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Amtsgericht Hannover
546C 9481/03  
Erlassen am: 29.08.2003

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Urteil

 

 Im Namen des Volkes !

 

 

In dem Rechtsstreit

des Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Str. 1A, 30519 Hannover,

-Kläger-

Prozessbevollm.:    RA. Möbius, Wolfenbütteler Str. 1A

gegen

die XXXX X GmbH, Indsustriestr. 12, 82110 Germering

-Beklagte-

 Prozessbevollm.: Dr. XXXXX pp., Ismaninger Str. 102, 81675 München
                                4088/03UE/if

wegen    Abmahnkosten

 

 

hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 546 -

im schriftlichen Verfahren gern. § 495 a ZPO

durch die Richterin am Amtsgericht Werfel

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 329,-- € nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 329,-- € nach § 781 BGB i. V. m. der Verpflichtungserklärung vom 09.05.2003 zu.
Die Beklagte hat anerkannt, die Kosten für die anwaltliche Abmahnung des Klägers gem. dessen Rechnung vom 09.05.2003 zu zahlen.
Diese Forderung ist nicht durch die Aufrechnung mit den der Beklagten entstandenen Abmahnkosten erloschen.

Der Beklagten stand gegen den Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der ihr entstandenen Abmahnkosten zu. Die ihr durch die Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts für dessen Abmahntätigkeit gem. des Schreibens vom 14.05.2003 erstandenen Kosten waren nicht erforderlich.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Abmahnung des Klägers, auf die sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und für die sie sich zur Erstattung der Kosten verpflichtet hat, sei zu weitreichend und deshalb unberechtigt gewesen. Dahingestellt bleiben kann, ob tatsächlich eine zuweitreichende Abmahnung vorgelegen hat. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung der strafbewehrten
Unterlassungserklärung ohne Modifizierung wegen der angeblich zu weitreichenden Abmahnung ist sie daran gehindert, sich nunmehr darauf zu berufen. Insofern liegt ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten vor. Ebenso, wie derjenige, der sich unter Übernahme einer Vertragsstrafenerklärung zur Unterlassung verpflichtet hat, nicht mehr gegenüber dem Abmahnenden darauf berufen kann, dass die angegriffene Werbung zulässig gewesen sei (vgl. dazu Kammergericht Berlin in WRP 1997, Seite 793 ff.), kann sich derjenige, der eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben hat, anschließend darauf berufen, er hätte lediglich eine modifizierte Erklärung abgeben müssen.

Es wäre auch ausreichend gewesen, die Unterlassungserklärung zu modifizieren, so dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts und die "Gegenabmahnung" nicht notwendig und deshalb nicht im Interesse des Klägers (§§ 670, 683, 677 BGB) gewesen ist.

Aufrechenbare Ansprüche aus der Abmahntätigkeit stehen der Beklagten danach nicht zu.

Der Zinsanspruch ist nach § 291 BGB i. V. m. § 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert.

 

Werfel

Richterin am Amtsgericht

28.08.03, Lo