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Werktitel Domain
Landgericht Stuttgart Az.: 41 0 45/03 KfH
Verk�ndet am 15. Juli 2003
............ als Urkundsbeamter
der Gesch�ftsstelle

URTEIL

Im Namen des Volkes

In der Sache

 ............. Inc.

      - Kl�gerin -
g e g e n

1. ............. GmbH
2. .............

     - Beklagte -
wegen markenrechtlicher Unterlassung

hat die 41. Kammer f�r Handelssachen des Landgerichts Stuttgart auf die m�ndliche Verhandlung vom 29. April 2003 durch Vors. Richter am Landgericht Schaale als Vorsitzender

       1. Die Klage wird abgewiesen.
       2. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
       3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von EUR 3.000,- vorl�ufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :
 
Die Kl�gerin nimmt die Beklagte Ziff.1 und den Beklagten Ziff.2 als deren Gesch�ftsf�hrer und administrativen Kontakt gegen�ber der Domain-Vergabesteile Denic auf Unter­lassung der Benutzung einer gesch�ftlichen Bezeichnung in Anspruch.

Die Kl�gerin ist Inhaber der am 24.10.2000 angemeldeten und am 10.01.2001 eingetragenen deutschen Marke Nr. 300 78 586 Wortmarke "SNOWSCOOT". Schutz wird u.a. beansprucht f�r Turn- und Sportartikel, insbesondere Skibobs. Nach ihren Angaben genie�t sie f�r diese Bezeichhung international kennzeichenrechtlichen Schutz.

Die Beklagte Ziff.1 ist Inhaberin der am 18.05.1 999 registrierten Domain "snowscoot.de" der Beklagte Ziff.2, Gesch�ftsf�hrer der Beklagten Ziff.1, ist gegen�ber der Domain­Vergabestelle Denic sog. administrativer Ansprechpartner. Die Beklagte pr�sentiert unter der Domain "snowscoot.de" (wie auch unter anderen Bezeichnungen wie "skibob.de") eine Magazin-Portalseite mit Werbung und Informationen zu Skibobs, auch der Kl�gerin, die als solche gekennzeichnet sind. Zu der Internet-Seite der Kl�gerin gelangt man �ber einen Link auf der Seite der Beklagten Ziff. 1.

Die Kl�gerin nimmt die Beklagten aufgrund der f�r sie eingetragenen Marke "SNOWSCOOT" auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "snowscoot", insbesondere der Domain "snowscoot.de", auf Freigabe dieser Domain und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Sie ist der Auffassung, die Anmeldung der Domain sei in einer gern. � 826 BGB bzw. � 1 UWG sittenwidrigen Weise erfolgt, weil die Beklagte Ziff.1 kein anerkennenswertes Interesse an dieser Domain habe und die Berufung auf die fomale Priorit�t unerheblich sei. Durch die Linkleiste mit der Hinf�hrung des Internet-Benutzers zu Informationen rund um den "Snowscoot"-Skibob verletze die Beklagte Ziff.1 Markenrechte der Kl�gerin. Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzfeststellungsanspr�che seien sowohl gegen die Beklagte Ziff.1 als auch gegen den Beklagten Ziff.2 zu richten. Soweit die Beklagte Ziff.1 L�schungsantrag wegen eines angeblich absoluten Schutzhindemisses bei der Eintragung der Klagemarke erhoben habe, rechtfertige dies nicht die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits.

Die Kl�gerin beantragt, f�r Recht zu erkennen:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur H�he von 250.000,- Euro, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Beklagten Ziff. 2, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung - "snowscoot",  insbesondere den Domainnamen "snowscoot.de", zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder registriert zu halten und/oder registriert halten zu lassen oder zu �bertragen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, gegen�ber der DENIC eG die zur Freigabe der Domainadresse "snowscoot.de" erforderlichen Erkl�rungen abzugeben.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Kl�gerin zum Ersatz jeglichen Schadens verpflichtet sind, die der Kl�gerin durch die Benutzung der Domainadresse "snowscoot.de" in der Vergangenheit entstanden ist und/oder k�nftig noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte Ziff.2 ist der Auffassung, schon nicht anspruchsverpflichtet zu sein. Die Beklagten sind im �brigen der Auffassung, die Bezeichnung "snowscoot" sei als beschreibende Angabe f�r eine Wintersportart nicht schutzf�hig, weshalb L�schungsantrag gestellt worden sei und vorsorglich Aussetzung des Rechtsstreits bis zu Entscheidung hier�ber beantragt werde. Die Beklagte Ziff.1 habe die Domain nicht rechtmi�br�uchlich angemeldet und benutze sie titelm��ig, im �brigen zur Beschreibung einer Wintersportart oder als Hinweis auf die Produkte der Kl�gerin.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlage Bezug genommen. Die Parteien haben Einverst�ndnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein erkl�rt.

