Bundesgerichtshof: Rechtsberatung per Telefon


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


I ZR 89/02

Verk�ndet am 30.09.2004


UWG �� 3, 4 Nr. 11; StBerG �� 2, 5 Abs. 1 Satz 1, � 64 Abs. 1; StBGebV �� 4, 13, 21 Abs. 1 Satz 1; Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) � 45 Abs. 4 Satz 1

Leits�tze

a) Der durch den Anruf bei einer Steuerberater Hotline zustande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Steuerberater geschlossen und nicht mit dem - zur Steuerberatung nicht befugten - Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.

 

b) Der Steuerberater, der sich an einer Steuerberater Hotline beteiligt, verst��t damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere verst��t es nicht gegen � 13 Nr. 2 StBGebV, wenn ein Steuerberater, der von einem ihm nicht n�her bekannten Mandanten um telefonische Beratung gebeten wird, hierf�r eine im Minutentakt berechnete Zeitgeb�hr vereinbart.


Tatbestand

Die Beklagte unterh�lt und bewirbt einen Telefonanschlu�, �ber den Interessenten gegen Entgelt eine steuerliche Beratung erhalten k�nnen. Zur Durchf�hrung der Beratung leitet die Beklagte die Anrufe, die �ber die in der Werbung angegebene 0190er-Telefonnummer bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertraglich verbundene Steuerberater weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den Preis von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus. Die auf diese Weise von der Telekom eingenommenen Betr�ge leitet die Beklagte je nach Gespr�chsaufkommen an die beteiligten Steuerberater weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegeb�hr sowie eine zeitabh�ngige Nutzungsgeb�hr erh�lt.

 

Die Kl�gerin, eine Steuerberaterkammer, hat die Ansicht vertreten, die beanstandete Telefonberatung versto�e gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die Geb�hrenverordnung f�r Steuerberater (StBGebV). Sie hat im Verhalten der Beklagten einen Wettbewerbsversto� nach � 1 UWG a.F. gesehen und sie auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Kl�gerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Steuerberatung zu einem Minutenpreis von 3,63 DM f�r den Anrufer per Telefon/Hotline anzubieten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem�� verurteilt (LG Berlin MMR 2001, 61 = DStRE 2000, 613). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG MMR 2002, 635 [Ls.] = DStRE 2003, 316).

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl�gerin beantragt, die Revision zur�ckzuweisen.


Entscheidungsgr�nde

I. Das Berufungsgericht hat - noch vor der erst sp�ter ergangenen Senatsentscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153) - in dem beanstandeten Angebot einen Versto� der mitwirkenden Steuerberater gegen die Geb�hrenregelungen in � 64 Abs. 1 StBerG, � 4 Abs. 1, � 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV und � 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) gesehen und der Kl�gerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs aus � 1 UWG a.F. zugesprochen. Zur Begr�ndung hat es ausgef�hrt:

Die Beklagte f�rdere den unlauteren Wettbewerb der Steuerberater, die sich an der telefonischen Beratung beteiligten. Diese handelten wettbewerbswidrig, da die Gefahr bestehe, da� die gesetzlichen Geb�hren unter- oder �berschritten und nicht geschuldete Geb�hren erhoben w�rden. Die Steuerberaterverg�tungsverordnung sei auch auf die telefonische Beratung durch Steuerberater anzuwenden. Die Erhebung einer Zeitgeb�hr nach � 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV komme f�r eine telefonische Beratung nicht in Betracht. Au�erdem d�rfe die in der Verordnung vorgesehene Zeitgeb�hr die Verg�tungss�tze der Verordnung nicht unter , sondern nur �berschreiten (� 4 StBGebV). Im �brigen sei nicht gew�hrleistet, da� die Rahmengeb�hr des � 13 Satz 2 StBGebV in H�he von 37,50 DM bis 90 DM je angefangene halbe Stunde bei der Abrechnung der telefonischen Beratung nicht unterschritten werde: Bleibe ein Beratungsgespr�ch unter zehn Minuten, werde die Mindestzeitgeb�hr des � 13 Satz 2 StBGebV nicht erreicht. Auch das Gebot der Angemessenheit der Geb�hren aus � 64 Abs. 1 StBerG und � 45 Abs. 4 Satz 1 BOStB k�nne ein Unterschreiten der Geb�hren nicht rechtfertigen, da die bei der Geb�hrenbemessung zu ber�cksichtigenden Umst�nde wie der Wert des Objekts, die Art der Aufgabe und der Schwierigkeitsgrad der Leistung bei der vorliegenden Zeitabrechnung unber�cksichtigt blieben.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f�hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Das von der Kl�gerin beanstandete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als wettbewerbswidrig dar.

