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Rechtsberatung am Telefon

 

Über telefonische Rechtsberatung:

 

Rechtsberatung per Telefon als Premium Rate Dienst

Die telefonische Rechtsberatung von beratung-am-telefon.de ist ein Premium Rate Dienst, der bundesweit über die einheitliche Dienstekennzahl (0)900 erfolgt. Premium Rate-Dienste (PRD) sind Dienste, bei denen durch den Betreiber eines Telekommunikationsnetzes eine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit erbracht wird und darüber hinaus eine zusätzliche Dienstleistung erbracht wird, die dem Anrufer zusammen mit der Telekommunikationsdienstleistung berechnet wird.

Der Preis ist frei gestaltbar, es gibt keine Tarifgruppen. Allerdings muss für den Anrufer stets eine kostenfreie Information über das aus nationalen öffentlichen Festnetzen zu zahlende Entgelt angesagt werden. Bei Telefax- oder Datendiensten muss dessen Tarif und die Anzahl der Seiten bzw. das Volumen der Dateien auf dem ersten Viertel der ersten Seite des Telefaxes bzw. in der Meldezeile übertragen werden.

Von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) werden Rufnummern für Premium Rate-Dienste einzeln an Inhalteanbieter zugeteilt. Dadurch kann jeder Anbieter jede Rufnummer beantragen - unabhängig davon, bei welchem Netzbetreiber er Kunde ist. (0)900er Rufnummern haben keine Tarifkennung und sind dadurch flexibel tarifierbar. Der Inhalteanbieter kann für jede Rufnummer individuell einen Preis festlegen, den für ein Anruf zu entrichten ist. Bei jedem dieser Angebote ist das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190/0900 Mehrwertdiensterufnummern zu beachten.

Beantragung einer 0900er-Nummer

Wer die Einrichtung einer Rufnummer für PRD beim Betreiber eines TK-Netzes beauftragen will kann eine (0)900er-Rufnummer beantragen. Antragsteller mit eingetragenem Schutz- oder Namensrecht an einer mittels der Teilnehmerrufnummer darstellbaren Zeichenfolge als (0)900er-Vanity-Nummer sind bei der Zuteilung bevorrechtigt.
Wer eine solche Bevorrechtigung geltend machen will, muss dem Antrag zum Nachweis des Schutz- oder Namensrechts eine aussagekräftige Urkunde (z. B. Markenurkunde) oder Bescheinigung beifügen.

Für die Zuteilung einer Rufnummer für Premium Rate Dienste wie jene von beratung-am-telefon.de wird eine einmalige Gebühr von 62,50 Euro erhoben. Diese Gebühr ist in der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV) festgelegt. Auch die Ablehnung eines Antrags ist gebührenpflichtig (15,63 Euro). Die Ablehnung eines Antrags erfolgt, wenn mehrere zeitgleich eingegangene Anträge für eine beantragte Rufnummer vorliegen und ein datenbankgesteuertes Losverfahren einen anderen Antrag auswählt oder wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die beantragte Rufnummer nicht mehr verfügbar ist, weil ein anderer Antrag vorher eingegangen ist und die Rufnummer daher bereits vergeben ist und jeweils keine der möglichen angegebenen Ersatzwünsche berücksichtigt werden konnte und keine beliebige Rufnummer im Antrag gewünscht wurde. Die Vergabe der Nummern erfolgt ausschliesslich nach den Regeln für die Zuteilung von (0)900-Rufnummern für Premium Rate-Dienste

