lg muenchen urteil domain namensrecht § 12 BGB ritter.de
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Aktenzeichen: 1 HKO 1417/01
Verkündet am:
17. Oktober 2001

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Klägerin -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...

gegen

...
- Beklagte -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...

erlässt das Landgericht München I, 1. Kammer für Handelssachen, durch die am Landgericht ..., Handelsrichter ... und Handelsrichter... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2001 folgendes Endurteil:

I. Der Beklagte wird verurteilt, die Internet-Domain "ritter.de" auf die Klägerin zu übertragen und die Umschreibung auf die Klägerin gegenüber der DENIC (Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main) zuzustimmen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von DM 11.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Domain "ritter.de". Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Apparatebau, insbesondere Gasmessgeräte, in Bochum. Sie wurde unter ihrem jetzigen Namen am 2.3.1993 ins Handelsregister eingetragen. Sie ist Inhaberin der am 20.2.1999 angemeldeten und am 31.5.1999 eingetragenen deutschen Marke "Ritter" für u.a. Mischvorrichtungen für rieselfähige Stoffe, Geräte zur Messung von Gasen, Software und Hardware für die Gasvolumen-Messung, Dienstleistungen eines Ingenieurs.

Der Beklagte ist Internetprovider. Die Parteien kamen 1997 in Kontakt, da die Klägerin zunächst mit einem Unterprovider des Beklagten, einem Herrn L..., zusammengearbeitet hatte. Nachdem die Klägerin die Zusammenarbeit mit diesem beendet hatte, schloss sie einen Providervertrag über die Domain "ritter-app.com" unmittelbar mit dem Beklagten ab. Der Beklagte hatte anlässlich des Wechsels auch mitbekommen, dass die Klägerin ursprünglich bemüht war, die Domain "ritter.com" zu erhalten, was jedoch daran scheiterte, dass diese anderweit vergeben war.

Der Beklagte erklärte der Klägerin dann, dass er Aussichten sehe, die Domain "ritter.de" freizubekommen. Im Sommer 1997 teilte er der Klägerin mit, dass es gelungen sei, die Domain zu registrieren. Die Klägerin erteilte dem Beklagten den Auftrag, die Domain für sie einzurichten. Ein schriftlicher Vertrag hierüber wurde nicht geschlossen. Die Klägerin nutzte die Domain für ihren Geschäftsbetrieb und bezahlte die vom Beklagten hinsichtlich der Domain gestellten Rechnungen.

Mit Schreiben vom 28.01.2000 kündigte die Klägerin den Provider-/Webdesigner-Vertrag mit dem Beklagten fristlos mit der Begründung, dass sie diesem den Auftrag zur Erstellung der Version 2.0 der Website der Klägerin erteilt und dann monatelang nichts gehört habe. Als Folge dieses Kündigungsschreibens stellte die Klägerin fest, dass die Domain "ritter.de" nicht mehr konnektiert war.

Ausweislich der DENIC History (Anlage K 26) war die Domain "ritter.de" zunächst auf einen Andreas Ritter in Dortmund als Inhaber registriert und wurde am 24.6.1997 auf eine Firma M..Tec GmbH in München umgeschrieben, am 13.02.2000 erfolgte die Umschreibung auf den Beklagten.

