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Kammergericht Berlin
Gesch�ftsnummer: 5 U 727/00
Verk�ndet am: 19. Mai 2000


In dem Rechtsstreit ...........

hat der 5. Senat des Kammergerichts Berlin ...........f�r Recht erkannt:

Die Berufung der Verf�gungskl�ger wird zur�ckgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verf�gungskl�ger

Tatbestand

Die Parteien sind Rechtsanw�lte und Notare, die Antragsteller in Berlin, die Antragsgegner in Hannover. Letztere unterhalten eine Homepage im Internet u. a. mit folgender Angabe:

"Willkommen...
Dr. ... Partner ...Notare. Rechtsanw�lte"

Die Antragsteller haben den Erlass einer einstweiligen Verf�gung begehrt, mit der den Antragsgegnern unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt werden sollte, es zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der Bezeichnung "Notare. Rechtsanw�lte" zu werben, und haben dies folgenderma�en begr�ndet: Die Antragsgegner verhielten sich im Wettbewerb unlauter i. S. d. � 1 UWG, denn die Amtsbezeichnung des Anwaltsnotars sei "Rechtsanwalt und Notar" und nicht umgekehrt. Hierdurch n�here man sich den Nur-Notaren an. Die Antragsgegner, so haben die Antragsteller weiter vorgetragen, w�rden nur erreichen wollen, dass sie in Internetregistern unter dem Stichwort "Notare" und nicht unter "Rechtsanw�lte und Notare" gef�hrt w�rden, weswegen sie dadurch in den Suchmaschinen die "besten Treffer" auf sich z�gen. Die Antragsgegner w�rden auch den Eindruck erwecken, etwas anderes zu sein als "Rechtsanw�lte und Notare", um so mit dem Notariatsgesch�ft in den Vordergrund zu treten. Durch die umgekehrt als �bliche Angabe h�ben sich die Antragsgegner aus der Masse der werbenden Kollegen heraus und z�gen daher die Aufmerksamkeit des rechtssuchenden Publikums auf sich. Dies stelle einen Versto� gegen das Werbeverbot von Rechtsanw�lten und Notaren dar.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung mit der Begr�ndung zur�ckgewiesen, zwischen den Parteien liege kein Wettbewerbsverh�ltnis vor.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem�� � 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgr�nde

Die Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Verschafft sich ein Wettbewerber durch unlautere Verhaltensweisen einen Vorsprung vor seinen Konkurrenten, kommen �� 3 und 1 UWG als Bestimmungen f�r wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che in Betracht. Ein Versto� gegen diese Normen ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.

Allerdings ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis zwischen den Parteien zu bejahen. F�r das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverh�ltnisses kommt es darauf an, ob die Rechtsschutz suchende Partei durch die beanstandete Handlung direkt im Wettbewerb behindert werden kann (BGH GRUR 1966, 445, 446 - Glutamat), was jedenfalls bei Gleichheit des Kundenkreises zu bejahen ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, Einl. UWG Rn. .216). So liegt der Fall hier. �ber das Internet werben die Antragsgegner (auch) in Berlin um Mandanten. Es sind durchaus F�lle denkbar, in denen ein potentieller Berliner Mandant einen Notar in Hannover aus dem Internet suchen k�nnte, obwohl er aufgrund der Sachlage auch einen Notar in Berlin beauftragen k�nnte, was z. B. geschehen kann bei Erbengemeinschaften, bestehend aus Erben, die einerseits in Berlin und andererseits in Hannover ans�ssig sind.

Ein Versto� gegen � 3 UWG liegt jedoch nicht vor. Es ist in keiner Weise ersichtlich, in welcher Form die angesprochenen Verkehrskreise - da es sich hierbei um die gesamte Bev�lkerung handelt, geh�ren auch die erkennenden Richter hierzu - angesichts der Bezeichnung "Notare. Rechtsanw�lte" zu einer Fehlvorstellung gelangen sollten. Schlie�lich handelt es sich bei den Antragsgegnern um Angeh�rige dieser Berufsgruppen. Wenn die Bezeichnung "Rechtsanw�lte und Notare" nicht irref�hrend ist, was die Antragsteller nicht in Frage stellen, ist f�r den erkennenden Senat nicht einsichtig, wie die umgekehrte Folge der Berufsbezeichnungen Irrt�mer hervorrufen k�nnte. Jedenfalls aber fehlte es einem Irrtum an der erforderlichen wettbewerbsrechtlichen Relevanz. Die Werbeangabe muss gerade wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet sein, die Entschlie�ung des Publikums zu beeinflussen (vgl. K�hler/Piper, UWG � 3 Rdnr. 135). Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, durch die Nennung der Bezeichnung "Notar" an erster Stelle n�herten die Antragsgegner sich den sogenannten Nur-Notaren an, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung daf�r, dass der Verkehr diese f�r "besser" h�lt als einen Notar, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, und die k�nftigen Mandaten sich deswegen in der Auswahl "ihres" Notars beeinflussen lie�en. Es spricht vielmehr nichts daf�r, dass auch nur kleine, aber gerade noch beachtliche Verkehrskreise eine derartige Auffassung teilten.

