473 Mülheim

bzw. Telefax: 0180 3 110900.

Die persönliche Abgabe bei der oben genannten Adresse ist an Arbeitstagen von montags bis don-nerstags von 8.00 Uhr bis 16.15 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr möglich.

Hinweis: Die Anträge werden maschinell gelesen. Es wird daher gebeten, Anträge möglichst maschi-nell auszufüllen.

Wenn ein Antragsteller zeitgleich mehrere Anträge stellt, darf ein und dieselbe Nummer nur in einem Antrag als Wunschrufnummer genannt werden. Sofern mehrere zeitgleiche Anträge mit der selben Wunschrufnummer eingehen, wird der zuerst bearbeitete Antrag berücksichtigt. Alle übrigen Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Antragsteller wird hierüber informiert.

5.2 Bearbeitung der Anträge

Die Bearbeitung der Anträge richtet sich nach der Reihenfolge ihres Eingangs. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig vorliegt.

Per Post eingegangene Anträge gelten als um 12.00 Uhr eingegangen. Bei per Telefax eingegange-nen Anträgen ist der im Empfangsbericht protokollierte Zeitpunkt des Empfangsbeginns maßgeblich. Bei persönlich abgegebenen Anträgen ist der Zeitpunkt des Empfangs maßgeblich.
Bei der Entscheidung über die zuzuteilende Rufnummer wird zunächst nur die Wunschrufnummer betrachtet.

Wenn mehrere Antragsteller die Zuteilung der selben Rufnummer zeitgleich beantragen, werden wie folgt Bevorrechtigungen eingeräumt:

Rang 1: Einbettung durch Endkunden

Der Antragsteller beantragt die Einbettung einer von ihm vor dem 14.03.2001 in Zusammenhang mit der Dienstekennzahl (0)190 als Endkunde genutzten Rufnummer. Endkunde ist, wer nachweis-bar von Anrufenden mit der Rufnummer identifiziert wird. Der Nachweis ist schriftlich in Form eines Dienstleistungsvertrages mit dem Dienstleister zu erbringen und dem Antrag beizufügen.

Rang 2: Einbettung durch Dienstleister

Der Antragsteller beantragt die Einbettung einer von ihm vor dem 14.03.2001 in Zusammenhang mit der Dienstekennzahl (0)190 als Dienstleister genutzten Rufnummer. Dienstleister ist, wer nachweisbar mit einem Kunden einen Vertrag über die Nutzung der Rufnummer abgeschlossen hat. Der Nachweis ist schriftlich in Form eines Dienstleistungsvertrages mit dem Kunden zu erbrin-gen und dem Antrag beizufügen.

Rang 3: Eingetragenes Schutzrecht

Bei der beantragten Rufnummer handelt es sich um eine Vanity-Nummer und der Antragsteller hat ein eingetragenes Schutzrecht an einem mittels der Teilnehmerrufnummer darstellbaren Begriff. Wenn eine Marke oder eine geschützte geschäftliche Bezeichnung aus mehr als sechs Buchsta-ben besteht, gilt die Bevorrechtigung für die Teilnehmerrufnummer, der die alphanumerische Um-setzung der ersten sechs Buchstaben entspricht. Die Bevorrechtigung gilt auch, wenn eine Marke oder eine geschützte geschäftliche Bezeichnung nicht aus einer Umsetzung gemäß Abschnitt 2.2 hervorgeht, sondern unmittelbar einer bestimmten, in der Rufnummer enthaltenen Ziffernfolge ent-spricht. Zum Nachweis des Schutzrechtes ist dem Antrag eine aussagekräftige Urkunde oder Be-scheinigung beizufügen.

Rang 4: Namensrecht

Bei der beantragten Rufnummer handelt es sich um eine Vanity-Nummer und der Antragsteller hat im Sinne des § 12 BGB ein Namensrecht an einem mittels der Nummer darstellbaren Namen. Be-steht der Name aus mehr als sechs Buchstaben, gilt die Bevorrechtigung für die Teilnehmerruf-nummer, der die alphanumerische Umsetzung der ersten sechs Buchstaben entspricht. Zum Nachweis des Namensrechtes ist dem Antrag eine aussagekräftige Unterlage beizufügen.

Hinweis: Anträge, bei denen angegeben ist, dass eine Bevorrechtigung vorliegt und denen keine ent-sprechenden Nachweise beigefügt sind, gelten als Anträge ohne Bevorrechtigung.

Unter Einbettung wird die Beibehaltung der Teilnehmerrufnummer und der ehemaligen Tarifkennung bei Änderung der Dienstekennzahl verstanden (Beispiel: (0)190 123456 wird zu (0)900x 123456).

