eventueller Leitsatz
Der
fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole unterfällt nicht dem
Straftatbestand des § 86 a StGB
Ausführungen
zu den Gründen
Entscheidend
sind folgende Normen:
(1)
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2)
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen
Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
- StGB § 86 a Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. im
Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet
oder öffentlich, in einer Versammlung oder in
von ihm verbreiteten Schriften...verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder
enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in
der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig
hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen,
Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den
in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind.
(3) ....
Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Staat zur
hinreichend genauen Formulierung jeglicher Eingriffe in
Bürgerrechte. Strafrechtliche Normen müssen nach dem
Bestimmtheitsgebot so konkret sein, dass Tragweite und
Anwendungsbereich des Tatbestandes zu erkennen sind. Strafbar ist nach
§ 86 a StGB nur die Verwendung von Kennzeichen von
NS-Organisationen oder ähnliche Kennzeichen.
Ein solches Kennzeichen kann unter Berücksichtigung des
Bestimmtheitsgebotes im Strafrecht nur das Kennzeichen selbst sein und
nicht deren übersetzter Gehalt. Bei Übersetzungen in
eine andere Sprache kann es nicht zu einer Verwechslung im Sinne des
§ 86 a Abs. 2 StGB kommen, da die Kennzeichnung
von NS-Organisationen stets in deutscher Sprache erfolgten.
Im Zivilrecht oftmals erfolgende Analogien oder erweiternde
Interpretationen von Normen verbieten sich im Strafrecht wegen des
verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots.