
III ZR 3/05
Verkündet am: 28. Juli 2005
BGB § 145, § 611 Abs. 1, TKV § 15, Abs. 1 Satz 1. Zwischen dem Inhaber eines
Telefonanschlusses, von dem aus ein telefonischer Mehrwertdienst angewählt wird,
und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über
die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung der
Betreiber an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1
TKV begründet.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der bis zum 23. Juni
2005 eingereichten Schriftsätze im schriftlichen Verfahren durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr.
Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus ihren Angaben zufolge abgetretenem
Recht der T. GmbH & Co. KG die Zahlung von Entgelten für die Herstellung von
Fernmeldeverbindungen zu Mehrwertdienstenummern im April und Oktober 2002.
Der Beklagte ist Inhaber eines Telefonanschlusses der D. T. AG. Die Zedentin
stellt als sogenannter Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen aus
Teilnehmernetzen in andere Telekommunikationsnetze her. Ferner ist sie als
sogenannter Plattformbetreiber Inhaber der Zuteilung von Mehrwertdienstenummern.
Sie stellt ihrerseits die Rufnummern den Diensteanbietern zur Verfügung und
leitet die aus dem Netz der D. T. AG oder anderer Telekommunikationsunternehmen
kommenden Anrufe beziehungsweise Interneteinwahlen an die Betreiber der
Mehrwertdienste weiter.
Die Klägerin behauptet, vom Anschluß des Beklagten aus seien verschiedene
Mehrwertdienste über das Netz und die Plattform der T. GmbH & Co. KG in Anspruch
genommen worden. Sie ist der Ansicht, die Zedentin könne die hierfür
angefallenen Verbindungsentgelte beanspruchen, da mit der Anwahl einer
Mehrwertdienstenummer ein Vertrag des Anschlußinhabers auch mit dem
Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber zustande komme.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die
Zedentin sei nicht Vertragspartner des Beklagten geworden. Der Anschlußinhaber
stehe mit seinem Teilnehmernetzbetreiber, der ihm den Netzzugang zur Verfügung
stelle, in vertraglichen Beziehungen. Hinzu trete ein weiteres
Vertragsverhältnis mit dem Anbieter von Mehrwertdiensten, wenn ein solcher
angewählt werde. Demgegenüber stelle sich die Leistung eines Dritten, der in die
Verbindung zwischen dem Anschluß und dem Mehrwertdienst eingeschaltet sei,
selbst dann als diejenige einer Hilfsperson dar, wenn der Nutzer wisse, daß die
Verbindung zum Mehrwertdienst über einen Verbindungsnetz- und einen
Plattformbetreiber zustande komme.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zwischen dem Beklagten und der T. GmbH & Co. KG ist kein Vertrag über die
Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zustande gekommen.
a) Ein Vertrag setzt zwei inhaltlich korrespondierende, auf dieselben
Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen voraus. Willenserklärungen können
auch schlüssig abgegeben werden. Deshalb kann ein Vertrag, wie die Revision
insoweit zutreffend hervorhebt, auch dadurch zustande kommen, daß ein Anbieter
im Wege der sogenannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer
das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (z.B.: BGH, Urteil vom
17. März 2004 - VIII ZR 95/03 - NJW-RR 2004, 928, 929 m.w.N.). Dies gilt
insbesondere für Verträge über die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und
Fernwärme oder für die Personenbeförderung im Massenverkehr, aber auch für
Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen.
Ein Mehrwertdiensteanbieter gibt durch die Bereithaltung seiner Leistung im
Telekommunikationsnetz eine Realofferte ab. Diese nimmt der Anschlußnutzer
regelmäßig zumindest schlüssig durch die Anwahl einer bestimmten – zumeist mit
den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnenden - Nummer am Telefongerät oder am
Computer an. Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu
qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein
weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn
der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (Senatsurteile BGHZ 158, 201, 203 f und
vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362; vgl. auch Härting ITRB
2003, 103, 104).
b) Ein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen kommt jedoch,
zumindest in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, zwischen dem Anschlußnutzer
(gegebenenfalls im Namen des Anschlußinhabers) und dem Verbindungsnetz- und
Plattformbetreiber nicht zustande. Es dürfte bereits an der Abgabe einer
Realofferte fehlen, wenn, wie hier, die Mitwirkung des Betreibers an der
Herstellung der Verbindung zwischen dem Anschluß des Nutzers und dem
Mehrwertdienst nach außen nicht deutlich wird. Jedenfalls ist der Anwahl einer
Mehrwertdienstenummer nicht der objektive Erklärungswert zu entnehmen, daß der
Nutzer nicht nur mit dem Mehrwertdiensteanbieter, sondern auch mit dem
Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber eine (entgeltliche) vertragliche
Beziehung begründen will. Dies scheitert bereits daran, daß dieser aus Sicht
eines objektiven Dritten bei vernünftiger Betrachtung der bekannten oder
erkennbaren Umstände (vgl. hierzu z.B. BGHZ 36, 30, 33; BGH, Urteil vom 12. März
1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 f; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 133 Rn.