Ebensowenig k�nnen die Antragsteller ihren Anspruch auf � 1 UWG st�tzen. Soweit sie meinen, die Antragsgegner verschafften sich einen Vorsprung durch Rechtsbruch, mag zwar ein Versto� der Antragsgegner gegen � 9 AVNot des Nieders�chsischen Ministers der Justiz vom 22. November 1994, der f�r die Antragsgegner ma�geblich ist, vorliegen. Danach f�hren Anwaltsnotare in Aus�bung ihres Amtes allein die Bezeichnung "Notare" oder "Notar", in sonstigen Angelegenheiten die Bezeichnung "Rechtsanw�ltin und Notarin" oder "Rechtsanwalt und Notar". Es fehlt aber an einem dadurch erlangten relevanten Wettbewerbsvorsprung, weil nicht erkennbar ist, dass der Versto� geeignet sein sollte, die Wettbewerbslage zugunsten der Antragsgegner irgendwie zu beeinflussen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., � 1 UWG Rdnr. 655). Als "Vorsprung" ist dabei jede Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition im Vergleich zur bisherigen anzusehen. Die Gestaltung des Briefkopfes mit der Bezeichnung "Notare und Rechtsanw�lte", die die Antragsteller - obwohl sie die beanstandete Bezeichnung auf ihren Briefk�pfen selbst verwenden - gleichfalls beanstandet haben, scheidet insoweit ohnehin aus, denn bei �bersendung eines Briefes ist der Kontakt zum Mandanten schon hergestellt. Soweit es den Antragstellern insbesondere darum geht, dass die Antragsgegner durch die Eingabe der Suchbegriffe "Notare. Rechtsanw�lte" im Internet durch die benutzten Suchmaschinen unter dem beanstandeten Suchwort angeblich an besserer Listenposition der von den Suchmaschinen gefundenen Adressen als unter dem umgekehrt eingegebenen Suchwort erscheinen, haben die Antragsteller diese Tatsache als solche schon nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten Glaubhaftmachungsmaterial, dass die Suchmaschine die Antragsgegner unter dem eingegebenen Suchwort "Notar" in der Liste der gefundenen Personen mit einem besseren "Ranking" positionieren als unter der Angabe des Suchwortes "Rechtsanwalt". Dass dies jedoch darauf zur�ckzuf�hren ist, dass die Homepage der Antragsgegner die beanstandete Angabe, unter denen auch die Suchmaschinen suchen, versehen ist, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Reihenfolge der Begriffe scheint in der Eingabe "Notare. Rechtsanw�lte" vielmehr keine Rolle zu spielen, wie sich z.B. aus der Anlage B 6 ergibt, wo bei der Suchmaschine "Web.de" in den ausgeworfenen Adressen vor den Antragsgegnern und damit mit besserer Relevanz Kollegen genannt werden, die die Begriffe in umgekehrter Reihenfolge verwendet haben, also "Rechtsanw�lte und Notare". Bei Anlage B 2 und B 3 (Suchmaschine "alles klar") werden die Antragsgegner als "Notare und Rechtsanw�lte" bezeichnet und erscheinen beim Suchwort "Notar" an 33. Stelle, w�hrend sie beim Suchwort "Rechtsanwalt" auf Rang 272 genannt werden. Das ist logisch, weil es mehr Rechtsanw�lte als Notare gibt, weswegen hieraus f�r den Anspruch der Antragsteller nichts abzuleiten ist.

Ebensowenig liegt ein Versto� gegen � 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch durch Versto� gegen Standesrecht vor. Das Verbot anwaltlicher Werbung ergibt sich mit den dort genannten Grenzen aus � 43 b BRAO, das Werbeverhalten des Rechtsanwalts unterliegt aber auch den Regeln der �� 1, 3 UWG (BGH GRUR 1991, 917, 919 - Anwaltswerbung). Die Antragsgegner haben aber weder gegen dieses noch gegen das in � 29 Abs. 1 BNotO oder Nr. VII RL Not geregelte Werbeverbot der Notare versto�en. Zutreffend ist zwar, dass durch die Nennung an erster Stelle innerhalb des Begriffes "Notare. Rechtsanw�lte" bzw. "Notare und Rechtsanw�lte" die Aufmerksamkeit des Lesers zun�chst auf den Begriff "Notar" gelenkt wird. Dies wirkt aber nicht reklamehaft oder gar marktschreierisch (Schmittmann MDR 1997, 601, 602; Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl. � 48 Rdnr. 7; K�hler/Piper UWG � 3 Rdnr. 326) und ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist damit eine wertende Selbstdarstellung verbunden (Schippel/Bundesnotarordnung, 7. Aufl., � 29 BNotO Rn. 10).

Nach alledem bleibt das Begehren der Antragsteller ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.