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Landgericht Hannover
Geschäfts-Nr.:
18 O 245/02-

Hannover, 21.08.2003


Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

g e g e n

Herrn Dieter W......., Media & Marketing, Kalkumer Straße ..., 40410 Düsseldorf

Antragsgegner,

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 21.08.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht U. Kleybolte, den Richter am Landgericht Bordt und den Richter am Landgericht Bodenstein beschlossen:

Es wird auf den mit Anlagen versehenen Antrag vom 20. August 2003, der diesem Beschluß beigefügt ist und auf den Bezug genommen wird, gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB und §§ 935 ff., 91 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung

 - wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung -

angeordnet:

1. Dem Antragsgegner wird - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 25.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen - untersagt,

an die e-mail-Geschäftsadresse des Antragstellers "kontakt@rechtsanwaltmoebius.de" e-mail-Werbenachrichten zu versenden, es sei denn, der Antragsteller hat zuvor dem Versand ausdrücklich zugestimmt oder ein Einverständnis kann aufgrund einer bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt.

Hannover, 21. August 2003

Landgericht, 18. Zivilkammer

 

U. Kleybolte Bordt Bodenstein

 

Ausgefertigt
Hannover, 21. August 2003
______________________ , Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts