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Unternehmenskennzeichen Domain
Landgericht D�sseldorf Az.: 2a O 247/03
Verk�ndet am 25. Februar 2004
............ als Urkundsbeamtin
der Gesch�ftsstelle
            

URTEIL

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der Ratiosoft ...

Kl�gerin,
g e g e n



Beklagten,

hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts D�sseldorf. auf die m�ndliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. �, die Richterin am Landgericht � und die Richterin Dr. �

f�r  R e c h t  erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl�gerin zu tragen.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

 
T a t b e s t a n d :

Die Kl�gerin firmierte zun�chst als ... GmbH. Im Jahre 2000 wurde ihre Firma in "Ratiosoft ..." ge�ndert. Die Eintragung der Firmen�nderung in das Handelsregister erfolgte am 10. August 2000. Die Kl�gerin nutzt die Domain "ratiosoft.de" seit 14. Dezember 2000. Noch als ... GmbH meldete sie am 7. Februar 2000 die am 29. September 2000 erworbene Wortmarke 300092075 "Ratio Soft� gesch�tzt f�r die Klassen 9, 25, 41 und 42 an. Die Kl�gerin erbringt Beratungsleistung im Softwarebereich, und zwar im SAP Umfeld.

Der Beklagte entwickelt ebenfalls Software. Er ber�t insbesondere Software-Entwickler. Es geht hierbei um Ger�te bzw. Maschinensteuerung im weitesten Sinne, darunter fallen "Embedded Sytems", "Echtzeitanwendungen", "Serielle Kommunikation" und die "Implementierung spezieller Protokolle.

Der Beklagte ist seit 1997 unter der Firma "Rationelle Softwareentwicklung" t�tig. Er ist Inhaber der Domain �ratiosoft.com".

Die Domain "ratiosoft.com" wurde am 6. M�rz 1998 f�r den Beklagten registriert. Seit wann sie benutzt wird, ist zwischen den Parteien streitig (vgl. Anlage B2/B3).

Die Kl�gerin meint, dass dem Beklagten keine Rechte an dem Zeichen "Ratiosoft" zustehen.

Die Kl�gerin meint ferner, dass die Voraussetzungen einer vors�tzlichen sittenwidrigen Sch�digung der Kl�gerin durch den Beklagten bzw. ein Domain Grabbing vorliegen. Unstreitig bot der Beklagte der Kl�gerin die Domain zu Kauf an. Die. Parteien streiten dabei lediglich �ber die Frage, ob der Beklagte der Kl�gerin ein Angebot von 80.000, Euro oder von 100.000, Euro unterbreitet habe.

Die Kl�gerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. die Internet Domain "ratiosoft.com" freizugeben;

2. es zu unterlasen, die Begriffe "Ratiosoft", und/oder "Ratio Soft' ohne ihre Einwilligung zur Bezeichnung von Dienstleistungen zu verwenden, die vom Verkehr mit der Erstellung von Programmen f�r die Datenverarbeitung in Verbindung gebracht werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass keine Dienstleistungsidentit�t vorliege, da im EDV-Bereich kleinste Unterschiede beim jeweils angebotenen Spektrum der Waren oder Dienstleistungen zu ber�cksichtigen seien. Die von den Parteien angebotenen EDV Dienstleistungen seien h�herwertige L�sungen f�r ganz spezielle Probleme in ganz speziellen Fachgebieten. Die EDV-Branche d�rfe hinsichtlich der Frage der Verwechslungsgefahr nicht als Einheit angesehen werden.

Der Beklagte beruft sich dar�ber hinaus auf priorit�ts�ltere Rechte an dem Zeichen Ratiosoft. Diese Rechte st�tzt er u.a. darauf, dass er bereits zum Jahreswechsel 1998/99 Werbegeschenke, wie z.B. Textmarker, in einer H�lle verteilt habe, die optisch hervorgehoben die Zeichenfolge �www.ratiosoft.com" enthalte. Das genannte Zeichen diene als Schlagwort f�r sein Unternehmen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.
 

E n t s c h e i d u n g s g r � n d e :

Die Klage ist nicht begr�ndet.

I.

Der Kl�gerin steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Freigabe der Internetdomain "ratiosoft.com" noch ein Anspruch zu, dass der Beklagte es unterl�sst, den Begriff "Ratiosoft" und/oder "Ratio Soft� ohne Einwilligung der Kl�gerin zur Bezeichnung von Dienstleistungen zu verwenden, die vom Verkehr mit der Erstellung von Programmen f�r die Datenverarbeitung in Verbindung gebracht werden.

Die Kl�gerin kann gegen�ber dem Beklagten weder Anspr�che aus � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch aus � 15 Abs. 2 MarkenG geltend machen.

Anspr�che der Kl�gerin aus � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gest�tzt auf die Marke "Ratiosoft" scheitern nicht an einer etwa fehlenden Markeninhaberschaft der Kl�gerin. Die Kl�gerin hat substantiiert dargelegt, Inhaberin der am 7. Februar 2000 angemeldeten und am 29. September 2000 eingetragenen deutschen Wortmarke "Ratiosoft" zu sein. Denn sie hat einen Handelsregisterauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Firma ... GmbH in Ratiosoft ... ge�ndert worden ist (Anlage K 10, Bl. 58 GA).

Dem Zeichen Ratiosoft kommt normale Kennzeichnungskraft zu. Es sind zwar beschreibende Ankl�nge gegeben, die Kombination der beiden Begriffe Ratio und Soft ist aber hinreichend originell, um auch im EDV Bereich eine normale Kennzeichnungskraft anzunehmen.

Die kl�gerische Marke und das angegriffene Zeichen des Beklagten sind hinreichend zeichen�hnlich. Die unterschiedliche Schreibweise f�hrt nicht aus der Zeichen�hnlichkeit hinaus. Klanglich liegt sogar Identit�t vor. Die Kammer neigt ferner dazu, von einer Dienstleistungs�hnlichkeit auszugehen. Beide Parteien sind in der EDV-Branche t�tig. Zwar muss in der EDV-Branche auf kleinste Unterschiede geachtet werden (vgl. dazu Fezer, Markenrecht, 3. Auflage, � 15, Rdnr. 74 a.E.), dies bezieht sich aber nicht auf die Dienstleistungsangebote, sondern auf die Zeichen�hnlichkeit. Wegen der klanglichen Identit�t der kl�gerischen Marke und des angegriffenen Zeichens und aufgrund der Wechselwirkung zwischen Zeichen�hnlichkeit und Dienstleistungs�hnlichkeit reichen die von dem Beklagten dargelegten Unterschiede in den EDV- T�tigkeitsbereichen der Parteien nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Denn beide Parteien bieten h�herwertige L�sungen f�r spezielle Softwareprobleme an, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Softwareentwickler zumindest davon ausgeht, dass zwischen beiden Parteien unternehmerische Verbindungen bestehen. Letztlich kann die Frage nach der Dienstleistungs�hnlichkeit aber dahingestellt bleiben.

Der Anspruch aus � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheitert n�mlich, weil sich der Beklagte auf priorit�ts�ltere Rechte berufen kann. Der Beklagte ist seit dem Jahr 1997 unter der Firma "Rationelle Softwareentwicklung" t�tig. Seine Domain "ratiosoft.com" ist am 6. M�rz 1998 registriert worden. Bereits zum Jahreswechsel 1997/98 verteilte der Beklagte unstreitig Werbegeschenke mit dem Aufdruck "www.ratiosoft.com", so dass das Bestreiten der Kl�gerin, eine Nutzung der Domain zu diesem Zeitpunkt habe noch nicht vorgelegen, auch im Hinblick auf die vorgelegten Anlagen B2 und B3 als unsubstantiiert erscheint.

