Landgericht M�nchen I: Zur�ckweisung des Verlangens einer Gegendarstellung mangels Vollmacht

 


LANDGERICHT M�NCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


9 O 17631/04

Verk�ndet am 13.10.2004


In dem Rechtsstreit

Arbeitsgemeinschaft der �ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, vertr. durch die gesch�ftsf�hrende Anstalt, den Norddeutschen Rundfunk, diese vertreten durch ihren Intendanten, Herrn 

- Antragstellerin -

Proze�bevollm�chtigte/r: ...

gegen

...

- Antragsgegnerin -

Proze�bevollm�chtigte/r:
 


wegen Gegendarstellung

erl��t das Landgericht M�nchen I, 9. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Steiner, Richterin Hammer und Richterin am Landgericht Dr. Schwarz aufgrund der m�ndlichen Verhandlung vom 13.10.2004 folgendes


Endurteil:

Die einstweilige Verf�gung vom 20.09.04 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erla� einer einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen.

Die Verf�gungskl�gerin tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Verf�gungskl�gerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H�he des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf�gungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet.

Tatbestand:

Die Verf�gungskl�gerin nimmt die Verf�gungsbeklagte auf Abdruck einer Gegendarstellung in Anspruch.

...

Die Verf�gungskl�gerin hat die Verf�gungsbeklagte mit Schreiben ihrer Rechtsanw�lte vom 07.09.2004, welchem eine Vollmacht - unterzeichnet durch den Intendanten des Norddeutschen Rundfunks - beigef�gt war, zum Abdruck einer Gegendarstellung aufgefordert. Nachdem die Verf�gungsbeklagte das Gegendarstellungsverlangen unter Hinweis auf � 174 S. 1 BGB zur�ckwies, hat die Verf�gungskl�gerin die Verf�gungsbeklagte erneut mit Schreiben ihrer Rechtsanw�lte vom 14.09.2004 zum Abdruck einer Gegendarstellung aufgefordert, wobei sie nunmehr eine Vollmacht beif�gte, die sowohl durch den stellvertretenden Intendanten des Norddeutschen Rundfunks als auch dessen Justitiar unterzeichnet war. Auch dieses Gegendarstellungsverlangen hat die Verf�gungsbeklagte unter Hinweis auf � 174 S. 1 BGB abgelehnt.

...

Mit Beschluss vom 20.09.2004 erlie� das Gericht eine einstweilige Verf�gung mit folgendem Wortlaut:

...

Am 27.09.2004 legte die Verf�gungsbeklagte gegen die einstweilige Verf�gung Widerspruch ein. Die Verf�gungsbeklagte tr�gt vor, sie habe das Gegendarstellungsverlangen der Verf�gungskl�gerin zu Recht zur�ckgewiesen, da die Verf�gungskl�gerin keinen Nachweis �ber die Vertretungsverh�ltnisse der ARD vorgelegt habe. Lediglich hilfsweise werde in der Sache vorgetragen, dass schon deshalb kein Gegendarstellungsanspruch bestehe, weil der beanstandete Eindruck nicht erweckt worden sei.

Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgr�nde:

Die Verf�gungskl�gerin kann von der Verf�gungsbeklagten nicht den Abdruck der Gegendarstellung gem�� Art. 10 BayPrG verlangen, da es bereits an einem wirksamen vorprozessualen Abdruckverlangen der Verf�gungskl�gerin gegen�ber der Verf�gungsbeklagten fehlt.

Die Verf�gungsbeklagte hat sowohl das Abdruckverlangen der Verf�gungskl�gerin vom 07.09.2004 als auch das Abdruckverlangen vom 14.09.2004 als einseitiges Rechtsgesch�ft eines Bevollm�chtigten wirksam gem�� � 174 S. 1 BGB zur�ckgewiesen. W�hrend beim ersten Abdruckverlangen vom 07.09.2004 bereits die erforderliche zweite Unterschrift des Justitiars des Norddeutschen Rundfunks fehlte, wurde beim zweiten Abdruckverlangen vom 14.09.2004 kein Nachweis daf�r vorgelegt, dass der Norddeutsche Rundfunk zum Zeitpunkt des Abdruckverlangens bevollm�chtigter Vertreter der ARD war. Gerade aus diesem Grunde wurde auch das zweite Abdruckverlangen unverz�glich durch die Verf�gungsbeklagte zur�ckgewiesen. Die Verf�gungsbeklagte hat in ihrem Zur�ckweisungsschreiben ausdr�cklich darauf hingewiesen, dass es an einem Nachweis der Bevollm�chtigung durch die ARD nach wie vor fehle. Da es sich bei der ARD um eine Gesellschaft B�rgerlichen Rechts handelt, greift vorliegend auch nicht die Ausnahme ein, dass das Recht zur Zur�ckweisung im Falle einer organschaftlichen Vertretung grunds�tzlich nicht besteht. Bei der ARD als Gesellschaft B�rgerlichen Rechts k�nnen die Vertretungsverh�ltnisse anders als im Falle der organschaftlichen Vertretung keinem �ffentlichen Register entnommen werden. Dass der NDR zum Zeitpunkt des Abdruckverlangens die turnusm��ig wechselnde gesch�ftsf�hrende Rundfunkanstalt war, ergibt sich letztlich lediglich aus dem Protokoll �ber die Abstimmung auf der Hauptversammlung der ARD vom 25. November 2003. Dem Sinn und Zweck der Regelung des � 174 BGB entsprechend, unverz�glich klare Verh�ltnisse �ber die Bevollm�chtigung bei einseitigen Rechtsgesch�ften zu erlangen, war die Verf�gungsbeklagte vorliegend auch nicht gehalten, sich selbst durch entsprechende Recherchen dar�ber kundig zu machen, wie die Vertretungsverh�ltnisse der ARD zum Zeitpunkt des Abdruckverlangens gestaltet waren. Ein wirksames vorprozessuales Abdruckverlangen als Voraussetzung f�r den Erlass einer einstweiligen Verf�gung liegt damit nicht vor.

Die Entscheidung �ber die Kosten folgt aus � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus �� 708 Nr. 6, 711 ZPO.

 

Dr. Steiner
Vorsitzender Richter am Landgericht
Hammer
Richterin
Dr. Schwarz
Richterin am Landgericht