Thema: telefonische Rechtsberatung, Rechtsberatung am Telefon

 

LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
 

Aktenzeichen: 16 O 121/98

Entscheidung vom 18. August 1998



In dem Rechtsstreit

...

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin ...

f�r Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 4.400,00 DM vorl�ufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 
Die Kl�gerin ist die Rechtsanwaltskammer ... Die Beklagten sind Schwestergesellschaften; die Beklagte zu 2) betreibt unter Verwendung des Firmenschlagwortes "InfoGenie" der Beklagten zu 1) eine sogenannte "Rechtsberatungshotline f�r jedermann" in folgender Ausgestaltung:

Die Beklagte zu 2) h�lt eine 0190-Telefonnummer der Deutschen Telekom AG inne, bei deren Anwahl Anrufer direkt an einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Erteilung einer Rechtsberatung weitergeschaltet werden. Hierf�r mu� der einen Rechtsrat suchende Anrufer 3,63 DM je Gespr�chsminute - l�ngstens 60 Minuten - bezahlen, wobei die Verg�tung mit der Telefonrechnung der Deutschen Telekom AG eingezogen wird, welche - unter Einbehaltung eines Betrages von 1,15 DM pro Minute - den Restbetrag an die Beklagte zu 2) weiterleitet, die ihrerseits diesen Betrag - unter Einbehalt der ihr von den Rechtsanw�lten geschuldeten Verg�tung - an den jeweiligen Rechtsanwalt auskehrt. Diese Verg�tung bel�uft sich nach Ma�gabe einer Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2) und den Rechtsanw�lten auf eine monatliche "Teilnahmegeb�hr" in H�he von 50,00 DM netto "f�r die grunds�tzliche Bereitstellung des Anschlusses" sowie eine weitere - umsatzunabh�ngige - "Nutzungsgeb�hr" in H�he von 50,00 DM netto "f�r die dreieinhalbst�ndige Inanspruchnahme des (...) GmbH-Telefonanschlusses". Im Rahmen dieser T�tigkeit bedient sich die Beklagte zu 2) zur Bewerbung der "Rechtsberatungshotline" eines mit der Firma und der Anschrift der Beklagten zu 1) versehenen "Faxabrufes", der unter anderem folgende Angaben aufweist:

Rechtsfragen m�ssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern...

Garantierte Anonymit�t: nur wenn f�r die anwaltlichen Leistungen eine Rechnung ben�tigt wird oder wenn dem Rechtsanwalt Unterlagen mit einer Adresse zugeschickt werden, wird dem Anwalt bekannt, wer der Ratsuchende ist. Eine Beratung kann auch v�llig anonym erfolgen...

Der Anruf bei InfoGenie! Recht kostet stets 3,60 DM pro Minute. In diesem Preis enthalten sind auch die kompletten Beratungsgeb�hren des jeweiligen Anwalts. Weitere Kosten entstehen dem Anrufer nicht.

Mit der vorliegenden Klage r�gt die Kl�gerin die "Rechtsberatungshotline" in ihrer konkret beworbenen Ausgestaltung unter Hinweis auf einen unmittelbaren Versto� der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz, eine F�rderung und Ausnutzung von Verst��en der jeweiligen Rechtsanw�lte gegen deren Berufsrecht sowie eine irref�hrende ("Qualit�ts-") Werbung der Beklagten.

Die Kl�gerin tr�gt dazu vor:

Angesichts der Werbung und der tats�chlichen Handhabung nebst Abrechnung gehe der angesprochene Verbraucher davon aus, da� der jeweilige Anwalt nicht unmittelbar und auf eigene Rechnung, sondern lediglich im Auftrage der Beklagten t�tig werde.

Daneben w�rden die angeschlossene Rechtsanw�lte vielf�ltig gegen ihre Berufspflichten versto�en. So sei aufgrund der zugesicherten Anonymit�t eine unzul�ssige Vertretung widerstreitender Interessen zu besorgen, zumal die Anw�lte insoweit auch nicht ihrer Verpflichtung zur F�hrung von Handakten nachkommen k�nnten.

Des weiteren k�nne die tats�chliche Abgeltung - zumal ohne eine gebotene Mitteilung der Berechnung - dazu f�hren, da� je nach Gegenstandswert Geb�hren anfallen, die entweder �ber oder unter den gesetzlichen Geb�hren liegen, die jedenfalls bei einer Beratung in gerichtlichen Angelegenheiten nicht zu unterschreiten seien. Im �brigen bestehe bei au�ergerichtlichen Angelegenheiten die Gefahr eines "Geb�hrendumpings". Daneben erweise es sich f�r Anw�lte auch als unzul�ssig, Dritten - hier: den Beklagten - f�r die Vermittlung von Auftr�gen einen Teil der Geb�hren oder sonstige Vorteile zukommen zu lassen.

Schlie�lich werde dem angesprochenen Verbraucher auch suggeriert, da� er �ber die "Hotline" in jedem Falle eine kompetente und fachkundige Beratung erhalte. Diese Verbrauchererwartung werde jedoch - wie es Testanrufe gezeigt h�tten - entt�uscht.

Die Kl�gerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

die Herstellung der telefonischen Verbindung zu Rechtsanw�lten anzubieten und/oder zu vermitteln und in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, da� eine Beratung auch v�llig anonym erfolgen k�nne

und/oder

der Anruf bei InfoGenie Recht koste stets einen sodann benannten Betrag pro Minute, in welchem Preis auch die kompletten Beratungsgeb�hren des jeweiligen Anwalts enthalten seien

und/oder

auszuf�hren:

"InfoGenie Recht startet Rechtsberatungshotline f�r jedermann. Rechtsfragen m�ssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern".

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten stellen das Klagebegehren in Abrede und tragen dazu vor:

F�r einen Versto� gegen das Rechtsberatungsgesetz sei kein Raum, da durch eine schlichte technische Unterst�tzungst�tigkeit keine unmittelbare F�rderung fremder Rechtsangelegenheiten erfolge.

Verst��e gegen das Berufsrecht der Rechtsanw�lte seien ebenfalls weder festzustellen noch zu besorgen. So verstehe es sich von selbst, da� es in der Verantwortung des einzelnen Anwaltes liege, eine telefonische Beratung abzubrechen, wenn - allenfalls theoretisch denkbare - Verdachtsmomente f�r die Vertretung widerstreitender Interessen hervortreten. Eine Verletzung des Geb�hrenrechts sei auch allenfalls theoretisch denkbar. Scheide eine Verletzung des Geb�hrenrechts im Wege der Unterschreitung der gesetzlichen Geb�hren aufgrund einer rein au�ergerichtlichen Beratung ohnehin aus, so sei der Rechtsanwalt ebenfalls aus eigener Verantwortung dazu angehalten, das Gespr�ch bei niedrigen Streitwerten kurz zu halten. Da auch ggf. falsche oder mangelhafte Beratungsleistungen in den Verantwortungsbereich der jeweiligen Anw�lte fallen w�rden, sei - ungeachtet einer nicht ersichtlichen Anpreisung - auch f�r eine Irref�hrung der angesprochenen Verkehrskreise kein Raum.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihren Proze�bevollm�chtigten gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
 


Entscheidungsgr�nde


Die Klage ist unbegr�ndet.

Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che nicht zu, da es hierf�r jeweils an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Denn ungeachtet der von den Parteien kontrovers diskutierten Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 1) kann weder ein Versto� der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz, ein Versto� der an die Rechtsanwaltshotline angeschlossenen Rechtsanw�lte gegen deren Berufsrecht noch eine irref�hrende ("Qualit�ts-") Werbung festgestellt werden.

Im einzelnen:

I. F�r eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Beklagten, mithin einen Versto� gegen � 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes bestehen keine Anhaltspunkte.

Soweit die Kl�gerin in diesem Zusammenhang auf die "Sicht des Publikums" verweist, nach der es die Beklagten seien, die Rechtsberatung durch mit ihr verbundene Rechtsanw�lte erteilen lie�en, kommt dem irrt Rahmen des � 1 Abs. 1 RBerG keine Bedeutung zu. Denn eine Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes setzt ein tats�chliches Geschehen und nicht lediglich den Anschein eines Geschehens voraus. Letzteres k�nnte allenfalls Gegenstand einer Irref�hrung �ber das tats�chliche (eigene) Leistungsangebot sein. Dies ist jedoch ebensowenig zu bejahen wie das Zustandekommen eines auf Rechtsberatung gerichteten Gesch�ftsbesorgungsvertrages zwischen den Anrufenden und den Beklagten, respektive der Beklagten zu 2). Denn aus der streitgegenst�ndlichen Werbung (Faxabruf) geht unmi�verst�ndlich hervor, da� ausschlie�lich die angeschlossenen Anw�lte rechtsberatend t�tig werden; so hei�t es dort beispielsweise "Rechtsanw�lte helfen anonym und sofort...", "... stellt InfoGenie! Recht ... den telefonischen Direktkontakt her zu Rechtsanw�lten...", "die Anw�lte stehen an sieben Tagen ... zur Verf�gung:.." sowie "In diesem Preis enthalten sind auch die kompletten Beratungsgeb�hren des jeweiligen Anwalts". Im Lichte dieser Angaben/Vorinformationen richtet sich folglich das Ersuchen um Rechtsrat unmittelbar an die Anw�lte selbst, zumal auch ein Kontakt nur und unmittelbar zwischen dem Anrufer und den direkt per Durchwahl angerufenen Anw�lten stattfindet, ohne da� die Beklagten dabei weiter in Erscheinung treten.

Ist folglich weder f�r eine Irref�hrung der Verbraucher noch f�r die Feststellung eines auf Rechtsberatung ausgerichteten Vertragsverh�ltnisses zwischen dem Rechtssuchenden und den Beklagten Raum (vgl. dazu auch: OLG M�nchen, Urteil vom 23. Juli 1998, 29 U 4042/98, Anlage B 13 = Bl. 138 ff. d.A.), so kann auch in der blo�en Zurverf�gungstellung der Hotline" bzw. der hierf�r erforderlichen technischen Einrichtung keine eigene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gesehen werden (vgl. dazu ebenfalls: OLG M�nchen a.a.O.; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1289 (1271)).

II. Die vielf�ltigen R�gen von Verst��en der an die "Rechtsanwaltshotline" angeschlossenen Anw�lte gegen deren Berufsrecht �berzeugen ebenfalls nicht.

Die beworbene und unstreitig auch gew�hrte Anonymit�t der rechtssuchenden Anrufer stellt keinen Versto� gegen das anwaltliche Berufsrecht dar; insbesondere geht die Anonymit�t nicht automatisch mit einer Verletzung des Verbotes der Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne des � 43a Abs. 4 BRAO bzw. � 3 der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung f�r Rechtsanw�lte (ungeachtet etwaiger Verk�ndungsm�ngel: Anwaltsgericht D�sseldorf NJW 1998, 2296) einher. Vielmehr besteht f�r die Anw�lte nur die Gefahr, um einen Rechtsrat bei widerstreitenden Interessenten gebeten zu werden. Diese Gefahr ist jedoch bei jeder anwaltlichen T�tigkeit - insbesondere bei einer Beratung am Telefon - gegeben und macht deshalb die Teilnahme der Anw�lte an der "Hotline" nicht per se rechtswidrig (vgl. OLG M�nchen a.a.O.).

Insoweit ist auch dem Berufsrecht der Anw�lte ein Verbot der telefonischen Beratung oder der Beratung von Mandanten, die ihre Identit�t nicht preisgeben wollen, fremd. Aus diesen Gr�nden kann auch ein Versto� gegen die Pflicht zur F�hrung von Handakten im Sinne des � 50 BRAO nicht festgestellt werden; so fehlt es bereits an einer Darlegung der K1�gerin, da� die angeschlossenen Anw�lte tats�chlich in der Regel keine Handakten f�hren. Da� dieser - bei telefonischen Ausk�nften ohnehin auf einen Aktenvermerk beschr�nkten - Verpflichtung bei einem anonymen Anrufer nur schwerlich nachzukommen ist bzw. sich als sinnlos erweist, steht dem nicht entgegen. Denn solange vom Gesetzgeber eine anonyme Beratung nicht unmittelbar f�r unzul�ssig erkl�rt wird, kann sie es im Lichte des Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch nicht mittelbar �ber den "Umweg" der - ohnedies unm�glichen - Verpflichtung zur F�hrung einer Handakte werden.

Ein objektiver Versto� gegen Regelungen des anwaltlichen Geb�hrenrechts ist dem Vorbringen der Kl�gerin ebenfalls nicht zu entnehmen.

Da entgegen der Auffassung der Kl�gerin im Zuge der "Rechtsberatungshotline" von einer Beratung in gerichtlichen Angelegenheiten nicht ausgegangen werden kann, kommt insoweit die Regelung des � 3 Abs. 5 BRAGO zum Tragen, wonach der Anwalt in au�ergerichtlichen Angelegenheiten unter anderem Zeitverg�tungen vereinbaren kann, die niedriger als die gesetzlichen. Geb�hren sind, ohne sogleich dem Vorwurf des "Geb�hren-Dumpings" ausgesetzt sein zu m�ssen. Demgem�� besteht allenfalls die theoretische M�glichkeit einer �berschreitung der gesetzlichen Geb�hren im Falle niedriger Streitwerte, deren Vereinbarung der Schriftform bedarf, � 3 Abs. 1 BRAGO. Mangelt es an der Schriftform im Falle eines rein telefonischen Kontaktes, dann stellt sich jedoch - bei anhaltender Wirksamkeit des Gesch�ftsbesorgungsvertrages - nur die Frage, ob die Zahlung der Verg�tung mit der Telefonrechnung einer Bewertung als "freiwillig und ohne Vorbehalt" im Sinne des � 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO standh�lt, oder ob im Einzelfall ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch des Anrufers f�r Zahlung oberhalb der gesetzlichen Geb�hren besteht. Diese Problematik des Einzelfalles, der auch andere Mandatsverh�ltnisse ausgesetzt sind, macht die Teilnahme der Anw�lte an der "Rechtsberatungshotline" ebenso noch nicht rechtswidrig. Insoweit legt auch die Kl�gerin nicht dar, da� die "Rechtsberatungshotline" gerade auf eine unredliche �berschreitung der gesetzlichen Geb�hren angelegt ist.

