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Unternehmenskennzeichen Domain
Landgericht Düsseldorf Az.: 2a O 247/03 |
Verkündet am 25. Februar
2004 ............ als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle |
URTEIL
Im Namen des Volkes
In dem
Rechtsstreit
der Ratiosoft ...
Klägerin,
g e g e
n
…
Beklagten,
hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf. auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. …, die Richterin am Landgericht … und
die Richterin Dr. …
für R e c h t
erkannt:
Die Klage wird
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die
Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b
e s t a n d :
Die Klägerin firmierte zunächst als ... GmbH.
Im Jahre 2000 wurde ihre Firma in "Ratiosoft ..." geändert. Die Eintragung der
Firmenänderung in das Handelsregister erfolgte am 10. August 2000. Die Klägerin
nutzt die Domain "ratiosoft.de" seit 14. Dezember 2000. Noch als ... GmbH
meldete sie am 7. Februar 2000 die am 29. September 2000 erworbene Wortmarke
300092075 "Ratio Soft“ geschützt für die Klassen 9, 25, 41 und 42 an. Die
Klägerin erbringt Beratungsleistung im Softwarebereich, und zwar im SAP
Umfeld.
Der Beklagte entwickelt ebenfalls Software. Er berät insbesondere
Software-Entwickler. Es geht hierbei um Geräte bzw. Maschinensteuerung im
weitesten Sinne, darunter fallen "Embedded Sytems", "Echtzeitanwendungen",
"Serielle Kommunikation" und die "Implementierung spezieller
Protokolle.
Der Beklagte ist seit 1997 unter der Firma "Rationelle
Softwareentwicklung" tätig. Er ist Inhaber der Domain
„ratiosoft.com".
Die Domain "ratiosoft.com" wurde am 6. März 1998 für den
Beklagten registriert. Seit wann sie benutzt wird, ist zwischen den Parteien
streitig (vgl. Anlage B2/B3).
Die Klägerin meint, dass dem Beklagten
keine Rechte an dem Zeichen "Ratiosoft" zustehen.
Die Klägerin meint
ferner, dass die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung
der Klägerin durch den Beklagten bzw. ein Domain Grabbing vorliegen. Unstreitig
bot der Beklagte der Klägerin die Domain zu Kauf an. Die. Parteien streiten
dabei lediglich über die Frage, ob der Beklagte der Klägerin ein Angebot von
80.000, Euro oder von 100.000, Euro unterbreitet habe.
Die Klägerin
beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. die Internet Domain "ratiosoft.com"
freizugeben;
2. es zu unterlasen, die Begriffe "Ratiosoft", und/oder
"Ratio Soft' ohne ihre Einwilligung zur Bezeichnung von Dienstleistungen zu
verwenden, die vom Verkehr mit der Erstellung von Programmen für die
Datenverarbeitung in Verbindung gebracht werden.
Der Beklagte
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte
meint, dass keine Dienstleistungsidentität vorliege, da im EDV-Bereich kleinste
Unterschiede beim jeweils angebotenen Spektrum der Waren oder Dienstleistungen
zu berücksichtigen seien. Die von den Parteien angebotenen EDV Dienstleistungen
seien höherwertige Lösungen für ganz spezielle Probleme in ganz speziellen
Fachgebieten. Die EDV-Branche dürfe hinsichtlich der Frage der
Verwechslungsgefahr nicht als Einheit angesehen werden.
Der Beklagte
beruft sich darüber hinaus auf prioritätsältere Rechte an dem Zeichen Ratiosoft.
Diese Rechte stützt er u.a. darauf, dass er bereits zum Jahreswechsel 1998/99
Werbegeschenke, wie z.B. Textmarker, in einer Hülle verteilt habe, die optisch
hervorgehoben die Zeichenfolge „www.ratiosoft.com" enthalte. Das genannte
Zeichen diene als Schlagwort für sein Unternehmen.
Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
E n t s
c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nicht
begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein
Anspruch auf Freigabe der Internetdomain "ratiosoft.com" noch ein Anspruch zu,
dass der Beklagte es unterlässt, den Begriff "Ratiosoft" und/oder "Ratio Soft“
ohne Einwilligung der Klägerin zur Bezeichnung von Dienstleistungen zu
verwenden, die vom Verkehr mit der Erstellung von Programmen für die
Datenverarbeitung in Verbindung gebracht werden.
