
I ZR 89/02
Verkündet am 30.09.2004
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; StBerG §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1; StBGebV §§ 4, 13,
21 Abs. 1 Satz 1; Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) § 45 Abs.
4 Satz 1
Leitsätze
a) Der durch den Anruf bei einer Steuerberater Hotline zustande kommende
Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden
Steuerberater geschlossen und nicht mit dem - zur Steuerberatung nicht befugten
- Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.
b) Der Steuerberater, der sich an einer Steuerberater Hotline beteiligt,
verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere verstößt es
nicht gegen § 13 Nr. 2 StBGebV, wenn ein Steuerberater, der von einem ihm nicht
näher bekannten Mandanten um telefonische Beratung gebeten wird, hierfür eine im
Minutentakt berechnete Zeitgebühr vereinbart.
Tatbestand
Die Beklagte unterhält und bewirbt einen Telefonanschluß, über den Interessenten
gegen Entgelt eine steuerliche Beratung erhalten können. Zur Durchführung der
Beratung leitet die Beklagte die Anrufe, die über die in der Werbung angegebene
0190er-Telefonnummer bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertraglich
verbundene Steuerberater weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des
Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den Preis
von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM
an die Beklagte aus. Die auf diese Weise von der Telekom eingenommenen Beträge
leitet die Beklagte je nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Steuerberater
weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie
eine zeitabhängige Nutzungsgebühr erhält.
Die Klägerin, eine Steuerberaterkammer, hat die Ansicht vertreten, die
beanstandete Telefonberatung verstoße gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG)
und die Gebührenverordnung für Steuerberater (StBGebV). Sie hat im Verhalten der
Beklagten einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. gesehen und sie auf
Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Steuerberatung zu einem
Minutenpreis von 3,63 DM für den Anrufer per Telefon/Hotline anzubieten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin MMR 2001, 61
= DStRE 2000, 613). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG MMR
2002, 635 [Ls.] = DStRE 2003, 316).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die
Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat - noch vor der erst später ergangenen
Senatsentscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153) - in dem beanstandeten
Angebot einen Verstoß der mitwirkenden Steuerberater gegen die
Gebührenregelungen in § 64 Abs. 1 StBerG, § 4 Abs. 1, § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV
und § 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB)
gesehen und der Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter dem
Gesichtspunkt des Rechtsbruchs aus § 1 UWG a.F. zugesprochen. Zur Begründung hat
es ausgeführt:
Die Beklagte fördere den unlauteren Wettbewerb der Steuerberater, die sich an
der telefonischen Beratung beteiligten. Diese handelten wettbewerbswidrig, da
die Gefahr bestehe, daß die gesetzlichen Gebühren unter- oder überschritten und
nicht geschuldete Gebühren erhoben würden. Die Steuerberatervergütungsverordnung
sei auch auf die telefonische Beratung durch Steuerberater anzuwenden. Die
Erhebung einer Zeitgebühr nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV komme für eine
telefonische Beratung nicht in Betracht. Außerdem dürfe die in der Verordnung
vorgesehene Zeitgebühr die Vergütungssätze der Verordnung nicht unter , sondern
nur überschreiten (§ 4 StBGebV). Im übrigen sei nicht gewährleistet, daß die
Rahmengebühr des § 13 Satz 2 StBGebV in Höhe von 37,50 DM bis 90 DM je
angefangene halbe Stunde bei der Abrechnung der telefonischen Beratung nicht
unterschritten werde: Bleibe ein Beratungsgespräch unter zehn Minuten, werde die
Mindestzeitgebühr des § 13 Satz 2 StBGebV nicht erreicht. Auch das Gebot der
Angemessenheit der Gebühren aus § 64 Abs. 1 StBerG und § 45 Abs. 4 Satz 1 BOStB
könne ein Unterschreiten der Gebühren nicht rechtfertigen, da die bei der
Gebührenbemessung zu berücksichtigenden Umstände wie der Wert des Objekts, die
Art der Aufgabe und der Schwierigkeitsgrad der Leistung bei der vorliegenden
Zeitabrechnung unberücksichtigt blieben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Das
von der Klägerin beanstandete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht als wettbewerbswidrig dar.
1. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl.
Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3.33;
Bergmann in Harte/Henning, UWG, § 8 Rdn. 275). Insofern hat sich gegenüber der
Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., auf die das Berufungsgericht zu Recht
abgestellt hat, nichts geändert (dazu BGHZ 79, 390, 392 ff. -
Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft, m.w.N.). Mit ihrer Werbung für die
Dienstleistung einer Steuerberatung hat sich die Beklagte in ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zu den Mitgliedern des klagenden
Verbandes gestellt.
2. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einer
verbotenen Hilfeleistung in Steuersachen. Der Klägerin steht daher kein
Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 5 Abs. 1
Satz 1 StBerG zu.
Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung, aber zutreffend, aber davon
aus, daß bei dem beanstandeten Geschäftsmodell der Beklagten der Vertrag über
die Beratungsleistung nicht mit der Beklagten, sondern mit dem jeweils
telefonisch beratenden Steuerberater zustande kommt. Damit handelt es sich bei
der Beratung um eine nicht von der Beklagten, sondern von dem jeweiligen
Steuerberater erbrachte Dienstleistung. Zwar ist es nach den äußeren Umständen
zweifelhaft, zwischen wem der Vertrag über die Erbringung der
Steuerberatungsleistung geschlossen werden soll. Für den Vertragsschluß mit dem
telefonisch beratenden Steuerberater spricht jedoch eindeutig der Grundsatz, daß
der Wille der vertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck
nicht gefährdende Gestaltung gerichtet ist.
Wäre im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschluß mit der
Beklagten gerichtet, wäre der Vertragszweck gefährdet. Nach § 2 StBerG darf die
Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. hierzu § 1 StBerG) geschäftsmäßig nur von
Personen oder Vereinigungen ausgeübt werden, die dazu befugt sind. Die Beklagte
gehört nicht zu diesem in §§ 3, 4 StBerG näher beschriebenen Kreis. Ihr ist es
daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG versagt, geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen zu leisten. Käme der Vertrag über die Beratung in einer
steuerlichen Angelegenheit mit der Beklagten zustande, wäre er auf eine
unzulässige geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet und damit
nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (vgl. BGHZ
132, 229, 231 f. m.w.N.). Im Zweifel ist davon auszugehen, daß die
Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Willen unabhängige Gefährdung des
Vertragszwecks nicht beabsichtigen. Ist den Umständen nicht eindeutig zu
entnehmen, an welchen von zwei möglichen Adressaten sich das Angebot zum
Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags richtet, ist daher nur diejenige
Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeit des
angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, daß
bei verständiger Würdigung in dem Anruf - in Ermangelung eines erkennbaren
entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum Abschluß eines
Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Steuerberater zu den in der
Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt (vgl. hierzu eingehend
BGHZ 152, 153, 157 ff. - Anwalts-Hotline).
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in dem von der Beklagten
mit ihrem Geschäftsmodell geförderten Verhalten des telefonisch eingeschalteten
Steuerberaters kein Wettbewerbsverstoß, für den die Beklagte als Teilnehmerin
haftbar gemacht werden könnte. Der Steuerberater, der dem Ratsuchenden für jede
Minute der Beratung 2,48 DM berechnet (die Differenz zu den insgesamt in
Rechnung gestellten 3,63 DM sind die an die Deutsche Telekom fließenden
Telefongebühren), verstößt nicht gegen die preisrechtlichen Bestimmungen des
Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß es sich
bei den berufsrechtlichen Mindest- oder Höchstpreisvorschriften des
Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung um
Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGHZ 152, 153,
162 - Anwalts-Hotline, zur Rechtsanwaltsgebührenordnung; ferner Köhler in
Baumbach/ Hefermehl aaO § 4 Rdn. 11.139 f.). Im Falle des Verstoßes gegen
derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern und Verbänden, die - wie die Klägerin
- die gewerblichen Interessen von Mitbewerbern wahrnehmen, ein
Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 UWG zu.
b) Mit dem von der Beklagten organisierten und geförderten Steuerberatungsdienst
sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzulässigen
Gebührenunter- oder überschreitungen verbunden.
aa) Es stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes
und der Steuerberatergebührenverordnung dar, daß dem Ratsuchenden für die
Beratung im Streitfall eine zeitabhängige Vergütung in Rechnung gestellt wird.
Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 StBerG ist ein Steuerberater an die durch das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung erlassene
Gebührenverordnung gebunden. Die Höhe der Gebühren darf nach § 64 Abs. 1 Satz 3
StBerG den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach
Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten. Die telefonische
Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1
StBGebV erfüllen. Danach erhält der Steuerberater für einen mündlichen Rat oder
eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen
Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehntel
der vom Gegenstandswert abhängigen vollen Gebühr. Im Falle einer Erstberatung
darf diese Gebühr nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StBGebV jedoch 180 € nicht
übersteigen, was - wenn eine Mittelgebühr von 5,5/10 zugrunde gelegt wird - ab
einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 € zu einer betragsmäßigen Begrenzung
des Gebührenanspruchs führt.
Darüber hinaus sieht § 13 StBGebV ausdrücklich auch die Möglichkeit der
Abrechnung nach einer Zeitgebühr vor. Dies gilt nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV
für die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen sowie nach § 13 Satz
1 Nr. 2 StBGebV für den Fall, daß es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
Schätzung des Gegenstandswerts gibt. Ob die Anhaltspunkte genügen, ist
insbesondere im Hinblick darauf zu beurteilen, ob der Steuerberater in der Lage
ist, den Gegenstandswert ohne langwierige Zusatzermittlungen zu schätzen (Goez
in Meyer/Goez, StBGebV, 4. Aufl., § 13 Rdn. 10). Es bedarf im Streitfall keiner
Entscheidung, ob sich daraus für die Praxis in Zweifelsfällen - wie im
Schrifttum teilweise angenommen (vgl. Goez aaO § 13 Rdn. 11; enger dagegen
Eckert/ Crusen, StBGebV, 4. Aufl., § 13 Rdn. 1) - sogar generell eine
Wahlmöglichkeit des Steuerberaters zwischen Wert- und Zeitgebühr ergibt. Denn
ein Steuerberater, der von einem ihm nicht näher bekannten Mandanten um eine
telefonische Beratung in einer Steuerangelegenheit gebeten wird, verstößt nicht
gegen die Preisbestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der
Steuerberatergebührenverordnung, wenn er hierfür unter Berufung auf § 13 Satz 1
Nr. 2 StBGebV eine Zeitgebühr ansetzt. In vielen Fällen werden von vornherein
Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes fehlen. Aber auch in den
Fällen, in denen solche Anhaltspunkte an sich ermittelt werden könnten, wäre der
Steuerberater vollständig auf die Angaben des ihm nicht näher bekannten
Ratsuchenden angewiesen, die er in keiner Weise überprüfen könnte. Hinzu kommt,
daß sich ein Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten
Steuerberater wendet, durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer
Zeitvergütung einverstanden erklärt. Mit der Zeitvergütung wählen die Parteien
des Beratungsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der
gegenstandswertabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich
genommen im Streitfall nicht zu beanstanden (vgl. für den Fall der anwaltlichen
Beratung, für den andere gesetzliche Gebührenbestimmungen gelten, BGHZ 152, 153,
160 f. - Anwalts-Hotline).
bb) Die von der Beklagten vermittelten Steuerberater verstoßen auch nicht deswegen gegen die gebührenrechtlichen Bestimmungen, weil die von ihnen in Rechung gestellten Gebühren den in der Steuerberatergebührenverordnung gesetzten Rahmen unterschreiten.