1. Die Klagebefugnis der Kl�gerin ergibt sich aus � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. K�hler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., � 8 UWG Rdn. 3.33; Bergmann in Harte/Henning, UWG, � 8 Rdn. 275). Insofern hat sich gegen�ber der Regelung in � 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., auf die das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat, nichts ge�ndert (dazu BGHZ 79, 390, 392 ff. - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft, m.w.N.). Mit ihrer Werbung f�r die Dienstleistung einer Steuerberatung hat sich die Beklagte in ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis (� 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zu den Mitgliedern des klagenden Verbandes gestellt.

 

2. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einer verbotenen Hilfeleistung in Steuersachen. Der Kl�gerin steht daher kein Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1, �� 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit � 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG zu.

Das Berufungsgericht geht ohne n�here Begr�ndung, aber zutreffend, aber davon aus, da� bei dem beanstandeten Gesch�ftsmodell der Beklagten der Vertrag �ber die Beratungsleistung nicht mit der Beklagten, sondern mit dem jeweils telefonisch beratenden Steuerberater zustande kommt. Damit handelt es sich bei der Beratung um eine nicht von der Beklagten, sondern von dem jeweiligen Steuerberater erbrachte Dienstleistung. Zwar ist es nach den �u�eren Umst�nden zweifelhaft, zwischen wem der Vertrag �ber die Erbringung der Steuerberatungsleistung geschlossen werden soll. F�r den Vertragsschlu� mit dem telefonisch beratenden Steuerberater spricht jedoch eindeutig der Grundsatz, da� der Wille der vertragschlie�enden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gef�hrdende Gestaltung gerichtet ist.

 

W�re im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschlu� mit der Beklagten gerichtet, w�re der Vertragszweck gef�hrdet. Nach � 2 StBerG darf die Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. hierzu � 1 StBerG) gesch�ftsm��ig nur von Personen oder Vereinigungen ausge�bt werden, die dazu befugt sind. Die Beklagte geh�rt nicht zu diesem in �� 3, 4 StBerG n�her beschriebenen Kreis. Ihr ist es daher nach � 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG versagt, gesch�ftsm��ig Hilfe in Steuersachen zu leisten. K�me der Vertrag �ber die Beratung in einer steuerlichen Angelegenheit mit der Beklagten zustande, w�re er auf eine unzul�ssige gesch�ftsm��ige Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet und damit nach � 134 BGB wegen Versto�es gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (vgl. BGHZ 132, 229, 231 f. m.w.N.). Im Zweifel ist davon auszugehen, da� die Vertragschlie�enden eine derartige, von ihrem Willen unabh�ngige Gef�hrdung des Vertragszwecks nicht beabsichtigen. Ist den Umst�nden nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei m�glichen Adressaten sich das Angebot zum Abschlu� eines Gesch�ftsbesorgungsvertrags richtet, ist daher nur diejenige Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, da� bei verst�ndiger W�rdigung in dem Anruf - in Ermangelung eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum Abschlu� eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Steuerberater zu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt (vgl. hierzu eingehend BGHZ 152, 153, 157 ff. - Anwalts-Hotline).

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in dem von der Beklagten mit ihrem Gesch�ftsmodell gef�rderten Verhalten des telefonisch eingeschalteten Steuerberaters kein Wettbewerbsversto�, f�r den die Beklagte als Teilnehmerin haftbar gemacht werden k�nnte. Der Steuerberater, der dem Ratsuchenden f�r jede Minute der Beratung 2,48 DM berechnet (die Differenz zu den insgesamt in Rechnung gestellten 3,63 DM sind die an die Deutsche Telekom flie�enden Telefongeb�hren), verst��t nicht gegen die preisrechtlichen Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergeb�hrenverordnung.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, da� es sich bei den berufsrechtlichen Mindest- oder H�chstpreisvorschriften des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergeb�hrenverordnung um Marktverhaltensregelungen i.S. von � 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline, zur Rechtsanwaltsgeb�hrenordnung; ferner K�hler in Baumbach/ Hefermehl aaO � 4 Rdn. 11.139 f.). Im Falle des Versto�es gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern und Verb�nden, die - wie die Kl�gerin - die gewerblichen Interessen von Mitbewerbern wahrnehmen, ein Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1, � 3 UWG zu.

b) Mit dem von der Beklagten organisierten und gef�rderten Steuerberatungsdienst sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzul�ssigen Geb�hrenunter- oder �berschreitungen verbunden.

aa) Es stellt keinen Versto� gegen die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergeb�hrenverordnung dar, da� dem Ratsuchenden f�r die Beratung im Streitfall eine zeitabh�ngige Verg�tung in Rechnung gestellt wird.

Nach � 64 Abs. 1 Satz 1 StBerG ist ein Steuerberater an die durch das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung erlassene Geb�hrenverordnung gebunden. Die H�he der Geb�hren darf nach � 64 Abs. 1 Satz 3 StBerG den Rahmen des Angemessenen nicht �bersteigen und hat sich nach Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten. Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Geb�hrentatbestand des � 21 Abs. 1 Satz 1 StBGebV erf�llen. Danach erh�lt der Steuerberater f�r einen m�ndlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen geb�hrenpflichtigen T�tigkeit zusammenh�ngt, eine Geb�hr in H�he von einem Zehntel bis zehn Zehntel der vom Gegenstandswert abh�ngigen vollen Geb�hr. Im Falle einer Erstberatung darf diese Geb�hr nach � 21 Abs. 1 Satz 2 StBGebV jedoch 180 � nicht �bersteigen, was - wenn eine Mittelgeb�hr von 5,5/10 zugrunde gelegt wird - ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 � zu einer betragsm��igen Begrenzung des Geb�hrenanspruchs f�hrt.

Dar�ber hinaus sieht � 13 StBGebV ausdr�cklich auch die M�glichkeit der Abrechnung nach einer Zeitgeb�hr vor. Dies gilt nach � 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV f�r die in der Verordnung ausdr�cklich vorgesehenen F�llen sowie nach � 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV f�r den Fall, da� es keine hinreichenden Anhaltspunkte f�r eine Sch�tzung des Gegenstandswerts gibt. Ob die Anhaltspunkte gen�gen, ist insbesondere im Hinblick darauf zu beurteilen, ob der Steuerberater in der Lage ist, den Gegenstandswert ohne langwierige Zusatzermittlungen zu sch�tzen (Goez in Meyer/Goez, StBGebV, 4. Aufl., � 13 Rdn. 10). Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob sich daraus f�r die Praxis in Zweifelsf�llen - wie im Schrifttum teilweise angenommen (vgl. Goez aaO � 13 Rdn. 11; enger dagegen Eckert/ Crusen, StBGebV, 4. Aufl., � 13 Rdn. 1) - sogar generell eine Wahlm�glichkeit des Steuerberaters zwischen Wert- und Zeitgeb�hr ergibt. Denn ein Steuerberater, der von einem ihm nicht n�her bekannten Mandanten um eine telefonische Beratung in einer Steuerangelegenheit gebeten wird, verst��t nicht gegen die Preisbestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergeb�hrenverordnung, wenn er hierf�r unter Berufung auf � 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV eine Zeitgeb�hr ansetzt. In vielen F�llen werden von vornherein Anhaltspunkte f�r eine Sch�tzung des Gegenstandswertes fehlen. Aber auch in den F�llen, in denen solche Anhaltspunkte an sich ermittelt werden k�nnten, w�re der Steuerberater vollst�ndig auf die Angaben des ihm nicht n�her bekannten Ratsuchenden angewiesen, die er in keiner Weise �berpr�fen k�nnte. Hinzu kommt, da� sich ein Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Steuerberater wendet, durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitverg�tung einverstanden erkl�rt. Mit der Zeitverg�tung w�hlen die Parteien des Beratungsvertrages bewu�t eine Berechnungsweise, die sich von der gegenstandswertabh�ngigen Berechnung vollst�ndig l�st. Dies ist f�r sich genommen im Streitfall nicht zu beanstanden (vgl. f�r den Fall der anwaltlichen Beratung, f�r den andere gesetzliche Geb�hrenbestimmungen gelten, BGHZ 152, 153, 160 f. - Anwalts-Hotline).

 

bb) Die von der Beklagten vermittelten Steuerberater versto�en auch nicht deswegen gegen die geb�hrenrechtlichen Bestimmungen, weil die von ihnen in Rechung gestellten Geb�hren den in der Steuerberatergeb�hrenverordnung gesetzten Rahmen unterschreiten.

 

Die Zeitgeb�hr, die der Abrechnung eines Steuerberaters zugrunde gelegt wird, betr�gt nach � 13 Satz 2 StBGebV zwischen 19 und 46 � je angefangene halbe Stunde. Die zeitabh�ngige Mindestgeb�hr wird damit bei der von der Kl�gerin beanstandeten telefonischen Beratung, f�r die dem Ratsuchenden ein Betrag von 2,48 DM pro Minute berechnet wird, nach 15 Minuten erreicht, die H�chstgeb�hr wird auch nach 30 Minuten nicht �berschritten. Eine Unterschreitung des Geb�hrenrahmens des � 13 Satz 2 StBGebV bei Gespr�chen von weniger als 15 Minuten ist daher nicht auszuschlie�en. Erfolgt die Geb�hrenberechnung nicht nach Zeit, sondern nach Gegenstandswerten, liegt die Mittelgeb�hr (5,5/10) nach der Steuerberatergeb�hrenverordnung mindestens bei 13,75 � (Gegenstandswert bis zu 300 �); auch bei Aussch�pfung des Geb�hrenrahmens (1/10 bis 10/10) darf sie 10 � nicht unterschreiten (� 3 StVGebV). Bei einem Gegenstandswert von 1.500 � betr�gt die Mittelgeb�hr bereits 57,75 �. Dies macht deutlich, da� die im Rahmen des beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Verg�tung in H�he von 2,48 DM pro Minute die nach Gegenstandswerten berechneten gesetzlichen Geb�hren h�ufig unterschreiten w�rde.

