Regeln f�r die Zuteilung von (0)900-Rufnummern f�r Premium Rate-Dienste

ver�ffentlicht im Amtsblatt der Regulierungsbeh�rde f�r Telekommunikation und Post Nr. 16/2004 Vfg Nr.37/2004.
Die neuen Zuteilungsregeln sind seit dem 01.10.2004 in Kraft und ersetzen die Regeln f�r die Zuteilung von (0)900-Rufnummern f�r Premium Rate-Dienste, Vfg 19/2001 vom 14.03.2001 (Reg TP Amtsbl. 5/2001).

 

1. Nummernart

Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von Rufnummern f�r Premium Rate-Dienste (PRD), die mit der Ziffernfolge (0)900 beginnen.

PRD im Sinne dieser Regeln sind Dienste, bei denen

a) durch einen Betreiber eines Telekommunikationsnetzes eine Telekommunikationsdienstleistung f�r die �ffentlichkeit erbracht wird und dar�ber hinaus

b) eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegen�ber dem Anrufer gemeinsam mit der Tele-kommunikationsdienstleistung abgerechnet wird.

Die Abrechnung erfolgt anhand der Rufnummer des Anrufers.

Dienste, die kommerziell dem Angebot einer Betreiberauswahl entsprechen, sind keine Premium Ra-te-Dienste im Sinne dieser Zuteilungsregeln.

Bei der weiteren Dienstleistung kann es sich um eine gleichzeitig mit der Telekommunikationsdienst-leistung erbrachte Leistung oder um eine sp�ter zu erbringende Leistung handeln. Im Falle der sp�ter zu erbringenden Leistung kann diese gegen�ber dem Kunden ganz oder teilweise unabh�ngig von der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet werden.

Der Anbieter der weiteren Dienstleistung legt in Absprache mit dem Netzbetreiber, bei dem die Ruf-nummer eingerichtet wird, den Tarif fest, zu dem Anrufer die Rufnummer aus nationalen �ffentlichen Festnetzen erreichen k�nnen. Die Absprache erfolgt gegebenenfalls indirekt �ber einen Diensteanbie-ter. Die M�glichkeit der Erhebung eines abweichenden Entgeltes durch den Betreiber einer am Netz-abschluss angeschlossenen Endeinrichtung bleibt unbenommen.

Bei PRD stellt entweder der Anbieter der weiteren Dienstleistung oder der Netzbetreiber, in dessen Netz der Dienst realisiert ist (VNB/SP), sicher, dass vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit f�r den Anrufer der Tarif mitgeteilt wird, der vom Anrufer aus nationalen �ffentlichen Festnetzen zu zahlen ist, und dass der mitgeteilte Tarif mit dem abgerechneten Tarif �bereinstimmt. Bei Telefax- oder Datendiens-ten muss der Tarif und die Zahl der Seiten bzw. die Gr��e der Dateien auf dem ersten Viertel der ersten Seite des Telefax bzw. in der Meldezeile �bertragen werden.

Rufnummern f�r PRD sollen nicht verwendet werden, wenn durch die Nutzung der Rufnummer Mas-senverkehr zu erwarten ist, der Netz�berlastungen verursachen kann.

Hinweis: Der "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V." (FST), Liesegangstra�e 10, 40211 D�sseldorf, hat einen "Verhaltenskodex f�r Telefonmehrwertdienste" herausgegeben, in dem Regelungen �ber die Nutzung von Rufnummern f�r PRD enthalten sind (Anlage 1). Der aktuell g�ltige Verhaltenskodex kann beim FST bezogen werden. Im Internet ist der Text unter http://www.fst-ev.org abrufbar.

 

2. Nummernraum

2.1 Struktur

Rufnummern f�r PRD belegen den Teilbereich (0)900 in dem durch die Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion definierten nationalen Nummernraum f�r �ffentliche Telefonnetze; sie beginnen mit einer vierstelligen Dienstekennzahl, der das Prefix (0) vorangestellt wird. Bis auf weiteres stehen die Dienstekennzahlen 9001, 9003 und 9005 zur Verf�gung. Die Bereitstellung von drei Kennzahlen soll es Antragstellern erm�glichen, sich dem �Verhaltenskodex f�r Telefonmehrwertdienste" des FST zu unterwerfen. Nach dem Kodex dient die letzte Ziffer der Dienstekennzahl der Unterscheidung von Inhalten (Anlage 1). Die Zuordnung eines Inhaltes zu einer Dienstekennzahl liegt nicht in der Zust�ndigkeit der Regulierungsbeh�rde f�r Telekommunikation und Post (Reg TP).

An die Dienstekennzahl schlie�t sich eine sechsstellige Teilnehmerrufnummer an.

Rufnummern f�r PRD sind somit folgenderma�en strukturiert:

Prefix

Nationale Rufnummer (10 Stellen)

0

Dienstekennzahl 900x

mit x = 1, 3 oder 5
(ist nach
FST-Verhaltenskodex Inhaltekennung)

Teilnehmerrufnummer (6 Stellen)

 

Die Dienstekennzahlen 9000, 9002, 9004, 9006, 9007, 9008 und 9009 dienen als Reserve.

2.2 Vanity-Nummern

Der Abdruck von Buchstaben auf der Tastatur von Endeinrichtungen er�ffnet die M�glichkeit, Nummern zu beantragen, bei denen die alphanumerische Umsetzung der Teilnehmerrufnummer einen bestimmten Namen oder Begriff ergibt oder enth�lt (Vanity-Nummern). Wenn der Name oder Begriff aus mehr als sechs Buchstaben besteht, gilt die Teilnehmerrufnummer als Vanity-Nummer, deren alphanumerische Umsetzung die ersten sechs Buchstaben ergibt.

Nach der Empfehlung E.161 der Internationalen Fernmeldeunion werden Ziffern und Buchstaben wie folgt zugeordnet:

 

1 2 A B C 3 D E F
4 G H I 5 J K L 6 M N O
7 P Q R S 8 T U V 9 W X Y Z
  0  

 

3. Zuteilungsgrundlage

Rufnummern f�r PRD sind Nummern im Sinne des � 3 Nr. 10 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 (BGBl. I S.1190). Die Zuteilung einer Rufnummer f�r PRD erfolgt auf der Grundlage von � 66 TKG und diesen Regeln.

Die Zuteilung einer Rufnummer f�r PRD begr�ndet ein Nutzungsrecht im Sinne des � 66 TKG.

Die Reg TP kann �nderungen dieser Regeln vornehmen, wenn sich dies als erforderlich erweist.

 

4. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt ist jeder, der die Einrichtung einer Rufnummer f�r PRD bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragen will. Die Beauftragung kann direkt beim Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder indirekt �ber einen Diensteanbieter erfolgen.

Antragsteller mit einer Auslandsadresse m�ssen einen Empfangsbevollm�chtigten mit einer Inlandsadresse sowie eine ladungsf�hige Anschrift des Diensteanbieters angeben. Sofern eine diesbez�gliche Angabe fehlt, werden diese Antr�ge nicht ber�cksichtigt. Der Antragsteller wird hier�ber informiert.

 

5. Antragsverfahren

5.1 Beantragung von Rufnummern

F�r die Antragstellung ist das von der Reg TP zur Verf�gung gestellte Antragsformular zu verwenden. Das Antragsformular wird seit dem 03.12.2001 im Internet unter http://www.regtp.de bereitgestellt. Au�erdem kann es seit dem 03.12.2001 bei der unten angegebenen Adresse angefordert werden. Wie das Antragsformular auszuf�llen ist, wird in einem gesonderten "Hinweisblatt 0900" erl�utert, welches unter o.g. Internetadresse bereitgestellt wird.

Im Antrag kann angegeben werden, zu welchem Datum die Zuteilung wirksam werden soll. (Wirksamkeitsdatum). Dabei ist Folgendes zu beachten:

Hinweis: Ist kein Wirksamkeitsdatum angegeben, wird angenommen, dass die Zuteilung zum fr�-hestm�glichen Termin wirksam werden soll. Antr�ge mit einem unzul�ssigen Wirksam-keitsdatum sowie Antr�ge auf freigewordene Rufnummern, die vor dem Stichtag eingehen, ohne dass ein Wirksamkeitsdatum angegeben ist, werden nicht ber�cksichtigt. Der An-tragsteller wird hier�ber informiert.

Der Antrag ist an folgende Postadresse oder Telefaxnummer zu senden bzw. pers�nlich abzugeben:

Regulierungsbeh�rde f�r Telekommunikation und Post
ASt M�lheim
Nummernverwaltung
Postfach 10 03 51
45403 M�lheim

bzw. Regulierungsbeh�rde f�r Telekommunikation und Post
ASt M�lheim
Nummernverwaltung
Aktienstrasse 1-7
45473 M�lheim

bzw. Telefax: 0180 3 110900.

Die pers�nliche Abgabe bei der oben genannten Adresse ist an Arbeitstagen von montags bis don-nerstags von 8.00 Uhr bis 16.15 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr m�glich.

Hinweis: Die Antr�ge werden maschinell gelesen. Es wird daher gebeten, Antr�ge m�glichst maschi-nell auszuf�llen.

Wenn ein Antragsteller zeitgleich mehrere Antr�ge stellt, darf ein und dieselbe Nummer nur in einem Antrag als Wunschrufnummer genannt werden. Sofern mehrere zeitgleiche Antr�ge mit der selben Wunschrufnummer eingehen, wird der zuerst bearbeitete Antrag ber�cksichtigt. Alle �brigen Antr�ge werden nicht ber�cksichtigt. Der Antragsteller wird hier�ber informiert.

5.2 Bearbeitung der Antr�ge

Die Bearbeitung der Antr�ge richtet sich nach der Reihenfolge ihres Eingangs. Ma�geblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollst�ndig vorliegt.

Per Post eingegangene Antr�ge gelten als um 12.00 Uhr eingegangen. Bei per Telefax eingegange-nen Antr�gen ist der im Empfangsbericht protokollierte Zeitpunkt des Empfangsbeginns ma�geblich. Bei pers�nlich abgegebenen Antr�gen ist der Zeitpunkt des Empfangs ma�geblich.
Bei der Entscheidung �ber die zuzuteilende Rufnummer wird zun�chst nur die Wunschrufnummer betrachtet.

Wenn mehrere Antragsteller die Zuteilung der selben Rufnummer zeitgleich beantragen, werden wie folgt Bevorrechtigungen einger�umt:

Rang 1: Einbettung durch Endkunden

Der Antragsteller beantragt die Einbettung einer von ihm vor dem 14.03.2001 in Zusammenhang mit der Dienstekennzahl (0)190 als Endkunde genutzten Rufnummer. Endkunde ist, wer nachweis-bar von Anrufenden mit der Rufnummer identifiziert wird. Der Nachweis ist schriftlich in Form eines Dienstleistungsvertrages mit dem Dienstleister zu erbringen und dem Antrag beizuf�gen.

Rang 2: Einbettung durch Dienstleister

Der Antragsteller beantragt die Einbettung einer von ihm vor dem 14.03.2001 in Zusammenhang mit der Dienstekennzahl (0)190 als Dienstleister genutzten Rufnummer. Dienstleister ist, wer nachweisbar mit einem Kunden einen Vertrag �ber die Nutzung der Rufnummer abgeschlossen hat. Der Nachweis ist schriftlich in Form eines Dienstleistungsvertrages mit dem Kunden zu erbrin-gen und dem Antrag beizuf�gen.

Rang 3: Eingetragenes Schutzrecht

Bei der beantragten Rufnummer handelt es sich um eine Vanity-Nummer und der Antragsteller hat ein eingetragenes Schutzrecht an einem mittels der Teilnehmerrufnummer darstellbaren Begriff. Wenn eine Marke oder eine gesch�tzte gesch�ftliche Bezeichnung aus mehr als sechs Buchsta-ben besteht, gilt die Bevorrechtigung f�r die Teilnehmerrufnummer, der die alphanumerische Um-setzung der ersten sechs Buchstaben entspricht. Die Bevorrechtigung gilt auch, wenn eine Marke oder eine gesch�tzte gesch�ftliche Bezeichnung nicht aus einer Umsetzung gem�� Abschnitt 2.2 hervorgeht, sondern unmittelbar einer bestimmten, in der Rufnummer enthaltenen Ziffernfolge ent-spricht. Zum Nachweis des Schutzrechtes ist dem Antrag eine aussagekr�ftige Urkunde oder Be-scheinigung beizuf�gen.

Rang 4: Namensrecht

Bei der beantragten Rufnummer handelt es sich um eine Vanity-Nummer und der Antragsteller hat im Sinne des � 12 BGB ein Namensrecht an einem mittels der Nummer darstellbaren Namen. Be-steht der Name aus mehr als sechs Buchstaben, gilt die Bevorrechtigung f�r die Teilnehmerruf-nummer, der die alphanumerische Umsetzung der ersten sechs Buchstaben entspricht. Zum Nachweis des Namensrechtes ist dem Antrag eine aussagekr�ftige Unterlage beizuf�gen.

Hinweis: Antr�ge, bei denen angegeben ist, dass eine Bevorrechtigung vorliegt und denen keine ent-sprechenden Nachweise beigef�gt sind, gelten als Antr�ge ohne Bevorrechtigung.

Unter Einbettung wird die Beibehaltung der Teilnehmerrufnummer und der ehemaligen Tarifkennung bei �nderung der Dienstekennzahl verstanden (Beispiel: (0)190 123456 wird zu (0)900x 123456).

Einem Antragsteller kann aufgrund der Einbettung ein und derselben (0)190-Rufnummer nur eine Bevorrechtigung f�r eine Rufnummer zuerkannt werden.

Hinweis: Die Bevorrechtigung von eingetragenen Schutzrechten vor Namensrechten erfolgt unbe-schadet der materiell-rechtlichen Rangfolge von Namens- und Schutzrechten nach den spe-zialgesetzlichen Regelungen.

Wenn mehrere gleichberechtigte Antragsteller die Zuteilung der selben Rufnummer zeitgleich bean-tragen, entscheidet ein elektronisches Losverfahren �ber die Zuteilung der Rufnummer.

Bei Antragstellern, die ihre Wunschrufnummer nicht zugeteilt bekommen, weil

� ihnen gegen�ber mindestens ein anderer Antragsteller bevorrechtigt ist oder
� einem anderen Antragsteller die Rufnummer zugelost ist oder
� einem anderen Antragsteller die Rufnummer zugeteilt ist, weil dessen Antrag fr�hzeitiger vorlag

wird - nachdem alle zum gleichen Zeitpunkt eingegangenen Wunschrufnummern zugeteilt wurden - der erste Ersatzwunsch ber�cksichtigt und wie oben beschrieben bearbeitet. Dieses Verfahren wird entsprechend bis zum vierten Ersatzwunsch fortgesetzt.

Kann weder die Wunschrufnummer noch einer der Ersatzw�nsche zugeteilt werden, so wird dem An-tragsteller eine beliebige Rufnummer zugeteilt, sofern er dies im Antrag gew�nscht hat. Wurde anstel-le der Wunschrufnummern die Zuteilung einer beliebigen Nummer nicht gew�nscht, so wird der Antrag geb�hrenpflichtig abgelehnt. Sind im Antrag keine Wunschrufnummern angegeben worden, so wird dem Antragsteller eine beliebige Rufnummer zugeteilt. Das gilt auch in dem Fall, in dem weder eine Wunschrufnummer angegeben wurde noch das Feld beliebige Rufnummer angekreuzt wurde.

Die Reg TP kann festlegen, wie viele Rufnummern einem Antragsteller h�chstens zugeteilt werden (Obergrenze).

Hinweis: Nach � 16 Verwaltungskostengesetz kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Si-cherheitsleistung bis zur H�he der voraussichtlich entstehenden Kosten abh�ngig gemacht werden. Geht der Vorschuss nicht fristgerecht ein, wird das Antragsverfahren von Amts wegen eingestellt.

5.3 Bearbeitungsfrist

Die Entscheidung �ber die Zuteilung einer Rufnummer erfolgt in der Regel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang des Antrages. Dies gilt nicht f�r Antr�ge auf Rufnummern, die gem�� Abschnitt 9 erst ab einem Stichtag zuteilbar sind.