Die Zeitgebühr, die der Abrechnung eines Steuerberaters zugrunde gelegt wird, beträgt nach § 13 Satz 2 StBGebV zwischen 19 und 46 € je angefangene halbe Stunde. Die zeitabhängige Mindestgebühr wird damit bei der von der Klägerin beanstandeten telefonischen Beratung, für die dem Ratsuchenden ein Betrag von 2,48 DM pro Minute berechnet wird, nach 15 Minuten erreicht, die Höchstgebühr wird auch nach 30 Minuten nicht überschritten. Eine Unterschreitung des Gebührenrahmens des § 13 Satz 2 StBGebV bei Gesprächen von weniger als 15 Minuten ist daher nicht auszuschließen. Erfolgt die Gebührenberechnung nicht nach Zeit, sondern nach Gegenstandswerten, liegt die Mittelgebühr (5,5/10) nach der Steuerberatergebührenverordnung mindestens bei 13,75 € (Gegenstandswert bis zu 300 €); auch bei Ausschöpfung des Gebührenrahmens (1/10 bis 10/10) darf sie 10 € nicht unterschreiten (§ 3 StVGebV). Bei einem Gegenstandswert von 1.500 € beträgt die Mittelgebühr bereits 57,75 €. Dies macht deutlich, daß die im Rahmen des beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe von 2,48 DM pro Minute die nach Gegenstandswerten berechneten gesetzlichen Gebühren häufig unterschreiten würde.
Die in der Steuerberatergebührenverordnung vorgesehenen Mindestgebühren betreffen jedoch allein den Fall der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren. Im Streitfall geht es dagegen um die Berechnung einer vereinbarten Vergütung. Für den Fall der Gebührenvereinbarung enthält die Steuerberatergebührenverordnung keine ausdrückliche Regelung über zu beachtende Mindestsätze. Die Bestimmung des § 4 StBGebV legt lediglich die Voraussetzungen für die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung fest. In der Begründung zur Verordnung werden Abweichungen von den vorgesehenen Gebühren - auch hinsichtlich Gebührenunterschreitungen - in zivil- und preisrechtlicher Hinsicht ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Vielmehr wird es den beruflichen Selbstverwaltungskörperschaften überlassen, die berufsrechtlichen Grenzen einer Unter- oder Überschreitung aufzuzeigen und deren Einhaltung zu überwachen (zitiert bei Eckert/Winkler aaO § 4 Rdn. 1). Dementsprechend ist in § 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) vom 2. Juni 1997 (DStR, Beihefter zu Heft 26/1997), zuletzt geändert durch Beschluß der Satzungsversammlung vom 24. Oktober 2001 (DStR 2002, 518), geregelt, daß eine Unterschreitung der angemessenen Vergütung berufswidrig ist. Die Berufsordnung knüpft damit ausdrücklich nicht an die in der Steuerberatergebührenverordnung genannten Mindestgebühren, sondern an eine angemessene Vergütung an.
Unter den gegebenen Umständen kann im Streitfall in der Berechnung einer Vergütung, die den Mindestsatz des § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV nicht erreicht, kein Unterschreiten der angemessenen Vergütung gesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Betrag, der dem Ratsuchenden vereinbarungsgemäß für eine halbstündige Beratung in Rechnung gestellt wird, bei etwa 38 € und damit durchaus im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt. Die Unterschreitung ergibt sich allein dadurch, daß für eine kürzere Inanspruchnahme des Steuerberaters auch nur eine anteilige Vergütung in Rechnung gestellt wird. In dieser Abweichung von der Gebührenregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt kein Unterschreiten der angemessenen Vergütung, sondern nur eine Abweichung im Modus der Gebührenberechnung. Während die Verordnung aus naheliegenden Praktikabilitätsgründen einen 30-Minuten-Takt vorsieht, kommt dem Ratsuchenden, der die Vermittlung der Beklagten in Anspruch nimmt, der günstigere Zeittakt zugute, der bei der telefonischen Beratung keinerlei praktische Schwierigkeiten aufwirft. Hierin liegt keine berufswidrige Unterschreitung einer angemessenen Vergütung.
cc) Eine Gebührenüberschreitung durch den vermittelten Steuerberater ist mit dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht verbunden. Denn die Vergütung, die der Ratsuchende dem Steuerberater über seine Telefonrechnung zahlt, überschreitet in keinem Fall den durch § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV gesetzten Rahmen.
dd) Gegenüber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht eingewandt werden, der vermittelte Steuerberater nehme die Vergütung auch in Fällen ein, in denen er sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage sehe, die erbetenen Hilfe in Steuersachen zu leisten. Es ist einem Steuerberater im Rahmen des § 13 StBGebV nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitvergütung für ein Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zu vereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Steuerberater mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. BGHZ 152, 153, 163 - Anwalts-Hotline).
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.