zurück

Landgericht Osnabrück 
- 16 O 359/00 (97)
Verkündet am 05. Juli 2000

Urteil

IM   NAMEN   DES  VOLKES

In dem Rechtsstreit

 

der Rechtsanwälte .......,     ........,     ........,     ........, 49808 Lingen,

Verfügungskläger,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ......., pp 49808 Lingen,

gegen

die Rechtsanwälte .......,     ........,     ........,     ........, 49808 Lingen,

Verfügungsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ......., pp 49808 Lingen,

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ....... und die Handelsrichter ....... und ....... für Recht erkannt:

Den Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM untersagt, ihre Anwaltskanzlei im Internet unter der Domain-Adresse "www.anwalt-lingen.de" zu präsentieren.

Die Verfügungsbeklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 

Die Verfügungskläger machen gegen die Verfügungsbeklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Parteien sind in Lingen (Ems) tätige, bei dem dortigen Amtsgericht zugelassene Rechtsanwälte. Die Verfügungsbeklagten präsentieren sich und ihre Kanzlei seit längerem auf einer Webseite im Internet, wobei sie nach einer Umgestaltung dieser Seite nunmehr den Domain-Namen "www.anwalt-lingen.de" verwenden.

Die Verfügungskläger vertreten die Auffassung, dass dieser Name wettbewerbswidrig sei. Die Domain "anwalt-lingen.de" sei irreführend, weil sie bei örtlichen und aus der Region stammenden oder sie (virtuell) Rechtssuchenden den Eindruck erwecke, bei Aufruf der Internetseite unter diesem Namen erschliesse sich ihnen nicht nur ein einzelner Anbieter und Rechtsanwalt, sondern eine vollständige †bersicht der Rechtsanwälte im Amtsgerichtsbezirk oder jedenfalls der Stadt Lingen. Ausserdem liege ein Verstoss gegen § 43 BRAO vor, denn die von den Verfügungsbeklagten verwendete Domain sei zugleich als unzulässige Alleinstellungswerbung zu werten.

Die Verfügungskläger beantragen,

den Verfügungsbeklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM zu untersagen, ihre Anwaltskanzlei im Internet unter der Domain-Adresse "www.anwalt-lingen.de" zu präsentieren.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

den Verfügungsantrag vom 9. Juni 2000 zurückzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, dass die von Ihnen verwendete Domain lediglich ihre elektronische Adresse sei. Bei Eingabe des Schlagwortes "Anwalt Lingen" in Suchmaschinen seien dagegen alle Anwälte genannt, sofern sie in der entsprechenden Suchmaschine eingespeist seien. Es liege auch kein Verstoss gegen § 43 b BRAO vor, denn die elektronische Adresse tauche immer nur im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Rechtsanwälte ihrer Kanzlei auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Verfügungsantrag ist begründet, da ein Verfügungsanspruch hinreichend dargelegt und vom Verfügungsgrund des § 25 UWG auszugehen ist.

Die von den Verfügungsbeklagten verwendete Domain "www.anwalt-lingen.de" ist irreführend und verstößt somit gegen § 3 UWG. Damit wird nach Auffassung der Kammer nach aussen hin der Eindruck erweckt, die Domain betreffe entweder die Rechtsanwaltschaft in Lingen oder aber eine örtliche Institution bzw. Organisation dieser Rechtsanwaltschaft. Diesem irreführenden Eindruck wird durch die Verwendung dieses Begriffes in der Singularform nicht hinreichend entgegengewirkt, denn der Begriff "Anwalt" ist funktional mit dem Begriff "Anwälte" identisch, wobei der angesprochene Personenkreis beide Begriffe synonym auf Rechtsanwälte bezieht.

die Domain verstösst ausserdem gegen § 1 UWG i.V.m. § 43 b BRAO. nach der letztgenannten Vorschrift ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die von den Verfügungsbeklagten verwendete Domain hat neben ihrer Funktion als elektronische Anschrift auch Werbecharakter. Sie verletzt das Gebot der Sachlichkeit. In ihrer Formulierung "anwalt-lingen" nimmt sie nach Auffassung der Kammer nämlich für sich in Anspruch, dass die Kanzlei der Verfügungsbeklagten in Rechtsangelegenheiten in Lingen praktisch das "Nonplusultra" sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

(rechtskräftig)