Brandenburgisches Oberlandesgericht, Internet-Werbung Rechtsanwaltskanzlei Begehungsort
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Aktenzeichen:    6 U 150/01
Verkündet am:
27.03.2002

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss



Tenor:

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird für die 1. Instanz und für die Berufungsinstanz auf 15.338,76 Euro (30.000,00 DM) festgesetzt.


Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das führt dazu, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.

Die zulässige Berufung der Kläger hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil das Landgericht Potsdam örtlich unzuständig war.

Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ergibt sich nicht aus § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG. Der Gerichtsstand des Begehungsorts im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG ist nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 2 UWG eröffnet. Da der Beklagte seine Kanzlei in H- und damit im Inland – betreibt, kommt eine Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UWG nur in Betracht, wenn die Kläger ihren Anspruch nicht auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern unmittelbar auf §§ 1, 3 UWG stützen. Das setzt voraus, dass zwischen den Parteien nicht nur ein abstraktes, sondern ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt aber hier nicht vor.

Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf Immobilienanbieter die Ansicht vertreten, dass Anbieter, die in denselben überregionalen Tageszeitungen werben, in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, weil in aller Regel keine Gefahr bestehe, dass eine konkrete Werbemaßnahme unmittelbar einen bestimmten anderen Anbieter beeinträchtigen könnte (BGH, GRUR 2001, 258, 259 – "Immobilienpreisangaben"). Angesichts der Größe des Immobilienmarktes in der Bundesrepublik Deutschland, sowohl nach der Zahl der Anbieter als auch nach der Zahl der angebotenen Objekte, sei es im Allgemeinen außerordentlich unwahrscheinlich, dass sich die konkrete Art und Weise der Werbung für ein bestimmtes Immobilienangebot dahingehend auswirken könne, dass sich ein Käufer für dieses statt für ein gleichzeitig angebotenes Objekt eines bestimmten, die Werbung beanstandenden Wettbewerbers entscheide (BGH, a. a. O.).

Der Senat hält diese Kriterien auch in dem vorliegenden Fall, wo es um das Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwälten geht, für anwendbar, um zwischen einem konkreten und einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis zu unterscheiden. Zwar können die Kläger und der Beklagte vor allen Landgerichten in der Bundesrepublik Deutschland auftreten. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Gefahr besteht, dass der Beklagte durch seine "Homepage" die Kläger unmittelbar beeinträchtigen könnte. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Kläger als Rechtsanwälte in B ansässig sind, der Beklagte aber in H Es handelt sich bei beiden Kanzleien auch nicht um "Großkanzleien", sondern eher um kleinere Praxen. Besondere – gemeinsame – Spezialgebiete sind nicht ersichtlich. Es ist deshalb sehr unwahrscheinlich, dass durch die "Homepage" des Beklagten potentielle Mandanten der Kläger angesprochen werden. Das gilt auch im Hinblick auf die angebotene "Online"-Rechtsberatung. Unabhängig von der Frage, ob diese jemals funktioniert hat, dürfte es so gut wie nie vorkommen, dass ein möglicher Mandant der Kläger sich ausgerechnet durch den Beklagten "online" beraten lässt.

Die Entscheidung des Landgerichts Potsdam wäre damit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen gewesen.

Da die Entscheidung als bloße Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO).