| Aktenzeichen: 16 O 121/98 |
Entscheidung vom 18. August 1998 |
In dem Rechtsstreit
...
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin ...
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.400,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer ... Die Beklagten sind
Schwestergesellschaften; die Beklagte zu 2) betreibt unter Verwendung des
Firmenschlagwortes "InfoGenie" der Beklagten zu 1) eine sogenannte
"Rechtsberatungshotline für jedermann" in folgender Ausgestaltung:
Die Beklagte zu 2) hält eine 0190-Telefonnummer der Deutschen Telekom AG inne,
bei deren Anwahl Anrufer direkt an einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Erteilung
einer Rechtsberatung weitergeschaltet werden. Hierfür muß der einen Rechtsrat
suchende Anrufer 3,63 DM je Gesprächsminute - längstens 60 Minuten - bezahlen,
wobei die Vergütung mit der Telefonrechnung der Deutschen Telekom AG eingezogen
wird, welche - unter Einbehaltung eines Betrages von 1,15 DM pro Minute - den
Restbetrag an die Beklagte zu 2) weiterleitet, die ihrerseits diesen Betrag -
unter Einbehalt der ihr von den Rechtsanwälten geschuldeten Vergütung - an den
jeweiligen Rechtsanwalt auskehrt. Diese Vergütung beläuft sich nach Maßgabe
einer Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2) und den Rechtsanwälten auf eine
monatliche "Teilnahmegebühr" in Höhe von 50,00 DM netto "für die grundsätzliche
Bereitstellung des Anschlusses" sowie eine weitere - umsatzunabhängige -
"Nutzungsgebühr" in Höhe von 50,00 DM netto "für die dreieinhalbstündige
Inanspruchnahme des (...) GmbH-Telefonanschlusses". Im Rahmen dieser Tätigkeit
bedient sich die Beklagte zu 2) zur Bewerbung der "Rechtsberatungshotline" eines
mit der Firma und der Anschrift der Beklagten zu 1) versehenen "Faxabrufes", der
unter anderem folgende Angaben aufweist:
Rechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft
hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene
Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern...
Garantierte Anonymität: nur wenn für die anwaltlichen Leistungen eine Rechnung
benötigt wird oder wenn dem Rechtsanwalt Unterlagen mit einer Adresse
zugeschickt werden, wird dem Anwalt bekannt, wer der Ratsuchende ist. Eine
Beratung kann auch völlig anonym erfolgen...
Der Anruf bei InfoGenie! Recht kostet stets 3,60 DM pro Minute. In diesem Preis
enthalten sind auch die kompletten Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts.
Weitere Kosten entstehen dem Anrufer nicht.
Mit der vorliegenden Klage rügt die Klägerin die "Rechtsberatungshotline" in
ihrer konkret beworbenen Ausgestaltung unter Hinweis auf einen unmittelbaren
Verstoß der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz, eine Förderung und
Ausnutzung von Verstößen der jeweiligen Rechtsanwälte gegen deren Berufsrecht
sowie eine irreführende ("Qualitäts-") Werbung der Beklagten.
Die Klägerin trägt dazu vor:
Angesichts der Werbung und der tatsächlichen Handhabung nebst Abrechnung gehe
der angesprochene Verbraucher davon aus, daß der jeweilige Anwalt nicht
unmittelbar und auf eigene Rechnung, sondern lediglich im Auftrage der Beklagten
tätig werde.
Daneben würden die angeschlossene Rechtsanwälte vielfältig gegen ihre
Berufspflichten verstoßen. So sei aufgrund der zugesicherten Anonymität eine
unzulässige Vertretung widerstreitender Interessen zu besorgen, zumal die
Anwälte insoweit auch nicht ihrer Verpflichtung zur Führung von Handakten
nachkommen könnten.
Des weiteren könne die tatsächliche Abgeltung - zumal ohne eine gebotene
Mitteilung der Berechnung - dazu führen, daß je nach Gegenstandswert Gebühren
anfallen, die entweder über oder unter den gesetzlichen Gebühren liegen, die
jedenfalls bei einer Beratung in gerichtlichen Angelegenheiten nicht zu
unterschreiten seien. Im übrigen bestehe bei außergerichtlichen Angelegenheiten
die Gefahr eines "Gebührendumpings". Daneben erweise es sich für Anwälte auch
als unzulässig, Dritten - hier: den Beklagten - für die Vermittlung von
Aufträgen einen Teil der Gebühren oder sonstige Vorteile zukommen zu lassen.
Schließlich werde dem angesprochenen Verbraucher auch suggeriert, daß er über
die "Hotline" in jedem Falle eine kompetente und fachkundige Beratung erhalte.
Diese Verbrauchererwartung werde jedoch - wie es Testanrufe gezeigt hätten -
enttäuscht.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagten beantragen,die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
die Herstellung der telefonischen Verbindung zu Rechtsanwälten anzubieten und/oder zu vermitteln und in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß eine Beratung auch völlig anonym erfolgen könne
und/oder
der Anruf bei InfoGenie Recht koste stets einen sodann benannten Betrag pro Minute, in welchem Preis auch die kompletten Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts enthalten seien
und/oder
auszuführen:
"InfoGenie Recht startet Rechtsberatungshotline für jedermann. Rechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern".
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten stellen das Klagebegehren in Abrede und tragen dazu vor:
Für einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei kein Raum, da durch eine
schlichte technische Unterstützungstätigkeit keine unmittelbare Förderung
fremder Rechtsangelegenheiten erfolge.
Verstöße gegen das Berufsrecht der Rechtsanwälte seien ebenfalls weder
festzustellen noch zu besorgen. So verstehe es sich von selbst, daß es in der
Verantwortung des einzelnen Anwaltes liege, eine telefonische Beratung
abzubrechen, wenn - allenfalls theoretisch denkbare - Verdachtsmomente für die
Vertretung widerstreitender Interessen hervortreten. Eine Verletzung des
Gebührenrechts sei auch allenfalls theoretisch denkbar. Scheide eine Verletzung
des Gebührenrechts im Wege der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren
aufgrund einer rein außergerichtlichen Beratung ohnehin aus, so sei der
Rechtsanwalt ebenfalls aus eigener Verantwortung dazu angehalten, das Gespräch
bei niedrigen Streitwerten kurz zu halten. Da auch ggf. falsche oder mangelhafte
Beratungsleistungen in den Verantwortungsbereich der jeweiligen Anwälte fallen
würden, sei - ungeachtet einer nicht ersichtlichen Anpreisung - auch für eine
Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise kein Raum.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der
zwischen ihren Prozeßbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche nicht zu, da es hierfür jeweils an einer
Anspruchsgrundlage fehlt. Denn ungeachtet der von den Parteien kontrovers
diskutierten Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 1) kann weder ein
Verstoß der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz, ein Verstoß der an die
Rechtsanwaltshotline angeschlossenen Rechtsanwälte gegen deren Berufsrecht noch
eine irreführende ("Qualitäts-") Werbung festgestellt werden.
Im einzelnen:
I. Für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Beklagten, mithin
einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes bestehen keine
Anhaltspunkte.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die "Sicht des Publikums"
verweist, nach der es die Beklagten seien, die Rechtsberatung durch mit ihr
verbundene Rechtsanwälte erteilen ließen, kommt dem irrt Rahmen des § 1 Abs. 1
RBerG keine Bedeutung zu. Denn eine Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes setzt
ein tatsächliches Geschehen und nicht lediglich den Anschein eines Geschehens
voraus. Letzteres könnte allenfalls Gegenstand einer Irreführung über das
tatsächliche (eigene) Leistungsangebot sein. Dies ist jedoch ebensowenig zu
bejahen wie das Zustandekommen eines auf Rechtsberatung gerichteten
Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Anrufenden und den Beklagten,
respektive der Beklagten zu 2). Denn aus der streitgegenständlichen Werbung
(Faxabruf) geht unmißverständlich hervor, daß ausschließlich die angeschlossenen
Anwälte rechtsberatend tätig werden; so heißt es dort beispielsweise
"Rechtsanwälte helfen anonym und sofort...", "... stellt InfoGenie! Recht ...
den telefonischen Direktkontakt her zu Rechtsanwälten...", "die Anwälte stehen
an sieben Tagen ... zur Verfügung:.." sowie "In diesem Preis enthalten sind auch
die kompletten Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts". Im Lichte dieser
Angaben/Vorinformationen richtet sich folglich das Ersuchen um Rechtsrat
unmittelbar an die Anwälte selbst, zumal auch ein Kontakt nur und unmittelbar
zwischen dem Anrufer und den direkt per Durchwahl angerufenen Anwälten
stattfindet, ohne daß die Beklagten dabei weiter in Erscheinung treten.
