| VII ZB 5/05 |
Verkündet am: 5. Juli 2005 |
( § 844 Abs. 1 ZPO; § 857 Abs. 1 ZPO )
a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht
i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857
Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der
schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der
Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden
Vertragsverhältnis zustehen.
b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die
Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844
Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert
erfolgen.
BGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - LG Dresden, AG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5.
Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr.
Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 22. April 2003 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
zurückverwiesen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 630 €
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß. Sie hat beantragt, die Ansprüche
des
Schuldners u. a. gegen die DENIC eG Domain Verwaltungs- und
Betriebsgesellschaft
(im folgenden: DENIC) aus den Registrierungsverträgen auf
Aufrechterhaltung
der Registrierung sowie Umregistrierung von mehreren Internet-Domains zu pfänden. Das Amtsgericht hat am 1. November 2001 antragsgemäß
einen Pfändungsbeschluß erlassen. Die Gläubigerin hat daraufhin
beantragt,
ihr die gepfändeten Ansprüche an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert zu
überweisen. Auf die zwischenzeitlich eingelegte Erinnerung des
Schuldners hat
das Amtsgericht durch Beschluß vom 28. Februar 2002 den
Pfändungsbeschluß
mit der Anordnung aufgehoben, daß die Wirkung der Aufhebung erst
mit Rechtskraft des Beschlusses eintrete. Den Antrag der Gläubigerin auf
Erlaßeines Überweisungsbeschlusses hat es zurückgewiesen. Gegen diesen
Beschluß
hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt und die Überweisung
der Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der
DENIC über zwei näher bezeichnete Domains zu einem Schätzwert an
Zahlungs
Statt beantragt. Gleichzeitig hat sie erklärt, daß sie auf die durch
Pfändungsbeschluß
vom 1. November 2001 erworbenen Rechte hinsichtlich der
restlichen Internet-Domains verzichte. Das Beschwerdegericht hat die
sofortige
Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit
der
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, daß eine Internet-Domain zwar
grundsätzlich pfändbar sei. Mit dem Pfändungsbeschluß habe das
Amtsgericht
jedoch nicht Internet-Domains gepfändet, sondern entsprechend dem Antrag
der Gläubigerin die Ansprüche des Schuldners aus den
Registrierungsverträgen
über die Internet-Domains. Aus einem mit der DENIC geschlossenen
Registrierungsvertrag
stehe dem Schuldner dieser gegenüber aber nicht der Anspruch
zu, die angemeldete Domain-Kennung verwerten zu dürfen. Aus den
Registrierungsbedingungen der DENIC ergebe sich, daß diese die Domain-Kennung auf einen vom Erstanmelder benannten Dritten übertrage, wenn der
Erstanmelder den Registrierungsvertrag kündige und der Dritte einen
Auftrag
zur Registrierung erteile. Die DENIC könne den Registrierungsauftrag
ablehnen,
solange ein sonstiger Dritter ein Recht auf die Domain-Kennung geltend
mache. Hieraus sowie aus den vergleichbaren Regelungen in § 2 der
Registrierungsbedingungen
zum Verfahren bei der Erstanmeldung werde deutlich, daß
es keine für den Rechtserwerb des Erstanmelders konstitutive Mitwirkung
der
DENIC in Form der Registrierung und keine für den Rechtserwerb eines
Dritten
konstitutive Mitwirkung der DENIC in Form der Übertragung gebe. Damit
habe
die Gläubigerin objektiv nur den Anspruch auf Mitwirkung der DENIC
gepfändet,der für den Fall bestehe, daß der Schuldner das Recht zur Führung der
Domain-
Kennung auf einen Dritten übertragen habe. Das Übertragungsrecht des
Schuldners sei dagegen nicht gepfändet worden.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des
Beschwerdegerichts,
daß sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde nur noch
insoweit
gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 28. Januar 2002 gewandt hat,
als mit diesem ihr Antrag auf Pfändung der Ansprüche des Schuldners
gegen
die DENIC aus den Registrierungsverträgen hinsichtlich der beiden
Internet-Domains zurückgewiesen worden ist. Eine derartige Beschränkung des
Rechtsmittels durch die Gläubigerin ist hinreichend deutlich dadurch zum
Ausdruck
gekommen, daß diese mit Schriftsatz vom 25. April 2002 auf die durch
Beschluß des Amtsgerichts vom 1. November 2001 erworbenen Ansprüche des
Schuldners aus den Registrierungsverträgen über die restlichen Internet-
Domains verzichtet hat. Beanstandungen gegen dieses Verständnis des Beschwerdegerichts
vom Umfang des Rechtsmittels der Gläubigerin erhebt die
Rechtsbeschwerde nicht.
b) Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß
die Pfändung der Gläubigerin ins Leere gegangen sei, weil das
Amtsgericht mit
dem Pfändungsbeschluß nicht die Internet-Domains, sondern nur die
Ansprüchedes Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC gepfändet
habe. Letztere stellen ein pfändbares "anderes Vermögensrecht" im Sinne
von
§ 857 Abs. 1 ZPO dar, auf das die Gläubigerin in rechtlich zulässiger
und wirtschaftlich
sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen konnte.
aa) Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rechte
aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, daß die Pfandverwertung
zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (vgl.
Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 857 Rdn. 2). Ob eine "Internet-Domain" als ein
derartiges pfändbares Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO anzusehen
ist,
ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
Nach einer Auffassung stellt bereits eine Internet-Domain als solche ein
absolutes Recht dar, welches nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar ist. Diese
Ansicht
wird teilweise damit begründet, daß es sich bei einer Internet-Domain um
ein Recht sui generis, vergleichbar mit einer Lizenz, handele, und somit
die Übertragbarkeit
und Pfändbarkeit gegeben sei (LG Essen, Rpfleger 2000, 168).
Überwiegend wird diese Auffassung vertreten, ohne daß sie näher
begründet
wird (vgl. z. B. LG Düsseldorf, JurBüro 2001, 548; Schneider, ZAP 1999,
355,356; Schmittmann, DGVZ 2001, 177, 179 f; Plaß, WRP 1077, 1081).
Vereinzelt wird die Pfändbarkeit einer Internet-Domain verneint (LG
München I, CR 2001, 342 ff). Eine Internet-Domain könne mangels eines
der
Domainvergabe vorgeschalteten Prüfungsverfahrens durch die DENIC nicht
als
ein vom Inhaber losgelöstes Recht angesehen werden mit der Folge, daß
diese
nicht der Pfändung unterliege.
bb) Nach anderer und richtiger Auffassung stellen die schuldrechtlichen
Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC
oder
einer anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht i. S. v. § 857
Abs. 1
ZPO dar (vgl. z. B. LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 38; AG
Langenfeld,
CR 2001, 477; Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181,
182 f;
Hanloser, CR 2001, 456, 458; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn.
13 a;
Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 80).
(1) Eine Internet-Domain als solche ist kein "anderes Vermögensrecht" i.
S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-,
Marken-
oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese
Rechte
zeichnen sich dadurch aus, daß sie ihrem Inhaber einen
Absolutheitsanspruch
gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch
Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Internet-Domain ist
lediglich
eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die
darauf
beruht, daß von der DENIC eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird,
ist
allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische
Ausschließlichkeit begründet
kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluß
vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589; BGH, Urteil vom
22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 205; Kleespies, GRUR
2002, 764, 766; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182; a. A.: Koos, MMR 2004,
359,
360 f.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG, Rdn. 301).
(2) Die Inhaberschaft an einer "Internet-Domain" gründet sich auf die
Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain
gegenüber
der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. auch
BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589).
Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO.
Mit Abschluß des Vertrages über die Registrierung einer Internet-Domain
erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach
Maßgabe
der DENIC-Registrierungsbedingungen und -richtlinien. Dieser Anspruch
ist gerichtet auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den
Primary
Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch nach § 362
Abs. 1 BGB. Aus § 7 Abs. 1 der von der Gläubigerin vorgelegten
Registrierungsbedingungen
der DENIC ergibt sich aber, daß der Vertrag auf Dauer geschlossen
ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die DENIC dem Anmelder
nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung
der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den
Fortbestand
der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers
wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen
Daten
oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IPNummer
(vgl. Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182 f;
Kleespies, GRUR 2002, 764, 766).
c) Der Antrag der Gläubigerin ist daher darauf gerichtet, diese
schuldrechtlichen
Ansprüche des Schuldners aus dem Vertragsverhältnis mit der DENIC
zu pfänden.
Dem steht nicht entgegen, daß die Gläubigerin lediglich beantragt hat,
die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der
DENIC
auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung zu
pfänden.
Mit dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung hat die
Gläubigerin
den Hauptanspruch des Schuldners aus dem Registrierungsvertrag mit der
DENIC gepfändet. Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis weiter
zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar und damit nicht
einzeln
pfändbar (vgl. dazu allgemein Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn.
3).
Die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus
einem Vertrag des Domaininhabers mit der DENIC umfasst daher auch alle
weiteren
sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche (vgl.
Berger, Rpfleger 2002, 181, 183).
3. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die
DENIC kann, wie von der Gläubigerin beantragt, nach §§ 857 Abs. 1, 844
Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert
erfolgen
(vgl. dazu Berger, Rpfleger 2002, 181, 185; Welzel, MMR 2001, 131, 138;
Schmittmann, DGVZ 2001, 177, 180; Plaß, WRP 2000, 1077, 1085; Hartmann/Kloos, CR 2001, 469). Dazu, ob der von der Gläubigerin angegebene
Wert zutreffend ist, hat das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht
folgerichtig,
keine Feststellungen getroffen. Dem Senat ist daher eine eigene
Entscheidung
nach § 577 Abs. 5 ZPO jedenfalls insoweit nicht möglich. Der Senat hält
es für
angezeigt, das gesamte Verfahren an das Beschwerdegericht
zurückzuverweisen,
damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen trifft.
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