Einem Antragsteller kann aufgrund der Einbettung ein und derselben (0)190-Rufnummer nur eine Bevorrechtigung für eine Rufnummer zuerkannt werden.

Hinweis: Die Bevorrechtigung von eingetragenen Schutzrechten vor Namensrechten erfolgt unbe-schadet der materiell-rechtlichen Rangfolge von Namens- und Schutzrechten nach den spe-zialgesetzlichen Regelungen.

Wenn mehrere gleichberechtigte Antragsteller die Zuteilung der selben Rufnummer zeitgleich bean-tragen, entscheidet ein elektronisches Losverfahren über die Zuteilung der Rufnummer.

Bei Antragstellern, die ihre Wunschrufnummer nicht zugeteilt bekommen, weil

· ihnen gegenüber mindestens ein anderer Antragsteller bevorrechtigt ist oder
· einem anderen Antragsteller die Rufnummer zugelost ist oder
· einem anderen Antragsteller die Rufnummer zugeteilt ist, weil dessen Antrag frühzeitiger vorlag

wird - nachdem alle zum gleichen Zeitpunkt eingegangenen Wunschrufnummern zugeteilt wurden - der erste Ersatzwunsch berücksichtigt und wie oben beschrieben bearbeitet. Dieses Verfahren wird entsprechend bis zum vierten Ersatzwunsch fortgesetzt.

Kann weder die Wunschrufnummer noch einer der Ersatzwünsche zugeteilt werden, so wird dem An-tragsteller eine beliebige Rufnummer zugeteilt, sofern er dies im Antrag gewünscht hat. Wurde anstel-le der Wunschrufnummern die Zuteilung einer beliebigen Nummer nicht gewünscht, so wird der Antrag gebührenpflichtig abgelehnt. Sind im Antrag keine Wunschrufnummern angegeben worden, so wird dem Antragsteller eine beliebige Rufnummer zugeteilt. Das gilt auch in dem Fall, in dem weder eine Wunschrufnummer angegeben wurde noch das Feld beliebige Rufnummer angekreuzt wurde.

Die Reg TP kann festlegen, wie viele Rufnummern einem Antragsteller höchstens zugeteilt werden (Obergrenze).

Hinweis: Nach § 16 Verwaltungskostengesetz kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Si-cherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Geht der Vorschuss nicht fristgerecht ein, wird das Antragsverfahren von Amts wegen eingestellt.

5.3 Bearbeitungsfrist

Die Entscheidung über die Zuteilung einer Rufnummer erfolgt in der Regel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang des Antrages. Dies gilt nicht für Anträge auf Rufnummern, die gemäß Abschnitt 9 erst ab einem Stichtag zuteilbar sind.

 

6. Auflagen

6.1 Verwendung der Rufnummer

a) Der Zuteilungsnehmer muss die Einrichtung der Rufnummer direkt oder indirekt über einen Diensteanbieter bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragen und die Ruf-nummer innerhalb einer Frist von 180 Kalendertagen nach dem Wirksamkeitsdatum nutzen. Eine Rufnummer gilt als genutzt, wenn durch ihre Wahl ein Anschluss im öffentlichen Telefonnetz er-reicht werden kann.

b) Rufnummern für PRD dürfen nur für Dienste im Sinne des Abschnitt 1 dieser Regeln genutzt wer-den. Das gewerbs- oder geschäftsmäßige oder sonstige Anbieten eines Dienstes, der kommerziell dem einer Betreiberauswahl gleich kommt, ist unzulässig.

c) Das Nutzungsrecht an zugeteilten Rufnummern für PRD darf nicht rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen werden.

Die Nutzung einer Rufnummer durch den Zuteilungsnehmer für Kunden im Rahmen einer Dienst-leistung ist zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuteilungsnehmer die Einrichtung der Ruf-nummer bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragt und er somit der Nutzer im Sinne von Abschnitt 6.1 a) bleibt.

d) Wenn es zu einer Firmenübernahme oder einer Rechtsnachfolge kommt, insbesondere wenn

· eine Rufnummer auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz übertragen werden soll oder
· eine Rufnummer zwischen einer natürlichen Person und einer juristischen Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden soll oder
· der Zuteilungsnehmer verstirbt und ein Erbe die Rufnummer weiter nutzen will,

muss bei der Reg TP unter Vorlage entsprechender Nachweise (z.B. Kopien von Handelsregisterauszügen oder Gesellschafterverträgen) unverzüglich schriftlich eine Änderung der Zuteilung bean-tragt werden.

In den genannten Fällen kann die Nummer bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag zu-nächst weiter genutzt werden.

e) Der Handel mit Rufnummern ist unzulässig. Hierzu zählen auch Vereinbarungen, in denen die Rückgabe einer Rufnummer mit einer Gegenleistung an den bisherigen Zuteilungsnehmer ver-knüpft wird. Ebenso sind Werbe- und Vermarktungsmaßnahmen unzulässig, in denen der Eindruck erweckt wird, dass solche Vereinbarungen möglich sind.

