
I ZR 261/02
Verkündet am 30.09.2004
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5; BRAO § 49b Abs. 1; RVG § 4 Abs. 1 und 2, VV 2100 zu § 2
Abs. 2
Ein Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsberatung einen Minutenpreis
vereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der Gebührenunter
oder -überschreitung (im Anschluß an BGHZ 152, 153 – Anwalts-Hotline). Er muß
jedoch in der Werbung für die telefonische Rechtsberatung auf nicht
selbstverständliche Einschränkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen
(hier: Streitwertgrenze für Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch für
Gesprächsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Von Rechts wegenAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2002 im Kostenpunkt aufgehoben.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger im Termin vom 6. Juli 2001 verursachten Kosten, die die Kläger zu je einem Drittel zu tragen haben.
Im übrigen wird die Revision auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
JUCALL ist eine Leistung der Rechtsanwaltskanzlei Telekanzlei L. & Partner,
d.h., Sie erhalten den kompletten Beratungsservice aus einer Hand. Es sind keine
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Einzelfall noch weiter zu senken.
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Freischaltung von Jucall werktags zwischen 9.00 und 18 Uhr, freitags bis 16 Uhr.
Unter der Überschrift „Was ist, wenn mein Jucall-Anwalt mich vor Gericht
vertreten soll?“ heißt es:
Nur wenn der Gegenstandswert höher liegt als 50.000 DM, stellen wir einzeln
ausgehandelte Stundensätze in Rechnung. Unser Minutentarif gilt dann nicht.
Darüber hinaus heißt es auf der Homepage:
Bitte bedenken Sie: die Jucall-Idee dient lediglich zur Betreuung einfacher
Rechtsfragen. Gleichwohl bietet Jucall Schnittstellen zur weitergehenden
Rechtsberatung, sofern der Mandant dies wünscht und die Sache am Telefon nicht
klärbar ist.
Der Vorteil: Die Preisstruktur ändert sich bei einfachen Angelegenheiten
grundsätzlich nicht. Wird etwa der Austausch von Unterlagen oder ein
persönliches Gespräch vor Ort nötig, so kann sich der Anrufer bei einfachen
Angelegenheiten zu den günstigen Konditionen von Jucall weiterbetreuen lassen.
Wir behalten uns bei umfangreicheren Angelegenheiten (z.B. Entwicklung von AGB
oder ganzen Verträgen, nicht dagegen bei deren bloßer Prüfung) vor, im
Einzelfall jenseits der o.g. Schnittstelle eine Weiterberatung zu Jucall-Tarifen
abzulehnen und stattdessen nur zu BRAGO- oder individuellen Honorarsätzen
anzubieten. …
Die Kläger sind in Berlin ansässige Rechtsanwälte. Sie haben den Beklagten auf
Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, eine telefonische
Rechtsberatung mit dem System einer allein zeitabhängigen Vergütung verstoße
gegen zwingendes Gebührenrecht und sei daher wettbewerbswidrig. Die
Abrechnungsart laufe in einer Vielzahl von Fällen auf unangemessen niedrige
Gebühren hinaus, zumal die Gebühr von 5 DM nicht auf die Erstberatung beschränkt
sei. Hinzu komme, daß die erhebliche Zeit der Recherche und des Überdenkens
zwischen den Rückrufen nicht vergütet werde. Darüber hinaus könne die
Mindestgebühr von 30 DM zu einer Gebührenüberschreitung führen. Außerdem sei die
Leistung nicht klar umschrieben und mehrdeutig. Mit den niedrigen Minutenpreisen
werde der Verbraucher angelockt, um dann weitere Angebote unterbreitet zu
bekommen.