Die Klägerin kann
gegenüber dem Beklagten weder Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch aus §
15 Abs. 2 MarkenG geltend machen.
Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG gestützt auf die Marke "Ratiosoft" scheitern nicht an einer etwa
fehlenden Markeninhaberschaft der Klägerin. Die Klägerin hat substantiiert
dargelegt, Inhaberin der am 7. Februar 2000 angemeldeten und am 29. September
2000 eingetragenen deutschen Wortmarke "Ratiosoft" zu sein. Denn sie hat einen
Handelsregisterauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Firma ... GmbH in
Ratiosoft ... geändert worden ist (Anlage K 10, Bl. 58 GA).
Dem Zeichen
Ratiosoft kommt normale Kennzeichnungskraft zu. Es sind zwar beschreibende
Anklänge gegeben, die Kombination der beiden Begriffe Ratio und Soft ist aber
hinreichend originell, um auch im EDV Bereich eine normale Kennzeichnungskraft
anzunehmen.
Die klägerische Marke und das angegriffene Zeichen des
Beklagten sind hinreichend zeichenähnlich. Die unterschiedliche Schreibweise
führt nicht aus der Zeichenähnlichkeit hinaus. Klanglich liegt sogar Identität
vor. Die Kammer neigt ferner dazu, von einer Dienstleistungsähnlichkeit
auszugehen. Beide Parteien sind in der EDV-Branche tätig. Zwar muss in der
EDV-Branche auf kleinste Unterschiede geachtet werden (vgl. dazu Fezer,
Markenrecht, 3. Auflage, § 15, Rdnr. 74 a.E.), dies bezieht sich aber nicht auf
die Dienstleistungsangebote, sondern auf die Zeichenähnlichkeit. Wegen
der klanglichen Identität der klägerischen Marke und des angegriffenen Zeichens
und aufgrund der Wechselwirkung zwischen Zeichenähnlichkeit und
Dienstleistungsähnlichkeit reichen die von dem Beklagten dargelegten
Unterschiede in den EDV- Tätigkeitsbereichen der Parteien nach Auffassung der
Kammer nicht aus, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Denn beide Parteien
bieten höherwertige Lösungen für spezielle Softwareprobleme an, so dass nicht
ausgeschlossen werden kann, dass ein Softwareentwickler zumindest davon ausgeht,
dass zwischen beiden Parteien unternehmerische Verbindungen bestehen. Letztlich
kann die Frage nach der Dienstleistungsähnlichkeit aber dahingestellt
bleiben.
Der Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheitert nämlich,
weil sich der Beklagte auf prioritätsältere Rechte berufen kann. Der Beklagte
ist seit dem Jahr 1997 unter der Firma "Rationelle Softwareentwicklung" tätig.
Seine Domain "ratiosoft.com" ist am 6. März 1998 registriert worden. Bereits zum
Jahreswechsel 1997/98 verteilte der Beklagte unstreitig Werbegeschenke mit dem
Aufdruck "www.ratiosoft.com", so dass das Bestreiten der Klägerin, eine Nutzung
der Domain zu diesem Zeitpunkt habe noch nicht vorgelegen, auch im Hinblick auf
die vorgelegten Anlagen B2 und B3 als unsubstantiiert
erscheint.
Hinsichtlich der Prüfung, ob dem Beklagten prioritätsältere
Rechte zustehen, darf nicht nur auf seine Firma "Rationelle Softwareentwicklung"
abgestellt werden. Vielmehr kann auch Firmenschlagworten und Firmenabkürzungen
der Schutz des vollständigen Unternehmenskennzeichens zukommen (vgl. dazu Ingel/
Rohnke, Markengesetz, § 15, Rdnr. 37 ff.). Gerade Unternehmenskennzeichen
insbesondere Firmennamen, bestehen häufig aus mehreren Bestandteilen, teils frei
gewählten, teils aber auch handels- oder gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen
Sachangaben und Rechtsformzusätzen. Deshalb neigt der Verkehr grundsätzlich
dazu, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit
erleichternden Weise zu verkürzen und Bestandteile oder auch Buchstaben-Abkürzungen an Stelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden (vgl. BGH GRUR
1995, 507, 508; Citi Hotel). Dem trägt die Rechtsprechung seit langem dadurch
Rechnung, dass sie unterscheidungskräftige Bestandteile und Abkürzungen eines
Unternehmenskennzeichens dann dem Schutz des § 15 MarkenG unterstellt, wenn die
Abkürzung oder das Schlagwort in dem vollständigen Unternehmenskennzeichen als
Teil enthalten ist, namensmäßige Unterscheidungskraft hat und im Vergleich zu
ungekürzten Bezeichnungen als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen ist,
d.h. geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das
Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH WRF 1997,1091 – Immo Data; Ingel/Rohnke,
Markengesetz, § 15, Rdnr. 39 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Das Zeichen
"Ratiosoft" ist zumindest als Schlagwort für die Firma des Beklagten "Rationelle
Softwareentwicklung" geeignet. Die Abkürzung bietet sich insbesondere deshalb
für den Verkehr an, weil der Beklagte sowohl die Domain "ratiosoft.com" als auch
seine E Mail Adresse in Kombination mit der vollen Firmenbezeichnung "Rationelle
Softwareentwicklung" verwendet. Insoweit ist die Sachlage hier anders als in dem
von der Kammer entschiedenen Fall mit dem Az. 2 a 0 186/02 Exit PopUp Fenster.
Denn seinerzeit lag lediglich eine Nutzung als Domain vor. Diese führt noch
nicht zur Begründung einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung. Im
vorliegenden Fall stellt sich die Domain jedoch als Schlagwort bzw. Abkürzung
des von dem Beklagten verwandten Unternehmenskennzeichen in seiner Gesamtheit
dar. Neben der Nutzung des Schlagwortes als Domain und als E Mail Adresse wirbt
der Beklagte auch mit dem Schlagwort "Ratiosoft". Der Aufdruck der Zeichenfolge
„www.ratiosoft.com" auf den Werbegeschenken kann nicht lediglich als Hinweis auf
das bloße Internet Angebot des Beklagten verstanden werden. Denn aus der Nutzung
als Werbegeschenk ergibt sich bereits, dass der Beklagte nicht nur auf die
Adressierung seiner Website, sondern auf sein Unternehmen als Ganzes hinweisen
wollte.
Im Vergleich zur ungekürzten Bezeichnung der Firma des Beklagten
ist das Schlagwort "ratiosoft" auch als kennzeichnungskräftiger Bestandteil
anzusehen, denn die vollständige Firma "Rationelle Softwareentwicklung H...
G..." enthält beschreibende Anklänge.
Dem Bestandteil "Ratiosoft" kommt
die Priorität der Gesamtbezeichnung zu, (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 Cottenline).
Deshalb kann letztlich dahingestellt bleiben, seit wann der Beklagte die Domain
"ratiosoft.com" benutzt hat. Die Firma des Beklagten ist nämlich unstreitig
bereits im Jahre 1997 gegründet wurde. Seit dem Jahreswechsel 1997/98 nutzte der
Beklagte darüber hinaus schlagwortartig den Begriff "ratiosoft", u.a. für die
Registrierung seiner Domain, der Kennzeichnung seiner E Mail Adresse sowie als
Aufdruck auf Werbegeschenken. Die Klägerin, meldete erst im Jahre 2000 ihre
Wortmarke "Ratiosoft" an und firmierte ebenfalls erst im Jahre 2000 in die Firma
Ratiosoft GmbH um. Nach allem sind für den Beklagten prioritätsältere Rechte an
der Bezeichnung Ratiosoft gegeben.
II.
Ansprüche der Klägerin aus
§ 15 Abs. 2 MarkenG sind ebenfalls nicht gegeben. Hinsichtlich der
Dienstleistungsähnlichkeit ist auf die Ausführungen unter Ziffer 1. zu
verweisen. Der Anspruch scheitert jedenfalls an den prioritätsälteren Rechten
des Beklagten.
III.
Anhaltspunkte für ein Domain Grabbing oder für
eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen nicht vor. Allein aus der
Tatsache, dass der Beklagte der Klägerin die Domain zum Kauf angeboten hat, sei
es für 80.000, Euro oder für 100.000, Euro, lassen sich im vorliegenden Fall
keine Indizien für das Vorliegen eines Behinderungswettbewerbs, oder einer
vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung herleiten. Denn dem Beklagten stehen
eigene Kennzeichenrechte an der Bezeichnung "ratiosoft" zu.
Soweit die,
Parteien nach Ablauf der Schriftsatzfrist Schriftsätze mit neuem
Tatsachenvortrag eingereicht haben, rechtfertigen diese eine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709
ZPO.
Streitwert: 50.000,- Euro.
Unterschriften