<!DOCTYPE HTML PUBLIC "-//W3C//DTD HTML 4.01 Transitional//EN"> <html><head> <meta content="text/html; charset=ISO-8859-1" http-equiv="content-type"> <title>Bundesgerichtshof, Urteil VI ZR 269/12, Google, Sucherg&auml;nzungsfunktion</title><meta name="description" content="Bundesgerichtshof, Urteil VI ZR 269/12, Google, Sucherg&auml;nzungsfunktion"> <meta name="keywords" content="Bundesgerichtshof, Urteil VI ZR 269/12, Google, Sucherg&auml;nzungsfunktion"> <meta name="copyright" content="Rechtsanwalt Ralf M&ouml;bius"> <meta name="author" content="Rechtsanwalt Ralf M&ouml;bius"> <meta name="content-language" content="de"> <meta name="page-topic" content="Recht"> <meta name="page-type" content="information"> <meta name="audience" content="Alle"> <meta name="robots" content="index,follow"> <meta name="revisit-after" content="30 days"></head> <body style="background-color: rgb(255, 240, 204);"> <small style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Bundesgerichtshof, Urteil, Google, Sucherg&auml;nzungsfunktion</small> &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; <table style="text-align: left; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif; width: 100%;" border="0" cellpadding="0" cellspacing="0"> <tbody> <tr> <td style="vertical-align: top;"><a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil.html"><font size="2">zur&uuml;ck</font></a><br> &nbsp; <br> &nbsp; Aktenzeichen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span style="font-family: Arial;">VI ZR 269/12</span></td> <td style="vertical-align: top; text-align: right;">Urteil vom:<br> &nbsp; <span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">14. Mai 2013</span><br> &nbsp; <br> &nbsp;</td> </tr> </tbody> </table> <div style="text-align: center;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><br> <br> </span> <h3><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Bundesgerichtshof</span></h3> </div> <h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Im Namen des Volkes</span>&nbsp; </h3> <h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Urteil</h3> &nbsp; &nbsp; <div style="text-align: justify;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><br> Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m&uuml;ndliche Verhandlung vom 26. M&auml;rz 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f&uuml;r Recht erkannt: <p>Auf die Revision der Kl&auml;ger wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K&ouml;ln vom 10. Mai 2012 aufgehoben.</p> <p>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch &uuml;ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen. &nbsp; </p> <p>&nbsp; <br> &nbsp; &nbsp; <br> <span style="text-decoration: underline;"> Tatbestand</span><br> </p> <p>Die Kl&auml;gerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet &uuml;ber ein "Network-Marketing-System" Nahrungserg&auml;nzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kl&auml;ger zu 2, ihr Gr&uuml;nder und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse "<a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">www.google.de</a>" eine Internet-Suchmaschine betreibt, Unterlassungs- und Geldentsch&auml;digungsanspr&uuml;che geltend. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten k&ouml;nnen Nutzer &uuml;ber eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine "Autocomplete" -Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer w&auml;hrend der Eingabe seiner Suchbegriffe variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben in einem sich daraufhin &ouml;ffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschl&auml;ge ("predictions") in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Sucherg&auml;nzungsfunktion angezeigten Suchvorschl&auml;ge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u. a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht. </p> <p>Der Kl&auml;ger zu 2 stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens R. S. in dem sich im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion &ouml;ffnenden Fenster als Suchvorschl&auml;ge die Wortkombinationen "R. S. (voller Name) Scientology" und "R. S. (voller Name) Betrug" erschienen. Dadurch sehen sich die Kl&auml;ger in ihrem Pers&ouml;nlichkeitsrecht und gesch&auml;ftlichen Ansehen verletzt. Sie haben u. a. behauptet, der Kl&auml;ger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kl&auml;ger und "Scientology" bzw. "Betrug" ersichtlich. </p> <p>Die Kl&auml;ger haben zun&auml;chst im Beschlusswege eine einstweilige Verf&uuml;gung vom 12. Mai 2010 erwirkt, durch die der Beklagten untersagt wurde, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des Namens des Kl&auml;gers zu 2 als Suchbegriff im Rahmen der "Autocomplete" -Funktion die erg&auml;nzenden Kombinationsbegriffe "Scientology" und "Betrug" vorzuschlagen. Nach der Zustellung der Beschlussverf&uuml;gung an die damalige administrative Ansprechpartnerin der Beklagten in Deutschland am 27. Mai 2010 erschienen die beanstandeten Erg&auml;nzungsvorschl&auml;ge nicht mehr. Die Beklagte hat eine Abschlusserkl&auml;rung verweigert. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verlangen die Kl&auml;ger &uuml;ber das bereits im Rahmen des vorl&auml;ufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Unterlassungsbegehren hinaus Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und der Kl&auml;ger zu 2 zus&auml;tzlich die Zahlung einer Geldentsch&auml;digung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl&auml;ger hat das Oberlandesgericht zur&uuml;ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl&auml;ger ihr Klagebegehren weiter. </p> <p><span style="text-decoration: underline;"> Entscheidungsgr&uuml;nde:</span> </p> <p> I. Das Berufungsgericht (Urteil ver&ouml;ffentlicht u. a. in GRUR-RR 2012, 486 und ZUM 2012, 987 m. Anm. Seitz) hat sowohl die internationale Zust&auml;ndigkeit als auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht. Es hat jedoch die Klage nicht als begr&uuml;ndet erachtet, weil den automatisierten Sucherg&auml;nzungsvorschl&auml;gen in der Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe des Namens des Kl&auml;gers zu 2 kein eigener Aussagegehalt beizumessen sei. Die angezeigten Sucherg&auml;nzungsbegriffe "R. S. Scientology" und "R. S. Betrug" enthielten keine (eigene) Aussage der Beklagten mit dem Inhalt, dass R. S. Mitglied bei Scientology sei oder dieser Sekte zumindest positiv gegen&uuml;berstehe oder T&auml;ter oder Teilnehmer eines Betruges sei. Es begegne bereits Zweifeln, ob den Begriffskombinationen &uuml;berhaupt eine solche Konnotation bzw. ein insofern aus sich heraus verst&auml;ndlicher Sinngehalt beigemessen werden k&ouml;nne. Letztlich k&ouml;nne dies indessen offenbleiben, da es nach dem Erfahrungshorizont der Nutzer der Suchmaschine der Beklagten fernliege, die streitgegenst&auml;ndlichen Erg&auml;nzungssuchbegriffe als &Auml;u&szlig;erungen zu verstehen, mit denen inhaltliche Bez&uuml;ge zwischen dem eingegebenen Suchbegriff und den dazu angezeigten Erg&auml;nzungsvorschl&auml;gen durch die Beklagte hergestellt w&uuml;rden. Eine hiervon abweichende W&uuml;rdigung ergebe sich weder aus den von den Kl&auml;gern vorgebrachten Manipulationsversuchen noch aus Presseberichterstattungen &uuml;ber &auml;hnliche Vorg&auml;nge noch aus den Ergebnissen der von den Kl&auml;gern zur Akte gereichten Verkehrsbefragung. Ein Anlass f&uuml;r die von den Kl&auml;gern beantragte Einholung eines demoskopischen Sachverst&auml;ndigengutachtens bestehe nicht, da die Mitglieder des erkennenden Senats zu dem angesprochenen Adressatenkreis, n&auml;mlich dem unvoreingenommenen und verst&auml;ndigen Durchschnittsrezipienten der streitgegenst&auml;ndlichen Erg&auml;nzungssuchbegriffe, geh&ouml;rten. Aus Sicht eines solchen Durchschnittsrezipienten lasse sich der Anzeige der Erg&auml;nzungssuchbegriffe lediglich die eigene Aussage der Suchmaschine der Beklagten entnehmen, dass andere vorherige Nutzer die gew&auml;hlten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben h&auml;tten oder dass sich die Erg&auml;nzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten jeweils als solche auffinden lie&szlig;en. Diese Aussage sei wahr und daher von den Kl&auml;gern hinzunehmen. </p> <p> II. Das Berufungsurteil h&auml;lt einer revisionsrechtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung nicht stand. </p> <p> 1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht die Klage f&uuml;r zul&auml;ssig erachtet. </p> <p> a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die internationale Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte in entsprechender Anwendung des &sect; 32 ZPO bejaht. </p> <p> Zwar gen&uuml;gt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Begr&uuml;ndung der internationalen Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte im Rahmen des &sect; 32 ZPO nicht, dass der Kl&auml;ger den Mittelpunkt seiner Interessen im Inland hat; erforderlich ist vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Kl&auml;gers an der Achtung seines Pers&ouml;nlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts andererseits - nach den Umst&auml;nden des konkreten Falles, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tats&auml;chlich eingetreten ist oder eintreten kann (vgl. Senatsurteile vom 29. M&auml;rz 2011 - VI ZR 111/10, NJW 2011, 2059 und vom 2. M&auml;rz 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben, da eine Kenntnisnahme der beanstandeten Sucherg&auml;nzungsvorschl&auml;ge im Inland erheblich n&auml;her liegt als es aufgrund der blo&szlig;en Abrufbarkeit der Meldung der Fall w&auml;re und die von den Kl&auml;gern geltend gemachte Beeintr&auml;chtigung ihres Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme der Sucherg&auml;nzungsvorschl&auml;ge auch im Inland eintreten w&uuml;rde. Im &Uuml;brigen ergibt sich die Zust&auml;ndigkeit entsprechend &sect; 39 ZPO auch aufgrund r&uuml;geloser Einlassung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86, BGHZ 101, 296, 301). </p> <p>b) Das Berufungsgericht hat den - auch die alternative Verwendung der streitgegenst&auml;ndlichen Erg&auml;nzungsbegriffe umfassenden - Unterlassungsantrag f&uuml;r hinreichend bestimmt angesehen im Sinne des &sect; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das nimmt die Revision als ihr g&uuml;nstig hin und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. </p> <p>2. Die Begr&uuml;ndetheit der Klage kann jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht verneint werden. </p> <p>a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler deutsches Recht angewandt. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Anspr&uuml;che aus unerlaubter Handlung grunds&auml;tzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug bis zum Ende des fr&uuml;hen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Von dieser M&ouml;glichkeit haben die Kl&auml;ger im Streitfall Gebrauch gemacht. </p> <p>Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ma&szlig;gebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier wird die Achtung des in Deutschland wohnhaften Kl&auml;gers zu 2 bzw. der Kl&auml;gerin zu 1 mit Sitz in Deutschland gest&ouml;rt bzw. gef&auml;hrdet (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 31 - auch zur Nichtanwendbarkeit der Rom II-Verordnung (Rn. 22) und zu &sect; 3 TMG als sachlichrechtliches Beschr&auml;nkungsverbot (Rn. 30)). </p> <p>b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kl&auml;ger entsprechend &sect;&sect; 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Artt. 1, 2 GG gegen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Suchmaschine rechtsfehlerhaft verneint. </p> <p>aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beinhalten die Suchworterg&auml;nzungsvorschl&auml;ge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Kl&auml;gers zu 2 in die Internet-Suchmaschine der Beklagten eine Beeintr&auml;chtigung des Pers&ouml;nlichkeitsrechts der Kl&auml;ger, da ihnen ein verletzender Aussagegehalt innewohnt. </p> <p>(1) Der mit dem Begriff "Scientology" in Verbindung mit dem Namen einer real existierenden Person zum Ausdruck gebrachte Sinngehalt l&auml;sst sich wie schon das Berufungsgericht in Betracht gezogen hat - hinreichend dahin spezifizieren, dass zwischen dieser Sekte, zu der im Verkehr nicht zuletzt durch eine vorangegangene Medienberichterstattung konkrete Vorstellungen existieren, und der namentlich erw&auml;hnten Person eine Verbindung besteht. Diese Verbindung ist geeignet, eine aus sich heraus aussagekr&auml;ftige Vorstellung hervorzurufen. </p> <p>(2) Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es dem Begriff des Betrugs eine inhaltliche Aussagekraft mit der Begr&uuml;ndung absprechen will, dass mit diesem Begriff ein vielf&auml;ltiges, unspezifisches Bedeutungsspektrum verbunden sei. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die Deutung einer &Auml;u&szlig;erung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verst&auml;ndigen Publikums (vgl. BVerfGE 93, 266, 295). Zwar mag es zutreffen, dass von einem durchschnittlichen Internetnutzer unter "Betrug" nicht die Verwirklichung eines rechtlich pr&auml;zise bestimmten Straftatbestandes verstanden werden muss. </p> <p>Jedoch verbindet der Durchschnittsleser mit der Verwendung dieses Begriffes zumindest ein sittlich vorwerfbares &Uuml;bervorteilen eines anderen und verleiht ihm damit einen hinreichend konkreten Aussagegehalt (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42). </p> <p>(3) Das Berufungsgericht hat den von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Erg&auml;nzungssuchvorschl&auml;gen lediglich die Aussage entnommen, dass andere vorherige Nutzer die