Landgericht Muenchen, Urteil Schmitz Kim Kimble
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Aktenzeichen: 6 KLs 315 Js 18225/94
23. März 1998

Landgericht München

Urteil

Im Namen des Volkes

Die 6. Strafkammer des Landgerichts München I erlässt in dem Strafverfahren gegen

1) Schu. Thomas (...),
2) Schmitz Kim (...),

wegen Computerbetruges u.a. (...)

folgendes Urteil

I. Die Angeklagten

1) Schu. Thomas (...)
2) Schmitz Kim (...)

sind schuldig
 
-     des Computerbetruges in 8 Fällen, jeweils tateinheitlich mit Ausspähen von Daten und Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
-     des Ausspähens von Daten in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
-     des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, - des versuchten Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
-     der Beihilfe zum Computerbetrug, - des Computerbetruges in 3 Fällen, jeweils in einem besonders schweren Fall,
-     der gewerbsmässigen Bandenhehlerei in 2 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit 4 Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten, im anderen Fall in Tateinheit mit 8 Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten.



II. Der Angeklagte Schmitz ist darüber hinaus schuldig

- des Missbrauchs von Titeln
- des Betruges.

III. Es werden daher verurteilt

1) der Angeklagte Schu.:

zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2) der Angeklagte Schmitz

zur Jugendstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die vom Angeklagten Schmitz erlittene Untersuchungshaft wird darauf nicht angerechnet.

IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

Schu. und Schmitz:
§§ 263a I, II, 263 III, 202a I, II, 2 05 I, 260a I, 260 I Nr. 1, 2, 259 I, 269 I, 25 II, 22, 23, 27 StGB, §§ 17 II Nr. 1a, 2, III, 22 UWG, §§ 52, 53, 56 I, II StGB

Schmitz zusätzlich:
§§ 132a I Nr. 1, 263 I, 53 StGB

Gründe

(abgekürzt gemäss§ 267 Abs. 4 StPO)

I. 1. Der Angeklagte Schmitz wurde 1974 in Kiel geboren und wuchs zunächst zusammen mit einem älteren Bruder und einer älteren Schwester bei den Eltern auf. Nach dem Besuch der Grundschule in Kiel wechselte er auf das Schloss-Internat in Plön, wurde dort bereits in die zweite Gymnasialklasse eingeschult und machte somit bereits mit 17 Jahren das so genannte Begabten-Abitur. Nach seiner Schulentlassung bezog er eine eigene Wohnung in Neumünster, da er - die Eltern hatten sich zwischenzeitlich scheiden lassen - weder bei der Mutter und dem Stiefvater, noch bei seinem leiblichen Vater, der Alkoholprobleme hatte, leben wollte. Er erhielt von Mutter und Stiefvater monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von DM 1.200,00 und durchlebte zunächst eine Art Orientierungsphase, die ihn hin zu Computern führte. Dieser Kontakt zu Computern und der sich damit erschliessenden Welt wurde für den Angeklagten Schmitz zu einer Art Sucht, er sass praktisch ausschliesslich vor dem Computer, arbeitete daran 12 bis 14 Stunden täglich, was u.a. zur Folge hatte, dass er erheblich zunahm.

Dem Angeklagten gelang es allmählich, in der Computerszene eine führende Rolle zu spielen, dort war er unter dem Pseudonym <Kimble> bekannt. Er begann damit, einzelne Programme zum Kopierschutz zu entwickeln, und wurde dafür auch entsprechend entlohnt. Wie unter Ziffer II dargestellt, führte ihn die Bekanntschaft mit Herrn Schi. nach München, worauf unter Ziffer II näher eingegangen werden wird.

Die dort erwähnte Firma Data Protect, die vom Angeklagten zunächst als Einzelfirma gegründet wurde, wurde von ihm vor etwa einem Jahr in eine GmbH umgewandelt. Er ist dort Mehrheitsgesellschafter sowie technischer Geschäftsführer.

Welches Gehalt er von der GmbH bezieht, ist nicht bekannt. Die Firma hat zwölf fest angestellte Mitarbeiter sowie etwa 20 freie Mitarbeiter und hat bereits mehrere Erfindungen zum Patent angemeldet.

Der Angeklagte hat privat keine Schulden, hinsichtlich seines Vermögens gibt er an, dass er dieses in der Firma investiert habe, die aber auch noch Schulden habe.

Der Angeklagte hat keine schweren Krankheiten durchgemacht oder Unfälle erlitten, die seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätten.

Der Bundeszentralregisterauszug vom 09.03.98 enthält folgende Eintragungen: (...)

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte zweimal inhaftiert, und zwar am 16.03.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Deggendorf vom 21.02.1994, der am 13.04.1994 ausser Vollzug gesetzt wurde. Darüber hinaus vom 23.06.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 24.06.1994, der am 22.07.1994 ausser Vollzug gesetzt wurde.

2. Der Angeklagte Schu. wurde 1971 in Göttingen geboren und wuchs zunächst, ebenfalls mit einem älteren Bruder und einer älteren Schwester, bei seinen Eltern auf. Der Angeklagte besuchte neun Jahre lang die Volksschule, machte dann über ein Aufbauschuljahr den Realschulabschluss und besuchte schliesslich eine höhere Handelsschule im kaufmännischen Bereich, auf der er mit 18 Jahren Fachabitur machte. Die Familie war zwischenzeitlich von Göttingen über Flensburg, Giessen nach Höxter gezogen, ab seinem 12. Lebensjahr war der Angeklagte Halbwaise, da die Mutter Selbstmord begangen hatte. Auf Drängen des Vaters absolvierte der Angeklagte eine Lehre im Bereich Gross- und Einzelhandelskaufmann, die er 1993 erfolgreich beendete. Zu diesem Zeitpunkt, er hatte den Mitangeklagten Schmitz bereits über gemeinsame Computerinteressen kennen gelernt, zog er ebenfalls auf Initiative des erwähnten Herrn Schi. nach München und arbeitete dort, wie unter Ziffer II näher geschildert werden wird. Auch er war bereits seit etwa seinem 12. Lebensjahr den Computern beinahe verfallen, statt Freundschaften zu schliessen, was wegen der häufigen Umzüge der Familie auch nur schwer möglich war, sass er in seiner gesamten Freizeit vor dem Computer und erwarb sich auch dort unter seinem Pseudonym <Big Trumbler> einen gewissen Bekanntheitsgrad.

Der Angeklagte hat 1993 geheiratet, seine Ehefrau arbeitet als Anwaltssekretärin und verdient derzeit ca. DM 3.300,00 netto im Monat. Der Angeklagte selbst hat inzwischen eine Einzelfirma gegründet und entwickelt Software. Sein Verdienst ist schwankend, derzeit hat er ein Auftragsvolumen von ca. DM 30.000,00 bis DM 40.000,00 abzuarbeiten, allerdings hat er auch Schulden in etwa gleicher Höhe. Die Familie bewohnt ein Haus, für das sie DM 1.200,00 Miete bezahlen muss; ausser der Stiefmutter und der Schwiegermutter, die gelegentlich finanziell unterstützt werden, bestehen Unterhaltspflichten nicht. Der Angeklagte hat im 6. Lebensjahr wegen eines Herzklappenfehlers eine Herzoperation gehabt, Folgen sind für ihn heute nicht mehr erkennbar. Darüber hinaus hat er ebenfalls als Kind einen Unfall mit schwerer Gehirnerschütterung erlitten, weshalb er zwei Wochen im Krankenhaus zubringen musste. Die Gehirnerschütterung ist aber folgenlos verheilt.

Der Bundeszentralregisterauszug für den Angeklagten Schu. vom 05.03.1998 ist ohne Eintrag.

Der Angeklagte befand sich in diesem Verfahren in Untersuchungshaft vom 16.03.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 17.03.1994, der am 29.04.1994 ausser Vollzug gesetzt wurde. Er wurde erneut festgenommen am 24.06.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom gleichen Tage, der am 08.07.1994 ausser Vollzug gesetzt wurde.

II. Die beiden Angeklagten gehörten seit Jahren der Computerhackerszene an. über ihre jeweils mit Modems versehenen Computeranlagen standen sie auch bereits in ihren früheren Wohnorten Neumünster (Schmitz) bzw. Höxter (Schu.) im Rahmen ihrer Hackertätigkeit miteinander in Kontakt. Aus dieser Zeit kannten beide auch den gleichfalls zur Hackerszene zählenden anderweitig Verfolgten W. Im Herbst 1992 lernte der Angeklagte Schmitz anlässlich einer Podiumsdiskussion auf der Orgatec schliesslich den anderweitig Verfolgten Schi. kennen, der sich im Rahmen seiner Firma Fast-Comtec mit Herstellung und Vertrieb von Datensicherungsanlagen befasste.

Vor diesem Hintergrund waren beide Angeklagten zumindest an den nachfolgend beschriebenen Computerstraftaten beteiligt:

A) Hacking von Firmenrechnern

Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich Ende 1992, kamen Schi. und der Angeklagte Schmitz auf die Idee, man könne die beiderseitigen Computerkenntnisse gewinnbringend zusammenführen, indem man einerseits unter Ausnutzung vorhandener Schwachstellen in Rechenanlagen grosser Firmen eindringe, dieses dokumentiere und auf dieser Grundlage die betroffenen Firmen dazu bewege, das von Schi. im Rahmen seiner Firma Fast Comtec vertriebene Datensicherungsgerät Macs als Sicherung gegen den unbefugten Zugriff Dritter auf die eigenen Datenanlagen zu installieren.

Der Angeklagte Schmitz, der wusste, dass es W. gelungen war, in einen Rechner der Lufthansa AG einzudringen und dieses dokumentiert hatte, weihte unverzüglich den Angeklagten Schu. in diesen Plan ein.

Beiden Angeklagten ging es dabei vorrangig darum, sich aufgrund ihrer Hackererfahrungen dauerhafte Einnahmequellen zu verschaffen. Zur Ausführung dieses Plans wurde zunächst über Mittelsleute der Lufthansa AG die Dokumentation (so genanntes Capture) des Eindringens in einen ihrer Rechner zugespielt und daraufhin der bei der Lufthansa damals für Datensicherheit zuständige anderweitig Verfolgte A., den Schi. gleichfalls von der Orgatec 1992 kannte, auf die mangelnde Sicherung der Lufthansa-Rechenanlagen angesprochen.

A. gründete daraufhin Anfang 1993 zusammen mit einem weiteren früheren Lufthansa-Angehörigen die Firma Infosafe GmbH, Möhrfelden-Walldorf, die die von den Angeklagten benannten Firmen bei der Behebung tatsächlicher oder vorgeblicher Sicherheitsmängel beraten und unterstützen sollte. Jedenfalls die beiden Angeklagten des vorliegenden Verfahrens beabsichtigten dabei von vornherein, gemeinsam mit Hilfe ihrer jeweiligen Rechneranlagen systematisch mit einem bestimmten SCAN-Programm des Angeklagten Schu. sich in das norwegische Data-Pak-Netz einzuwählen, dort gefundene so genannte NUI's (National User Identification), eine Art PIN-Nummern, die als Sicherung gegen unbefugten Zugang dienen, auszuspähen. Unter Verwendung dieser Zugangscodes wollten die Angeklagten sich über die so genannte X 25-Verbindung in das Datex-P-Netz der Deutschen Telekom einwählen. Bei dem Datex-P-Netz handelt es sich um ein parallel zum Telefonnetz geführtes Netz, das verschiedene Rechenanlagen untereinander verbindet. Nach Eindringen in das Datex-P-Netz sollten mit Hilfe dieses Programms durch rechnergesteuertes automatisches Anwählen der einschliesslich Ortsnetzkennzahl jeweils acht- oder neunstelligen Rufnummern der Datex-P-Kunden der Deutschen Telekom flächendeckend alle Datex-P-Anschlüsse grosser Firmen ausgespäht und abgespeichert werden. Mit Hilfe dieser so illegal erlangten Datex-P-Anschlussnummern renommierter Firmen wollten die Angeklagten sodann in deren Rechenanlagen eindringen, entsprechende Captures herauskopieren und diese sodann der Infosafe als Grundlage für ihre Beratertätigkeit vorlegen, damit diese ihren Kunden die von Schi. vertriebenen Sicherungsgeräte verkaufen konnte. Um diesem Vorhaben eine scheinbare rechtliche Grundlage zu verschaffen, insbesondere jedoch um sich und seinen Hinterleuten einen entsprechenden Honoraranspruch zu sichern, schloss der Angeklagte Schmitz am 08.03.1993 als so genannter Sprecher der Gruppe X, hinter der sich die beiden Angeklagten sowie in der Anfangsphase der anderweitig Verfolgte W. verbargen, einen Beratervertrag mit der Firma Infosafe des anderweitig Verfolgten A.. Danach sollten die Angeklagten als so genannte Berater der Infosafe diese über solche Rechnersysteme von Infosafe-Kunden informieren, auf die sie Zugriff nehmen konnten, ohne selbst von den Infosafe-Kunden hierzu ausdrücklich ermächtigt worden zu sein. Um den Schein der Legalität zu wahren, liessen sich die Angeklagten unter Ziffer 3 Abs. 2 des Vertrages von Infosafe versichern, dass diese von den Kunden jeweils ausdrücklich ermächtigt sei, zur Durchführung des Vertragszwecks auf jedwede mögliche Art in deren Datenverarbeitungssysteme einzudringen und diese Ermächtigung auf die Beraterin auszuweiten. Tatsächlich beabsichtigten die Angeklagten jedoch von Beginn an, jeweils aus eigener Initiative in Rechenanlagen grosser Firmen einzudringen und diese sodann unter Einschaltung der Infosafe durch diese als Kunden werben zu lassen. Als Gegenleistung sollten die Angeklagten nach Ziffer 4 dieses Vertrages neben einem Voraushonorar in Höhe von DM 20.000,00 für die Dauer des frühestens zum 31.12.1993 kündbaren Vertrages monatlich ein Honorar von DM 6.500,00 erhalten, wenn mindestens ein erfolgreicher Zugriff im Leistungsmonat nachgewiesen wird. Tatsächlich erhielt der Angeklagte Schmitz von der Infosafe zunächst am 19.03. und 22.04.1993 DM 20.000,00 bzw. DM 6.500,00 in bar sowie in der Folgezeit bis zum 27.01.1994 per Scheck oder Überweisung von der Infosafe in 10 Raten weitere DM 104.500,00, insgesamt also DM 131.000,00 an Honorar ausbezahlt. Diese Honorare wurden anfangs gedrittelt und nach dem Ausscheiden W.s im Sommer 1993 nur mehr zwischen den beiden Angeklagten geteilt.

Da sowohl W. als auch Schi. im Grossraum München ansässig waren, zogen Schmitz im April 1993 und Schu. im Mai 1993 nach dem Abschluss seiner Ausbildung als Industriekaufmann nach München und mieteten sich jeweils im Anwesen (...) ein, um von da an ihren Lebensunterhalt im wesentlichen nach dem beschriebenen Plan zu bestreiten. Um auch die enormen Telefongebührenkosten für das oft stundenlange rechnergesteuerte systematische Anwählen der Datex-P-Netz-Nummern zu sparen, wählten sie unter Verwendung der für den Anrufer kostenfreien 0130-Nummern jeweils einen (automatischen) Operator der US-amerikanischen Telefongesellschaft AT & T an, gaben illegal erlangte so genannte Calling-Cards unbeteiligter Anschlussinhaber von AT & T ein und wählten sodann sich in das norwegische Data-Pak-Netz ein. Hierdurch erweckten sie für die automatische Gebührenzählung von AT & T den Eindruck, die Verbindung ginge auf den Inhaber der Calling-Card-Nummer zurück und belastete zunächst diesen mit den anfallenden Gebühreneinheiten, während für die Angeklagten diese Dauerverbindungen bekannt, dass der Inhaber der Calling-Card-Nr. nach Widerspruch von Gebühren befreit wurde und der Schaden letztlich von der Telefongesellschaft getragen wurde.

I. Aufgrund dieses Plans gelangten die beiden Angeklagten zu nicht genau festgestellten Zeitpunkten bis zum Jahresende 1993 mindestens in den nachfolgenden 8 Fällen durch missbräuchliche Verwendung der Calling-Card-Nummern unbeteiligter AT & T-Kunden auf deren Kosten oder Kosten der Telefongesellschaft und unter gleichzeitiger missbräuchlicher Verwendung gescannter NUI's und zugehöriger Passwörter über das norwegische Data-Pak-Netz in das nach aussen gegen unberechtigten Zugang geschützte Datex-P-Netz der Deutschen Telekom und kopierten von dort ohne Zustimmung die Anschlussnummern von insgesamt 2.170 deutschen Datex-P-Kunden, die sie in ihren eigenen Datenbestand abspeicherten, um sie anschliessend für ihre Hackversuche bei deutschen Grossfirmen zu verwenden.

Im einzelnen handelt es sich zumindest um folgende auf dem AMIGA 2000 des Angeklagten Schu. abgespeicherte Datex-P-Anschlussnummern
auf folgenden Dateien:

1. DH 1: ScanFiles/Buffer/BUFFER.Frankfurt: 180 Datex-P-Nummern, 2. DH 1: ScanFiles/Buffer/Frankfurt. DATAPAK: 140 Datex-P-Nummern, 3. DH 1: DevPac/hack/buffer.save: 560 Datex-P-Nummern, 4. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/X25.*: 270 Datex-P-Nummern, 5. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scans/Dortmund txt: 70 Datex-P-Nummern, 6. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scans/Bremen.txt: 170 Datex-P-Nummern, 7. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scanns/Hamburg.txt: 400 Datex-P-Nummern sowie 8. DH 1: DavePac/hack/SprintNet/BUFFER/: 380 Datex-P-Nummern.

Beiden Angeklagten war jeweils bewusst, dass sie sowohl die illegal erlangten Calling-Card-Nummern unbeteiligter AT .& T-Kunden als auch die im norwegischen Data-Pak-Netz gescannten NUI's unbefugt einsetzten, um einerseits sich die anfallenden Gebührenkosten zum eigenen Vorteil einem anderen zuzuschieben sowie andererseits die bestehende Zugangssicherung des Datex-P-Netzes zu durchbrechen. Sie handelten aus Eigennutz, um diese legal von Aussenstehenden nicht zu erlangenden Anschlussdaten zu erlangen, um hiermit wiederum in die Rechneranlagen grosser Firmen eindringen und die dabei erlangten Captures gewinnbringend verwerten zu können.

Die Deutsche Telekom hat als Betreiberin des Datex-P-Netzes form- und fristgerecht Strafantrag wegen Ausspähens von Daten gemäss §§ 202a, 205 Abs. 1 StGB sowie wegen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäss §§ 17, 22 Abs. 2 UWG gestellt.

II. Mit den - wie unter I. dargestellt - illegal erlangten Datex-P-Anschlussnummern drangen die beiden Angeklagten gemäss vorheriger Absprache gemeinsam in eine Vielzahl von Rechneranlagen grösserer deutscher Institutionen und Firmen ein, die jeweils gegen den Zugriff Aussenstehender durch entsprechende Zugangscodes gesichert waren. Zumindest in den beiden folgenden Fällen gelangten sie hierbei auch an geheim gehaltene Interna, die sie unbefugt auf ihre eigene Rechneranlage kopierten, um sie zum eigenen Vorteil an Dritte weiterzugeben und zu verwerten. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende 2 Fälle:

1. Zwischen dem 26.08. und 09.09.1993 drangen die beiden Angeklagten nach Einwahl über den Datex-P-Netz-Anschluss des Deutschen Beamtenbundes, den sie wie beschrieben illegal ausgekundschaftet hatten, in dessen Rechnersystem unter unbefugter Verwendung eines passenden Zugangscodeworts, das den ungenehmigten Zugang Dritter verhindern sollte, ein und kopierten dabei zumindest Aufstellungen über aktuelle Beitragsstände von Landesverbänden, entsprechende Ausgleichszahlungen und hierzu geführte Korrespondenz sowie verbandspolitische Korrespondenz u.a. mit dem Bundeskanzler auf ihre eigene Rechneranlage. Dabei handelten sie in der Absicht, einerseits diese Captures zum eigenen Nutzen wie beschrieben der Infosafe als Grundlage für deren Verwertungsaktivitäten vorlegen zu können, andererseits sie dem Magazin Focus vorzulegen, damit dieses sie veröffentlichen und damit dem Deutschen Beamtenbund entsprechenden Schaden zufügen und gleichzeitig zum Vorteil der Angeklagten durch eine möglichst auffällige Berichterstattung ein entsprechendes Meinungsklima hervorrufen sollte, das wiederum die Verwertungschancen der Infosafe und damit auch der Angeklagten fördern sollte. Tatsächlich gaben die Angeklagten entsprechend ihrem Plan die unbefugt erlangten Captures aus dem Rechner des Deutschen Beamtenbundes in der Folge an das Magazin Focus weiter, das sie jedoch in der Ausgabe vom 20.09.1993 entgegen der ursprünglichen Absicht aufgrund einer entsprechenden einstweiligen Verfügung nicht unmittelbar veröffentlichte, sondern nur eine Kurzmeldung abdruckte, wonach die Angeklagten unter ihrem jeweiligen Pseudonym Datensystem des Deutschen Beamtenbundes angezapft und dabei

Auch an die Firma Infosafe des anderweitig Verfolgten A. gab Schmitz das Beamtenbund-Capture nach vorheriger Absprache mit Schu. weiter. Zu einem Vertragsabschluss oder Gesprächen hierüber zwischen Infosafe und Beamtenbund kam es jedoch nicht.

Der Deutsche Beamtenbund hat wegen dieser Vorgänge form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

2. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls nach dem 29.06.1993, drangen die beiden Angeklagten in gleicher Absicht wiederum mit der Rechneranlage des Angeklagten Schu. noch einmal über die Datex-P-Netz-Anschlussnummer, die sie gemäss Ziffer I illegal erlangt hatten, in den Rechner der Firma ICL Technology GmbH in Fürth ein und kopierten aus den dortigen Datenbeständen u.a. ein Kundenverzeichnis sowie verschiedene Rechnungen an Kunden auf ihr eigenes Gerät. Auch hier überwanden sie die Zugangssperre für unbeteiligte Dritte durch Eingabe der entsprechenden Codewörter, die sie entweder systematisch ausgekundschaftet oder auf sonstige Weise unbefugt erlangt hatten. Ob das entsprechende Capture tatsächlich an die Firma Infosafe, deren Geschäftsführer, den anderweitig Verfolgten A. oder andere Personen weitergereicht wurde, konnte nicht sicher festgestellt werden.

Die Firma ICL Technology GmbH hat form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

B) Missbrauch von Calling-Cards

Nach ihrem Umzug nach München betrieben die beiden Angeklagten von ihren jeweiligen Wohnungen in der (...) auf ihren umfangreichen Computeranlagen zumindest ab Frühsommer 1993 sogenannte Bulletin-Boards (BBS), eine Art elektronisches schwarzes Brett bzw. elektronischer Briefkasten, die per Modem über das Telefonnetz mit gleichartigen Computeranlagen Dritter in Verbindung stehen. Hauptaufgabe einer solchen BBS ist es,  Nachrichten zu speichern und in bestimmtem Umfang anderen BBS-Benutzern zugänglich zu machen, die sich ihren Inhalt auf ihren eigenen PC laden

Neben dem reinen Nachrichtenaustausch mit zahllosen Mitgliedern der weltweiten Computerfreakszene verwendeten die beiden Angeklagten die in ihren getrennten Wohnungen jeweils um zwei AMIGA-Rechner der Typen 2000 und 3000 gruppierten umfangreichen EDV-Anlagen, an die im Falle Schu. mindestens fünf sowie im Falle Schmitz mindestens zwei Modems angeschlossen waren, bis zu ihrer ersten Festnahme am 16.03.1994 vorwiegend auch zu den nachfolgend beschriebenen Straftaten im Zusammenhang mit sogenannten Calling-Cards unbeteiligter Kunden der amerikanischen Telefongesellschaften AT & T und MCI. Mit Calling-Card sind hierbei blosse Zahlencodes einschliesslich der persönlichen PIN-Nummern existierender Telefonkarten einzelner Kunden der genannten Gesellschaften zu verstehen, die als blosse Daten ohne Verkörperung in einem materiell greifbaren Träger von einer Datenanlage zur anderen elektronisch übertragen werden. Hierbei arbeiteten beide Angeklagte nach gemeinsamer Absprache gezielt zusammen, um sich durch den Vertrieb derartiger Calling-Cards sowie durch deren missbräuchliche Verwendung ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Um dieses Geschäft in grossem Stil fortsetzen zu können, hatten sie im Zeitpunkt der Festnahme bereits unter falschem Namen eine neue grössere Wohnung angemietet und weitere 25 Modems besorgt, um die Umsätze entsprechend steigern zu können. Im einzelnen handelt es sich um folgende Straftaten:

I. Ab etwa Frühsommer 1993 besorgten sich die beiden Angeklagten von Angehörigen der US-amerikanischen Hackerszene in grossem Stil Calling-Cards, die diese sich - wie beide Angeklagten wussten - unbefugt durch eigenes Ausspähen oder unter Vermittlung ungetreuer Mitarbeiter von Telefongesellschaften beschafft hatten. Diese Calling-Cards gaben die Angeklagten ihrerseits, soweit sie sie nicht selbst - wie unter Ziffer II und III dargestellt - zum tatsächlich berechtigten Nummerninhaber verwandten, über ihre BBS gegen entsprechenden Aufpreis an weitere Mitglieder der Hackerszene ab. Dabei war ihnen klar; dass auch diese die Calling-Cards ausschliesslich zum betrügerischer Absicht verwenden würden. Sowohl der Ankauf durch die Angeklagten als auch die Weitergabe an Dritte erfolgte jeweils dergestalt, dass die Beteiligten die jeweils verfügbaren Calling-Card-Nummern listenweise auf Dateien ihrer jeweiligen Computeranlagen, die Interessenten per Modem auf ihre jeweils eigenen Anlagen übertragen konnten, zum Verkauf anboten. Nach Einigung über Menge und Preis gewährte der jeweilige Verkäufer dem Käufer durch Bekanntgabe des jeweiligen Zugangscodes den Zugriff auf die eigene Anlage, so dass dieser die entsprechenden Daten auf die eigene EDV-Anlage übertragen konnte.

Als Einkäufer trat auf seiten der Angeklagten vorwiegend Schmitz auf. Dieser bezog die Calling-Cards überwiegend von einem Kreis von Hackern, der dieswegen vor einem US-Bundesgericht in North-Carolina unter Anklage gestellt wurde. Insgesamt besorgte der Angeklagte Schmitz auf die beschriebene Art mindestens 2.238 derartiger Calling-Card-Nummern unbeteiligter Kunden der beiden US-amerikanischen Telefongesellschaften AT & T sowie MCI. Hiervon entfallen 1.999 Nummern auf AT & T und 239 Nummern auf MCI. Je nach Bezugsmenge kostete jede Calling-Card die Angeklagten zwischen 1,75 Dollar und etwa 400 Dollar. Insgesamt überwies der Angeklagte Schmitz für sich und Schu. an die Lieferanten zwischen 06.05.1993 und 07.03.1994 in 15 Einzelraten DM 29.116,11. Die auf die geschilderte Art absprachegemäss von Schmitz für beide Angeklagten gemeinsam besorgten Calling-Cards vertrieben sodann beide gemeinsam über ihre jeweiligen BBS gegen einen im einzelnen nicht mehr feststellbaren Aufpreis von etwa 1,00 bis 3,00 Dollar je Nummer an weitere Abnehmer aus der Hackerszene, denen es ebenso wie den Angeklagten klar war, dass sie selbst zur Verwendung dieser Nummern nicht befugt waren und denen es ebenso wie den Angeklagten lediglich darauf ankam, auf Kosten der tatsächlich berechtigten Kunden der jeweiligen Telefongesellschaften telefonieren zu können. Den Angeklagten ihrerseits ging es darum, den Interessenten die tatsächliche Grundlage für dieses Vorhaben zu verschaffen und gleichzeitig selbst auch mit den Calling-Cards, die sie nicht selbst wie unter II und III dargestellt missbräuchlich verwenden wollten, Einnahmen zu erzielen, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Da im einzelnen nicht feststellbar war, wann an welche Abnehmer wie viele Calling-Cards weitergegeben und welche Nummern von welchen Abnehmern im einzelnen in betrügerischer Absicht verwendet wurden, wird zugunsten beider Angeklagten davon ausgegangen, dass sämtliche Missbrauchsfälle Dritter, die unter Verwendung von Calling-Card-Nummern, die über die beiden Angeklagten besorgt worden waren, in einem einzigen automatisierten Vorgang geschehen sind.

Wie von den Angeklagten vorhergesehen und beabsichtigt, wurden zu im einzelnen nicht bekannten Zeitpunkten zwischen Mitte 1993 und Mitte 1994 die auf den Festplatten ihrer Computeranlagen gespeicherten illegal erlangten Calling-Card-Nummern laut der 47-seitigen Auswertungsliste des LKA im Abschnitt I des Beweismittelbandes B 5 mit Ausnahme der unten unter II und III dargestellten eigenen Missbrauchsfälle durch im einzelnen  unbekannte dritte Personen in betrügerischer Absicht zum berechtigten Nummerninhaber missbraucht, wodurch ein Gesamtschaden in Höhe von 1.067.914,26 US-Dollar entstand. Dabei wählten die von den Angeklagten durch Beschaffung der Calling-Card unterstützten im einzelnen unbekannt gebliebenen Täter - möglicherweise rechnergesteuert und automatisiert - über die kostenfreien 0130-Nummern die betroffenen Telefongesellschaften AT & T bzw. MCI an und gaben nach Erreichen des jeweiligen (automatischen) Operators die Calling-Card-Nummern der unbeteiligten Kunden der Gesellschaft sowie die eigentliche Zielnummer ein. Die an diese Schaltung gebundene Gebührenzählung belastete daraufhin automatisch die tatsächlich berechtigten Inhaber der eingegebenen Calling-Card-Nummern mit den angefallenen Gebühreneinheiten. Insgesamt ermöglichten die Angeklagten durch die Beschaffung der vorliegenden Calling-Card-Nummern den im einzelnen unbekannten Dritten scheinbar kostenlose Telefonate zu Lasten der tatsächlich berechtigten Personen im Gegenwert von 1.067.914,26 US-Dollar. Dabei wird zugunsten der Angeklagten zugrunde gelegt, dass mit Ausnahme der im Rahmen der unter Ziffer II und III beschriebenen eigenen Missbrauchsfälle im Rahmen der Talk-Lines die betroffenen Telefongesellschaften Missbrauchsschäden gemeldet haben, nicht von ihnen selbst, sondern von Dritten missbräuchlich eingesetzt worden sind und die Angeklagten hierzu nur Hilfe geleistet haben.

II. Im Herbst 1993 gingen die beiden Angeklagten in gemeinsamer Absprache dazu über, die illegal erlangten Calling-Cards selbst missbräuchlich zu nutzen und zugleich deren Ertrag systematisch zu steigern.

1. Entsprechend dieser Absprache hatte Schmitz seit November 1993 über einen Service-Provider eine Telefon-Talk-Line namens Antillen eingerichtet, bei der er umsatz- und gewinnbeteiligt war. Seither trieben die beiden Angeklagten in gemeinsamer Absprache unter Einsatz ihrer jeweiligen Computeranlagen mit Hilfe speziell hierfür von Schu. entwickelter Steuerungsprogramme durch andauernde Selbstanrufe dieser Telefon-Line deren Umsätze in die Höhe. Um diese Dauertelefongesprache können, wählten die Angeklagten über mindestens 7 gleichzeitig geschaltete Telefonleitungen jeweils auf kostenlosen 0130er-Nummern einen (automatischen) Operator von AT & T an und gaben anschliessend die illegal erlangten Calling-Card-Nummern sowie die Anschlussnummer von kostenpflichtige Strecke von den USA nach Curacao jeweils automatisch zu Lasten der tatsächlichen Calling-Card-Inhaber abgerechnet wurde.

