BGH Urteil zu "Blood and Honour" als "Blut und Ehre", § 86 a StGB; § 86 StGB ( Sangre y Honor )
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Aktenzeichen:  BGH 3 StR 228/09
Entscheidung vom: 13. August 2009
LG Gera 103 Js 41310/05 1 KLs (1)/20
BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

Urteil - noch nicht verfügbar

eventueller Leitsatz

Der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole unterfällt nicht dem Straftatbestand des § 86 a StGB

Ausführungen zu den Gründen

Entscheidend sind folgende Normen:

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften...verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) .... 

Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Staat zur hinreichend genauen Formulierung jeglicher Eingriffe in Bürgerrechte. Strafrechtliche Normen müssen nach dem Bestimmtheitsgebot so konkret sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestandes zu erkennen sind. Strafbar ist nach § 86 a StGB nur die Verwendung von Kennzeichen von NS-Organisationen oder ähnliche Kennzeichen.

Ein solches Kennzeichen kann unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes im Strafrecht nur das Kennzeichen selbst sein und nicht deren übersetzter Gehalt. Bei Übersetzungen in eine andere Sprache kann es nicht zu einer Verwechslung im Sinne des § 86 a Abs. 2 StGB kommen, da die
Kennzeichnung von NS-Organisationen stets in deutscher Sprache erfolgten.

Im Zivilrecht oftmals erfolgende Analogien oder erweiternde Interpretationen von Normen verbieten sich im Strafrecht wegen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots.