erlässt
das Landgericht München I, 1. Kammer für
Handelssachen, durch die am Landgericht ..., Handelsrichter ... und
Handelsrichter... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
17.10.2001 folgendes Endurteil:
I. Der Beklagte wird verurteilt, die Internet-Domain "ritter.de" auf
die Klägerin zu übertragen und die Umschreibung auf
die Klägerin gegenüber der DENIC
(Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main) zuzustimmen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen eine Sicherheitsleistung in
Höhe von DM 11.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Domain "ritter.de". Die Klägerin
betreibt ein Unternehmen für Apparatebau, insbesondere
Gasmessgeräte, in Bochum. Sie wurde unter ihrem jetzigen Namen
am 2.3.1993 ins Handelsregister eingetragen. Sie ist Inhaberin der am
20.2.1999 angemeldeten und am 31.5.1999 eingetragenen deutschen Marke
"Ritter" für u.a. Mischvorrichtungen für
rieselfähige Stoffe, Geräte zur Messung von Gasen,
Software und Hardware für die Gasvolumen-Messung,
Dienstleistungen eines Ingenieurs.
Der Beklagte ist Internetprovider. Die Parteien kamen 1997 in Kontakt,
da die Klägerin zunächst mit einem Unterprovider des
Beklagten, einem Herrn L..., zusammengearbeitet hatte. Nachdem die
Klägerin die Zusammenarbeit mit diesem beendet hatte, schloss
sie einen Providervertrag über die Domain "ritter-app.com"
unmittelbar mit dem Beklagten ab. Der Beklagte hatte
anlässlich des Wechsels auch mitbekommen, dass die
Klägerin ursprünglich bemüht war, die Domain
"ritter.com" zu erhalten, was jedoch daran scheiterte, dass diese
anderweit vergeben war.
Der Beklagte erklärte der Klägerin dann, dass er
Aussichten sehe, die Domain "ritter.de" freizubekommen. Im Sommer 1997
teilte er der Klägerin mit, dass es gelungen sei, die Domain
zu registrieren. Die Klägerin erteilte dem Beklagten den
Auftrag, die Domain für sie einzurichten. Ein schriftlicher
Vertrag hierüber wurde nicht geschlossen. Die
Klägerin nutzte die Domain für ihren
Geschäftsbetrieb und bezahlte die vom Beklagten hinsichtlich
der Domain gestellten Rechnungen.
Mit Schreiben vom 28.01.2000 kündigte die Klägerin den
Provider-/Webdesigner-Vertrag mit dem Beklagten fristlos mit der
Begründung, dass sie diesem den Auftrag zur Erstellung der
Version 2.0 der Website der Klägerin erteilt und dann
monatelang nichts gehört habe. Als Folge dieses
Kündigungsschreibens stellte die Klägerin fest, dass
die Domain "ritter.de" nicht mehr konnektiert war.
Ausweislich der DENIC History (Anlage K 26) war die Domain "ritter.de"
zunächst auf einen Andreas Ritter in Dortmund als Inhaber
registriert und wurde am 24.6.1997 auf eine Firma M..Tec GmbH in
München umgeschrieben, am 13.02.2000 erfolgte die Umschreibung
auf den Beklagten.