gew&auml;hlten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Erg&auml;nzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten auffinden lassen (vgl. auch H&auml;rting K &amp; R 2012, 633; Heckmann AnwZert ITR 18/2012 Anm. 1; Brosch AnwZert ITR 20/2012 Anm. 2; a. A. Weltig MMR 2011 Nr. 12 V f.; Seitz ZUM 2012, 994, 995 f.; s. auch Meyer K &amp; R 2013, 221, 225 f. mwN auch zur Rechtsprechung ausl&auml;ndischer Gerichte). Dem vermag der Senat nicht beizutreten. </p> <p>Der mittels der Suchmaschine der Beklagten nach Informationen forschende Internetnutzer erwartet von den ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten erg&auml;nzenden Suchvorschl&auml;gen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, h&auml;lt ihn jedenfalls f&uuml;r m&ouml;glich. </p> <p>Aus dem "Ozean von Daten" werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten nicht x-beliebige erg&auml;nzende Suchvorschl&auml;ge pr&auml;sentiert, die nur zuf&auml;llig "Treffer" liefern. Die Suchmaschine ist, um f&uuml;r Internetnutzer m&ouml;glichst attraktiv zu sein - und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein m&ouml;glichst gro&szlig;es Publikum zu er&ouml;ffnen - auf inhaltlich weiterf&uuml;hrende erg&auml;nzende Suchvorschl&auml;ge angelegt. Das algorithmusgesteuerte Suchprogramm bezieht die schon gestellten Suchanfragen ein und pr&auml;sentiert dem Internetnutzer als Erg&auml;nzungsvorschl&auml;ge die Wortkombinationen, die zu dem fraglichen Suchbegriff am h&auml;ufigsten eingegeben worden waren. Das geschieht in der - in der Praxis oft best&auml;tigten - Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wortkombinationen - je h&auml;ufiger desto eher - dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein k&ouml;nnen, weil die zum Suchbegriff erg&auml;nzend angezeigten Wortkombinationen inhaltliche Bez&uuml;ge widerspiegeln. </p> <p>Diese Erwartung hat das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Aussagegehalts der von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Erg&auml;nzungssuchvorschl&auml;ge nicht ber&uuml;cksichtigt. Sie f&uuml;hrt im Streitfall dazu, dass den bei Eingabe von Vor- und Zuname des Kl&auml;gers zu 2 "automatisch" angezeigten Erg&auml;nzungssuchvorschl&auml;gen "r. s. scientology" und "r. s. betrug" die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem Kl&auml;ger zu 2 und den - negativ konnotierten - Begriffen "Scientology" und/oder "Betrug" bestehe ein sachlicher Zusammenhang. </p> <p>bb) Diese Beeintr&auml;chtigung des Pers&ouml;nlichkeitsrechts der Kl&auml;ger ist der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschl&auml;ge unterbreitet. Die Verkn&uuml;pfungen der Begriffe werden von der Suchmaschine der Beklagten und nicht von einem Dritten hergestellt. Sie werden von der Beklagten im Netz zum Abruf bereitgehalten und stammen deshalb unmittelbar von ihr. </p> <p>c) Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte f&uuml;r jede Pers&ouml;nlichkeitsrechtsbeeintr&auml;chtigung durch Suchvorschl&auml;ge haftet. </p> <p>aa) Zwar ist die Beklagte nicht bereits nach &sect; 10 Telemediengesetz (k&uuml;nftig: TMG) von der Verantwortlichkeit f&uuml;r den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. </p> <p>Das Berufungsgericht hat die Beklagte zutreffend als Diensteanbieter (&sect; 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) qualifiziert, der eigene Informationen zur Nutzung bereit h&auml;lt und deshalb gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen mithin auch nach &sect;&sect; 823 Abs. 1, 1004 BGB - verantwortlich ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 13 f. s. auch Heckmann, aaO; a. A. Brosch, aaO). Die Kl&auml;ger nehmen die Beklagte nicht wegen der Durchleitung, Zwischenspeicherung oder Speicherung fremder Informationen, sondern wegen einer eigenen Information in Anspruch, konkret wegen der als Ergebnisse ihres Autocomplete-Hilfsprogramms dem Nutzer ihrer Internet- Suchmaschine angezeigten Suchworterg&auml;nzungsvorschl&auml;ge. Es geht mithin um einen von der Suchmaschine der Beklagten angebotenen "eigenen" Inhalt und nicht um das Zug&auml;nglichmachen und/oder Pr&auml;sentieren von Fremdinhalten, f&uuml;r die der Diensteanbieter gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 8 bis 10 TMG nur eingeschr&auml;nkt verantwortlich ist. </p> <p>bb) Es bedarf aber wegen der Eigenart des Pers&ouml;nlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts einer Abw&auml;gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch&uuml;tzten Belange, bei der die besonderen Umst&auml;nde des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gew&auml;hrleistungen