In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis auf � 18 BRAGO (Berechnung) fehl; denn der Anrufer wei� aufgrund der inkriminierten Werbung, da� die Beratungsgeb�hr unmittelbar von der Deutschen Telekom AG zusammen mit der Telefonrechnung eingezogen wird. Folglich ist in der Inanspruchnahme der "Rechtsanwaltshotline" und dem damit einhergehenden Einverst�ndnis mit der Art der Abrechnung ein zul�ssiger Verzicht des Anrufenden auf eine gesonderte (vorab) Berechnung zu sehen.

Schlie�lich kann in der Verg�tung der Beklagten, respektive der Beklagten zu 2), durch die Anw�lte auch kein Versto� gegen � 49b Abs. 3 BRAO gesehen werden, wonach den Anw�lten die Abgabe eines Teils der Geb�hren oder sonstiger Vorteile f�r die Vermittlung von Auftr�gen untersagt ist: Eine solche "Vermittlungsgeb�hr" stellt die Zahlung der "Teilnahme- sowie Nutzungsgeb�hr" nicht dar, weil mit diesen Zahlungen keine Mandate "erkauft" werden; vielmehr handelt es sich um ein pauschaliertes - und erfolgsunabh�ngiges - Entgelt f�r die Bereitstellung einer technischen Einrichtung, um als Rechtsanwalt �ber eine einheitliche Telefonnummer bundesweit erreichbar zu sein.

Da� dieses Entgelt auch eine Werbet�tigkeit der Beklagten umfa�t, ist unsch�dlich, wenn und solange sich die Werbema�nahme selbst in den zul�ssigen - und hier auch laut Kl�gerin nicht �berschrittenen - Grenzen des � 43b BRAO bewegt (vgl. dazu ebenfalls: OLG M�nchen a.a.O.).

III. Ein Versto� der Beklagten gegen das Verbot der irref�hrenden Werbung ist ebenfalls nicht gegeben. Die von der Kl�gerin ger�gten Werbeangaben:

"InfoGenie Recht startet Rechtsberatungshotline f�r jedermann. Rechtsfragen m�ssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern"

tragen das entsprechende Unterlassungsbegehren nicht.

Der einleitende Hinweis hat in erster Linie die Funktion, auf das Bestehen einer Alternative zum herk�mmlichen Gang in die Kanzlei aufmerksam zu machen. Der Satz "Rechtsfragen m�ssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden" deutet an, es gebe noch eine andere, mit weniger Aufwand verbundene M�glichkeit, Rechtsfragen zu er�rtern, als in einer Kanzlei. Der weitere Satz "Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern" beinhaltet lediglich, es gen�ge in bestimmten F�llen ein kurzes Telefonat, der Gang in die Kanzlei k�nne entfallen; der Erfolg sei aber der gleiche, n�mlich eine verbesserte eigene Rechtssicherheit. Diesem Satz kann nicht die Behauptung entnommen werden, ein solches Telefonat erm�gliche eine bessere Beratung als ein Gespr�ch in einer Kanzlei. �ber die Qualit�t der Beratung wird nichts ausgesagt. Es wird lediglich gesagt, da� anwaltlicher Rat von sofort an auch telefonisch eingeholt werden k�nne. Die Qualit�t bestimmt sich durch die Tatsache, da� es eben ein Rechtsanwalt, also ein Fachmann in Rechtsfragen, ist. Da� dieser ein besonders herausragender Rechtsanwalt sei, wird nicht behauptet. Auch wird nicht behauptet, da� der erw�nschte Erfolg immer und ausnahmslos eintrete. Im Gegenteil schr�nkt das Wort "oft" dies schon ein. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher davon ausgehen, da� es auch F�lle gibt, in denen ein kurzes Telefonat gerade nicht gen�gt, um ein Rechtsproblem zu l�sen, der Gang in die Kanzlei also nicht erspart bleibt.

Demgem�� wird auch die Verbrauchererwartung in F�llen einer inkompetenten und nicht fachgerechten Beratung nicht mehr oder weniger entt�uscht, wenn der Kontakt mit einem Anwalt durch die "Rechtsberatungshotline" oder einen Anwalts-Suchservice oder gar die Rechtsanwaltskammer hergestellt wird (vgl. dazu: BVerfG NJW 1992, 1613 f.; EGH Hessen NJW 1991, 1618 (1620)).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den �� 91, 709 Satz 1 ZPO.