Leitsatz:
Die telefonische Rechtsberatung über eine Hotline bietet keine Gewähr dafür,
dass die einem Rechtsanwalt obliegenden Pflichten der BRAGO und der BRAO eingehalten werden können.
Wegen der Vergütung gem. § 3 BRAGO, der Vermeidung von
Interessenkollisionen gem. § 43 a Abs. 4 BRAO und der Gefahr des Empfangs von
Leistungen ohne Rechtsgrund bestehen erhebliche Bedenken.
ANWALTSGERICHTSHOF NORDRHEIN-WESTFALEN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 ZU 49/98 (AGH Hamm)
Entscheidung vom 15. Januar 1999
Der Antragsteller beabsichtigt, eine entgeltliche Telefonberatung unter einer
0190er Nummer (im folgenden: Hotline) durchzuführen. Zur Zeit ist dabei von
einem Beratungspreis von 3,63 DM pro Minute (= 3,13 DM ohne MwSt) auszugehen.
Mit Bescheid vom 3.9.1998 hat der Antragsgegner dem Antragsteller den Betrieb
der geplanten rechtlichen Beratung per Hotline untersagt und dabei insbesondere
ausgeführt, es bestehe die Gefahr einer Überschreitung der in der BRAGO
festgelegten Sätze. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid fristgerecht den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Aus den Gründen
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg. Der
Senat ist mit dem Antragsgegner der Ansicht, dass die von dem Antragsteller
angestrebte fernmündliche Rechtsberatung über eine Hotline in mehrfacher
Hinsicht keine Gewähr dafür bietet, dass die einem Rechtsanwalt obliegenden
Pflichten eingehalten werden können.
1. Berechnung der Vergütung: Die für die Telefonberatung von dem Antragsteller
geplante Abrechnungsweise ist nicht mit den Vorgaben des § 3 BRAGO in Einklang
zu bringen. Es soll eine vom Streitwert unabhängige Abrechnung lediglich nach
der Gesprächsdauer zu einem festen Minutenpreis erfolgen. Diese Gebührenerhebung
führt zwangsläufig zu Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und Abs. 5 BRAGO. Bei einem
Streitwert von bis zu 600,- DM - Fälle dieser Größenordnung dürften den
wesentlichen Teil der Mandate ausmachen (vgl. auch den Bericht der FAZ v.
22.12.1998) - und bei einer in der Sache und rechtlich nicht komplizierten
Fragestellung dürfte gem. § 20 Abs. 1 BRAGO in vielen Fällen lediglich eine
5/10-Gebühr angemessen sein. Danach könnte ein Anwalt nach der Gebührenordnung
einschließlich MwSt 29,- DM in Rechnung stellen. Bei einem Minutenpreis von 3,63
DM wäre dieser Wert bereits nach knapp acht Minuten erreicht. Oftmals wird aber
schon allein die Sachverhaltsklärung gerade bei weniger gewandten Mandanten
unter Berücksichtigung der notwendigen Nachfragen schon mehr als diesen Zeitraum
in Anspruch nehmen, so dass ein Benutzer der Hotline mehr zahlen muss als bei
einer persönlichen Beratung im Anwaltsbüro oder einer fernmündlichen Beratung
über die übliche Telefonnummer. Eine Erhebung von Gebühren, die die gesetzlichen
Vorgaben übersteigen, ist zwar nach § 3 Abs. 1 BRAGO möglich. Dies setzt aber
eine schriftliche Vereinbarung voraus, die bei einer Beratung über eine Hotline
nicht gegeben ist. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, es
liege eine freiwillige und ohne Vorbehalt geleistete Zahlung der höheren
Gebühren vor. „Freiwilligkeit“ i.S.v. Abs. 1 Satz 2 BRAGO setzt voraus, dass der
Auftraggeber weiß, dass er mehr als die gesetzlichen Gebühren zu zahlen hat. Der
Auftraggeber geht aber bei einer Telefonberatung übereine Hotline gerade von
einem für ihn besonders preiswerten Weg der Einholung einer Rechtsauskunft aus.
Es spricht alles dafür, dass er ansonsten im Regelfall von einer Beratung auf
diesem Weg absehen würde. Auch eine zugunsten des Antragsteller unterstellte
Belehrung über eine mögliche Überschreitung der gesetzlichen Gebühren im Verlauf
des Gesprächs vermag das Problem nicht zu lösen. Dem Anrufer werden nämlich auch
nach einer Entscheidung, die Beratung dann nicht in Anspruch zu nehmen, die bis
dahin angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt werden (i.E. ebenso OLG
Frankfurt AnwBl. 1998, 661; a.A. LG Berlin, U. v. 18.8.1998 -16 0 121/98, MMR
1999, 47f.).
Es besteht weiterhin auch die konkrete Gefahr von Verstößen gegen § 3 Abs. 5
BRAGO. Zwar kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart
werden. Eine Gebührenvereinbarung nach § 3 Abs. 5 BRAGO muss aber stets in einem
angemessenen „Verhältnis“ zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des
Anwalts stehen. Wie die von vornherein feststehende Minutenabrechnung diesen
Anforderungen des Gesetzes gerecht werden könnte, vermag der Senat nicht zu
sehen.
2. Interessenkollisionen: Die Beratung über eine Hotline bringt weiter die
gegenüber einer „normalen“ Beratung - sei es in der Kanzlei oder über die
übliche Telefonnummer - in einem nicht zu vertretenden Umfang gesteigerte Gefahr
von Verstößen gegen § 43a Abs. 4 BRAO (Interessenkollisionen) mit sich. Der
Senat sieht bei der Abwicklung von Mandaten über eine Hotline im Minutentakt
keine hinreichend gesicherten Möglichkeiten, Interessenkollisionen zu vermeiden.
Es wird sich - nur dann rechnet sich die Einrichtung einer Hotline - regelmäßig
um ein Massengeschäft handeln, bei dem gar nicht zuverlässig nachgehalten werden
kann, wer und worüber jemand beraten worden ist. Es wird daher zwangsläufig zu
der Wahrnehmung widerstreitender Interessen kommen. Dies gilt insbesondere auch
dann, wenn mehrere Anwälte eines Büros gleichzeitig tätig sind. Der Senat ist
daher mit dem Antragsgegner der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung des
Vertrauens in eine funktionsfähige Rechtspflege es gebietet, einem solchen
Gefahrenpotential entgegenzuwirken.
3. Entgelt ohne Leistung: Die Inanspruchnahme einer Hotline kann darüber hinaus
zur Folge haben, dass der Anrufer zahlt, obwohl der Anwalt keinen
Vergütungsanspruch erworben hat. Dies gilt zum einen für den Fall einer bei dem
zu erwartenden Massengeschäft allerdings eher zufällig festgestellten
Interessenkollision. Die bis zu der Gesprächsbeendigung angefallenen Gebühren
werden dem Anrufer von dem Telefonbetreiber in Rechnung gestellt. Gleiches gilt
für den Fall, dass der Anwalt z.B. aufgrund einer Anfrage aus einem
Spezialgebiet feststellen muss, dass er zu einer Beratung gar nicht in der Lage
ist. Es wird dann abgerechnet, obwohl kein wirksamer Beratungsauftrag vorliegt
und ohne dass eine Beratungsleistung erbracht worden ist. Dass der Anrufer in
diesen Fällen einen Erstattungsanspruch - in welcher Höhe? - haben kann, ändert
nichts daran, dass eine Gebührenerhebung ohne eine Auftragserteilung einen
Pflichtenverstoß darstellt, der nicht hingenommen werden kann.