| Aktenzeichen: 8 O 29/99 |
Entscheidung vom 20. Mai 1999 |
In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach auf die
mündliche Verhandlung vom 20. April 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters am Landgericht ... sowie der Handelsrichter ... und ...
für Recht erkannt:
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für telefonische Rechtsberatung, für welche je Gesprächsminute 3,63 DM berechnet werden (Rechtsberatungsservice), zu werben oder sich an derartigen Werbeaktionen zu beteiligen.
2. Ihm wird für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500,00 DM bis 500.000,00 DM, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann für je 1.000 , 00 DM ein Tag Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Antragsgegner inserierte in der Ausgabe Mönchengladbach der Rheinischen Post
vom 1. Februar 1999 wie folgt:
Anwaltstelefon
Rechtsberatung unkompliziert, schnell, effektiv
26 Anwälte beraten Sie von 9.00-21.00 Uhr
Allgemeines:
Interessenschwerpunkte:
Arbeit, Rente, Soziales
Familie, Erbrecht, Verkehr, StrafR
Miete,Grundstück,Bau
01 90/88 20 35
01 90/88 20 30
01 90/88 20 31
01 90/88 20 32
DM 3,63/Min, verantwortlich für den Service (...), Hbg.
Dagegen wendet sich der Antragsteller unter wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten. Er macht im wesentlichen geltend das Betreiben dieses
Telefon-Service (im folgenden auch: Anwalts-Hotline) bringe den Auskunft
gebenden Rechtsanwalt verstärkt in die Gefahr, entgegen § 43a Abs. 4 BRAGO
widerstreitende Interessen zu vertreten; es sei ferner nicht mit den
gebührenrechtlichen Vorschriften der BRAGO zu vereinbaren, da die anfallende
Vergütung niedriger, aber auch höher sein könne als zulässig. Darüber hinaus sei
die Oualifizierung der telefonischen Rechtsberatung als "effektiv" unter
Wettbewerbsgesichtspunkte zu beanstanden.
Der Antragsteller beantragt:
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Erteilung telefonischer Rechtsauskünfte, für welche pro Minute 3,63 DM berechnet werden, zu werben oder sich an derartigen Werbeaktionen zu beteiligten, insbesondere es zu unterlassen, für die Erteilung vom anwaltlichen Rat wie folgt zu werben:Der Antragsgegner beantragt,
Anwaltstelefon
Rechtsberatung unkompliziert, schnell, effektiv
26 Anwälte beraten Sie von 9.00-21.00 Uhr
Allgemeines:
Interessenschwerpunkte:
Arbeit, Rente, Soziales
Familie, Erbrecht, Verkehr, StrafR
Miete,Grundstück,Bau
01 90/88 20 35
01 90/88 20 30
01 90/88 20 31
01 90/88 20 32
DM 3,63/Min, verantwortlich für den Service (...), Hbg.
2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ordnungsgeld von 5,00 DM bis zu 500.000,00 DM, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann ersatzweise für je 1.000,00-DM 1 Tag Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Tagen angeordnet.
den Verfügungsantrag zurückzuweisen.Er tritt dem Antragsvorbringen in einer Schutzschrift unter Bezugnahme auf einen beim Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreit entgegen, ohne seine Rechtsverteidigung zu substantiieren.
Die einstweilige Verfügung war wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu
erlassen.
I. Der Antragsteller ist aktivlegitimiert. Die Parteien sind im hiesigen
örtlichen Raum unmittelbare Wettbewerber, das heißt, es besteht ein konkretes
Wettwerbsverhältnis (vgl. dazu auch OLG Dresden, NJW 1999, 145 ff zu 3).
Daraus folgt zugleich, ungeachtet der Einschränkung des § 24 UWG, die örtliche
Zuständigkeit des erkennenden Gerichts.
II. Der Antrag ist in der Sache begründet.
1. Grundlage der Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht ist die inkriminierte
Zeitungsanzeige sowie das Verteidigungsvorbringen des Antragsgegners, das dahin
geht, er betreibe seit dem 7. Dezember 1998 einen telefonischen
Rechtsberatungsservice unter der geschäftlichen Bezeichnung ANWALTSTELEFON;
Ratsuchende könnten unter Rufnummern, die mit einer 0190-Vorwahl beginnen, am
Service teilnehmende Rechtsanwälte unmittelbar anrufen und Rechtsfragen stellen;
für den Anruf zahle der Anrufer 3,36 DM je Minute an die Telekom AG; er, der
Service-Betreiber, erhalte von der Telekom AG daraus den nach Abzug der Kosten
der Telekom AG verbleibenden Betrag; er habe Rechtsanwälte mit der telefonischen
Beratung beauftragt und mit am Service teilnehmenden Rechtsanwälten schriftliche
Verträge, die auch eine Vergütung für den jeweiligen Rechtsanwalt vorsehen,
geschlossen.
Insoweit bleibt insbesondere unklar, wie das Verhältnis des Antragsgegners zu
den 26 Anwälten rechtlich ausgestaltet ist, welche Vergütungs- und
Tätigkeitsabreden bestehen (vgl. in diesem Zusammenhang die zum Teil
ausführlichen Schilderungen bei OLG München, NJW 1999, 150. OLG Frankfurt/Main
NJW 1999, 152; LG Berlin, Urteil vom 18.08.1990 - 16 0 121/98; Zimmermann,
NJW-CoR 1998, 351).
2. Das Angebot des Antragsgegners, zu einem Entgelt von 3,63/Minute
Rechtsauskunft zu erteilen bzw. anwaltliche Beratung erteilen zu lassen,
steigert das Risiko eines Verstoßes gegen verbindliches Recht der BRAGO
erheblich; die Kammer nimmt insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 5. November 1998 (NJW 1999, 152
ff.) Bezug, denen sie sich anschließt (sie dazu auch zutreffend König, AnwBl.
1999, 25). Eine solche Situation begründet wettbewerbsrechtlich eine
Erstbegehungsgefahr (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20 . Aufl . ,
RNr . 299 ff. Einl. UWG).
a. § 3 Abs. 5 BRAGO läBt in außergerichtlichen Angelegenheiten die Vereinbarung
einer Zeitvergütung zu, die niedriger ist als die gesetzliche Gebühr.
Unabdingbare Voraussetzung ist aber, daß eine solche Vergütung im angemessenen
Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Anwalts
steht. Das Gesetz stellt also auf den Inhalt des konkreten Mandatsverhältnisses
ab. Das dem im Rahmen einer Anwalts-Hotline Auskunft gebenden Rechtsanwalt
zufließende Stundenhonorar beläuft sich geschätzt auf etwa 120,00 DM (vgl. dazu
Zimmermann, a.a.O., 351). Eine höhere Stundenvergütung kann der Anwalt gar nicht
erzielen, weil die telefonische Beratung bereits in die höchste Tarifstufe der
Leistungsentgelte "Service 0190", nämlich in die Stufe 01908, fällt
(3,63/Minute) . Handelt es sich bei dem vom Anrufer angesprochenen Sachverhalt
etwa um erbrechtliche Probleme, dann hängt die Verhältnismäßigkeit zum einen von
der Höhe des wirtschaftlichen Interesse des Anrufers ab. Eine Beratung, die zum
Beispiel nur die Frage betrifft, wer die Beerdigungskosten des Verstorbenen zu
tragen habe, ist wertmäßig im unteren Bereich anzusiedeln. Geht es aber um das
Schicksal eines wertmäßig hoch anzusetzenden Nachlasses, ist dem Haftungsrisikos
mit einem Honorar von wenigen DM nicht Rechnung getragen. Zum anderen:
Selbst wenn im erstgenannten Fall der Anwalt nicht eigens in das BGB zu blicken
braucht, um die Information zu erteilen, kommt es schon zu erheblichem
Beratungsbedarf, wenn die Frage einer Erbberechtigung als solcher und deren
konkreter Umfang nach Sachlage einer intensiven Erörterung bedarf. Insofern ist
auch zu berücksichtigen, daß die beworbene Ratserteilung ja - wie der
Antragsgegner versichert - für den Anrufer persönlich "effektiv" sein soll.
Diesem Anspruch würde bei dem von Zimmermann (a.a.O. , Seite 353) angeführten
"Paradefall" eines fiktiven Anrufer, der eine Millionenerbschaft gemacht habe
und frage, wie er nun an das Geld komme, die Zitierte Antwort "Holen Sie sich
einen Erbschein" schwerlich Genüge getan sein. Verantwortung und Haftungsrisiko
des Anwalts stehen bei solch erheblichem Gegenstandswert und der Bedeutung der
Beratung in keinem Verhältnis zu der erzielbaren Vergütung, mag der Anwalt - aus
welchen Gründen auch immer - damit zufrieden sein. Der Rechtsanwalt darf mit
Hilfe einer Zeitvergütung nicht ein normzweckwidriges Gebührendumping betreiben
(Hartung/HoIl-Nerlich, Anwaltliche Berufsordnung, § 21 Rdnr. 40).
Daß die Höhe der Auskunftsgebühr nach § 20 Abs. 1 S. 1 BRAGO bei einer
Erstberatung auf 350,00 DM begrenzt ist (darauf weist Zimmermann a.a.O. mit
Recht hin), steht dem angesichts der Differenz zwischen diesen und dem
Stundenhonorar von ca. 120,00 DM nicht entgegen (vgl. dazu auch Schmeel, MDR
1998, Heft 19, R 1).
Daß im übrigen die Sollvorschrift des § 3 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Abs. 5
BRAGO (Schriftform) nicht eingehalten wird, sei anzumerken.
b. Das Risiko eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO (Erfordernis der
schriftlichen Zustimmung zu höheren Gebühren) wächst bei der Hotline-Tätigkeit
ebenfalls. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (a.a.O.) eingehend
dargelegt, auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen (in diesem Sinne auch der
rechtskräftige Beschluß des Anwaltsgerichtshofes NRW vom 15.01.1999 - 1 ZU 49/98
AGH Hamm -).
Zwar ist dem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht untersagt, höhere als die nach der
BRAGO maßgeblichen Gebühren zu fordern. Ausdrücklich als im Regelfall unzulässig
erklärt ist nämlich nur die Gebührenunterschreitung (§ 49b Abs. 1 BRAGO). Aber
auch bei Überschreitung gilt im Hinblick auf § 138 BGB, daß kein grobes
Mißverhältnis zwischen Honorar und anwaltlicher Leistung entstehen darf (vgl.
Hartung/HoII-Nerlich, a.a.O., § 21, Rdnr. 60 m.w,N.). Man könnte hinsichtlich
des Schriftformerfordernisses argumentieren, der Anrufer wisse ja im Voraus,
welche Kosten ihn erwarteten. Damit falle der Schutzzweck des § 3 Abs. 1 s. 1
BRAGO weg. Das trifft aber nur eingeschränkt zu: Zum einen weiß der
rechtsuchende Anrufer ja gar nicht, wie das Telefonat sich entwickelt, ob es
nicht sehr viel länger dauert als er eingeschätzt hatte, auch wenn man vom Fall
einer Gebührenschinderei absieht. Zum anderen hat der Anrufer von den
einschlägigen Vorschriften des anwaltlichen Gebührenrechts kaum eine zutreffende
Vorstellung, so daß von einem stillschweigenden, Verzicht auf das
Formerfordernis schwerlich die Rede sein kann.
