
I ZR 44/00
Verkündet am 26.09.2002
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 18. August 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte - bislang Beklagte zu 1, inzwischen jedoch alleinige Beklagte,
nachdem die Beklagte zu 2 auf sie verschmolzen worden ist - unterhält
Telefonanschlüsse, über die Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche
Rechtsberatung erhalten können. Im Dezember 1997 warb sie für diesen Dienst mit
einem Werbeschreiben, dessen wesentlicher Inhalt im folgenden wiedergegeben ist:
Rechtsanwälte helfen anonym und sofort - ohne vorherige Terminvereinbarung
"INFOGENIE!RECHT" STARTET RECHTSBERATUNGSHOTLINE FÜR JEDERMANN
Rechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft
hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene
Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern.
Berlin, den 18.12.1997: Unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 0190/873-240 bis
0190/873-249 stellt InfoGenie!Recht ab 3. Januar 1998 den telefonischen
Direktkontakt her zu Rechtsanwälten mit vorselektierten Interessenschwerpunkten.
Was sich hinter dem ungewöhnlichen Namen InfoGenie!Recht verbirgt, ist eine
Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten für Ratsuchende
mit Rechtsfragen, die mit folgenden Vorteilen verbunden ist:
· Zeitersparnis: in vielen Fällen bleibt der Gang zum Anwalt erspart, und es ist
darüber hinaus sofort ein Rechtsanwalt greifbar, zu dessen
Interessenschwerpunkten das jeweilige Sachgebiet zählt.
· Flexibilität: die Rechtsanwälte sind auch außerhalb der normalen
Geschäftszeiten ohne Voranmeldung erreichbar.
· Garantierte Anonymität: nur wenn für die anwaltlichen Leistungen eine Rechnung
benötigt wird oder wenn dem Rechtsanwalt Unterlagen mit einer Adresse
zugeschickt werden, wird dem Anwalt bekannt, wer der Ratsuchende ist. Eine
Beratung kann auch völlig anonym erfolgen.
Die Anwälte stehen an sieben Tagen in der Woche jeweils von 7 bis 24 Uhr zur
Verfügung ...
[Es folgen zehn verschiedene Telefonnummern, jeweils eine für allgemeine
Rechtsfragen, Verkehrsrecht, Ehe- und Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet- und
Pachtrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Grundstücks-, Bau- und Nachbarrecht,
Verwaltungsrecht sowie Wirtschafts- und Vertragsrecht]
Der Anruf bei InfoGenie!Recht kostet stets 3,60 DM pro Minute. In diesem Preis
enthalten sind auch die kompletten Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts.
Weitere Kosten entstehen dem Anrufer nicht. Die Gesprächsgebühren werden von der
Deutschen Telekom zusammen mit der Telefonrechnung erhoben.
Die Beklagte leitet die Anrufe, die über die im Werbeschreiben angegebenen
0190er-Telefonnummern bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertraglich
verbundene Rechtsanwälte weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des
Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den aus der
Werbung ersichtlichen Preis von 3,60 DM pro Minute (später 3,63 DM pro Minute)
in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus. Die
auf diese Weise von der Telekom eingenommenen Beträge leitet die Beklagte je
nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von denen sie
ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeitabhängige
Nutzungsgebühr erhält.
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskammer, hat die Beklagte auf Unterlassung in
Anspruch genommen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte biete eine unzulässige
Rechtsberatung an. Außerdem verstießen die an dem telefonischen
Rechtsberatungsdienst beteiligten Rechtsanwälte gegen ihre Berufspflichten nach
der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie gegen die für sie geltende Gebührenordnung.
Die Beklagte hafte insoweit als Störerin. Darüber hinaus sei die Werbung
teilweise irreführend.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht (LG Berlin CR 1999, 369) hat die Klage abgewiesen. Auf die
Berufung der Klägerin hat das Kammergericht (GRUR-RR 2001, 16 = CR 2000, 221)
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Herstellung der
telefonischen Verbindung zu Rechtsanwälten anzubieten und/oder zu vermitteln und
in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß eine Beratung auch völlig anonym erfolgen könne und/oder
daß der Anruf bei der Beklagten stets einen sodann benannten Betrag pro Minute
koste, in welchem Preis auch die kompletten Beratungsgebühren des jeweiligen
Anwalts enthalten seien und/oder "(die Beklagte) startet Rechtsberatungshotline für jedermann. Rechtsfragen
müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein
kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem
konkreten Fall deutlich zu verbessern", insbesondere, wenn dies jeweils wie in dem beanstandeten Werbeschreiben
geschieht.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die
Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Angebot einen Verstoß der
Beklagten gegen Art. 1 § 1 RBerG gesehen und der Klägerin den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs aus §§ 1, 13 Abs.