Die Beschränkungen würden zudem erst nach der Herausstellung des Minutenpreises
versteckt angesprochen.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken für die telefonische Rechtsberatung durch ihn oder sein Büro
zu einem Preis von 5 DM inklusive Mehrwertsteuer pro Beratungsminute zu werben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat angenommen, es bestehe kein hinreichender Anhalt für eine
Gebührenunterschreitung; dagegen sei dem beanstandeten Abrechnungssystem die
Gefahr einer Gebührenüberschreitung immanent, weil in jedem Fall eine
Mindestgebühr von 30 DM fällig werde. Das Landgericht hat daher der Klage nur
teilweise stattgegeben: Es hat das beantragte Verbot dadurch eingeschränkt, daß
es vor die Wörter „zu werben“ die Wörter „unter Zugrundelegung einer
Mindestgebühr von 30 DM brutto“ eingefügt hat. Überwiegend hat es die Klage
abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben nur die Kläger Berufung eingelegt, die das
Kammergericht zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen hat. Auf den
Einspruch der Kläger hat das Kammergericht der Klage entsprechend dem in der
Berufungsinstanz geänderten, auf die konkrete Verletzungsform (Wiedergabe der
Homepage) abstellenden Klageantrag stattgegeben, den die Kläger zunächst als
Hilfs-, später als Hauptantrag gestellt hatten.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat – noch vor der erst später ergangenen
Senatsentscheidung „Anwalts-Hotline“ (BGHZ 152, 153) – in dem beanstandeten
Angebot des Beklagten einen Verstoß gegen die Gebührenregelungen in § 49b Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BRAO und in § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 BRAGO (entspricht
im wesentlichen der heutigen Regelung in § 4 RVG) gesehen und den Klägern den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. Unter dem Gesichtspunkt
des Rechtsbruchs zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Kläger seien als Mitbewerber von dem beanstandeten Verhalten unmittelbar
betroffen und daher klagebefugt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die
Klage auch nicht rechtsmißbräuchlich erhoben. Es seien keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs vorwiegend im Gebühreninteresse der Kläger erfolgt sei.
Nach der angegriffenen Werbung handelten der Beklagte und seine Kollegen
wettbewerbswidrig, da die Gefahr von Gebührenunter- und -überschreitungen sowie
der Erhebung von nicht geschuldeten Gebühren bestehe. Eine Vereinbarung, nach
der die gesetzlichen Voraussetzungen der Gebühren von vornherein unterlaufen
werden sollten, widerspreche § 3 BRAGO und dem allgemeinen Verbot der
Gebührenunterschreitung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO. Auch Zeitvergütungen seien
nur zulässig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung,
Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stünden. Dies sei bei der von der
Kanzlei des Beklagten in Rechnung gestellten Vergütung nicht gewährleistet, wenn
beispielsweise in einer einfachen Angelegenheit mit einem Gegenstandswert von
50.000 DM nach einem sechsminütigen Beratungsgespräch nur 30 DM erhoben würden,
während die Ratsgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO mindestens 142,50 DM (jetzt 75,80
€) betrage. Die Rechtsanwälte von „Jucall“ böten darüber hinaus auch die Klärung
komplexerer Fragen an, für die gegebenenfalls mehrere Rückrufe notwendig seien
und für die nach den gesetzlichen Gebühren im Falle der Erstberatung bis zu 350
DM anfallen könnten.
Darüber hinaus widerspreche die herausgestellte Angabe von 5 DM pro
Beratungsminute auch den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit. Soweit
dem Anrufer die Zeit einer Recherche zwischen zwei Beratungsgesprächen in
Rechnung gestellt werde, sei die Angabe irreführend, da angesichts der
herausgestellten Beziehung von Telefongespräch und Zeitabrechnung der Eindruck
erweckt werde, nur die Dauer des telefonischen Beratungsgesprächs bestimme die
Höhe des Honorars. Mangels erkennbarer Einschränkung werde im übrigen der
unzutreffende Einruck erweckt, zu dem angegebenen Tarif könnten auch schwierige
und komplexe Rechtsfragen gestellt werden. Auf die wichtige Beschränkung des
„Jucall“-Tarifs auf Gegenstandswerte bis 50.000 DM werde nicht in der gebotenen
Deutlichkeit hingewiesen.
II. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar liegt in der von den
Klägern behaupteten Gebührenunter- und -überschreitung kein Wettbewerbsverstoß,
doch ist die beanstandete Werbung irreführend. Dieser Umstand rechtfertigt das
auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Verbot.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Teil des ursprünglichen
Rechtsstreits. Soweit der Beklagte durch das Landgericht im Hinblick auf die
Forderung einer Mindestgebühr von 30 DM wegen der Gefahr einer
Gebührenüberschreitung zur Unterlassung verurteilt worden ist, ist der
Rechtsstreit nicht in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Gegenstand des
Berufungsverfahrens war allein der – in erster Linie auf die Gefahr einer
Gebührenunterschreitung gestützte – Teil der Klage, den das Landgericht
abgewiesen hatte, und zwar in der geänderten, auf die konkrete Verletzungsform
beschränkten Antragsfassung.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den Klägern um
Mitbewerber des Beklagten handelt. Denn die Kläger stehen mit dem Beklagten als
Anbieter der Dienstleistung einer Rechtsberatung in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Erwiese sich das beanstandete
Verhalten als wettbewerbswidrig, stünde ihnen daher grundsätzlich ein
Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Kläger nicht als
mißbräuchliche Rechtsverfolgung angesehen hat (§ 13 Abs. 5 UWG a.F., § 8 Abs. 4
UWG). Das Berufungsgericht hat in der Vielzahl der von den Klägern gegen
Berufskollegen angestrengten Klagen kein Indiz dafür gesehen, daß sie den
Unterlassungsanspruch im Streitfall in erster Linie im eigenen Kosteninteresse
angestrengt haben. Das Berufungsgericht hat sich dabei darauf gestützt, daß die
Kläger vorwiegend von den Umständen des Einzelfalls geprägte Verfahren zur
berufswidrigen Werbung angestrengt hätten und dabei ein erhebliches
Prozeßkostenrisiko eingegangen seien. Ihre Rechtsverfolgung habe sich nicht auf
geringfügige, wettbewerbsrechtlich eher unproblematische Verstöße beschränkt.
Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung läßt
einen Rechtsfehler nicht erkennen.
4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der von der Kanzlei des
Beklagten angebotenen telefonischen Rechtsberatung keine wettbewerbswidrige
Gebührenunter- oder -überschreitung.
a) Wie der Senat bereits in der Entscheidung „Anwalts-Hotline“ (BGHZ 152, 153,
160 ff.) im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbung
für eine telefonische Rechtsberatung über eine 0190er-Telefonnummer ausgeführt
hat, birgt das System einer telefonischen Rechtsberatung, bei der die
Dienstleistung der Beratung nach Zeit abgerechnet wird, zwar gewisse Risiken für
ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen
nicht dazu, daß die Werbung für einen telefonischen Beratungsdienst schlechthin
untersagt werden könnte.
b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den
berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und
der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. Köhler in
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.139; ferner
BGHZ 152, 153, 162 – Anwalts-Hotline, zu Höchstpreisvorschriften).
Im Falle des Verstoßes gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern wie den
Klägern ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu.
c) Mit dem als „Jucall“ bezeichneten Rechtsberatungsdienst der Kanzlei des
Beklagten sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzulässigen
Gebührenunterschreitungen verbunden. Auch von einer unzulässigen
Gebührenüberschreitung kann – ungeachtet der nicht mehr zu prüfenden Frage der
in Rechnung gestellten Mindestvergütung von 30 DM (dazu oben unter II.1.) –
nicht ausgegangen werden. Insbesondere stellt es keinen Verstoß gegen die
Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dar, daß die Kanzlei des Beklagten dem
Ratsuchenden für die Beratung eine zeitabhängige Vergütung in Rechnung stellt.
aa) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand
erfüllen, der bis 30. Juni 2004 in § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geregelt war und
seitdem in Nr. 2100 bis 2102 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG
geregelt ist. Danach erhält der Rechtsanwalt für einen mündlichen Rat oder eine
Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen
Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr nach dem Satz 0,1 bis 1,0 (1/10 bis 10/10)
der vom Gegenstandswert abhängigen vollen Gebühr (§ 13 RVG). Im Falle einer
Erstberatung eines Verbrauchers darf diese Gebühr jedoch 190 € (nach § 20 Abs. 1
Satz 2 BRAGO: 180 €) nicht übersteigen, was – wenn eine Mittelgebühr von 0,55
zugrunde gelegt wird – ab einem Gegenstandswert von mehr als 7.000 € (nach § 20
Abs. 1 Satz 2 BRAGO: 6.000 €) zu einer betragsmäßigen Begrenzung des
Gebührenanspruchs führt.
bb) Daneben sieht § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG (früher § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO) in
außergerichtlichen Angelegenheiten u.a. eine Zeitvergütung vor, die niedriger
sein kann als die gesetzlichen Gebühren. Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall
der Gebührenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 4 Abs. 2 Satz 4
RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt
jedoch kein berufswidriges Verhalten dar (vgl. BGHZ 152, 153, 161 –
Anwalts-Hotline, m.w.N.).
