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OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 26.04.2001

 

In dem Rechtsstreit

Rechtsanwalt

gegen

Rechtsanwaelte

 

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Haußmann und Retzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2001

für Recht erkannt:


1.

Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.9.2000 - 4 HKO 11680/00 - in Nummern II, III, IV und V abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

I.

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber den Klägern kein Anspruch des Inhalts zusteht, diese hätten es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet...

a) sich in berufsrechtswidriger Art und Weise selbst anzupreisen und irreführend zu bewerben,...
b) mit Selbstverständlichkeiten zu werben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand DM 4.821,25 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 12.8.2000 zu bezahlen.


III.

Die Kläger werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet, insbesondere auf der Internet-Homepage unter der Domain "www.[...].de" folgende Formulierungen zu verwenden:


a. Alle Anwälte unserer Kanzlei sind auch vor dem Deutschen Patentamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Patentamt und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Gemeinschaftsmarken) vertretungsberechtigt.

b. Neben Großunternehmen aus dem In- und Ausland betreuen wir viele Firmen von mittelständischer Größe, deren Beratungsbedarf wir auf unseren Spezialgebieten umfassend abdecken können.


IV.

Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten DM 1.633,75 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.7.2000 zu bezahlen.


V.

Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

2.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,- abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 55.000,- abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Klägern wird gestattet, die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, schriftliche, unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft der Hypo-Vereinsbank AG zu leisten.


5.

Der Wert der Beschwer der Kläger übersteigt DM 60.000,- nicht; der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt DM 60.000,-.

 

Tatbestand:

Die Kläger, Rechts- bzw. Patentanwälte, betreiben in München eine Kanzlei, die schwerpunktmäßig im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätig ist. Der Beklagte, Rechtsanwalt in Hamburg, befaßt sich insbesondere auch mit Markenanmeldungen. Beide Parteien informieren über ihre Tätigkeit im Internet.


Im Anschluß an ein einstweiliges Verfügungsverfahren betreffend die vom Beklagten verwendete Domain "markenanwalt.de" (LG München I 21 O 10783/00, Anlage B 2) mahnte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 22.6.2000 (Anlage K l) unter Übersendung einer vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage K 2) wegen verschiedener Angaben im deutschsprachigen Teil der Homepage der Kläger "www.[...].de" (Ausdruck gemäß Anlage B 4) ab, worauf die Kläger sich mit Schreiben vom 27.6.2000 wegen vier Aussagen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichteten (Anlage K 3).


Mit Schreiben vom 4.7.2000 (Anlage B 5) mahnten die Kläger den Beklagten in Bezug auf mehrere Angaben in dessen Homepage unter "Gebühren" (Anlage B 12) ab und übersandten eine Kostennote über DM 8.064,90 (incl. Mehrwertsteuer). Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und erhob wegen der Kosten mit Schriftsatz vom 16.7.2000 eine negative Feststellungsklage beim Amtsgericht Hamburg (Anlage K 5).

Mit Schriftsatz vom 6.7.2000 (Anlage K 6) mahnte der Beklagte die Kläger wegen der im englischsprachigen Teil der Homepage der Kläger (Ausdruck in Anlage B 6) enthaltenen entsprechenden Aussagen, wie sie bereits am 22.6.2000 beanstandet worden waren, ab. Mit Schriftsatz vom 7.7.2000 (Anlage B 8 - K 7) forderten die Kläger den Beklagten unter Fristsetzung und Androhung einer negativen Feststellungsklage auf, auf die mit der Abmahnung vom 6.7.2000 geltend gemachten Ansprüche zu verzichten und stellten klar, daß sich ihre Unterlassungserklärung auch auf die englische Version jener Formulierungen beziehe.

Am 27.6.2000 erhoben die Kläger negative Feststellungsklage, die mit Schriftsatz vom 7.8.2000 erweitert wurde.

Die Kläger haben beantragt:

I.

Es wird festgestellt, daß dem Beklagten gegenüber den Klägern kein Anspruch des Inhalts zusteht, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, ...

a) "sich in berufsrechtswidriger Art und Weise selbst anzupreisen und irreführend zu bewerben,...
b) mit Selbstverständlichkeiten zu werben,..."

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand DM 8.064,90 nebst 8,42 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit den Anträgen:

1)

Den Klägern wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmitte! verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, im Internet, insbesondere auf der Internet-Homepage unter der Domain "www.[...].de" folgende Formulierungen zu verwenden:

a) "Durch Verbandsarbeit, Lehrtätigkeit und wissenschaftliche Veröffentlichungen gestalten wir die Entwicklung dieser Rechtsgebiete aktiv mit."

b) "Neben Großunternehmen aus dem In- und Ausland betreuen wir viele Firmen von mittelständischer Größe, deren Beratungsbedarf wir auf unseren Spezialgebieten umfassend abdecken können."

c) "Alle Anwälte unserer Kanzlei sind auch vor dem Deutschen Patentamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Patentamt und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Gemeinschaftsmarken) vertretungsberechtigt."

d) "Ever since the founding of our law firm in 1962, we have been successfully advising and representing German and foreign Corporation s of all branches in the following areas of intellectual property protection and commercial law."

e) "Trough our involvement in bar associations, our engagement as lecturers, and our academic publications, we are actively contributing to the further development of these dynamic fields of law."


f) "Alongside large domestic and foreign corporations, we advise inparticular many medium-sized businesses. Our firm's general emphasis on the above-listed areas of law as well as our technical specialization allow us to comprehensively meet their individual demands at reasonable costs."

g) "All of our lawyers are authorized to represent clients also before the German Patent Office, the Federal Patent Court, the European Patent Office and the Office for Harmonization in the Internal Market (Community Trademark)."

h) "We defend the intellectual property rights and the products of our clients with great success in the infringement proceedings both in Munich and also throughout Germany by working in concert with attorneys at law who are admitted at their respective courts and share similar fields of specialization."

i) "On the international level, we have at our disposal a well-established network of patent attorneys and law firms in all parts of the world for the protection abroad of our clients' intellectual property rights, for cross-border agreements, and for joint ventures. Our clients can place their trust in network just as they have been able to do with us for the past 35 years."

2) Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten DM 2.805,- nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Die Kläger haben Abweisung der Widerklage beantragt.


Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.9.2000 mit Ausnahme der Zinshöhe entsprochen, die Kläger nach dem Widerklageantrag l) c) (Urteilsausspruch III) verurteilt und die Widerklage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:


Die Parteien seien Wettbewerber, da auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und hier im Markenrecht eine Vertretung von Mandanten bundesweit üblich sei.


Die negative Feststellungsklage der Kläger sei begründet, da dem Beklagten Unterlassungsansprüche in der geltend gemachten Fassung der geforderten Unterlassungserklärung, da zu unbestimmt, nicht zustünden. Denn diese beschränke sich nicht auf die konkreten Verletzungsformen und beinhalte auch eine unzulässige Verallgemeinerung in Bezug auf im Keim identische und gleichartige Verletzungshandlungen.


Die Kläger könnten vom Beklagten die Erstattung der Gebühren wegen der Abmahnung vom 4.7.2000 gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG verlangen. Die drei beanstandeten Aussagen seien irreführend. Eine nicht unerhebliche Zahl der angesprochenen Interessenten gehe davon aus, daß bereits die Markenanmeldung zu einem Schutz führe, was jedoch nicht der Fall sei. Die weitere Aussage, daß nur bei Registrierungen in exotischen Staaten auch ein ausländischer Anwalt vor Ort zu vergüten sei, sei schon deshalb irreführend, weil dies auch in den USA und Kanada erforderlich sei und diese nicht ohne weiteres als exotische Staaten angesehen werden könnten. Wenn der Aufwand für eine "einfache" Markenanmeldung einschließlich Recherche mit einer Stunde angegeben werden, sei dies ebenfalls irreführend, da bei einer einigermaßen sorgfältigen Arbeit dieser Zeitaufwand allenfalls bei völlig unproblematischen Fällen nicht überschritten werde.


