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Werktitel
Domain
Landgericht Stuttgart Az.: 41 0 45/03
KfH |
Verkündet am 15. Juli
2003 ............ als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle |
URTEIL
Im Namen des Volkes
In der
Sache
............. Inc.
- Klägerin
-
g e g e n
1. ............. GmbH
2. .............
- Beklagte -
wegen markenrechtlicher Unterlassung
hat die 41. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 29.
April 2003 durch Vors. Richter am Landgericht Schaale als
Vorsitzender
1. Die Klage wird
abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die
Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil
ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.000,- vorläufig
vollstreckbar.
T a t b
e s t a n d :
Die Klägerin nimmt die Beklagte Ziff.1
und den Beklagten Ziff.2 als deren Geschäftsführer und administrativen Kontakt
gegenüber der Domain-Vergabesteile Denic auf Unterlassung der Benutzung
einer geschäftlichen Bezeichnung in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaber
der am 24.10.2000 angemeldeten und am 10.01.2001 eingetragenen deutschen Marke
Nr. 300 78 586 Wortmarke "SNOWSCOOT". Schutz wird u.a. beansprucht für Turn- und
Sportartikel, insbesondere Skibobs. Nach ihren Angaben genießt sie für diese
Bezeichhung international kennzeichenrechtlichen Schutz.
Die Beklagte
Ziff.1 ist Inhaberin der am 18.05.1 999 registrierten Domain "snowscoot.de" der
Beklagte Ziff.2, Geschäftsführer der Beklagten Ziff.1, ist gegenüber der
DomainVergabestelle Denic sog. administrativer Ansprechpartner. Die
Beklagte präsentiert unter der Domain "snowscoot.de" (wie auch unter anderen
Bezeichnungen wie "skibob.de") eine Magazin-Portalseite mit Werbung und
Informationen zu Skibobs, auch der Klägerin, die als solche gekennzeichnet sind.
Zu der Internet-Seite der Klägerin gelangt man über einen Link auf der Seite der
Beklagten Ziff. 1.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund der für sie
eingetragenen Marke "SNOWSCOOT" auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung
"snowscoot", insbesondere der Domain "snowscoot.de", auf Freigabe dieser Domain
und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Sie ist der
Auffassung, die Anmeldung der Domain sei in einer gern. § 826 BGB bzw. § 1 UWG
sittenwidrigen Weise erfolgt, weil die Beklagte Ziff.1 kein anerkennenswertes
Interesse an dieser Domain habe und die Berufung auf die fomale Priorität
unerheblich sei. Durch die Linkleiste mit der Hinführung des Internet-Benutzers
zu Informationen rund um den "Snowscoot"-Skibob verletze die Beklagte Ziff.1
Markenrechte der Klägerin. Unterlassungs-, Beseitigungs- und
Schadensersatzfeststellungsansprüche seien sowohl gegen die Beklagte Ziff.1 als
auch gegen den Beklagten Ziff.2 zu richten. Soweit die Beklagte Ziff.1
Löschungsantrag wegen eines angeblich absoluten Schutzhindemisses bei der
Eintragung der Klagemarke erhoben habe, rechtfertige dies nicht die Aussetzung
des vorliegenden Rechtsstreits.
Die Klägerin beantragt, für Recht zu
erkennen:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei
Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- Euro, oder von
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Beklagten Ziff. 2, zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland die
Bezeichnung - "snowscoot", insbesondere den Domainnamen "snowscoot.de", zu
benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder registriert zu halten und/oder
registriert halten zu lassen oder zu übertragen.
II. Die Beklagten werden
verurteilt, gegenüber der DENIC eG die zur Freigabe der Domainadresse
"snowscoot.de" erforderlichen Erklärungen abzugeben.
III. Es wird
festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zum Ersatz jeglichen Schadens
verpflichtet sind, die der Klägerin durch die Benutzung der Domainadresse
"snowscoot.de" in der Vergangenheit entstanden ist und/oder künftig noch
entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte
Ziff.2 ist der Auffassung, schon nicht anspruchsverpflichtet zu sein. Die
Beklagten sind im übrigen der Auffassung, die Bezeichnung "snowscoot" sei als
beschreibende Angabe für eine Wintersportart nicht schutzfähig, weshalb
Löschungsantrag gestellt worden sei und vorsorglich Aussetzung des Rechtsstreits
bis zu Entscheidung hierüber beantragt werde. Die Beklagte Ziff.1 habe die
Domain nicht rechtmißbräuchlich angemeldet und benutze sie titelmäßig, im
übrigen zur Beschreibung einer Wintersportart oder als Hinweis auf die Produkte
der Klägerin.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. Die
Parteien haben Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden
allein erklärt.
E n t s
c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist nicht
begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten nicht die geltend gemachten
Unterlassungs-, Freigabe- und Schadensersatzfeststellungsansprüche zu. Dies
beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Beklagte ist seit 1999 Inhaberin der
Domain "snowscoot.de" und benutzt diese -nicht streitig - seit dieser Zeit für
das von ihr in das Internet gestellte Internetportal mit Informationen nach Art
eines Werktitels i.S.v. § 5 Abs.3 MarkenG, wobei unerheblich ist, welchen Inhalt
die Beklagte Zlff.1 seit dieser Zeit in ihre Seite eingestellt hat und ob diesem
redaktioneller Charakter zukommt. Sie hat damit zeitlich vor der Anmeldung der
Klagemarke ein eigenes Kennzeichenrecht erworben, das sie der Klagemarke (und
den Ansprüchen der Klägerin aus § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegenhalten kann (so
dass es auf die Frage einer möglichen Verwechslungsgefahr zwischen einer
Produktkennzeichnung und einem Werktitel nicht ankommt), weil der Begriff
"snowscoot" zwar beschreibend, gleichwohl aber kennzeichnungskräftig genug für
einen Werktitel und einen diesem vergleichbaren Titel eines Internet-Magazins
ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte wohl eine Vielzahl von
Begriffen als Domains für ihr Internet-Portal benutzt, also eine Vielzahl von
Titeln für ein und dasselbe Werk. Ausreichend ist, dass diese Titel der
Unterscheidung von anderen Internet-Portalen dienen und diesen Zweck auch
erfüllen, was im vorliegenden Falle angenommen werden kann. Die Beklagte Ziff.1
kann auf diesen Titel und damit auch auf die Domain über Suchwörter mit der
Bezeichnung "snowscoot" hinweisen. Tatsachen, die ein rechtsmißbräuchliches
Handeln der Beklagten Ziff.1 im Zusammenhang mit der Domain-Registrierung
zulassen können, sind nicht vorgetragen worden. Allein, aus der Tatsache, dass
sich die Klägerin zwar nicht an der zeitlich nach der Domain-Registierung
erfolgten Eintragung einer Marke "SNOWSCOOT" gehindert sah, wohl aber an der
ausschließlichen Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr
überhaupt (und nicht nur für Skibobs) gehindert sieht, rechtfertigt nicht die
Annahme eines Rechtsmissbrauchs.
Markenrechtliche Unterlassungsansprüche
nach § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG gegen die Benutzung der Bezeichnung "snowscoot"
außerhalb der Domain und außerhalb des Titels des Internet-Portals der Beklagten
Ziff.1 bestehen nicht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte
Ziff.1 die Bezeichnung "snowscoot" für Waren aus dem Schutzbereich der
Klagemarke benutzt, außer zur Kennzeichung der Waren der Klägerin selbst. Soweit
sich die Beklagte Ziff.1 unter der Bezeichnung "snowscoot" mit der Tätigkeit des
Skibobfahrens bzw. mit Veranstaltungen auf diesem Gebiet befasst, ist eine
Benutzung für Skibobs und dergleichen nicht anzunehmen.
Bestehen
Ansprüche aus der Klagemarke nicht gegen die Beklagte Ziff.1, sind solche auch
nicht gegen den Beklagten Ziff.2 gegeben. Als administrativer Ansprechpartner
der Vergabestelle Denic ist er ohnehin nur in Ausnahmefällen
anspruchsverpflichtet, im übrigen nur als gesetzlicher Vertreter der Beklagten
Ziff.1, der rechtlich und tatsächlich verpflichtet und in der Lage ist,
Rechtsverletzungen der Beklagten Ziff.1 zu verhindern.
Danach war die
Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Unterschrift