Die Klägerin trägt vor, sie sei von Anfang an davon ausgegangen, dass die Domain ritter.de für sie als Domaininhaberin angemeldet werden würde. Etwas Abweichendes sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Beklagte habe den Auftrag, die Domain für die Klägerin zu besorgen, bei einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der Klägerin am 15.6,1997 im Hause des Beklagten erhalten. Der Beklagte habe hierbei erklärt, er habe im Internet recherchiert und halte es für möglich, die Domain für die Klägerin zu besorgen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe zugestimmt und den Auftrag erteilt. Wenig später habe der Beklagte mitgeteilt, dass es ihm gelungen sei, die Domain ritter.de zu beschaffen. Für den Geschäftsführer der Klägerin sei aus den Äußerungen des Beklagten und aus dessen schriftlichen Unterlagen von Anfang an klar gewesen, dass der Auftrag zur Beschaffung der Domain beinhaltet habe, dass diese im Erfolgsfall auf die Klägerin übertragen werden sollte. Erst in zeitlichem Zusammenhang mit der am 28.02.2000 ausgesprochenen Kündigung habe die Klägerin bemerkt, dass als Domaininhaberin die Firma MueTec eingetragen gewesen sei. Sie habe mit dieser wegen einer Übertragung der Domain Kontakt aufgenommen und auch einen Wait-Antrag gestellt, jedoch sei der Beklagte ihr zuvorgekommen, indem er am 13.02.2000 die Umschreibung der Domain auf sich veranlasst habe. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden aufgrund dieses Sachverhalts gegen den Beklagten markenrechtliche und vertragliche Ansprüche auf Übertragung der Domain, hilfsweise auf Unterlassung der Benutzung der Domain zu.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Internet-Domain ritter.de auf die Klägerin zu übertragen

und der Umschreibung auf die Klägerin gegenüber der DENIC (Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main) zuzustimmen,

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen,

bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu DM 500.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, es zu unterlassen, die Bezeichnung ritter.de als Domainnamen im Internet für eine auf den Beklagten registrierte Homepage oder auf sonstige Weise im geschäftlichen Verkehr für ein Angebot im Internet in Deutschland zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere es zu unterlassen, die Registrierung und Konnektierung der Domain ritter.de im Internet aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er rügt zunächst die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für gewerblichen Rechtsschutz. Er trägt vor, bereits das Landgericht Bochum habe seinem Verweisungsbeschluss die Auffassung zugrundegelegt, dass ein Anspruch aus unerlaubter Handlung – also auch ein Anspruch aus Markenverletzung – nicht gegeben sei. Da nur vertragliche Ansprüche in Betracht kämen, sei eine allgemeine Kammer für Handelssachen zur Entscheidung berufen.

Zur Sache bringt der Beklagte vor, dass, wenn die Klägerin vortrage, sie habe den Auftrag erteilt, die Domain für sie einzurichten, in der Tat vereinbart gewesen sein möge, dass http- Dienste und smtp-Dienste konfiguriert werden sollten, was auch geschehen sei. Nicht aber sei damit gesagt gewesen, dass nicht andere Namens- oder sonst Berechtigte an der Domain partizipieren sollten.

Die Interessenlage an dem Begriff "Ritter" sei nämlich so vielschichtig und es gebe so viele andere Unternehmen dieses Namens, dass ein "Domain-Name-Sharing" angezeigt sei und es nicht angehe, dass ein Unternehmen die Domain für sich monopolisiere. So hatten sich verschiedene Personen mit dem bürgerlichen Namen "Ritter" zur Nutzung der Domain ritter.de angemeldet. Derzeit sei unter "ritter.de" ein umfassendes Verzeichnis von links auf Personen und Objekte, die mit dem Begriff "Ritter" assoziiert würden, eingerichtet. Der Beklagte habe unter der Domain ritter.de auch niemals seine Person dargestellt. Seine Nutzungshandlungen seien unter "geschichte.ritter.de" bzw. "literatur.ritter.de" abrufbar.

Für den Beklagten sei stets die Domain "ritter-app.com" die Hauptdomain der Klägerin gewesen. Der Klägerin stünden unter keinem Gesichtspunkt Ansprüche zu. Aus § 14 MarkenG schon deshalb nicht, weil der Beklagte nicht beabsichtige, die im Warenverzeichnis der Marke gelisteten oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu vertreiben. Bezüglich firmen- oder namensrechtlicher Ansprüche werde bestritten, dass der Verkehr unter "Ritter" gerade den Geschäftsbetrieb des Klägers verstehe. Ein Unlauterkeitstatbestand liege nicht vor, weil der Beklagte nicht – ohne ein eigenes schützenswertes Interesse vortragen zu können – eine Blockadehaltung einnehme, die darauf abziele, einen anderen zu schädigen.