Der Anrufer, der die als „Jucall“ bezeichnete Dienstleistung einer
Rechtsberatung in Anspruch nehmen will, erklärt sich durch seinen Anruf mit der
Vereinbarung einer Zeitvergütung einverstanden. Wie der Senat bereits in der
Entscheidung „Anwalts-Hotline“ ausgeführt hat, liegt darin, daß sich diese
Zeitvergütung nicht an den Bemessungskriterien der preisrechtlichen Bestimmungen
– in der Vergangenheit die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und heute das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – orientiert, kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit
der Zeitvergütung, die in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich
ist, wählen die Parteien des Anwaltsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die
sich von der streitwertabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich
genommen weder bei der üblichen Zeitvergütung (vgl. BGHZ 152, 153, 160 f. –
Anwalts-Hotline) noch im Streitfall zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts würde es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken
begegnen, falls ein Rechtsanwalt dabei lediglich die Zeit der telefonischen
Beratung in Rechnung stellen sollte mit der Folge, daß die Bearbeitungszeit
während einer Gesprächsunterbrechung, die dem Anwalt eine kurze Recherche, etwa
die Lektüre einer einschlägigen Entscheidung, ermöglicht, unberechnet bliebe.
cc) Soweit das Landgericht den Beklagten wegen Gebührenüberschreitung verurteilt
hat, es zu unterlassen, „... für die telefonische Rechtsberatung ... zu einem
Preis von 5 DM ... pro Beratungsminute unter Zugrundelegung einer Mindestgebühr
von 30 DM brutto zu werben“, hat der Beklagte die durch das Landgericht erfolgte
Verurteilung zur Unterlassung nicht angefochten. Allerdings ist auch unabhängig
von der geforderten Mindestgebühr eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren
– etwa bei besonders langen Beratungsgesprächen in Sachen mit niedrigem
Gegenstandswert – denkbar. Anders als für den Fall der Unterschreitung der
gesetzlichen Gebühren sieht das Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung
an sich zwingend die Schriftform vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, früher § 3 Abs. 1
Satz 1 BRAGO). Doch stellt die Nichtbeachtung dieser Form nicht notwendig ein
berufswidriges und damit zugleich nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidriges
Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht schriftlich fixierte
Gebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere Vergütung freiwillig und
ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die Rückforderung ausgeschlossen (§ 4
Abs. 1 Satz 3 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt
allerdings voraus, daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat;
er muß wissen, daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem
Gesetz zu zahlen wäre. Dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht
bekannt zu sein (BGHZ 152, 153, 161 f. – Anwalts-Hotline, m.w.N.). Ungeachtet
der Wirksamkeit der getroffenen Gebührenvereinbarung kann es auch generell
unlauter sein, wenn der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung
vereinbart, ohne auf den Umstand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen (§§ 3, 4
Nr. 11 UWG i.V. mit § 352 StGB).
Im Streitfall besteht indessen kein Anhaltspunkt dafür, daß den Ratsuchenden,
die sich über „Jucall“ von Anwälten der Kanzlei des Beklagten beraten lassen,
höhere als die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden, ohne daß auf
eine mögliche Gebührenüberschreitung – wie geboten – hingewiesen worden ist. Die
bloße denkbare Möglichkeit, daß es zu einer solchen Gebührenüberschreitung ohne
vorherigen Hinweis kommt, kann ein generelles Verbot der von der Kanzlei des
Beklagten beworbenen Dienstleistung nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 152, 153, 162
– Anwalts-Hotline, m.w.N.).
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung sei aus mehreren Gründen irreführend
(§§ 3, 5 UWG) und verstoße teilweise gegen das Gebot der Preiswahrheit und
Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 PAngV).
a) Die Kanzlei des Beklagten bietet – wie sich aus den getroffenen
Feststellungen ergibt – die telefonische Beratung zum Preis von 5 DM nicht in
allen Fällen an. Die Werbung auf der Homepage macht beispielsweise deutlich, daß
„die Jucall-Idee … lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen (dient)“.
Dagegen findet sich der Hinweis darauf, daß die Kanzlei den telefonischen
Beratungsdienst zum Minutentarif nur bei Gegenstandswerten bis zu 50.000 DM
anbietet, lediglich an versteckter Stelle unter der Überschrift „Was ist, wenn
mein Jucall-Anwalt mich vor Gericht vertreten soll?“. Mit Recht hat das
Berufungsgericht gefordert, daß dieser Hinweis, der eine wichtige Einschränkung
des beworbenen Minutenpreises darstellt, im räumlichen Zusammenhang mit der
Preisangabe hätte gegeben werden müssen.
b) Das Berufungsgericht hat es ferner als irreführend angesehen, daß sich auf
der beanstandeten Homepage kein Hinweis darauf findet, daß die Kanzlei des
Beklagten im Falle einer Unterbrechung der telefonischen Beratung zum Zwecke
einer Rechtsprechungs- oder Literaturrecherche auch für diese Zeit das
Minutenhonorar in Höhe von 5 DM berechnet, was – wie das Berufungsgericht
angenommen hat – der Übung in der Kanzlei des Beklagten entspricht. Die Annahme
des Berufungsgerichts, der Verkehr rechne hiermit aufgrund der Angaben auf der
Homepage nicht, sondern nehme an, nur die Dauer des Telefongesprächs werde in
Rechnung gestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist
insbesondere – entgegen der Annahme der Revision – nicht erfahrungswidrig. Es
stellt einen gewissen Anreiz für den Ratsuchenden dar und mag für viele der
entscheidende Vorteil des Angebots der Kanzlei des Beklagten sein, daß er bei
einer telefonischen Beratung, für die er eine Zeitvergütung zahlt, die Dauer des
Gesprächs und damit die Höhe der zu zahlenden Vergütung selbst beeinflussen
kann. Mit einer Berechnung des Zeitaufwandes für eine von ihm nicht zu steuernde
Recherche muß er nicht rechnen, zumal es in der Werbeankündigung heißt, daß
„Rückruf und Weiterberatung zu den gleichen günstigen Konditionen wie beim
Erstanruf“ erfolgen.
c) Angaben über den Preis einer Ware oder Dienstleistung sind stets Angaben von
zentraler Bedeutung. Sind diese Angaben irreführend, bestehen im allgemeinen an
der Relevanz der Irreführung keine Zweifel (vgl. Bornkamm in Baumbach/Hefermehl
aaO § 5 Rdn. 2.177 und 7.1 f.). Auch im Streitfall bestehen weder an der
Relevanz der Irreführung noch an der Eignung Zweifel, den Wettbewerb nicht nur
unwesentlich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).
6. Neben der (nicht in Anspruch genommenen) Partnerschaft haftet der Beklagte
als selbständig handelnde natürliche Person für den Wettbewerbsverstoß. Seine
Verurteilung ist lediglich auf ein Unterlassen gerichtet. Entgegen der
Auffassung der Revision kann der Beklagte dieses Unterlassungsgebot unabhängig
davon befolgen, ob eine Beseitigung der beanstandeten Homepage die Mitwirkung
der nicht mitverklagten Partner erfordern würde.
III. Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sich der Beklagte gegen die
Verurteilung in der Sache wendet. Da sich der Unterlassungsausspruch im
Berufungsurteil auf die konkrete Verletzungsform bezieht, ist das ausgesprochene
Verbot im Hinblick auf die in der Werbung enthaltene Irreführung zu bestätigen,
auch wenn sich der Vorwurf einer Gebührenunter- und -überschreitung als
unbegründet erweist. Die Kostenentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben.
Denn die Kläger haben ihr Klagebegehren in zweiter Instanz durch die
Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform erheblich eingeschränkt.
Insbesondere haben sie den zunächst im Mittelpunkt stehenden Streit um die
Gebührenunter- und -überschreitung nicht mehr zum Gegenstand eines gesonderten
Antrags gemacht.
Unter diesen Umständen ist es angemessen, die Kosten der beiden Instanzen, in
denen die Kläger zunächst den weitergehenden Antrag verfolgt haben,
gegeneinander aufzuheben (§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 1 ZPO). Die
Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Revisionsinstanz beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO.