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Bundesgeb�hrenordnung f�r Rechtsanw�lte (BRAGO)

 

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

Rechtsanwalt M�bius, Hannover

� 1

(1) Die Verg�tung (Geb�hren und Auslagen) des Rechtsanwalts f�r seine Berufst�tigkeit bemi�t sich nach diesem Gesetz.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Mitglied des Gl�ubigerausschusses oder Gl�ubigerbeirats, Nachla�verwalter, Zwangsverwalter, Treuh�nder, Schiedsrichter oder in �hnlicher Stellung Zwangsverwalter, Treuh�nder, Schiedsrichter oder in �hnlicher Stellung t�tig wird. � 1835 des B�rgerlichen Gesetzbuchs bleibt unber�hrt.

� 2

Ist in diesem Gesetz �ber die Geb�hren f�r eine Berufst�tigkeit des Rechtsanwalts nichts bestimmt, so sind die Geb�hren in sinngem��er Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu bemessen.

� 3

(1) Aus einer Vereinbarung kann der Rechtsanwalt eine h�here als die gesetzliche Verg�tung nur fordern, wenn die Erkl�rung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erkl�rungen umfa�t, enthalten ist. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zur�ckfordern, weil seine Erkl�rung der Vorschrift des Satzes 1 nicht entspricht. Vereinbarungen �ber die Verg�tung nach Absatz 5 sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einen solchen Vereinbarung gekommen ist, so trifft die Beweislast den Auftraggeber.

(2) Die Festsetzung der Verg�tung kann dem billigen Ermessen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer �berlassen werden. Ist die Festsetzung der Verg�tung dem Ermessen eines Vertragsteils �berlassen, so gilt die gesetzliche Verg�tung als vereinbart. (3) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte Verg�tung unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur H�he der gesetzlichen Verg�tung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Verg�tung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Proze�kostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine Verg�tung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht begr�ndet. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zur�ckfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(5) In au�ergerichtlichen Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt Pauschalverg�tungen und Zeitverg�tungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Geb�hren. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verband oder Verein, so gilt dies auch f�r die Beratung seiner Mitglieder im Rahmen des satzungsgem��en Aufgabenbereiches des Verbandes oder Vereins. Der Rechtsanwalt kann sich f�r gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den �� 803 bis 863 und 899 bis 915 der Zivilproze�ordnung verpflichten, da� er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Verg�tung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erf�llungs Statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erf�llende Teil der gesetzlichen Verg�tung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Verg�tungen m�ssen in angemessenem Verh�ltnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.

� 4

Die Verg�tung f�r eine T�tigkeit, die der Rechtsanwalt nicht pers�nlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

� 5

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanw�lten zur gemeinschaftlichen Erledigung �bertragen, so erh�lt jeder Rechtsanwalt f�r seine T�tigkeit die volle Verg�tung.

� 6

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit f�r mehrere Auftraggeber t�tig, so erh�lt er die Geb�hren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen T�tigkeit derselbe, so erh�hen sich die Gesch�ftsgeb�hr (� 118 Abs. 1 Nr. 1) und die Proze�geb�hr (� 31 Abs. 1 Nr. 1) durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; die Erh�hung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind; mehrere Erh�hungen d�rfen den Betrag von zwei vollen Geb�hren nicht �bersteigen. Bei Geb�hren, die nur dem Mindest- und H�chstbetrag nach bestimmt sind, erh�hen sich der Mindest- und H�chstbetrag durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; mehrere Erh�hungen d�rfen das Doppelte des Mindest- und H�chstbetrages nicht �bersteigen.

(2) Der Rechtsanwalt erh�lt auch Schreibauslagen f�r Abschriften und Ablichtungen, die in derselben Angelegenheit zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern gefertigt werden.

(3) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt die Geb�hren und Auslagen, die er schulden w�rde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag t�tig geworden w�re; Schreibauslagen schuldet jeder jedoch nur f�r Abschriften und Ablichtungen, die zu seiner Unterrichtung gefertigt werden. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Geb�hren und die nach Absatz 2 berechneten Schreibauslagen fordern; die �brigen Auslagen kann er nur einmal fordern.

� 7

(1) Die Geb�hren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen T�tigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenst�nde zusammengerechnet.

(3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen (� 623 Abs. 1, 4, 621 Abs. 1 der Zivilproze�ordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im Sinne dieses Gesetzes.

� 8

(1) Soweit sich die Gerichtsgeb�hren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den f�r die Gerichtsgeb�hren geltenden Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften gelten sinngem�� auch f�r die T�tigkeit au�erhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der T�tigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein k�nnte.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten f�r den Gegenstandswert � 18 Abs. 2, �� 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, �� 25, 39 Abs. 2 der

Kostenordnung sinngem��. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung gen�gender tats�chlicher Anhaltspunkte f�r eine Sch�tzung und bei nicht verm�gensrechtlichen Gegenst�nden ist der Gegenstandswert auf 8.000 Deutsche Mark, nach Lage des Falles niedriger oder h�her, jedoch nicht �ber eine Million Deutsche Mark anzunehmen. Betrifft die T�tigkeit eine einstweilige Anordnung der in � 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilproze�ordnung bezeichneten Art, so ist von einem Wert von 1.000 Deutsche Mark auszugehen.

� 9

(1) Wird der f�r die Gerichtsgeb�hren ma�gebende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist die Festsetzung auch f�r die Geb�hren des Rechtsanwalts ma�gebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht ergreifen.

� 10

(1) Berechnen sich die Geb�hren f�r die anwaltliche T�tigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem f�r die Gerichtsgeb�hren ma�gebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, so setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen T�tigkeit auf Antrag durch Beschlu� selbst�ndig fest.

(2) Der Antrag ist erst zul�ssig, wenn die Verg�tung f�llig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber und ein erstattungspflichtiger Gegner; wenn Proze�kostenhilfe bewilligt ist, auch die Bundes- oder Landeskasse. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu h�ren. Das Verfahren ist geb�hrenfrei. Der Rechtsanwalt erh�lt in dem Verfahren keine Geb�hren.

(3) Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand einhundert Deutsche Mark �bersteigt. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht zul�ssig. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Im �brigen sind die f�r die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht wegen der grunds�tzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zul��t. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gest�tzt werden, da� die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die �� 550 und 551 der Zivilproze�ordnung gelten sinngem��.

(4) Antr�ge, Erkl�rungen und Beschwerden k�nnen zu Protokoll der Gesch�ftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden.

� 11

(1) Die volle Geb�hr bei einem Gegenstandswert bis 600 DM betr�gt 50 DM. Die Geb�hr erh�ht sich bei einem
 
angefangen Betrag
von Deutsche Mark
f�r jeden weiteren
Gegenstandswert
Deutsche Mark
um bis
Deutsche Mark
3000 600 40
10000 1000 55
20000 2000 70
50000 5000 80
100000 10000 140
400000 30000 160
1000000 60000 250
�ber
1000000
100000 300 
 

Eine Geb�hrentabelle f�r Gegenstandswerte bis eine Million Deutsche Markt ist diesem Gesetz als Anlage beigef�gt. Im Berufungs- und Revisionsverfahren erh�hen sich die Betr�ge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Geb�hren um drei Zehntel. Im Revisionsverfahren erh�ht sich die Proze�geb�hr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen k�nnen. In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht �ber die Zulassung des Rechtsmittels gelten die S�tze 4 und 5 entsprechend.

� 12

(1) Bei Rahmengeb�hren bestimmt der Rechtsanwalt die Geb�hr im Einzelfall unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T�tigkeit sowie der Verm�gens und Einkommensverh�ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Geb�hr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt auch im Verfahren nach � 495a der Zivilproze�ordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

� 13

(1) Die Geb�hren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte T�tigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Geb�hren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Verfahren kann er die Geb�hren in jedem Rechtszug fordern.

(3) Sind f�r Teile des Gegenstands verschiedene Geb�hrens�tze anzuwenden, so erh�lt der Rechtsanwalt f�r die Teile gesondert berechnete Geb�hren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem h�chsten Geb�hrensatz berechnete Geb�hr.

(4) Auf bereits entstandene Geb�hren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einflu�, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit t�tig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter t�tig zu werden, so erh�lt er nicht mehr an Geb�hren, als er erhalten w�rde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden w�re. Ist der fr�here Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere T�tigkeit als neue Angelegenheit.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erh�lt er nicht mehr an Geb�hren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt f�r die gleiche T�tigkeit erhalten w�rde.

� 14

(1) Wird eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, so sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem �bernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) Wird das Rechtsmittel in Verfahren �ber die Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zugelassen, so ist das Verfahren �ber das zugelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug. Alle sonstigen Verfahren �ber die Zulassung des Rechtsmittels geh�ren zum Rechtszug des Rechtsmittels.

� 15

(1) Wird eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zur�ckverwiesen, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Die Proze�geb�hr erh�lt der Rechtsanwalt jedoch nur, wenn die Sache an ein Gericht zur�ckverwiesen ist, das mit der Sache noch nicht befa�t war.

(2) In den F�llen des � 629b der Zivilproze�ordnung bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem fr�heren einen Rechtszug.

� 16

Die Verg�tung des Rechtsanwalts wird f�llig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren t�tig, so wird die Verg�tung auch f�llig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das Verfahren l�nger als drei Monate ruht.

� 17

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber f�r die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Geb�hren und Auslagen einen angemessenen Vorschu� fordern.

� 18

(1) Der Rechtsanwalt kann die Verg�tung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verj�hrungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abh�ngig.

(2) In der Berechnung sind die Betr�ge der einzelnen Geb�hren und Auslagen, Vorsch�sse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Geb�hrentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Kostenvorschriften und bei Geb�hren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten f�r Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gen�gt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Verg�tung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

� 19

(1) Die gesetzliche Verg�tung, die dem Rechtsanwalt als Proze�bevollm�chtigten, Beistand, Unterbevollm�chtigten oder Verkehrsanwalt (� 52) zusteht, wird auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Getilgte Betr�ge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zul�ssig, wenn die Verg�tung f�llig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu h�ren. Die Vorschriften der Zivilproze�ordnung �ber das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschl�ssen gelten sinngem��. Das Verfahren ist geb�hrenfrei. Der Rechtsanwalt erh�lt in dem Verfahren �ber den Antrag keine Geb�hr.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Verg�tung von dem Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle festgesetzt. Die f�r die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften �ber die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten sinngem��.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, so ist das Verfahren auszusetzen bis das Gericht (�� 9, 10, 113a Abs. 1) hier�ber entschieden hat.

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Geb�hrenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegen�ber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, so ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abh�ngig.

(6) Antr�ge, Erkl�rungen und Beschwerden k�nnen zu Protokoll der Gesch�ftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Verg�tung wird die Verj�hrung wie durch Klageerhebung unterbrochen.

(8) Die Abs�tze 1 bis 7 gelten nicht bei Rahmengeb�hren.

� 20

(1) F�r einen m�ndlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen geb�hrenpflichtigen T�tigkeit zusammenh�ngen, erh�lt der Rechtsanwalt eine Geb�hr in H�he von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Geb�hr. Ist die T�tigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine h�here Geb�hr als 350 Deutsche Mark fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche, bu�geldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Geb�hren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so betr�gt die Geb�hr 30 bis 350 Deutsche Mark. Die Geb�hr ist auf eine Geb�hr anzurechnen, die der Rechtsanwalt f�r eine sonstige T�tigkeit erh�lt, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenh�ngt.

(2) Wird ein Rechtsanwalt, der mit der Angelegenheit noch nicht befa�t gewesen ist, beauftragt, zu pr�fen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erh�lt er eine halbe Geb�hr nach � 11 Abs. 1 Satz 4, wenn er von der Einlegung eines Rechtsmittels abr�t und ein Rechtsmittel durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht in den im Absatz 1 Satz 2 genannten Angelegenheiten.

 

Zweiter Abschnitt  Gemeinsame Vorschriften �ber Geb�hren und Auslagen

� 21

F�r die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit juristischer Begr�ndung erh�lt der Rechtsanwalt eine angemessene Geb�hr. � 12 gilt sinngem��.

� 21a

F�r die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens �ber die Aussichten einer Berufung oder einer Revision erh�lt der Rechtsanwalt eine volle Geb�hr nach � 11 Abs. 1 Satz 4; dies gilt nicht in den in � 20 Abs. 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten. Die Geb�hr ist auf eine Proze�geb�hr, die im Berufungs- oder Revisionsverfahren entsteht, anzurechnen.

� 22

(1) Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen geleistet, so erh�lt er f�r die Auszahlung oder R�ckzahlung bei Betr�gen bis zu 5.000 Deutsche Mark einschlie�lich

1 vom Hundert,

von dem Mehrbetrag bis zu 20.000 Deutsche Mark einschlie�lich 0,5 vom Hundert,

von dem Mehrbetrag �ber 20.000 Deutsche Mark

0,25 vom Hundert.

Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Der Rechtsanwalt kann die Geb�hr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.

(2) Ist das Geld in mehreren Betr�gen gesondert ausgezahlt oder zur�ckgezahlt, so wird die Geb�hr von jedem Betrag besonders erhoben.

(3) Die Mindestgeb�hr betr�gt eine Deutsche Mark.

(4) F�r die Ablieferung oder R�cklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erh�lt der Rechtsanwalt die in den Abs�tzen 1 bis 3 bestimmte Geb�hr nach dem Wert.

(5) Der Rechtsanwalt erh�lt die in den Abs�tzen 1 bis 3 bestimmten Geb�hren nicht, soweit er Kosten an ein Gericht oder eine Beh�rde weiterleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abf�hrt oder eingezogene Betr�ge auf seine Verg�tung verrechnet.

� 23

(1) F�r die Mitwirkung beim Abschlu� eines Vergleichs (� 779 des B�rgerlichen Gesetzbuchs) erh�lt der Rechtsanwalt f�nfzehn Zehntel der vollen Geb�hr (Vergleichsgeb�hr). Der Rechtsanwalt erh�lt die Vergleichsgeb�hr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, da� seine Mitwirkung f�r den Abschlu� des Vergleichs nicht urs�chlich war. Soweit �ber den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anh�ngig ist, erh�lt der Rechtsanwalt die Vergleichsgeb�hr nur in H�he einer vollen Geb�hr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren �ber die Proze�kostenhilfe anh�ngig ist.

(2) F�r die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vergleich erh�lt der Rechtsanwalt die Vergleichsgeb�hr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vergleich nicht mehr widerrufen werden kann.

(3) Soweit �ber die Anspr�che vertraglich verf�gt werden kann, gelten die Abs�tze 1 und 2 auch bei Rechtsverh�ltnissen des �ffentlichen Rechts.

� 24

Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zur�cknahme oder �nderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erh�lt der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Geb�hr.

� 24a

(1) Wird der Rechtsanwalt zur Herstellung des Einvernehmens nach � 4 des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes t�tig, erh�lt er eine Geb�hr in H�he der Proze�geb�hr oder der Gesch�ftsgeb�hr, die ihm zust�nde, wenn er selbst Bevollm�chtigter w�re. Die Geb�hr ist auf eine entsprechende Geb�hr f�r die T�tigkeit als Bevollm�chtigter anzurechnen.

(2) Bezieht sich die T�tigkeit auf eine Angelegenheit, in der die Geb�hren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, erh�lt der Rechtsanwalt die H�lfte der Geb�hren, die ihm zust�nden, wenn er als Bevollm�chtigter oder Verteidiger beauftragt w�re; � 83 Abs. 2, � 85 Abs. 2, � 86 Abs. 2, � 106 Abs. 2 Satz 2, � 109 Abs. 3 und 5 Satz 2 sowie � 109a Abs. 2 gelten nicht. Die Geb�hren werden auf entsprechende Geb�hren f�r die T�tigkeit als Bevollm�chtigter oder Verteidiger angerechnet.

(3) Der Rechtsanwalt erh�lt f�r die Pr�fung des Auftrags, das Einvernehmen herzustellen, eine Geb�hr in H�he von einem Zehntel bis f�nf Zehnteln der vollen Geb�hr, wenn er nach Pr�fung der Sach- und Rechtslage das Einvernehmen nicht herstellt. In den F�llen des Absatzes 2 erh�lt er den sich nach Absatz 2 Satz 1 ergebenden Mindestbetrag.

� 25

(1) Mit den Geb�hren werden auch die allgemeinen Gesch�ftsunkosten entgolten.

(2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Verg�tung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach � 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(3) Der Anspruch auf Ersatz der f�r Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften.

� 26

Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausf�hrung des Auftrags entstandenen f�r Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tats�chlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der f�nfzehn vom Hundert der gesetzlichen Geb�hren betr�gt, in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch h�chstens 40 Deutsche Mark, in Strafsachen und Bu�geldverfahren h�chstens 30 Deutsche Mark. � 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngem��.

� 27

(1) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen f�r Abschriften und Ablichtungen

1. aus Beh�rden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgem��en Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

2. f�r die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts und

3. im �brigen nur, wenn sie im Einverst�ndnis mit dem Auftraggeber zus�tzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind.

(2) Die H�he der Schreibauslagen in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemi�t sich nach den f�r die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Betr�gen.

� 28

(1) F�r Gesch�ftsreisen sind dem Rechtsanwalt als Reisekosten die Fahrtkosten und die �bernachtungskosten zu erstatten; ferner erh�lt er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Gesch�ftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel au�erhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.

(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten

1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark f�r jeden gefahrenen Kilometer zuz�glich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anla� der Gesch�ftsreise regelm��ig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgeb�hren,

2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tats�chlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

(2) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erh�lt der Rechtsanwalt bei einer Gesch�ftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 30 Deutsche Mark, von mehr als 4 bis 8 Stunden 60 Deutsche Mark und von mehr als 8 Stunden 110 Deutsche Mark; bei Auslandsreisen kann zu diesen Betr�gen ein Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet werden. Die �bernachtungskosten sind in H�he der tats�chlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

� 29

Dient eine Reise mehreren Gesch�ften, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verh�ltnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausf�hrung der einzelnen Gesch�fte entstanden w�ren.

� 30

Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortf�hrung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden w�ren.

 

Dritter Abschnitt  Geb�hren in b�rgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in �hnlichen Verfahren

� 31

(1) Der zum Proze�bevollm�chtigten bestellte Rechtsanwalt

erh�lt eine volle Geb�hr

1. f�r das Betreiben des Gesch�fts einschlie�lich der Information (Proze�geb�hr),

2. f�r die m�ndliche Verhandlung (Verhandlungsgeb�hr),

3. f�r die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Anh�rung oder Vernehmung einer Partei nach � 613 der Zivilproze�ordnung (Beweisgeb�hr),

4. f�r die Er�rterung der Sache, auch im Rahmen eines Versuchs zur g�tlichen Beilegung (Er�rterungsgeb�hr).

(2) Er�rterungsgeb�hren und Verhandlungsgeb�hren, die denselben Gegenstand betreffen und in demselben Rechtszug entstehen, werden aufeinander angerechnet.

(3) Abs�tze 1 und 2 gelten auch f�r Scheidungsfolgesachen nach � 623 Abs. 1, 4, � 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilproze�ordnung.

� 32

(1) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachantr�ge, die Zur�cknahme der Klage oder die Zur�cknahme des Antrags enth�lt, eingereicht oder bevor er f�r seine Partei einen Termin wahrgenommen hat, so erh�lt er nur eine halbe Proze�geb�hr.

(2) Das gleiche gilt, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.

� 33

(1) F�r eine nichtstreitige Verhandlung erh�lt der Rechtsanwalt nur eine halbe Verhandlungsgeb�hr. Dies gilt nicht, wenn

1. eine Entscheidung nach Lage der Akten (� 331a der Zivilproze�ordnung) beantragt wird,

2. der Berufungskl�ger oder Revisionskl�ger ein Vers�umnisurteil beantragt oder

3. der Kl�ger in Ehesachen oder in Rechtsstreitigkeiten �ber die Feststellung der Rechtsverh�ltnisse zwischen Eltern und Kindern nichtstreitig verhandelt.

(2) Stellt der Rechtsanwalt in der m�ndlichen Verhandlung Antr�ge nur zur Proze�- oder Sachleitung, so erh�lt er f�nf Zehntel der Verhandlungsgeb�hr.

(3) Der Proze�bevollm�chtigte, der im Einverst�ndnis mit der Partei die Vertretung in der m�ndlichen Verhandlung einem anderen Rechtsanwalt �bertragen hat, erh�lt eine Geb�hr in H�he von f�nf Zehnteln der diesem zustehenden Verhandlungs- oder Er�rterungsgeb�hr, mindestens jedoch drei Zehntel der vollen Geb�hr. Diese Geb�hr wird auf die Verhandlungs- oder Er�rterungsgeb�hr des Proze�bevollm�chtigten angerechnet.

� 34

(1) Der Rechtsanwalt erh�lt die Beweisgeb�hr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den H�nden des Beweisf�hrers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht. (2) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erh�lt der Rechtsanwalt die Beweisgeb�hr nur, wenn die Akten oder Urkunden durch Beweisbeschlu� oder sonst erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden.

� 35

Wird in einem Verfahren, f�r das m�ndliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverst�ndnis mit den Parteien oder gem�� � 128 Abs. 3, � 307 Abs. 2, � 331 Abs. 3 oder 495a Abs. 1 der Zivilproze�ordnung ohne m�ndliche Verhandlung entschieden, so erh�lt der Rechtsanwalt die gleichen Geb�hren wie in einem Verfahren mit m�ndlicher Verhandlung.

� 35a

(weggefallen)

� 36

(1) In Ehesachen (� 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivilproze�ordnung) gilt � 23 nicht. Wird ein Vergleich, insbesondere �ber den Unterhalt, im Hinblick auf eine Ehesache geschlossen, so bleibt der Wert der Ehesache bei der Berechnung der Vergleichsgeb�hr au�er Betracht.

(2) Ist eine Scheidungssache oder eine Klage auf Aufhebung einer Ehe anh�ngig oder ist der ernstliche Wille eines Ehegatten, ein solches Verfahren anh�ngig zu machen, hervorgetreten und setzen die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fort oder nehmen sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so erh�lt der Rechtsanwalt, der bei der Auss�hnung mitgewirkt hat, eine volle Geb�hr.

� 36a

(1) Der Rechtsanwalt, der nach � 625 der Zivilproze�ordnung dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Verg�tung eines zum Proze�bevollm�chtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschu� fordern.

(2) Ist der Antragsgegner mit der Zahlung der Verg�tung im Verzug, so kann der Rechtsanwalt eine Verg�tung aus der Landeskasse verlangen. Die Vorschriften des Dreizehnten Abschnitts gelten sinngem��.

� 37

Zum Rechtszug geh�ren insbesondere

1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder beh�rdliches Verfahren stattfindet;

2. au�ergerichtliche Vergleichsverhandlungen;

3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zust�ndigen Gerichts, das selbst�ndige Beweisverfahren, das Verfahren �ber die Proze�kostenhilfe, die vorl�ufige Einstellung, Beschr�nkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte m�ndliche Verhandlung hier�ber stattfindet, Verfahren wegen der R�ckgabe einer Sicherheit (� 109 Abs. 1 und 2, � 715 der Zivilproze�ordnung), die Bestellung von Vertretern durch das Proze�gericht oder das Vollstreckungsgericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle oder Sachverst�ndigen, die Zulassung einer Zustellung zur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag (� 188 der Zivilproze�ordnung), die Festsetzung des Streitwerts;

4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter und die �nderung seiner Entscheidungen;

5. die �nderung von Entscheidungen des Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle oder des Rechtspflegers;

6. die Berichtigung oder Erg�nzung der Entscheidung oder ihres Tatbestandes; die Festsetzung des Regelunterhalts nach � 642a Abs. 1 oder � 642d der Zivilproze�ordnung, soweit nicht � 43b Abs. 1 Nr. 1 Anwendung findet; die Festsetzung des f�r die Begr�ndung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Betrages nach � 53e Abs. 2 des Gesetzes �ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

6a. die f�r die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollst�ndigung der Entscheidung;

7. die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Sprungrevision (� 566a Abs. 2 der Zivilproze�ordnung), der Ausspruch �ber die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder eines Rechtsmittels verlustig zu sein (�� 91a, 269 Abs. 3 Satz 2, � 515 Abs. 3 Satz 1, � 566 der Zivilproze�ordnung), die Vollstreckbarerkl�rung eines Urteils (�� 534, 560 der Zivilproze�ordnung), die Erteilung des

Notfristzeugnisses, Rechtskraftzeugnisses, die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach � 731 der Zivilproze�ordnung erhoben wird, die Kostenfestsetzung (�� 104, 107 der Zivilproze�ordnung) ausschlie�lich der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschlu�, die Einforderung der Verg�tung (�� 18, 19), die Herausgabe der Handakten oder ihre �bersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

� 38

(1) Wird der Einspruch gegen ein Vers�umnisurteil zur�ckgenommen oder verworfen, so gilt das Verfahren �ber den Einspruch als besondere Angelegenheit. Die Proze�geb�hr des bisherigen Verfahrens wird jedoch auf die gleiche Geb�hr des Verfahrens �ber den Einspruch angerechnet.