der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber&uuml;cksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523; vom 11. M&auml;rz 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Pers&ouml;nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw&uuml;rdigen Belange der anderen Seite &uuml;berwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 20 ff. mwN; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II und vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO). </p> <p>cc) Danach sind das Interesse der Kl&auml;ger am Schutz ihrer Pers&ouml;nlichkeitsrechte einerseits und die durch Artt. 2, 5 Abs. 1 und 14 GG gesch&uuml;tzten Interessen der Beklagten auf Meinungs- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit andererseits abzuw&auml;gen. Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass die Beklagte die Suchmaschinenfunktion zwar in ihrem eigenen gesch&auml;ftlichen Interesse in der beschriebenen Weise betreibt, um Nutzer wegen der Effektivit&auml;t der Suche an sich zu binden. Doch ziehen die Nutzer ihrerseits daraus den Vorteil einer begriffsorientierten Suche nach Daten und Informationen. Auch die Kl&auml;ger wenden sich nicht dagegen, dass mittels der Suchmaschine pers&ouml;nliche Daten, wie der Name des Kl&auml;gers zu 2 und sein Bezug zur Kl&auml;gerin zu 1, aufgefunden werden k&ouml;nnen. Auf Seiten der Kl&auml;ger ist f&uuml;r die Abw&auml;gung entscheidend, dass die verkn&uuml;pften Begriffe einen unwahren Aussagegehalt haben, weil der Kl&auml;ger zu 2 wovon nach dem Vortrag der Kl&auml;ger revisionsrechtlich auszugehen ist - weder in Verbindung mit einem Betrug gebracht werden kann noch Scientology angeh&ouml;rt oder auch nur nahe steht. &Auml;u&szlig;erungen von unwahren Tatsachen m&uuml;ssen nicht hingenommen werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 37; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63, Rn. 12, jeweils mwN; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39). </p> <p>d) Ist mithin nach den vorstehenden Grunds&auml;tzen davon auszugehen, dass die beanstandeten Suchworterg&auml;nzungsvorschl&auml;ge das Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Kl&auml;ger verletzen, kann eine Haftung der Beklagten als St&ouml;rerin nicht von vornherein verneint werden. </p> <p>aa) Als St&ouml;rer im Sinne von &sect; 1004 BGB ist - ohne R&uuml;cksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die St&ouml;rung herbeigef&uuml;hrt hat oder dessen Verhalten eine Beeintr&auml;chtigung bef&uuml;rchten l&auml;sst. Sind bei einer Beeintr&auml;chtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es f&uuml;r die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grunds&auml;tzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der St&ouml;rung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als T&auml;ter oder Gehilfe anzusehen w&auml;re (vgl. Senat, Urteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72, NJW 1976, 799, 800; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, VersR 1986, 1075, 1076; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 524). Als (Mit-) St&ouml;rer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und ad&auml;quat kausal an der Herbeif&uuml;hrung der rechtswidrigen Beeintr&auml;chtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche M&ouml;glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. </p> <p>Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsm&auml;&szlig;igkeit und die Rechtswidrigkeit begr&uuml;ndenden Umst&auml;nde fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 13, vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO mwN; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff.; Diederichsen, FS M&uuml;ller, 2009 S. 507, 523). </p> <p>bb) Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte deshalb uneingeschr&auml;nkt und unabh&auml;ngig von Zumutbarkeitsgesichtspunkten haftet. Denn nach den besonderen Umst&auml;nden des Streitfalles liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen. </p> <p>(1) Das Entwickeln und die Verwendung der die Suchvorschl&auml;ge erarbeitenden Software ist der Beklagten nicht vorzuwerfen; hierbei handelt es sich vielmehr um eine durch Artt. 2, 14 GG gesch&uuml;tzte wirtschaftliche T&auml;tigkeit. Das Suchmaschinenangebot der Beklagten zielt auch nicht von vornherein auf eine Rechtsverletzung durch eine gegen eine bestimmte Person gerichtete unwahre Tatsachenbehauptung ab. Nur durch das Hinzutreten eines bestimmten Nutzerverhaltens k&ouml;nnen ehrverletzende Begriffsverbindungen entstehen. Die T&auml;tigkeit