Die Klägerin trägt vor, sie sei von Anfang an davon
ausgegangen, dass die Domain ritter.de für sie als
Domaininhaberin angemeldet werden würde. Etwas Abweichendes
sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Beklagte habe den Auftrag, die
Domain für die Klägerin zu besorgen, bei einer
Besprechung mit dem Geschäftsführer der
Klägerin am 15.6,1997 im Hause des Beklagten erhalten. Der
Beklagte habe hierbei erklärt, er habe im Internet
recherchiert und halte es für möglich, die Domain
für die Klägerin zu besorgen. Der
Geschäftsführer der Klägerin habe zugestimmt
und den Auftrag erteilt. Wenig später habe der Beklagte
mitgeteilt, dass es ihm gelungen sei, die Domain ritter.de zu
beschaffen. Für den Geschäftsführer der
Klägerin sei aus den Äußerungen des
Beklagten und aus dessen schriftlichen Unterlagen von Anfang an klar
gewesen, dass der Auftrag zur Beschaffung der Domain beinhaltet habe,
dass diese im Erfolgsfall auf die Klägerin übertragen
werden sollte. Erst in zeitlichem Zusammenhang mit der am 28.02.2000
ausgesprochenen Kündigung habe die Klägerin bemerkt,
dass als Domaininhaberin die Firma MueTec eingetragen gewesen sei. Sie
habe mit dieser wegen einer Übertragung der Domain Kontakt
aufgenommen und auch einen Wait-Antrag gestellt, jedoch sei der
Beklagte ihr zuvorgekommen, indem er am 13.02.2000 die Umschreibung der
Domain auf sich veranlasst habe. Die Klägerin ist der Ansicht,
ihr stünden aufgrund dieses Sachverhalts gegen den Beklagten
markenrechtliche und vertragliche Ansprüche auf
Übertragung der Domain, hilfsweise auf Unterlassung der
Benutzung der Domain zu.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die
Internet-Domain ritter.de auf die Klägerin zu
übertragen
und der Umschreibung auf die
Klägerin gegenüber der DENIC
(Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main) zuzustimmen,
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen,
bei Meidung eines vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu DM 500.000,--, an dessen
Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6
Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im
Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, es zu unterlassen, die Bezeichnung
ritter.de als Domainnamen im Internet für eine auf den
Beklagten registrierte Homepage oder auf sonstige Weise im
geschäftlichen Verkehr für ein Angebot im Internet in
Deutschland zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere es zu
unterlassen, die Registrierung und Konnektierung der Domain ritter.de
im Internet aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er rügt zunächst die Zuständigkeit der
Kammer für Handelssachen für gewerblichen
Rechtsschutz. Er trägt vor, bereits das Landgericht Bochum
habe seinem Verweisungsbeschluss die Auffassung zugrundegelegt, dass
ein Anspruch aus unerlaubter Handlung – also auch ein
Anspruch aus Markenverletzung – nicht gegeben sei. Da nur
vertragliche Ansprüche in Betracht kämen, sei eine
allgemeine Kammer für Handelssachen zur Entscheidung berufen.
Zur Sache bringt der Beklagte vor, dass, wenn die Klägerin
vortrage, sie habe den Auftrag erteilt, die Domain für sie
einzurichten, in der Tat vereinbart gewesen sein möge, dass
http- Dienste und smtp-Dienste konfiguriert werden sollten, was auch
geschehen sei. Nicht aber sei damit gesagt gewesen, dass nicht andere
Namens- oder sonst Berechtigte an der Domain partizipieren sollten.
Die Interessenlage an dem Begriff "Ritter" sei nämlich so
vielschichtig und es gebe so viele andere Unternehmen dieses Namens,
dass ein "Domain-Name-Sharing" angezeigt sei und es nicht angehe, dass
ein Unternehmen die Domain für sich monopolisiere. So hatten
sich verschiedene Personen mit dem bürgerlichen Namen "Ritter"
zur Nutzung der Domain ritter.de angemeldet. Derzeit sei unter
"ritter.de" ein umfassendes Verzeichnis von links auf Personen und
Objekte, die mit dem Begriff "Ritter" assoziiert würden,
eingerichtet. Der Beklagte habe unter der Domain ritter.de auch niemals
seine Person dargestellt. Seine Nutzungshandlungen seien unter
"geschichte.ritter.de" bzw. "literatur.ritter.de" abrufbar.
Für den Beklagten sei stets die Domain "ritter-app.com" die
Hauptdomain der Klägerin gewesen. Der Klägerin
stünden unter keinem Gesichtspunkt Ansprüche zu. Aus
§ 14 MarkenG schon deshalb nicht, weil der Beklagte nicht
beabsichtige, die im Warenverzeichnis der Marke gelisteten oder
ähnliche Waren und Dienstleistungen zu vertreiben.
Bezüglich firmen- oder namensrechtlicher Ansprüche
werde bestritten, dass der Verkehr unter "Ritter" gerade den
Geschäftsbetrieb des Klägers verstehe. Ein
Unlauterkeitstatbestand liege nicht vor, weil der Beklagte nicht
– ohne ein eigenes schützenswertes Interesse
vortragen zu können – eine Blockadehaltung einnehme,
die darauf abziele, einen anderen zu schädigen.
Der Klägerin stehe es frei – wie anderen
Namensberechtigten auch – Namensraum unter der Domain
ritter.de in Anspruch zu nehmen. Außerdem genüge es,
wenn der Domaininhaber zwar nicht selbst auf eine Namensberechtigung
verweisen könne, aber die Domain in "Standschaft" für
einen Namensberechtigten unterhalte.
Im vorliegenden Fall könne sich der Beklagte
außerdem auf Werktitelschutz an dem Kennzeichen
"geschichte.ritter" und auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Auch
vertragliche Ansprüche stünden der Klägerin
nicht zu. Die Klägerin sei unter www.ritter.de erreichbar
gewesen. Nachdem sie aber sämtliche
Vertragsverhältnisse mit dem Beklagten gekündigt habe
und der Beklagte seine geschäftlichen Beziehungen zur Firma
M...Tec abgebrochen habe, habe diese keine Veranlassung mehr gesehen,
als Registrantin der Domain ritter.de, die der Beklagte von dem
Dortmunder Andreas Ritter erworben gehabt habe, zu fungieren. Die
Domain ritter.de sei in der Folge geschlossen und vom Beklagten wieder
registriert worden. Durch die Kündigung sämtlicher
Verträge durch die Klägerin sei auch der Rechtsgrund
für das Bereithalten des hosts www.ritter.de für die
Klägerin weggefallen. Wegen des Parteivorbringens im
übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und
deren Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften vom 28.02. und
17.10.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die 1. Kammer für Handelssachen ist nach dem
Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München l
für die Entscheidung in dieser Sache zuständig. Sie
ist u.a. gem. Ziff. 2 der dort aufgeführten
Geschäftsaufgaben zur Entscheidung von Streitigkeiten nach dem
Markenrechtsreformgesetz (Kennzeichenstreitsachen) berufen.
Für die Frage, ob es sich um eine solche handelt, ist Teil B,
Ziff. 7. des Geschäftsverteilungsplans einschlägig,
wonach für die Zuständigkeit nach Sachgebieten das
Vorbringen zur Klage maßgeblich ist. Die Klage ist eindeutig
auf die unter Nr. 39909876 eingetragene Marke "Ritter"
gestützt (S. 4 der Klageschrift). Die Klägerin hat
diesen Klagegrund auch nicht vor Eingang der Sache beim Landgericht
München l fallengelassen. Sie hat vielmehr in ihrem nach der
Verweisung am 27.02.2001 an das Landgericht München l
gerichteten Schriftsatz vorgetragen, das Landgericht Bochum habe zu
Unrecht die Auffassung vertreten, dass markenrechtliche
Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen seien und noch
im Schriftsatz vom 30.04.2001 eine analoge Anwendung von § 17
MarkenG auf den vorliegenden Sachverhalt gefordert.
Da es bei der Zuständigkeitsprüfung weder darauf
ankommen kann, ob behauptete markenrechtliche Ansprüche
tatsächlich begründet sind, noch darauf, ob sie
"schlüssig"' vorgetragen sind – weil schon die
Entscheidung der Frage, ob sie schlüssig vorgetragen sind,
u.U. nur von der Spezialkamrner getroffen werden kann –
knüpft die Geschäftsverteilung bewusst
ausschließlich an das tatsächliche Vorbringen zur
Klage an, das im vorliegenden Fall zur Zuständigkeit der
erkennenden Kammer führt.
Die Klage ist zulässig und bereits im Hauptantrag
begründet, weshalb auf den Hilfsantrag nicht eingegangen zu
werden braucht.
Dabei ist dem Beklagten darin Recht zu geben, dass
kennzeichenrechtliche Ansprüche nach §§ 14, 15 MarkenG schon nicht schlüssig vorgetragen sind, da bereits
eine Waren- /Dienstleistungsähnlichkeit zu den mit der Marke
39909876 geschützten Waren und Dienstleistungen und denen,
für die die Domain ritter.de genutzt wird bzw. eine
Branchennähe zum Geschäftsgegenstand der
Klägerin, weder vorgetragen noch ersichtlich ist und zu einer
Verkehrsbekanntheit der klägerischen Kennzeichnungen jeglicher
Vortrag fehlt; zudem würden die Anspruchsgrundlagen auch
keinen Übertragungsanspruch rechtfertigen.