(2) Wird nach Einspruch zur Hauptsache verhandelt oder die Hauptsache er�rtert, so erh�lt der Rechtsanwalt, der das Vers�umnisurteil erwirkt hat, die Geb�hr f�r die Verhandlung, soweit auf diese das Vers�umnisurteil ergangen ist, besonders.

� 39

Das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden oder Wechselproze� oder nach einem Vorbehaltsurteil anh�ngig bleibt (�� 596, 600 der Zivilproze�ordnung) gilt als besondere Angelegenheit. Die Proze�geb�hr des Urkunden- oder Wechselprozesses wird jedoch auf die gleiche Geb�hr des ordentlichen Verfahrens angerechnet.

� 40

(1) Das Verfahren �ber einen Antrag auf Anordnung, Ab�nderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf�gung gilt als besondere Angelegenheit.

(2) Das Verfahren �ber einen Antrag auf Ab�nderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf�gung bildet mit dem Verfahren �ber den Antrag auf Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verf�gung eine Angelegenheit. (3) Ist das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen (� 943 der Zivilproze�ordnung), so erh�lt der Rechtsanwalt die Geb�hren nach � 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.

� 41

(1) Die Verfahren nach

a) � 127a,

b) �� 620, 620b Abs. 1, 2,

c) � 621f,

d) �� 641d, 641e Abs. 2, 3

der Zivilproze�ordnung gelten jeweils als besondere Angelegenheit. F�r mehrere Verfahren, die unter einem Buchstaben genannt sind, erh�lt der Rechtsanwalt die Geb�hren in jedem Rechtszug nur einmal.

(2) Bei einer Einigung der Parteien erh�lt der Rechtsanwalt die Proze�geb�hr nur zur H�lfte, wenn ein Antrag nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht gestellt worden ist. Dies gilt auch, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.

� 42

In Verfahren nach � 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder � 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes erh�lt der Rechtsanwalt die H�lfte der in � 31 bestimmten Geb�hren.

� 43

(1) Im Mahnverfahren erh�lt der Rechtsanwalt

1. eine volle Geb�hr f�r die T�tigkeit im Verfahren �ber den Antrag auf Erla� des Mahnbescheids einschlie�lich der Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber;

2. drei Zehntel der vollen Geb�hr f�r die Erhebung des Widerspruchs;

3. f�nf Zehntel der vollen Geb�hr f�r die T�tigkeit im Verfahren �ber den Antrag auf Erla� des Vollstreckungsbescheids, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gem�� � 703a Abs. 2 Nr. 4 der Zivilproze�ordnung beschr�nkt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Geb�hren werden auf die Proze�geb�hr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erh�lt.

(3) In den F�llen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt � 32 sinngem��.

� 43a

(1) In Vereinfachten Verfahren zur Ab�nderung von Unterhaltstiteln nach den �� 641l bis 641p, 641r bis 641t der Zivilproze�ordnung erh�lt der Rechtsanwalt f�nf Zehntel der vollen Geb�hr f�r die T�tigkeit im Verfahren �ber den Ab�nderungsantrag.

(2) Die in Absatz 1 bestimmte Geb�hr wird auf die Proze�geb�hr angerechnet, wenn eine Klage nach � 641q der Zivilproze�ordnung erhoben wird.

(3) � 32 gilt sinngem��.

� 43b

(1) Der Rechtsanwalt erh�lt f�nf Zehntel der vollen Geb�hr

1. im Verfahren �ber einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts nach �� 642a, 642d der Zivilproze�ordnung, wenn die Festsetzung auf Grund eines Vergleichs, der vor einer G�testelle abgeschlossen worden ist, oder auf Grund einer Urkunde nach � 642c Nr. 2 der Zivilproze�ordnung erfolgen soll; 2. im Verfahren �ber einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach � 642b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilproze�ordnung;

3. im Verfahren �ber einen Antrag auf Stundung r�ckst�ndiger Unterhaltsbetr�ge nach � 643a Abs. 4 der Zivilproze�ordnung;

4. im Verfahren �ber einen Antrag auf Aufhebung oder �nderung einer Entscheidung, durch die r�ckst�ndige Unterhaltsbetr�ge gestundet worden sind, nach � 642f der Zivilproze�ordnung. (2) � 32 gilt sinngem��.

� 44

(weggefallen)

� 45

(1) Im Aufgebotsverfahren (�� 946 bis 956, 959, 977 bis 1024 der Zivilproze�ordnung) erh�lt der Rechtsanwalt als Vertreter

des Antragstellers (� 947 der Zivilproze�ordnung) f�nf Zehntel der vollen Geb�hr

1. als Proze�geb�hr,

2. f�r den Antrag auf Erla� des Aufgebots,

3. f�r den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre, wenn der Antrag vor dem Antrag auf Erla� des Aufgebots gestellt wird, 4. f�r die Wahrnehmung der Aufgebotstermine.

(2) Als Vertreter einer anderen Person erh�lt der Rechtsanwalt f�nf Zehntel der vollen Geb�hr f�r das ganze Verfahren.

� 46

(1) Im Verfahren �ber Antr�ge auf Vollstreckbarerkl�rung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen oder diesem gleichgestellten Vergleichs (�� 1042, 1044a, 1044b der Zivilproze�ordnung) und im Verfahren nach den �� 13 bis 30 des

Gesetzes zur Ausf�hrung des Abkommens vom 27. Februar 1953 �ber deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003) erh�lt der Rechtsanwalt die in � 31 bestimmten Geb�hren.

(2) Die H�lfte der in � 31 bestimmten Geb�hren erh�lt der Rechtsanwalt, wenn seine T�tigkeit ausschlie�lich eine

gerichtliche Entscheidung �ber die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erl�schen eines Schiedsvertrages oder die Anordnung der von Schiedsrichtern f�r erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (� 1045 der Zivilproze�ordnung) betrifft.

� 47

(1) Im Verfahren �ber Antr�ge auf Vollstreckbarerkl�rung ausl�ndischer Schuldtitel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausl�ndischen Schuldtiteln sowie im Verfahren der Aufhebung oder Ab�nderung der Vollstreckbarerkl�rung oder der Vollstreckungsklausel erh�lt der Rechtsanwalt die in � 31 bestimmten Geb�hren auch dann, wenn durch Beschlu� entschieden wird.

(2) Im Verfahren �ber die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung erh�lt der Rechtsanwalt die gleichen Geb�hren wie im ersten Rechtszug.

(3) Das Verfahren nach � 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausf�hrung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik �sterreich vom 6. Juni 1959 �ber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und �ffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. M�rz 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 169) gilt als besondere Angelegenheit. Die Proze�geb�hr, die der Rechtsanwalt f�r das Verfahren nach � 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes im ersten Rechtszug erhalten hat, wird jedoch auf die gleiche Geb�hr des Verfahrens nach � 3 Abs. 2 zu zwei Dritteln angerechnet.

� 48

Im selbst�ndigen Beweisverfahren erh�lt der Rechtsanwalt die in � 31 bestimmten Geb�hren.

� 49

(1) Im Verfahren �ber die vorl�ufige Einstellung, Beschr�nkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung erh�lt der Rechtsanwalt, wenn eine abgesonderte m�ndliche Verhandlung hier�ber stattfindet, drei Zehntel der in � 31 bestimmten Geb�hren. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Proze�gericht gestellt, so erh�lt der Rechtsanwalt die Proze�geb�hr nur einmal. Die Vorschriften des � 32 und des � 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

(2) Im Verfahren auf Vollstreckbarerkl�rung der durch Rechtsmittelantr�ge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (�� 534, 560 der Zivilproze�ordnung) erh�lt der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Geb�hr.

� 50

Im Verfahren vor dem Proze�gericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verl�ngerung oder Verk�rzung einer R�umungsfrist (�� 721, 794a der Zivilproze�ordnung) erh�lt der Rechtsanwalt f�nf Zehntel der in � 31 bestimmten Geb�hren, wenn das Verfahren mit dem Verfahren �ber die Hauptsache nicht verbunden ist.

� 51

(1) Im Verfahren �ber die Proze�kostenhilfe erh�lt der Rechtsanwalt f�nf Zehntel der in � 31 bestimmten Geb�hren. In mehreren Verfahren dieser Art erh�lt der Rechtsanwalt die Geb�hren in jedem Rechtszug nur einmal. Die Vorschriften des � 32 und des � 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

(2) Im Verfahren �ber die Bewilligung der Proze�kostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach � 124 Nr. 1 der Zivilproze�ordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem f�r die Hauptsache ma�gebenden Wert; im �brigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

 

� 52

(1) Der Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr der Partei mit dem Proze�bevollm�chtigten f�hrt, erh�lt hierf�r eine Geb�hr in H�he der dem Proze�bevollm�chtigten zustehenden Proze�geb�hr. (2) Der Rechtsanwalt, der im Einverst�ndnis mit dem Auftraggeber mit der �bersendung der Akten an den Rechtsanwalt des h�heren Rechtszugs gutachtliche �u�erungen verbindet, erh�lt hierf�r die in Absatz 1 bestimmte Geb�hr.

� 53

Der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverst�ndnis der Proze�bevollm�chtigte nur f�r die m�ndliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausf�hrung der Parteirechte �bertragen hat, erh�lt neben der Verhandlungs- oder Er�rterungsgeb�hr ein halbe Proze�geb�hr. Diese Proze�geb�hr erh�lt er auch dann, wenn der Auftrag vor der m�ndlichen Verhandlung erledigt ist. Erstreckt sich die Vertretung auf eine mit der m�ndlichen Verhandlung verbundene Beweisaufnahme, so erh�lt der Rechtsanwalt au�erdem die Beweisgeb�hr.

� 54

Der Rechtsanwalt, dessen T�tigkeit sich auf die Vertretung in der Beweisaufnahme beschr�nkt, erh�lt f�r den Rechtszug je f�nf Zehntel der Proze�- und der Beweisgeb�hr. Der Rechtsanwalt erh�lt die Beweisgeb�hr nicht, wenn sich der Auftrag ohne Wahrnehmung eines Termins erledigt.

� 55

Der Rechtsanwalt, dessen T�tigkeit sich auf ein Verfahren auf �nderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters, des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle (� 576 der Zivilproze�ordnung) beschr�nkt, erh�lt drei Zehntel der im � 31 bestimmten Geb�hren. Die Vorschriften des � 32 und des � 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

� 56

(1) Der nicht zum Proze�bevollm�chtigten bestellte Rechtsanwalt erh�lt, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, eine halbe Geb�hr f�r

1. die Einreichung, Anfertigung oder Unterzeichnung von Schrifts�tzen,

2. die Wahrnehmung von anderen als zur m�ndlichen Verhandlung oder zur Beweisaufnahme bestimmten Terminen.

(2) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt den Schriftsatz ausgeh�ndigt oder eingereicht oder der Termin begonnen hat, so erh�lt der Rechtsanwalt nur drei Zehntel der vollen Geb�hr.

(3) � 120 gilt sinngem��.

� 57

(1) Drei Zehntel der im � 31 bestimmten Geb�hren erh�lt der Rechtsanwalt f�r die T�tigkeit in der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der im Vierten und F�nften Abschnitt geregelten Angelegenheiten. Die Vorschriften des � 32 und des � 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

(2) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschlie�lich der Nebenforderungen, nach dem Wert der herauszugebenden Sachen oder der zu leistenden Sachen oder nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung f�r den Gl�ubiger hat. Soll ein bestimmter Gegenstand gepf�ndet werden und hat dieser einen geringeren Wert, so ist der geringere Wert ma�gebend. Wird k�nftig f�llig werdendes Arbeitseinkommen nach � 850d Abs. 3 der Zivilproze�ordnung gepf�ndet, so sind die noch nicht f�lligen Anspr�che nach � 17 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten. Im Verteilungsverfahren (� 858 Abs. 5, �� 872 bis 877 und 882 der Zivilproze�ordnung) ist h�chstens der zu verteilende Geldbetrag ma�gebend. Im Verfahren �ber den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach � 807 der Zivilproze�ordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag, der einschlie�lich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert betr�gt jedoch h�chstens 3000 Deutsche Mark. In Verfahren �ber Antr�ge des Schuldners sowie in Verfahren �ber Rechtsbehelfe und Beschwerden ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers oder des Beschwerdef�hrers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

� 58

(1) In der Zwangsvollstreckung (� 57) gilt jede Vollstreckungsma�nahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gl�ubigers als eine Angelegenheit.

(2) Keine besonderen Angelegenheiten sind insbesondere

1. die erstmalige Erteilung des Notfristzeugnisses, des Rechtskraftzeugnisses und der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach � 731 der Zivilproze�ordnung erhoben wird;

2. die Zustellung des Urteils, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in � 750 der Zivilproze�ordnung genannten Urkunden;

3. die Zulassung einer Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag (� 761 der Zivilproze�ordnung);

4. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (� 827 Abs. 1, � 854 Abs. 1 der Zivilproze�ordnung) oder eines Sequesters (�� 848, 855 der Zivilproze�ordnung);

5. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des �ffentlichen Rechts zu betreiben (� 882a der Zivilproze�ordnung);

6. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld (� 890 Abs. 2 der Zivilproze�ordnung);

7. die Aufhebung einer Vollstreckungsma�nahme.

(3) Als besondere Angelegenheiten gelten

1. Verfahren �ber Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf die � 732 der Zivilproze�ordnung anzuwenden ist;

2. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (� 733 der Zivilproze�ordnung);

3. Verfahren �ber Antr�ge nach den �� 765a, 813a, 851a, 851b der Zivilproze�ordnung und �� 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes; jedes neue Verfahren, insbesondere jedes Verfahren �ber Antr�ge auf �nderung der getroffenen Anordnungen, gilt als besondere Angelegenheit;

4. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpf�ndung (� 811a der Zivilproze�ordnung);

4a. das Verfahren �ber einen Antrag nach � 825 der Zivilproze�ordnung;

5. die Ausf�hrung der Zwangsvollstreckung in ein gepf�ndetes Verm�gensrecht durch Verwaltung (� 857 Abs. 4 der Zivilproze�ordnung);

6. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (�� 867, 870a der Zivilproze�ordnung);

7. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (� 887 Abs. 2 der Zivilproze�ordnung);

8. das Verfahren zur Ausf�hrung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (� 888 der Zivilproze�ordnung);

9. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gem�� � 890 Abs. 1 der Zivilproze�ordnung;

10. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Falle des � 890 Abs. 3 der Zivilproze�ordnung;

11. das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (�� 900, 901 der Zivilproze�ordnung);

12. das Verfahren auf L�schung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (� 915 Abs. 2 der Zivilproze�ordnung);

13. das Aus�ben der Ver�ffentlichungsbefugnis.

� 59

(1) Die Vorschriften der �� 57 und 58 gelten bei Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verf�gung (�� 928 bis 934, 936 der Zivilproze�ordnung) sinngem��.

(2) Die Angelegenheit endet mit der Aufhebung des Arrests oder der einstweiligen Verf�gung oder mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung aus dem in der Hauptsache erlassenen Urteil.

� 60

F�r die Vertretung im Verteilungsverfahren (� 858 Abs. 5, �� 872 bis 877, 882 der Zivilproze�ordnung) erh�lt der Rechtsanwalt f�nf Zehntel, falls jedoch der Auftrag vor dem Termin zur Ausf�hrung der Verteilung erledigt wird, drei Zehntel der vollen Geb�hr.

� 61

(1) F�nf Zehntel der im � 31 bestimmten Geb�hren erh�lt der Rechtsanwalt

1. im Beschwerdeverfahren;

2. im Verfahren �ber die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und gegen den Kostenansatz.

(2) In derselben Angelegenheit erh�lt der Rechtsanwalt die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Geb�hren nur einmal.

(3) Die Vorschriften des � 32 und des � 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

� 61a

Bei Scheidungsfolgesachen erh�lt der Rechtsanwalt im Verfahren �ber die Beschwerde nach � 621e Abs. 1 und � 629a Abs. 2 der Zivilproze�ordnung sowie �ber die weitere Beschwerde nach � 621e Abs. 2 und � 629a Abs. 2 der Zivilproze�ordnung die in � 31 bestimmten Geb�hren. Die Geb�hren richten sich nach � 11 Abs. 1 Satz 4, 5.

� 62

(1) Im Verfahren vor den Gerichten f�r Arbeitssachen und vor dem Schiedsgericht (� 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes) gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngem��.

(2) Im zweiten und dritten Rechtszug des Beschlu�verfahrens erh�lt der Rechtsanwalt die Geb�hren nach � 11 Abs. 1 Satz 4. (3) Die H�lfte der in � 31 bestimmten Geb�hren erh�lt der Rechtsanwalt, wenn seine T�tigkeit ausschlie�lich eine gerichtliche Entscheidung �ber die Bestimmung einer Frist (� 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (� 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (� 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) betrifft. � 67 Abs. 4 gilt sinngem��.

� 63

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten f�r folgende Verfahren sinngem��:

1. Verfahren nach der Verordnung �ber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256);

2. Verfahren nach � 43 des Wohnungseigentumsgesetzes;

3. Verfahren nach dem Gesetz �ber das gerichtliche Verfahren in

Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667);

4. Verfahren nach � 76 des Gesetzes zur Ausf�hrung des Abkommens vom 27. Februar 1953 �ber deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003).

(2) Im Verfahren �ber die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung erh�lt der Rechtsanwalt die gleichen Geb�hren wie im ersten Rechtszug.

(3) Im Verfahren nach der Verordnung �ber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) erh�lt der Rechtsanwalt die im � 31 bestimmten Geb�hren nur zur H�lfte.

(4) Im Verfahren nach � 35 Abs. 1 Nr. 1 und � 36 des Gesetzes �ber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) erh�lt der Rechtsanwalt die im � 31 bestimmten Geb�hren nur zu drei Zehnteln; die Vorschriften des � 32 und des � 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. Wird in einem Verfahren, in dem eine m�ndliche Verhandlung auf Antrag stattfinden mu�, ohne m�ndliche Verhandlung entschieden, so erh�lt der Rechtsanwalt die gleichen Geb�hren wie in einem Verfahren mit m�ndlicher Verhandlung.

� 64

(1) Im Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz, im Verfahren nach � 14 des Gesetzes �ber die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999) und im Verfahren nach � 22 des Umstellungserg�nzungsgesetzes und � 9 Abs. 3 des Zweiten Umstellungserg�nzungsgesetzes erh�lt der Rechtsanwalt f�nf Zehntel der vollen Geb�hr f�r jeden Rechtszug. � 23 gilt nicht. (2) Die Geb�hr wird nach dem Nennwert der Hauptforderung berechnet; wenn das Verfahren lediglich Nebenforderungen betrifft, nach der H�he der R�ckst�nde. Betrifft das Verfahren lediglich die Beseitigung von Rechtsfolgen, die durch Nichtzahlung von Miet- oder Pachtzinsen eingetreten sind, so wird die Geb�hr nach dem einj�hrigen Miet- oder Pachtzins berechnet.

� 65

(1) Eine volle Geb�hr erh�lt der Rechtsanwalt

1. im G�teverfahren vor einer G�testelle der in � 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilproze�ordnung bezeichneten Art;

2. im Verfahren vor einem Ausschu� der in � 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art;

3. im Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorl�ufigen Entscheidung von Arbeitssachen;

4. im Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, G�testellen oder Schiedsstellen.

Auf die Proze�geb�hr, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erh�lt, wird die Geb�hr nicht angerechnet.

(2) Der Rechtsanwalt erh�lt eine volle Geb�hr f�r die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien, die in einem der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren erzielt wird. � 23 gilt nicht.

� 65a

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr�nkungen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngem��. Die Geb�hren richten sich nach � 11 Abs. 1 Satz 4.

� 65b

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach � 15 des Gesetzes �ber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294) gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngem��. Die Geb�hren richten sich nach � 11 Abs. 1 Satz 4.

� 66

(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht und im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof �ber die Berufung, Rechtsbeschwerde oder Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentgerichts gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngem��.

(2) Der Rechtsanwalt erh�lt die in � 31 bestimmten Geb�hren im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht

1. �ber die in � 23 Abs. 4, � 50 Abs. 1 und 2, � 73 Abs. 3 des Patentgesetzes, � 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, � 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit � 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und � 34 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes genannten Angelegenheiten,

2. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschlu� richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters zur�ckgewiesen oder durch den �ber einen L�schungsantrag entschieden worden ist,

3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschlu� richtet,

a) durch den �ber die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf L�schung oder �ber die Erinnerung gegen einen solchen Beschlu� entschieden worden ist oder

b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung (� 130 Abs. 5 des Markengesetzes) zur�ckgewiesen worden ist.

In den �brigen Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht bestimmen sich die Geb�hren nach � 61.

(3) Die Geb�hren im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof richten sich auch bei Rechtsbeschwerdeverfahren und Beschwerdeverfahren nach � 11 Abs. 1 Satz 4.

� 66a

(1) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof nach �� 25, 29 des Einf�hrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und im Verfahren �ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach � 109 des Strafvollzugsgesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngem��; die Geb�hren richten sich nach � 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(2) Im Verfahren �ber die Rechtsbeschwerde nach � 116 des Strafvollzugsgesetzes erh�lt der Rechtsanwalt die gleichen Geb�hren wie im ersten Rechtszug; die Geb�hren richten sich nach � 11 Abs. 1 Satz 4.

� 67

(1) Im schiedsrichterlichen Verfahren gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngem��.

(2) Die Verhandlungsgeb�hr erh�lt der Rechtsanwalt auch, wenn der Schiedsspruch ohne m�ndliche Verhandlung erlassen wird. (3) Im schiedsrichterlichen Berufungs- und Revisionsverfahren erh�lt der Rechtsanwalt die Geb�hren nach � 11 Abs. 1 Satz 4.

(4) F�r die Berechnung der Geb�hren des im schiedsrichterlichen Verfahren zum Proze�bevollm�chtigten bestellten Rechtsanwalts gilt das gerichtliche Verfahren im Falle des � 1036 der Zivilproze�ordnung mit dem schiedsrichterlichen Verfahren als ein Rechtszug.

 

Vierter Abschnitt  Geb�hren im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung

� 68

(1) Im Verfahren der Zwangsversteigerung nach dem Gesetz �ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung einschlie�lich der Einstellungsverfahren nach �� 30 bis 30d, 180 Abs. 2 erh�lt der Rechtsanwalt bei Vertretung eines Beteiligten

1. f�r das Verfahren bis zur Einleitung des

Verteilungsverfahrens drei Zehntel der vollen Geb�hr;

2. f�r die Wahrnehmung der Versteigerungstermine vier Zehntel der vollen Geb�hr;

3. f�r das Verteilungsverfahren drei Zehntel der vollen Geb�hr; diese Geb�hr erh�lt der Rechtsanwalt auch, wenn unter seiner Mitwirkung eine au�ergerichtliche Verteilung stattfindet.

(2) Vertritt der Rechtsanwalt einen Bieter, der nicht Beteiligter ist, so erh�lt er zwei Zehntel der vollen Geb�hr f�r das ganze Verfahren.

(3) Der Gegenstandswert bestimmt sich

1. bei der Vertretung des Gl�ubigers oder eines anderen nach � 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes �ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gl�ubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, so ist der Teilbetrag nur ma�gebend, wenn es sich um einen nach � 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes �ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung (� 66 Abs. 1, � 74a Abs. 5 des Gesetzes �ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erl�s sind ma�gebend, wenn sie geringer sind;

2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erl�s; bei Miteigent�mern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil ma�gebend;

3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des h�chsten f�r den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung.

� 69

(1) Im Verfahren der Zwangsverwaltung nach dem Gesetz �ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erh�lt der Rechtsanwalt

1. f�r die Vertretung des Antragstellers im Verfahren �ber den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts drei Zehntel der vollen Geb�hr;

2. f�r die Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren einschlie�lich des Verteilungsverfahrens und f�r die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschlie�lich des Verteilungsverfahrens drei Zehntel der vollen Geb�hr, mindestens jedoch 75 Deutsche Mark.

(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Anspr�chen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres ma�gebend. Bei der Vertretung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zusammengerechneten Wert aller Anspr�che, wegen deren das Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach � 8 Abs. 2 Satz 2.

� 70

(1) In den Angelegenheiten der �� 68 und 69 erh�lt der Rechtsanwalt f�r die Vertretung eines Beteiligten im Rechtsmittelverfahren f�nf Zehntel der vollen Geb�hr

1. als Proze�geb�hr;

2. f�r die Wahrnehmung der im Verfahren stattfindenden Termine; 3. f�r die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren; � 34 gilt sinngem��.

(2) Soweit sich die Gerichtsgeb�hren nicht nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert nach � 57 Abs. 2 Satz 6.

� 71

F�r die Mitwirkung des Rechtsanwalts in einem Verteilungsverfahren au�erhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, � 68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und 2 sinngem��.

 

F�nfter Abschnitt  Geb�hren in Konkursverfahren und in Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses sowie in seerechtlichen Verteilungsverfahren

� 72

Im Verfahren �ber einen Antrag auf Er�ffnung des Konkursverfahrens (�� 104 bis 106 der Konkursordnung) erh�lt der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Geb�hr; vertritt er einen Gl�ubiger, so erh�lt er die H�lfte der vollen Geb�hr.

� 73

F�r die Vertretung im Konkursverfahren erh�lt der Rechtsanwalt die H�lfte der vollen Geb�hr.

� 74

F�r die T�tigkeit im Zwangsvergleichsverfahren erh�lt der Rechtsanwalt eine besondere volle Geb�hr.

� 75

Beschr�nkt sich die T�tigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer Konkursforderung, so erh�lt er drei Zehntel der vollen Geb�hr.

� 76

Der Rechtsanwalt erh�lt besonders f�nf Zehntel der in � 31 bestimmten Geb�hren

1. im Beschwerdeverfahren;

2. im Verfahren �ber Antr�ge auf Anordnung von Sicherheitsma�regeln im Falle des � 197 Abs. 2 der Konkursordnung.

Die Vorschriften des � 32 und des � 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

� 77

(1) Die Geb�hren der �� 72 bis 74 sowie des � 76 im Falle der Beschwerde gegen den Beschlu� �ber die Er�ffnung des Konkursverfahrens (� 109 der Konkursordnung) oder den Beschlu� �ber die Best�tigung eines Zwangsvergleichs (�� 189, 230 Abs. 2, � 236 der Konkursordnung) werden, wenn der Auftrag vom Gemeinschuldner erteilt ist, nach dem Betrag der Aktivmasse (� 37 des Gerichtskostengesetzes) berechnet.

(2) Ist der Auftrag von einem Konkursgl�ubiger erteilt, so werden die Geb�hren der �� 72, 73, 75 und die Geb�hren im Falle der Beschwerde gegen den Beschlu� �ber die Er�ffnung des Konkursverfahrens nach dem Nennwert der Forderung, die Geb�hr des � 74 und die Geb�hren im Falle der Beschwerde gegen den Beschlu� �ber die Best�tigung eines Zwangsvergleichs nach dem Wert der Forderung des Gl�ubigers unter sinngem��er Anwendung des � 148 der Konkursordnung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen.

� 78

Das wiederaufgenommene Konkursverfahren ist eine besondere Angelegenheit.

� 79

Im Verfahren �ber den Antrag auf Er�ffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses erh�lt der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Geb�hr; vertritt er einen Gl�ubiger, so erh�lt er die H�lfte der vollen Geb�hr.

� 80

(1) F�r die Vertretung im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses erh�lt der Rechtsanwalt eine volle Geb�hr. Er erh�lt nur eine halbe Geb�hr, wenn seine T�tigkeit vor dem Vergleichstermin beendet ist.

(2) Der Rechtsanwalt erh�lt besonders f�nf Zehntel der vollen Geb�hr

1. im Beschwerdeverfahren;

2. im Verfahren �ber Antr�ge auf Anordnung von Sicherungsma�regeln (� 88 Abs. 2 der Vergleichsordnung).

� 81

Die Geb�hren der �� 79 und 80 werden bei der Vertretung des Schuldners nach dem Betrag der Aktiven (� 36 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. Bei der Vertretung eines Gl�ubigers werden die Geb�hr des � 79 nach dem Nennwert der Forderung und die Geb�hren des � 80 nach dem Wert der Forderung unter sinngem��er Anwendung des � 148 der Konkursordnung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen.

� 81a

(1) Im Verfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung gelten � 72 erster Halbsatz, �� 73, 75 entsprechend. � 77 gilt entsprechend mit der Ma�gabe, da� an die Stelle der Aktivmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.

(2) Der Rechtsanwalt erh�lt besonders drei Zehntel der in � 31 bestimmten Geb�hren:

1. im Verfahren �ber eine Beschwerde (� 3 Abs. 2 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) oder �ber eine Erinnerung (� 12 Abs. 2, 4 der Seerechtlichen Verteilungsordnung);

2. im Verfahren �ber Antr�ge auf Aufhebung von Vollstreckungsma�regeln (� 8 Abs. 5 der Seerechtlichen Verteilungsordnung);

3. im Verfahren �ber Antr�ge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung, soweit diese auf � 17 Abs. 4 der Seerechtlichen Verteilungsordnung gest�tzt werden.

Die Vorschriften der �� 32, 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

� 82

Die Geb�hren werden f�r jeden Auftrag gesondert ohne R�cksicht auf andere Auftr�ge berechnet.

 

Sechster Abschnitt  Geb�hren in Strafsachen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

1. Geb�hren des gew�hlten Verteidigers und anderer gew�hlter Vertreter.

� 83

(1) Der Rechtsanwalt erh�lt im ersten Rechtszug als Verteidiger in der Hauptverhandlung folgende Geb�hren:

1. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht und vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zust�ndigkeit des Schwurgerichts geh�ren, 170 bis 2.540 Deutsche Mark;

2. im Verfahren vor der gro�en Strafkammer und vor der Jugendkammer, soweit sich die Geb�hr nicht nach Nummer 1 bestimmt, 120 bis 1.520 Deutsche Mark;

3. im Verfahren vor dem Sch�ffengericht, dem Jugendsch�ffengericht, dem Strafrichter und dem Jugendrichter 100 bis 1.300 Deutsche Mark.

(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung �ber einen Kalendertag hinaus, so erh�lt der Rechtsanwalt f�r jeden weiteren Verhandlungstag in den F�llen des Absatzes 1

Nr. 1 170 bis 1.270 Deutsche Mark, Nr. 2 120 bis 760 Deutsche Mark, Nr. 3 100 bis 650 Deutsche Mark.

Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten f�r den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1.

(3) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fu� und reicht der Geb�hrenrahmen des Absatzes 1 deshalb nicht aus, um die gesamte T�tigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, so kann der Geb�hrenrahmen um bis zu 25 vom Hundert �berschritten werden.

� 84

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erh�lt der Rechtsanwalt im vorbereitenden Verfahren (Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erla� des Strafbefehls bei Gericht), im gerichtlich anh�ngigen Verfahren, in dem er nur au�erhalb der Hauptverhandlung t�tig ist, und in einem Verfahren, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, die H�lfte der Geb�hren des � 83 Abs. 1; � 83 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Wird das Verfahren nicht nur vorl�ufig eingestellt oder erledigt sich das gerichtliche Verfahren durch Zur�cknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl fr�her als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der f�r die Hauptverhandlung vorgesehen war, so erh�lt der Rechtsanwalt, der an der Einstellung oder Erledigung mitgewirkt hat, die Geb�hren des � 83 Abs. 1, es sei denn, ein Beitrag zur F�rderung des Verfahrens ist nicht ersichtlich; � 83 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Ist das Verfahren nicht gerichtlich anh�ngig geworden, so bestimmt sich die Geb�hr nach der Ordnung des Gerichts, das f�r das Hauptverfahren zust�ndig gewesen w�re.

� 85

(1) Der Rechtsanwalt erh�lt im Berufungsverfahren als Verteidiger 120 bis 1.520 Deutsche Mark.

(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung �ber einen Kalendertag hinaus, so erh�lt der Rechtsanwalt f�r jeden weiteren Verhandlungstag 120 bis 760 Deutsche Mark. Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten f�r den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1.

(3) Ist der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren nur au�erhalb der Hauptverhandlung t�tig oder findet eine Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht nicht statt, so erh�lt er die H�lfte der Geb�hr des Absatzes 1.

(4) � 83 Abs. 3 und, im Fall des Absatzes 3, auch � 84 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

� 86

(1) Der Rechtsanwalt erh�lt im Revisionsverfahren als Verteidiger folgende Geb�hren:

1. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

170 bis 2.540 Deutsche Mark;

2. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht

120 bis 1.520 Deutsche Mark.

(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung �ber einen Kalendertag hinaus, so erh�lt der Rechtsanwalt f�r jeden weiteren Verhandlungstag in den F�llen des Absatzes 1

Nr. 1 170 bis 1.270 Deutsche Mark, Nr. 2 120 bis 760 Deutsche Mark.

Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten f�r den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1.

(3) Ist der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren als Verteidiger nur au�erhalb der Hauptverhandlung t�tig oder findet eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht statt, so

erh�lt er die H�lfte der Geb�hren des Absatzes 1.

(4) � 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

� 87

Durch die Geb�hren der �� 83 bis 86 wird die gesamte T�tigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger entgolten. Hierzu geh�rt auch die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs.

� 88

Wenn der Rechtsanwalt eine T�tigkeit f�r den Beschuldigten aus�bt, die sich auf die Einziehung oder den Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung, die Abf�hrung des Mehrerl�ses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht, so ist bei den nach � 12 ma�gebenden Umst�nden auch der Gegenstandswert (� 7) angemessen zu ber�cksichtigen. Der Geb�hrenrahmen kann um einen Betrag bis zu einer nach diesem Gegenstandswert berechneten vollen Geb�hr (� 11) �berschritten werden, soweit der Rahmen nicht ausreicht, um die gesamte T�tigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten. �bt der Rechtsanwalt eine T�tigkeit f�r den Beschuldigten aus, die sich auf das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt, und reicht der Geb�hrenrahmen nicht aus, um die gesamte T�tigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, so kann er bis zu 25 vom Hundert �berschritten werden.

� 89

(1) Macht der Verletzte oder sein Erbe im Strafverfahren einen aus der Straftat erwachsenen verm�gensrechtlichen Anspruch geltend, so erh�lt der Rechtsanwalt neben den Geb�hren eines Verteidigers an Stelle der in � 31 bestimmten Geb�hren im ersten Rechtszug das Doppelte, im Berufungs- und im Revisionsverfahren das Zweieinhalbfache der vollen Geb�hr (� 11). Wird der Anspruch im Berufungsverfahren erstmalig geltend gemacht, so erh�ht sich f�r das Berufungsverfahren die Geb�hr nicht.

(2) Wird der Rechtsanwalt als Proze�bevollm�chtigter des Beschuldigten wegen desselben Anspruchs im b�rgerlichen Rechtsstreit t�tig, so werden zwei Drittel der Geb�hr, die ihm f�r die Abwehr des Anspruchs im Strafverfahren zusteht, auf die im b�rgerlichen Rechtsstreit anfallenden Geb�hren angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese weniger als zwei Drittel der ihm im b�rgerlichen Rechtsstreit zustehenden Geb�hren erhalten w�rde.

(3) Beschr�nkt sich die T�tigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen verm�gensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erh�lt er nur die im Absatz 1 bestimmte Geb�hr. Absatz 2 gilt sinngem��. (4) Die Geb�hr f�r die Mitwirkung beim Abschlu� eines Vergleichs nach � 23 bleibt unber�hrt.

� 90

(1) F�r die Vorbereitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die Stellung eines solchen Antrags und die Vertretung in dem Verfahren zur Entscheidung �ber den Antrag gelten die in � 83 Abs. 1 bestimmten Geb�hren; � 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geb�hren gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt von der Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens abr�t.

(2) Der Geb�hrenrahmen bestimmt sich nach der Ordnung des Gerichts, das im ersten Rechtszug entschieden hat.

� 91

Beschr�nkt sich die T�tigkeit des Rechtsanwalts, ohne da� ihm sonst die Verteidigung �bertragen ist, auf

1. die Einlegung eines Rechtsmittels, die Anfertigung oder

Unterzeichnung anderer Antr�ge, Gesuche oder Erkl�rungen oder eine andere nicht in den Nummern 2 oder 3 erw�hnte Beistandsleistung;

2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkl�ger oder Nebenkl�ger eingelegten Berufung, die F�hrung des Verkehrs mit dem Verteidiger, die Beistandsleistung f�r den Beschuldigten bei einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung oder einer m�ndlichen Verhandlung oder einer Augenscheinseinnahme au�erhalb der Hauptverhandlung oder die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (� 172 Abs. 2 bis 4, � 173 der Strafproze�ordnung);

3. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Begr�ndung der Revision oder zur Erkl�rung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkl�ger oder Nebenkl�ger eingelegte Revision;

so erh�lt er in den F�llen der

Nummer 1 eine Geb�hr von 30 bis 340 Deutsche Mark,

Nummer 2 eine Geb�hr von 50 bis 640 Deutsche Mark,

Nummer 3 eine Geb�hr von 70 bis 1010 Deutsche Mark.

� 92

(1) Mit der Geb�hr f�r die Rechtfertigung der Berufung oder die Begr�ndung der Revision ist die Geb�hr f�r die Einlegung des Rechtsmittels entgolten.

(2) Im �brigen erh�lt der Rechtsanwalt mit der Beschr�nkung des � 13 f�r jede der in � 91 bezeichneten T�tigkeiten eine gesonderte Geb�hr. Wird ihm die Verteidigung �bertragen, so werden die Geb�hren des � 91 auf die dem Rechtsanwalt als Verteidiger zustehenden Geb�hren angerechnet.

� 93

F�r die Vertretung in einer Gnadensache erh�lt der Rechtsanwalt eine Geb�hr von 40 bis 500 Deutsche Mark. Sie steht ihm auch dann zu, wenn ihm die Verteidigung �bertragen war.

� 94

(1) F�r die T�tigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatkl�gers gelten die Vorschriften der �� 83 bis 93 sinngem��.

(2) Durch die Widerklage erh�hen sich die Geb�hren des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter des Privatkl�gers und des Widerbeklagten sowie des Verteidigers des Angeklagten auch dann nicht, wenn der Privatkl�ger nicht der Verletzte ist.

(3) F�r die Mitwirkung beim Abschlu� eines Vergleichs erh�lt der Rechtsanwalt des Privatkl�gers und des Beschuldigten eine weitere Geb�hr in H�he von

30 bis 250 Deutsche Mark.

Die Vorschrift des � 23 bleibt unber�hrt.

(4) Beschr�nkt sich die T�tigkeit des Rechtsanwalts auf die Anfertigung oder Unterzeichnung der Privatklage, so erh�lt er eine Geb�hr von

50 bis 640 Deutsche Mark.

Wird dem Rechtsanwalt die Vertretung des Privatkl�gers �bertragen, so wird die im Satz 1 bestimmte Geb�hr auf die Geb�hren angerechnet, die ihm als Vertreter des Privatkl�gers zustehen.

(5) F�r die T�tigkeit des Beistands oder Vertreters in einem S�hneversuch nach � 380 der Strafproze�ordnung erh�lt der Rechtsanwalt eine Geb�hr von 30 bis 250 Deutsche Mark und f�r die Mitwirkung bei einer Einigung der Beteiligten eine weitere Geb�hr von 30 bis 250 Deutsche Mark.

� 95

F�r die T�tigkeit als Beistand oder Vertreter eines

Nebenkl�gers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie eines Verletzten gelten die Vorschriften der �� 83 bis 93 sinngem��; f�r die T�tigkeit als Beistand oder Vertreter des Verletzten erh�lt der Rechtsanwalt die H�lfte der Geb�hren.

� 96

(1) Dem Rechtsanwalt stehen besondere Geb�hren zu

1. im Verfahren �ber die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschlu� (� 464b der Strafproze�ordnung) oder Kostenansatz und im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung �ber diese Erinnerung;

2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die �ber einen aus der Straftat erwachsenen verm�gensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (�� 406b, 464b der Strafproze�ordnung), f�r die Mitwirkung bei der Aus�bung der Ver�ffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.

(2) Die Geb�hren bestimmen sich nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.

� 96a

Tritt der Angeschuldigte den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen (�� 464b, 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafproze�ordnung) an den Rechtsanwalt ab, so ist eine von der Staatskasse gegen�ber dem Angeschuldigten erkl�rte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeintr�chtigen w�rde.

� 96b

(1) Im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erh�lt der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug die Geb�hr des � 83 Abs. 1 Nr. 2; im �brigen gilt � 83 sinngem��. Findet eine m�ndliche Er�rterung nicht statt, so gilt � 84 Abs. 1 sinngem��.

(2) Im Beschwerdeverfahren (� 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erh�lt der Rechtsanwalt die Geb�hr des � 85 Abs. 1; im �brigen gilt � 85 sinngem��.

� 96c

Im Verfahren �ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder �ber die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung (� 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, � 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erh�lt der Rechtsanwalt anstelle der in � 31 bestimmten Geb�hren das Eineinhalbfache der vollen Geb�hr (� 11).

2. Geb�hren des gerichtlich bestellten Verteidigers und des beigeordneten Rechtsanwalts.

� 97

(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden, so erh�lt er anstelle der gesetzlichen Geb�hr das Vierfache der in den �� 83 bis 86, 90 bis 92, 94 und 95 bestimmten Mindestbetr�ge aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die H�lfte des H�chstbetrages. Im Falle des � 90 Abs. 1 Satz 2 gibt dies nur dann, wenn der Rechtsanwalt nach � 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafproze�ordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach � 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafproze�ordnung getroffen hat. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fu�, erh�lt der Rechtsanwalt in den F�llen des � 83 Abs. 1, der '' 84, 85 Abs. 1, des � 86 Abs. 1 oder des � 90 anstelle des Vierfachen das F�nffache der Mindestgeb�hr. In den F�llen der �� 23, 89, 96c ist � 123 anzuwenden.

(2) Der Rechtsanwalt erh�lt ferner Ersatz der Auslagen aus der Staatskasse. � 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gilt sinngem��; die Feststellung nach � 126 Abs. 2 kann auch f�r andere Auslagen als Reisekosten getroffen werden. Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, werden einem Rechtsanwalt nach Ma�gabe der S�tze 1 und 2 verg�tet, wenn er nach � 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafproze�ordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach � 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafproze�ordnung getroffen hat.

(3) Wird der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug bestellt, erh�lt er die Verg�tung auch f�r seine T�tigkeit als Verteidiger vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschlie�lich seiner T�tigkeit vor Erhebung der Klage.

(4) Wegen des Vorschusses gelten � 127 Satz 1, � 98 sinngem��.

� 97a

(1) Der nach � 34a des Einf�hrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz als Kontaktperson beigeordnete Rechtsanwalt erh�lt f�r seine gesamte T�tigkeit das Zweifache der H�chstgeb�hr des � 83 Abs. 1 Nr. 1 aus der Staatskasse, ferner Ersatz seiner Auslagen. F�r eine besonders umfangreiche T�tigkeit bewilligt das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, auf Antrag eine h�here Geb�hr als nach Satz 1.

(2) Die Verg�tung wird auf Antrag von dem Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle des Landgerichts festgesetzt, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(3) Im �brigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngem��.

� 98

(1) Die aus der Staatskasse zu gew�hrende Verg�tung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. � 104 Abs. 2 der Zivilproze�ordnung gilt sinngem��.

(2) �ber die Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung nach Absatz 1 entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs durch Beschlu�.

(3) Gegen den Beschlu� ist Beschwerde nach den Vorschriften der �� 304 bis 310, 311a der Strafproze�ordnung zul�ssig.

(4) Das Verfahren �ber die Erinnerung und �ber die Beschwerde ist geb�hrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

� 99

(1) In besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsachen ist dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt f�r das ganze Verfahren oder f�r einzelne Teile des Verfahrens auf Antrag eine Pauschverg�tung zu bewilligen, die �ber die Geb�hren des � 97 hinausgeht.

(2) �ber den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht geh�rt, bei dem die Strafsache im ersten Rechtszug anh�ngig ist oder war. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu h�ren.

� 100

(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Geb�hren eines gew�hlten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschu� fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entf�llt insoweit, als die Staatskasse nach den �� 97 und 99 Geb�hren gezahlt hat.

(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht, oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts nach Anh�rung des Beschuldigten feststellt, da� dieser ohne Beeintr�chtigung des f�r ihn und seine Familie

notwendigen Unterhalts zur Zahlung in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anh�ngig geworden, so entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat. Gegen den Beschlu� ist sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der �� 304 bis 311a der Strafproze�ordnung zul�ssig.

(3) Der f�r den Beginn der Verj�hrung ma�gebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschlie�enden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. Von der in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Feststellung des Gerichts ist der Lauf der Verj�hrungsfrist nicht abh�ngig.

� 101

(1) Vorsch�sse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung f�r seine T�tigkeit in der Strafsache von dem Beschuldigten oder einem Dritten nach dieser Geb�hrenordnung oder auf Grund einer Vereinbarung erhalten hat, sind auf die von der Staatskasse zu zahlenden Geb�hren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt von dem Beschuldigten oder einem Dritten Zahlungen empfangen, nachdem er Geb�hren aus der Staatskasse erhalten hat, so ist er zur R�ckzahlung an die Staatskasse verpflichtet.

(2) Die Anrechnung oder R�ckzahlung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese insgesamt weniger als den doppelten Betrag der ihm nach � 97 zustehenden Geb�hr erhalten w�rde.

(3) Vorsch�sse und Zahlungen, die f�r die Anrechnung oder die Pflicht zur R�ckzahlung nach den Abs�tzen 1 und 2 von Bedeutung sind, hat der Rechtsanwalt der Staatskasse anzuzeigen.

� 102

F�r die Geb�hren des Rechtsanwalts, der dem Privatkl�ger, dem Nebenkl�ger oder dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder sonst beigeordnet worden ist, gelten die Vorschriften der �� 97 bis 101 sinngem��.

� 103

(1) Staatskasse im Sinne dieser Vorschriften ist die Bundeskasse, wenn ein Gericht des Bundes, die Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(2) Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, so zahlt die Bundeskasse die Verg�tung, die der Rechtsanwalt w�hrend der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt dar�ber hinaus zustehende Verg�tung. Dies gilt sinngem��, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

 

Siebenter Abschnitt  Geb�hren in Bu�geldverfahren

� 104

(weggefallen)

� 105

(1) Im Bu�geldverfahren vor der Verwaltungsbeh�rde und dem sich anschlie�enden Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht erh�lt der Rechtsanwalt als Verteidiger die H�lfte der Geb�hr des � 83 Abs. 1 Nr. 3.