Hinsichtlich der Pr�fung, ob dem Beklagten priorit�ts�ltere Rechte zustehen, darf nicht nur auf seine Firma "Rationelle Softwareentwicklung" abgestellt werden. Vielmehr kann auch Firmenschlagworten und Firmenabk�rzungen der Schutz des vollst�ndigen Unternehmenskennzeichens zukommen (vgl. dazu Ingel/ Rohnke, Markengesetz, � 15, Rdnr. 37 ff.). Gerade Unternehmenskennzeichen insbesondere Firmennamen, bestehen h�ufig aus mehreren Bestandteilen, teils frei gew�hlten, teils aber auch handels- oder gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Sachangaben und Rechtsformzus�tzen. Deshalb neigt der Verkehr grunds�tzlich dazu, l�ngere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verk�rzen und Bestandteile oder auch Buchstaben-Abk�rzungen an Stelle der vollst�ndigen Bezeichnung zu verwenden (vgl. BGH GRUR 1995, 507, 508; Citi Hotel). Dem tr�gt die Rechtsprechung seit langem dadurch Rechnung, dass sie unterscheidungskr�ftige Bestandteile und Abk�rzungen eines Unternehmenskennzeichens dann dem Schutz des � 15 MarkenG unterstellt, wenn die Abk�rzung oder das Schlagwort in dem vollst�ndigen Unternehmenskennzeichen als Teil enthalten ist, namensm��ige Unterscheidungskraft hat und im Vergleich zu ungek�rzten Bezeichnungen als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen ist, d.h. geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH WRF 1997,1091 � Immo Data; Ingel/Rohnke, Markengesetz, � 15, Rdnr. 39 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Das Zeichen "Ratiosoft" ist zumindest als Schlagwort f�r die Firma des Beklagten "Rationelle Softwareentwicklung" geeignet. Die Abk�rzung bietet sich insbesondere deshalb f�r den Verkehr an, weil der Beklagte sowohl die Domain "ratiosoft.com" als auch seine E Mail Adresse in Kombination mit der vollen Firmenbezeichnung "Rationelle Softwareentwicklung" verwendet. Insoweit ist die Sachlage hier anders als in dem von der Kammer entschiedenen Fall mit dem Az. 2 a 0 186/02 Exit PopUp Fenster. Denn seinerzeit lag lediglich eine Nutzung als Domain vor. Diese f�hrt noch nicht zur Begr�ndung einer besonderen gesch�ftlichen Bezeichnung. Im vorliegenden Fall stellt sich die Domain jedoch als Schlagwort bzw. Abk�rzung des von dem Beklagten verwandten Unternehmenskennzeichen in seiner Gesamtheit dar. Neben der Nutzung des Schlagwortes als Domain und als E Mail Adresse wirbt der Beklagte auch mit dem Schlagwort "Ratiosoft". Der Aufdruck der Zeichenfolge �www.ratiosoft.com" auf den Werbegeschenken kann nicht lediglich als Hinweis auf das blo�e Internet Angebot des Beklagten verstanden werden. Denn aus der Nutzung als Werbegeschenk ergibt sich bereits, dass der Beklagte nicht nur auf die Adressierung seiner Website, sondern auf sein Unternehmen als Ganzes hinweisen wollte.

Im Vergleich zur ungek�rzten Bezeichnung der Firma des Beklagten ist das Schlagwort "ratiosoft" auch als kennzeichnungskr�ftiger Bestandteil anzusehen, denn die vollst�ndige Firma "Rationelle Softwareentwicklung H... G..." enth�lt beschreibende Ankl�nge.

Dem Bestandteil "Ratiosoft" kommt die Priorit�t der Gesamtbezeichnung zu, (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 Cottenline). Deshalb kann letztlich dahingestellt bleiben, seit wann der Beklagte die Domain "ratiosoft.com" benutzt hat. Die Firma des Beklagten ist n�mlich unstreitig bereits im Jahre 1997 gegr�ndet wurde. Seit dem Jahreswechsel 1997/98 nutzte der Beklagte dar�ber hinaus schlagwortartig den Begriff "ratiosoft", u.a. f�r die Registrierung seiner Domain, der Kennzeichnung seiner E Mail Adresse sowie als Aufdruck auf Werbegeschenken. Die Kl�gerin, meldete erst im Jahre 2000 ihre Wortmarke "Ratiosoft" an und firmierte ebenfalls erst im Jahre 2000 in die Firma Ratiosoft GmbH um. Nach allem sind f�r den Beklagten priorit�ts�ltere Rechte an der Bezeichnung Ratiosoft gegeben.

II.

Anspr�che der Kl�gerin aus � 15 Abs. 2 MarkenG sind ebenfalls nicht gegeben. Hinsichtlich der Dienstleistungs�hnlichkeit ist auf die Ausf�hrungen unter Ziffer 1. zu verweisen. Der Anspruch scheitert jedenfalls an den priorit�ts�lteren Rechten des Beklagten.

III.

Anhaltspunkte f�r ein Domain Grabbing oder f�r eine vors�tzliche sittenwidrige Sch�digung liegen nicht vor. Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte der Kl�gerin die Domain zum Kauf angeboten hat, sei es f�r 80.000, Euro oder f�r 100.000, Euro, lassen sich im vorliegenden Fall keine Indizien f�r das Vorliegen eines Behinderungswettbewerbs, oder einer vors�tzlichen sittenwidrigen Sch�digung herleiten. Denn dem Beklagten stehen eigene Kennzeichenrechte an der Bezeichnung "ratiosoft" zu.

Soweit die, Parteien nach Ablauf der Schriftsatzfrist Schrifts�tze mit neuem Tatsachenvortrag eingereicht haben, rechtfertigen diese eine Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit resultiert aus � 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,- Euro.

Unterschriften