Dieses automatische die Angeklagten bis einschliesslich 25.02.1994. Am 26.02.1994 stellte die betroffene Telefongesellschaft AT & T die automatische Direktwahlmöglichkeit zwischen Deutschland und den USA auf Individualvermittlung um, nachdem sie auf den systematischen Missbrauch aufmerksam geworden war. Bis dahin hatten die Angeklagten durch ihre rechnergesteuerten automatischen Daueranrufe unter missbräuchlicher Verwendung von Calling-Cards insgesamt 81.604 Einzelverbindungen mit einer Gesamtdauer von 462.560 Minuten auf Kosten der tatsächlich berechtigten Calling-Card-Inhaber geschaltet. Da für die kostenpflichtige Strecke von den USA nach Curacao von AT & T für die jeweils erste Minute einer neu geschalteten Gesprächsverbindung 5,17 US-Dollar und für jede weitere Minute der laufenden Verbindung weitere 1,99 US-Dollar berechnet wurden, ergibt sich hieraus bis zur Abschaltung der automatischen Direktwahlmöglichkeit zwischen Deutschland und den USA mit Ablauf des 25.02.1994 durch das betrügerische Supporten von durch die Angeklagten durch missbrauchlichen Einsatz fremder Calling-Card ein Gesamtschaden in Höhe von 302.959,44 US-Dollar. Da das rechnergesteuert und automatisch erfolgte, ohne dass im nachhinein im einzelnen festgestellt werden konnte, dass und wann die Angeklagten individuell gezielt einen neuen Verbindungsaufbau herbeigeführt haben, wird zu deren Gunsten davon ausgegangen, dass sämtliche missbräuchlich zustande gekommenen Verbindungen auf einer einheitlichen auf einen einzigen Tatentschluss zurückzuführenden Handlung beruhen.

Nach der mit dem Service-Provider getroffenen Vereinbarung war der Angeklagte Schmitz an den Erträgen der Leitung und Gesprächsminute mit 0,12 US-Dollar, was damals umgerechnet etwa DM 0,19 entsprach, beteiligt. Tatsächlich wurden ihm für die Monate November und Dezember 1993 sowie Januar 1994 insgesamt DM 61.899,63 an Gewinnanteil ausbezahlt. Eine weitere Gewinnabrechnung und -auszahlung erfolgte vermutlich wegen der am 16.03.1994 erfolgten ersten Festnahme von Schmitz nicht mehr. Von dem ausbezahlten Gewinnanteil erhielt Schu. absprachegemäss neben einer Erstattung seiner Unkosten den für die Bezahlung der laufenden Wohnungsmiete und des sonstigen Lebensunterhalts erforderlichen Betrag.

2. Nach der Abschaltung der automatischen Direktwahlmöglichkeit zwischen Deutschland und den USA und der gleichzeitigen Umstellung auf Individualvermittlung durch AT & T war ab 26.02.1994 zunächst ein systematischer Missbrauch fremder Calling-Cards nicht mehr möglich. Um das Talk-Line trotzdem Schmitz in Absprache mit Schu. über den deswegen bereits rechtskräftig Verurteilen Ortmann gegen Bezahlung von DM 5.000,00 von Unbekannten illegal gescannte PBX-Daten von Telefonnebenstellenanlagen amerikanischer Firmen. Damit nahmen Schmitz und Schu. ihre betrügerischen Dauertelefonate mit diese Nebenstellenanlagen einwählten und durch Manipulation der Tonfrequenzen die automatischen Gebührenzählanlagen so manipulierten, dass die von ihnen veranlassten Dauerselbstanrufe der eigenen Talk-Line als Gespräche der angewählten Nebenstellenanlagen und damit auf Kosten von deren Inhabern registriert wurden. Den Angeklagten gelang es, mit Hilfe der von Ortmann Ende Februar gelieferten PBX-Daten, die Gesprächsminuten mit rund 5.000 Minuten auf zuletzt deutlich unter 1.000 Minuten abgesunken waren, im Laufe des Monats März wieder auf bis zu 16.420 Minuten allein am 14.03.1994 zu steigern, ehe sie am 16.03.1994 festgenommen wurden. Insgesamt erzielten Schmitz und Schu. mit Hilfe der von Ortmann gelieferten PBX-Daten ab 26.02.1994 bis zum Monatsende noch 325 Einzelverbindungen mit die aufgrund der dagestellten betrügerischen Manipulationen zu Lasten der unbeteiligten Nebenstellenanlageinhaber abgerechnet wurden. Bei einem Betrag von 5,17 US-Dollar für die jeweils erste Minute jeder Gesprächsverbindung und 1,99 US-Dollar für jede weitere Verbindungsminute ergibt sich hieraus für die PBX-Fälle im Februar 1994 ein Schadensbetrag von 6.475,15 US-Dollar.

Im März 1994 ergaben sich bis zur Festnahme der Angeklagten auf diese Weise insgesamt 8.679 Einzelverbindungen mit mit insgesamt 83.203 Minuten Dauer. Daraus errechnet sich für März 1994 nach den genannten Einheitspreisen ein Gesamtschaden in Höhe von 193.173,19 US-Dollar. Zur Abrechnung und Auszahlung der sich daraus ergebenden Gewinnanteile von 0,12 US-Dollar je Gesprächsminute an Schmitz kam es - vermutlich infolge der Festnahme der Angeklagten - nicht mehr.

Da auch die PBX-Falle ab 26.02.1994 ausnahmslos rechnergesteuert automatisch abliefen, ohne dass im einzelnen einzelne Abschnitte aufgrund einzelner Entschlüsse der Angeklagten festgestellt werden könnten, ist zu deren Gunsten davon auszugehen, dass sämtliche PBX-Fälle auf einen einmaligen Einsatz des entsprechenden Rechnerprogramms zurückzuführen und deshalb insgesamt als eine Tathandlung anzusehen sind.

III. Um die Grundlagen für den betrügerischen Einsatz unbefugt erlangter Calling-Cards für sich und Schu. zu erweitern, stand Schmitz seit Mitte Januar 1994 in Kontakt mit der Service-Provider-Firma Voice Information Systems Ltd. (VISL) und der mit ihr verbundenen Firma Marketing Solutions in Hongkong, um dort eine weitere Talk-Line zu installieren, die die beiden Angeklagten wie die unter betrügerischem Einsatz fremder Calling-Cards wollten, um einen Eigenanteil von 0,30 US-Dollar je Verbindung und Minute zu kassieren. Am 21./22.02.1994 flog Schmitz nach Hongkong und installierte dort in Zusammenarbeit mit den genannten Firmen auch im Auftrag Schu.s zu diesem Zweck die Gesprächsminute 0,30 US-Dollar erhalten sollte, war ab 24.02.1994 einsatzbereit. Ab diesem Zeitpunkt wählten die beiden Angeklagten wiederum von ihren jeweiligen Computeranlagen aus rechnergesteuert und automatisch über - für den Anrufer - gebührenfreie 0130er-Verbindungen einen (automatischen) Operator von AT & T bzw. MCI an und gaben anschliessend Calling-Card-Nummern, die sie unbefugt erlangt hatten, sowie die Nummer der automatisch die Abrechnung der gebührenträchtigen Verbindung von den USA nach Hongkong zu Lasten der jeweiligen tatsächlichen Calling-Card-Inhaber erfolgte, wie dies die Angeklagten beabsichtigt hatten. Auf diese Art erzielten die Angeklagten zu Lasten von AT & T-Kunden oder der Gesellschaft selbst insgesamt 1.328 Verbindungen mit einer Gesamtdauer von 23.597 Minuten, für die AT & T für die Entfernung von den USA nach Hongkong für die jeweils erste Minute einer Verbindung 6,02 US-Dollar sowie für jede weitere Minute der laufenden Verbindung 2,84 US-Dollar berechnete. Im März 1994 erzielten die Angeklagten bis zu ihrer Festnahme am 16.03.1994 gemeinschaftlich insgesamt 3.258 Verbindungen mit einer Gesamtdauer von 60.274 Minuten zu Lasten von AT & T-Kunden sowie weiteren 1.101 Verbindungen mit einer Gesamtdauer von 46.218 Minuten zu Lasten von MCI-Kunden. Der sich hieraus errechnete Gesamtschaden in den AT & T-Fallen berechnet sich aus 6,02 US-Dollar für jede erste Verbindungsminute und 2,48 US-Dollar für jede weitere Minute der laufenden Verbindung auf 181.538,60 US-Dollar sowie in den MCI-Fällen bei 5,01 US-Dollar für jede erste Verbindungsminute sowie 2,38 US-Dollar für jede weitere Minute der laufenden Verbindung auf zusätzlich 112.894,47 US-Dollar. Da auch hier aufgrund des rechnergesteuerten automatischen Ablaufs nicht eindeutig gesagt werden kann, dass die einzelnen Verbindungen auf jeweils einzelne Entschlüsse der Angeklagten zurückzuführen sind, ist zu deren Gunsten davon auszugehen, dass sämtliche ihrer Verbindungen mit der jeweils auf einen Tatentschluss zurückzuführen sind und somit als eine Handlung zu werten sind. Der hierbei angerichtete Gesamtschaden beläuft sich auf zusammen 365.671,61 US-Dollar. Als Ertrag aus den Eigenanrufen der schliesslich am 16.08.1994 auf ein Konto seiner Mutter umgerechnet DM 62.822,42 ausbezahlt, von dem Schu. wiederum einen nicht genau bekannten Anteil zur Bezahlung seiner laufenden Kosten erhielt.

C) Kreditkarten-Missbrauch

I. Der Angeklagte Schu. hatte etwa im September 1993 ein Computerprogramm entwickelt, das es ermöglichte, auf der Nummernzeile des Magnetstreifens von VISA-Kreditkarten statt der Originalkreditkartennummer illegal erlangte Nummern anderer VISA-Kunden aufzucodieren, um die so manipulierten Kreditkarten zu Lasten dieser Kunden einsetzen zu können. Dieses Programm wollten die beiden Angeklagten in der Folge wirtschaftlich verwerten, um ihre Erwerbsquellen dauerhaft zu erweitern.

Nachdem Versuche, dieses Codierprogramm auf legale Weise geschäftlich zu verwerten, gescheitert waren, wandte sich der Angeklagte Schmitz noch im Herbst 1993 in der Discothek der Prinzregentenstrasse 1 in München an den ihm bekannten dort als Barkeeper tätigen - inzwischen rechtskräftig verurteilten - H. mit der Bitte, er möge sich in der ihm bekannten kriminellen Szene nach Verwertungsmöglichkeiten für dieses Codierprogramm umhören. H. wandte sich in der Folgezeit an den ihm aufgrund vorangegangener Maklertätigkeit in Chemnitz bekannten anderweitig Verfolgten M., der auf das angebotene Geschäft einging. Zu einem im einzelnen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 1993 übergab dieser über H. als Kurier an die beiden Angeklagten zunächst zu Testzwecken vier Original-VISA-Kreditkarten, die zuvor von unbekannten Dritten entwendet worden waren, mit dem Auftrag, sie in der geschilderten Art umzucodieren und anschliessend über H. gegen Bezahlung ihm zurückzugeben, damit er sie weitervertreiben könne. Für den Fall eines erfolgreichen Verlaufs des Tests könnte sodann eine Grossbestellung von ca. 100 Stück zu gleichen Bedingungen folgen. Auch die beiden Angeklagten beabsichtigten schon damals, arbeitsteilig mit M. als Lieferanten und Abnehmer sowie H. als Kurier und Informationsübermittler dieses Geschäft dauerhaft fortzusetzen, um am rechtswidrigen Erlös teilzuhaben und ihre finanzielle Lage nachhaltig aufzubessern. Auch hier waren die Rollen zwischen den beiden Angeklagten dergestalt verteilt, dass Schu. vorwiegend den computertechnischen Teil erledigte, während Schmitz die erforderlichen Codenummern besorgte und die geschäftlichen Kontakte pflegte.

Entsprechend dieser Absprache liess sich Schmitz nach dem Eintreffen der vier ersten von M. besorgten Original-VISA-Kreditkarten von einem in der Türkei ansässigen Hacker mit dem Handle auf seine Computeranlage von diesem illegal erlangte Kreditkartennummern türkischer VISA-Kunden überspielen. Anschliessend codierten die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenspiel auf ihren Computeranlagen die Magnetstreifen der vier Karten auf die Endnummern 3109 des VISA-Kunden Y. (lfd. Nr. 58), 4602 des VISA-Kunden S. (lfd. Nr. 59), 8926 des VISA-Kunden ™. (lfd. Nr. 60) sowie 1102 des VISA-Kunden D. (lfd. Nr. 61) um. Anschliessend gaben sie die umcodierten Karten über H. wieder an M. zurück, damit dieser sie testen und anderweitig verkaufen konnte. M. bezahlte für die vier genannten umcodierten Kreditkarten, die jeweils ein Limit von 10.000,00 US-Dollar aufwiesen, insgesamt DM 8.000,00 an H., von denen dieser DM 2.000,00 behielt, während sich die beiden Angeklagten den Rest teilten. In der Folgezeit wurden zwischen 30.12.1993 und 25.03.1994 mit diesen vier umcodierten Kreditkarten betrügerische Umsätze in Höhe von insgesamt DM 3.662,36 getätigt, ehe sie gesperrt wurden.

II. Etwa eine Woche nach šbergabe der vier umcodierten Testkarten zeigte sich M. gegenüber H., der dies unmittelbar an Schmitz und Schu. weiter gab, vom Erfolg begeistert und meldete - wie vor der Testphase bereits besprochen - seinen Wunsch nach Lieferung weiterer umcodierter Kreditkarten an. Dabei sollte es sich um eine Grossbestellung von ca. 100 Stück zu gleichen Bedingungen handeln. Die Aufgaben sollten weiterhin so verteilt sein, dass M. aus Diebstählen und sonstigen illegalen Quellen Original-VISA-Kreditkarten beschafft und über H. an die Angeklagten weiterreicht, damit diese sie unter Verwendung echter VISA-Kreditkartennummern anderer VISA-Kunden, die Schmitz über dritte Hacker besorgen sollte, umcodieren und über H. wieder an M. in Chemnitz zurückleiten. Dieser sollte dann seinerseits für den weiteren Absatz der umcodierten Karten sorgen.

Tatsächlich besorgte M. zur Durchführung dieses arbeitsteilig geplanten Geschäfts in der Folgezeit bis ca. Mitte März 1994 etwa 100 VISA-Kreditkarten, die unbekannte Dritte zuvor entwendet hatten. Andererseits fand er ab Anfang März 1994 den anderweitig Verfolgten Hü. aus Leverkusen als möglichen Abnehmer der umcodierten Kreditkarten zum Weitervertrieb in den Niederlanden. Diese Hinterleute verlangten wiederum zunächst die Lieferung umcodierter Kreditkarten zu Testzwecken. Bei der Weitergabe dieses Auftrags an den auch hier als Kurier fungierenden H. erfuhr M. jedoch telefonisch, dass der Deal nicht mehr durchführbar sei, weil Schmitz und Schu., die zur Umcodierung nötig seien, am 16.03.1994 festgenommen worden waren.