Hinweis: Rufnummern aus der Gasse (0)900 dürfen demnach - anders als es bei (0)190er Ruf-nummern marktüblich ist - nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden. Auch wenn der Antragsteller die Rufnummer im Rahmen einer Dienstleistung für einen Kunden nutzt, ist einzig der Nutzer der Rufnummer als solcher gegenüber der Reg TP und dem Anrufer für die rechtskonforme Nutzung der Rufnummer verantwortlich.

Gemäß Abschnitt 7a) der Zuteilungsregeln kann die Zuteilung einer Rufnummer von der Reg TP widerrufen werden, wenn der Antragsteller gegen die Zuteilungsregeln bzw. gegen Auflagen aus dem Zuteilungsbescheid verstößt.

6.2 Rückgabepflichten

Der Zuteilungsnehmer muss eine Rufnummer, die er nicht mehr nutzt, grundsätzlich umgehend zurückgeben. Die Rückgabe ist schriftlich gegenüber der Reg TP zu erklären.

Die Unterbrechung der Nutzung einer Rufnummer ist zulässig, solange die Unterbrechung nicht länger als 365 Tage dauert und die Rufnummer in jedem Kalenderjahr an insgesamt mindestens sieben Kalendertagen genutzt wird.

Ist der Zuteilungsnehmer eine natürliche Person und verstirbt diese, ohne dass ein Erbe die Rufnummer weiter nutzen will, muss die Rufnummer vom Erben bzw. vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst, die Zuteilungsnehmer von Rufnummern für PRD ist, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Rufnummern zurückgeben.

Wird eine Rufnummer zurückgegeben, erlischt mit der Rückgabe das Nutzungsrecht. Die Rückgabe wird nur auf Anforderung schriftlich bestätigt.

6.3 Informationspflichten

a) Der Zuteilungsnehmer muss die Reg TP umgehend und unaufgefordert informieren, wenn sich sein Name oder seine Anschrift geändert hat.

b) Der Zuteilungsnehmer muss der Reg TP auf Anforderung Informationen zur Nutzung der Rufnummer übersenden.

 

7. Widerruf und Rücknahme einer Zuteilung

Die Zuteilung einer Rufnummer kann von der Reg TP außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn

a) der Zuteilungsnehmer gegen diese Zuteilungsregeln bzw. gegen Auflagen aus dem Zuteilungsbe-scheid verstößt oder

b) der Zuteilungsnehmer eine Gebühr schuldig bleibt, die für eine Amtshandlung im Zusammenhang mit der Rufnummer erhoben wird (vgl. Abschnitt 10 dieser Regeln) oder

c) der Zuteilungsnehmer weder unter der ihm zugeteilten Rufnummer noch unter der von ihm ange-gebenen Anschrift erreichbar ist und es unterstellt werden muss, dass einer Auflage nach Abschnitt 6.1 d), 6.2 oder 6.3 a) nicht entsprochen wurde (Unerreichbarkeit). Die Reg TP stellt die Unerreich-barkeit 14 Kalendertage nach dem letzten Versuch, den Zuteilungsnehmer zu erreichen, fest oder

d) der Zuteilungsnehmer durch die Art der Nummernnutzung gegen geltendes Recht verstößt oder

e) eine die Rufnummer betreffende Änderung nach § 66 Abs. 2 TKG durchgeführt wird oder

f) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zuteilungsnehmer keinen Bedarf an den ihm zugeteilten Nummern hat und er sich auf eine entsprechende Anfrage der Regulierungsbehörde nicht zur wei-teren Nutzungsabsicht äußert.

Vor einem beabsichtigten Widerruf führt die Reg TP grundsätzlich eine Anhörung durch.

Hinweis: Nach § 48 VwVfG kann u. a. eine Zuteilung, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, zurückgenommen werden.

 

8. Wiederverwendung freigewordener Rufnummern

Durch Widerruf oder Rücknahme einer Zuteilung bzw. durch Rückgabe freigewordene Rufnummern werden von der Reg TP erst ab dem gemäß Abschnitt 9 lit. b) festgelegten Zeitpunkt (Stichtag) neu zugeteilt. Alle bis zum Stichtag eingegangenen Anträge gelten als zeitgleich eingegangen. Bei Ruf-nummern, die genutzt waren, liegt der Stichtag 180 Tage nach dem Datum des Freiwerdens. Bei Ruf-nummern, die nicht genutzt waren, liegt er 90 Tage nach dem Datum des Freiwerdens. Die Feststel-lung, ob eine Rufnummer genutzt war, erfolgt anhand der unter Abschnitt 9 genannten elektronischen Verzeichnisse.

