Landgericht Hamburg, Beschluss 406 O 40/00 Wettbewerbsverhältnis Anwälte
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Aktenzeichen:    406 O 40/00
Verkündet am:
11.10.2000

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Hamburg

Beschluss



Gründe

Das LG Hamburg ist mangels Begehungsort, § 32 ZPO, nicht örtlich zuständig.

Auszugehen ist davon, dass neben dem Gerichtsstand nach § 24 UWG weiterhin der Gerichtsstand nach § 32 ZPO eröffnet bleibt, wenn der Mitbewerber selbst von der Verletzungshandlung als Verletzter betroffen ist (OLG Hamburg, WRP 1995, 438, und WRP 1995, 851 [853] m.w. Nachw.; OLG München, WRP 1995, 1055 [1056]; KG, GRUR 1995, 752; OLG Düsseldorf, WRP 1994, 877; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl. [1997], § 45 Rdnr. 17c m.w. Nachw.).

Nach ständiger Rechtsprechung muss der „unmittelbar Verletzte“ in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem Verletzer stehen (Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 21. Aufl. [1999], § 13 UWG Rdnr. 19 m.w. Nachw.). Ein solches liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rdnr. 216). Es reicht hierbei aus, dass der Verletzte durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten überhaupt beeinträchtigt, d.h. in seinem räumlichen Bereich im Absatz behindert oder gestört werden kann(vgl. OLG Dresden, NJW 1999, 144). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass diese Voraussetzung in einem sehr weiten Sinne verstanden wird (vgl. Lambsdorff, Hdb. WettbewerbsverfahrensR, 2000, Rdnr. 742; Teplitzky, Kap. 13 Rdnr. 4 m.w. Nachw.), so vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen allen Anwälten im gesamten Bundesgebiet schon deshalb besteht, weil sie nunmehr auch in Zivilprozessen bundesweit vor den Landgerichten auftreten dürfen, wie die Kl. unter Bezugnahme auf den Beschluss des KG vom 6. 6. 2000 meinen. Auf diesen Gesichtspunkt abzustellen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil schon vor dem 1. 1. 2000 Rechtanwälte haben bundesweit beratend tätig werden dürfen. Im Übrigen ist nicht klar, ob das KG - ohnehin obiter dictum - von einem abstrakten oder konkreten Wettbewerbsverhältnis spricht. Die Frage, ob das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwälten besteht, lässt sich ohne örtlichen Bezug nicht entscheiden, wobei es nicht zuletzt auf die Größe und Ausrichtung der Praxis ankommt. Der Bekl. hat vorgetragen, er sei im Wesentlichen im Bereich Flensburg und Umgebung tätig. Die Kl. verweisen auf ihre osteuropäischen Mandanten, die in Deutschland tätig sind bzw. tätig werden wollen. Dass sich Flensburg und seine Anwaltschaft wegen der geographischen Lage für solche Mandanten, die ihre geschäftlichen Aktivitäten nach Dänemark ausweiten wollen, von besonderem Interesse sind, rechtfertigt die Annahme eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses im Sinne einer eher theoretischen Möglichkeit, vermag aber kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Dass die genannten Mandanten tatsächlich in diese Richtung orientiert sind oder zumindest von ihrem wirtschaftlichen Zuschnitt her sich in diese Richtung orientieren könnten, haben die Kl. nicht vorgetragen.

Es ist mithin das LG als das für den Sitz des Bekl. zuständige Landgericht örtlich zuständig, § 24 UWG.