E n t s c h e i d u n g s g r � n d e:

Die Klage ist nicht begr�ndet. Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagten nicht die geltend gemachten Unterlassungs-, Freigabe- und Schadensersatzfeststellungsanspr�che zu. Dies beruht auf folgenden Erw�gungen:

Die Beklagte ist seit 1999 Inhaberin der Domain "snowscoot.de" und benutzt diese -nicht streitig - seit dieser Zeit f�r das von ihr in das Internet gestellte Internetportal mit Informationen nach Art eines Werktitels i.S.v. � 5 Abs.3 MarkenG, wobei unerheblich ist, welchen Inhalt die Beklagte Zlff.1 seit dieser Zeit in ihre Seite eingestellt hat und ob diesem redaktioneller Charakter zukommt. Sie hat damit zeitlich vor der Anmeldung der Klagemarke ein eigenes Kennzeichenrecht erworben, das sie der Klagemarke (und den Anspr�chen der Kl�gerin aus � 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegenhalten kann (so dass es auf die Frage einer m�glichen Verwechslungsgefahr zwischen einer Produktkennzeichnung und einem Werktitel nicht ankommt), weil der Begriff "snowscoot" zwar beschreibend, gleichwohl aber kennzeichnungskr�ftig genug f�r einen Werktitel und einen diesem vergleichbaren Titel eines Internet-Magazins ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte wohl eine Vielzahl von Begriffen als Domains f�r ihr Internet-Portal benutzt, also eine Vielzahl von Titeln f�r ein und dasselbe Werk. Ausreichend ist, dass diese Titel der Unterscheidung von anderen Internet-Portalen dienen und diesen Zweck auch erf�llen, was im vorliegenden Falle angenommen werden kann. Die Beklagte Ziff.1 kann auf diesen Titel und damit auch auf die Domain �ber Suchw�rter mit der Bezeichnung "snowscoot" hinweisen. Tatsachen, die ein rechtsmi�br�uchliches Handeln der Beklag­ten Ziff.1 im Zusammenhang mit der Domain-Registrierung zulassen k�nnen, sind nicht vorgetragen worden. Allein, aus der Tatsache, dass sich die Kl�gerin zwar nicht an der zeitlich nach der Domain-Registierung erfolgten Eintragung einer Marke "SNOWSCOOT" gehindert sah, wohl aber an der ausschlie�lichen Benutzung dieser Bezeichnung im gesch�ftlichen Verkehr �berhaupt (und nicht nur f�r Skibobs) gehindert sieht, rechtfertigt nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.

Markenrechtliche Unterlassungsanspr�che nach � 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG gegen die Benutzung der Bezeichnung "snowscoot" au�erhalb der Domain und au�erhalb des Titels des Internet-Portals der Beklagten Ziff.1 bestehen nicht. Es ist n�mlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte Ziff.1 die Bezeichnung "snowscoot" f�r Waren aus dem Schutzbereich der Klagemarke benutzt, au�er zur Kennzeichung der Waren der Kl�gerin selbst. Soweit sich die Beklagte Ziff.1 unter der Bezeichnung "snowscoot" mit der T�tigkeit des Skibobfahrens bzw. mit Veranstaltungen auf diesem Gebiet befasst, ist eine Benutzung f�r Skibobs und dergleichen nicht anzunehmen.

Bestehen Anspr�che aus der Klagemarke nicht gegen die Beklagte Ziff.1, sind solche auch nicht gegen den Beklagten Ziff.2 gegeben. Als administrativer Ansprechpartner der Vergabestelle Denic ist er ohnehin nur in Ausnahmef�llen anspruchsverpflichtet, im �brigen nur als gesetzlicher Vertreter der Beklagten Ziff.1, der rechtlich und tats�chlich verpflichtet und in der Lage ist, Rechtsverletzungen der Beklagten Ziff.1 zu verhindern.

Danach war die Klage mit der Kostenfolge aus � 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO.

Unterschrift