Der Klägerin stehe es frei – wie anderen Namensberechtigten auch – Namensraum unter der Domain ritter.de in Anspruch zu nehmen. Außerdem genüge es, wenn der Domaininhaber zwar nicht selbst auf eine Namensberechtigung verweisen könne, aber die Domain in "Standschaft" für einen Namensberechtigten unterhalte.

Im vorliegenden Fall könne sich der Beklagte außerdem auf Werktitelschutz an dem Kennzeichen "geschichte.ritter" und auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Auch vertragliche Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Die Klägerin sei unter www.ritter.de erreichbar gewesen. Nachdem sie aber sämtliche Vertragsverhältnisse mit dem Beklagten gekündigt habe und der Beklagte seine geschäftlichen Beziehungen zur Firma M...Tec abgebrochen habe, habe diese keine Veranlassung mehr gesehen, als Registrantin der Domain ritter.de, die der Beklagte von dem Dortmunder Andreas Ritter erworben gehabt habe, zu fungieren. Die Domain ritter.de sei in der Folge geschlossen und vom Beklagten wieder registriert worden. Durch die Kündigung sämtlicher Verträge durch die Klägerin sei auch der Rechtsgrund für das Bereithalten des hosts www.ritter.de für die Klägerin weggefallen. Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften vom 28.02. und 17.10.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die 1. Kammer für Handelssachen ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München l für die Entscheidung in dieser Sache zuständig. Sie ist u.a. gem. Ziff. 2 der dort aufgeführten Geschäftsaufgaben zur Entscheidung von Streitigkeiten nach dem Markenrechtsreformgesetz (Kennzeichenstreitsachen) berufen.

Für die Frage, ob es sich um eine solche handelt, ist Teil B, Ziff. 7. des Geschäftsverteilungsplans einschlägig, wonach für die Zuständigkeit nach Sachgebieten das Vorbringen zur Klage maßgeblich ist. Die Klage ist eindeutig auf die unter Nr. 39909876 eingetragene Marke "Ritter" gestützt (S. 4 der Klageschrift). Die Klägerin hat diesen Klagegrund auch nicht vor Eingang der Sache beim Landgericht München l fallengelassen. Sie hat vielmehr in ihrem nach der Verweisung am 27.02.2001 an das Landgericht München l gerichteten Schriftsatz vorgetragen, das Landgericht Bochum habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass markenrechtliche Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen seien und noch im Schriftsatz vom 30.04.2001 eine analoge Anwendung von § 17 MarkenG auf den vorliegenden Sachverhalt gefordert.

Da es bei der Zuständigkeitsprüfung weder darauf ankommen kann, ob behauptete markenrechtliche Ansprüche tatsächlich begründet sind, noch darauf, ob sie "schlüssig"' vorgetragen sind – weil schon die Entscheidung der Frage, ob sie schlüssig vorgetragen sind, u.U. nur von der Spezialkamrner getroffen werden kann – knüpft die Geschäftsverteilung bewusst ausschließlich an das tatsächliche Vorbringen zur Klage an, das im vorliegenden Fall zur Zuständigkeit der erkennenden Kammer führt.

Die Klage ist zulässig und bereits im Hauptantrag begründet, weshalb auf den Hilfsantrag nicht eingegangen zu werden braucht.

Dabei ist dem Beklagten darin Recht zu geben, dass kennzeichenrechtliche Ansprüche nach §§ 14, 15 MarkenG schon nicht schlüssig vorgetragen sind, da bereits eine Waren- /Dienstleistungsähnlichkeit zu den mit der Marke 39909876 geschützten Waren und Dienstleistungen und denen, für die die Domain ritter.de genutzt wird bzw. eine Branchennähe zum Geschäftsgegenstand der Klägerin, weder vorgetragen noch ersichtlich ist und zu einer Verkehrsbekanntheit der klägerischen Kennzeichnungen jeglicher Vortrag fehlt; zudem würden die Anspruchsgrundlagen auch keinen Übertragungsanspruch rechtfertigen.