der Beklagten ist andererseits aber nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art (anders liegen die F&auml;lle: <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> France/Louis Vuitton EuGH, Urteil vom 23. M&auml;rz 2010 - C-236/08 bis C-238/08, NJW 2010, 2029 Rn. 114 und BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder - jeweils zum Hostprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG). Sie ist nicht ausschlie&szlig;lich beschr&auml;nkt auf die Bereitstellung von Informationen f&uuml;r den Zugriff durch Dritte. Die Beklagte verarbeitet vielmehr die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm, das Begriffsverbindungen bildet. F&uuml;r deren Angebot in Form eigener Suchvorschl&auml;ge ist die Beklagte grunds&auml;tzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich. Der Beklagten kann deshalb grunds&auml;tzlich nur vorgeworfen werden, keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschl&auml;ge Rechte Dritter verletzen. </p> <p>(2) Bei Beeintr&auml;chtigungen, die eine pflichtwidrige Unterlassung als (Mit-) Ursache haben, ist zur Vermeidung einer zu weitgehenden Haftung eine fallweise wertende Betrachtung erforderlich. Die Verantwortlichkeit des Unterlassenden wird durch die Kriterien der M&ouml;glichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt. </p> <p>Dabei kann sich die M&ouml;glichkeit der Beseitigung einer Beeintr&auml;chtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der St&ouml;rung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeintr&auml;chtigung in der Lage ist (Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., &sect; 1004 Rn. 120). Ist dies der Fall, kann f&uuml;r die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeintr&auml;chtigung eine dem Betroffenen obliegende &Uuml;berwachungspflicht von Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 108 f.). </p> <p>Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer Suchmaschine mit entsprechender Hilfsfunktion ist daher ebenso wie bei der Haftung eines Hostproviders wegen der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen &Auml;u&szlig;erung eines Dritten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) eine Verletzung von Pr&uuml;fungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abw&auml;gung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. &Uuml;berspannte Anforderungen d&uuml;rfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am gesch&auml;ftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur St&ouml;rerhaftung entwickelten Grunds&auml;tzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umst&auml;nden eine Pr&uuml;fung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 38; vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, NJW 1997, 2180, 2181 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente. de; Urteil vom 11. M&auml;rz 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I, vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff., jeweils mwN). </p> <p>Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grunds&auml;tzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Sucherg&auml;nzungsvorschl&auml;ge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu &uuml;berpr&uuml;fen. Dies w&uuml;rde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Sucherg&auml;nzungsfunktion wenn nicht gar unm&ouml;glich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende pr&auml;ventive Filterfunktion kann zwar f&uuml;r bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren F&auml;llen einer Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internet- Suchmaschine trifft deshalb grunds&auml;tzlich erst dann eine Pr&uuml;fungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Pers&ouml;nlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zuk&uuml;nftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 27. M&auml;rz 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 19). </p> <p>3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - eine rechtliche W&uuml;rdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Pr&uuml;fungspflichten ebenso wenig vorgenommen wie unter dem Gesichtspunkt des - nur in engen Grenzen zu gew&auml;hrenden (vgl. Senatsurteil vom 20. M&auml;rz 2012 - VI ZR 123/11, VersR 2012, 630 Rn. 15 mwN) - Anspruchs auf Geldentsch&auml;digung und des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies wird es nachzuholen haben.</p> </span> <div style="text-align: center;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> <p>Unterschriften&nbsp; &nbsp; </p> </span></div> </div> </body></html>