Ist folglich weder für eine Irreführung der Verbraucher noch für die
Feststellung eines auf Rechtsberatung ausgerichteten Vertragsverhältnisses
zwischen dem Rechtssuchenden und den Beklagten Raum (vgl. dazu auch: OLG
München, Urteil vom 23. Juli 1998, 29 U 4042/98, Anlage B 13 = Bl. 138 ff.
d.A.), so kann auch in der bloßen Zurverfügungstellung der Hotline" bzw. der
hierfür erforderlichen technischen Einrichtung keine eigene Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten gesehen werden (vgl. dazu ebenfalls: OLG München a.a.O.;
OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1289 (1271)).
II. Die vielfältigen Rügen von Verstößen der an die "Rechtsanwaltshotline"
angeschlossenen Anwälte gegen deren Berufsrecht überzeugen ebenfalls nicht.
Die beworbene und unstreitig auch gewährte Anonymität der rechtssuchenden
Anrufer stellt keinen Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht dar;
insbesondere geht die Anonymität nicht automatisch mit einer Verletzung des
Verbotes der Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne des § 43a Abs. 4
BRAO bzw. § 3 der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte
(ungeachtet etwaiger Verkündungsmängel: Anwaltsgericht Düsseldorf NJW 1998,
2296) einher. Vielmehr besteht für die Anwälte nur die Gefahr, um einen
Rechtsrat bei widerstreitenden Interessenten gebeten zu werden. Diese Gefahr ist
jedoch bei jeder anwaltlichen Tätigkeit - insbesondere bei einer Beratung am
Telefon - gegeben und macht deshalb die Teilnahme der Anwälte an der "Hotline"
nicht per se rechtswidrig (vgl. OLG München a.a.O.).
Insoweit ist auch dem Berufsrecht der Anwälte ein Verbot der telefonischen
Beratung oder der Beratung von Mandanten, die ihre Identität nicht preisgeben
wollen, fremd. Aus diesen Gründen kann auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur
Führung von Handakten im Sinne des § 50 BRAO nicht festgestellt werden; so fehlt
es bereits an einer Darlegung der K1ägerin, daß die angeschlossenen Anwälte
tatsächlich in der Regel keine Handakten führen. Daß dieser - bei telefonischen
Auskünften ohnehin auf einen Aktenvermerk beschränkten - Verpflichtung bei einem
anonymen Anrufer nur schwerlich nachzukommen ist bzw. sich als sinnlos erweist,
steht dem nicht entgegen. Denn solange vom Gesetzgeber eine anonyme Beratung
nicht unmittelbar für unzulässig erklärt wird, kann sie es im Lichte des Artikel
12 Abs. 1 Satz 2 GG auch nicht mittelbar über den "Umweg" der - ohnedies
unmöglichen - Verpflichtung zur Führung einer Handakte werden.
Ein objektiver Verstoß gegen Regelungen des anwaltlichen Gebührenrechts ist dem
Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht zu entnehmen.
Da entgegen der Auffassung der Klägerin im Zuge der "Rechtsberatungshotline" von
einer Beratung in gerichtlichen Angelegenheiten nicht ausgegangen werden kann,
kommt insoweit die Regelung des § 3 Abs. 5 BRAGO zum Tragen, wonach der Anwalt
in außergerichtlichen Angelegenheiten unter anderem Zeitvergütungen vereinbaren
kann, die niedriger als die gesetzlichen. Gebühren sind, ohne sogleich dem
Vorwurf des "Gebühren-Dumpings" ausgesetzt sein zu müssen. Demgemäß besteht
allenfalls die theoretische Möglichkeit einer Überschreitung der gesetzlichen
Gebühren im Falle niedriger Streitwerte, deren Vereinbarung der Schriftform
bedarf, § 3 Abs. 1 BRAGO. Mangelt es an der Schriftform im Falle eines rein
telefonischen Kontaktes, dann stellt sich jedoch - bei anhaltender Wirksamkeit
des Geschäftsbesorgungsvertrages - nur die Frage, ob die Zahlung der Vergütung
mit der Telefonrechnung einer Bewertung als "freiwillig und ohne Vorbehalt" im
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO standhält, oder ob im Einzelfall ein
bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch des Anrufers für Zahlung oberhalb
der gesetzlichen Gebühren besteht. Diese Problematik des Einzelfalles, der auch
andere Mandatsverhältnisse ausgesetzt sind, macht die Teilnahme der Anwälte an
der "Rechtsberatungshotline" ebenso noch nicht rechtswidrig. Insoweit legt auch
die Klägerin nicht dar, daß die "Rechtsberatungshotline" gerade auf eine
unredliche Überschreitung der gesetzlichen Gebühren angelegt ist.