(2) Im Bu�geldverfahren vor dem Amtsgericht erh�lt der Rechtsanwalt als Verteidiger die Geb�hren des � 83 Abs. 1 Nr. 3.

(3) Im �brigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngem��.

 

Achter Abschnitt  Geb�hren in Verfahren nach dem Gesetz �ber die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen

� 105a

(1) Der Rechtsanwalt erh�lt f�r die Beistandsleistung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft die H�lfte der Geb�hr des � 83 Abs. 1 Nr. 3, vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof die H�lfte der Geb�hr des � 83 Abs. 1 Nr. 1. (2) Im �brigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngem��.

Neunter Abschnitt  Geb�hren in Verfahren nach dem Gesetz �ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

� 106

(1) F�r die Beistandsleistung nach den �� 40, 45 Abs. 6, �� 53, 61 Abs. 1 Satz 3, �� 65, 71 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes �ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen erh�lt der Rechtsanwalt die H�lfte der Geb�hr des � 83 Abs. 1 Nr. 1.

(2) F�r die Beistandsleistung bei einer m�ndlichen Verhandlung erh�lt er die Geb�hr des � 83 Abs. 1 Nr. 1. Erstreckt sich die Verhandlung �ber einen Kalendertag hinaus, so erh�lt der Rechtsanwalt f�r jeden weiteren Verhandlungstag die Geb�hr des � 83 Abs. 2 Nr. 1.

� 107

(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden (� 31 Abs. 2 Satz 3, � 33 Abs. 3, � 36 Abs. 2 Satz 2, � 40 Abs. 2, � 45 Abs. 6, � 52 Abs. 2 Satz 2, � 53 Abs. 2, �� 65, 71 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes �ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen), so erh�lt er anstelle der gesetzlichen Geb�hr das Vierfache der in � 106 bestimmten Mindestbetr�ge aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die H�lfte des H�chstbetrages.

(2) � 97 Abs. 2 und 4, � 98 Abs. 1, 2 und 4 sowie die �� 99, 101 und 103 gelten sinngem��. In den F�llen der Bestellung f�r Verfahren nach den �� 53, 71 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes �ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gilt � 98 Abs. 3 sinngem��.

� 108

Durch die in den �� 106 und 107 bestimmten Geb�hren wird die gesamte T�tigkeit des Rechtsanwalts in dem jeweiligen Verfahren abgegolten. Hierzu geh�ren auch die Anfertigung und Unterzeichnung von Antr�gen und Erkl�rungen an die beteiligten Beh�rden.

 

Zehnter Abschnitt. Geb�hren im Disziplinarverfahren, im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstgerichten, im ehren- und berufsgerichtlichen Verfahren, bei der Untersuchung von Seeunf�llen und bei Freiheitsentziehungen.

� 109

(1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Ma�gabe der Abs�tze 2 bis 8 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngem��.

(2) Der Rechtsanwalt erh�lt als Verteidiger im f�rmlichen Disziplinarverfahren einschlie�lich des vorangegangenen Verfahrens folgende Geb�hren:

1. Im ersten Rechtszug 120 bis 1.520 Deutsche Mark,

2. im zweiten Rechtszug 130 bis 1.820 Deutsche Mark, 3. im dritten Rechtszug 170 bis 2.540 Deutsche Mark.

(3) Erstreckt sich die Hauptverhandlung �ber einen Kalendertag hinaus, so erh�lt der Rechtsanwalt f�r jeden weiteren Verhandlungstag in den F�llen des Absatzes 2

Nr. 1 120 bis 760 Deutsche Mark, Nr. 2 130 bis 910 Deutsche Mark,

Nr. 3 170 bis 1.270 Deutsche Mark.

(4) Im Verfahren vor den Dienstvorgesetzten einschlie�lich Verfahren der Beschwerde erh�lt der Rechtsanwalt, der nicht auch Verteidiger im f�rmlichen Disziplinarverfahren ist, eine Geb�hr von 70 bis 910 Deutsche Mark.

(5) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung �ber die Disziplinarverf�gung erh�lt der Rechtsanwalt als Verteidiger eine Geb�hr von 50 bis 650 Deutsche Mark. Erstreckt sich die m�ndliche Verhandlung oder Beweiserhebung �ber einen Kalendertag hinaus, so erh�lt der Rechtsanwalt f�r jeden weiteren Tag eine Geb�hr von 40 bis 530 Deutsche Mark.

(6) Im Verfahren �ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erh�lt der Rechtsanwalt eine Geb�hr von 90 bis 1.270 Deutsche Mark.

(7) Im Verfahren auf Ab�nderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages erh�lt der Rechtsanwalt eine Geb�hr von 50 bis 650 Deutsche Mark.

(8) Im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten und im gerichtlichen Verfahren �ber die nachtr�gliche Aufhebung einer Disziplinarma�nahme erh�lt der Rechtsanwalt jeweils eine Geb�hr von 40 bis 500 Deutsche Mark.

� 109a

(1) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung erh�lt der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Truppendienstgericht die Geb�hr des � 109 Abs. 2 Nr. 1 und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Geb�hr des � 109 Abs. 2 Nr. 2.

(2) � 109 Abs. 3 gilt sinngem��.

� 110

(1) Im Verfahren vor Ehrengerichten oder anderen Berufsgerichten wegen Verletzung einer Berufspflicht gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngem��. Die Geb�hren richten sich in der ersten Instanz nach den f�r das Verfahren vor dem Amtsgericht und im weiteren Verfahren in jedem Rechtszug nach den f�r das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften.

(2) Soweit es sich nicht um die Verletzung einer Berufspflicht handelt, gilt die Vorschrift des � 114 �ber das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngem��.

� 111

(1) Bei der Untersuchung von Seeunf�llen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngem��.

(2) Die Geb�hren richten sich im Verfahren vor dem Seeamt nach den f�r das Verfahren vor dem Amtsgericht und im Verfahren vor dem Oberseeamt nach den f�r das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften.

� 112

(1) Im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen erh�lt der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug eine Geb�hr

von 50 bis 650 Deutsche Mark

1. f�r seine T�tigkeit in dem Verfahren im allgemeinen,

2. f�r die Mitwirkung bei der m�ndlichen Anh�rung der Person, der die Freiheit entzogen werden soll, und bei der m�ndlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverst�ndigen.

(2) Im Verfahren �ber die Fortdauer der Freiheitsentziehung und im Verfahren �ber Antr�ge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung erh�lt der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug eine Geb�hr von 40 bis 390 Deutsche Mark

1. f�r seine T�tigkeit in dem Verfahren im allgemeinen,

2. f�r die Mitwirkung bei der m�ndlichen Anh�rung der Person, der die Freiheit entzogen ist, und bei der m�ndlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverst�ndigen.

(3) Beschr�nkt sich die T�tigkeit des Rechtsanwalts auf die Einlegung eines Rechtsmittels, die Anfertigung oder Unterzeichnung von Antr�gen, Gesuchen oder Erkl�rungen oder auf eine sonstige Beistandsleistung, so erh�lt er eine Geb�hr von 30 bis 340 Deutsche Mark.

(4) Ist der Rechtsanwalt vom Gericht beigeordnet worden, so erh�lt er das Vierfache der in den Abs�tzen 1, 2 und 3 bestimmten Mindestgeb�hren aus der Staatskasse; � 97 Abs. 2, 4, �� 98 bis 101, 103 gelten sinngem��.

(5) Die Abs�tze 1 bis 4 gelten sinngem�� im Verfahren �ber Unterbringungsma�nahmen (� 70 Abs. 1 des Gesetzes �ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

 

Elfter Abschnitt  Geb�hren in Verfahren vor Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof der Europ�ischen Gemeinschaften, vor Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit

� 113

(1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts f�r Strafsachen, die im ersten Rechtszug vor das Oberlandesgericht geh�ren, gelten sinngem�� in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1. Verfahren �ber die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschlu� von Wahlen und Abstimmungen,

2. Verfahren �ber die Verfassungswidrigkeit von Parteien,

3. Verfahren �ber Anklagen gegen den Bundespr�sidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter,

4. Verfahren �ber sonstige Gegenst�nde, die in einem dem Strafproze� �hnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngem��. Die Geb�hren richten sich nach � 11 Abs. 1 Satz 4. Der Gegenstandswert ist unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T�tigkeit sowie der Verm�gens- und Einkommensverh�ltnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8.000 Deutsche Mark.

� 113a

(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europ�ischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngem��. Die Geb�hren richten sich nach � 11 Abs. 1 Satz 4. Die Proze�geb�hr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Proze�geb�hr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europ�ischen Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegen�ber dem Gerichtshof der Europ�ischen Gemeinschaften abgegeben wird. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die f�r die Gerichtsgeb�hren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschlu� fest. � 10 Abs. 2 bis 4 gilt sinngem��.

(2) Ist f�r das Verfahren, in dem vorgelegt worden ist, die Geb�hr nur dem Mindest- und H�chstbetrag nach bestimmt, so erh�lt der Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungsverfahren eine Geb�hr von 170 bis 2.540 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Gericht, das vorgelegt hat, Verteidiger, Proze�bevollm�chtigter, Beistand oder Vertreter, so erh�lt er in dem Vorabentscheidungsverfahren eine Geb�hr nur, wenn er vor dem Gerichtshof der Europ�ischen Gemeinschaften m�ndlich verhandelt; die Geb�hr betr�gt 170 bis 1.270 Deutsche Mark.

� 114

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngem��.

(2) Der Rechtsanwalt erh�lt im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor einem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Geb�hren nach � 11 Abs. 1 Satz 4, im Verfahren vor dem Finanzgericht Geb�hren nach � 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(3) Im Verfahren nach � 84 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und im Verfahren nach � 130a Satz 2 in Verbindung mit � 125 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erh�lt der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgeb�hr.

(4) Ist die Klage nach � 45 der Finanzgerichtsordnung als au�ergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln, wird auf die Proze�geb�hr die neu entstehende oder eine in demselben Verwaltungsverfahren bereits entstandene Gesch�ftsgeb�hr angerechnet.

(5) Im Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsakts, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und in Verfahren auf Erla� einer einstweiligen Anordnung gilt � 40 sinngem��. Bei Vollziehung einer einstweiligen Anordnung gilt � 59 sinngem��.

(6) Im gerichtlichen Verfahren �ber einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs) erh�lt der Rechtsanwalt drei Zehntel der in � 31 bestimmten Geb�hren. Die Vorschriften des � 32 und des � 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.

� 115

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, f�r die er nach � 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Verg�tung eines von mehreren Auftraggebern zum Proze�bevollm�chtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschu� verlangen. � 36a Abs. 2 gilt sinngem��.

� 116

(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erh�lt der Rechtsanwalt

1. vor dem Sozialgericht 100 bis 1.300 Deutsche Mark,

2. vor dem Landessozialgericht 120 bis 1.520 Deutsche Mark,

3. vor dem Bundessozialgericht 170 bis 2.540 Deutsche Mark.

Im Verfahren �ber die Zulassung eines Rechtsmittels erh�lt der Rechtsanwalt die H�lfte der Geb�hr.

(2) In Verfahren

1. nach � 51 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes,

2. auf Grund von Streitigkeiten zwischen juristischen Personen des �ffentlichen Rechts,

3. auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des �ffentlichen Rechts,

4. gegen Entscheidungen einer obersten Bundes- oder Landesbeh�rde in Angelegenheiten nach dem F�nften Buch Sozialgesetzbuch sowie gegen Entscheidungen einer Landesbeh�rde nach � 122 Abs. 4 Satz 2 des F�nften Buches Sozialgesetzbuch werden die Geb�hren nach dem Gegenstandswert berechnet. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten sinngem��. Im Verfahren nach � 105 Abs. 1 und im Verfahren nach � 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes erh�lt der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgeb�hr.

(3) In den Verfahren des Absatzes 1 erh�lt der Rechtsanwalt keine besonderen Geb�hren nach den �� 23, 24. Die H�chstbetr�ge des Absatzes 1 erh�hen sich statt dessen um 50 vom Hundert.

� 117

Wird durch Urteil ohne m�ndliche Verhandlung oder als Urteil

wirkenden Gerichtsbescheid entschieden, erh�lt der Rechtsanwalt die gleichen Geb�hren wie in einem Verfahren mit m�ndlicher Verhandlung.

 

Zw�lfter Abschnitt  Geb�hren in sonstigen Angelegenheiten

� 118

(1) In anderen als den im Dritten bis Elften Abschnitt geregelten Angelegenheiten erh�lt der Rechtsanwalt f�nf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Geb�hr

1. f�r das Betreiben des Gesch�fts einschlie�lich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schrifts�tzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden (Gesch�ftsgeb�hr); der Rechtsanwalt erh�lt diese Geb�hr nicht f�r einen Rat oder eine Auskunft (� 20);

2. f�r das Mitwirken bei m�ndlichen Verhandlungen oder Besprechungen �ber tats�chliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht oder einer Beh�rde angeordnet oder im Einverst�ndnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Beh�rde, mit dem Gegner oder mit einem Dritten gef�hrt werden; f�r das Mitwirken bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages und bei der Auseinandersetzung von Gesellschaften und Gemeinschaften (Besprechungsgeb�hr); der Rechtsanwalt erh�lt diese Geb�hr nicht f�r eine m�ndliche oder fernm�ndliche Nachfrage;

3. f�r das Mitwirken bei Beweisaufnahmen, die von einem Gericht oder von einer Beh�rde angeordnet worden sind (Beweisaufnahmegeb�hr); � 34 gilt sinngem��.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gesch�ftsgeb�hr f�r eine T�tigkeit au�erhalb eines gerichtlichen oder beh�rdlichen Verfahrens entsteht, ist sie auf die entsprechenden Geb�hren f�r ein anschlie�endes gerichtliches oder beh�rdliches Verfahren anzurechnen. Die in Satz 1 bezeichnete Gesch�ftsgeb�hr ist zur H�lfte auf die entsprechenden Geb�hren f�r ein Verfahren �ber Antr�ge auf Vollstreckbarerkl�rung eines Vergleichs nach � 1044b der Zivilproze�ordnung anzurechnen.

� 119

(1) Das Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsstreit vorausgeht und der Nachpr�fung des Verwaltungsakts dient (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), ist zusammen mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Angelegenheit.

(2) Im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) erh�lt der Rechtsanwalt je drei Zehntel der vollen Geb�hr als Gesch�ftsgeb�hr, Besprechungsgeb�hr und Beweisaufnahmegeb�hr.

(3) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den in den Abs�tzen 1 und 2 genannten Verfahren eine Angelegenheit.

� 120

(1) Beschr�nkt sich die T�tigkeit des Rechtsanwalts auf Mahnungen, K�ndigungen oder Schreiben einfacher Art, die weder schwierige rechtliche Ausf�hrungen noch gr��ere sachliche Auseinandersetzungen enthalten, so erh�lt er nur zwei Zehntel der vollen Geb�hr.

(2) Beschr�nkt sich die T�tigkeit des Rechtsanwalts auf ein Schreiben, das nur dem �u�eren Betreiben eines Verfahrens dient, insbesondere eine Benachrichtigung, ein Beschleunigungsgesuch, ein Gesuch um Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften, so erh�lt der Rechtsanwalt nur die Mindestgeb�hr (� 11 Abs. 2 Satz 1).

 

Dreizehnter Abschnitt  Verg�tung bei Proze�kostenhilfe

� 121

Der im Wege der Proze�kostenhilfe oder nach � 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordnete Rechtsanwalt erh�lt, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Verg�tung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

� 122

(1) Der Anspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschl�ssen, durch die die Proze�kostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

(2) Der Rechtsanwalt erh�lt Verg�tung aus der Bundes- oder Landeskasse, wenn er f�r eine Berufung oder Revision beigeordnet ist, auch f�r die Rechtsverteidigung gegen eine Anschlu�berufung oder eine Anschlu�revision und, wenn er f�r die Erwirkung eines Arrests oder einer einstweiligen Verf�gung beigeordnet ist, auch f�r die Vollziehung des Arrests oder der einstweiligen Verf�gung. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschlu� ausdr�cklich bestimmt, da� der Rechtsanwalt f�r die Rechtsverteidigung gegen die Anschlu�berufung oder Anschlu�revision oder f�r die Vollziehung des Arrests oder der einstweiligen Verf�gung nicht beigeordnet ist.

(3) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache erstreckt sich auf den Abschlu� eines Vergleichs, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und den Unterhalt gegen�ber den Kindern im Verh�ltnis der Ehegatten zueinander, die Sorge f�r die Person der gemeinschaftlichen minderj�hrigen Kinder, die Rechtsverh�ltnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat und die Anspr�che aus dem ehelichen G�terrecht betrifft. In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptproze� nur zusammenh�ngen, erh�lt der f�r den Hauptproze� beigeordnete Rechtsanwalt Verg�tung aus der Bundes- oder Landeskasse nur dann, wenn er ausdr�cklich auch hierf�r beigeordnet ist.

Dies gilt insbesondere f�r

1. die Zwangsvollstreckung (den Verwaltungszwang);

2. das Verfahren �ber den Arrest, die einstweilige Verf�gung und die einstweilige Anordnung;

3. das selbst�ndige Beweisverfahren;

4. das Verfahren �ber die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen die Widerklage in Ehesachen.

� 123

Aus der Staatskasse (� 121) werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 Deutsche Mark anstelle der vollen Geb�hr (� 11 Abs. 1 Satz 1 und 2) folgende Geb�hren verg�tet:

Gegenstandswert
bis . . . DM
Geb�hr
. . . DM
7000 390
8000 405
9000 420
10000 435
12000 445
14000 455
16000 465
18000 475
20000 485
25000 525
30000 565
35000 605
40000 645
45000 685
50000 725
�ber
50000
765

� 124

(1) Geb�hren bis zur H�he der Regelgeb�hren erh�lt der Rechtsanwalt, soweit die von der Bundes- und der Landeskasse eingezogenen Betr�ge den Betrag �bersteigen, der zur Deckung der in � 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilproze�ordnung bezeichneten Kosten und Anspr�che erforderlich ist. Die weitere Verg�tung wird aus der Staatskasse gew�hrt, an die die Zahlungen nach � 120 Abs. 2 der Zivilproze�ordnung zu leisten waren.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Verg�tung unverz�glich zu den Proze�akten mitteilen.

(3) Die weitere Verg�tung wird erst festgesetzt, wenn das Verfahren durch rechtskr�ftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Betr�ge beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm�gen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(4) Waren mehrere Rechtsanw�lte beigeordnet, so bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanw�lte entfallenden Betr�ge nach dem Verh�ltnis der jeweiligen Unterschiedsbetr�ge zwischen den Geb�hren nach � 123 und den Regelgeb�hren; dabei sind Zahlungen, die nach � 129 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

� 125

Hat der beigeordnete Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranla�t, so kann er Geb�hren, die auch f�r den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.

� 126

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht verg�tet, wenn sie zur sachgem��en Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Nicht zu verg�ten sind die Mehrkosten, die dadurch entstehen, da� der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Proze�gericht oder eine ausw�rtige Abteilung dieses Gerichts befindet; dies gilt nicht, wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der weder bei dem Proze�gericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Proze�gericht befindet.

(2) Ob eine Reise erforderlich ist, stellt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag vor Antritt der Reise fest. Die Feststellung, da� die Reise erforderlich ist, ist f�r das Festsetzungsverfahren (� 128) bindend.

� 127

F�r die entstandenen Geb�hren (� 123) und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Bundes- oder Landeskasse angemessenen Vorschu� fordern. � 128 gilt sinngem��.

� 128

(1) Die aus der Bundes- oder Landeskasse zu gew�hrende Verg�tung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle des Gerichts des Rechtszugs festgesetzt; jedoch setzt eine aus der Landeskasse zu gew�hrende Verg�tung, wenn das Verfahren durch rechtskr�ftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist, der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs fest. � 104 Abs. 2 der Zivilproze�ordnung gilt sinngem��. Der Antrag hat die Erkl�rung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt von der Partei oder einem Dritten bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat; Zahlungen, die er nach diesem Zeitpunkt erhalten hat, hat er unverz�glich anzuzeigen.

(2) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung nach � 124 einen Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Gesch�ftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angeh�rt, Antr�ge auf Festsetzung der Verg�tungen, f�r die ihm noch Anspr�che gegen die Bundes- oder Landeskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 1 Satz 3) zu erkl�ren. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erl�schen seine Anspr�che.

(3) �ber Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Bundes- oder Landeskasse gegen die Festsetzung entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Verg�tung festgesetzt ist, durch Beschlu�. � 10 Abs. 4 gilt sinngem��.

(4) Gegen den Beschlu� ist die Beschwerde zul�ssig, wenn der Beschwerdegegenstand einhundert Deutsche Mark �bersteigt. � 10 Abs. 3 Satz 2, 4 und Absatz 4 gilt sinngem��. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

(5) Das Verfahren �ber die Erinnerung und �ber die Beschwerde ist geb�hrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

� 129

Vorsch�sse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber oder einem Dritten vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, sind zun�chst auf die Verg�tungen anzurechnen, f�r die ein Anspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des � 124 besteht.

� 130

(1) Soweit dem Rechtsanwalt wegen seiner Verg�tung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Bundes- oder Landeskasse auf diese �ber. Der �bergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden. (2) F�r die Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften �ber die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens sinngem��. Anspr�che der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszuges angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszuges ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse �bergegangen, so wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. F�r die Entscheidung �ber ein gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und �ber Beschwerde gilt � 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

 

Vierzehnter Abschnitt  Verg�tung f�r die Beratungshilfe

� 131

Der Rechtsanwalt erh�lt, soweit nicht f�r die T�tigkeit in Beratungsstellen nach � 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind, eine Verg�tung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse.

� 132

(1) F�r einen m�ndlichen oder schriftlichen Rat und f�r eine Auskunft, die nicht mit einer anderen geb�hrenpflichtigen T�tigkeit zusammenh�ngen, erh�lt der Rechtsanwalt eine Geb�hr von 45 Deutsche Mark. � 20 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.

(2) F�r die in � 118 bezeichneten T�tigkeiten erh�lt der Rechtsanwalt eine Geb�hr von 110 Deutsche Mark. Auf die Geb�hren f�r ein anschlie�endes gerichtliches oder beh�rdliches Verfahren ist diese Geb�hr zur H�lfte anzurechnen. Auf die Geb�hren f�r ein Verfahren �ber Antr�ge auf Vollstreckbarerkl�rung eines Vergleichs nach � 1044b der Zivilproze�ordnung ist die in Satz 1 bezeichnete Geb�hr zu einem Viertel anzurechnen.

(3) F�hrt die T�tigkeit des Rechtsanwalts nach Absatz 2 Satz 1

zu einem Vergleich oder einer Erledigung der Rechtssache (�� 23, 24), so erh�lt der Rechtsanwalt eine gesonderte Geb�hr in H�he von 200 Deutsche Mark f�r den Vergleich oder von 135 Deutsche Mark f�r die Erledigung.

� 133

Die �� 125, 126, 128, 130 Abs. 1 sind sinngem�� anzuwenden. Der Pauschsatz des � 26 bemi�t sich nach den Geb�hren des � 132. F�r die Zust�ndigkeit gilt � 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes entsprechend.

 

F�nfzehnter Abschnitt. �bergangs- und Schlu�vorschriften

� 134

(1) Die Verg�tung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des � 13 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes�nderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzes�nderung in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anh�ngig ist, in demselben Rechtszug bereits t�tig, so ist die Verg�tung f�r das Verfahren �ber ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die S�tze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften ge�ndert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Geb�hren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenst�nde zu bemessen, gilt f�r die gesamte Verg�tung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur f�r einen der Gegenst�nde gelten w�rde.

� 135

Dieses Gesetz gilt nach Ma�gabe des � 13 Abs. 1 des Dritten �berleitungsgesetzes auch im Land Berlin.