
I ZR 102/00
Verkündet am 26.09.2002
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. März 2000 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Hinsichtlich der Klage wird das Urteil des Landgerichts München l vom 24. Juni 1999 auf die Berufung der Beklagten abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte unterhält Telefonanschlüsse mit 0190er-Telefonnummern, über die
Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten können.
Anrufe, die über eine dieser Telefonnummern bei ihr eingehen, leitet die
Beklagte unmittelbar an Rechtsanwälte weiter, mit denen sie vertraglich
verbunden ist. Der Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zahlt
für das Gespräch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 3,63 DM pro
Minute (früher 3,60 DM), die dem Anschlußinhaber vom Telefonnetzbetreiber (hier:
der Deutschen Telekom) mit der Telefonrechnung in Rechnung gestellt werden. Von
dem für jede Gesprächsminute gezahlten Betrag behält die Deutsche Telekom 1,15
DM ein und zahlt den Rest an die Beklagte als Anschlußinhaberin aus. Die auf
diese Weise von der Deutschen Telekom eingenommenen Beträge leitet die Beklagte
je nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von denen
sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine
zeitabhängige Nutzungsgebühr erhält. In den Vorinstanzen war neben der jetzigen
Beklagten (der früheren Beklagten zu 2) noch eine weitere Beklagte (die frühere
Beklagte zu 1) am Rechtsstreit beteiligt. Diese war in der Vergangenheit als
Betreiberin der Hotline aufgetreten; die Beklagte zu 2 hatte ihr das
Firmenschlagwort ???InfoGenie" zur Verfügung gestellt und sie publizistisch
unterstützt. Nach Abschluß des Berufungsverfahrens ist die Beklagte zu 1 auf die
jetzige Beklagte verschmolzen worden. Im Hinblick darauf wird im folgenden nicht
nach den Tatbeiträgen der früheren Beklagten zu 1 und zu 2 und nicht danach
unterschieden, ob sich die Klageanträge gegen die frühere Beklagte zu 1 oder zu
2 richten.
Im März 1998 warb die Beklagte für den Beratungsdienst in der Zeitschrift ???r-tv"
mit der nachstehend wiedergegeben Anzeige:
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Die Kläger, Mitglieder einer in München ansässigen Rechtsanwaltskanzlei, machen
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, die Beklagte widerklagend einen
Schadensersatzanspruch wegen Vollstreckung einer im vorausgegangenen
Verfügungsverfahren zunächst erlassenen, später aufgehobenen einstweiligen
Verfügung geltend.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte biete eine unzulässige
Rechtsberatung an. Außerdem verstießen die an dem telefonischen
Rechtsberatungsdienst beteiligten Rechtsanwälte gegen ihre Berufspflichten nach
der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie gegen die für sie geltende Gebührenordnung.
Die Beklagte hafte insoweit als Störerin.
Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu
unterlassen,
I. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken fremde Rechtsangelegenheiten
dadurch zu besorgen, daß sie unter der Telefonnummer 0190/873240-52 eine Hotline
betreibt, bei der Anrufern durch die der Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte
Rechtsrat erteilt wird, solange sie die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht
besitzt.
II.für die telefonische Erteilung von Rechtsrat durch Rechtsanwälte mit der oben
wiedergegebenen Annonce zu werben.
Ferner haben die Kläger - dem Antrag zu l nachgeordnet - eine Reihe von
Hilfsanträgen gestellt, mit denen sie die nach ihrer Ansicht gegebenen Verstöße
gegen das Rechtsberatungsgesetz, gegen die Gebührenordnung für Rechtsanwälte und
gegen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung konkretisiert haben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Widerklagend hat sie von den
Klägern die Zahlung von 32.830,14 DM begehrt mit der Begründung, ihr sei
aufgrund der Vollziehung einer von den Klägern gegen die frühere Beklagte zu 1
erwirkten einstweiligen Verfügung mindestens in dieser Höhe ein Schaden
entstanden. In dem diesem Rechtsstreit vorangegangenen Verfügungsverfahren hatte
das Landgericht auf Antrag der Kläger der Beklagten zu 1 den Betrieb der
Rechtsberatungs-Hotline untersagt. Diese Beschlußverfügung sowie das die
Verfügung bestätigende landgerichtliche Urteil hat das Oberlandesgericht
aufgehoben (OLG München NJW 1999, 150 = CR 1999, 25 = MMR 1999, 38).