Der Klägerin steht aber ein vertraglicher Anspruch auf
Übertragung der Domain zu. Der zwischen den Parteien im Jahr
1997 geschlossene Vertrag hatte auch hinsichtlich der Domain ritter.de
eine Übertragung der Registrantenstellung auf die
Klägerin zum Inhalt. Dass der Beklagte sich erboten hatte, die
Domain im weitesten Sinne zu "besorgen" und der Klägerin zur
Verfügung zu stellen und die Klägerin dieses Angebot
angenommen bzw. den Beklagten entsprechend beauftragt hatte, bestreitet
auch der Beklagte nicht. Er macht lediglich geltend, dass bei der
Domain ritter.de – im Unterschied zur Domain "ritter-
app.com" – niemals daran gedacht gewesen sei, der
Klägerin die Stellung eines Domaininhabers
einzuräumen, sondern nur, ihr die Nutzung des hosts
www.ritter.de zur Verfügung zu stellen; er habe von Anfang an
ein Domain-Name-Sharing beabsichtigt, weil seiner Ansicht nach eine
Domain wie ritter.de nicht für einen Inhaber monopolisiert
werden solle.
Bei der Ermittlung des Inhalts des insoweit zwischen den Parteien
– unstreitig – im Juni/Juli 1997 geschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrags ist bezüglich der
abgegebenen Willenserklärungen der Empfängerhorizont
maßgeblich; d.h., es kommt darauf an, wie der
Empfänger die Willenserklärungen nach seinen
Verständnismöglichkeiten und nach Treu und Glauben
verstehen durfte. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass der
Beklagte unstreitig bei dem zuvor über die Domain
"ritter-app.com" geschlossenen Vertrag die Domain ohne weiteres auf die
Klägerin als Domaininhaberin hat registrieren lassen.
Hinzu kommt seine E-Mail vom 07.03.1997 an den
Geschäftsführer der Klägerin (Bl. 104
d.A./Anl. K 1), in der er ausführt, springender Punkt sei die
Sache "Eigentümer der Internetadresse" und:
"In der Regel ist es bei uns so, dass
wir grundsätzlich der Auffassung sind, eine Internetadresse
gehört dem Kunden, sprich in Ihrem Falle mit der
http://www.ritter-app.com gehört diese Internet-Adresse der
Firma Ritter."
Der Beklagte fährt dann in Bezug auf seinen vorher
tätigen Unterprovider Leifeld, der die Domain auf seinen Namen
registrieren wollte, fort:
"Wir haben Herrn L. aufgeklärt, dass dies nicht möglich ist, weil Herr
Leifeld nicht die Firma Ritter ist, sondern Sie. Um jetzt
Missverständnissen vorzubeugen, möchte ich Sie darauf
hinweisen, dass es sicherlich keine böse Absicht von Herrn
L. ist, sondern Herr L. hier in diesen Angelegenheiten noch
etwas unerfahren ist."
Weiter maßgeblich für den Empfängerhorizont
bei der Klägerin ist die Internet-Werbung des Beklagten im
entscheidenden Zeitraum Juni 1997, auf die sich die Klägerin
für ihr Verständnis vom Angebot des Beklagten
ebenfalls beruft (Anl. K 18). Hier bot der Beklagte ein Paket "Virtual
LD" an das im Gegensatz zu den Paketen "Easy" und "Easy Plus" eine
Domain http://www.IhrName.de beinhaltete und erläutert auf
derselben Seite unten:
"Selbstverständlich
können Sie auch sofort mit dem Paket Virtual starten, da u.a.
bei der Vergabe von IN-Adressen das Motto "Wer zuerst kommt mahlt
zuerst!" große Bedeutung in der Namenswahl einer URL hat.
Gerne schlagen wir Ihnen mehrere und freie IN-Adressen für Sie
als Möglichkeit vor ..." (Bl. 110 d.A./Anl. K 18).