Inhaltekennung über Dienstekennzahlen 1, 3 und 5

Im Rahmen der freiwilligen Selbstkontrolle der Diensteanbieter folgt auf die Dienstekennzahl 900 eine Inhaltekennung. Rufnummern für einen PRD beginnen mit einer vierstelligen Dienstekennzahl inklusive der Inhaltekennung, der das Prefix 0 vorangestellt wird. Die Bereitstellung von drei Kennzahlen 9001, 9003 und 9005 soll es Antragstellern ermöglichen, sich dem "Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste" des FST zu unterwerfen. Nach dem Kodex dient die letzte Ziffer der Dienstekennzahl zur Unterscheidung der Inhalte. Wobei 9001 für Information, 9003 für Unterhaltung und 9005 für sonstige Dienste steht. Dadurch haben Anschlussinhaber die Möglichkeit, gezielt bestimmte Inhalte zu sperren , wie z. B. die (0)9005, über welche vorwiegend erotische Inhalte angeboten werden. Die korrekte Zuordnung eines Inhalts zu einer Dienstekennzahl liegt allerdings nicht in der Zuständigkeit der RegTP. Eine Inhalteprüfung durch die Reg TP ist nicht vorgesehen. Insofern ist der Antragsteller für die zutreffende Einordnung seines Dienstes verantwortlich. Die telefonische Rechtsberatung von frag-einen-rechtsanwalt.de erfolgt als Informationsdienst über die Rufnummerngasse 09001.

Die Bundesregierung und der Bundesgerichtshof

Auch die Bundesregierung hält Rechtsberatung am Telefon über Anwalt-Hotlines grundsätzlich für eine  zeitgemäße und sinnvolleEinrichtung. Wie aus der Antwort (14/3959) der Regierung auf eine Große Anfrage der F.D.P.-Fraktion (14/2564) hervorgeht, könnten Ratsuchende durch telefonische Rechtsberatung rasch und einfach benötigte Rechtsauskünfte erlangen. Mit der Rechtsberatung per Telefon reagierten Marktteilnehmer auf den Bedarf nach unkomplizierter Rechtsberatung bei vergleichbar einfachen Fragen des Alltags wie Probleme bei Kündigungen und Verjährungsfristen, Mietstreitigkeiten oder die Höhe des Unterhalts.

Beratungsbedarf bestehe häufig auch über eine erste Einschätzung eines Sachverhalts und über die grundsätzliche Frage, ob es sich lohne, etwas zur Rechtswahrung zu unternehmen. Eine Gefährdung des Verbraucherschutzes drohe nach Ansicht der Regierung nicht, wenn die Hotlines transparent gestaltet und vernünftig genutzt würden. Vor allem müsse der Gefahr vorgebeugt werden, dass durch telefonsiche Rechtsberatung und auch bei zutreffenden Hinweisen der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die Hotline-Beratung könne eine umfassende rechtliche Beratung bieten. Einem solchen Eindruck müssten sowohl die Hotline-Dienstleister als auch die beratenden Rechtsanwälte entgegentreten.

Eine Gefahr für das System der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren bestehe nach Einschätzung der Bundesregierung nicht. Diee sieht auch keine Gefahren für den Berufsstand der Rechtsanwälte durch die Hotline-Rechtsberatung. Nicht-Anwälte könnten nämlich nur in den Grenzen der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes telefonische Rechtsberatung anbieten.

In zwei Urteilen BGH I ZR 44/00 und BGH I ZR 102/00 vom 26.09.2002 bestätigte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der auch für Wettbewerbsrecht zuständig ist, die Zulässigkeit der telefonischen anwaltlichen Rechtsberatung sowie die geschäftliche Konstruktion, bei der die Kosten über die Telefongebühren berechnet werden und eine Beratung durch die von den Betreibern der Hotline vermittelten Rechtsanwälte erfolgt. Der Betrieb einer Rechtsauskunft per Telefon widerstrebe weder dem Rechtsberatungsgesetz noch dem anwaltlichen Berufs- und Gebührenrecht. Der BGH bestätigte auch die Ansicht der Bundesregierung mit der Auffassung, dass die „über einen Mehrwertdienst finanzierte telefonische Beratung sich als eine sinnvolle Erweiterung des Angebots anwaltlicher Dienstleistungen“ erweisen kann.

Einem Rechtsuchenden stehe so ein einfacher Weg offen, bei von vornherein leicht bestimmbaren Kosten eine einfache Auskunft oder eine einfache Rechtsberatung zu erhalten. Der BGH kommt zu dem Schluss, es sei sinnvoll, einen in der Bevölkerung stetig steigenden Bedarf an umgehender telefonischer Beratung über Rechtsfragen des Alltags durch Rechtsauskünfte am Telefon zu befriedigen.

© Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M. Rechtsinformatik 2005

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