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Landgericht Hannover
18 0 272/02

Verkündet am:
18. Februar 2003
Lukawsky-Deiters, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

URTEIL


IM NAMEN DES VOLKES!

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren


Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30159 Hannover

- Verfügungskläger -

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Möbius in Hannover

gegen

Andreas A. ......, ............ 25, 59269 Beckum

- Verfügungsbeklagter -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte R....... in Essen

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. Thomas sowie der Richter am Landgericht Bodenstein und Bordt auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung vom 17. September 2002 wird bestätigt.
Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Verfügungsbeklagte hat am 7. September 2002 an die Geschäftsadresse des Verfügungsklägers eine Werbenachricht über die Prominenten- und Schauspielervermittlungstätigkeit des Verfügungsbeklagten gesandt. Der Verfügungsbeklagte hatte die Adresse des Verfügungsklägers von einem Internet-Dienstsleistungsunternehmen gekauft. Dort war die Adresse des Verfügungsklägers als deutsche PR-Agentur kategorisiert. Auf Antrag des Verfügungsklägers hat die Kammer eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher dem Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, an die Geschäftsadresse des Verfügungsklägers "ralfmoebius@gmx.de" e-mail-Werbenachrichten zu versenden, es sei denn, der Verfügungskläger hat zuvor dem Versand ausdrücklich zugestimmt oder es hat zuvor eine Geschäftsverbindung bestanden. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger macht geltend:
Er sei für seine berufliche Tätigkeit auf die störungsfreie Kommunikation über das Internet angewiesen. Durch die hohe Zahl unerwünschter e-mail-Werbenachrichten werde seine geschäftliche Tätigkeit beeinträchtigt. Dieses stelle einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb dar.

Der Verfügungskläger beantragt,
        die einstweilige Verfügung vom 17. September 2002 zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,
        die einstweilige Verfügung vom 17. September 2002 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte trägt vor:
Die streitgegenständliche Werbung sei nur wegen der fehlerhaften Branchenzuordnung irrtümlich an den Verfügungskläger gerichtet worden. Da die Adresse des Verfügungsklägers aus der Adressenliste gelöscht sei, scheide eine Wiederholungsgefahr aus. Darüber hinaus sei die Werbung allenfalls als hinzunehmende Belästigung zu bewerten und stelle mangels Erheblichkeit keinen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Verfügungsklägers dar. Im übrigen sei derartige Werbetätigkeit im Geschäftsleben sozial üblich und notwendig, um den Wirtschaftkreislauf in Schwung zu halten. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus dem Inhalt der bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dieses führte zu ihrer Bestätigung.

Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, es zu unterlassen, an die e-mail-Adresse des Klägers unerwünschte e-mail-Werbenachrichten zu versenden.

Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, d.h. soweit nicht das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, stellt solche e-mail-Werbung einen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Mit solcher Werbung wird der Adressat belästigt und werden Ressourcen seines Internetzugangs unerlaubt in Anspruch genommen. Dabei kommt es nicht nur auf die Werbetätigkeit des Einzelnen an. Die spürbare Störung solcher aufdringlichen Werbung ergibt sich aus dem Zusammenwirken mit anderen Werbe-e-mails und hindert deshalb nicht, den einzelnen Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich zu machen. Ansonsten bestünde keinerlei Handhabe gegen diese Art der Belästigung. Das Interesse der Werbewirtschaft am Internet als preisgünstigem Medium für gezielte Werbestrategien rechtfertigt diese Art der Belästigung nicht. Im Ergebnis besteht kein wesentlicher Unterschied zu der Rechtslage bezüglich der Belästigung durch traditionelle Werbemittel.

Diese rechtliche Situation gilt auch für den vorliegenden Fall, wobei offen bleiben kann, ob die Versendung auf einem Fehler beruht. Diesen Fehler muß sich der Beklagte zurechnen lassen, der die e-mail-Adresse des Klägers ungeprüft von einem Adressenhändler erworben hat. Dabei weist das Vorgehen des Beklagten unbeschadet dieses Fehlers darauf hin, dass er in jedem Fall in Kauf genommen hat, einen e-mail-Adressaten mit unerwünschter Werbung zu behelligen.

Der Verstoß begründet die Wiederholungsgefahr. Auch wenn der e-mail-Werbung eine irrtümliche Branchenzuordnung des Verfügungsklägers zugrunde liegen sollte, hätte die Wiederholungsgefahr nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können. Diese hat der Verfügungsbeklagte verweigert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Thomas

Bodenstein

Bordt