Eine Rufnummer kann unmittelbar, d.h. ohne Einhaltung einer Sperrfrist beantragt und erneut zugeteilt werden, wenn der Antragsteller bis spätestens einen Tag vor dem Stichtag nachweist, dass er in den letzten 180 Tage vor ihrem Freiwerden im Rahmen einer Dienstleistung des Zuteilungsnehmers mit der Nummer identifiziert wurde. Als Nachweis gilt insbesondere die Vorlage eines Dienstleistungsvertrages und ggf. ergänzende Unterlagen.

 

9. Verzeichnisse

Die Reg TP erstellt folgende elektronische Verzeichnisse:

a) Zugeteilte Rufnummern.

b) Durch Widerruf oder Rücknahme einer Zuteilung freigewordene Rufnummern unter Angabe der Stichtage, ab denen die Rufnummern wieder zuteilbar sind.

Die Verzeichnisse können während der in Abschnitt 5.1 genannten Zeiten bei der dort genannten An-schrift der Reg TP oder im Internet unter http://www.regtp.de eingesehen werden. Eine Bereitstellung von Verzeichnissen aus der Vergangenheit erfolgt nicht.


Betreiber von Telekommunikationsnetzen können an einem Datenaustauschverfahren teilnehmen und dann spezielle Verzeichnisse abrufen und Informationen über Schaltungen, Portierungen und Ab-schaltungen von Rufnummern in diese Verzeichnisse einstellen. Die Reg TP stellt Betreibern von Te-lekommunikationsnetzen auf Anforderung nähere Informationen zum Datenaustauschverfahren zur Verfügung.

 

10. Gebühren

Die für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 TKG zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach der Telekommunikati-ons-Nummerngebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Die Gebührenfestsetzung kann in einem gesonderten Bescheid ergehen.

11. In-Kraft-Treten

Diese Regeln treten am 01.10.2004 in Kraft. Sie ersetzen die Regeln für die Zuteilung von (0)900-Rufnummern für Premium Rate-Dienste, Vfg 19/2001 vom 14.03.2001 (Reg TP Amtsbl. 5/2001) sowie die Verfügung 33/2001 vom 08.08.2001 (Amtsbl. Nr 15/2001), die Verfügung 50/2001, Festlegung eines Datums, ab dem frühestens Zuteilungen erfolgen, vom 14.11.2001 (Reg TP Amtsbl. 22/2001), die Verfügung 52/2001, Eingangsadresse, Dateischnittstelle und Wiederverwendung freigewordener Rufnummern, vom 28.11.2001 (Reg TP Amtsbl. 23/2001), die Mitteilung 563/2002, Hinweis zu Ab-schnitt 6.1, vom 18.12.2002 (Reg TP Amtsblatt 24/2002), die Verfügung 51/2003, Änderung von Ab-schnitt 1 (Nummernart) und Abschnitt 6 (Auflagen), vom 05.11.2003 (Reg TP Amtsbl. 22/2003) sowie die Verfügung 29/2004, Änderung von Abschnitt 7, 9 und 10, vom 21.07.2004 (Reg TP Amtsbl. 15/2004)

Anlagen:

Auszug aus dem „Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste" des „Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V."


Anlage 1

Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste des Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V.

(Stand: 04.08.2004)

- Auszug -

Der vollständige Text kann beim Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V., Liesegangstraße 10, 40211 Düsseldorf bezogen werden. Im Internet ist der Text unter http://www.fst-ev.org abrufbar.


B. I. 2 Inhalte

Die Inhalte der Angebote dürfen nur entsprechend der Rufnummerngassen gestaltet sein.


a. (0)9001 Information
Premium Rate-Dienste, bei denen ein Informationsangebot im Vordergrund steht. Die Unterhaltung des Anrufenden darf nicht im Vordergrund stehen und das An-gebot darf keinen sexuellen oder erotischen Inhalt oder Bezug haben und darf Kinder und Jugendliche nicht sittlich gefährden oder in ihrem Wohl beeinträchti-gen.


b. (0)9003 Unterhaltung
Premium Rate-Dienste, bei denen ein Unterhaltungsangebot im Vordergrund steht. Das Angebot darf keinen sexuellen oder erotischen Inhalt oder Bezug ha-ben und darf Kinder und Jugendliche nicht sittlich gefährden oder in ihrem Wohl beeinträchtigen.


c. (0)9005 Übrige Dienste
Premium Rate-Dienste mit beliebigem Inhalt oder Bezug.


d. (0)190 Premium Rate-Dienste mit beliebigem Inhalt oder Bezug.