In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis auf § 18 BRAGO (Berechnung) fehl;
denn der Anrufer weiß aufgrund der inkriminierten Werbung, daß die
Beratungsgebühr unmittelbar von der Deutschen Telekom AG zusammen mit der
Telefonrechnung eingezogen wird. Folglich ist in der Inanspruchnahme der
"Rechtsanwaltshotline" und dem damit einhergehenden Einverständnis mit der Art
der Abrechnung ein zulässiger Verzicht des Anrufenden auf eine gesonderte
(vorab) Berechnung zu sehen.
Schließlich kann in der Vergütung der Beklagten, respektive der Beklagten zu 2),
durch die Anwälte auch kein Verstoß gegen § 49b Abs. 3 BRAO gesehen werden,
wonach den Anwälten die Abgabe eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile
für die Vermittlung von Aufträgen untersagt ist: Eine solche
"Vermittlungsgebühr" stellt die Zahlung der "Teilnahme- sowie Nutzungsgebühr"
nicht dar, weil mit diesen Zahlungen keine Mandate "erkauft" werden; vielmehr
handelt es sich um ein pauschaliertes - und erfolgsunabhängiges - Entgelt für
die Bereitstellung einer technischen Einrichtung, um als Rechtsanwalt über eine
einheitliche Telefonnummer bundesweit erreichbar zu sein.
Daß dieses Entgelt auch eine Werbetätigkeit der Beklagten umfaßt, ist
unschädlich, wenn und solange sich die Werbemaßnahme selbst in den zulässigen -
und hier auch laut Klägerin nicht überschrittenen - Grenzen des § 43b BRAO
bewegt (vgl. dazu ebenfalls: OLG München a.a.O.).
III. Ein Verstoß der Beklagten gegen das Verbot der irreführenden Werbung ist
ebenfalls nicht gegeben. Die von der Klägerin gerügten Werbeangaben:
"InfoGenie Recht startet Rechtsberatungshotline für jedermann. Rechtsfragen
müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein
kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem
konkreten Fall deutlich zu verbessern"
tragen das entsprechende Unterlassungsbegehren nicht.
Der einleitende Hinweis hat in erster Linie die Funktion, auf das Bestehen einer
Alternative zum herkömmlichen Gang in die Kanzlei aufmerksam zu machen. Der Satz
"Rechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden" deutet
an, es gebe noch eine andere, mit weniger Aufwand verbundene Möglichkeit,
Rechtsfragen zu erörtern, als in einer Kanzlei. Der weitere Satz "Oft hilft
schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene
Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern" beinhaltet
lediglich, es genüge in bestimmten Fällen ein kurzes Telefonat, der Gang in die
Kanzlei könne entfallen; der Erfolg sei aber der gleiche, nämlich eine
verbesserte eigene Rechtssicherheit. Diesem Satz kann nicht die Behauptung
entnommen werden, ein solches Telefonat ermögliche eine bessere Beratung als ein
Gespräch in einer Kanzlei. Über die Qualität der Beratung wird nichts ausgesagt.
Es wird lediglich gesagt, daß anwaltlicher Rat von sofort an auch telefonisch
eingeholt werden könne. Die Qualität bestimmt sich durch die Tatsache, daß es
eben ein Rechtsanwalt, also ein Fachmann in Rechtsfragen, ist. Daß dieser ein
besonders herausragender Rechtsanwalt sei, wird nicht behauptet. Auch wird nicht
behauptet, daß der erwünschte Erfolg immer und ausnahmslos eintrete. Im
Gegenteil schränkt das Wort "oft" dies schon ein. Die angesprochenen
Verkehrskreise werden daher davon ausgehen, daß es auch Fälle gibt, in denen ein
kurzes Telefonat gerade nicht genügt, um ein Rechtsproblem zu lösen, der Gang in
die Kanzlei also nicht erspart bleibt.
Demgemäß wird auch die Verbrauchererwartung in Fällen einer inkompetenten und
nicht fachgerechten Beratung nicht mehr oder weniger enttäuscht, wenn der
Kontakt mit einem Anwalt durch die "Rechtsberatungshotline" oder einen
Anwalts-Suchservice oder gar die Rechtsanwaltskammer hergestellt wird (vgl.
dazu: BVerfG NJW 1992, 1613 f.; EGH Hessen NJW 1991, 1618 (1620)).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.