OLG Hamburg Gerichtsstand wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch
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Aktenzeichen:    3 U 107/00
Verkündet am:
16.11.2000

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht Hamburg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Sache

[…]
Antragsstellerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

gegen

[…]
Antragsgegnerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [...],


erkennt das Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilkammer, durch […] für Recht:

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 18. April 2000 wird -- soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben -- zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenverteilung im Urteil des Landgerichts.

und beschliesst:


Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf DM 128.000,-- festgesetzt.


Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Antragsgegnerin, zur Bewerbung des von ihr seit dem 10.3.2000 herausgegebenen Stellenanzeigenblattes "... de/" die Aussage "Europas unbegrenzter Karrieremarkt aus dem Internet" zu verwenden (Anlage Ast 1) sowie selbst und/oder durch ihre Muttergesellschaft, die J & A AG, damit zu werben, in der Zeitschrift "... de/" während der Einführungsphase kostenfrei Stellenanzeigen solcher Kunden zu veröffentlichen, die derartige Anzeigen bei J&A für die Veröffentlichung im Internet schalten (Anlagen Ast 3.1. und 3.2). Die Fa. J & A AG präsentiert die bei ihr geschalteten 40.000 und mehr Stellenanzeigen unter der Domain "... de" im Internet sowie gleichzeitig durch ihre ausländischen Tochterfirmen (Anlagen B 5 -- 7). Die Antragsgegnerin verwendet die aus der Anlage Ast 4 ersichtliche Anzeigenpreisliste.

Die Antragstellerin mahnte die Fa. J & A AG mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.2.2000 ab (Anlage Ast 8) und reichte nach dem ablehnenden Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6.3.2000 (Anlage Ast 9) am 22.3.2000 den streitigen Verfügungsantrag ein.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, die angegriffene Werbeaussage sei irreführend, weil in "... de/" nur ein Bruchteil der von J&A im Internet präsentierten Stellenanzeigen zu finden sei und die Zeitschrift schon angesichts des geringen Anteils von Stellenanzeigen ausländischer Unternehmen (1 %) keinen europäischen Zuschnitt habe. Die Gewährung kostenloser Anzeigen sei schon mit Rücksicht darauf, dass die Antragsgegnerin sich die Auswahl der zu veröffentlichenden Anzeigen vorbehalte, eine unzulässige Zugabe. Im übrigen habe die Antragsgegnerin weder in ihrer Preisliste die -- fehlenden -- Anzeigenpreise in der Einführungsphase noch ein Datum, an dem diese ende, genannt. Letzteres spreche für ein zeitlich unbegrenztes Angebot, Anzeigen kostenlos zu schalten. Damit wolle die Antragsgegnerin den Leistungswettbewerb einschränken und unzulässig Konkurrenten vom Markt verdrängen (Anlagen Ast 11 -- 16). Dadurch, dass der Kunde von der Kostenlosigkeit der Anzeigen nichts erfahre, werde auch dieser in die Irre geführt und über die Marktbedeutung der Zeitschrift getäuscht. Die Antragsgegnerin verstoße damit gegen den im Wettbewerbsrecht geltenden Grundsatz der Wahrheit und Rechtsklarheit.

Die Antragstellerin hat beantragt,

I. es der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten,

    1. in bezug auf die Zeitschrift "... de/" mit der Behauptung zu werben, werben zu lassen oder bei der Werbung mitzuwirken:

            "Europas unbegrenzter Karrieremarkt aus dem Internet";

    2. für die Zeitschrift "... de/" mit dem Satz zu werben, werben zu lassen oder bei der Verbreitung der Werbung mitzuwirken:

            "Unsere bei J&A geschalteten Anzeigen sollen während der Einführungsphase auch im ... de-Karrieremagazin veröffentlicht                             werden. Dies ist kostenfrei";

    3. die infolge der Werbemaßnahme gemäß Ziff. 2. erteilten Aufträge zur Veröffentlichung von Stellenanzeigen in der Zeitschrift "... de/"              entgegenzunehmen, und bereits entgegengenommene durchzuführen oder durchführen zu lassen.

II. […]

III. […]

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Sie hat mit Rücksicht auf eine am 10.4.2000 beim Landgericht Frankfurt am Main eingereichte negative Feststellungsklage die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gerügt und vorgetragen, schon wegen des Internetangebots ihrer Muttergesellschaft, die einen europäischen Zuschnitt habe, sei die zu Ziff. I.1. angegriffene Aussage zutreffend. Der Verkehr erwarte von der Zeitschrift nicht mehr als einen Auszug. Die Anzahl der Stellenanzeigen werde auf der Titelseite genannt. J&A biete die Stellenanzeigen im Internet und in "... de/" für einen Gesamtpreis an. Solange der Einführungspreis als derzeitiger Normalpreis nicht dem späteren Anzeigenpreis gegenübergestellt werde, sei ihr Vorgehen zulässig. Die Nennung eines Endzeitpunktes für die Einführungsphase sei ihr wegen der Notwendigkeit, ein völlig neues Konzept erproben zu müssen, nicht zuzumuten. Eine Störung der Marktstrukturen sei nicht zu erwarten. Auch die Antragstellerin gewähre kostenlos Stellenanzeigen -- allerdings im Internet.

Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den obigen Anträgen zur Unterlassung verurteilt und den weitergehenden Verfügungsantrag zurückgewiesen. Es hat gemeint, die Dringlichkeitsvermutung sei nicht widerlegt. Die zu Ziff. I.1. angegriffene Werbeaussage sei irreführend, weil die durch die Formulierung ausgelöste Erwartung eines hohen Anteils von europaweit relevanten Stellenanzeigen nicht erfüllt und auch an anderer Stelle nicht hinreichend richtig gestellt werde. Die Veröffentlichung kostenloser Anzeigen sei im konkreten Fall ein Verstoß gegen die ZugabeVO. Eine Gesamtleistung werde nicht angeboten, wofür bereits der Umstand spreche, dass sich die Antragsgegnerin die Veröffentlichung vorbehalten habe. Insoweit sei die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert, denn die Anzeigenakquisition ihrer Muttergesellschaft erfolge im vollen Einverständnis mit der Antragsgegnerin.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Dabei vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Antragsgegnerin hält ihre Zuständigkeitsrüge aufrecht und trägt vor, der zu Ziff. I.1. verbotene Slogan ziele erkennbar -- wegen des ".de" -- nicht darauf ab, das Printprodukt der Antragsgegnerin selbst zu bewerben, sondern werde als Werbemittel für das Onlineangebot der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin benutzt. Letzteres sei aber ohne Zweifel europäischen Zuschnitts und enthalte eine praktisch "unbegrenzte" Datenmenge. Der Verbraucher nehme indes nicht an, die volle Palette des Internet-Angebotes auch im Printmagazin vorzufinden. Im übrigen habe sich auch die europäische Ausrichtung des Printprodukts weiter verstärkt. In der Ausgabe vom 19.5.2000 (Anlage B 10) fänden sich schon mehrere Seiten an Stellenangeboten mit europäischer Ausrichtung. Die Antragsgegnerin habe selbst nie mit kostenfreien Anzeigen geworben. Das biete ihre Muttergesellschaft zusammen mit den Online-Anzeigen als Gesamtprodukt an. Es sei üblich geworden, Printprodukte in der Einführungsphase kostenlos abzugeben, ohne ein konkretes Enddatum zu nennen (Anlage B 11).

Mit Rücksicht darauf, dass die Antragsgegnerin die "Einführungsphase" für die Zeitschrift "... de" beendet hat, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Verfügungsanträge zu Ziff. I.2. und 3. für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg, AZ: 312 O 225/00, vom 18.4.2000 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Verbots zu Ziff. I.1. zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den Bestand des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der Erledigungserklärung und trägt vor, auch in der Ausgabe Nr. 6 von "... de/" fänden sich -- unstreitig -- nur 12 von 134 Seiten mit Stellenanzeigen aus dem Ausland. Auch bei dem Angebot der Fa. J&A handele es sich nicht um das Angebot des Internets. Dass ihm dies präsentiert werde, nehme der Verbraucher aber an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrag der Parteien wird ergänzend auf das erstinstanzliche Urteil sowie den Akteninhalt verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat -- soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt haben -- keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht, auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird, die Antragsgegnerin zur Unterlassung der mit dem Antrag zu Ziff. I.1. angegriffenen Werbeaussage verurteilt. Die Aussage "Europas unbegrenzter Karrieremarkt aus dem Internet" ist irreführend im Sinne des § 3 UWG (dazu unten II.). Die Antragstellerin ist insoweit nach § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG als Wettbewerberin, die wie die Antragsgegnerin Stellenanzeigen in ihrer Zeitschrift schaltet, auch aktivlegitimiert. Sie ist zugleich unmittelbar verletzt.

I.

1. Darauf, dass das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, kann die Antragsgegnerin ihre Berufung nicht stützen (§ 512 a ZPO). Im übrigen gilt der Grundsatz der perpetuatio fori. Die einmal begründete Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg wird durch die nachträgliche Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht berührt (§ 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO).

Die Entscheidung des Senat vom 6.11.1980 (MDR 81, 1027) steht dem nicht entgegen, betraf sie doch den Fall, dass die dortige Antragstellerin eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, nachdem sie zuvor andernorts bereits Klage zur Hauptsache erhoben und damit eine ausschließliche Zuständigkeit des dortigen Gerichts für das Verfügungsverfahren (§§ 937, 943 ZPO) begründet hatte. Die Unzuständigkeit des Landgerichts zum Erlass der einstweiligen Verfügung hatte der Senat daher auch im Berufungsverfahren beachtet. Das ist im Streitfall anders.

Die Antragsgegnerin hat erst nach Anhängigkeit des Verfügungsantrages (22.3.2000) negative Feststellungsklage erhoben (10.4.2000). Im übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass dem Verletzten ein Gerichtsstand nicht dadurch aufgezwungen werden kann, dass der in Anspruch genommene Verletzer eine negative Feststellungsklage erhebt (vgl. BGH GRUR 94, 846 (848) -- Parallelverfahren II; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl. 1997, Kap. 54 RN 3), weshalb auch eine vor Beantragung der einstweiligen Verfügung erhobene negative Feststellungsklage nicht zur Unzuständigkeit des vom Verletzten etwa als Gericht der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO angerufenen Gerichts für den Erlass einer einstweiligen Verfügung führt. Dessen einmal begründete Zuständigkeit entfällt nicht durch die nachträgliche Erhebung einer negativen Feststellungsklage. Nachdem die Klägerin inzwischen beim Landgericht Hamburg Klage zur Hauptsache erhoben hat, haben die Parteien den beim Landgericht Frankfurt anhängigen Rechtsstreit denn auch für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Dass ihre Zeitschrift auch in Hamburg vertrieben wird, hat die Antragsgegnerin in der Berufung nicht mehr in Abrede genommen.

2. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist gleichfalls nicht widerlegt.

Für den Verfügungsantrag zu I.1. liegt das auf der Hand, denn die dort angegriffene Aussage konnte der Antragstellerin erstmals mit dem Erscheinen der Nummer 1 der Zeitschrift "... de/" am 10.3.2000 bekannt werden.

II.

Die Aussage auf der Titelseite der Zeitschrift "... de/":

"Europas unbegrenzter Karrieremarkt aus dem Internet"

führt den Verkehr über die Beschaffenheit des beworbenen Produkts in die Irre (§ 3 UWG).

1. Dabei ist zunächst auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen, verständigen und kritisch prüfenden Verbrauchers vom Aussagegehalt der angegriffenen Werbung auszugehen (vgl. EuGH GRUR Int. 99, 734 ff (736, TZ 26) -- Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 ff. -- ATTACHÉ/TISSERAND). Dieser wird allerdings der Werbeaussage entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entnehmen, er werde gleichsam das gesamte im Internet zu findende Stellenangebot nunmehr in gedruckter Form in der Zeitschrift der Antragsgegnerin vorfinden. Im Zusammenhang mit dem Zeitschriftentitel wird hier für den potentiellen Käufer des Blattes bereits deutlich, dass er lediglich Stellenangebote dargeboten bekommt, die dem unter der Domain "... de" verfügbaren Angebot entnommen sind. Dass es sich bei "... de/" um die Printausgabe eines sonst online abrufbaren Angebotes handelt, liegt zwar nicht auf der Hand, aber wegen des gleichzeitig als Domain verwendbaren Zeitschriftentitels nahe. Der angesprochene Verbraucher weiß auch um die Vielfalt dessen, was ihm im Internet an Daten und Informationen geboten werden kann. Ob er daraus bereits den Schluss zieht, die angebotene Zeitschrift könne all das nicht enthalten, sich mithin im Klaren darüber ist, dass das Online-Angebot und das Printangebot nicht übereinstimmen, kann dahinstehen. Jedenfalls wird nämlich durch den zusätzlichen Hinweis auf der Titelseite auf die Anzahl der abgedruckten Stellenanzeigen (... über 400 Stellenanzeigen) deutlich zum Ausdruck gebracht, wieviele Anzeigen der Kunde erwarten kann. Wenn er der Ansicht ist, mehr gebe es unter "... de" auch nicht im Internet zu sehen, ist das jedenfalls kein für eine etwaige Kaufentscheidung kausaler Umstand.

2. Mit dem Landgericht ist aber davon auszugehen, dass der Verbraucher durch den Hinweis darauf, die Zeitschrift biete ihm "Europas" unbegrenzten Karrieremarkt aus dem Internet, zu der Annahme gelangt, die Zeitschrift biete ihm in einem nicht nur unbedeutenden Maße auch Stellenanzeigen von europäischen Unternehmen außerhalb Deutschlands an. Dies nicht nur durch den Hinweis auf Europa, der etwa bei Firmennamen regelmäßig die Vorstellung vermittelt, es handele sich um ein schon nach Größe, Bedeutung und Marktstellung den Anforderungen des europäischen Marktes entsprechendes Unternehmen (BGH GRUR 94, 120 (121) -- EUROCONSULT; GRUR 97, 669 ff. -- Euromint), sondern auch durch die gleichzeitige Aussage, der Karrieremarkt sei "unbegrenzt", also im Wortsinne ohne "Grenzen".

Der Verkehr erwartet dabei auch, dass er die Stellenanzeigen ausländischer Unternehmen gerade in der Zeitschrift "... de/" findet.

Der Ansicht der Antragsgegnerin, mit der angegriffenen Aussage werde nur das Online-Angebot ihrer Muttergesellschaft beworben, was der Verkehr an dem Titelbestandteil ".de" erkenne, vermag der Senat nicht zu folgen. Daher kommt es nicht darauf an, ob das Angebot der Fa. J & A AG in dem o.g. Sinne europäischen Zuschnitt hat. Zwar weist das ".de" in "... de/" den Verkehr -- wie ausgeführt -- auf das Vorhandensein einer entsprechenden Internetadresse mit ihrem dortigen Angebot hin. Gleichzeitig wird aber für jeden verständigen Verbraucher deutlich, dass ihm mit der Zeitschrift "... de/" nicht nur eine Werbung für das unter eben jener Domain verfügbare Internetangebot präsentiert wird, sondern ein eigenständiges Produkt, das die Nachfrage nach Stellenanzeigen in der Form einer Zeitschrift befriedigen soll. Gerade darauf bezieht sich auch die angegriffene Werbeaussage, denn sie verweist nicht etwa auf den unbegrenzten Karrieremarkt "im" Internet, sondern darauf, dass er -- eben so, wie er in der Zeitung selbst erscheint, -- "aus dem" Internet kommt. Dann kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Verkehr diese Aussage dahin versteht, dass ihm "Europas unbegrenzter Karrieremarkt aus dem Internet" in der jeweiligen Ausgabe der Zeitschrift "... de/" unterbreitet wird, mithin ein bedeutsamer Anteil der abgedruckten Stellenanzeigen auch von Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland stammt.

