Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil 1 Ss 45/81 Hakenkreuz, abgewandelt, Rune, Reichskriegsflagge, Runenkreuz, Balkenkreuz

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Aktenzeichen: 1 Ss 45/81
27.05.1981

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

[…]

hat auf die von dem Angeklagten gegen das Urteil der Kleinen Strafkammer 2 a des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1980 eingelegte Revision der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg in der Sitzung vom 27. Mai 1981, an welcher teilgenommen haben: […] für Recht erkannt:

Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass mit der Ratenzahlung innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu beginnen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen je 30,- DM verurteilt und ein der Reichskriegsflagge von 1935 nachgebildetes Plakat eingezogen (§§ 86a, 86 Abs. 1 Nr. 4, 92b StGB). Die Berufung des Angeklagten ist erfolglos geblieben.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte das 21 x 35 cm große Plakat selbst entworfen hat, dass er es vom 18. August 1979, 18 Uhr, bis zum Morgen des nächsten Tages an einem Fenster seiner im 1. Stock eines Miethauses gelegenen Wohnung angebracht hatte und dass das Plakat von Passanten für eine Fahne mit Hakenkreuz gehalten worden ist. Zum Inhalt der nicht nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO näher in Bezug genommenen Abbildung heißt es:

“Das Plakat zeigt eine Reichskriegsflagge, nämlich im Wesentlichen ein Kreuz aus zwei schwarz/weißen Balken auf rotem Grund. Im Schnittpunkt der beiden Balken befindet sich ein weißer Kreis von 9,7 cm  Durchmesser. In diesem Kreis sind als breite schwarze Linien geometrische Figuren angeordnet, und zwar im Zentrum das den Buchstaben “O” entsprechende Runenzeichen. Dieses ist ein Quadrat, bei dem zwei der Seitenlinien über eine und dieselbe Ecke des Quadrats hinaus in den freien Raum hinein verlängert sind. Die Rune lässt sich mit anderen Worten auch als ein Kreuz aus zwei gleichlangen, sich in der Mitte rechtwinklig schneidenden Linien bezeichnen, bei dem einer der vier Winkel zu einem Quadrat vervollständigt worden ist. Um dieses in etwa 5 mm breiten Linien gezeichnete Runenzeichen herum sind vier etwa 3 mm breite schwarze Balken gelegt. Das Quadrat der Rune und zwei der soeben erwähnten Balken sind durch einen kleinen Abstand voneinander getrennt, während die freien Schenkel der Rune die beiden anderen schwarzen Balken etwas überlagern. Der Eindruck der Überlagerung ist mit zeichnerischen Mitteln dadurch erreicht worden, dass alle schwarzen Figuren von einem dünnen weißen Randstreifen eingefasst sind.

Wird das Plakat aus der Nähe betrachtet, etwa wie beim Lesen eines Buches, so kann man sich in die Vorstellung versetzen, dass die Rune ein Hakenkreuz überlagert, von dem die vier Haken in Gestalt der erwähnten vier schwarzen Balken sichtbar sind, während das Achsenkreuz des Hakenkreuzes von dem Kreuz der Rune zugedeckt wird. Das durch die Rune überlagerte Hakenkreuz entspricht insbesondere in folgenden Beziehungen einem regelrechten Hakenkreuz: Das Kreuz ist, gemessen an dem Balkenkreuz der Reichskriegsflagge, um 45 Grad gedreht. Die von dem Hakenkreuz bedeckte Fläche bildet mitsamt den Zwischenräumen ein Quadrat. Die Haken sind, gemessen an dem Kennzeichen der NSDAP, richtig proportioniert und zur richtigen Seite hin angebracht (d.h. der obere Haken, der untere Haken und die sie verbindende Achse bilden eine Art “S”).

Während beim Betrachten des Plakats aus der Nähe das Erkennen eines von der Rune überlagerten Hakenkreuzes noch ein willkürlicher, selbstsuggestiver Vorgang ist, ist beim Betrachten des Plakats aus etlichen Metern Entfernung die Rune nicht mehr als solche zu erkennen, sondern das Ganze erscheint auch bei ganz unbefangenem Hinsehen als ein Hakenkreuz, dessen Ebenmäßigkeit nur dadurch gestört wird, dass in dem einen Viertel des Hakenkreuzes zwei Seiten des zu der Rune gehörenden Quadrats gleichsam überzählig sind. Das Hakenkreuz sieht etwa so aus, als habe der Hersteller sich zunächst in nicht korrigierbarer Weise etwas verzeichnet. Als Gesamteindruck tritt jedoch auch dem unbefangenen Betrachter aus etlichen Metern Entfernung aus dem Plakat deutlich ein Hakenkreuz entgegen.“

Zur inneren Tatsseite hat das Landgericht festgestellt, dass dem Angeklagten die Strafbarkeit der öffentlichen Verwendung des Hakenkreuzes bekannt gewesen sei. Der Angeklagte habe nach seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner in der Hauptverhandlung zutage getretenen ausreichenden Intelligenz und geistigen Beweglichkeit, damit gerechnet, dass deshalb auch das öffentliche Zurschaustellen seines Plakates verboten sei.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten zugute gehalten, dass er nicht für die politischen Ziele der NSDAP werben wollte, sondern dass es ihm bei seiner Aktion um einen Protest gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegangen sei, nach der die Reichskriegsflagge wegen des in ihr enthaltenen Hakenkreuzes auch nicht auf Flugzeug- oder Panzermodellen aus der Hitlerzeit angebracht werden dürfe, sofern diese Modelle – etwa als Kinderspielzeug oder in Ausstellungen – der Öffentlichkeit zugänglich seien. Strafschärfend wurde bewertet, dass der Angeklagte durch seine Tat bei Passanten Unwillen erregt hat und dass zur Beseitigung des Plakats neben der Polizei sogar die Feuerwehr bemüht werden musste.

II. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist zulässig, jedoch unbegründet.

1) Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Die Behauptung des Angeklagten, das Landgericht habe die zur Beschreibung des Plakats angeführten Maße und geometrischen Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft (§ 261 StPO), trifft zu. Das Plakat ist nach dem insoweit beweiskräftigen Sitzungsprotokoll nur in Augenschein genommen, nicht aber ausgemessen worden.

Das Urteil beruht jedoch nicht auf dieser Gesetzesverletzung (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat allein darauf abgestellt, wie das Plakat auf Passanten gewirkt hat, die es von der Straße aus betrachteten (UA S. 9). Im Rahmen einer derartigen Wertung kommt es nur auf den in der Augenscheinseinnahme gewonnenen Gesamteindruck an, nicht jedoch auf exakte Maße und genaue Winkelgrößen.

Damit erledigt sich auch die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Plakat ist ausweislich des Sitzungsprotokolls “allseitig” in Augenschein genommen worden. Danach hatte der anwaltlich vertretene Angeklagte Gelegenheit, durch entsprechende Anträge auf eine ihm wichtig erscheinende nähere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken; dass er nicht “genügend” angehört worden sei, kann im Rahmen der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden (BGH in VRS 192; BGHSt 4, 125).

2. Auch die Sachrüge kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

a) Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Sachverhaltsschilderung und Beweiswürdigung sind frei von Verstößen gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze und den Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist.

Die vom Senat zur Ergänzung der tatrichterlichen Darstellung und zu deren nähere Überprüfung durchgeführte Inaugenscheinnahme des Plakats (vgl. für deren Zulässigkeit: RGSt 61, 379; OLG Hamm in OLGSt § 184 S. 27; BayObLG in MDR 1970, 942; OLG Bremen in NJW 1972, 1678; BGHSt 22, 282; 29, 18; a.A.: OLG Köln in GA 1968, 344; OLG Frankfurt in JR 1974, 517; BGHSt 23, 64, 78; Meyer in Löwe-Rosenberg, 23.Aufl., § 337 Rz. 106) hat ergeben, dass sich die Zeichnung in der Tat nur unwesentlich von dem in der Reichskriegsflagge enthaltenen Hakenkreuz unterscheidet. Das Hakenkreuz der Reichskriegsflagge steht auf der Spitze und ist schwarz-weiß gerändert (siehe Tafel 1 der VO über die Reichskriegsflagge, die Gösch der Kriegsschiffe, die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz und die Flagge des Reichskriegsministers und Oberbefehlshaber der Wehrmacht vom 5. Oktober 1935, RGBl I S.1285 ff.). Das vom Angeklagten gefertigte Kreuz ist ebenso gestaltet, enthält allerdings als Verbindung der vier Querbalken keine durchgezogenen Linien, sondern das dem Buchstaben “O” entsprechende Runenzeichen (siehe dazu Arntz, Handbuch der Runenkunde, S. 5). Dieses Runenzeichen ist in seinen Abmessungen und durch Angleichung in der schwarz-weißen Ränderung jedoch so in die Querbalken des Hakenkreuzes eingepasst, dass es dessen Mittelteil, aus einigen Metern Entfernung betrachtet, optisch gleichwertig ersetzt.

Auch der rechtlichen Beurteilung des im weißen Kreis abgebildeten Zeichens ist zuzustimmen. Das Hakenkreuz war Hauptkennzeichen der ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen, nämlich der NSDAP und ihrer Gliederungen (siehe Bildtafeln im Organisationsbuch der NSDAP 4. Aufl. 1937). Da deren Erscheinungsbilder in der Bevölkerung noch lebendig sind, kommt dem Hakenkreuz ungeachtet seiner bis in die Frühgeschichte der Menschheit zurückreichenden positiven Urbedeutung (vgl. dazu Meyers Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden, Stichwort: “Hakenkreuz”) auch heute noch ein stark negativer Symbolgehalt zu. Deshalb ist an der Rechtsprechung festzuhalten, dass das Hakenkreuz ganz generell und ungeachtet des Gegenstandes, auf dem es sich befindet, als verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 86 Abs.1 Nr. 4 StGB anzusehen ist. (vgl. BGHSt 23, 269 – Schweinchenfall; BGHSt 25, 133 – Januskopf; BGHSt 28, 394 – Flugzeugmodell mit Luftwaffenhakenkreuz; BGHSt 29, 73 – Mein Kampf). Diese Bewertung ist hier entgegen der Ansicht der Revision auch durchaus mit dem Bestimmtheitsgebot (Art.103 Abs. 2 GG), dem Analogieverbot (§ 1 StGB) und dem Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz (Art.20 Abs. 3 GG) zu vereinbaren. Das Landgericht hat die Vorschrift des § 86 Abs.1 Nr. 4 StGB nicht auf hakenkreuzähnliche Abbildungen erweitert, sondern festgestellt, dass die Zeichnung des Angeklagten aus der Entfernung betrachtet, ein Hakenkreuz darstellt.

Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass der Angeklagte dieses Kennzeichen öffentlich verwendet hat (§ 86 Abs. 1 StGB). Versteht man unter Verwenden “irgendein Gebrauchmachen“ (BGHSt 23, 267), so ist dies nicht zweifelhaft, jedoch führt eine derartige Auslegung zu einer starken Überdehnung des gesetzlichen Tatbestandes. Nimmt man dagegen mit Willms (LK, 10. Aufl., § 86a Rz. 4), Stree (Schenke-Schröder, 20. Aufl., § 86a Rz. 6) und Rudolphi (SK, § 86a Rz. 8 ) an, dass in dem Verwenden zugleich ein Bekenntnis zu den Zielen der verbotenen Organisation liegen müsse, so würden sich hier und in vielen ähnlichen Fällen erhebliche Bedenken ergeben, weil der Angeklagte nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung nur seinen Unmut über das Verbot des Hakenkreuzes auf Modellbauten zum Ausdruck bringen wollte. Den Bedürfnissen der Praxis kann deshalb nur eine zwischen diesen Ansichten liegende, am Schutzzweck der Vorschrift orientierte Auslegung gerecht werden (BGHSt 25, 30, 32 – Hitler-Gruß-Fall). Die Vorschrift dient der Wahrung des politischen Friedens, indem jeder Anschein einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation vermieden wird; darüber hinaus soll sie verhindern, dass sich das verbotene Kennzeichen im Bild des politischen Lebens der Bundesrepublik Deutschland wieder einbürgert. Unter diesen Gesichtspunkten kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte das Kennzeichen im Sinne des § 86 Abs. 1 StGB verwendet hat. Er hat sein Plakat ohne jeden Hinweis auf den von ihm verfolgten Zweck so angebracht, dass sich Passanten gestört fühlten, Anstoß nahmen und die Polizei verständigten.

Des Weiteren lassen die im Zusammenhang gelesenen Ausführungen des Landgerichts auch erkennen, dass es die Sozialadäquanzklausel nicht übersehen hat (§§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 3, 4 StGB). Diese will, teils als Rechtfertigungsgrund, teils als tatbestandsausschließendes Element verstanden (siehe die Übersicht bei Willms in LK, 10. Aufl., § 86 Rz. 20), einer ausufernden Anwendung der genannten Strafvorschriften vorbeugen, in dem sie die Strafverfolgung auf die gewichtigen, dem Strafzweck eindeutig zuwiderlaufenden Fälle beschränkt. Gerade von einem derartigen Fall ist das Landgericht indessen ausgegangen. Es hat festgestellt, dass die Tat nicht ganz gering wiege, weil der Angeklagte den öffentlichen Frieden auf Grund seiner wohl geplanten Handlung über längere Zeit gestört habe (UA S. 10). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Tatbeständen, in denen der Bundesgerichtshof die Sozialadäquanz bejaht hat, weil der Angeklagte im Rahmen der sozialen Handlungsfreiheit ohne Signalwirkung gehandelt habe (z.B BGHSt 29, 73 – Anbieten des mit einem Hakenkreuz versehenen Buches “Mein Kampf” auf einem Trödelmarkt). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) umfassende Anspruch des Angeklagten auf soziale Handlungsfreiheit stand selbst dann nicht ernsthaft in Frage, wenn man davon ausgeht, dass es ihm durch die Rechtsprechung der Gerichte untersagt war, seine originalgetreuen Panzer- und Flugzeugmodelle aus der NS-Zeit öffentlich auszustellen oder weiterzuverkaufen, weil dieses Freiheitsrecht seine Schranken in den zum Schutze der Allgemeinheit bestehenden Strafgesetzen über die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates findet (Art. 5 Abs. 2 GG).

Schließlich halten auch die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Mit der Wendung, der Angeklagte habe damit gerechnet, dass das öffentliche Verwenden eines abgewandelten Hakenkreuzes verboten sei (UA S. 6), hat das Landgericht Vorsatz in der hier genügenden Form des bedingten Vorsatzes (vgl. Dreher/Tröndle, 40.Aufl., § 86a Rz. 8 ) ausreichend dargelegt; dass es diese Feststellung aus dem Geschehnisablauf und der geistigen Beweglichkeit des Angeklagten gefolgert hat (UA S.8 ), ist nicht zu beanstanden. Damit ist auch die Rüge der Revision, das Landgericht hätte dem Angeklagten einen unentschuldbaren Verbotsirrtum zubilligen müssen, unbegründet. Das Landgericht hat die Motivlage des Angeklagten durchaus berücksichtigt (UA S. 8, 9), ist jedoch mit zutreffenden Darlegungen davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht geirrt, sondern die Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst in Kauf genommen hat.

b)  Die im Rahmen der Sachrüge durchzuführende Überprüfung des Strafausspruches deckt keine Fehler auf.

Die Bestimmung einer Geldstrafe mit der Tagessatzzahl 30 bedurfte keiner näheren Begründung, da sie an der unteren Grenze des gesetzlichen Strafrahmens von 5 bis 360 Tagessätzen liegt (§§ 86a Abs. 1, 40 Abs. 1 StGB). Davon abgesehen hat das Landgericht die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände aufgezählt und gegeneinander abgewogen (UA S. 9, 10); nahe liegende Strafmilderungsgründe hat es dabei nicht übersehen.

Die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von 30,- DM steht im Einklang mit dem monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten von 1.300,- DM; auch seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind ist ausreichend Rechnung getragen worden (UA S. 3).

Einer Klarstellung bedurfte dagegen die Gewahrung der Ratenzahlung. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten zugebilligt, die Geldstrafe in Monatsraten von 100,- DM ab 12. Februar 1980 zu zahlen.

Diesen Zahlungsbeginn hätte das Landgericht dem Zeitablauf anpassen müssen, und zwar zweckmäßigerweise durch Abstellen auf den Eintritt der Rechtskraft. Das ist nunmehr seitens des Senats geschehen.

Die Einziehung des Plakats entspricht der Sach- und Rechtslage (§ 92b StGB). Das Landgericht ist sich, wie die kurzen Ausführungen zeigen (UA S. 10), seines Ermessensspielraums bewusst gewesen; dafür, dass es dieses Ermessen unsachgemäß ausgeübt haben könnte, ist nichts ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.