Unmittelbar nach Ausservollzugsetzung des Haftbefehls gegen Schmitz und Schu. wandte sich der Angeklagte Schmitz in Absprache mit Schu. aus Geldnot jedoch erneut an H., damit dieser die Verbindung zu M. wieder aufnehme und versuche, den geplanten Deal doch noch zu ermöglichen. H. teilte daraufhin umgehend M. mit, dass nunmehr wieder die Möglichkeit zum Bezug umcodierter Kreditkarten bestehe, was dieser am 25.04.1994 telefonisch an den anderweitig Verfolgten Hü. und dieser noch am selben Tag an seinen Hintermann weitergab. Nachdem dieser als Vorlauf zu einer grösseren Bestellung zunächst zwei umcodierte Kreditkarten als Muster verlangt hatte, erhielt Schmitz Anfang Mai 1994 eine geringe, im einzelnen nicht feststehende Menge gestohlener Original-VISA-Kreditkarten von H. mit dem Auftrag überbracht, auch diese wiederum mit den illegal erlangten Kreditkartennummern anderer VISA-Kunden umzucodieren und dann zum Weitervertrieb über ihn an M. zurückzugeben. Zur Erfüllung dieses Auftrags besorgte Schmitz wiederum von Kreditkartennummern, die Schu. sodann auf die überbrachten VISA-Kreditkarten aufcodierte. Auf eine Idee von Schmitz hin besorgten die Angeklagten als Ergänzung zu den gestohlenen Originalkreditkarten eine Reihe von legal erhältlichen Kartenrohlingen und codierten auch auf diese illegal erlangte, aber echte Kreditkartennummern von VISA-Kunden auf. Bei ihrem erstmaligen persönlichen Zusammentreffen mit M., das H. am 18.05.1994 im Leopoldpark in München organisiert hatte, übergaben die Angeklagten neben einer unbekannten, jedoch kleinen Anzahl umcodierter echter VISA-Kreditkarten auch einen solchen durch die Aufcodierung echter Kreditkartendaten zu einer sogenannten allen Beteiligten klar, dass auch die die umcodierten echten VISA-Kreditkaten dazu verwendet werden sollte, auf Kosten unbeteiligter VISA-Kunden Zahlungen vorzunehmen, was jedoch voraussetzen würde, dass der jeweilige Geschäftspartner eingeweiht und mitwirkungsbereit ist. Gleichzeitig erhielten die Angeklagten bei diesem Treffen von M. den Auftrag, den verbliebenen Rest der ihnen übermittelten anderweitig gestohlenen echten VISA-Kreditkarten in gleicher Weise umzucodieren und diese durch eine entsprechende Anzahl manipulierter insgesamt 50 mit illegal erlangten Daten unbeteiligter VISA-Kunden manipulierte Kreditkarten zu betrügerischen Zwecken verfügbar seien. Als Preis wurde hierfür ein Betrag von DM 50.000,00 vereinbart, die zwischen H. sowie den beiden Angeklagten gedrittelt werden sollten.

Auch diesen Fälschungsauftrag erfüllten die Angeklagten in bewährter Zusammenarbeit, indem Schmitz über den ihm bekannten türkischen Hacker echter VISA-Kunden beschaffte und Schu. diese Kreditkartennummern sodann auf die übergebenen anderweitig gestohlenen VISA-Kreditkarten bzw. auf unbedruckte weisse Kreditkartenrohlinge aufcodierte. Bei einem weiteren von H. arrangierten Treffen am 10.06.1994 in der Wohnung eines Bekannten in der (...) in München, übergaben Schmitz und Schu. an M. die fertiggestellten manipulierten Kreditkarten zusammen mit einer von Schmitz angefertigten Liste mit 50 der rechtswidrig verwendeten VISA-Kreditkartennummern zum weiteren Absatz. Im Gegenzug erhielten sie wie vereinbart DM 50.000,00, die anschliessend zwischen H. sowie Schmitz und Schu. geteilt wurden. Nachdem sichM. in den folgenden Tagen telefonisch wiederholt wegen zahlreicher Funktionsmängel an den manipulierten Vermittlung am 17.06.1994 zu einem weiteren Treffen, bei dem Schmitz und Schu. die angeblich nicht funktionierenden manipulierten Karten nochmals überprüften und dann an M. zurückgaben. Die manipulierten Kreditkarten wurden in der Folge von Dritten wiederholt missbräuchlich eingesetzt. Insgesamt wurden über die Missbrauchsfälle mit den vier Testkarten aus dem Dezember 1993 hinaus erfolgreiche Missbrauchsfälle mit einem Schaden von mindestens DM 20.779,99 sowie versuchte Missbrauchsfälle mit einemanvisierten Schaden von mindestens DM 25.730,76 registriert. Zur Ausführung des von M. für den Fall, dass seine Hinterleute mit den Testergebnissen zufrieden seien, angekündigten Folgeauftrags für bis zu 500 Kreditkartenfälschungen hatte Schmitz bei seinem Nummernlieferanten in der Türkei bereits weiteren Bedarf angemeldet, ehe beide Angeklagte am 22.06.1994 erneut festgenommen wurden.

Bei den zum Preis von DM 50.000,00 im Mai/Juni 1994 überlassenen manipulierten Kreditkarten handelte es sich in mindestens 8 Fällen, nämlich bei den Karten mit den manipulierten Endnummern 2021 (Nr. 2 der Liste), 2048 (Nr. 6 der Liste), 1520 (Nr. 11 der Liste), 3342 (Nr. 21 der Liste), 3432 (Nr. 40 der Liste), 7272 (Nr. 43 der Liste) sowie 3470 (Nr. 54 der über die Liste hinaus fortgesetzten Fallakten) und 6576 (Nr. 55 der fortgesetzten Fallakten) um umcodierte gestohlene Original-VISA-Kreditkarten. In den übrigen Fällen ist, soweit dies nicht positiv feststellbar ist, zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass es sich um gehandelt hat.

Beide Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung mit der formlosen Einziehung der bei ihnen umfangreich sichergestellten Geräte einverstanden erklärt, der Angeklagte Schmitz darüber hinaus mit der Einziehung eines Bargeldbetrages von DM 21.500,00.

D) Weitere Straftaten Schmitz' nach Haftentlassung

Nach der Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft im Juli 1994 nahmen die Angeklagten - soweit bekannt - keine Verbindung mehr zueinander auf. Schmitz beging jedoch in der Folge vor dem Hintergrund seiner erheblich angeschlagenen wirtschaftlichen Lage zumindest folgende weitere Straftaten:

Am 07.10.1996 beantragte Schmitz, der keinen Hochschulabschluss und demgemäss keinen akademischen Grad aufweist, gegenüber der Firma Citicorp Kartenservice GmbH die Erteilung einer Citibank-VISA-Kreditkarte auf seinen Namen. Dabei gab er sich nicht nur als Vorstand seiner Firma Data Protect aus, die er wahrheitswidrig als Aktiengesellschaft darstellte, sondern beantragte ausdrücklich, seinen Namen unter Voranstellung eines Doktortitels in die Karte einzuprägen. Entsprechend diesem Antrag erhielt Schmitz eine VISA-Card auf den Namen Dr. Kim Schmitz ausgestellt, die er in der Folge regelmässig zu Zahlungsvorgängen einsetzte. Ihm war schon bei Antragstellung klar, dass er weder zur Führung eines inländischen noch zur Führung eines ausländischen Doktorgrades befugt ist. Er wollte jedoch durch die Ausweisung des vorgeblichen Doktortitels sein Geltungsbedürfnis befriedigen und in den Genuss höherer gesellschaftlicher Reputation kommen.

II. Am 30.12.1996 mietete Schmitz telefonisch vom Flughafen in Frankfurt am Main bei der Vermietstation der Autovermietfirma Sixt GmbH & Co. KG am Flughafen München einen PKW, Mercedes Benz, S-Klasse an, wobei er zur Glaubhaftmachung seiner Reputation und Zahlungskraft angab, Manager bei Siemens und Mitglied des dortigen Vorstands zu sein, und sich auf eine angebliche Bekanntschaft mit der Frau des Firmeninhabers Sixt berief. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben und die daraus folgende Zahlungswilligkeit und -fähigkeit wurde ihm daraufhin weisungsgemäss ein Fahrzeug der gewünschten Art zum vereinbarten Zeitpunkt bei Ankunft am Flughafen München vor dem Modul A übergeben. Wie von Anfang an geplant, benutzte der Angeklagte in der Folgezeit das genannte Luxusfahrzeug in der Absicht, die zu erwartende Rechnung nicht zu bezahlen. Dementsprechend teilte er nach Stellung einer Rechnung über DM 6.776,97 der Firma Sixt telefonisch am 07.01.1997 mit, er werde diesen Betrag auf gar keinen Fall bezahlen und die Firma solle sehen, wie sie an ihr Geld komme. Da Schmitz das Fahrzeug, das einen Zeitwert von ca. DM 95.000,00 hatte, auch nicht vereinbarungsgemäss zurückbrachte, wurde es schliesslich am 15.01.1997 von Angestellten der Geschädigten mit Hilfe eines Doppelschlüssels abgeholt.

Die Firma Sixt hat die Rechnung zwischenzeitlich titulieren lassen, im Wege der Zwangsvollstreckung konnte ein Teilbetrag beigetrieben werden.

III. Die Feststellungen zu Ziffer I beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge vom 09.03.98 und 05.03.98.

Die Feststellungen zu Ziffer II beruhen auf dem umfassenden Geständnis der Angeklagten.

IV. Die Angeklagten haben sich somit schuldig gemacht wie folgt:

- Im Komplex A I:
Des gemeinschaftlich begangenen Computerbetruges in 8 Fällen, jeweils tateinheitlich mit Ausspähen von Daten und Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
strafbar gemäss den §§ 263a, 202a, 205 Abs. 1 StGB, §§ 17 Abs. 2 Nr. la, 22 UWG, §§ 52, 53, 25 Abs. 2 StGB.

- Im Komplex A II:
Des Ausspähens von Daten in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, des versuchten Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, strafbar gemäss den §§ 202a, 205 Abs. l StGB, §§ 17 Abs. 2 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 22 UWG, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

- Im Komplex B I:
Der Beihilfe zum gemeinschaftlich begangenen Computerbetrug, strafbar gemäss den §§ 263a Abs. l, 25 Abs. 2, 27 StGB.

- Im Komplex B II und III:
Des gemeinschaftlich begangenen Computerbetruges in 3 Fä1len, jeweils in einem besonders schweren Fall, strafbar gemäss den §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3, 25 Abs. 2, 53 StGB.

- Im Komplex C I und II:
Der gemeinschaftlich begangenen gewerbsmässigen Bandenhehlerei in 2 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit 4 Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten, im anderen Fall in Tateinheit mit 8 Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten, strafbar gemäss den §§ 260a Abs. l, 260 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 259 Abs. 1, 269 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

Der Angeklagte Schmitz hat sich darüber hinaus schuldig gemacht wie folgt:

- Im Komplex D I:
Eines Vergehens des Missbrauchs von Titeln, strafbar gemäss § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

- Im Komplex D II:
Eines Vergehens des Betruges, strafbar gemäss § 263 Abs. 1 StGB.

Bei dem Angeklagten Schu. hat die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Zugunsten des Angeklagten wurde vor allem sein umfangreiches und bereits bei Ermittlungsbeginn gemachtes Geständnis gewertet, das langwierige Ermittlungen sowie eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat. Weiterhin wurde zu seinen Gunsten gewertet, dass er noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, weder vor den hier angeklagten Vorgängen noch zu einem späteren Zeitpunkt. Weiterhin wurde gewertet, dass es sich um Vorgänge aus den Jahren 1993 und 94 handelt, der Angeklagte also lange mit der Ungewissheit des schwebenden Verfahrens und eines ausser Vollzug gesetzten Haftbefehles leben musste, zum Tatzeitpunkt insgesamt noch sehr jung war und im Zuge der Ermittlungen zweimal, wenn auch kurzfristig, inhaftiert wurde.

Zu seinen Lasten musste aber der durch die Vielzahl der Taten eingetretene hohe Schaden ebenso gewertet werden, wie das nachhaltige Vorgehen des Angeklagten, das ihn auch nach einer ersten Inhaftierung nicht davon abgehalten hat, seine Straftaten unverzüglich fortzusetzen.

Unter Beachtung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Strafkammer folgende Einzelstrafen festgesetzt:

- Im Komplex A I und II:
Je 6 Monate Freiheitsstrafe.

- Im Komplex B I:
Eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.

- Im Komplex B II:
Jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten.

- Im Komplex B III, C I und C II:
Eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr 3 Monaten.

Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des vollumfänglichen Geständnisses sowie des langen Zeitraumes seit Begehung der Taten hat die Strafkammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet.

Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäss § 56 Abs. 1 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Bei dem Angeklagten Schu. liegen Besonderheiten in Tat und Person vor, die die Strafaussetzung zur Bewährung auch in dieser Strafhöhe rechtfertigen.

Der Angeklagte ist vor Jahren aufgrund seiner überdurchschnittlichen Computerkenntnisse in die kriminelle Szene abgeglitten. Er hat es zwischenzeitlich verstanden, diese Kenntnisse auf legalem Weg zu nutzen, er betreibt eine Einzelfirma für Softwareentwicklung. Der Angeklagte lebt in geordneten Familienverhältnissen, er ist verheiratet, er ist mit Erfolg darum bemüht, sich eine Existenz aufzubauen. Die Taten liegen mehrere Jahre zurück, den Angeklagten treffen an der Tatsache, dass die Taten erst jetzt geahndet werden, keinerlei Verschulden. Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung auszusetzen, zumal der Angeklagte nicht vorbelastet ist und von Anfang an in vollem Umfang geständig war, also auch zu erkennen gegeben hat, dass er unter diesen Teil seiner Vergangenheit einen Strich ziehen möchte.

§ 56 Abs. 3 StGB gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht.

2. Gegen den Angeklagten Schmitz hielt die Strafkammer eine Jugendstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen.

Schmitz hatte sich gemäss § 103 Abs. 2 JGG vor der Grossen Wirtschaftsstrafkammer zu verantworten. Zum Zeitpunkt der Taten A, B und C war er Heranwachsender, der Schwerpunkt der hier abzuurteilenden Taten liegt eindeutig in diesem Zeitraum. Gemäss § 32 JGG war daher für alle hier abzuurteilenden Taten eine einheitliche Strafe festzusetzen.

Gemäss § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hat die Strafkammer Jugendstrafrecht angewendet, da sie aufgrund des Gesamteindruckes in der Hauptverhandlung sowie der Tatsache, dass die Taten rund vier Jahre zurückliegen, nicht ausschliessen kann, dass der Angeklagte zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

Zugunsten des Angeklagten wurde, ebenso wie bei Schu., das vollumfängliche und zu einem frühen Zeitpunkt abgelegte Geständnis gewertet. Weiterhin wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten A bis C nicht verwertbar vorbelastet war, lediglich zwischen den Taten D I und II wurde er wegen eines Verkehrsdeliktes zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiter wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten lange zurückliegen, und dass er sich in diesem Verfahren zweimal in Untersuchungshaft befunden hat.

Zu Lasten des Angeklagten musste aber berücksichtigt werden, dass aufgrund der Vielzahl der Taten ein hoher Schaden entstanden ist - wenn auch der Gewinn damit nicht korrespondierte - und dass er seine Ziele nachhaltig verfolgte, die Taten also fortsetzte, obwohl er zwischenzeitlich bereits einmal inhaftiert worden war.

Bei Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Strafkammer eine Jugendstrafe von 2 Jahren für angemessen.

Diese Jugendstrafe konnte gemäss § 21 JGG, § 56 Abs. 1 und 2 zur Bewährung ausgesetzt werden.

Bei dem Angeklagten liegen Besonderheiten in Person und Tat vor, die die Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe auch in dieser Höhe rechtfertigen. Der Angeklagte war von Anfang an geständig, er hat es verstanden, seine weit überdurchschnittlichen Kenntnisse im Computerwesen nunmehr legal zu verwenden, er ist dabei, sich mit der Firma Data Protect eine Existenz aufzubauen. Es war zu berücksichtigen, dass die Taten sehr lange zurückliegen und es für den Angeklagten unverhältnismässig hart wäre, nunmehr in Vollzug zu kommen.

Wegen der langen Verfahrensdauer gebietet auch § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Jungendstrafe nicht.

Gemäss § 52a JGG wurde die angesprochene Untersuchungshaft jedoch nicht auf die erkannte Jugendstrafe angerechnet.

Wie unter Ziffer II ausgeführt, hat sich der Angeklagte die erste Untersuchungshaft überhaupt nicht zur Warnung dienen lassen und unmittelbar nach seiner Haftentlassung seine Straftaten fortgesetzt. Aber auch nach der zweiten Untersuchungshaft hat er sich nur vorübergehend von Straftaten ferngehalten, das andauernde Ermittlungsverfahren samt einem ausser Vollzug gesetzten Haftbefehl haben ihn nicht gehindert, weiterhin straffällig zu werden. Wegen dieses Nachtatverhaltens ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass die verhängte Jugendstrafe auf den Angeklagten nur dann den dringend erforderlichen Druck ausübt, wenn im Fall des Widerrufes der Bewährung die Vollstreckung in voller Höhe droht. Dies wurde dem Angeklagten, dem die Bewährungschance eingeräumt werden sollte, auch deutlich klar gemacht.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO..

(Unterschriften)