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25 W 33/02
9 0 2136/01 LG Kassel

2. August 2002


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

25. Zivilsenat in Kassel

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

des Herrn Hooman A., .........., 31191 Algermissen,

Klägers und Beschwerdeführers,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover -

gegen

1. Herrn Axel K., .........., 34253 Lohfelden

2. Herrn Ahmed G., .........., 34253 Lohfelden,

Beklagten und Beschwerdegegner

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens C. H., .........., 34253 Lohfelden -

hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ritter als Einzelrichter am 2. August 2002

beschlossen:

 

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kassel vom 25. Februar 2002 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 22.500 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Die vom Kläger erhobene Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Kassel vom 06.03.2002 ist, ungeachtet der anwaltlichen Vertretung des Klägers, nicht als solche gemeint, sondern, wie der Kläger auf Anfrage des Senats nicht in Zweifel gezogen und durch seine Beschwerdebegründung nahegelegt hat, in Wirklichkeit als Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Kassel vom 25.02.2002 zu verstehen und als solche statthaft (§ 25 Abs. 3 GKG).

Die Beschwerde ist auch in der Sache gerechtfertigt. Der Gebührenstreitwert der Klagen auf Zustimmung des Beklagten zur Übertragung der technischen Domainverwaltung für drei Internet-Domainnamen richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, d.h. nach dem mit dem Klageangriff erstrebten wirtschaftlichen Wert. Daher wird der Streitwert durch Klageantrag und Klagebegründung bestimmt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Auflage, Rdn. 2 zu § 3), während das Vorbringen des Gegners und sein Interesse an der Abweisung der Klage grundsätzlich ohne Bedeutung ist (vgl. Herget aa0).

Das Interesse des Klägers an der wirtschaftlichen Nutzung der Domainnamen "setec.de", "protex.de" und "24c.net'schätzt der Senat auf 7.500 Euro pro Domainname, insgesamt auf 22.500 Euro. Dabei läßt sich der Senat davon leiten, daß die Vorenthaltung wie der unberechtigte Gebrauch von geschäftlichen Domainnamen entsprechend der Vorenthaltung und dem unberechtigten Gebrauch von geschäftlichen Namen im Sinne von § 12 BGB zu beurteilen sind (vgl. OLG Köln VersR 2001, 861; Völker, Weidert, WRP 1997, 652), so daß es auch hier auf das Vermögensinteresse - und zwar wiederum nur des Klägers (OLG Stuttgart Wettbewerbsrecht 1996, 117) - ankommt.

Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Wertes der oben genannten Domainnamen ist zu berücksichtigen, daß sie sämtlich nicht geeignet sind, einen unmittelbaren oder auch nur mittelbaren (assoziativen) Bezug zu Waren oder Dienstleistungen herzustellen, insoweit fehlt ihnen die inhaltliche Aussagekraft sowie ein prägnanter Anklang an marktgängige Waren, Dienstleistungen etc. Damit kommen diese Internetadressen als Zufallsfunde im Netz surfender Interessenten kaum in Betracht. Die Domainnamen sind auch nicht so prägnant oder wegen eines Wortspieles oder sonstwie besonders einprägsam, weswegen ihnen kein geschäftlich nutzbarer besonderer Wiedererkennungswert zugemessen werden kann. Daher schätzt der Senat ihren Wert deutlich geringer ein, als vom Kläger für richtig gehalten, der jeweils von 25.000 Euro ausgeht. Immerhin erscheinen die Domainnamen, insbesondere wegen ihrer Kürze, als im geschäftlichen Verkehr und im Wettbewerb jedenfalls nicht ungeeignete "Adressen", daher bemisst der Senat sie deutlich höher, als vom Beklagten - mit jeweils 1.250 Euro - für richtig gehalten.

Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluß eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" bei der Bestimmung des Streitwertes für sachgerecht gehalten hat, entspricht dies, wie ausgeführt, dem Ansatz des Senates, nicht jedoch die daraus vom Landgericht gezogene Folgerung, daß dann, wenn die Parteien "tatsächlich" nur um Gegenforderungen des Beklagten stritten, nur deren Wert den Streitwert bestimme. Es bleibt vielmehr bei dem oben entwickelten Grundsatz, daß der Streitwert vom Kläger und von seinem Antrag bestimmt wird, während Gegenansprüche den Gebührenstreitwert nicht vermindern (vgl. auch OLG Nürnberg MDR 1995, 966, OLG München MDR 1981, 501), sondern allenfalls nach § 19 Abs. 3 GKG erhöhen können (was hier freilich nicht in Betracht kommt, da die Beklagten sich nicht auf eine Hilfsaufrechnung, sondern ein Zurückbehaltungsrecht berufen haben).

Schließlich trifft es auch nicht zu, daß die Beklagten sich ausschließlich mit ihren Gegenforderungen verteidigt hätten. Vielmehr ergibt sich aus der Klageerwiderung vom 23.11.2001, daß die Beklagten sich in erster Linie damit verteidigt haben, daß sie die Klageansprüche dem Grunde nach für nicht gerechtfertigt ansehen; nur "im übrigen" (Bl. 33 d.A.) bzw. daneben (Bl. 34 d.A.) bzw. "selbst wenn der Kläger Inhaber der Rechte an den Domainnamen" sei (Bl. 35 d.A.), berufe man sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Gegenforderungen.

Nach alledem hat die Beschwerde Erfolg.

Das im Streitwert-Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben und außergerichtliche Kosten nicht geltend gemacht werden können, ergibt sich aus § 25 Abs. 4 GKG.

Dr. Ritter