Der Klägerin steht aber ein vertraglicher Anspruch auf Übertragung der Domain zu. Der zwischen den Parteien im Jahr 1997 geschlossene Vertrag hatte auch hinsichtlich der Domain ritter.de eine Übertragung der Registrantenstellung auf die Klägerin zum Inhalt. Dass der Beklagte sich erboten hatte, die Domain im weitesten Sinne zu "besorgen" und der Klägerin zur Verfügung zu stellen und die Klägerin dieses Angebot angenommen bzw. den Beklagten entsprechend beauftragt hatte, bestreitet auch der Beklagte nicht. Er macht lediglich geltend, dass bei der Domain ritter.de – im Unterschied zur Domain "ritter- app.com" – niemals daran gedacht gewesen sei, der Klägerin die Stellung eines Domaininhabers einzuräumen, sondern nur, ihr die Nutzung des hosts www.ritter.de zur Verfügung zu stellen; er habe von Anfang an ein Domain-Name-Sharing beabsichtigt, weil seiner Ansicht nach eine Domain wie ritter.de nicht für einen Inhaber monopolisiert werden solle.

Bei der Ermittlung des Inhalts des insoweit zwischen den Parteien – unstreitig – im Juni/Juli 1997 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags ist bezüglich der abgegebenen Willenserklärungen der Empfängerhorizont maßgeblich; d.h., es kommt darauf an, wie der Empfänger die Willenserklärungen nach seinen Verständnismöglichkeiten und nach Treu und Glauben verstehen durfte. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Beklagte unstreitig bei dem zuvor über die Domain "ritter-app.com" geschlossenen Vertrag die Domain ohne weiteres auf die Klägerin als Domaininhaberin hat registrieren lassen.

Hinzu kommt seine E-Mail vom 07.03.1997 an den Geschäftsführer der Klägerin (Bl. 104 d.A./Anl. K 1), in der er ausführt, springender Punkt sei die Sache "Eigentümer der Internetadresse" und:  

"In der Regel ist es bei uns so, dass wir grundsätzlich der Auffassung sind, eine Internetadresse gehört dem Kunden, sprich in Ihrem Falle mit der http://www.ritter-app.com gehört diese Internet-Adresse der Firma Ritter."

Der Beklagte fährt dann in Bezug auf seinen vorher tätigen Unterprovider Leifeld, der die Domain auf seinen Namen registrieren wollte, fort:

"Wir haben Herrn L. aufgeklärt, dass dies nicht möglich ist, weil Herr Leifeld nicht die Firma Ritter ist, sondern Sie. Um jetzt Missverständnissen vorzubeugen, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sicherlich keine böse Absicht von Herrn L. ist, sondern Herr L. hier in diesen Angelegenheiten noch etwas unerfahren ist."

Weiter maßgeblich für den Empfängerhorizont bei der Klägerin ist die Internet-Werbung des Beklagten im entscheidenden Zeitraum Juni 1997, auf die sich die Klägerin für ihr Verständnis vom Angebot des Beklagten ebenfalls beruft (Anl. K 18). Hier bot der Beklagte ein Paket "Virtual LD" an das im Gegensatz zu den Paketen "Easy" und "Easy Plus" eine Domain http://www.IhrName.de beinhaltete und erläutert auf derselben Seite unten:  

"Selbstverständlich können Sie auch sofort mit dem Paket Virtual starten, da u.a. bei der Vergabe von IN-Adressen das Motto "Wer zuerst kommt mahlt zuerst!" große Bedeutung in der Namenswahl einer URL hat. Gerne schlagen wir Ihnen mehrere und freie IN-Adressen für Sie als Möglichkeit vor ..." (Bl. 110 d.A./Anl. K 18).

In der Rechnung vom 4.7.1997 (Anl. K 3) wurde der Klägerin dann auch das "Paket Virtual DE" in Rechnung gestellt. Schon hieraus ergibt sich, dass die vom Beklagten abgegebenen und für den Vertragsschluss maßgeblichen Willenserklärungen nach dem Empfängerhorizont der Klägerin so auszulegen waren, dass die Klägerin als Domaininhaberin von ritter.de hätte registriert werden sollen. Das Angebot "Virtual LD" beinhaltete nämlich ganz offensichtlich eine Domain http://www.lhrName.de für den Kunden als Domaininhaber und nicht nur die Nutzung eines entsprechenden hosts. Sonst ergäbe die Erklärung, dass bei der Vergabe von IN-Adressen das Motto "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!" gilt, keinen Sinn. Auch ist, wie das Gericht aus vielen Domainstreitigkeiten zu beurteilen vermag, die Registrierung einer Namensdomain auf den namensführenden Kunden als Domaininhaber in Providerverträgen der "Normalfall" – ungeachtet dessen, dass auch die Vertragsgestaltung möglich ist, auf die sich der Beklagte beruft. Wenn aber von dem genannten Normalfall abgewichen werden soll, kann der Kunde erwarten, vom Provider ausdrücklich darauf hingewiesen zu werden.

Dies hat der Beklagte nicht nur nach seinem eigenen Vortrag zu keinem Zeitpunkt getan, sondern er hat vielmehr schon durch sein vorangegangenes Verhalten einen Anschein erweckt, der erst recht dazu führen musste, dass die Klägerin seine Erklärungen in Bezug auf die Domain ritter.de so auffassen musste, dass sie Inhaberin der Domain wird. Er hat nicht nur die Domain "ritter- app.com" ohne weiteres auf die Klägerin registrieren lassen, sondern er hat in der E-Mail vom 7.3.1997 nachdrücklich dargelegt, dass seine Firma die Auffassung vertrete, die Internetadresse gehöre dem Kunden und sogar eingeräumt, dass man aus dem Verhalten des Herrn Leifeld, der anders verfahren wollte, eine "böse Absicht" ableiten könne.

Auf diesem Hintergrund wäre es selbstverständlich am Beklagten gewesen, unmissverständlich auf die von ihm nun selbst im Fall ritter.de beabsichtigte Verfahrensweise hinzuweisen. Auch in seiner Korrespondenz bezüglich der Frage, ob die Domain "ritter.com" (BL 117/188 d.A., Anl. K 19) zu bekommen sei, äußerte der Beklagte wie selbstverständlich die Auffassung, dass die Domain auf die Klägerin als Inhaberin übertragen werden solle. Er nennt hier – wie auch sonst stets in der gesamten Korrespondenz – die Domain "ritter-app.com" und "ritter.de" gewissermaßen "in einem Atemzug" als völlig gleichwertig und ohne Differenzierung.

Auch die Rechnungsstellung – etwa in der Rechnung vom 18.12.1997 (Anl. K 4) – unterscheidet sich nicht. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass er die Domain "ritter- app.com" als Hauptdomain ansehe. Im Gegenteil hat er auf die Anfrage der Klägerin vom 12.01.1999, ob die Domain "ritter-app.com" überhaupt noch aufrechterhalten werden solle, nachdem ritter.de so prima funktioniere (Anl. K 23), lediglich geantwortet, dies hänge davon ab, wie viele Internetnutzer die Internetadresse und die E-Mail-Adresse noch nutzten. Nach alledem durfte die Klägerin die Äußerungen und das Verhalten des Beklagten so verstehen, dass dieser sich verpflichtet hatte, ihr auch die Domain "ritter.de" als Domaininhaberin zu übertragen, so dass ein entgegenstehender, nicht zum Ausdruck gebrachter Wille des Beklagten, die Domain auf sich oder einen Treuhänder registrieren zu lassen und der Klägerin im Wege des Domain-Name-Sharing lediglich ein Nutzungsrecht an der Internetadresse einzuräumen, rechtlich ohne Belang ist. Dieser auf Verschaffung und Übertragung der Domain ritter.de gerichtete Vertrag wurde durch die Klägerin auch nicht gekündigt.