In der Rechnung vom 4.7.1997 (Anl. K 3) wurde der Klägerin
dann auch das "Paket Virtual DE" in Rechnung gestellt. Schon hieraus
ergibt sich, dass die vom Beklagten abgegebenen und für den
Vertragsschluss maßgeblichen Willenserklärungen nach
dem Empfängerhorizont der Klägerin so auszulegen
waren, dass die Klägerin als Domaininhaberin von ritter.de
hätte registriert werden sollen. Das Angebot "Virtual LD"
beinhaltete nämlich ganz offensichtlich eine Domain
http://www.lhrName.de für den Kunden als Domaininhaber und
nicht nur die Nutzung eines entsprechenden hosts. Sonst ergäbe
die Erklärung, dass bei der Vergabe von IN-Adressen das Motto
"Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!" gilt, keinen Sinn. Auch ist, wie das
Gericht aus vielen Domainstreitigkeiten zu beurteilen vermag, die
Registrierung einer Namensdomain auf den namensführenden
Kunden als Domaininhaber in Providerverträgen der "Normalfall"
– ungeachtet dessen, dass auch die Vertragsgestaltung
möglich ist, auf die sich der Beklagte beruft. Wenn aber von
dem genannten Normalfall abgewichen werden soll, kann der Kunde
erwarten, vom Provider ausdrücklich darauf hingewiesen zu
werden.
Dies hat der Beklagte nicht nur nach seinem eigenen Vortrag zu keinem
Zeitpunkt getan, sondern er hat vielmehr schon durch sein
vorangegangenes Verhalten einen Anschein erweckt, der erst recht dazu
führen musste, dass die Klägerin seine
Erklärungen in Bezug auf die Domain ritter.de so auffassen
musste, dass sie Inhaberin der Domain wird. Er hat nicht nur die Domain
"ritter- app.com" ohne weiteres auf die Klägerin registrieren
lassen, sondern er hat in der E-Mail vom 7.3.1997
nachdrücklich dargelegt, dass seine Firma die Auffassung
vertrete, die Internetadresse gehöre dem Kunden und sogar
eingeräumt, dass man aus dem Verhalten des Herrn Leifeld, der
anders verfahren wollte, eine "böse Absicht" ableiten
könne.
Auf diesem Hintergrund wäre es selbstverständlich am
Beklagten gewesen, unmissverständlich auf die von ihm nun
selbst im Fall ritter.de beabsichtigte Verfahrensweise hinzuweisen.
Auch in seiner Korrespondenz bezüglich der Frage, ob die
Domain "ritter.com" (BL 117/188 d.A., Anl. K 19) zu bekommen sei,
äußerte der Beklagte wie selbstverständlich
die Auffassung, dass die Domain auf die Klägerin als Inhaberin
übertragen werden solle. Er nennt hier – wie auch
sonst stets in der gesamten Korrespondenz – die Domain
"ritter-app.com" und "ritter.de" gewissermaßen "in einem
Atemzug" als völlig gleichwertig und ohne Differenzierung.
Auch die Rechnungsstellung – etwa in der Rechnung vom
18.12.1997 (Anl. K 4) – unterscheidet sich nicht. Zu keinem
Zeitpunkt hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass er die Domain
"ritter- app.com" als Hauptdomain ansehe. Im Gegenteil hat er auf die
Anfrage der Klägerin vom 12.01.1999, ob die Domain
"ritter-app.com" überhaupt noch aufrechterhalten werden solle,
nachdem ritter.de so prima funktioniere (Anl. K 23), lediglich
geantwortet, dies hänge davon ab, wie viele Internetnutzer die
Internetadresse und die E-Mail-Adresse noch nutzten. Nach alledem
durfte die Klägerin die Äußerungen und das
Verhalten des Beklagten so verstehen, dass dieser sich verpflichtet
hatte, ihr auch die Domain "ritter.de" als Domaininhaberin zu
übertragen, so dass ein entgegenstehender, nicht zum Ausdruck
gebrachter Wille des Beklagten, die Domain auf sich oder einen
Treuhänder registrieren zu lassen und der Klägerin im
Wege des Domain-Name-Sharing lediglich ein Nutzungsrecht an der
Internetadresse einzuräumen, rechtlich ohne Belang ist. Dieser
auf Verschaffung und Übertragung der Domain ritter.de
gerichtete Vertrag wurde durch die Klägerin auch nicht
gekündigt.
Die Vertragsbeziehungen der Parteien setzten sich aus einem
Bündel von Verträgen zusammen – vom Vertrag
über die Beschaffung der Domain "ritter-app.com" und dem
Vertrag über die Besorgung und Übertragung der Domain
ritter.de über den Vertrag bezüglich der laufenden
Ausübung der Funktion als Provider und Webmaster bis hin zum
Auftrag zur Erstellung des Webdesigns. Die Untätigkeit des
Beklagten auf dem zuletzt genannten Gebiet, nämlich die
Nichtausführung des bereits 1998 erteilten Auftrags zur
Gestaltung der Version 2.0 der Website, war Anlass für die mit
Schreiben vom 28.01.2000 ausgesprochene Kündigung. Sie war auch
so formuliert, dass "dieser Auftrag", also der Auftrag zur Erstellung
der Website und die "Funktion als Provider" gekündigt wurde,
demnach schon dem Wortlaut nach nur das Dauerschuldverhältnis
mit seinen verschiedenen Verpflichtungen, nicht jedoch der
Geschäftsbesorgungsvertrag bezüglich der Beschaffung
und Übertragung der Domain ritter.de. Dies ergibt sich schon
daraus, dass die Klägerin bis unmittelbar vor dem Ausspruch
der Kündigung davon ausging, dass dieser Vertrag
längst erfüllt wurde und sie als Inhaberin
eingetragen sei.
Dies war dem Beklagten auch bekannt, da er wusste, dass er die
Klägerin nie über seine Vorgehensweise, die Domain
bei der Firma M...Tec zu parken, aufgeklärt hatte, so dass er
auch aus seinem Empfängerhorizont die
Kündigungserklärung nicht auf den Vertrag zur
Verschaffung der Domain beziehen konnte, Wie sich aus denn von der
Klägerin vorgelegten Schreiben vom 26.01.2000 (Anl. K 30)
ergibt, ging sie, nachdem sie am 24.01.2000 von der Registrierung der
Firma MueTec als Domaininhaberin erfahren hatte, davon aus, dass diese
Firma, die ausweislich der als Anlage K 27 und K 28 vorgelegten
Schreiben als Treuhänder auftrat und sich als Provider des
Beklagten bezeichnete, so in die Vertragsbeziehungen eingebunden war,
dass sie die Domain letztlich für sie, die Klägerin
"hielt" und ihr die Domain bereits "gehöre".
Die am 28.01.2000 ausgesprochene Kündigung bezog sich daher
weder aus ihrer Sicht auf diesen bereits erfüllten Vertrag,
noch konnte sie vom Beklagten aus den genannten Gründen darauf
bezogen werden. Der Klägerin steht deshalb nach wie vor der
Erfüllungsanspruch aus dem im Juni/Juli 1997 geschlossenen
Vertrag über die Besorgung und Übertragung der Domain
ritter.de zu.
Es braucht demnach nicht geprüft zu werden, ob neben diesem
vertraglichen auch noch ein gesetzlicher Anspruch aus § 12 BGB
wegen in Schädigungsabsicht vorgenommenen Blockierens der
Domain ohne eigenes schützenswertes Interesse bestehen
würde, insbesondere nachdem die Klägerin in ihrem
Schriftsatz vom 30.04.2001 die derzeitigen historischen und
literarischen Ausführungen des Beklagten über
"Ritter" auf der Homepage ritter.de, bzw. der entsprechenden Subdomain,
als 1:1-Übernahme aus dem Berteismann- Lexikon und die
sonstigen "Nutzer" der Domain als eine durch schlichte Datenbankabfrage
kreierte Liste von Links enttarnt hat und der Beklagte seine jetzige
Vorgehensweise selbst bereits in seiner E-Mail vom 04.04.1997, Seite 1,
vorletzter Absatz (Anl. K 24), im Ergebnis als Domaingrabber-Trick
beschrieben hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
§§ 91, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §
709 ZPO.