 

6. Auflagen

6.1 Verwendung der Rufnummer

a) Der Zuteilungsnehmer muss die Einrichtung der Rufnummer direkt oder indirekt �ber einen Diensteanbieter bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragen und die Ruf-nummer innerhalb einer Frist von 180 Kalendertagen nach dem Wirksamkeitsdatum nutzen. Eine Rufnummer gilt als genutzt, wenn durch ihre Wahl ein Anschluss im �ffentlichen Telefonnetz er-reicht werden kann.

b) Rufnummern f�r PRD d�rfen nur f�r Dienste im Sinne des Abschnitt 1 dieser Regeln genutzt wer-den. Das gewerbs- oder gesch�ftsm��ige oder sonstige Anbieten eines Dienstes, der kommerziell dem einer Betreiberauswahl gleich kommt, ist unzul�ssig.

c) Das Nutzungsrecht an zugeteilten Rufnummern f�r PRD darf nicht rechtsgesch�ftlich an Dritte �bertragen werden.

Die Nutzung einer Rufnummer durch den Zuteilungsnehmer f�r Kunden im Rahmen einer Dienst-leistung ist zul�ssig. Voraussetzung daf�r ist, dass der Zuteilungsnehmer die Einrichtung der Ruf-nummer bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragt und er somit der Nutzer im Sinne von Abschnitt 6.1 a) bleibt.

d) Wenn es zu einer Firmen�bernahme oder einer Rechtsnachfolge kommt, insbesondere wenn

� eine Rufnummer auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des � 15 Aktiengesetz �bertragen werden soll oder
� eine Rufnummer zwischen einer nat�rlichen Person und einer juristischen Person, an der die nat�rliche Person beteiligt ist, �bertragen werden soll oder
� der Zuteilungsnehmer verstirbt und ein Erbe die Rufnummer weiter nutzen will,

muss bei der Reg TP unter Vorlage entsprechender Nachweise (z.B. Kopien von Handelsregisterausz�gen oder Gesellschaftervertr�gen) unverz�glich schriftlich eine �nderung der Zuteilung bean-tragt werden.

In den genannten F�llen kann die Nummer bis zur Entscheidung �ber den �nderungsantrag zu-n�chst weiter genutzt werden.

e) Der Handel mit Rufnummern ist unzul�ssig. Hierzu z�hlen auch Vereinbarungen, in denen die R�ckgabe einer Rufnummer mit einer Gegenleistung an den bisherigen Zuteilungsnehmer ver-kn�pft wird. Ebenso sind Werbe- und Vermarktungsma�nahmen unzul�ssig, in denen der Eindruck erweckt wird, dass solche Vereinbarungen m�glich sind.

Hinweis: Rufnummern aus der Gasse (0)900 d�rfen demnach - anders als es bei (0)190er Ruf-nummern markt�blich ist - nicht rechtsgesch�ftlich �bertragen werden. Auch wenn der Antragsteller die Rufnummer im Rahmen einer Dienstleistung f�r einen Kunden nutzt, ist einzig der Nutzer der Rufnummer als solcher gegen�ber der Reg TP und dem Anrufer f�r die rechtskonforme Nutzung der Rufnummer verantwortlich.

Gem�� Abschnitt 7a) der Zuteilungsregeln kann die Zuteilung einer Rufnummer von der Reg TP widerrufen werden, wenn der Antragsteller gegen die Zuteilungsregeln bzw. gegen Auflagen aus dem Zuteilungsbescheid verst��t.

6.2 R�ckgabepflichten

Der Zuteilungsnehmer muss eine Rufnummer, die er nicht mehr nutzt, grunds�tzlich umgehend zur�ckgeben. Die R�ckgabe ist schriftlich gegen�ber der Reg TP zu erkl�ren.

Die Unterbrechung der Nutzung einer Rufnummer ist zul�ssig, solange die Unterbrechung nicht l�nger als 365 Tage dauert und die Rufnummer in jedem Kalenderjahr an insgesamt mindestens sieben Kalendertagen genutzt wird.

Ist der Zuteilungsnehmer eine nat�rliche Person und verstirbt diese, ohne dass ein Erbe die Rufnummer weiter nutzen will, muss die Rufnummer vom Erben bzw. vom Nachlassverwalter zur�ckgegeben werden. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgel�st, die Zuteilungsnehmer von Rufnummern f�r PRD ist, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Aufl�sung durchf�hrt, die Rufnummern zur�ckgeben.

Wird eine Rufnummer zur�ckgegeben, erlischt mit der R�ckgabe das Nutzungsrecht. Die R�ckgabe wird nur auf Anforderung schriftlich best�tigt.

6.3 Informationspflichten

a) Der Zuteilungsnehmer muss die Reg TP umgehend und unaufgefordert informieren, wenn sich sein Name oder seine Anschrift ge�ndert hat.

b) Der Zuteilungsnehmer muss der Reg TP auf Anforderung Informationen zur Nutzung der Rufnummer �bersenden.

 

7. Widerruf und R�cknahme einer Zuteilung

Die Zuteilung einer Rufnummer kann von der Reg TP au�er bei Vorliegen der Voraussetzungen des � 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn

a) der Zuteilungsnehmer gegen diese Zuteilungsregeln bzw. gegen Auflagen aus dem Zuteilungsbe-scheid verst��t oder

b) der Zuteilungsnehmer eine Geb�hr schuldig bleibt, die f�r eine Amtshandlung im Zusammenhang mit der Rufnummer erhoben wird (vgl. Abschnitt 10 dieser Regeln) oder

c) der Zuteilungsnehmer weder unter der ihm zugeteilten Rufnummer noch unter der von ihm ange-gebenen Anschrift erreichbar ist und es unterstellt werden muss, dass einer Auflage nach Abschnitt 6.1 d), 6.2 oder 6.3 a) nicht entsprochen wurde (Unerreichbarkeit). Die Reg TP stellt die Unerreich-barkeit 14 Kalendertage nach dem letzten Versuch, den Zuteilungsnehmer zu erreichen, fest oder

d) der Zuteilungsnehmer durch die Art der Nummernnutzung gegen geltendes Recht verst��t oder

e) eine die Rufnummer betreffende �nderung nach � 66 Abs. 2 TKG durchgef�hrt wird oder

f) Anhaltspunkte daf�r vorliegen, dass der Zuteilungsnehmer keinen Bedarf an den ihm zugeteilten Nummern hat und er sich auf eine entsprechende Anfrage der Regulierungsbeh�rde nicht zur wei-teren Nutzungsabsicht �u�ert.

Vor einem beabsichtigten Widerruf f�hrt die Reg TP grunds�tzlich eine Anh�rung durch.

Hinweis: Nach � 48 VwVfG kann u. a. eine Zuteilung, die aufgrund unrichtiger oder unvollst�ndiger Angaben erfolgte, zur�ckgenommen werden.

 

8. Wiederverwendung freigewordener Rufnummern

Durch Widerruf oder R�cknahme einer Zuteilung bzw. durch R�ckgabe freigewordene Rufnummern werden von der Reg TP erst ab dem gem�� Abschnitt 9 lit. b) festgelegten Zeitpunkt (Stichtag) neu zugeteilt. Alle bis zum Stichtag eingegangenen Antr�ge gelten als zeitgleich eingegangen. Bei Ruf-nummern, die genutzt waren, liegt der Stichtag 180 Tage nach dem Datum des Freiwerdens. Bei Ruf-nummern, die nicht genutzt waren, liegt er 90 Tage nach dem Datum des Freiwerdens. Die Feststel-lung, ob eine Rufnummer genutzt war, erfolgt anhand der unter Abschnitt 9 genannten elektronischen Verzeichnisse.

Eine Rufnummer kann unmittelbar, d.h. ohne Einhaltung einer Sperrfrist beantragt und erneut zugeteilt werden, wenn der Antragsteller bis sp�testens einen Tag vor dem Stichtag nachweist, dass er in den letzten 180 Tage vor ihrem Freiwerden im Rahmen einer Dienstleistung des Zuteilungsnehmers mit der Nummer identifiziert wurde. Als Nachweis gilt insbesondere die Vorlage eines Dienstleistungsvertrages und ggf. erg�nzende Unterlagen.

 

9. Verzeichnisse

Die Reg TP erstellt folgende elektronische Verzeichnisse:

a) Zugeteilte Rufnummern.

b) Durch Widerruf oder R�cknahme einer Zuteilung freigewordene Rufnummern unter Angabe der Stichtage, ab denen die Rufnummern wieder zuteilbar sind.

Die Verzeichnisse k�nnen w�hrend der in Abschnitt 5.1 genannten Zeiten bei der dort genannten An-schrift der Reg TP oder im Internet unter http://www.regtp.de eingesehen werden. Eine Bereitstellung von Verzeichnissen aus der Vergangenheit erfolgt nicht.


Betreiber von Telekommunikationsnetzen k�nnen an einem Datenaustauschverfahren teilnehmen und dann spezielle Verzeichnisse abrufen und Informationen �ber Schaltungen, Portierungen und Ab-schaltungen von Rufnummern in diese Verzeichnisse einstellen. Die Reg TP stellt Betreibern von Te-lekommunikationsnetzen auf Anforderung n�here Informationen zum Datenaustauschverfahren zur Verf�gung.

 

10. Geb�hren

Die f�r Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen �ber die Zuteilung von Nummern nach � 142 Abs. 1 Nr. 2 TKG zu erhebenden Geb�hren bestimmen sich nach der Telekommunikati-ons-Nummerngeb�hrenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Die Geb�hrenfestsetzung kann in einem gesonderten Bescheid ergehen.

11. In-Kraft-Treten

Diese Regeln treten am 01.10.2004 in Kraft. Sie ersetzen die Regeln f�r die Zuteilung von (0)900-Rufnummern f�r Premium Rate-Dienste, Vfg 19/2001 vom 14.03.2001 (Reg TP Amtsbl. 5/2001) sowie die Verf�gung 33/2001 vom 08.08.2001 (Amtsbl. Nr 15/2001), die Verf�gung 50/2001, Festlegung eines Datums, ab dem fr�hestens Zuteilungen erfolgen, vom 14.11.2001 (Reg TP Amtsbl. 22/2001), die Verf�gung 52/2001, Eingangsadresse, Dateischnittstelle und Wiederverwendung freigewordener Rufnummern, vom 28.11.2001 (Reg TP Amtsbl. 23/2001), die Mitteilung 563/2002, Hinweis zu Ab-schnitt 6.1, vom 18.12.2002 (Reg TP Amtsblatt 24/2002), die Verf�gung 51/2003, �nderung von Ab-schnitt 1 (Nummernart) und Abschnitt 6 (Auflagen), vom 05.11.2003 (Reg TP Amtsbl. 22/2003) sowie die Verf�gung 29/2004, �nderung von Abschnitt 7, 9 und 10, vom 21.07.2004 (Reg TP Amtsbl. 15/2004)

Anlagen:

Auszug aus dem �Verhaltenskodex f�r Telefonmehrwertdienste" des �Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V."


Anlage 1

Verhaltenskodex f�r Telefonmehrwertdienste des Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V.

(Stand: 04.08.2004)

- Auszug -

Der vollst�ndige Text kann beim Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V., Liesegangstra�e 10, 40211 D�sseldorf bezogen werden. Im Internet ist der Text unter http://www.fst-ev.org abrufbar.


B. I. 2 Inhalte

Die Inhalte der Angebote d�rfen nur entsprechend der Rufnummerngassen gestaltet sein.


a. (0)9001 Information
Premium Rate-Dienste, bei denen ein Informationsangebot im Vordergrund steht. Die Unterhaltung des Anrufenden darf nicht im Vordergrund stehen und das An-gebot darf keinen sexuellen oder erotischen Inhalt oder Bezug haben und darf Kinder und Jugendliche nicht sittlich gef�hrden oder in ihrem Wohl beeintr�chti-gen.


b. (0)9003 Unterhaltung
Premium Rate-Dienste, bei denen ein Unterhaltungsangebot im Vordergrund steht. Das Angebot darf keinen sexuellen oder erotischen Inhalt oder Bezug ha-ben und darf Kinder und Jugendliche nicht sittlich gef�hrden oder in ihrem Wohl beeintr�chtigen.


c. (0)9005 �brige Dienste
Premium Rate-Dienste mit beliebigem Inhalt oder Bezug.


d. (0)190 Premium Rate-Dienste mit beliebigem Inhalt oder Bezug.