Die Vertragsbeziehungen der Parteien setzten sich aus einem Bündel von Verträgen zusammen – vom Vertrag über die Beschaffung der Domain "ritter-app.com" und dem Vertrag über die Besorgung und Übertragung der Domain ritter.de über den Vertrag bezüglich der laufenden Ausübung der Funktion als Provider und Webmaster bis hin zum Auftrag zur Erstellung des Webdesigns. Die Untätigkeit des Beklagten auf dem zuletzt genannten Gebiet, nämlich die Nichtausführung des bereits 1998 erteilten Auftrags zur Gestaltung der Version 2.0 der Website, war Anlass für die mit Schreiben vom 28.01.2000 ausgesprochene Kündigung. Sie war auch so formuliert, dass "dieser Auftrag", also der Auftrag zur Erstellung der Website und die "Funktion als Provider" gekündigt wurde, demnach schon dem Wortlaut nach nur das Dauerschuldverhältnis mit seinen verschiedenen Verpflichtungen, nicht jedoch der Geschäftsbesorgungsvertrag bezüglich der Beschaffung und Übertragung der Domain ritter.de. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin bis unmittelbar vor dem Ausspruch der Kündigung davon ausging, dass dieser Vertrag längst erfüllt wurde und sie als Inhaberin eingetragen sei.

Dies war dem Beklagten auch bekannt, da er wusste, dass er die Klägerin nie über seine Vorgehensweise, die Domain bei der Firma M...Tec zu parken, aufgeklärt hatte, so dass er auch aus seinem Empfängerhorizont die Kündigungserklärung nicht auf den Vertrag zur Verschaffung der Domain beziehen konnte, Wie sich aus denn von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 26.01.2000 (Anl. K 30) ergibt, ging sie, nachdem sie am 24.01.2000 von der Registrierung der Firma MueTec als Domaininhaberin erfahren hatte, davon aus, dass diese Firma, die ausweislich der als Anlage K 27 und K 28 vorgelegten Schreiben als Treuhänder auftrat und sich als Provider des Beklagten bezeichnete, so in die Vertragsbeziehungen eingebunden war, dass sie die Domain letztlich für sie, die Klägerin "hielt" und ihr die Domain bereits "gehöre".

Die am 28.01.2000 ausgesprochene Kündigung bezog sich daher weder aus ihrer Sicht auf diesen bereits erfüllten Vertrag, noch konnte sie vom Beklagten aus den genannten Gründen darauf bezogen werden. Der Klägerin steht deshalb nach wie vor der Erfüllungsanspruch aus dem im Juni/Juli 1997 geschlossenen Vertrag über die Besorgung und Übertragung der Domain ritter.de zu.

Es braucht demnach nicht geprüft zu werden, ob neben diesem vertraglichen auch noch ein gesetzlicher Anspruch aus § 12 BGB wegen in Schädigungsabsicht vorgenommenen Blockierens der Domain ohne eigenes schützenswertes Interesse bestehen würde, insbesondere nachdem die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.04.2001 die derzeitigen historischen und literarischen Ausführungen des Beklagten über "Ritter" auf der Homepage ritter.de, bzw. der entsprechenden Subdomain, als 1:1-Übernahme aus dem Berteismann- Lexikon und die sonstigen "Nutzer" der Domain als eine durch schlichte Datenbankabfrage kreierte Liste von Links enttarnt hat und der Beklagte seine jetzige Vorgehensweise selbst bereits in seiner E-Mail vom 04.04.1997, Seite 1, vorletzter Absatz (Anl. K 24), im Ergebnis als Domaingrabber-Trick beschrieben hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Unterschriften