Die in der Steuerberatergeb�hrenverordnung vorgesehenen Mindestgeb�hren betreffen jedoch allein den Fall der Abrechnung nach den gesetzlichen Geb�hren. Im Streitfall geht es dagegen um die Berechnung einer vereinbarten Verg�tung. F�r den Fall der Geb�hrenvereinbarung enth�lt die Steuerberatergeb�hrenverordnung keine ausdr�ckliche Regelung �ber zu beachtende Mindests�tze. Die Bestimmung des � 4 StBGebV legt lediglich die Voraussetzungen f�r die Vereinbarung einer h�heren als der gesetzlich vorgesehenen Verg�tung fest. In der Begr�ndung zur Verordnung werden Abweichungen von den vorgesehenen Geb�hren - auch hinsichtlich Geb�hrenunterschreitungen - in zivil- und preisrechtlicher Hinsicht ausdr�cklich nicht ausgeschlossen. Vielmehr wird es den beruflichen Selbstverwaltungsk�rperschaften �berlassen, die berufsrechtlichen Grenzen einer Unter- oder �berschreitung aufzuzeigen und deren Einhaltung zu �berwachen (zitiert bei Eckert/Winkler aaO � 4 Rdn. 1). Dementsprechend ist in � 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) vom 2. Juni 1997 (DStR, Beihefter zu Heft 26/1997), zuletzt ge�ndert durch Beschlu� der Satzungsversammlung vom 24. Oktober 2001 (DStR 2002, 518), geregelt, da� eine Unterschreitung der angemessenen Verg�tung berufswidrig ist. Die Berufsordnung kn�pft damit ausdr�cklich nicht an die in der Steuerberatergeb�hrenverordnung genannten Mindestgeb�hren, sondern an eine angemessene Verg�tung an.

Unter den gegebenen Umst�nden kann im Streitfall in der Berechnung einer Verg�tung, die den Mindestsatz des � 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV nicht erreicht, kein Unterschreiten der angemessenen Verg�tung gesehen werden. Dabei ist zu ber�cksichtigen, da� der Betrag, der dem Ratsuchenden vereinbarungsgem�� f�r eine halbst�ndige Beratung in Rechnung gestellt wird, bei etwa 38 � und damit durchaus im Rahmen des � 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt. Die Unterschreitung ergibt sich allein dadurch, da� f�r eine k�rzere Inanspruchnahme des Steuerberaters auch nur eine anteilige Verg�tung in Rechnung gestellt wird. In dieser Abweichung von der Geb�hrenregelung in � 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt kein Unterschreiten der angemessenen Verg�tung, sondern nur eine Abweichung im Modus der Geb�hrenberechnung. W�hrend die Verordnung aus naheliegenden Praktikabilit�tsgr�nden einen 30-Minuten-Takt vorsieht, kommt dem Ratsuchenden, der die Vermittlung der Beklagten in Anspruch nimmt, der g�nstigere Zeittakt zugute, der bei der telefonischen Beratung keinerlei praktische Schwierigkeiten aufwirft. Hierin liegt keine berufswidrige Unterschreitung einer angemessenen Verg�tung.

 

cc) Eine Geb�hren�berschreitung durch den vermittelten Steuerberater ist mit dem Gesch�ftsmodell der Beklagten nicht verbunden. Denn die Verg�tung, die der Ratsuchende dem Steuerberater �ber seine Telefonrechnung zahlt, �berschreitet in keinem Fall den durch � 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV gesetzten Rahmen.

 

dd) Gegen�ber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht eingewandt werden, der vermittelte Steuerberater nehme die Verg�tung auch in F�llen ein, in denen er sich - aus welchen Gr�nden auch immer - nicht in der Lage sehe, die erbetenen Hilfe in Steuersachen zu leisten. Es ist einem Steuerberater im Rahmen des � 13 StBGebV nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitverg�tung f�r ein Beratungsgespr�ch von angemessener Dauer auch f�r den Fall zu vereinbaren, da� sich der konkrete Sachverhalt nicht f�r eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierf�r an einen Steuerberater mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. BGHZ 152, 153, 163 - Anwalts-Hotline).

 

III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1, � 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.