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Mediendienste-Staatsvertrag - MDStV in der Fassung vom 01.07.2002

Rechtsanwalt M�bius, Hannover

 

Mediendienste-Staatsvertrag

vom 20. Januar bis 7. Februar 1997 zuletzt ge�ndert durch den Sechsten Staatsvertrag zur �nderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages (Sechster Rundfunk�nderungsstaatsvertrag).

I. Abschnitt

Allgemeines

� 1 Zweck des Staatsvertrages

Zweck des Staatsvertrages ist, in allen L�ndern einheitliche Rahmenbedingungen f�r die verschiedenen Nutzungsm�glichkeiten der im folgenden geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.

� 2 Geltungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag gilt f�r das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder l�ngs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unber�hrt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung unber�hrt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung unber�hrt.

(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere

1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die �ffentlichkeit f�r den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschlie�lich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),

2. Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,

3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,

4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung �bermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine �bermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.

(3) Dieser Staatsvertrag schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch befasst er sich mit der Zust�ndigkeit der Gerichte.

� 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck

1. �Diensteanbieter� jede nat�rliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit h�lt oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;

2. �Nutzer� jede nat�rliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zug�nglich zu machen;

3. �Verteildienst� einen Mediendienst, der im Wege einer �bertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig f�r eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird;

4. �Abrufdienst� einen Mediendienst, der im Wege einer �bertragung von Daten auf individuelle Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht wird;

5. �kommerzielle Kommunikation� jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren F�rderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer nat�rlichen Person dient, die eine T�tigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf aus�bt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:

a) Angaben, die direkten Zugang zur T�tigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person erm�glichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post und

b) Angaben in bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabh�ngig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden,

6. �niedergelassener Diensteanbieter� Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Mediendienste gesch�ftsm��ig anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begr�ndet keine Niederlassung des Anbieters; Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der F�higkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

� 4 Zugangsfreiheit

Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

� 5 Herkunftslandprinzip

(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Mediendienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Mediendienste in einem anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 �ber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch�ftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) gesch�ftsm��ig angeboten oder erbracht werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern gesch�ftsm��ig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschr�nkt. Absatz 5 bleibt unber�hrt.

(3) Von den Abs�tzen 1 und 2 bleiben unber�hrt

1. die Freiheit der Rechtswahl,

2. die Vorschriften f�r vertragliche Schuldverh�ltnisse in bezug auf Verbrauchervertr�ge, die im Rahmen von Mediendiensten geschlossen werden,

3. gesetzliche Vorschriften �ber die Form des Erwerbs von Grundst�cken und grundst�cksgleichen Rechten sowie der Begr�ndung, �bertragung, �nderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundst�cken und grundst�cksgleichen Rechten.

(4) Die Abs�tze 1 und 2 gelten nicht f�r

1. die T�tigkeit von Notaren sowie von Angeh�rigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich t�tig sind,

2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,

3. die Zul�ssigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,

4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Gl�cksspielen, einschlie�lich Lotterien und Wetten,

5. die Anforderungen an Verteildienste,

6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 �ber den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 11. M�rz 1996 �ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie f�r gewerbliche Schutzrechte,

7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gem�� Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 �ber die Aufnahme, Aus�bung und Beaufsichtigung der T�tigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 20. M�rz 2000 �ber die Aufnahme und Aus�bung der T�tigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,

8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,

9. die von den �� 12, 13a bis c, 55a, 83, 110a bis d, 111b und c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung �ber die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegen�ber dem Bundesaufsichtsamt f�r das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen �ber das auf Versicherungsvertr�ge anwendbare Recht sowie f�r Pflichtversicherungen und

10. das f�r den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(5) Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschr�nkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz

1. der �ffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verh�tung, Ermittlung, Aufkl�rung und Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschlie�lich des Jugendschutzes und der Bek�mpfung der Hetze aus Gr�nden der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalit�t sowie den Verletzungen der Menschenw�rde einzelner Personen,

2. der �ffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,

3. der �ffentlichen Gesundheit,

4. der Interessen der Verbraucher, einschlie�lich des Schutzes von Anlegern,

vor Beeintr�chtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Ma�nahmen in einem angemessenen Verh�ltnis zu diesen Schutzzielen stehen. F�r das Verfahren zur Einleitung von Ma�nahmen nach Satz 1 � mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschlie�lich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschlie�lich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.

II. Abschnitt

Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter

� 6 Allgemeine Grunds�tze der Verantwortlichkeit

(1) Diensteanbieter sind f�r eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der �� 7 bis 9 sind nicht verpflichtet, die von ihnen �bermittelten oder gespeicherten Informationen zu �berwachen oder nach Umst�nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T�tigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den �� 7 bis 9 unber�hrt. Das Fernmeldegeheimnis nach � 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

� 7 Durchleitung von Informationen

(1) Diensteanbieter sind f�r fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz �bermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die �bermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der �bermittelten Informationen nicht ausgew�hlt und

3. die �bermittelten Informationen nicht ausgew�hlt oder ver�ndert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die �bermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchf�hrung der �bermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht l�nger gespeichert werden, als f�r die �bermittlung �blicherweise erforderlich ist.

� 8 Zwischenspeicherung zur beschleunigten �bermittlung von Informationen

Diensteanbieter sind f�r eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die �bermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Information nicht ver�ndern,

2. die Bedingungen f�r den Zugang zu den Informationen beachten,

3. die Regeln f�r die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,

4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten �ber die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeintr�chtigen, und

5. unverz�glich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am urspr�nglichen Ausgangsort der �bertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbeh�rde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

� 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

� 9 Speicherung von Informationen

Diensteanbieter sind f�r fremde Informationen, die sie f�r einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzanspr�chen auch keine Tatsachen oder Umst�nde bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverz�glich t�tig geworden sind, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

� 10 Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben f�r Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st�ndig verf�gbar zu halten:

1. Namen und Anschrift sowie

2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Diensteanbieter haben f�r gesch�ftsm��ige Mediendienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st�ndig verf�gbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zus�tzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen erm�glichen, einschlie�lich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer T�tigkeit angeboten oder erbracht wird, die der beh�rdlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde;

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Mediendienst in Aus�bung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 �ber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreij�hrige Berufsausbildung abschlie�en (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 �ber eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Bef�higungsnachweise in Erg�nzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) ge�ndert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben �ber

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angeh�ren,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zug�nglich sind

6. in F�llen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach � 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unber�hrt.

(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollst�ndig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, m�ssen zus�tzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, f�r welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer

1. seinen st�ndigen Aufenthalt im Inland hat,

2. nicht infolge Richterspruchs die F�higkeit zur Bekleidung �ffentlicher �mter verloren hat,

3. voll gesch�ftsf�hig ist und

4. unbeschr�nkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:

1. kommerzielle Kommunikationen m�ssen klar als solche zu erkennen sein,

2. die nat�rliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein,

3. Angebote zur Verkaufsf�rderung wie Preisnachl�sse, Zugaben und Geschenke m�ssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen f�r ihre Inanspruchnahme m�ssen leicht zug�nglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden und

4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter m�ssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zug�nglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unber�hrt.

� 11 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen

(1) F�r die Angebote gilt die verfassungsm��ige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der pers�nlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Verteildienste nach � 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach � 10 Abs. 3 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen Grunds�tzen zu entsprechen. Nachrichten �ber das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Diensteanbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umst�nden gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu pr�fen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgef�hrt werden, ist anzugeben, ob sie repr�sentativ sind.

� 12 Unzul�ssige Mediendienste, Jugendschutz

Angebote sind unzul�ssig, wenn sie

1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches versto�en,

2. den Krieg verherrlichen,

3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gef�hrden,

4. Menschen, die sterben oder schweren k�rperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenw�rde verletzenden Weise darstellen und ein tats�chliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein �berwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

5. in sonstiger Weise die Menschenw�rde verletzen.

(2) Angebote f�r Verteildienste nach � 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das k�rperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintr�chtigen, d�rfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Diensteanbieter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche die Sendungen �blicherweise nicht wahrnehmen.

