Domain katholisch.de Ordnungsgeld
zurück

Aktenzeichen: 7 O 154/99

LANDGERICHT BONN

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

des Verbands der Diözesen Deutschlands, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Geschäftsführer Pater Dr. Hans Langendörfer S.J., Kaiserstraße 163, 53113 Bonn,

- Klägers -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker Selner Dahs & Widmaier, Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn

g e g e n

Herrn Rolf Hermann Lingen, Goldbrink 2a, D-46282 Dorsten

- Beklagten -

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn beschlossen:

1. Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 in dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 7. Juni 1999 (Az. 7 O 154/99) enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen, die Domain "katholisch.de" und/-oder die Domain "katholisch.notrix.de" im Internet als Adresse zu verwenden und/oder zu verbreiten, ein Ordnungsgeld von 10.000,00 EURO, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 EURO ein Tag Ordnungshaft verhängt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist begründet.

Gegen den Schuldner ist gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsmittel zu verhängen.

Der Schuldner hat der ihm in Ziffer 1 des im Tenor bezeichneten Versäumnisurteils vom 7. Juni 1999 auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt. Der Schuldner verwendet auf der von ihm unterhaltenen Internetseite "www.katholisch.net" den Hinweis "Die ursprüngliche Seite des Domain www.katholisch.de". Dies ergibt sich sowohl aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen im Antragsschriftsatz vom 21. Oktober 2003 (Bl. 110 ff. d.A.) als auch aus dem hierzu als Anlage Ast 2 vorgelegten Auszug aus der Internetpräsentation des Schuldners (vgl. Bl. 114 ff. d.A.).

Damit wird der vom Schuldner ursprünglich verwendeten Domain "katholisch.de" weiterhin eine Zuordnungsfunktion in inhaltlicher Hinsicht zugewiesen. Dem Besucher der Internetseite des Schuldners wird nämlich deutlich gemacht, dass es sich hierbei um die ursprünglich unter "katholisch.de" verbreiteten Inhalte handelt. Hinzu kommt eine Zuordnung in technischer Hinsicht. Der vorbeschriebene Hinweis macht sich die Funktionsweise der Internet-Suchmaschinen google und altavista zunutze und ermöglicht so ein Auffinden und Aufsuchen der Internetseite des Schuldners durch die bloße Eingabe der ursprünglichen Domain "katholisch.de" in das Suchfeld dieser Internet-Suchmaschinen; davon hat sich die Kammer durch entsprechende Versuche selbst überzeugen können.

Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schuldner durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird.

Die Ersatzfreiheitsstrafe hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Weber Pilger Dilger