2 Nr. 2 UWG zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Beratungsvertrag komme jedenfalls auch zwischen dem Anrufer und der
Beklagten als der Betreiberin der Hotline zustande. Die Beklagte preise die
Beratung an und nenne den Preis, während der beteiligte Rechtsanwalt zunächst
nicht bekannt sei und nach der Vorstellung des Publikums auch ein Angestellter
der Beklagten sein könne. Der durch die Werbung informierte Anrufer richte sich
in erster Linie an die Beklagte, die mit ihrem Namen und ihrer Adresse für die
Art und den Inhalt der Dienstleistung einstehe. Auch eine verfassungskonforme
Auslegung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG im Lichte des Art. 12 GG gebiete
keine andere Beurteilung. Die angebotene Dienstleistung stelle nicht lediglich
eine kaufmännische Hilfeleistung dar.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die
Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Das von der Klägerin beanstandete
Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als
wettbewerbswidrig dar.
1. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich - wie das Berufungsgericht zu
Recht angenommen hat - aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1998 - I
ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 836 = WRP 1998, 729 - Zweigstellenverbot).
2. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einer
verbotenen Rechtsberatung. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht einen
Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG bejaht.
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der
Anrufer schließe mit der Beklagten als Betreiberin des telefonischen
Rechtsberatungsdienstes einen Vertrag über die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten. Zwar knüpft die Frage, mit wem der Beratungsvertrag
zustande kommt, an eine Auslegung der Erklärungen der Vertragsparteien an. Ihre
Beantwortung ist daher im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Die
tatrichterliche Auslegung ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend,
wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln
gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung
(BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 250/95, GRUR
1998, 673, 676 - Popmusikproduzenten; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, GRUR
2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 - Rücktrittsfrist; BGHZ 149, 337, 353; 150, 32,
39 - Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Diesem Maßstab wird die Beurteilung des
Berufungsgerichts nicht gerecht.
a) Die beanstandete Werbung lädt den Ratsuchenden dazu ein, mit seinem Anruf das Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags abzugeben. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob sich dieses Angebot in der vorliegenden Fallkonstellation unmittelbar an den Rechtsanwalt richtet, der sich nach dem Wählen einer der zehn beworbenen Telefonnummern meldet, oder ob Adressat dieses Angebots die Beklagte als die Betreiberin des Beratungsdienstes ist. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, der auf Rechtsberatung gerichtete Vertrag komme mit dem Betreiber der Hotline zustande (OLG München [6. ZS] NJW 2000, 1651; LG Mönchengladbach MDR 1999, 1030; LG Oldenburg NdsRpfl. 2000, 12; LG München MMR 2000, 119; Diekötter, Die Zulässigkeit der Rechtsberatung über Telefonmehrwertdienste [2001], S. 33 ff.; Metz, MMR 1999, 447, 448; Berger, NJW 1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, der Betreiber schulde nur eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung gerichteten Geschäftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt (OLG München [29. ZS] NJW 1999, 150 und GRUR-RR 2001, 12; LG Erfurt JZ 1998, 527; Henssler, EWiR 1998, 993, 994; Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996; ders., NJ 2000, 336; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533; Schmittmann, K&R 1999, 309; Zuck, BRAK-Mitt. 2001, 105, 108; Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 51; Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 2 f.; vgl. auch Grunewald, ZIP 2000, 2005; Demmel/Skrobotz, CR 1999, 561, 564).
b) Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, hängt in erster Linie davon ab,
an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschluß eines Beratungsvertrags
zielende Willenserklärung richtet (§§ 133, 157 BGB). Allerdings sind der
Erforschung des Willens des Anrufers Grenzen gesetzt, weil es ihm in der Regel
nicht bewußt sein wird, daß er mit dem Anruf ein Angebot zum Abschluß eines
Vertrages abgibt. Noch weniger wird er sich mit der Frage befassen, ob sich
dieses Angebot an die Beklagte oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet. Die
objektiven Umstände erlauben keine eindeutige Aussage, sprechen aber entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts eher für ein Angebot gegenüber dem
Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt.
Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht darauf verwiesen, daß der Anrufer
zunächst in erster Linie die Beklagte im Auge haben wird, deren Name und deren
Adresse ihm aus der Werbung bekannt sind, während er den Namen des beratenden
Rechtsanwalts in der Regel erst zu Beginn des Telefongesprächs erfährt. Auch der
von der Beklagten verwendete Werbetext mag den Eindruck erwecken, als komme der
Beratungsvertrag mit der Beklagten als der Betreiberin des Beratungsdienstes
zustande. Denn sie preist die Beratung in der Anzeige wie eine eigene Leistung
an und spricht davon, daß der Anruf bei ihr stets 3,60 DM pro Minute koste.
Der Text der Anzeige ist jedoch - worauf die Revision zutreffend hinweist -
nicht eindeutig: Die Werbung kann auch so verstanden werden, daß die Beklagte
den Kontakt zu den Anwälten lediglich vermittelt; denn sie kündigt dort an, daß
sie "den telefonischen Direktkontakt ... zu Rechtsanwälten mit vorselektierten
Interessenschwerpunkten" herstelle. Sie erweckt damit nicht den Eindruck, als
seien die Rechtsanwälte als ihre Erfüllungsgehilfen tätig und erbrächten eine
von ihr geschuldete Beratungsleistung. Für ein Vertragsangebot gegenüber dem
Rechtsanwalt spricht ferner, daß sich der Anrufer unmittelbar an ihn wendet;
allein mit ihm wird eine telefonische Gesprächsverbindung hergestellt. Unter
diesen Umständen liegt es nahe, daß der Anruf dem anwaltlichen Gesprächspartner
als Adressaten seiner Willenserklärung gilt.
c) Die Würdigung des Berufungsgerichts wird aber vor allem - worauf die Revision
zutreffend hinweist - dem Grundsatz nicht gerecht, daß der Wille der
vertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht
gefährdende Gestaltung gerichtet ist.
Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem ein Vertragspartner eine unzulässige
Rechtsberatung verspricht, wäre nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - IX ZR
151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69,
70). Wäre im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschluß mit
der Beklagten gerichtet, wäre daher der Vertragszweck gefährdet. Denn der
Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unzulässige
Rechtsberatung gerichtet. Dem könnte nicht entgegengehalten werden, ein solcher
Vertrag tangiere den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht, weil die
Beratungsleistung ausschließlich durch Rechtsanwälte erfolge, deren
Berufstätigkeit durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt wird (Art. 1 § 3
Nr. 2 RBerG; dazu eingehend Diekötter aaO S. 65 ff.). Dieses Gesetz enthält eine
ausdrückliche Sonderregelung für den Fall, daß die von Rechtsanwälten erbrachte
Rechtsberatung von einer Kapitalgesellschaft geschuldet wird: Nach Einführung
der Regelung über die Rechtsanwaltsgesellschaft in §§ 59c ff. BRAO ist in Art. 1
§ 3 Nr. 2 RBerG klargestellt worden, daß das Verbot der Rechtsberatung nicht für
eine solche Gesellschaft gilt. Damit ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht
worden, daß diese Ausnahme vom Verbot des Art. 1 § 1 RBerG nur unter bestimmten,
in der Person der Beklagten nicht vorliegenden Voraussetzungen gilt.
In aller Regel wollen die Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Willen
unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. So hat der
Bundesgerichtshof entschieden, daß ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf eine
Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuhänderische Geldverwaltung
gerichtet ist, im Zweifel nur mit den Rechtsanwälten, nicht mit den
Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern einer Sozietät zustande kommt, der
Personen aus verschiedenen Berufen angehören, weil andernfalls wegen eines
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz die Gefahr der Nichtigkeit des
geschlossenen Vertrages bestünde (BGH, Urt. v. 16.12.1999 - IX ZR 117/99, NJW
2000, 1333, 1335). Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall zum Tragen: Ist
den Umständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen
Adressaten sich das Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags
richtet, ist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die
Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen
bedeutet dies, daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf - in Ermangelung
eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum
Abschluß eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu
den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt.
3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die Beklagte kann insbesondere nicht als Störerin für berufsrechtliche Verstöße derjenigen Rechtsanwälte in Anspruch genommen werden, mit denen die Anrufer Beratungsverträge schließen. Zwar birgt das von der Beklagten entwickelte System gewisse Risiken für ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen nicht dazu, daß der Beklagten die Werbung für den Beratungsdienst und ihre Vermittlungsleistung schlechthin untersagt werden könnten. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den einzelnen in Rede stehenden Verboten um wettbewerbsbezogene Normen handelt mit der Folge, daß ein Verstoß gegen eine solche Norm grundsätzlich zugleich als wettbewerbswidriges Verhalten beanstandet werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner).
a) Mit dem von der Beklagten organisierten Rechtsberatungsdienst sind nicht
notwendig unzulässige Gebührenunter- oder -überschreitungen verbunden.
aa) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand des §
20 BRAGO erfüllen. Nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt für einen
mündlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen
gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem
Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen - streitwertabhängigen - Gebühr (§ 20 Abs.
1 Satz 1 BRAGO). Im Falle einer Erstberatung darf diese Gebühr jedoch 180 €
nicht übersteigen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), was - bei Zugrundelegung einer
Mittelgebühr von fünf Zehnteln - ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 €
zu einer betragsmäßigen Begrenzung des Gebührenanspruchs führt.
Der Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Rechtsanwälte
wendet, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitvergütung
einverstanden. Darin, daß sich diese Zeitvergütung nicht an den
Bemessungskriterien orientiert, die die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
(BRAGO) kennt, liegt kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der Zeitvergütung, die
heute in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die
Parteien des Anwaltsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der
streitwertabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen
weder bei der üblichen Zeitvergütung noch im Streitfall zu beanstanden (vgl.
Römermann/ Funke, MDR 2001, 1, 5; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 53).
bb) Nach der Gebührenordnung liegt die Mittelgebühr (5/10) mindestens bei 12,50
€ (Gegenstandswert bis zu 300 €), beträgt dagegen bei einem Gegenstandswert von
1.500 € bereits 52,50 €. Dies macht deutlich, daß die im Rahmen des
beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe von 2,48 DM pro
Minute - die restlichen 1,12 DM sind die an die Deutsche Telekom fließenden
Telefongebühren - die gesetzlichen Gebühren häufig unterschreiten wird. Eine
solche Gebührenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in außergerichtlichen
Angelegenheiten indessen nicht verwehrt (§ 49b Abs. 1 BRAO i.V. mit § 3 Abs. 5
Satz 1 BRAGO). Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der
Gebührenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO);
das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten
dar (vgl. Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 5 f.; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532,
534; a.A. Berger, NJW 1999, 1353, 1356).
cc) Anders als für den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren sieht
das Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung an sich zwingend die
Schriftform vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt auch die Nichtbeachtung
dieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach § 1 UWG
wettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht
schriftlich fixierte Gebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere
Vergütung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die
Rückforderung ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt
allerdings voraus, daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat;
er muß wissen, daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem
Gesetz zu zahlen wäre (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1999, 358 = WRP 1999, 110; AnwGH
Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8.
Aufl., § 3 Rdn. 22; N. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 3 Rdn. 83;
Gerold/ Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 7; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532,
534 f.; Diekötter aaO S. 181 m.w.N.); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der
Forderung nicht bekannt zu sein (Fraunholz in Riedel/Sußbauer aaO; N. Schneider
in Gebauer/Schneider aaO; Gerold/Madert aaO). Ungeachtet der Wirksamkeit der
getroffenen Gebührenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn der
Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den
Umstand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen (§ 1 UWG i.V. mit § 352 StGB).
Wie groß bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung die Gefahr
einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung ist, bedarf im
Streitfall keiner Klärung. Sie besteht jedenfalls nicht regelmäßig. Denn bei
Gesprächen, die nicht länger als zehn Minuten dauern, wird - legt man den
Gebührenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde - auch bei geringsten
Gegenstandswerten die Mittelgebühr nach § 20 BRAGO noch nicht überschritten; bei
einem Gegenstandswert von 1.500 € wird die Mittelgebühr dagegen erst bei
Gesprächen erreicht, die länger als vierzig Minuten dauern. Unter diesen
Umständen kann die Gefahr, daß es zu einer unzulässigen Gebührenüberschreitung
kommt, kein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung
rechtfertigen (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009; Römermann/Funke, MDR 2001,
1, 6 f.; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 52 f.; Metz, MMR 1999, 447, 450;
Büring/ Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; OLG Frankfurt GRUR 1999, 358; AnwGH
Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582). Denn es kann nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, daß die vermittelten Rechtsanwälte es unterlassen, auf eine
mögliche Gebührenüberschreitung - wie geboten - hinzuweisen. Ein solcher Hinweis
kann beispielsweise in allgemeiner Form mit Hilfe einer Bandansage vor dem
Zustandekommen des Gesprächs erfolgen und durch eine individuelle Belehrung
konkretisiert werden, wenn sich im Laufe des Gesprächs abzeichnet, daß bei
Fortsetzung des Gesprächs die über die Telefonrechnung eingezogene
Anwaltsvergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigen wird.
dd) Gegenüber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht eingewandt
werden, der vermittelte Rechtsanwalt nehme die Vergütung auch in Fällen ein, in
denen er sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage sehe, den
erbetenen Rechtsrat zu erteilen. Es ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit
dem Mandanten eine Zeitvergütung für ein Beratungsgespräch von angemessener
Dauer auch für den Fall zu vereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht
für eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an
einen Anwalt mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl.
Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009).
b) Die von der Beklagten vermittelten Rechtsanwälte verstoßen auch nicht gegen
das Verbot der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen (§ 49b Abs. 4 Satz 2
BRAO; dazu ausführlich Berger, NJW 1999, 1353, 1355 f.; Römermann/ Funke, MDR
2001, 1, 7 f.).
Es ist - worauf die Revision mit Recht hinweist - nicht ersichtlich, daß die
Deutsche Telekom, die bei dem Anrufer nach Inanspruchnahme der Beratungsleistung
die Gebühren in Höhe von 3,60 bzw. 3,63 DM geltend macht, damit eine ihr von dem
vermittelten Rechtsanwalt abgetretene Gebührenforderung einzieht. Der Anrufer,
der den telefonischen Beratungsdienst über die 0190er-Nummer in Anspruch nimmt,
schuldet der Deutschen Telekom die Gebühren für diesen Telefonmehrwertdienst
unabhängig von dem mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Beratungsvertrag. Der
bestehende Gebührenanspruch bedarf bei dieser Abwicklung nicht der Abtretung; er
stellt lediglich den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gebührenanteils dar,
der dem Rechtsanwalt über die Deutsche Telekom und die Beklagte zugeflossen ist.
Durch die gewählte Abwicklung wird das gesetzliche Abtretungsverbot auch nicht
umgangen. Die gesetzliche Bestimmung dient der Durchsetzung des
Verschwiegenheitsgebots, das durch eine Abtretung anwaltlicher
Gebührenforderungen gefährdet wird. Im Zuge der telefonischen Rechtsberatung im
Rahmen eines Mehrwertdienstes offenbart der Rechtsanwalt keinerlei Umstände, die
der Verschwiegenheit unterliegen. Der Deutschen Telekom und der Beklagten wird -
für den Anrufer von Anfang an erkennbar - nicht mehr als der Umstand bekannt,
daß ein Telefongespräch stattgefunden hat.
c) Die Gefahr einer Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO)
vermag das ausgesprochene Verbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen (ebenso
Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 4). Daß es zu Interessenkonflikten kommen kann,
stellt keine Besonderheit der telefonischen Beratung über eine 0190er-Nummer
dar. Die Gefahr eines solchen Konflikts ist mit der anwaltlichen Tätigkeit stets
verbunden; sie hat mit der Bildung immer größerer Sozietäten mit einer Vielzahl
von Partnern und angestellten Anwälten erheblich zugenommen. Es handelt sich
daher nicht etwa um ein Risiko, das gerade mit der telefonischen Rechtsberatung
über einen Mehrwertdienst verbunden ist. Im Gegenteil werden derartige Konflikte
eher selten auftauchen, weil die von der Beklagten vermittelten Rechtsanwälte
Anrufe aus dem gesamten Bundesgebiet entgegennehmen. Die Chance, daß der
betreffende Rechtsanwalt in einem Konflikt um rechtliche Beratung gebeten wird,
in dem er zufällig bereits die Gegenseite vertritt oder vertreten hat, ist daher
ungleich geringer als bei herkömmlichen Mandantenbeziehungen. Im übrigen ist
nicht ersichtlich, weshalb sich die vermittelten Anwälte nicht auch in dieser
Hinsicht berufsrechtskonform verhalten sollten. Beispielsweise wird ein
Rechtsanwalt, der ständig eine größere Wohnungsbaugesellschaft vertritt, bei
Anrufern, die von ihm in einer Mietsache Rat erbitten, zunächst klären, ob es
sich zufällig um einen Mieter der Mandantin handelt. Tut er dies nicht, kann die
Klägerin gegen ihn vorgehen.
Die Gefahr eines Interessenkonflikts wird auch nicht dadurch nennenswert erhöht,
daß es den Anrufern für den Regelfall ermöglicht wird, anonym zu bleiben. Im
allgemeinen wird der Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt, mit wenigen
Fragen zuverlässig ermitteln können, ob die Gefahr eines Interessenkonflikts
besteht. Soweit er für diese Klärung ausnahmsweise den Namen des Anrufers
benötigt, muß er - wenn er die Beratung fortsetzen möchte - auf der Nennung des
Namens bestehen. Das beantragte generelle Verbot ist mit diesem Sachverhalt
nicht zu begründen. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß in der Vergangenheit
Interessenkonflikte aufgrund der zugesagten Anonymität unerkannt geblieben
wären. Der Hinweis auf die mögliche Anonymität rechtfertigt auch kein Verbot der
beanstandeten Werbung unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG. Allein die entfernte
Möglichkeit, daß der Anwalt zur Vermeidung eines Interessenkonflikts auf der
Nennung des Namens bestehen muß, führt nicht zu einer relevanten Irreführung der
angesprochenen Verkehrskreise.
d) Der Rechtsanwalt, der sich an dem telefonischen Beratungsdienst beteiligt,
schuldet der Beklagten ein Entgelt für die von ihr erbrachte
Vermittlungsleistung. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es
sich hierbei nicht um eine nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verbotene Provision (so
auch Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2007; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533;
Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 7; a.A. Schmittmann, K&R 1999, 309 f.). Die
fragliche Vergütung wird nämlich unabhängig davon geschuldet, ob und wie viele
Ratsuchende in der fraglichen Zeit anrufen. Die erfolgsunabhängige Vergütung ist
daher mit der Raummiete, mit den Kosten der Telefonanlage oder mit den Kosten
für einen Anwaltssuchdienst im Internet vergleichbar.
e) Die teilweise im Schrifttum erhobenen Bedenken hinsichtlich der Qualität der
telefonischen Rechtsberatung über eine gebührenpflichtige Telefonnummer (vgl.
Hartung, AnwBl. 1999, 768 f.; König, AnwBl. 1999, 25, 26; Schmittmann, K&R 1999,
309, 311) sind für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Zwar
ist nicht zu verkennen, daß eine telefonische Beratung, wie sie die Beklagte
vermittelt, das Risiko birgt, daß sich der befragte Anwalt dazu verleiten läßt,
ohne genügende Kenntnis des Sachverhalts und ohne hinreichende Prüfung der
Rechtslage eine Antwort zu geben. Auch ist es - nicht zuletzt im Hinblick auf
die in Rede stehende Werbung - nicht auszuschließen, daß der Anrufer zuweilen
mehr als nur einen Rat oder eine Auskunft, sondern vielmehr die rechtliche
Lösung eines Problems erwarten wird, die der befragte Anwalt ohne präzise
Kenntnis des Sachverhalts, ohne Studium eines Schriftwechsels und ohne weitere
rechtliche Nachforschungen nicht leisten kann (vgl. auch Büring/Edenfeld, MDR
1999, 532, 534). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Gefahren, die nur für
diese Form der Beratung typisch sind, sondern auch bei anderen Formen
anwaltlicher Beratung auftreten können, etwa bei einer herkömmlichen
telefonischen Beratung oder bei der von den Anwaltvereinen organisierten
Rechtsberatung. Hier wie dort kann den Bedenken gegenüber der Qualität der
Rechtsberatung - unabhängig davon, ob sie sich im Einzelfall als berechtigt
erweisen - nicht mit einem generellen wettbewerbsrechtlichen Verbot begegnet
werden.
Auch für diese neue Form der Rechtsberatung gilt, daß sie sich im Wettbewerb zu
bewähren haben wird. Dies wird ihr nicht gelingen, wenn die Erwartungen, die die
Anrufer in einen solchen Dienst setzen, regelmäßig - wie von der Klägerin
vermutet - enttäuscht werden. Die über einen Mehrwertdienst finanzierte
telefonische Beratung kann sich aber auch als eine sinnvolle Erweiterung des
Angebots anwaltlicher Dienstleistungen erweisen, weil sie dem Ratsuchenden einen
einfachen Weg weist, wie er bei von vornherein überschaubaren Kosten einen
einfachen Rechtsrat oder eine einfache Rechtsauskunft erhalten kann (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage, BT-Drucks. 14/3959, S. 10
f.). Es ist nicht zu verkennen, daß in der Bevölkerung ein Bedarf an einer
spontanen telefonischen Beratung über Rechtsfragen des Alltags besteht, der
möglicherweise mit Hilfe eines Beratungsdienstes der hier in Rede stehenden Art
befriedigt werden kann.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Berufung der
Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.