27) nicht Adressat einer Willenserklärung ist. Dem durchschnittlich verständigen
und informierten Telefon- und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver
Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber
und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht - etwa im Wege
des sogenannten call-by-call-Verfahrens – gezielt einen bestimmten
Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb entgegen der Ansicht der
Revision nicht bewußt, daß die Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch
zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß sich am Ergebnis selbst dann
nichts ändern würde, wenn der durchschnittliche Anschlußnutzer mit der
Einbeziehung von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern in die
Verbindungskette rechnete. Auch dann ließe sich der Anwahl des Mehrwertdienstes
nicht die Erklärung des Nutzers entnehmen, mit dem Verbindungsnetz- oder
Plattformbetreiber einen Vertrag über die Herstellung einer
Telekommunikationsverbindung schließen zu wollen. Für den Anschlußnutzer stellen
sich, wie für einen objektiven Dritten erkennbar ist, diese Betreiber als bloße
Hilfspersonen dar, deren Leistungen zur Erbringung des Mehrwertdienstes
technisch notwendig sind. Offen bleiben kann, ob sich der
Mehrwertdiensteanbieter dieser Verbindungsleistungen bedient oder ob der
Teilnehmernetzbetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem
Telefondienstleistungsvertrag darauf zurückgreift. In beiden Fällen sind der
Verbindungsnetz- und der Plattformbetreiber aus Sicht des Nutzers
Erfüllungsgehilfen eines Dritten. Hierfür spricht insbesondere, daß in dem Preis
für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes das Entgelt für die Leistungen des
Verbindungsnetz- und des Plattformbetreibers bereits enthalten ist. Schuldet der
Kunde gegenüber einem Vertragspartner das Entgelt auch für Leistungen eines
Dritten, liegt am nächsten der Schluß, daß diese Bestandteil der Pflichten des
Vertragspartners sind und der Dritte dessen Erfüllungsgehilfe ist. Stellt sich
im Rahmen einer Leistungsbeziehung ein Beteiligter, hier der Verbindungs- und
Plattformbetreiber, aus Sicht einer Partei als Erfüllungsgehilfe des
Vertragspartners dar, geht ihr erkennbarer Wille im Zweifel nicht dahin, auch
mit dem weiteren Beteiligten einen Vertrag zu schließen.
Gegen einen Vertragsschluß zwischen dem Anschlußnutzer und dem Verbindungsnetz-
beziehungsweise Plattformbetreiber spricht auch die Interessenlage, die bei der
Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist (z.B.: BGHZ 21, 319,
328; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - NJW 2002, 747,
748 m.w.N.). Es liefe, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den
erkennbaren Interessen des Nutzers zuwider, neben den vertraglichen Beziehungen
zu dem Mehrwertdiensteanbieter und dem Teilnehmernetzbetreiber weitere
Vertragsverhältnisse mit dem Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber zu
begründen. Der Anschlußinhaber würde auf diese Weise für ein und dieselbe
Leistung den Entgeltansprüchen zusätzlicher Gläubiger ausgesetzt werden,
obgleich er insoweit bereits den erstgenannten Vertragspartnern verpflichtet
ist. Auch wenn er im Ergebnis nur einmal zu zahlen hat, würden die
Rechtsverhältnisse durch die Vermehrung der Gläubigerzahl unübersichtlich und
wären Streitigkeiten über die Tilgungswirkung von Leistungen und über
Einwendungen des Kunden vorprogrammiert. Demgegenüber sind Verbindungsnetz- und
Plattformbetreiber zur Wahrung ihrer Interessen nicht auf Ansprüche gegenüber
dem Endkunden angewiesen, da sie die von ihnen erbrachten Leistungen je nach
Gestaltung der entsprechenden Verträge gegenüber dem Mehrwertdiensteanbieter
oder dem Teilnehmernetzbetreiber oder gegenüber beiden geltend machen können.
2. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Zedentin auch aus § 15 Abs. 1 Satz
1 TKV keinen Anspruch herleiten. Nach dieser Bestimmung hat der
Teilnehmernetzbetreiber dem Kunden, vorbehaltlich einer abweichenden
Vereinbarung, auch die Entgelte in Rechnung zu stellen, die durch die Auswahl
anderer Anbieter von Netzdienstleistungen entstehen. Diese Bestimmung begründet
keinen Anspruch des anderen Anbieters. Sie enthält vielmehr eine Regelung für
den Fall, daß eine Entgeltforderung entstanden ist (vgl. die Begründung zu § 14
des TKV-Entwurfs = § 15 TKV, BR-Drucks. 551/97 S. 34). Hieran fehlt es mangels
Vertragsschlusses zwischen der Zedentin und dem Beklagten.