3. Das ist aber tatsächlich nicht der Fall, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Für die 1. Ausgabe der Zeitschrift, die von über 400 Stellenanzeigen lediglich 4 Anzeigen mit internationalem bzw. europäischem Bezug enthielt, bedarf das keiner näheren Erläuterung. Aber auch für die späteren Ausgaben ist nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass sie einen so gewichtigen Anteil ausländischer Stellenanzeigen enthielten, dass die Bewerbung damit, dem Kunden werde "Europas unbegrenzter Karrieremarkt aus dem Internet" geboten, gerechtfertigt erschiene. Die Antragsgegnerin hat insoweit allein auf die Ausgabe Nr. 6 (Anlage B 10) verwiesen, die von 134 Seiten Stellenanzeigen nur 12 Seiten mit solchen aus dem Ausland enthält. Dass ist auch unter Berücksichtigung des 22-seitigen redaktionellen Teils der Zeitschrift noch ein so geringer Anteil (rund 11 %), dass die werbliche Herausstellung des europäischen Bezugs des Stellenangebotes nicht gerechtfertigt erscheint, weil der Verkehr aufgrund der angegriffenen Aussage erwartet, dass ausländische Stellenanzeigen einen deutlich größeren Anteil am Gesamtangebot haben. Ob dieser erst bei einem Anteil von 30 % oder 50 % erreicht ist, braucht nicht entschieden zu werden. Die von der Antragsgegnerin im Termin vorgelegten Zeitschriften nebst der von ihr vorgenommen Auswertung über den Anteil der internationalen Anzeigen machen deutlich, dass keine der bisher erschienenen Ausgaben der Zeitschrift "... de" einen Anteil an ausländischen Stellenanzeigen von über 15 % hatte. Nur eine Ausgabe erreichte einen mehr als 10 %igen Anteil ausländischer Stellenanzeigen. Die Tendenz war vielmehr eher sinkend. Die letzten 5 Ausgaben (Nr. 12 -- 16) erreichten einen Anteil ausländischer Anzeigen von nicht einmal 2 %.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 97 Abs. 1 ZPO.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO sind der Antragsgegnerin nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, denn sie wäre bei streitiger Fortführung des Rechtsstreits auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits unterlegen. Demgemäß verbleibt es bei der Kostenverteilung erster Instanz, die das Landgericht vorgenommen hat.

Mit Recht hat das Landgericht die Antragsgegnerin auch insoweit zur Unterlassung verurteilt. Auch hinsichtlich jenes Verfügungsantrages zu Ziff. I.2. und 3. ist die Zeitspanne, die die Antragstellerin nach Kenntnis von der Werbung mit kostenlosen Anzeigen Mitte Januar 2000 bis zur Einreichung des Verfügungsantrages am 22.3.2000 hat verstreichen lassen, nicht derart lang gewesen, dass daraus hätte geschlossen werden können, der Antragstellerin sei die Sache selbst nicht dringlich gewesen. Dies zeigt auch der Umstand, dass die Antragstellerin die Fa. J & A AG bereits Ende Februar 2000 abgemahnt hat. Nachdem diese die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abgelehnt hat, hat die Antragstellerin zügig das Verfügungsverfahren betrieben.

Die von der Antragsgegnerin unterstützte Werbung ihrer Muttergesellschaft mit kostenfreien Anzeigen in der Zeitschrift "... de/" verstieß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO (dazu unten Ziff. 1.), weshalb die Antragsgegnerin bereits versprochene Zugaben (= unentgeltliche Anzeigen) nicht gewähren durfte (dazu unten Ziff. 2.).

1. a) Die Antragsgegnerin hat an der unzulässigen Werbung ihrer Muttergesellschaft mit einer Zugabe, nämlich dem kostenlosen Inserat in der Zeitschrift "... de/", teilgenommen.

Davon ist jedenfalls als überwiegend wahrscheinlich auszugehen. Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin ist ihre Muttergesellschaft. Dass die Verbreitung unentgeltlich geschalteter Stellenanzeigen -- wie das Landgericht gemeint hat -- im vollen Einverständnis beider Firmen erfolgt ist, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede genommen worden. Eines weitergehenden Vortrages durch die Antragstellerin bedurfte es nicht. Nach Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zeitschrift der Antragsgegnerin gerade in der Startphase nahezu ausnahmslos mit derartigen Anzeigen aus dem Akquisitionsgeschäft der Fa. J & A AG bestückt worden ist. Unter diesen Umständen hat das Landgericht der Antragsgegnerin zu Recht das Handeln ihrer Muttergesellschaft als eigens zugerechnet und ihr als Mittäterin das Werben mit dem angegriffenen Angebot einer kostenfreien Anzeige als eigene Handlung verboten. Dass darin jedenfalls auch ein Werbenlassen bzw. ein Mitwirken an der Verbreitung der Werbung liegt, bedarf keiner näheren Erläuterung und wird daher auch von der Antragsgegnerin zu Recht nicht in Abrede genommen.

b) Zutreffend hat das Landgericht in der angegriffenen Werbung die Werbung mit einer verbotenen Zugabe gesehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO). Der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, es sei lediglich eine Gesamtleistung angeboten worden, verfängt nicht.

Eine Zugabe i.S. des § 1 Abs. 1 ZugabeVO liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluss des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, dass die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen seiner Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (vgl. BGH WRP 99, 90 ff. (91) -- "Handy für 0,00 DM" m.w.N.). Eine Zugabe kann danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (ebenda). Hinsichtlich des Verkehrsverständnisses ist auch hier auf die Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen, verständigen und kritisch prüfenden Verbrauchers abzustellen.

Die Frage, ob eine Hauptware und eine Nebenleistung oder eine Gesamtleistung angeboten wird, berührt dabei zugleich die Frage nach der gesonderten Berechnung des als Nebenleistung in Rede stehenden Angebotes. Liegt ein einheitliches Angebot vor, so kommt die Annahme der Unentgeltlichkeit der Teilleistung nicht in Betracht.

Im Streitfall scheint die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin den kostenlosen Abdruck einer Stellenanzeige auch in der Zeitschrift der Antragsgegnerin allerdings zunächst nach dem Wortlaut ihres Angebotes nur solchen Kunden angeboten zu haben, die bei ihr bereits eine Anzeige für die Veröffentlichung im Internet geschaltet haben. Damit hätte es insoweit von vornherein an der Geeignetheit zur Beeinflussung des Kunden zum Erwerb einer Hauptware gefehlt. Darauf, dass mit der angegriffenen Werbung nur Altkunden, also solche, die bei der Fa. J & A AG bereits eine Annonce geschaltet haben, angesprochen worden sind, hebt die Antragsgegnerin indes nicht ab. Die Antragstellerin geht ersichtlich ebenfalls davon aus, dass das streitige Angebot auch Neukunden und solchen Altkunden, die weitere Anzeigen geschaltet haben, unterbreitet worden ist. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten, sondern hat selbst vorgetragen, den Kunden würden zwei Produkte, nämlich die Veröffentlichung von Anzeigen nur im Internet und die Veröffentlichung von Anzeigen im Internet und in der Zeitschrift "... de/", angeboten.

Letzterenfalls ist dem Kunden der Fa. J & A AG aber eine von dem "Erwerb" der Hauptleistung (Onlineangebot im Internet) abhängige Nebenleistung angeboten worden, die nicht besonders berechnet worden ist. Zwar spricht der Umstand, dass es im Falle der Schaltung einer Anzeige für das Internet ohne besondere Berechnung auch zu einer unentgeltlichen Anzeigenveröffentlichung im Printmedium der Antragsgegnerin gekommen ist, für sich genommen noch nicht zwingend für die Annahme einer unberechneten Nebenleistung. So kann zwischen der nach dem äußeren Erscheinungsbild unentgeltlichen Leistung und der Hauptware ein -- etwa funktioneller -- Zusammenhang bestehen, der den Kunden zu der Annahme gelangen lässt, es handele sich um eine einheitliche Gesamtleistung (BGH, a.a.O.).

Dafür könnte vorliegend der Umstand sprechen, dass dem Anzeigenkunden gleichsam ein Anzeigenpaket offeriert worden ist, dass ihm die Veröffentlichung seiner Anzeige in zwei verschiedenen Medien geboten hat, um einen möglichst großen Empfängerkreis zu gewährleisten. Der Umstand, dass jenes Angebot nur während der Einführungsphase für die Zeitschrift "... de/" unterbreitet worden ist, spricht nicht schon gegen die Annahme eines Gesamtangebotes, denn dieses kann auch zeitlich befristet sein.

Entscheidend ist aber vorliegend, dass die Kunden der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin zum einen für ein und denselben Preis sowohl die eine Leistung (Internetveröffentlichung) als auch die anderen Leistungen (Internetveröffentlichung und Zeitschriftenveröffentlichung) haben erlangen können. Der verständige Verkehrsteilnehmer wird schon von daher keine Verknüpfung beider Leistungen dergestalt erkennen können, dass der ihm abverlangte Anzeigenpreis für die Onlineveröffentlichung auch zur Bezahlung der Zeitschriftenveröffentlichung dient. Er erkennt nicht, dass er tatsächlich nichts umsonst bekommt, weil der Werbende das Geschäft mit dem oder einem anderen Teil der Leistung macht.

Zum anderen ist die Annahme einer Gesamtleistung schon deshalb ausgeschlossen, weil dem Kunden die Veröffentlichung der Stellenanzeige auch im Printmedium der Antragsgegnerin nicht verbindlich zugesagt worden ist, sondern sich die Fa. J & A AG die Auswahl der Anzeigen vorbehalten hat, von Fall zu Fall also auch von einer Veröffentlichung in der Zeitschrift abgesehen oder sie erst vorgenommen hat, wenn das Interesse des Inserenten am zusätzlichen Abdruck seiner Anzeige bereits entfallen ist. Dass diese Einschränkungen notwendig gewesen sind, ist angesichts des großen Umfangs der ins Internet gestellten Anzeigen und der demgegenüber nur wenigen in der streitigen Zeitschrift veröffentlichten Anzeigen zwar offenkundig. In einem solchen Fall sieht aber der Verkehr die Printveröffentlichung nicht als Bestandteil eines einheitlichen Leistungspaketes an, worauf die Antragstellerin und das Landgericht zutreffend hingewiesen haben, sondern ihm wird der Charakter einer zusätzlichen Nebenleistung offenbar, die ihm -- wenn auch nicht sicher -- zuteil wird. Ob diese zugleich den Charakter einer Zufallszugabe im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZugabeVO hat, kann dahinstehen.

2. Der danach gemäß §§ 2 Abs. 1 ZugabeVO bestehende Unterlassungsanspruch der Antragstellerin betrifft nicht nur die angegriffene Werbung mit einer Zugabe, sondern auch die Gewährung der Zugabe selbst.

Zwar wird das Rechtsgeschäft mit dem Anzeigenkunden durch ein hinsichtlich des Zugabeversprechens ausgesprochenes Verbot nicht unwirksam, denn letzteres ist nur gegen den Verkäufer gerichtet. Das seinerzeitige -- ohnehin unverbindliche -- Zugabeversprechen durfte aber infolge des Verbotes auch nicht mehr erfüllt werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., RN 6 zu § 2 ZugabeVO m.w.N.). Der Sicherung jenes Anspruches diente als konkrete Ausgestaltung des Unterlassungsanspruches das vom Landgericht zu Ziff. I.3. ausgesprochene Verbot.

3. Ob der Antragstellerin hinsichtlich der Werbung mit kostenlosen Anzeigen auch Ansprüche nach §§ 1, 3 UWG zustanden, braucht nach allem nicht mehr geprüft zu werden.