Der von den Klägern angesetzte Streitwert sei gerade im Hinblick auf die vom Beklagten angesetzten Streitwerte und des Geschäftsaufkommens der Kläger nicht zu beanstanden. Die Kläger könnten auch die Erhöhungsgebühr verlangen. Das Vorgehen könne auch nicht als rechts-mißbräuchlich angesehen werden, weil die Kläger gegen die Domain "markenanwalt.de" und die Inhalte der Homepage in getrennten Verfahren vorgegangen seien, da es sich bei der Domain um einen plakativ wirkenden, sofort erkennbaren groben Verstoß gehandelt habe, während die irreführenden Angaben erst bei genauerer Prüfung erkennbar seien.

Die Anträge l a und b der Widerklage seien unbegründet, da die angegriffenen Aussagen nicht zu beanstanden seien. Die Formulierung, daß die Entwicklung der Rechtsgebiete, auf denen die Kläger tätig seien, von ihnen aktiv mitgestaltet wird, werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht dahingehend verstanden, die Entwicklung sämtlicher Rechtsgebiete werde zu jeder Zeit aktiv von den Klägern mitgestaltet. Der Hinweis auf die Betreuung vieler Firmen mittelständischer Größe neben Großunternehmen stelle weder eine versteckte Werbung mit Umsätzen dar, noch sei sie sonst unzulässig, da grundsätzlich Hinweise auf Mandate und Mandanten in Informationsmitteln nach § 6 Abs. 2 BORA zulässig seien. Die Werbung mit einem Spezialgebiet sei anders als die vielfach noch für unzulässig gehaltene Werbung mit der Bezeichnung Spezialist zulässig.

Die mit dem Widerklageantrag l c beanstandete Behauptung stelle eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, da Rechtsanwälte keine besonderen Kriterien erfüllen müßten, um an den genannten Behörden vertretungsberechtigt zu sein.


Der Widerklageantrag l e, der sich auf die Übersetzung des Antrags I a beziehe, sei unbegründet.


Auch die Anträge l d, f bis i seien unbegründet, da es sich um Übersetzungen der Formulierungen handele, zu deren Unterlassung sich die Kläger verpflichtet hätten. Denn die Unterlassungserklärung erfasse auch eine entsprechende Behauptung in einer anderen Sprache.


Hinsichtlich der Abmahnkosten sei die Widerklage ebenfalls nicht in vollem Umfang erfolgreich, da der Beklagte nur die Gebühren für die Abmahnung der vier Behauptungen einklagen könne, hinsichtlich derer die Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben hätten und die nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Dem Beklagten stehe daher nur eine 10/10-Gebühr aus einem Streitweit von 100.000,- DM zuzüglich Kostenpauschale zu. Der Zinsantrag sei insoweit unbegründet als er über die Regelung des § 284 Abs. 3 BGB hinausgehe.


Einen entsprechenden Urteilsausspruch hinsichtlich der für begründet erachteten Abmahnkosten des Beklagten enthält der Tenor jedoch nicht.


Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil soweit der Widerklage (Antrag l c) stattgegeben wurde. Sie machen geltend, es sei keine Selbstverständlichkeit, daß alle in einer Homepage genannten oder im Briefkopf aufgeführten Rechts- und Patentanwälte vor den genannten Behörden und Gerichten vertretungsberechtigt seien. Auch Rechts- und Patentanwälte benötigten zur Vertretung vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine zu den Akten zu reichende schriftliche Vollmacht. Es seien keinesfalls alle deutschen Patentanwälte als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zugelassen. Da die betreffende Aussage auch nicht besonders hervorgehoben sei, liege keine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit vor. Denn davon könne nicht ausgegangen werden, wenn der Verkehr mangels besonderer Betonung eines selbstverständlichen Umstandes lediglich eine erläuternde Erklärung annehme und nicht den Eindruck einer vom Mitbewerber nicht gebotenen Besonderheit gewinne.

Im übrigen sind sie der Auffassung, daß dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zustehe.

Die Kläger beantragen:

I. Das Urteil des Landgerichts München l vom 14.9.2000, Az. 4 HKO 11680/00 wird in Ziffer III. aufgehoben.
II. Die Widerklage wird auch insoweit abgewiesen.
III. Der Beklagte und Widerkläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 19.9.2000 zugestellte Urteil am 19.10.2000 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung am 19.12.2000 begründet. Er erstrebt die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils soweit der Klage stattgegeben wurde und Verurteilung der Kläger nach den Widerklageanträgen.

Das Landgericht habe der negativen Feststellungsklage zu Unrecht stattgegeben. Die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung, die sich mit der Bestimmtheit von Unterlassungstiteln befasse, sei auf vorliegende Fallgestaltung nicht zu übertragen. Es gehe auch nicht um die Wiederholung des Gesetzeswortlautes des UWG sondern um eindeutig bestimmbare Fallgruppen der Rechtsprechung zur Anwaltswerbung, die zudem in der detaillierten Auflistung durch "insbesondere" beschrieben würden. Dem Beklagten sei auch keine Möglichkeit zur Neufassung seiner Unterlassungsgebote gegeben worden. Der Beklagte habe sich auch nicht vollständig von der beanstandeten Verletzungsform gelöst, denn durch die Verwendung des "insbesondere"-Zusatzes seien die konkreten Verletzungsfälle besser gekennzeichnet und das Charakteristische der klägerischen Verletzungshandlung zum Ausdruck gebracht worden.

Den Klägern stehe auch kein Zahlungsanspruch zu, denn, sofern man einen Schadensersatzanspruch zugrunde lege, hätten die Kläger gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Es sei ihnen ohne weiteres zumutbar gewesen, bereits die erste Abmahnung auch auf diese Gründe zu stützen.

Die Abmahnung vom 4.7.2000 sei zu Unrecht erfolgt, da die beanstandeten Handlungen nicht geeignet seien, den Wettbewerb auf demselben Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Die beanstandeten Aussagen sei bereits nicht irreführend.
Die Aussage zum Schutz aus einer zentralen Markenanmeldung sei im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz zu sehen, in welchem auf die Eintragungsgebühren hingewiesen werde. Es werde auch nicht deutlich, inwieweit hierdurch die Interessen der Kläger beeinträchtigt werden könnten. Die Aussage sei ohne Wettbewerbliche Eignung.

Gleiches gelte für den Begriff der "exotischen" Staaten. Wenn das Landgericht ungeprüft auf die Länder USA und Kanada abstelle, sei dies offenkundig falsch, denn in beiden Ländern bedürfe die Anmeldung keiner Mitwirkung eines Rechtsanwaltes. Ausländer müßten lediglich einen Inlandsvertreter bestellen, der jedoch kein Anwalt sein müsse. Es sei sogar eine Anmeldung von Ausländern per E-Mail möglich.

Auch die Unterscheidung des Landgerichts zwischen einer "einfachen" und einer "völlig unproblematischen" Markenanmeldung sei nicht überzeugend. Durch den Begriff der einfachen Markenanmeldung werde hinreichend deutlich, daß es offensichtlich auch andere Fälle gebe, deren Recherche und Anmeldung länger als eine Stunde dauere.

Der Beklagte ist weiter der Auffassung, daß von Seiten der Kläger ein Rechtsmißbrauch vorliege. Die Kläger hätten sich anläßlich der Abmahnung vom 19.6.2000 intensiv mit der Homepage des Beklagten befaßt. Die mit der zweiten Abmahnung vom 4.7.2000 gerügten angeblichen Verstöße seien ausschließlich zu dem Zweck ausgespart worden, um den Beklagten ein weiteres mal kostenpflichtig abzumahnen.

Der vom Landgericht zugrundegelegte Streitwert sei zu hoch. Die Streitwertangabe der Kläger sei nicht maßgeblich. Es treffe auch nicht zu, daß der Beklagte diesen Streitwert eingeführt habe, vielmehr habe er sich lediglich verteidigt. Eine 10/10-Gebühr sei nicht geschuldet. Für die Abmahnung vom 19.6.2000 hätten die Kläger selbst nur eine 7,5/10-Gebühr in Ansatz gebracht. Im übrigen sei die Tätigkeit der Kläger ggf. durch die Gebühren für das Verfügungsverfahren abgedeckt. Der Ansatz der Erhöhungsgebühr diene nur dem Zweck, dem Beklagten höhere Kosten zu verursachen, so daß die Erhöhungsgebühr als rechtsmißbräuchlich abzulehnen sei. Die Kläger hätten selbst eingeräumt, daß die Tätigkeit für sie kein Umsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechts sei.