3. Dem erhöhten Risiko eines Verstoßes gegen § 3 BRAGO ist das Urteil des
Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 1998, soweit aus dem Abdruck NJW 1999,
150ff. ersichtlich, nicht nachgegangen.
Das Landgericht Berlin (a.a.O.) macht geltend, es bestehe insofern allenfalls
eine theoretische Möglichkeit; die Problematik des Einzelfalles mache die
Teilnahme an der Hotline noch nicht rechtswidrig. Die Entscheidungsgründe dieses
Urteils lassen nicht erkennen, welcher Rechtswidrigkeits-Begriff gemeint ist.
Das Unwerturteil der Rechtswidrigkeit läßt sich nicht einheitlich festlegen. Es
ist funktionsbestimmt. Nach § 1 UWG kommt es insoweit nur darauf an, ob das
Verhalten gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt (Baumbach/Hefermehl,
a.a.O., Rdnr. 348, 349 Einl. UWG). Keineswegs muß das inkriminierte Verhalten
deliktischer Natur oder gar strafbar sein. Insofern ist hier entscheidend, daß
die anwaltlichen Teilnehmer in einer nicht vorhersehbaren Zahl von Fällen einen
- wie das Oberlandesgericht Frankfurt zutreffend ausführt - ungerechtfertigten
Wettbewerbsvorsprung vor anderen Anwälten erzielen, die die gesetzlichen
Beschränkungen bei der Vereinbarung von Zeitvergütungen beachten, indem sie in
den betreffenden Fallen eine gesetzliche Bestimmung mißachten wie z . B. das
Schriftformgebot, dem Warnungs- und Schutzfunktion zukommt.
4. Die Kammer hatte zu prüfen, ob § 3 BRAGO nicht im Lichte der heutigen
Bedingungen (Fortschritte und zunehmende Nutzung der Telekommunikation) so zu
interpretieren ist, daß ihm im hier berührten Umfang nur Ordnungsfunktion
zukommt.
Henssler (EWiR § 3 BRAGO) hat in seiner Besprechung des Urteils des
Oberlandesgerichts Frankfurt, dessen Argumentation er als "kleinkariert"
bezeichnet, "eine teleologische Reduktion des § 3 Abs. 1 BRAGO" gefordert.
Angesichts des klaren Wortlauts und der in dieser Vorschrift verkörperten
Zielsetzung kommt eine solche richterliche Gesetzesauslegung aber nicht in
Betracht. So sieht es erkennbar auch Streck (Interview mit dem DAV-Präsidenten
in Jumag 1999, Heft 3/4, S. 8). Er erklärt zwar, der Deutsche Anwaltverein sehe
die Entwicklung positiv und könne Sich durchaus zur gegebenen Zeit an
anwaltlichen Hotlines beteiligen. Das sei ein wunderbares Betätigungsfeld für
junge Anwälte und er kenne im Augenblick keinen Anwaltsverein, der sich dagegen
wende. Er fügt aber hinzu, wenn die Hotlines nur am Gebührentatbestand scheitern
sollten, dann müsse eben das Gebührenrecht geändert werden (siehe auch
Zimmermann a.a.O., S. 353).
5. Ist die Tätigkeit des anwaltlichen Hotline-Betreibers und die der ihm
verbundenen Rechtsanwälte aber wettbewerbswidrig, so ist auch die Werbung
hierfür mit § 1 UWG unvereinbar. Daß die Verfahrensparteien - wie schon erwähnt
- in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stehen, ist im Hinblick darauf,
daß der Antragsteller seine anwaltliche Tätigkeit (auch) im Verbreitungsgebiet
der Ausgabe Mönchengladbach der Rheinische Post nachgeht, außer Zweifel.
6. Der Verfügungsgrund wird vermutet.
7. Unabhängig von dem wettbewerbsrechtlich relevanten Gesichtspunkt des erhöhten
Risikos einer Verletzung gebührenrechtlicher Vorschriften ist die Werbung für
die Anwalts-Hotline auch im Hinblick auf § 43a Abs. 4 BRAO zu untersagen. Dies
liegt keinesfalls fern: Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten,
gehört zu den Kernbestimmungen des anwaltlichen Berufsrechts. Ohne dies
vertiefen zu wollen weist die Kammer darauf hin, daß die Ratserteilung mittels
Anwalts-Hotline auch insoweit das Risiko eines Gesetzesverstoßes erhöht, zumal
wenn - wie hier- eine Vielzahl von Anwälten unter ein- und derselben
Telefonnummer zur Verfügung steht. Zwar ist jeder Rechtsanwalt der Gefahr
ausgesetzt, von verschiedenen Mandanten um Rechtsrat bei widerstreitenden
Interessen gebeten zu werden. Der niedergelassene Anwalt, wird aber eine solche
Kollision sehr viel leichter erkennen, wenn er persönlichen Kontakt mit dem
Mandanten gewinnt. Auf diesen Kontakt wird er schon deshalb Wert legen, weil ihm
die Identität des Gebührenschuldners wichtig ist, während bei Nutzung der
Hotline der Anrufer ohne weiteres anonym bleiben oder einen falschen Namen
nennen kann. Der von Zimmermann (a.a.O., Seite 353) angeführte Fall, daß zwei
empörte Mandanten - zu denken etwa an eine Ehestreitigkeit - unmittelbar
hintereinander bei demselben Hotline-Anwalt anrufen (hier z.B. 0190/882031), ist
keineswegs ein Extremfall, wie Zimmermann meint. Die gesteigerte Gefahr einer
Interessenkollision wird auch bejaht vom Anwaltsgerichtshof NRW (a.a.O.).
Die Einrichtung einer Anwalts-Hotline verstößt ferner von der Sache her per se
gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt die
Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber
mitgeteilten Berechnung einfordern darf. § l8 Abs. 3 BRAGO ändert an dieser
Grundverpflichtung nichts.
Gebührenrechtlich kommt hinzu, daß der Hot-Line-Anwalt immer eine Vergütung
erhält, obwohl bei bestimmten Sachlagen (vgl. dazu Anwaltsgerichtshof NRW,
a.a.O.) ein Gebührenanspruch gar nicht entsteht.
Schließlich ist die Annonce unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG deshalb
wettbewerbswidrig, weil der Antragsgegner die Tätigkeit der von ihm betriebenen
Hotline als "effektiv" anpreist. Dabei handelt' es sich um mehr als eine
reklamehafte Übertreibung ohne eigentlichen Wesensgehalt. Der Bürger wird bei
einer Anwaltswerbung wie der vorliegenden hoffentlich auch künftig das ernst
nehmen, was versprochen ist, hier: Effektivität, das heißt zumindest
Brauchbarkeit und Nutzen der offerierten Beratung. Die Werbung der
Zeitungsanzeige impliziert insoweit die Behauptung, es gebe auch ineffizienten
anwaltlichen Rat. Das ist sicher richtig. Warum aber der Ratsuchende beim
Antragsgegner auf jeden Fall besser aufgehoben sein sollte als beim Durchschnitt
der anderen Anwälte, ist nicht ersichtlich. Verstärkend kommt in diesem
Zusammenhang hinzu, daß die im Inserat angesprochenen Rechtsgebiete unterteilt
sind in "Allgemeines" und zehn weitere Felder. Dem interessierten Leser, der für
"seinen Fall" Auskunft haben will, wird suggeriert, er trete im Hinblick auf die
unterschiedlichen Telefonnummern mit Spezialisten in Kontakt. Er weiß nicht, daß
dem Begriff "Interessenschwerpunkt" gar keine objektiv nachprüfbare
Qualifizierung zukommt, daß es vielmehr eine Qualifikationsleiter
Interessenschwerpunkt/Tätigkeitsschwerpunkt/Fachanwalt gibt.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
(Unterschriften)