Das Landgericht (LG München l MMR 1999, 119 [LS]) hat der Klage mit den
Hauptanträgen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit bestätigt, als die
Beklagte nach dem Klageantrag zu II verurteilt und die Widerklage abgewiesen
worden war (OLG München GRUR-RR 2001, 12 = ZUM-RD 2000, 231 = CR 2000, 441). Es
hat die Klage jedoch mit dem Hauptantrag zu l und mit zwei vorrangigen
Hilfsanträgen abgewiesen, weil es einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
verneint hat. Statt dessen hat es die Beklagte auf einen weiteren Hilfsantrag
verurteilt, es zu unterlassen, eine Service-Einrichtung zur Erteilung
telefonischer Rechtsauskünfte zu betreiben, über die Anrufern durch die der
Service-Einrichtung angeschlossenen Rechtsanwälte entgeltlich Rechtsrat erteilt
wird, wobei das Entgelt 3,63 DM/min beträgt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Kläger
verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen
Unterlassungsanträge weiter. Ziel der Revision der Beklagten ist die
vollständige Abweisung der Klage und die Verurteilung der Kläger nach dem
Widerklageantrag. Beide Parteien beantragen, die Revision der Gegenseite
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen das
Rechtsberatungsgesetz verneint; die Beklagte beteilige sich jedoch mit dem
Betrieb des telefonischen Beratungsdienstes an einem Verstoß der beteiligten
Rechtsanwälte gegen die Bestimmungen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Zur
Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Beklagte besorge mit dem Betrieb der Hotline selbst keine fremde
Rechtsangelegenheit. Der auf Rechtsbesorgung gerichtete Vertrag komme nicht mit
der Beklagten, sondern allein zwischen dem Anrufer und dem Rechtsanwalt
zustande, der den Rechtsrat erteile. Für einen Vertragsschluß des Rechtsanwalts
im Namen der Beklagten fehle es an einer Vollmacht der Beklagten. Da die
Beklagte in der Vergangenheit keine Rechtsberatung betrieben habe, sei die Klage
mit den Anträgen abzuweisen gewesen, mit denen eine Erteilung telefonischer
Rechtsauskünfte durch die Beklagte habe untersagt werden sollen.
Begründet sei jedoch der weitere Hilfsantrag der Kläger: Denn die Beklagte
beteilige sich mit dem Betrieb der Hotline an einem Verstoß der mit ihr
vertraglich verbundenen Rechtsanwälte gegen die Grundsätze der Gebührenordnung
für Rechtsanwälte (BRAGO), weil für die Beratung eine zeitabhängige Vergütung
von 3,63 DM pro Minute eingezogen werde unabhängig davon, ob es dem den Anruf
entgegennehmenden Rechtsanwalt möglich sei, den erbetenen Rechtsrat zu erteilen.
Dagegen seien die weiteren Hilfsanträge unbegründet, mit denen ein Verstoß gegen
das Abtretungsverbot (§ 49b Abs. 4 BRAO) und gegen das Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) geltend gemacht worden sei.
Bei der beanstandeten Veröffentlichung in der Zeitschrift ???X" handele es sich
um eine wettbewerbswidrige Werbung für den Beratungsdienst, der darauf gerichtet
sei, Zeitvergütungen ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Gebührenanspruchs
einzuziehen.
Hinsichtlich der Widerklage könne offenbleiben, ob die Entscheidung, durch die
die einstweilige Verfügung aufgehoben worden sei, Bindungswirkung entfalte. Denn
dem Schuldner, der materiellrechtlich zur Unterlassung des durch die Verfügung
untersagten Verhaltens verpflichtet gewesen sei, sei kein nach § 945 ZPO zu
ersetzender Schaden entstanden.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Kläger stand. Dagegen
hat die Revision der Beklagten Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und ihre
Widerklage abgewiesen worden ist. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten
liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, der einen
Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG begründen könnte (dazu 1.). Die Beklagte
haftet auch nicht als Störerin für ein berufswidriges Verhalten der
eingeschalteten Rechtsanwälte. Zwar birgt das von der Beklagten entwickelte
System gewisse Risiken für ein berufswidriges Verhalten der beteiligten
Rechtsanwälte. Dies führt indessen nicht dazu, daß der Beklagten die Werbung für
den Beratungsdienst und ihre Vermittlungsleistung schlechthin untersagt werden
könnten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in dem Verhalten
der Beklagten nicht notwendig die Förderung eines Verstoßes gegen das
anwaltliche Gebührenrecht (dazu 2.). Auch Verstöße gegen andere berufsrechtliche
Bestimmungen sind mit dem beanstandeten telefonischen Beratungsdienst - wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht zwingend verbunden (dazu 3.).
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Vertrag über die
Rechtsberatung nur zwischen dem jeweiligen Anrufer und dem das Gespräch
entgegennehmenden Rechtsanwalt zustande kommt, nicht dagegen zwischen dem
Anrufer und der Beklagten.
a) Die beanstandete Werbung lädt den Ratsuchenden dazu ein, mit seinem Anruf das
Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags abzugeben. In der Rechtsprechung
und im Schrifttum ist umstritten, ob sich dieses Angebot in der vorliegenden
Fallkonstellation unmittelbar an den Rechtsanwalt richtet, der sich nach dem
Wählen einer der zehn beworbenen Telefonnummern meldet, oder ob Adressat dieses
Angebots die Beklagte als die Betreiberin des Beratungsdienstes ist. Während
teilweise die Auffassung vertreten wird, der auf Rechtsberatung gerichtete
Vertrag komme mit dem Betreiber der Hotline zustande (OLG München [6. ZS] NJW
2000, 1651; LG Mönchengladbach MDR 1999, 1030; LG Oldenburg NdsRpfl. 2000, 12;
LG München MMR 2000, 119; Diekötter, Die Zulässigkeit der Rechtsberatung über
Telefonmehrwertdienste [2001], S. 33 ff.; Metz, MMR 1999, 447, 448; Berger, NJW
1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, der Betreiber schulde nur
eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung gerichteten
Geschäftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt (OLG München
[29. ZS] NJW 1999, 150; LG Erfurt JZ 1998, 527; Henssler, EWiR 1998, 993, 994;
Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996; ders., NJ 2000, 336; Büring/Edenfeld, MDR
1999, 532, 533; Schmittmann, K&R 1999, 309; Zuck, BRAK-Mitt. 2001, 105, 108;
Bissei, BRAK-Mitt. 2001, 50, 51; Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 2 f.; vgl. auch
Grunewald, ZIP 2000, 2005; Demmel/Skrobotz, CR 1999, 561,564).
b) Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, hängt in erster Linie davon ab,
an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschluß eines Beratungsvertrags
zielende Willenserklärung richtet (§§ 133, 157 BGB). Allerdings sind der
Erforschung des Willens des Anrufers Grenzen gesetzt, weil es ihm in der Regel
nicht bewußt sein wird, daß er mit dem Anruf ein Angebot zum Abschluß eines
Vertrages abgibt. Noch weniger wird er sich mit der Frage befassen, ob sich
dieses Angebot an die Beklagte oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet. Die
objektiven Umstände erlauben keine eindeutige Aussage, sprechen aber entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts eher für ein Angebot gegenüber dem
Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt.
Der Revision der Kläger ist allerdings einzuräumen, daß der Anrufer zunächst in
erster Linie die Beklagte im Auge haben wird, deren Name und deren Adresse ihm
aus der Werbung bekannt sind, während er den Namen des beratenden Rechtsanwalts
in der Regel erst zu Beginn des Telefongesprächs erfährt. Auch der von der
Beklagten verwendete Werbetext mag den Eindruck erwecken, als komme der
Beratungsvertrag mit der Beklagten als der Betreiberin des Beratungsdienstes
zustande. Der Text der Anzeige ist jedoch nicht eindeutig: Die Werbung kann ohne
weiteres so verstanden werden, daß die Beklagte den Kontakt zu den Anwälten
lediglich vermittelt. Sie erweckt in der beanstandeten Werbung nicht den
Eindruck, als seien die Rechtsanwälte als ihre Erfüllungsgehilfen tätig und
erbrächten eine von ihr geschuldete Beratungsleistung. Für ein Vertragsangebot
gegenüber dem Rechtsanwalt spricht ferner, daß sich der Anrufer unmittelbar an
ihn wendet; allein mit ihm wird eine telefonische Gesprächsverbindung
hergestellt.
Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß der Anruf dem anwaltlichen
Gesprächspartner als Adressaten seiner Willenserklärung gilt.
c) Dafür, daß der Beratungsvertrag mit dem den Anruf entgegennehmenden
Rechtsanwalt, nicht dagegen mit der Beklagten zustande kommt, spricht - worauf
die Revisionserwiderung der Beklagten mit Recht hinweist - vor allem, daß der
Wille der vertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck
nicht gefährdende Gestaltung gerichtet ist.
Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem ein Vertragspartner eine unzulässige
Rechtsberatung verspricht, wäre nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 -IX ZR
151791, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69,
70). Wäre im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschluß mit
der Beklagten gerichtet, wäre daher der Vertragszweck gefährdet. Denn der
Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unzulässige
Rechtsberatung gerichtet. Dem könnte nicht entgegengehalten werden, ein solcher
Vertrag tangiere den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht, weil die
Beratungsleistung ausschließlich durch Rechtsanwälte erfolge, deren
Berufstätigkeit durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt wird (Art. 1 § 3
Nr. 2 RBerG; dazu eingehend Diekötter aaO S. 65 ff.). Dieses Gesetz enthält eine
ausdrückliche Sonderregelung für den Fall, daß die von Rechtsanwälten erbrachte
Rechtsberatung von einer Kapitalgesellschaft geschuldet wird: Nach Einführung
der Regelung über die Rechtsanwaltsgesellschaft in §§ 59cff. BRAO ist in Art. 1
§ 3 Nr. 2 RBerG klargestellt worden, daß das Verbot der Rechtsberatung nicht für
eine solche Gesellschaft gilt. Damit ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht
worden, daß diese Ausnahme vom Verbot des Art. 1 § 1 RBerG nur unter bestimmten,
in der Person der Beklagten nicht vorliegenden Voraussetzungen gilt.
In aller Regel wollen die Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Willen
unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. So hat der
Bundesgerichtshof entschieden, daß ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf eine
Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuhänderische Geldverwaltung
gerichtet ist, im Zweifel nur mit den Rechtsanwälten, nicht mit den
Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern einer Sozietät zustande kommt, der
Personen aus verschiedenen Berufen angehören, weil andernfalls wegen eines
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz die Gefahr der Nichtigkeit des
geschlossenen Vertrages bestünde (BGH, Urt. v. 16.12.1999 - IX ZR 117/99, NJW
2000, 1333, 1335). Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall zum Tragen: Ist
den Umständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen
Adressaten sich das Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags
richtet, ist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die
Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen
bedeutet dies, daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf - in Ermangelung
eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum
Abschluß eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu
den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, wonach mit dem von der Beklagten organisierten
Rechtsberatungsdienst notwendig unzulässige Gebührenunter- oder
-Überschreitungen verbunden sind.
a) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand des § 20
BRAGO erfüllen. Nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt für einen
mündlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen
gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem
Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen - streitwertabhängigen - Gebühr (§ 20 Abs.
1 Satz 1 BRAGO). Im Falle einer Erstberatung darf diese Gebühr jedoch 180€ nicht
übersteigen (§20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), was - bei Zugrundelegung einer
Mittelgebühr von fünf Zehnteln - ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 €
zu einer betragsmäßigen Begrenzung des Gebührenanspruchs führt.
Der Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Rechtsanwälte
wendet, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitvergütung
einverstanden. Darin, daß sich diese Zeitvergütung nicht an den
Bemessungskriterien orientiert, die die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
(BRAGO) kennt, liegt kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der Zeitvergütung, die
heute in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die
Parteien des Anwaltsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der
streitwertabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen
weder bei der üblichen Zeitvergütung noch im Streitfall zu beanstanden (vgl.
Römermann/ Funke, MDR 2001,1,5; a.A. Bissei, BRAK-Mitt. 2001, 50, 53).
b) Nach der Gebührenordnung liegt die Mittelgebühr (5/10) mindestens bei 12,50€
(Gegenstandswert bis zu 300 €), beträgt dagegen bei einem Gegenstandswert von
1.500 € bereits 52,50 €. Dies macht deutlich, daß die im Rahmen des
beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe von 2,48 DM pro
Minute - die restlichen 1,15 DM sind die an die Deutsche Telekom fließenden
Telefongebühren - die gesetzlichen Gebühren häufig unterschreiten wird. Eine
solche Gebührenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in außergerichtlichen
Angelegenheiten indessen nicht verwehrt (§ 49b Abs. 1 BRAO i.V. mit § 3 Abs. 5
Satz 1 BRAGO). Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der
Gebührenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO);
das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten
dar (vgl. Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 5 f.; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532,
534; a.A. Berger, NJW 1999, 1353, 1356).
c) Anders als für den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren sieht
das Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung an sich zwingend die
Schriftform vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt auch die Nichtbeachtung
dieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach § 1 UWG
wettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht
schriftlich fixierte Gebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere
Vergütung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die
Rückforderung ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt
allerdings voraus, daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat;
er muß wissen, daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem
Gesetz zu zahlen wäre (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1999, 358 = WRP 1999, 110; AnwGH
Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8.
Aufl., § 3 Rdn. 22; N. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 3 Rdn. 83;
Gerold/ Madert, BRAGO, 15. Aufl., §3 Rdn. 7; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534
f.; Diekötter aaO S. 181 m.w.N.); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der
Forderung nicht bekannt zu sein (Fraunholz in Riedel/Sußbauer aaO; N. Schneider
in Gebauer/Schneider aaO; Gerold/Madert aaO). Ungeachtet der Wirksamkeit der
getroffenen Gebührenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn der
Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den
Umstand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen (§ 1 UWG i.V. mit § 352 StGB).
Wie groß bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung die Gefahr
einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung ist, bedarf im
Streitfall keiner Klärung. Sie besteht jedenfalls nicht regelmäßig. Denn bei
Gesprächen, die nicht länger als zehn Minuten dauern, wird - legt man den
Gebührenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde - auch bei geringsten
Gegenstandswerten die Mittelgebühr nach § 20 BRAGO noch nicht überschritten; bei
einem Gegenstandswert von 1.500€ wird die Mittelgebühr dagegen erst bei
Gesprächen erreicht, die länger als vierzig Minuten dauern. Unter diesen
Umständen kann die Gefahr, daß es zu einer unzulässigen Gebührenüberschreitung
kommt, kein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung
rechtfertigen (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009; Römermann/Funke, MDR 2001,
1, 6 f.; a.A. Bissei, BRAK-Mitt. 2001, 50, 52 f.; Metz, MMR 1999, 447, 450;
Büring/ Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; OLG Frankfurt GRUR 1999, 358; AnwGH
Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582). Denn es kann nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, daß die vermittelten Rechtsanwälte es unterlassen, auf eine
mögliche Gebührenüberschreitung - wie geboten - hinzuweisen. Ein solcher Hinweis
kann beispielsweise in allgemeiner Form mit Hilfe einer Bandansage vor dem
Zustandekommen des Gesprächs erfolgen und durch eine individuelle Belehrung
konkretisiert werden, wenn sich im Laufe des Gesprächs abzeichnet, daß bei
Fortsetzung des Gesprächs die über die Telefonrechnung eingezogene
Anwaltsvergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigen wird.
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann gegenüber dem telefonischen
Beratungsdienst auch nicht eingewandt werden, der vermittelte Rechtsanwalt nehme
die Vergütung auch in Fällen ein, in denen er sich - aus welchen Gründen auch
immer - nicht in der Lage sehe, den erbetenen Rechtsrat zu erteilen. Es ist
einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitvergütung für ein
Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zu vereinbaren, daß
sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische Auskunft eignet oder
es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Anwalt mit speziellen Kenntnissen und
Erfahrungen zu wenden (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Kläger dagegen, daß das
Berufungsgericht Verstöße gegen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung
verneint. Insofern ist bereits zweifelhaft, ob diese Verstöße zugleich einen
Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellen würden (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 -
I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbandsklage gegen
Vielfachabmahner). Dies kann indessen offenbleiben, weil die von den Klägern
erhobenen berufsrechtlichen Bedenken nicht begründet sind.
a) Die von der Beklagten vermittelten Rechtsanwälte verstoßen nicht gegen das
Verbot der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO;
dazu ausführlich Berger, NJW 1999, 1353, 1355 f.; Römermann/Funke, MDR 2001,1,7
f.). Es ist nicht ersichtlich, daß die Deutsche Telekom, die bei dem Anrufer
nach Inanspruchnahme der Beratungsleistung die Gebühren in Höhe von 3,60 bzw.
3,63 DM geltend macht, damit eine ihr von dem vermittelten Rechtsanwalt
abgetretene Gebührenforderung einzieht. Der Anrufer, der den telefonischen
Beratungsdienst über die 0190er-Nummer in Anspruch nimmt, schuldet der Deutschen
Telekom die Gebühren für diesen Telefonmehrwertdienst unabhängig von dem mit dem
Rechtsanwalt geschlossenen Beratungsvertrag. Der bestehende Gebührenanspruch
bedarf bei dieser Abwicklung nicht der Abtretung; er stellt lediglich den
Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gebührenanteils dar, der dem Rechtsanwalt
über die Deutsche Telekom und die Beklagte zugeflossen ist. Durch die gewählte
Abwicklung wird das gesetzliche Abtretungsverbot auch nicht umgangen. Die
gesetzliche Bestimmung dient der Durchsetzung des Verschwiegenheitsgebots, das
durch eine Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen gefährdet wird. Im Zuge
der telefonischen Rechtsberatung im Rahmen eines Mehrwertdienstes offenbart der
Rechtsanwalt keinerlei Umstände, die der Verschwiegenheit unterliegen. Der
Deutschen Telekom und der Beklagten wird - für den Anrufer von Anfang an
erkennbar - nicht mehr als der Umstand bekannt, daß ein Telefongespräch
stattgefunden hat.
b) Auch die Gefahr einer Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4
BRAO) vermag das beantragte Verbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen (ebenso
Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 4). Daß es zu Interessenkonflikten kommen kann,
stellt keine Besonderheit der telefonischen Beratung über eine 0190er-Nummer
dar. Die Gefahr eines solchen Konflikts ist mit der anwaltlichen Tätigkeit stets
verbunden; sie hat mit der Bildung immer größerer Sozietäten mit einer Vielzahl
von Partnern und angestellten Anwälten erheblich zugenommen. Es handelt sich
daher nicht etwa um ein Risiko, das gerade mit der telefonischen Rechtsberatung
über einen Mehrwertdienst verbunden ist. Im Gegenteil werden derartige Konflikte
eher selten auftauchen, weil die von der Beklagten vermittelten Rechtsanwälte
Anrufe aus dem gesamten Bundesgebiet entgegennehmen. Die Chance, daß der
betreffende Rechtsanwalt in einem Konflikt um rechtliche Beratung gebeten wird,
in dem er zufällig bereits die Gegenseite vertritt oder vertreten hat, ist daher
ungleich geringer als bei herkömmlichen Mandantenbeziehungen. Im übrigen ist
nicht ersichtlich, weshalb sich die vermittelten Anwälte nicht auch in dieser
Hinsicht berufsrechtskonform verhalten sollen. Beispielsweise wird ein
Rechtsanwalt, der ständig eine größere Wohnungsbaugesellschaft vertritt, bei
Anrufern, die von ihm in einer Mietsache Rat erbitten, zunächst klären, ob es
sich zufällig um einen Mieter der Mandantin handelt. Tut er dies nicht, liegt
darin ein berufswidriges Verhalten.
Die Gefahr eines Interessenkonflikts wird auch nicht dadurch nennenswert erhöht,
daß es den Anrufern für den Regelfall ermöglicht wird, anonym zu bleiben. Im
allgemeinen wird der Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt, mit wenigen
Fragen zuverlässig ermitteln können, ob die Gefahr eines Interessenkonflikts
besteht. Soweit er für diese Klärung ausnahmsweise den Namen des Anrufers
benötigt, muß er - wenn er die Beratung fortsetzen möchte - auf der Nennung des
Namens bestehen. Das beantragte generelle Verbot ist mit diesem Sachverhalt
nicht zu begründen. Die Kläger haben nicht dargetan, daß in der Vergangenheit
Interessenkonflikte aufgrund der zugesagten Anonymität unerkannt geblieben
wären.
Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Gefahr eines
Interessenkonflikts bei der beanstandeten telefonischen Beratung deswegen
besonders groß sei, weil im Rahmen der telefonischen Beratung die Führung einer
Handakte (§ 50 BRAO) - wie die Revision der Kläger geltend macht - in der Regel
unterbleiben dürfte. Informationen darüber, in welchem Umfang die beteiligten
Rechtsanwälte den im Rahmen der telefonischen Beratung erteilten Rat
dokumentieren, lassen sich dem Klagevortrag nicht entnehmen. Im übrigen geht es
nicht an, anwaltliche Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung vermutet
werden kann, daß sie nicht vollständig dokumentiert werden, generell zu
untersagen, selbst wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts bei der Anlage
vollständiger Handakten geringer wäre. Mit der gleichen Begründung müßten
andernfalls auch Bedenken gegen andere Formen anwaltlicher Tätigkeit - etwa die
von den Anwaltvereinen organisierte Rechtsberatung oder die telefonische
Beratung eines ständigen Mandanten - erhoben werden.
c) Die teilweise im Schrifttum erhobenen Bedenken hinsichtlich der Qualität der
telefonischen Rechtsberatung über eine gebührenpflichtige Telefonnummer (vgl.
Härtung, AnwBI. 1999, 768 f.; König, AnwBI. 1999, 25, 26; Schmittmann, K&R 1999,
309, 311) sind für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Zwar
ist nicht zu verkennen, daß eine telefonische Beratung, wie sie die Beklagte
vermittelt, das Risiko birgt, daß sich der befragte Anwalt dazu verleiten läßt,
ohne genügende Kenntnis des Sachverhalts und ohne hinreichende Prüfung der
Rechtslage eine Antwort zu geben. Auch ist es - nicht zuletzt im Hinblick auf
die in Rede stehende Werbung - nicht auszuschließen, daß der Anrufer zuweilen
mehr als nur einen Rat oder eine Auskunft, sondern vielmehr die rechtliche
Lösung eines Problems erwarten wird, die der befragte Anwalt ohne präzise
Kenntnis des Sachverhalts, ohne Studium eines Schriftwechsels und ohne weitere
rechtliche Nachforschungen nicht leisten kann (vgl. auch Büring/Edenfeld, MDR
1999, 532, 534). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Gefahren, die nur für
diese Form der Beratung typisch sind, sondern auch bei anderen Formen
anwaltlicher Beratung auftreten können, etwa bei einer herkömmlichen
telefonischen Beratung oder bei der von den Anwaltvereinen organisierten
Rechtsberatung. Hier wie dort kann den Bedenken gegenüber der Qualität der
Rechtsberatung - unabhängig davon, ob sie sich im Einzelfall als berechtigt
erweisen - nicht mit einem generellen wettbewerbsrechtlichen Verbot begegnet
werden.
Auch für diese neue Form der Rechtsberatung gilt, daß sie sich im Wettbewerb zu
bewähren haben wird. Dies wird ihr nicht gelingen, wenn die Erwartungen, die die
Anrufer in einen solchen Dienst setzen, regelmäßig - wie von den Klägern
vermutet - enttäuscht werden. Die über einen Mehrwertdienst finanzierte
telefonische Beratung kann sich aber auch als eine sinnvolle Erweiterung des
Angebots anwaltlicher Dienstleistungen erweisen, weil sie dem Ratsuchenden einen
einfachen Weg weist, wie er bei von vornherein überschaubaren Kosten einen
einfachen Rechtsrat oder eine einfache Rechtsauskunft erhalten kann (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage, BT-Drucks. 14/3959, S. 10
f.). Es ist nicht zu verkennen, daß in der Bevölkerung ein Bedarf an einer
spontanen telefonischen Beratung über Rechtsfragen des Alltags besteht, der
möglicherweise mit Hilfe eines Beratungsdienstes der hier in Rede stehenden Art
befriedigt werden kann.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die
Beklagte zur Unterlassung verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts weiter abzuändern
und die Unterlassungsklage abzuweisen. Zu dem mit der Widerklage geltend
gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht
folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher
insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung
über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.