Der Beklagte ist der Auffassung, die mit der Widerklage (l a und b) verfolgten Ansprüche seien begründet. Die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem - zum streitigen Sachverhalt identischen - Hinweis auf "Spezialgebiete" verstoße gegen § 43 b BRAO. § 6 Abs. 2 BORA erlaube lediglich weitere Hinweise zu geben, nicht aber von der Terminologie des § 7 BORA abzuweichen.

Auch der Hinweis auf die angebliche Verbandstätigkeit stelle gleichfalls eine selbstanpreisende, unzulässige Qualitätswerbung dar. Die Kläger erweckten darüber hinaus den Eindruck, andere Rechtsanwälte würden die Entwicklung dieser Rechtsgebiete nicht aktiv mitgestalten; ferner, daß die Kläger aufgrund bestehender Beziehungen in Prozessen bessere Erfolgsaussichten hätten.

Es bestehe auch ein Anspruch auf Unterlassung englischsprachiger Werbung. Denn wenn am Inhalt der Unterwerfungserklärung auch nur geringe Zweifel bestünden, reiche es grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis eines künftigen Wettbewerbsverstoßes auszuräumen. Vorliegend hätten die Kläger bereits durch die ungewöhnlich eng gehaltene Formulierung der Erklärung vom 27.6.2000 dokumentiert, daß sich diese lediglich auf den engsten Anwendungsbereich erstrecken solle. Darüber hinaus hätten sie durch die Erhebung der negativen Feststellungsklage dokumentiert, daß sich die Unterlassungsverpflichtung nur auf den exakten Wortlaut beziehe.

Das Landgericht habe in den Entscheidungsgründen den Zahlungsanspruch zwar in Höhe von DM 2.165,- für begründet erachtet, jedoch offensichtlich vergessen, darüber zu entscheiden. Der Beklagte meint, ihm stünde jedoch der gesamte Betrag zu. Das Landgericht habe die Regelung des § 118 Abs. 2 Satz l BRAGO verkannt.

Der Beklagte beantragt:

1) Das am 14.9.2000 verkündete Urteil des Landgerichts München l, Az.: 4 HKO 11680/00 wird hinsichtlich der Abschnitte I. und II. auf gehoben und die Klage abgewiesen.

2) Den Klägern wird bei Meidung näher bezeichneten Ordnungsmittel für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, insbesondere auf der Internet-Homepage unter der Domain "www.[...].de" folgende Formulierungen zu verwenden:
a) - h) (wie oben)

3) Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten DM 2.805,- nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Die Kläger beantragen,


die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen insoweit das landgerichtliche Urteil.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 8.3.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


Die Berufung der Kläger führt lediglich zu einer Ermäßigung der dem Beklagten zustehenden Abmahnkosten. Die Berufung des Beklagten ist ebenfalls nur teilweise begründet. Sie fuhrt zur teilweisen Abweisung der mit der Klage verlangten Abmahnkosten sowie zur Verurteilung der Kläger nach dem Widerklageantrag l .b.


A. Berufung der Kläger


I.

Gegenstand der Berufung der Kläger ist die Verurteilung nach dem Widerklageantrag l. c.


Darüber hinaus wenden sie sich im Wege der unselbständigen Anschlußberufung (§ 521 ZPO) gegen das Urteil des Landgerichts, soweit der Anspruch des Beklagten auf teilweise Erstattung von Abmahnkosten für begründet erachtet wurde. Dem steht nicht entgegen, daß der Urteilsausspruch des Landgerichts keine entsprechende Verurteilung hinsichtlich der Abmahnkosten des Beklagten enthält, denn, wie sich aus den Entscheidungsgründen (S. 32 unter 5.) zweifelsfrei ergibt, hat das Landgericht einen Zahlungsanspruch in Höhe von DM 2.165,- nebst Zinsen für begründet erachtet. Insoweit enthält das Urteil eine offensichtliche Auslassung im Sinne von § 319 Abs. l ZPO, als der entsprechende Ausspruch im Tenor versehentlich unterblieben ist. Eine entsprechende Berichtigung kann auch vom Berufungsgericht vorgenommen werden.

Wenn die Kläger in ihrer Erwiderung auf die Berufung des Beklagten (Schriftsatz vom 25.1.2001, S. 14 f unter 11.3) geltend machen, dem Beklagten stehe kein Zahlungsanspruch (mehr) zu, ist darin eine unselbständige Anschlußberufung zu sehen, wie die Kläger im Termin auf Nachfrage des Senats auch ausdrücklich klargestellt haben.

II.

Die Berufung der Kläger ist nur hinsichtlich des Zahlungsantrags (Abmahnkosten) teilweise begründet.

1. Widerklageantrag l. c

a.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen (Entscheidungsgründe unter l,), daß zwischen den Parteien, die auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere auch im Bereich des Markenrechts tätig sind, ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht, da eine örtliche Beschränkung entsprechender Tätigkeiten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich nicht besteht. Dementsprechend folgt die Aktivlegitimation des Beklagten bereits unmittelbar aus der als verletzt gerügten Norm des § 3 UWG und es bedarf keines Rückgriffs auf § 13 Abs. 2 Nr. l UWG (vgl. BGH WRP 2001, 146, 147 m.w.N. = NJW 2001, 522 - Immobilienpreisangaben).


b.

Die angegriffene Aussage stellt sich als irreführend im Sinne von § 3 UWG dar.


aa.

Die Kläger haben vorgetragen, daß nicht alle deutschen Patentanwälte zugleich vor dem Europäischen Patentamt auftreten können, sondern hierfür eine besondere Qualifikation durch Ablegung einer Prüfung erforderlich ist. Soweit der Beklagte die von den Klägern genannten Zahlen, wonach etwa 220 bis 250 der etwa l .700 deutschen Patentanwälte nicht beim Europäischen Patentamt vertretungsberechtigt sind, bestreitet, ist dies unbehelflich, da er für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 UWG nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig ist. Von diesen Zahlen ausgehend, kann von einer Selbstverständlichkeit in Bezug auf die genannten Patentanwälte nicht ausgegangen werden. Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich der Aussage betreffend die der Sozietät derzeit angehörenden sieben Rechtsanwälte. Denn insoweit ist es unbestritten, daß diese ohne weiteres vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Patentamt als auch vor dem Harmonisierungsamt für den

Binnenmarkt vertretungsbefugt sind. Hieran ändert der Hinweis auf das Erfordernis der Einreichung einer schriftlichen Vollmacht gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz l, Art. 89 Abs. l Satz 2 GMVO nichts, denn dabei handelt es sich um keine besondere Zulassungsvoraussetzung.

bb.

Werden derartige Eigenschaften - hier die Zulassung der sozietätsangehörigen Rechtsanwälte vor den genannten Gerichten und Ämtern -, die sich bereits aus der Zulassung als Rechtsanwalt ergeben, besonders betont, ist die Aussage trotz ihrer objektiven Richtigkeit im Sinne des § 3 UWG irreführend, wenn der Verkehr das Selbstverständliche der Eigenschaft nicht kennt und deshalb zu Unrecht von einem Vorzug der beworbenen Leistung von vergleichbaren anderen Angeboten ausgeht. Derartige Eigenschaften, die den entsprechenden Angeboten der Mitbewerber ebenfalls eigen sind, dürfen deshalb zur Vermeidung einer Irreführung des Verkehrs nicht als Besonderheiten des eigenen Angebots hingestellt werden (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 Rdn. 180).

Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß dem angesprochenen Verkehr bekannt ist, daß mit der Zulassung als Rechtsanwalt auch gleichzeitig die Vertretungsbefugnis vor den oben genannten Ämtern und Gerichten verbunden ist, d.h. der Verkehr dies als Selbstverständlichkeit erkennt und er folglich nicht den Eindruck einer von Mitbewerbern nicht gebotenen Besonderheit gewinnt. Dem steht es gleich, wenn der Verkehr mangels Betonung eines selbstverständlichen Umstandes lediglich eine die Leistung lediglich näher beschreibende oder erläuternde Erklärung entnimmt (Köhler/Piper, § 3 Rdn. 182).