(3) Angebote f�r Verteildienste nach � 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das k�rperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintr�chtigen, d�rfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angek�ndigt oder durch optische Mittel w�hrend des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird.

(4) Angebote nach � 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das k�rperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintr�chtigen, sind nur zul�ssig, wenn Vorkehrungen durch den Diensteanbieter oder andere Diensteanbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote erm�glichen.

(5) Wer gewerbsm��ig Mediendienste zur Nutzung bereith�lt, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgef�hrdende Inhalte enthalten k�nnen. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner f�r Nutzer und ber�t den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Diensteanbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegen�ber dem Diensteanbieter eine Beschr�nkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erf�llt werden, dass er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den S�tzen 2 bis 4 verpflichtet.

� 13 Werbung, Sponsoring

(1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.

(2) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom �brigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung d�rfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(3) F�r Verteildienste nach � 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten �� 7, 8, 44, 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

(4) F�r Sponsoring bei Fernsehtext gilt � 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

� 14 Gegendarstellung

(1) Jeder Diensteanbieter von Angeboten nach � 10 Abs. 3 ist verpflichtet, unverz�glich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten f�r den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verkn�pfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, h�chstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tats�chliche Angaben beschr�nken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verkn�pft werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gem�� Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,

2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen �ber den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,

3. die Gegendarstellung sich nicht auf tats�chliche Angaben beschr�nkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder

4. die Gegendarstellung nicht unverz�glich, sp�testens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Diensteanbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.

(3) F�r die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung �ber das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung entsprechend anzuwenden. Eine Gef�hrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht f�r wahrheitsgetreue Berichte �ber �ffentliche Sitzungen der �bernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der L�nder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschlie�t.

� 15 Auskunftsrecht

(1) Diensteanbieter von Mediendiensten nach � 10 Abs. 3 haben gegen�ber Beh�rden ein Recht auf Auskunft.

(2) Ausk�nfte k�nnen verweigert werden, soweit

1. hierdurch die sachgem��e Durchf�hrung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verz�gert oder gef�hrdet werden k�nnte oder

2. Vorschriften �ber die Geheimhaltung entgegenstehen oder

3. ein �berwiegendes �ffentliches oder schutzw�rdiges privates Interesse verletzt w�rde oder

4. ihr Umfang das zumutbare Ma� �berschreitet.

III. Abschnitt

Datenschutz

� 16 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten f�r den Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von Mediendiensten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

1. im Dienst- oder Arbeitsverh�ltnis, soweit die Nutzung der Mediendienste zu ausschlie�lich beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt, oder

2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder �ffentlichen Stellen, soweit die Nutzung der Mediendienste zur ausschlie�lichen Steuerung von Arbeits- oder Gesch�ftsprozessen erfolgt.

(2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften f�r den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

� 17 Grunds�tze

(1) Personenbezogene Daten d�rfen vom Diensteanbieter zur Durchf�hrung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) Der Diensteanbieter darf f�r die Durchf�hrung von Mediendiensten erhobene personenbezogene Daten f�r andere Zwecke nur verarbeiten und nutzen, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von � 18 Abs. 2 elektronisch erkl�rt werden.

(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten f�r andere Zwecke abh�ngig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Mediendiensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise m�glich ist.

� 18 Pflichten des Diensteanbieters

(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs �ber Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie �ber die Verarbeitung seiner Daten in Staaten au�erhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine sp�tere Identifizierung des Nutzers erm�glichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss f�r den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass

1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,

2. die Einwilligung protokolliert wird und

3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.

(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erkl�rung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung f�r die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,

2. die anfallenden personenbezogenen Daten �ber den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gel�scht oder gesperrt werden k�nnen,

3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter gesch�tzt in Anspruch nehmen kann,

4. die personenbezogenen Daten �ber die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden k�nnen,

5. Daten nach � 19 Abs. 3 nur f�r Abrechnungszwecke und

6. Nutzerprofile nach � 19 Abs. 4 nicht mit Daten �ber den Tr�ger des Pseudonyms zusammengef�hrt werden k�nnen. An die Stelle der L�schung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung, soweit einer L�schung gesetzliche, satzungsm��ige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.

(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu erm�glichen, soweit dies technisch m�glich und zumutbar ist. Der Nutzer ist �ber diese M�glichkeit zu informieren.

� 19 Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie f�r die Begr�ndung, inhaltliche Ausgestaltung oder �nderung eines Vertragsverh�ltnisses mit ihm �ber die Nutzung von Mediendiensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Ma�gabe der hierf�r geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbeh�rden und Gerichte f�r Zwecke der Strafverfolgung erteilen.

(2) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu erm�glichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere

a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,

b) Angaben �ber Beginn und Ende sowie �ber den Umfang der jeweiligen Nutzung und

c) Angaben �ber die vom Nutzer in Anspruch genommenen Mediendienste.

(3) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers �ber die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste zusammenf�hren, soweit dies f�r Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.

(4) Der Diensteanbieter darf aus Nutzungsdaten f�r Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Mediendienste Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach � 18 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile d�rfen nicht mit Daten �ber den Tr�ger des Pseudonyms zusammengef�hrt werden.

(5) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten �ber das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie f�r Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erf�llung bestehender gesetzlicher satzungsm��iger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.

(6) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten �bermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag �ber den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten �bermitteln, soweit es f�r diesen Zweck erforderlich ist. Handelt es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter d�rfen anonymisierte Nutzungsdaten �bermittelt werden. Nach Ma�gabe der hierf�r geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbeh�rden und Gerichte f�r Zwecke der Strafverfolgung erteilen.

(7) Die Abrechnung �ber die Inanspruchnahme von Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und H�ufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

(8) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die f�r die Erstellung von Einzelnachweisen �ber die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, h�chstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, d�rfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschlie�end gekl�rt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.

(9) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tats�chliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollst�ndig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer �ber das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 8 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten, nutzen und an Dritte �bermitteln, soweit dies zur Durchsetzung seiner Anspr�che gegen�ber dem Nutzer erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverz�glich zu l�schen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten f�r die Rechtsverfolgung nicht mehr ben�tigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gef�hrdung des mit den Ma�nahmen verfolgten Zweckes m�glich ist.

� 20 Auskunftsrecht des Nutzers

(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverz�glich Auskunft �ber die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.

(2) F�hrt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserkl�rungen, Verf�gungen oder Urteilen �ber die Unterlassung der Verbreitung oder �ber den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserkl�rungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort f�r dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer �bermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu �bermitteln.

(3) Werden �ber Angebote personenbezogene Daten von einem Diensteanbieter ausschlie�lich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Nutzer dadurch in seinen schutzw�rdigen Interessen beeintr�chtigt, kann er Auskunft �ber die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abw�gung der schutzw�rdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Diensteanbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeintr�chtigt w�rde oder aus den Daten

1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder

2. auf die Person des Einsenders oder des Gew�hrstr�gers von Beitr�gen, Unterlagen und Mitteilungen f�r den redaktionellen Teil geschlossen werden kann.

Der Nutzer kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzuf�gung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. F�r die Aufbewahrung und �bermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.

� 21 Datenschutz-Audit

Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit k�nnen Diensteanbieter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabh�ngige und zugelassene Gutachter pr�fen und bewerten sowie das Ergebnis der Pr�fung ver�ffentlichen lassen. Die n�heren Anforderungen an die Pr�fung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.

IV. Abschnitt

Aufsicht

� 22 Aufsicht

(1) Die in den L�ndern f�r den gesetzlichen Jugendschutz zust�ndige Beh�rde �berwacht die Einhaltung der Bestimmungen nach � 12 und � 13 Abs. 1. Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der L�nder zust�ndigen Kontrollbeh�rden �berwachen f�r ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen nach �� 16 bis 20. Die Einhaltung der �brigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbeh�rde �berwacht.

(2) Stellt die jeweils zust�ndige Aufsichtsbeh�rde nach Absatz 1 einen Versto� gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der � 10 Abs. 3, � 11 Abs. 2 und 3, �� 14, 16 bis 20 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Versto�es erforderlichen Ma�nahmen gegen�ber dem Diensteanbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Ma�nahme au�er Verh�ltnis zur Bedeutung des Angebots f�r den Diensteanbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschr�nken.

(3) Erweisen sich Ma�nahmen gegen�ber dem Verantwortlichen nach � 6 Abs. 1 als nicht durchf�hrbar oder nicht erfolgversprechend, k�nnen Ma�nahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den �� 7 bis 9 gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch m�glich und zumutbar ist. � 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unber�hrt.

(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist f�r den Dritten hiergegen der Rechtsweg er�ffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbeh�rde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Gr�nden des Gemeinwohls geboten ist.

(5) F�r den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbeh�rde des Landes zust�ndig, in dem der betroffene Diensteanbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen st�ndigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zust�ndigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbeh�rde zust�ndig, in deren Bezirk der Anlass f�r die Amtshandlung hervortritt.

(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Diensteanbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zust�ndige Aufsichtsbeh�rde sperren.

� 23 Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gest�tzt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

� 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig,

1. entgegen � 10 Abs. 1 den Namen oder die Anschrift und bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig angibt,

2. entgegen � 10 Abs. 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollst�ndig verf�gbar h�lt

3. entgegen � 10 Abs. 3 als Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,

4. entgegen � 12 Abs. 1 Nr. 1 Mediendienste anbietet, sofern diese Handlung nicht bereits durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,

5. entgegen � 12 Abs. 1 Nr. 2 Mediendienste anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung unzul�ssig sind,

6. entgegen � 12 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 Mediendienste anbietet, die unzul�ssig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren k�rperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenw�rde verletzenden Weise darstellen und ein tats�chliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein �berwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt oder in sonstiger Weise die Menschenw�rde verletzen,

7. Mediendienste nach � 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das k�rperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintr�chtigen, entgegen � 12 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Kinder oder Jugendliche die Sendungen �blicherweise nicht wahrnehmen,

8. Mediendienste nach � 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das k�rperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeintr�chtigen, entgegen � 12 Abs. 4 verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote erm�glichen,

9. entgegen � 12 Abs. 5 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet,

10. entgegen � 17 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten f�r andere Zwecke abh�ngig macht,

11. entgegen � 18 Abs. 1 S�tze 1 oder 2 und � 19 Abs. 4 Satz 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollst�ndig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

12. entgegen � 18 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,

13. entgegen � 19 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht l�scht,

14. entgegen � 19 Abs. 4 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten �ber den Tr�ger des Pseudonyms zusammenf�hrt,

15. entgegen einer Anordnung durch die zust�ndige Aufsichtsbeh�rde nach � 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,

16. entgegen � 22 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zust�ndige Aufsichtsbeh�rde sperrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu 250.000,-- Euro, in den F�llen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und 10 bis 12 mit einer Geldbu�e bis zu 50.000,-- Euro, geahndet werden.

� 24a Strafbestimmung

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen � 12 Abs. 1 Nr. 3 Mediendienste anbietet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gef�hrden, unzul�ssig sind. Handelt der T�ter fahrl�ssig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagess�tze.

V. Abschnitt

Schlussbestimmungen

� 25 Geltungsdauer, K�ndigung

Dieser Staatsvertrag gilt f�r unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschlie�enden L�nder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gek�ndigt werden. Die K�ndigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gek�ndigt, kann die K�ndigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre sp�teren Zeitpunkt erfolgen. Die K�ndigung ist gegen�ber dem Vorsitzenden der Ministerpr�sidentenkonferenz schriftlich zu erkl�ren. Die K�ndigung eines Landes l�sst das Vertragsverh�ltnis unter den �brigen L�ndern unber�hrt, jedoch kann jedes der �brigen L�nder das Vertragsverh�ltnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der K�ndigungserkl�rung zum gleichen Zeitpunkt k�ndigen.

� 26 Notifizierung

�nderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gem�� der Richtlinie 98/48/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur �nderung der Richtlinie 98/34/EG �ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.

� 27 Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2002 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpr�sidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, dass Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird � 2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 au�er Kraft.