Davon kann entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung allerdings nicht ausgegangen werden. Hierfür ist es nicht maßgeblich, daß die fragliche Aussage gegenüber den weiteren Angaben in Bezug auf die Sozietät der Kläger nicht besonders hervorgehoben ist. Denn die Aussage über die Vertretungsbefugnis aller kanzleiangehörigen Anwälte erfolgt in Zusammenhang mit der "Vorstellung" der Mitglieder der Sozietät unter Hinweis auf deren Qualifikationen. So wird auf die besonderen Erfahrungen bei technischen Problemstellungen und auf Zusatzqualifikationen besonders hingewiesen ("Nicht nur unsere Patentanwälte, sondern auch unsere Rechtsanwälte verfügen über Erfahrung mit technischen Problemen. Zwei unserer Rechtsanwälte verfügen über eine zusätzliche Qualifikation als Diplom-Ingenieure"). Neben den weiteren Aussagen wird der Verkehr bei einer derartigen Präsentation im Internet, bei der die langjährige Erfahrung auf den angeführten "Spezialgebieten" u.a. betont wird, den Hinweis auf die Vertretungsberechtigung ("Alle Anwälte unserer Kanzlei sind auch ... vertretungsberechtigt.") als Besonderheit verstehen, mit der nicht auch alle anderen Mitbewerber aufwarten können.

2. Widerklageantrag 2 (Abmahnkosten)

Die unselbständige Anschlußberufung ist teilweise begründet. Dem Beklagten steht lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von DM l.633,75 nebst Zinsen zu (siehe hierzu unter B. H.2.c).

B. Berufung des Beklagten

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, da der unterzeichnete Originalschriftsatz vom 19.10.2000, anders als das Telefax, noch am selben Tag und damit innerhalb der Berufungsfrist bei Gericht eingegangen ist.

II. Die Berufung ist nur teilweise begründet.

1. Klage

a. Feststellungsklage

Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet, wovon bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen ist.

aa.

Die Kläger haben ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. l ZPO. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß eine Berühmung in der Form einer Abmahnung ein Feststellungsinteresse auf Seiten des Abgemahnten für die Erhebung einer negativen Feststellungsklage begründet (vgl. z.B. BGH GRUR 1995, 697, 698 - FUNNY PAPER). Dies gilt vorliegend um so mehr, als der Beklagte die Abmahnung weiterhin als zu Recht erfolgt verteidigt.

bb.

Die Feststellungsklage ist begründet, da dem Beklagten so weit gefaßte Unterlassungsansprüche, wie sie mit der Abmahnung geltend gemacht wurden, nicht zustehen.

In der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage K 2) hatte der Beklagte von den Klägern Unterlassung verlangt,

a) sich in berufswidriger Art und Weise selbst anzupreisen und irreführend zu werben sowie
b) mit Selbstverständlichkeiten zu werben.

Auch wenn für die Auslegung von Vertragsstrafeerklärungen nicht die (strengeren) Grundsätze, wie sie zur Bestimmtheit von gerichtlichen Verboten entwickelt wurden, gelten, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß die gewählten Formulierungen in mehrfacher Hinsicht nicht geeignet sind, das beanstandete Verhalten hinreichend konkret zu beschreiben. Der Hinweis des Beklagten, bei den Begriffen "berufsrechtswidrige Selbstanpreisung und Irreführung" bzw. des "Werbens mit Selbstverständlichkeiten" handele es sich nicht lediglich um die Widergabe des Gesetzeswortlauts, sondern um termini technici des Wettbewerbsrechts, die in Fachkreisen zur Kennzeichnung bestimmter Fallgruppen dienten, ist dies unbehelflich, da - worauf die Kläger zutreffend hinweisen - diese Fallgruppen wegen ihrer Unbestimmtheit für die Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens ungeeignet sind.

Folglich war damit auch keine zulässige Abstrahierung der konkreten Verletzungsformen verbunden. Zu Unrecht meint der Beklagte, das Charakteristische der konkreten Verletzungsformen ergebe sich aus der detaillierten Auflistung der zu unterlassenden Aussagen unter dem "Insbesondere-Teil". Dabei wird die Bedeutung des Insbesondere-Antrags verkannt. Der Insbesondere-Teil eines Antrags dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots (hier der erstrebten weit gefaßten Unterlassungserklärung). Darüber hinaus macht der Kläger (Abmahnende) auf diese Weise deutlich, daß Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern daß er jedenfalls auch die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. z.B. BGH WRP 1999, 509, 51l li. Sp, unten m.w.N. - Kaufpreis je nur l,- DM). Diese Anfügung eines an der konkreten Verletzungsform orientierten Insbesondere-Teils ändert jedoch nichts daran, daß auch bei einer solchen Staffelung der Kläger (hier: der Beklagte als Abmahnender) vorrangig den weit getauten Unterlassungsanspruch geltend macht (vgl. BGH NJW 1996, 3078, 3079 unter III. l = GRUR 1996, 793 - Fertiglesebrillen), gegen den sich - wie oben ausgeführt - der Abgemahnte mit der negativen Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann. Dem kann der Beklagte auch nicht entgegen halten, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch anders zu formulieren. Denn eine sogenannte Gegenabmahnung ist weder Zulässigkeits- noch Begründetheitserfor-dernis für die Erhebung einer negativen Feststellungsklage. Soweit unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten (§ 93 ZPO) eine solche Gegenabma-hung vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage unter bestimmten Voraussetzungen für erforderlich gehalten wird (vgl. Senat WRP 1997, 979), ist dies vorliegend ohne Bedeutung.

b. Zahlungsklage (Abmahnkosten)

Den Klägern steht gemäß § 13 Abs. 6 Nr. l UWG, § 250 Satz 2 l. Halbsatz BGB ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von DM 4 821,30 zu.

aa.

Die mit der Abmahnung vom 4.7.2000 unter der Rubrik "Gebühren" beanstandeten drei Aussagen sind irreführend im Sinne von § 3 UWG, so daß die Abmahnung von Seiten der Kläger als unmittelbare Wettbewerber des Beklagten (siehe oben) zu Recht erfolgt ist.
(1) Ein nicht ganz unbeachtlicher Teil der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf deren Verständnis abzustellen ist (BGH GRUR 2000, 619 - Orientteppichmuster), wird die Aussage "Dafür erwerben Sie mit einer zentralen Markenanmeldung Schutz im gesamten Gebiet der Europäischen Union." auch im Gesamtzusammenhang der Ausführungen zu den anfallenden Amtsgebühren bei einer Gemeinschaftsmarke dahingehend verstehen, daß bereits mit der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein Schutz erlangt werden kann. Zwar wird im vorhergehenden Satz zwischen den Gebühren, die mit der Anmeldung und der Eintragung verbunden sind, unterschieden. Daraus wird der Verkehr aber nicht ohne weiteres folgern, daß in der nachfolgenden beanstandeten Aussage der Begriff der "Markenanmeldung" in einem anderen Sinne (erfolgte Markeneintragung) gebraucht wird. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß dem angesprochenen Verkehr allgemein bekannt ist, daß erst die Markeneintragung rechtsbegründend ist, so daß deshalb eine Irreführung ausgeschlossen werden könnte.

Die hierdurch hervorgerufene Fehlvorstellung ist auch geeignet, die wirtschaftliche Entschließung des angesprochenen Verkehrs zugunsten des Beklagten zu beeinflussen (Relevanz). Ob diese geeignet wäre, den Wettbewerb auf dem hier in Rede stehenden Markt wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. l UWG zu beeinflussen, kann dahinstehen, da sich die Aktivlegitimation der Kläger unmittelbar aus § 3 UWG ergibt (BGH a.a.O. - Immobilienpreisangaben; GRUR 1998, 1039 - Foto Vergrößerungen; siehe hierzu oben).

(2)

Ebenso ist die Darstellung der anfallenden Kosten bei einer nationalen ausländischen Anmeldung insoweit irreführend (§ 3 UWG), als der angesprochene Verkehr den Begriff "exotische Staaten", in denen es nur der Hinzuziehung eines "ausländischen Kollegen" bedarf, so verstehen wird, daß es sich dabei um Länder handelt, in denen aufgrund der Bezeichnung als "Exoten" nach ihrer Bedeutung im internationalen Verkehr eine Markenanmeldung normalerweise ohnehin nicht in Betracht kommen wird. Dies trifft auf die Länder USA und Kanada allerdings nicht zu. Hierzu haben die Kläger in der Berufungsinstanz auch unbestritten vorgetragen (Schriftsatz vom 25. l .2001, S. 7 f = Bl. 143 f), daß es in diesen Ländern in all den Fällen der Einschaltung eines dort ansässigen (Patent-) Anwalts bedarf, in denen der Beklagte, worauf die angegriffene Angabe ja gerade abstellt, von einem Mandanten mit der Anmeldung einer Marke beauftragt wird. Eine relevante Irreführung über die Kostenbelastung im Falle einer Anmeldung in diesen Ländern kann daher nicht mit den Argument verneint werden, Anmeldungen könnten in diesen Ländern auch direkt, d.h. ohne Einschaltung des Beklagten und eines ausländischen (Patent-) Anwalts vorgenommen werden.

(3)

Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß der mit einer Stunde angegebene Zeitaufwand des Beklagten für eine "einfache Markenanmeldung einschließlich Recherche" bei einer erheblichen Anzahl von Fällen als zu niedrig bemessen ist. Auf die Ausführungen des Landgerichts kann daher Bezug genommen werden (Urt. S. 25 f unter cc). Diese Beurteilung wird durch die Ausführungen in der Berufungsbegründung S. 9 unten (= Bl. 114) nicht in Frage gestellt, denn bereits das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß es Markenanmeldungen geben wird, bei denen der angesetzte Zeitaufwand zutreffend ist, daß aber der angesprochene Verkehr als "einfache" Anmeldungen auch solche Anmeldungen verstehen wird, bei denen bei verkehrsüblich sorgfaltiger Arbeitsweise einschließlich der Überprüfung des Rollenstandes dieser Zeitbedarf nicht zutrifft.

bb.

Hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Abmahnkosten kann dagegen der Berechnung der Kläger, der das Landgericht gefolgt ist, nicht beigetreten werden.

(1)

Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte als Einzelanwalt tätig ist und daß es sich bei den beanstandeten Angaben jedenfalls nicht um grobe Verstöße handelt, die den Klägern auch erst aufgrund der Abmahnung von Seiten des Beklagten Anlaß zur Beanstandung gaben (siehe hierzu auch nachfolgend), ist ein Gegenstandswert von mehr als DM 100.000,- auch vor dem Hintergrund, daß es sich bei Markenanmeldungen und der möglicherweise daran anschließenden weiteren Betreuung des Anmelders um einträgliche Tätigkeiten handeln kann, nicht vertretbar. Auch die Wertangaben, die der Beklagte seinen Abmahnungen zugrundegelegt hat, rechtfertigen keine darüber hinausgehende Bewertung des Interesses der Kläger an der Unterbindung der beanstandeten Verhaltensweisen.


(2)

Für die Abmahnung ist der Ansatz einer Mittelgebühr von 7,5/10) gemäß § 118 Abs. l Nr. l BRAGO gerechtfertigt (allgemeine Meinung vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 557; Wilke/Jungeblut, Abmahnung, Schutzschrift und Unterlassungserklärung im gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., S. 88; Ingerl/Rohnke, Markenrecht, vor §§ 14-19 Rdn. 95; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 806 a; Pastor/Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 18 Rdn. 21 a.E.; Steinmetz, Der "kleine" Wettbewerbsprozeß, S. 30; jeweils m.w.N.). Der Ansatz einer 10/10-Gebühr ist unbillig im Sinne von § 12 Abs. l Satz 2 BRAGO. Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, daß eine Abmahnung wegen der vorstehend behandelten drei Aussagen die Klärung derart schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen zum Gegenstand hatte, die es rechtfertigen würden, anders als bei "Normalfällen", zu denen auch Abmahnungen aus technischen Schutzrechten (Patent, Gebrauchsmuster) zu rechnen sind, den Gebührenrahmen voll auszuschöpfen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Köln, das als gebührenerhöhend entscheidend darauf abstellt, daß eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, einem Spezialgebiet, erbracht worden sei. Denn wollte man dies allein für die Zubilligung einer 10/10-Gebühr ausreichen lassen, hätte dies im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, ebenso wie in einer Vielzahl von weiteren Rechtsgebieten zur Folge, daß allein deswegen eine volle Gebühr geschuldet wäre. Diese Auffassung wird, soweit für den Senat ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten.

Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer war nicht veranlaßt. § 12 Abs. 2 BRAGO findet bei einer Klage gegen einen Dritten auf Erstattung der Anwaltskosten keine Anwendung (BVerwG Jur Büro 1982, 857 mit Anm. Mümmler; OLG München WRP 1988, 639).

Die Tatsache, daß der Beklagte bei seiner Abmahnung ebenfalls eine -sachlich nicht gerechtfertigte (siehe unter B. 2,c) - volle Gebühr angesetzt hat, rechtfertigt nicht die Erhöhung der Mittelgebühr.

(3)

Der Ansatz der Erhöhungsgebühren (5 x 3/10) gemäß § 6 Abs. l Satz 2 BRAGO ist gerechtfertigt. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die Abmahnung vom 4.7.2000 im Namen aller Kläger erfolgt ist. Unabhängig davon, daß die Anwendbarkeit des § 174 BGB auf eine Abmahnung in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird (vgl. die Darstellung des Meinungsstandes bei Nieder, Außergerichtliche Konfliktlösung im gewerblichen Rechtsschutz, S. 16 Fußn. 60), ist die unterlassene Vorlage einer Vollmachtsurkunde vorliegend ohne Bedeutung, da der Beklagte selbst nicht behauptet, daß er die Abmahnung aus diesem Grund zurückgewiesen hat.


Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, im Falle der Beauftragung eines (kanzleiangehörigen) Anwalts durch eine Anwaltssozietät komme keine Erhöhungsgebühr in Ansatz, gilt dies nach der Rechtsprechung des OLG München (Rpfleger 1981, 123) nur für Aktivprozesse einer Sozietät wegen Honoraransprüche gegen den Auftraggeber. Eine solche Fallgestaltung steht hier nicht in Rede.


Der Rechtsmißbrauchseinwand des Beklagten greift nicht durch (siehe hierzu nachfolgend unter cc).

(4)

Mehrwertsteuer können die Kläger nicht verlangen. Der Kläger zu 2 ist bei der Abmahnung vom 4.7.2000 (Anlage B 5) in eigener Sache tätig geworden. Hierfür kann nach § 25 Abs. 2 BRAGO keine Umsatzsteuer in Ansatz gebracht werden, da die im eigenen und im Namen seiner Sozien erfolgte Abmahnung aufgrund der beruflichen Stellung als Rechtsanwälte bedingt war und folglich kein steuerrechtlicher Umsatz im Sinne von § l Nr. 2 UStG vorliegt (vgl. Göttlich/Mümmler/Braun/Rehberg, BRAGO, 19. Aufl., Umsatzsteuer Anm. 6.3; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 25 Rdn. 6; Riedel-Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 25 Rdn. 11; jeweils m.w.N.).

(5)

Danach errechnet sich ein Betrag in Höhe von DM 4.821,25.
7,5/10 Gebühr aus DM 100.000,- DM 1.593,75
Erhöhungsgebühr 5 x 637,50 DM 3.187,50
Auslagenpauschale DM 40,-


cc.

Dem Anspruch steht auch nicht der Rechtsmißbrauchseinwand (§ 13 Abs. 5 UWG) entgegen, da das Vorgehen aller Kläger und nicht lediglich eines Sozietätsmitglieds sowie das Vorgehen mit zwei getrennten Abmahnungen nicht den Schluß zuläßt, dies sei mit dem Ziel erfolgt, den Beklagten durch möglichst hohe Gebührenforderungen zu belasten.

Soweit der Beklagte geltend macht, bereits der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 15.6.2000 betreffend die Domain "markenanwalt.de" (Anlage B 1) sei deshalb erfolgt, um ihn mit hohen Kosten zu überziehen, entbehrt dies der tatsächlichen Grundlage. Der Beklagte hat die gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt (vgl. hierzu auch den Beschluß des Senats vom 22.11.2000 - 29 W 2604/00, abgedruckt Magazindienst 2001, 350). Die Streitwertangabe der Kläger (DM 200.000,-) hat der Senat zwar als an der oberen Grenze liegend bezeichnet, sie jedoch im Beschluß vom 15.1.2001 (29 W 636/01) nicht als unvertretbar angesehen.

Daß die Kläger sodann erneut mit der Abmahnung vom 4.7.2000 gegen den Beklagten vorgegangen sind, belegt ebenfalls kein rechtsmißbräuchliches Verhalten im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG (vgl. hierzu BGH WRP 2000, 1269 = NJW 2000, 3566 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; WRP 2000, 1263 = GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld II; WRP 2000, 1266 = GRUR 2000, 84 - Neu in Bielefeld I). Auch wenn den Klägern bereits bei Befassung mit der Domain "markenanwalt.de" der übrige Inhalt der Homepage des Beklagten zur Kenntnis gelangt ist, ist die weitere Abmahnung vom 4.7.2000 nicht Ausdruck einer gegenüber dem Beklagten aus Gebühreninteresse verfolgten "Salamitaktik" (vgl. OLG Hamburg GRUR 1984, 826). Denn, ebenso wie sich die Abmahnung des Beklagten gegenüber den Klägern als Reaktion auf die einstweilige Verfügung vom 16.6.2000 darstellt, nahmen die Kläger diese "Retourkutsche" zum Anlaß, ihrerseits wiederum gegen den Beklagten vorzugehen. Auch der Umstand, daß hierbei die Abmahnung im Namen aller Kläger ausgesprochen wurde, ist kein aussagekräftiges Indiz für eine entsprechende Schädigungsabsicht auf Seiten der Kläger.

dd.

Da der Beklagte die Zahlung der Abmahnkosten, wie u.a. durch die Erhebung der negativen Feststellungsklage gezeigt, endgültig verweigert hat, können die Kläger auch ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 250 Satz 2 BGB nicht nur Freistellung von dieser Kostenbelastung, sondern Zahlung verlangen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 250 Rdn. 2 m.w.N.).

ee.

Das Landgericht hat den Klägern nur 5 % Zinsen zugesprochen. Insoweit wurde das Urteil des Landgerichts von Seiten der Kläger nicht angefochten (§536 ZPO).

2. Widerklage

a. Zur Aktivlegitimation des Beklagten kann auf die obigen Ausführungen unter A.II. l .a verwiesen werden.

b. Das Landgericht hat die Widerklage in den Anträgen l .a und d bis i zu Recht abgewiesen.

aa. Antrag l a

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nicht das eingesetzte Medium - hier: Internet - als entscheidendes Beurteilungskriterium dafür herangezogen werden kann, ob sich die Werbeaussage der Kläger im Rahmen des § 43 b BRAO und den Bestimmungen der Berufsordnung (BORA) halten (vgl. zur Werbung von Anwälten im Internet allgemein z.B. Härting, AnwBl. 2000, 343; Schneider, MDR 2000, 133). Dies wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so daß hierzu keine weiteren Ausführungen veranlaßt sind.

Das Landgericht hat der Aussage keine Irreführung entnommen, da diese vom angesprochenen Verkehr nicht dahingehend verstanden werde, daß die Entwicklung sämtlicher genannter Rechtsgebiete jeder Zeit von den Klägern mitgestaltet werde. Diese Beurteilung wird von der Berufung nicht in Frage gestellt, vielmehr wird nur beanstandet, daß der Verkehr dies dahingehend verstehe, daß andere Rechtsanwälte die Entwicklung dieser Rechtsgebiete nicht aktiv mitgestalteten. Eine dahingehende "Alleinstellung" kann aber der angegriffenen Aussage nicht entnommen werden. Ein solches Verständnis kommt weder im Wortlaut in irgendeiner Weise zum Ausdruck, noch liegt ein solches Verständnis

für den angesprochenen Verkehr, auch wenn dieser mit den Verhältnissen in dem Bereich nicht vertraut ist, aus sonstigen Grunde nahe.

Der werbliche Hinweis auf die Verbandstätigkeit verstößt auch nicht gegen § l UWG i.V.m. § 43 b UWG. Nach § 43 b BRAO ist Rechtsanwälten Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Nach § 6 Abs. l der gemäß § 59 b Nr. 3, §§ 191 a - d BRAO beschlossenen Berufsordnung darf ein Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Bei der Auslegung dieser Bestimmungen ist allerdings zu berücksichtigen, daß in den Bereich der durch Art. 12 Abs. l GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Anwälte einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt. Bei der Außendarstellung ist zwischen werbewirksamem Verhalten und gezielter Werbung im engeren Sinne zu unterscheiden. Das für die Rechtsanwälte geltende Werbeverbot soll das Vertrauen der Rechtssuchenden stärken, der Anwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten. Verboten sind neben irreführender Werbung insbesondere aufdringliche Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind (BVerfG NJW 2000, 3195 = BRAK-Mitt. 2000, 137 - Anwaltssponsoring; vgl. weiter Jaeger, AnwBL 2000, 475, 479).

Danach ist es Rechtsanwälten nicht untersagt, über berufsbezogene Umstände zu informieren, d.h. über solche Umstände, die für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Anwalt potentielle Mandanten beauftragen sollen, auf de • Grundlage vernünftiger und sachbezogener Erwägungen einen Rolle spielen können (Feurich-Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43 b Rdn. 8). Ebenso ist es anerkannt, daß Anwälte auch auf sonstige Qualifikationen (z.B. Sprachkenntnisse) oder frühere Tätigkeiten (Ämter etc.; vgl. Feurich-Braun a.a.O. § 43 b Rdn. 9 und 38) hinweisen können. Unabhängig davon, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O. S. 3196 - Anwaltssponsoring) dem Anwalt auch eine Imagewerbung, die auf eine allgemeine Bekanntheit oder ein positives Image abzielt, nicht versagt ist, solange hierdurch schützenswerte Gemeinwohlbelange nicht beeinträchtigt werden, hat der Hinweis auf die Verbandstätigkeit einen unmittelbaren beruflichen Bezug zu seiner Stellung als Rechtsanwalt (vgl. Feuerich-Braun, § 43 h Rdn. 38, wonach die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Rechtsanwaltskammer auf dem Briefkopf aufgeführt werden darf, da es sich um Anwaltstätigkeit handelt unter Bezug auf Entscheidungen zu § 7 BRAO). Die vom Beklagten für seine gegenteilige Beurteilung herangezogenen Entscheidungen stützen seine Auffassung nicht. In der Entscheidung BGHZ 106, 212 wurde die Übernahme des ehrenamtlichen Vorsitzes in einem örtlichen Hausund Grundbesitzerverein durch einen Anwaltsnotar nicht als unzulässige Werbung um Praxis angesehen. Der kurzen Wiedergabe der Entscheidung des LG Köln vom 19.10.1992 bei Schneider (MDR 2000, 133, 134) kann für vorliegende Fallgestaltung ebenfalls nichts entnommen werden.

Wenn der Beklagte weiter meint, der angesprochene Verkehr verbinde mit dem Hinweis die Vorstellung, die Beauftragung eines in dem Berufsverband tätigen Anwalt verspreche bessere Erfolgsaussichten "aufgrund bestehender Beziehungen" (Berufungsbegründung S. 18 - Bl. 123), entbehrt dies der tatsächlichen Grundlage, da für ein derartiges Verständnis keine konkreten Anhaltspunkte dargetan noch sonst ersichtlich sind. Ein Teil des angesprochenen Verkehrs wird dem Hinweis auf die Verbandstätigkeit zwar vor dem Hintergrund würdigen, daß diejenigen Anwälte, die in Berufsorganisationen tätig sind, besonders qualifiziert sind bzw. ihnen von den Angehörigen ihres Berufsstandes besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, darin liegt aber weder eine irreführende noch eine unsachliche Selbstdarstellung der Kläger.

bb. Antrag l .b

Die Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß § l UWG i.V.m. § 43 b BRAO, § 6 Abs. l BORA begründet, denn der Hinweis auf die genannten "Spezialgebiete", auf denen die der Sozietät angehörigen Anwälte den Mandanten eine umfassende Beratung bieten können, stellt sich als Anpreisung der eigenen Leistung aufgrund einer Selbsteinschätzung dar, die die Fähigkeiten der Anwälte gegenüber anderen Anwälten besonders herausstellt. Die Aussage hält sich nicht mehr im Bereich der statthaften Informationswerbung.

Das Landgericht hat in der angegriffenen Aussage keine verdeckte Werbung mit Umsätzen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz l BORA gesehen, da Hinweise auf Mandate und Mandanten gemäß § 6 Abs. 2 BORA grundsätzlich zulässig seien. Eine Irreführung dahingehend, daß die Kläger zur umfassenden Beratung auf den genannten Gebieten nicht in der Lage seien, werde vom Beklagten nicht behauptet. Es würden auch keine spezielle Fähigkeiten über die Fachkompetenz hinaus behauptet. Der Hinweis auf eine Spezialisierung stehe einer Angabe von Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten gleich und sei gemäß § 6 Abs. 2 BORA nicht zu beanstanden.

Der Beklagte beanstandet, das Landgericht habe sich zu Unrecht nicht mit den von ihm zitierten Entscheidungen und Literaturstellen auseinandergesetzt und habe auch nicht berücksichtigt, daß § 6 Abs. 2 BORA keine Abweichung von der Terminologie des § 7 Abs. l BORA erlaube.

Zu der Rechtslage vor der Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts im Jahre 1994, ebenso wie nach Regelung der Anwaltswerbung in § 43 b BRAO wurde der Hinweis auf "Spezialgebiete", "Spezialist" bzw. "Experte" als berufswidrige Werbung angesehen, da es sich dabei um wertende, nicht überprüfbare Werbeaussagen handele. Diese enthielten nicht nur den - nicht zu beanstandenden Hinweis -, daß die genannten Gebiete vom Anwalt selbst bevorzugte Arbeitsgebiete seien, sondern darüber hinaus den Hinweis, daß er auf diese Gebiete spezialisiert sei (BGHSt 26, 131, 138 betreffend eine Zeitschriftenwerbung "Rechtsanwalt in ... und Verkehrsexperte"; LG München I NJW-RR 1992, 490, 491; bestätigt durch OLG München, Urt. v. 28.2.1991 - 6 U 5497/91; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 1999, Rdn. 354 <das in Fußn. 369 u.a. angeführte Urteil des Senats befaßt sich mit dieser Frage allerdings nicht>; vgl. weiter die Nachweis bei Jesnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 43 b Rdn. 7; a.A. EGH Baden-Württemberg AnwBl. 1990, 158).

Das der angesprochene Verkehr den Begriff "Spezialgebiete" insbesondere auch im Gesamtzusammenhang der Aussage im Sinne einer solchen Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit der Kläger versteht, ziehen diese zu Recht auch nicht in Zweifel. Diese Selbsteinschätzung ist aber entgegen der Beurteilung des Landgerichts nicht der Angabe von Tätig-keits- und Interessenschwerpunkten gleichzusetzen.

Es ist in der Rechtsprechung - auch vor dem Inkrafttreten der BO der Rechtsanwälte am 11.3.1997 (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 2678) - anerkannt, daß der Rechtsanwalt über seine Leistungsfähigkeit und die Schwerpunkte seiner Tätigkeit sachlich richtige Informationen geben darf (vgl. BVerfG NJW 1995, 712; NJW 1995, 775; BGH GRUR 1995, 422, 423 - Kanzleieröffnungsanzeige; GRUR 1996, 365 - Tätigkeitsschwerpunkte; GRUR 1997, 473, 475 - Versierter Ansprechpartner; GRUR 1997, 665 - Schwerpunktgebiete; GRUR 1997, 765 - Kombinationsanzeige; NJW-RR 1998, 1282). Der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten etc. liegt ein objektiv nachprüfbarer Sachverhalt zugrunde. Derartige Hinweise sagen nichts über besondere berufliche Fähigkeiten des Anwalts aus, sondern enthalten lediglich die Angabe, in welchen Bereichen der Anwalt seine Tätigkeit vorwiegend ausübt. Auf diese Weise erhalten potentielle Mandanten in angemessener Form eine Information darüber, ob der Anwalt sich in wesentlichem Umfang mit dem Rechtsgebiet befaßt, auf dem sie rechtskundige Hilfe suchen (BVerfG NJW 1995, 712; BGH a.a.O. S. 766 - Kombinationsanzeige; NJW 1994, 141; NJW 1994, 2284, 2285 - Strafverteidigungen; a.a.O. - Kanzleieröffnungsanzeige; a.a.O. - Tätigkeitsschwerpunkte).


Gemäß § 7 Abs. l BO dürfen unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Benennungen zulässig sind, wovon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte sein dürfen. Dabei muß jeweils die Bezeichnung Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt verwendet werden. Diese Regelung beruht auf einer hinreichender Ermächtigung für den Satzungsgeber (§ 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO) und ist mit Art. 12 Abs. l GG vereinbar (BGH NJW 2001, 1138 = BB2001, 118 = AnwBI. 2001,239 = BRAK-Mitl. 2001,41). Für die Benennung eines Interessenschwerpunktes genügt es, daß der Rechtsanwalt beabsichtigt, sich mit dem angegebenen Interessengebiet näher zu befassen. Dagegen setzt die Benennung eines Tätigkeitsschwerpunktes nach § 7 Abs. 2 BORA voraus, daß der Rechtsanwalt auf dem angegebenen Tätigkeitsgebiet nach der Zulassung zwei Jahre nachhaltig tätig gewesen ist (BGH NJW 2001, 1138, l140 m.w.N.). Aufgrund dieser Unterscheidung des Satzungsgebers, die dem Informationsinteresse des Rechtssuchenden Rechnung trägt, insbesondere aber im Hinblick auf das auch über den Aussagegehalt des Begriff des Tätigkeitsschwerpunkts im Sinne von § 7 Abs. 2 BORA hinausgehenden Verständnis, der mit dem Begriff Spezialist bzw. Spezialgebiet verbunden wird, ist eine Gleichsetzung mit den nach § 7 Abs. l BORA gestatteten Angaben nicht möglich, denn darin liegt eine unzulässige Anpreisung aufgrund einer Selbsteinschätzung in Bezug auf spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich nicht auf die Angabe eines Tätigkeitsgebiets beschränkt (Feuerich-Braun a.a.O. § 7 BORA Rdn. 15).

Bei einer Darstellung im Internet handelt es sich allerdings nach allgemeiner Auffassung um ein anderes vergleichbares Informationsmittel im Sinne von § 6 Abs. 2 BORA, bei dem dem Anwalt weitere als die nach § 7 BORA erlaubten Hinweise möglich sind (BGH a.a.O. S. 1140). Aber auch hierdurch ist die Verwendung der Bezeichnung "Spezialgebiete" nicht gedeckt (vgl. Bardenz, MDR 2000, 1409, 1414) unabhängig davon, ob § 7 Abs. I eine abschließende Aufzählung für Teilbereiche der Berufstätigkeit enthält, die auch von § 6 Abs. 2 Satz 2 BORA unberührt bleibt (vgl. Zuck NJW 1999, 263, 264 unter III.2).


Soweit der Beklagte darüber hinaus die Auffassung vertritt, die angegriffene Aussage sei bereits deshalb zu beanstanden, weil darin auf mehr als drei Tätigkeitsschwerpunkte Bezug genommen wird - Verstoß gegen § 7 Abs. l Satz 2 BORA - berücksichtigt er nicht, daß sich die angegriffene Werbeaussage - ebenso wie der sonstige Inhalt der Homepage - nicht auf einen bestimmten Anwalt bezieht, sondern auf die Sozietät. Folglich kann die in Abs. l Satz 2 vorgesehene Beschränkung - unabhängig von der Frage, ob die hiergegen in der Literatur vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. Kleine-Cosack a.a.O. Rdn. 583 ff) zu Recht erhoben werden - nicht ohne weiteres als Maßstab für eine kanzleibezogene Werbung zugrunde gelegt werden (vgl. Feuerich-Braun § 43 b Rdn. 30; § 59 b Rdn. 12; AGH Stuttgart MDR 2000, 378 = AnwBl. 2000, 253; vgl. weiter Bardenz a.a.O. S. 1414 re. Sp. unter e). Werden bei einer kanzleibezogenen Werbung wie hier zehn Tätigkeitsbereiche benannt, wird der angesprochene Verkehr auch nicht in relevantem Umfang davon ausgehen, daß alle (im Sommer 2000 neun, nunmehr zehn) kanzleiangehörigen oder jedenfalls einzelne Anwälte auf allen diesen Gebieten schwerpunktmäßig tätig sind. Er wird entsprechend der allgemeinen Übung in Sozietäten dieser Größenordnung eine entsprechende Aufteilung der Tätigkeitsbereiche in Rechnung stellen, so daß für die Annahme einer Irreführung über die Leistungsfähigkeit der einzelnen Anwälte keine tatsächliche Grundlage besteht.


cc. Anträge 1. d, f bis i


Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle, da es sich bei den Anträgen um die englische Übersetzung der Werbeaussagen handele, hinsichtlich derer sich die Kläger strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hätten (Anträge l d, f, h bis i) bzw. die Gegenstand der Widerklage seien (Antrag l g im Verhältnis zu l.c). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Berufung ohne Erfolg.


(1)

Hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Homepage der Kläger fehlt es aufgrund der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf die Widerklageanträge l d, f, h bis i an der erforderlichen Wiederholungsgefahr bzw. Begehungsgefahr als materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzung. Der Beklagte ist aufgrund der Unterlassungserklärung vom 27.6.2000 (Anlage K 3) hinreichend gesichert. Deren Ernstlichkeit kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil durch die gewählte Formulierung der jeweilige Verbotskern der einzelnen Erklärungen klargestellt wurde. Hierzu behauptet auch der Beklagte nicht, daß die Erklärung inhaltlich nicht ausreichend wäre. Aus dieser "engen" Fassung der Unterlassungserklärung können auch keine berechtigten Zweifel hinsichtlich der Reichweite in Bezug auf die englischsprachigen Werbeaussagen hergeleitet werden, zumal die Kläger im Schreiben vom 7.7.2000 (Anlage B 8) ausgeführt haben, daß die Unterlassungserklärung nicht auf die entsprechenden Formulierungen in deutscher Sprache beschränkt war und eine solche Unterlassungserklärung gelte, gleichgültig, in welcher Sprache die entsprechenden Formulierungen wiedergegebenen seien.


Der Abweisung der Widerklage insoweit als unbegründet, steht auch nicht das Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 536 Rdn. 12), soweit das Landgericht der Klage das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen hat.

(2)

Der Widerklageantrag I g ist im Hinblick auf den Widerklageantrag l c unzulässig, wobei dahinstehen kann, ob dies bereits aus § 261 Abs. 3 Nr. l ZPO folgt oder ob für ein gerichtliches Vorgehen auch gegen die englische Formulierung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

dd. Antrag l e

Dieser Antrag stellt sich mit Ausnahme des Adjektivs "dynamic" als englischsprachige Fassung der Aussage gemäß dem Widerklageantrag l a dar. Da das Adjektiv der Aussage im Hinblick auf die vom Beklagten vorgebrachten Beanstandungen keinen anderen Bedeutungsgehalt verleiht, gelten die vorstehenden Ausführungen unter cc. (2) entsprechend.


c. Die Berufung des Beklagten bleibt auch ohne Erfolg, soweit er die geltend gemachten Abmahnkosten in voller Höhe weiter verfolgt.


aa. Der Anspruch auf Erstattung der mit der Abmahnung vom 22.6.2000 entstandenen Anwaltskosten ergibt sich als Schadensersatzanspruch aus § l UWG bzw. aus § 13 Abs. 6 Satz l UWG. Dies stellen auch die Kläger nicht in Frage.


bb. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes ist folgendes zu berücksichtigen:

(1)

Der Ansatz einer 10/10-Gebühr ist aufgrund der obigen Ausführungen unter B. II. l. b. bb. (2) nicht gerechtfertigt, vielmehr kann der Beklagte lediglich eine 7,5/710-Gebühr gemäß § 118 Abs. l Nr. l BRAGO verlangen.

(2)

Als Gegenstandsweit ist ein Betrag in Höhe von DM 100.000,- zugrundezulegen. Der Ansatz eines höheren Betrages ist nicht gerechtfertigt, da die ausgesprochene Abmahnung zu weitgehend war (siehe hier zu oben unter B.II. La). Sie war nur berechtigt, soweit sich die Kläger entsprechend dem Insbesondere-Teil hinsichtlich der vier Aussagen zur Unterlassung verpflichtet haben und soweit die Kläger hinsichtlich des Widerklageantrages l.c zur Unterlassung verurteilt wurden. Im übrigen war die Abmahnung unbegründet, da dem Beklagten so weit gefaßte Ansprüche nicht zustehen, wie sich aus den Ausführungen zur negativen Feststellungsklage ergibt. Auch ein Unterlassungsanspruch, wie er unter l .c der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gemäß der Anlage K 2 vorformuliert worden war, besteht nicht. Ebenso war die Formulierung unter l .d (Anlage K 2) viel zu weit gefaßt.

(3)

Danach errechnet sich ein Betrag in Höhe von (7,5/10 aus DM 100.000,- + DM 40,- Auslagenpauschale =) DM l .633,75.

cc.

Dieser materiellrechtliche Erstattungsanspruch ist nicht teilweise gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO auf die Gebühren anzurechnen, auch wenn sich der Gegenstand der Abmahnung und der Streitgegenstand der Widerklage teilweise decken (zu den Modalitäten der Anrechnung in diesen Fällen vgl. z.B. Enders, JurBüro 1999, 505 ff).

Es entspricht allerdings allgemeiner Auffassung, daß die Anwaltsgebühren, die aus einer vorgerichtlichen Abmahnung resultieren (Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. I Nr. l BRAGO) auf ein nachfolgendes einstweiliges Verfugungsverfahren oder Klageverfahren gemäß § l18 Abs. 2 Satz l BRAGO angerechnet wird (OLG Hamm MDR 1981, 944; OLG Frankfurt AnwBl. 1985, 327, 328; OLG München WRP 1982, 542; vgl. weiter Hartmann, Kostengesetzte, 30. Aufl., § 118 BRAGO Rdn. 85). Ebenso ist in der Rechtsprechung zum Verhältnis des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruches zum prozessualen Kostenerstattungsanspruch anerkannt, daß für eine klageweise Geltendmachung des ersteren, soweit er sich mit dem letzteren deckt, und im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann - was hinsichtlich der Abmahnkosten in der Rechtsprechung der Kostensenate der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt wird - das Rechtsschutzbedürtnis fehlen kann (BGHZ 75, 230, 235; 111, 168, 17l m.w.N.). Kosten, die vorprozessual zur Abwendung des Rechtsstreits aufgewendet wurden, können jedoch im Wege der Klage geltend gemacht werden (BGH WM 1987, 247; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. H m.w.N.). Weiter ist im Hinblick auf die "Selbständigkeit" des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs, der durch die Bestimmungen der §§ 91 ff ZPO nicht begrenzt wird (BGH NJW 1988, 2032 m.w.N.), zu beachten, daß das Rechtsschutzbedürfnis dann nicht verneint werden kann, wenn - wie vorliegend - im Kostenfestsetzungsverfahren keine volle Erstattung in Höhe des materiell-rechtlichen Anspruches aufgrund einer Kostenquotelung im Verfahren zu erreichen ist (BGH WM 1987, 247, 248 f"; BayObLGZ 79, 20; jeweils m.w.N.).

dd.

Soweit der Beklagte über die in erster Instanz beantragten 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (24.7.2000) hinaus nunmehr 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verlangt, handelt es sich um eine Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO. Der Zinsanspruch ist gemäß § 284 Abs. l Satz 2, § 288 Abs. l Satz l BGB sowie gemäß § 291 BGB begründet.

C. Nebenentscheidungen

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. l ZPO.

2.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz l, § 108 ZPO. Dem Antrag des Beklagten gemäß § 108 ZPO konnte mangels Benennung eines bestimmten Kreditinstitutes nicht entsprochen werden.

3.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer erfolgte gemäß § 546 Abs. 2 ZPO, wobei die Beschwer der Kläger (Klageantrag II: DM 3.243,60 + Widerklageanträge l.b und c: je DM 25.000,- + Widerklageantrag 2: DM 1.593,75 = DM 54.837,35) DM 60.000,- nicht übersteigt.


Wörle Haußmann Retzer
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht