<!DOCTYPE HTML PUBLIC "-//W3C//DTD HTML 4.01 Transitional//EN"> <html><head> <meta content="text/html; charset=ISO-8859-1" http-equiv="content-type"> <title>Landgericht Berlin, Urteil 15 0 402/12, Google, Nutzungsbedingungen</title><meta name="description" content="Landgericht Berlin, Urteil 15 0 402/12, Google, Nutzungsbedingungen"> <meta name="keywords" content="Landgericht Berlin, Urteil 15 0 402/12, Google, Nutzungsbedingungen"> <meta name="copyright" content="Rechtsanwalt Ralf M&ouml;bius"> <meta name="author" content="Rechtsanwalt Ralf M&ouml;bius"> <meta name="content-language" content="de"> <meta name="page-topic" content="Recht"> <meta name="page-type" content="information"> <meta name="audience" content="Alle"> <meta name="robots" content="index,follow"> <meta name="revisit-after" content="30 days"></head> <body style="background-color: rgb(255, 240, 204);"> <small style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Landgericht Berlin, Urteil, Google, Nutzungsbedingungen</small> &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; <table style="text-align: left; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif; width: 100%;" border="0" cellpadding="0" cellspacing="0"> <tbody> <tr> <td style="vertical-align: top;"><a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil.html"><font size="2">zur&uuml;ck</font></a><br> &nbsp; <br> &nbsp; Aktenzeichen:<span style="font-family: Arial;"> 15 O 402/12</span></td> <td style="vertical-align: top; text-align: right;">Urteil vom:<br> &nbsp; <span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">19. November 2013</span><br> &nbsp; <br> &nbsp;</td> </tr> </tbody> </table> &nbsp; <br style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> &nbsp; <h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Landgericht Berlin</span></h3> <h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Im Namen des Volkes</span>&nbsp; </h3> <h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Urteil</h3> &nbsp; &nbsp; <div style="text-align: justify;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><br> <span style="text-decoration: underline;"> Tenor&nbsp;</span> <p>&nbsp; I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines f&uuml;r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- &euro;, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, </p> <p> zu unterlassen, </p> <p>nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen mit Verbrauchern, die ihren gew&ouml;hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen zu berufen: </p> <p> Vereinbarungen &uuml;ber die Nutzung von Diensten der <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> Inc. Nutzungsbedingungen</p> <p>1. Wir k&ouml;nnen die Bereitstellung unserer Dienste an Sie aussetzen oder einstellen, wenn Sie gegen unsere Nutzungsbedingungen oder Richtlinien versto&szlig;en oder wenn wir ein mutma&szlig;liches Fehlverhalten untersuchen. </p> <p>2. Wir behalten uns das Recht vor, Inhalte auf ihre Rechtswidrigkeit oder auf die Verletzung von Richtlinien hin zu pr&uuml;fen. Wir k&ouml;nnen Inhalte entfernen oder deren Darstellung ablehnen, wenn wir berechtigterweise davon ausgehen k&ouml;nnen, dass sie gegen unsere Richtlinien oder geltendes Recht versto&szlig;en. </p> <p>3. Wir ver&auml;ndern und optimieren unsere Dienste fortlaufend. So k&ouml;nnen wir unter Ber&uuml;cksichtigung der jeweiligen Interessen beispielsweise Funktionen oder Features hinzuf&uuml;gen oder entfernen oder zus&auml;tzliche oder neue Beschr&auml;nkungen f&uuml;r unsere Dienste einf&uuml;hren. [Sie k&ouml;nnen die Nutzung unserer Dienste jederzeit beenden, auch wenn wir dies bedauern w&uuml;rden. Ihre Daten geh&ouml;ren Ihnen und wir halten es f&uuml;r wichtig, dass Sie auf diese Daten zugreifen k&ouml;nnen.] Sollten wir einen Dienst einstellen, werden wir, sofern vern&uuml;nftigerweise m&ouml;glich, Sie im Voraus dar&uuml;ber informieren und Ihnen unter Ber&uuml;cksichtigung der jeweiligen Interessen die M&ouml;glichkeit und ausreichend Zeit geben, Ihre Daten aus diesem Dienst zu exportieren. </p> <p> 4. In F&auml;llen von einfacher Fahrl&auml;ssigkeit haften [sowohl Sie als] auch <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>, die mit <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> verbundenen Unternehmen sowie die Lieferanten und Vertriebspartner von <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> nur f&uuml;r die Verletzung von Kardinalpflichten. In diesen F&auml;llen ist die Haftung begrenzt auf die typischen und zum Zeitpunkt der Nutzung der Dienste vorhersehbaren Sch&auml;den. </p> <p>5. <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> kann diese Nutzungsbedingungen oder etwaige zus&auml;tzliche Bedingungen f&uuml;r einen jeweiligen Dienst in zumutbarer Weise anpassen, um beispielsweise &Auml;nderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen oder &Auml;nderungen unserer Dienste zu ber&uuml;cksichtigen. Sie sollten diese Nutzungsbedingungen daher regelm&auml;&szlig;ig &uuml;berpr&uuml;fen. Wir werden Hinweise auf &Auml;nderungen dieser Nutzungsbedingungen auf dieser Seite ver&ouml;ffentlichen. &nbsp; [&Auml;nderungen hinsichtlich einer neuen Funktion f&uuml;r einen Dienst oder &Auml;nderungen aus rechtlichen Gr&uuml;nden sind jedoch sofort wirksam. Wenn Sie den ge&auml;nderten Nutzungsbedingungen eines Dienstes nicht zustimmen, m&uuml;ssen Sie die Nutzung dieses Dienstes einstellen.] </p> <p>6. [<a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> kann diese Nutzungsbedingungen oder etwaige zus&auml;tzliche Bedingungen f&uuml;r einen jeweiligen Dienst in zumutbarer Weise anpassen, um beispielsweise &Auml;nderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen oder &Auml;nderungen unserer Dienste zu ber&uuml;cksichtigen. Sie sollten diese Nutzungsbedingungen daher regelm&auml;&szlig;ig &uuml;berpr&uuml;fen. Wir werden Hinweise auf &Auml;nderungen dieser Nutzungsbedingungen auf dieser Seite ver&ouml;ffentlichen. Hinweise auf &Auml;nderungen an zus&auml;tzlichen Bedingungen werden wir innerhalb des betreffenden Dienstes ver&ouml;ffentlichen. &Auml;nderungen gelten nicht r&uuml;ckwirkend] und werden fr&uuml;hestens 14 Tage nach ihrer Ver&ouml;ffentlichung wirksam.] &Auml;nderungen hinsichtlich einer neuen Funktion f&uuml;r einen Dienst oder &Auml;nderungen aus rechtlichen Gr&uuml;nden sind jedoch sofort wirksam. Wenn Sie den ge&auml;nderten Nutzungsbedingungen eines Dienstes nicht zustimmen, m&uuml;ssen Sie die Nutzung dieses Dienstes einstellen. </p> <p>7. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Nutzungsbedingungen und zus&auml;tzlichen Bedingungen haben die zus&auml;tzlichen Bedingungen im Einzelfall Vorrang. </p> <p>Datenschutzerkl&auml;rung in Verbindung mit der Vereinbarung &uuml;ber die Er&ouml;ffnung eines Kontos in deren Zusammenhang von dem Verbraucher folgende Erkl&auml;rung anzugeben ist: Ich stimme den Nutzungsbedingungen von <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> zu und habe die Datenschutzerkl&auml;rung gelesen. </p> <p>1. Wir erfassen m&ouml;glicherweise Informationen &uuml;ber die von Ihnen genutzten Dienste und die Art und Weise, wie Sie diese nutzen, beispielsweise wenn Sie eine Website besuchen, auf der unsere Werbedienste verwendet werden oder wenn Sie unsere Werbung und unsere Inhalte ansehen und damit interagieren. </p> <p>2. Wir erfassen m&ouml;glicherweise ger&auml;tespezifische Informationen (beispielsweise das von Ihnen verwendete Hardware-Modell, die Version des Betriebssystems, eindeutige Ger&auml;tekennungen und Informationen &uuml;ber mobile Netzwerke, einschlie&szlig;lich Ihrer Telefonnummer). <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> verkn&uuml;pft Ihre Ger&auml;tekennungen oder Telefonnummer gegebenenfalls mit Ihrem <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>-Konto. </p> <p>3. Bei der Nutzung standortbezogener <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>-Dienste erheben und verarbeiten wir m&ouml;glicherweise Informationen &uuml;ber Ihren tats&auml;chlichen Standort, wie zum Beispiel die von einem Mobilfunkger&auml;t gesendeten GPS-Signale. Dar&uuml;ber hinaus verwenden wir zur Standortbestimmung verschiedene Technologien, wie zum Beispiel Sensordaten Ihres Ger&auml;ts, die beispielsweise Informationen &uuml;ber nahegelegene WLAN-Zug&auml;nge oder Sendemasten enthalten k&ouml;nnen. </p> <p>4. Gegebenenfalls erheben und speichern wir Informationen (einschlie&szlig;lich personenbezogene Daten) lokal auf Ihrem Ger&auml;t, indem wir Mechanismen wie beispielsweise den Webspeicher Ihres Browsers (einschlie&szlig;lich HTML 5) und Applikationsdaten-Caches nutzen. </p> <p>5. Wir verwenden verschiedene Technologien, um Informationen zu erheben und zu speichern, wenn Sie einen <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>-Dienst aufrufen, darunter auch die Versendung von einem oder mehreren Cookies oder anonymen Kennungen an Ihr Ger&auml;t. Dar&uuml;ber hinaus verwenden wir Cookies und anonyme Kennungen auch, wenn Sie mit Diensten interagieren, die wir unseren Gesch&auml;ftspartnern anbieten, wie beispielsweise Werbedienste oder <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>-Funktionen, die auf anderen Webseiten angezeigt werden. </p> <p>6. [Wir nutzen die im Rahmen unserer Dienste erhobenen Informationen zur Bereitstellung, zur Instandhaltung, zum Schutz sowie zur Verbesserung dieser Dienste, zur Entwicklung neuer Dienste und zum Schutz von <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> und unseren Nutzern.] Wir nutzen diese Informationen au&szlig;erdem um Ihnen ma&szlig;geschneiderte Inhalte anzubieten - beispielsweise um Ihnen [relevantere Suchergebnisse und] Werbung zur Verf&uuml;gung zu stellen. </p> <p>7. Wir verwenden den von Ihnen f&uuml;r Ihr <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>-Profil angegebenen Namen m&ouml;glicherweise f&uuml;r alle von uns angebotenen Dienste, die ein <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>-Konto erfordern. Dar&uuml;ber hinaus ersetzen wir m&ouml;glicherweise Namen, die in der Vergangenheit mit Ihrem <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>-Konto verkn&uuml;pft waren, damit Sie in all unseren Diensten einheitlich gef&uuml;hrt werden. Wenn andere Nutzer bereits &uuml;ber Ihre E-Mail-Adresse oder andere Sie identifizierende Daten verf&uuml;gen, werden wir diesen Nutzern gegebenenfalls die &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Informationen Ihres <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>-Profils, wie beispielsweise Ihren Namen und Ihr Foto, anzeigen. </p> <p>8. Wenn Sie <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> kontaktieren, zeichnen wir m&ouml;glicherweise Ihre Kommunikation auf, um Ihnen bei der L&ouml;sung etwaiger bei Ihnen auftretender Probleme behilflich zu sein. Mitteilungen zu Ihrer Nutzung unserer Dienste, einschlie&szlig;lich Mitteilungen zu anstehenden Ver&auml;nderungen oder Verbesserungen &uuml;bermitteln wir Ihnen gegebenenfalls unter Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse. </p> <p>9. Unter Umst&auml;nden verkn&uuml;pfen wir personenbezogene Daten aus einem Dienst mit Informationen und personenbezogenen Daten aus anderen <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> Diensten. [Dadurch vereinfachen wir Ihnen beispielsweise das Teilen von Inhalten mit Freunden und Bekannten. Wir werden keine Informationen von DoubleClickCookies mit personenbezogenen Daten verkn&uuml;pfen, es sei denn, wir haben diesbez&uuml;glich Ihre ausdr&uuml;ckliche Einwilligung erhalten.] </p> <p>10. Wir sind bestrebt, unsere Dienste auf eine Art und Weise bereitzustellen, durch die die Daten vor zuf&auml;lliger oder mutwilliger Zerst&ouml;rung gesch&uuml;tzt sind. Aus diesem Grund l&ouml;schen wir m&ouml;glicherweise verbliebene Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;cke von Daten, die Sie aus unseren Diensten gel&ouml;scht haben, nicht sofort von unseren aktiven Servern und entfernen diese Daten nicht von unseren Sicherungssystemen. </p> <p>11. Wir werden personenbezogene Daten an Unternehmen, Organisationen oder Personen au&szlig;erhalb von <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> weitergeben, wenn wir nach Treu und Glauben davon ausgehen d&uuml;rfen, dass der Zugriff auf diese Daten oder ihre Nutzung, Aufbewahrung oder Weitergabe vern&uuml;nftigerweise notwendig ist,</p> <p>o um anwendbare Gesetze, Regelungen, oder anwendbares Verfahrensrecht einzuhalten oder einer vollstreckbaren beh&ouml;rdlichen Anordnung nachzukommen </p> <p> o geltende Nutzungsbedingungen durchzusetzen, einschlie&szlig;lich der Untersuchung m&ouml;glicher Verst&ouml;&szlig;e </p> <p>o Betrug, Sicherheitsm&auml;ngel oder technische Probleme aufzudecken, zu verhindern oder anderweitig zu bek&auml;mpfen </p> <p> o die Rechte, das Eigentum oder die Sicherheit von <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>, unserer Nutzer oder der &Ouml;ffentlichkeit vor Schaden zu sch&uuml;tzen, soweit gesetzlich zul&auml;ssig oder erforderlich. </p> <p>12. Falls <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> an einem Unternehmenszusammenschluss, einem Unternehmenserwerb oder einem Verkauf von Verm&ouml;gensgegenst&auml;nden beteiligt ist, werden wir weiterhin daf&uuml;r sorgen, die Vertraulichkeit jeglicher personenbezogener Daten sicherzustellen und wir werden betroffene Nutzer benachrichtigen, bevor personenbezogene Daten &uuml;bermittelt [oder Gegenstand einer anderen Datenschutzerkl&auml;rung] werden. </p> <p>13. Unsere Datenschutzerkl&auml;rung kann sich von Zeit zu Zeit &auml;ndern. [Wir werden Ihre Rechte nach dieser Datenschutzerkl&auml;rung nicht ohne Ihre ausdr&uuml;ckliche Einwilligung einschr&auml;nken.] Alle &Auml;nderungen der Datenschutzerkl&auml;rung werden von uns auf dieser Seite ver&ouml;ffentlicht werden. Falls die &Auml;nderungen wesentlich sein sollten, werden wir eine noch deutlichere Benachrichtigung zur Verf&uuml;gung stellen (einschlie&szlig;lich, im Falle bestimmter Dienste, einer Benachrichtigung per E-Mail &uuml;ber die &Auml;nderungen der Datenschutzerkl&auml;rung). </p> <p>Vereinbarungen &uuml;ber die Nutzung eines Marktplatzes im Internet (bezeichnet mit </p> <p>Android Marktplatz und/oder <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> Play) </p> <p> 1. [Ihre Verwendung von Android Market unterliegt Ihrer Zustimmung zu den nachfolgend dargelegten Richtlinien.] </p> <p>Diese k&ouml;nnen von Zeit zu Zeit aktualisiert werden. </p> <p>2. [Entfernung von Produkten: Unter Umst&auml;nden kann <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> feststellen, dass ein Produkt in Android Market gegen den Entwickler-Distributionsvertrag von Android Market oder gegen sonstige Rechtsvertr&auml;ge, Gesetze, Bestimmungen oder Richtlinien verst&ouml;&szlig;t] In solchen F&auml;llen beh&auml;lt sich <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> das Recht vor, die entsprechenden Anwendungen nach eigenem Ermessen per Remotezugriff von Ihrem Ger&auml;t zu entfernen. </p> <p>3. Diese Richtlinien k&ouml;nnen jederzeit ge&auml;ndert werden, Sie sollten sie also gelegentlich &uuml;berpr&uuml;fen. </p> <p>4. <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> ist berechtigt, das Angebot des Marktplatzes/von <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> Play (oder irgendeines Angebotes innerhalb des Marktplatzes/von <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> Play) f&uuml;r Sie oder f&uuml;r alle Nutzer nach dem alleinigen Ermessen von <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> zu beenden (f&uuml;r immer oder vor&uuml;bergehend). </p> <p>5. [Sowohl Ihre Haftung als auch die Haftung von <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> f&uuml;r Vorsatz, grobe Fahrl&auml;ssigkeit und Produkthaftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.] In F&auml;llen von einfacher Fahrl&auml;ssigkeit haften [sowohl Sie] als auch <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> nur f&uuml;r die Verletzung von Kardinalpflichten. In diesen F&auml;llen ist die Haftung auf die typischen und zum Zeitpunkt der Nutzung des Marktplatzes/von <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> Play und der Produkte, die Sie &uuml;ber den Marktplatz/<a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> Play erworben haben, vorhersehbaren Sch&auml;den begrenzt. </p> <p>Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kl&auml;ger 400,- &euro; nebst Zinsen in H&ouml;he von 5 Prozentpunkten &uuml;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2012 zu zahlen. </p> <p>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorl&auml;ufig vollstreckbar, und zwar im Hinblick auf die Verurteilungen zu I. in H&ouml;he von jeweils 2.500,- &euro;, im &Uuml;brigen in H&ouml;he des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % hiervon. </p> <p><span style="text-decoration: underline;">Tatbestand</span> </p> <p>Der Kl&auml;ger ist ein Verbraucherverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. &sect; 4 UKIaG eingetragen ist. </p> <p> Die Beklagte bietet am Markt unterschiedliche internetbezogene : teilweise kostenlose - Leistungen an. </p> <p>Der Kl&auml;ger erblickt in den unterschiedlichen Bedingungswerken der Beklagten - &ldquo;Allgemeine Nutzungsbedingungen&rdquo;, &ldquo;Datenschutzerkl&auml;rung&rdquo; und &ldquo;Android Marktplatz - nunmehr bezeichnet als &ldquo;<a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> Play&rdquo; - Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen, die gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect;&sect; 4, 4a, 35 BDSG, &sect;&sect; 12, 13, 14 TMG; &sect; 94 TKG, 7 Abs. 2 UWG verstie&szlig;en. Wegen der Beanstandungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der Klageschrift (Band I, Bl. 7 ff.) sowie der Schrifts&auml;tze vom 6. Mai 2013 (Band II, Bl. 4 ff.) sowie vom 1. August 2013 (Band II, Bl. 123 ff.) Bezug genommen. </p> <p>Der Kl&auml;ger beantragt, </p> </span> <div style="margin-left: 40px;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> <p>wie erkannt. </p> </span></div> <span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> <p>Die Beklagte beantragt, </p> </span> <div style="margin-left: 40px;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> <p>die Klage abzuweisen. </p> </span></div> <span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> <p>Sie macht geltend, die Klage sei bereits unzul&auml;ssig. Der Klageantrag zu I. A. entspreche nicht den Voraussetzungen des &sect; 8 Abs. 1 Nr. 2 UKIaG, da die Art der Rechtsgesch&auml;fte, f&uuml;r die die Bestimmungen beanstandet werden, nicht bezeichnet werden. </p> <p>Jedenfalls sei der Antrag unbegr&uuml;ndet. Bei einer &uuml;berwiegenden Anzahl ihrer Dienste, wozu insbesondere die verschiedenen, nicht registrierungspflichtigen Suchdienste geh&ouml;rten, liege bereits kein Vertrag mit dem jeweiligen Nutzer vor, so dass es sich bei den beanstandeten Klauseln auch nicht um Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen handeln k&ouml;nne. Ferner sei seit langem anerkannt, dass die Zurverf&uuml;gungstellung von Applikationen und Speicherplatz - soweit diese entgeltlich erfolge - als Miete einzustufen sei. </p> <p>Die 13 kl&auml;gerseits in den Beschreibungen von Datenverarbeitungsvorg&auml;ngen aus der Datenschutzerkl&auml;rung angegriffenen Klauseln unterl&auml;gen nicht der AGB-Kontrolle. Datenschutzrechtliche Fragen k&ouml;nnten grunds&auml;tzlich mit Ausnahme sehr enger Bereiche im Kontrollverfahren nach dem UKIaG nicht angegriffen werden. Diese Fragen seien durch die Datenschutzbeh&ouml;rden zu kl&auml;ren. Auch der Antrag zu I. C. sei bereits unzul&auml;ssig, da er sich nicht auf die Verwendung f&uuml;r diesen Marktplatz - Android Market/<a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> Play - beziehe. </p> <p>Hinsichtlich der beanstandeten Klauseln der Nutzungsbedingungen - Ziffer 4 und 5 - liege bereits keine Wiederholungsgefahr vor, da diese Klauseln nicht - mehr - verwendet w&uuml;rden. </p> <p>Letztlich scheide eine &Uuml;berpr&uuml;fung der Nutzungsbedingungen bzw. der Gesch&auml;fts- und Programmrichtlinien insgesamt aus, da der virtuelle Marktplatz von jeder Person ohne Registrierung &ldquo;betreten&rdquo; werden k&ouml;nne, wodurch kein Vertragsverh&auml;ltnis begr&uuml;ndet werde. </p> <p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der Schrifts&auml;tze vom 27. Dezember 2012 (Band I, Bl. 61 ff. d. A.) sowie vom 8. Juli 2013 (Band II, Bl. 62 ff. d. A.). </p> <p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihren Prozessbevollm&auml;chtigten gewechselten Schrifts&auml;tze nebst Anlagen verwiesen. </p> <p> Dem Kl&auml;ger ist nachgelassen worden, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 8. Juli 2013 bis zum 13. August 2013 zu erwidern. </p> <p>Die Beklagte hat am 4. und 21. Oktober 2013 Schrifts&auml;tze nachgereicht, der Kl&auml;ger am 16. Oktober 2013 gleichfalls einen weiteren Schriftsatz. </p> <p></p> <p> Entscheidungsgr&uuml;nde </p> <p> Die zul&auml;ssige Klage ist begr&uuml;ndet. </p> <p> I. </p> <p>Das Landgericht Berlin ist international und &ouml;rtlich zust&auml;ndig. Die Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte folgt daraus, dass der Kl&auml;ger die Verwendung vermeintlich unzul&auml;ssiger Klauseln in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen im Geltungsbereich des UKIaG und des BGB r&uuml;gt. Es ist nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung tats&auml;chlich eingetreten ist. Die Zust&auml;ndigkeit ergibt sich daraus, dass der Kl&auml;ger behauptet, die Beklagte verwende im Inland von der Rechtsordnung nicht gebilligte Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen (BGH WM 2010, 1564 - 1568, zitiert nach juris, Rn. 14). </p> <p> II. </p> <p>In der Sache hat die Klage Erfolg. S&auml;mtliche kl&auml;gerseits beanstandeten Bestimmungen versto&szlig;en gegen &sect; 307 Abs. 1 BGB. Insoweit ist hier hinsichtlich der Beurteilung der Gesetzeskonformit&auml;t der Klauseln deutsches Recht ma&szlig;geblich. Bei Vertr&auml;gen, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer schlie&szlig;t, ist das Recht des Staates ma&szlig;geblich, in dem der Verbraucher seinen gew&ouml;hnlichen Aufenthalt hat, soweit die T&auml;tigkeit des Unternehmens auf irgend eine Weise auf den Heimatstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. </p> <p>Die Durchsetzbarkeit der Klageanspr&uuml;che scheitert auch nicht an einer etwaigen Unbestimmtheit. Der Kl&auml;ger beanstandet, 25 konkrete Passagen aus den beklagtenseits verwendeten &ldquo;Nutzungsbedingungen&rdquo;, &ldquo;Datenschutzerkl&auml;rung&rdquo; und &ldquo;einer Nutzung eines Marktplatzes im Internet&rdquo;. Damit ist klar, dass die Beklagte im Falle einer Verurteilung diese Bestimmungen in Vertragsbedingungen nicht mehr verwenden darf. Inwieweit neu formulierte Bestimmungen ggf. einen kerngleichen Versto&szlig; gegen das Unterlassungsgebot nach sich ziehen w&uuml;rden, mag in einem nachfolgenden Zwangsvollstreckungsverfahren gekl&auml;rt werden. Ebenfalls l&auml;sst sich im derzeitigen Prozessstadium nicht feststellen, der Unterlassungsantrag sei angesichts konkret beanstandeter Formulierungen zu unbestimmt. </p> <p>Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen hier s&auml;mtlichst Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen i. S. d. &sect; 305 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Nach dessen Legaldefinition handelt es sich dabei um f&uuml;r eine Vielzahl von Vertr&auml;gen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt. Dies betrifft hier auch die mit dem Antrag zu I. B. beanstandete &ldquo;Datenschutzerkl&auml;rung&rdquo;. </p> <p>Aufgrund der Darstellungsweise muss nach der verbraucherfeindlichsten Auslegung davon ausgegangen werden, dass der in den Bestellvorgang involvierte Verbraucher den Hinweis auf die &ldquo;Datenschutzerkl&auml;rung&rdquo;, die von der &ldquo;Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen von <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> nicht getrennt ist&rdquo;, als seien dies vorformulierte Bestimmungen, die Gegenstand der Er&ouml;ffnung eines Kontos bei der Beklagten werden w&uuml;rden. Damit handelt es sich jedoch um Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen. </p> <p> Im Einzelnen gilt hinsichtlich der beanstandeten Klauseln Folgendes: </p> <p>Nutzungsbedingungen (Klageantrag I. A. 1. - 7.) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte einzelne Dienste - m&ouml;glicherweise auch ohne Abschluss eines Vertrages - kostenlos zur Verf&uuml;gung stellt. Jedenfalls bei einer pers&ouml;nlichen Anmeldung des Verbrauchers bei der Beklagten mittels Erstellen eines Kontos unterliegen die dann vereinbarten Nutzungsbedingungen der AGB-Kontrolle. Bei der Zurverf&uuml;gungstellung der Dienste handelt es sich auch nicht um Schenkungen i. S. d. &sect;516 BGB, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2005 - X a ZR 9/08 - festgestellt hat. Denn die Beklagte will die aus der Zurverf&uuml;gungstellung ihrer Dienste erlangten Informationen - insbesondere f&uuml;r Werbema&szlig;nahmen - weiter verwenden. Insofern liegt hier ein Gegenseitigkeitsverh&auml;ltnis in der Weise vor, dass der Verbraucher sein Einverst&auml;ndnis mit der Nutzung der von ihm generierten Daten erkl&auml;rt. </p> <p>1. Klausel zu A 1. Die Beklagte spricht in der beanstandeten Klausel von einem &ldquo;Aussetzen&rdquo; oder &ldquo;Einstellen&rdquo; der Bereitstellung der Dienste. Sie geht damit selbst nach Vertragsschluss von einem Dauerschuldverh&auml;ltnis aus. Die Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect;&sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1; 314, 242 BGB. Sie weicht erheblich von den grundlegenden Wertungen der gesetzlichen Regelung ab. Denn nach &sect; 314 Abs. 2 BGB muss im Falle eines Fehlverhaltens den betroffenen Vertragspartnern die M&ouml;glichkeit gegeben werden, sein dementsprechendes Fehlverhalten einzustellen, was hier nicht gew&auml;hrleistet ist. </p> <p>2. Klausel zu A. 2. Auch diese Bestimmung verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1; 242 BGB, &sect;&sect; 11 ff. UrhG. Es bleibt f&uuml;r den Verbraucher unklar, nach welchen Kriterien die Beklagte etwaige &Uuml;berpr&uuml;fungen vornimmt. Auch enth&auml;lt die Klausel keine Begrenzung auf etwaige strafbare pornografische, rassenhetzerische oder urheberrechtsverletzende Inhalte. Ferner ist durch die Pauschalst der Klausel nicht gew&auml;hrleistet, dass ein etwaiges Urheberrecht des Nutzers am eingebrachten Inhalt nicht verletzt wird. Ein m&ouml;glicher Warnhinweis an den Verbraucher wird nicht erteilt. </p> <p>3. Klausel zu A. 3. (&ldquo;&Auml;nderung und Beendigung unserer Dienste&rdquo;) Diese Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect;&sect; 308 Nr. 4; 307 Abs. 1 BGB. Nach der vorliegenden Klausel ist die Beklagte berechtigt ihre Leistungen zu ver&auml;ndern, ohne dass dies auf den &Auml;nderungsvorbehalt des &sect; 308 Nr. 4 BGB beschr&auml;nkt wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, eine &Auml;quivalenzst&ouml;rung sei auszuschlie&szlig;en, eine Ver&auml;nderung der Leistungen sei zudem quasi produktimmanent. Die unter dem Gesichtspunkt des &sect; 308 Nr. 4 BGB erforderliche Interessenabw&auml;gung muss materiell abgesichert sein, was voraussetzt, dass der Verbraucher im Einzelfall &uuml;berhaupt &uuml;berpr&uuml;fen kann, ob die angegebene Ber&uuml;cksichtigung der jeweiligen Interessen erfolgt ist. </p> <p>4. Klausel zu A. 4. (&ldquo;Haftung f&uuml;r unsere Dienste&rdquo;) Diese Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 309 Nr. 7 a); 307 Abs. 1 BGB. Die Klausel, nach der die beiderseitige Haftung f&uuml;r leicht fahrl&auml;ssiges Verhalten generell ausgeschlossen wird, bezieht sich auch auf Konstellationen, bei denen sie aufgrund einer Vertragspflichtverletzung f&uuml;r Sch&auml;den durch Verletzung von Leben, K&ouml;rper und Gesundheit einzustehen hat. Diese sog. &ldquo;Produkthaftung&rdquo; kann jedoch nur in den Grenzen des &sect; 309 Nr. 7 a) BGB ausgeschlossen werden. Der Verweis der Beklagten auf &sect;&sect; 521, 599 BGB geht fehl. Denn K&ouml;rperverletzungssch&auml;den sind keinesfalls per se auszuschlie&szlig;en. F&uuml;r diesen Fall w&auml;re die Verwendung der Klausel jedoch unwirksam. </p> <p>5. Klausel zu A. 5. (&ldquo;&Uuml;ber diese Nutzungsbedingungen&rdquo;) Diese Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 308 Nr. 4; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1, 305 Abs. 2 BGB. Das einseitige Recht zur Ver&auml;nderung von Nutzungsbedingungen verletzt die grundlegende Wertung des Gesetzgebers in &sect; 305 Abs. 2 BGB. Danach werden Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen nur dann Bestandteil der Vertragsbezeihung, wenn der Verbraucher die M&ouml;glichkeit hat, vom Inhalt der Bedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen und er sich mit diesen Bedingungen einverstanden erkl&auml;rt hat. Allein die Einschr&auml;nkung auf die Anpassung der Bedingung in &ldquo;zumutbarer Weise&rdquo; entspricht nicht dem Leitbild der gesetzlichen Regelung in &sect; 306 BGB. Die Beklagte verpflichtet sich lediglich auf &Auml;nderungen hinzuweisen, ohne den Inhalt der &Auml;nderung zu ver&ouml;ffentlichen. Der Verbraucher ist daher gegebenenfalls &uuml;ber die konkrete &Auml;nderung nicht im erforderlichen Ma&szlig;e informiert. </p> <p>6. Klausel zu A. 6. (&ldquo;&Uuml;ber diese Nutzungsbedingungen&rdquo;) Auch diese Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect;&sect; 308 Nr. 4; 307 Abs. 1 BGB. Der mit dem Klageantrag angegriffene Teil der Klausel bezieht sich auf die &Auml;nderung der Nutzungsbedingungen aus rechtlichen Gr&uuml;nden, die sofort wirksam seien sollen. Zum einen steht die Regelung noch nicht einmal unter dem Vorbehalt einer 14-t&auml;gigen Ank&uuml;ndigung. Zum anderen wird auf die vorstehenden Ausf&uuml;hrungen zu 5. verwiesen. </p> <p>7. Klausel zu A. 7. (&ldquo;&Uuml;ber diese Nutzungsbedingungen&rdquo;) Auch diese Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect;&sect; 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1; 306 BGB. Die Regelung widerspricht dem Transparenzgebot. Sie f&uuml;hrt dazu, dass es Sache des Verbrauchers ist, sich die Bedingungen, die auf sein Nutzungsverh&auml;ltnis anzuwenden sind, zusammenzusuchen. Insofern geht es auch nicht um die vom BGH sanktionierte Zul&auml;ssigkeit mehrstufiger Bedingungswerke. Denn der Verbraucher kann angesichts der beanstandeten Klausel nicht erkennen, welche Konditionen f&uuml;r sein Rechtsverh&auml;ltnis ma&szlig;geblich sind. </p> <p>Datenschutzerkl&auml;rung (Klageantrag zu I. B. 1. -13.) Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 30. April 2013 - 15 0 92/12 - festgestellt hat, kann auch eine &ldquo;Datenschutzerkl&auml;rung&rdquo; der AGB-Kontrolle unterliegen. Dies ist vorliegend deshalb anzunehmen, weil bei einer Kontoer&ouml;ffnung die Begriffe &ldquo;Nutzungsbedingungen&rdquo; und &ldquo;Datenschutzerkl&auml;rung&rdquo; durch einen Link unterlegt sind, ohne dessen Ankreuzen eine Anmeldung nicht m&ouml;glich ist. Die Verwendung der vorgenannten Klauseln ist auch nicht durch den Erlaubnistatbestand des &sect; 15 TMG gedeckt Denn diese Norm erlaubt lediglich die Erhebung und Verarbeitung von Nutzungsdaten vorrangig zur Erf&uuml;llung des Dienstes und zu Abrechnungszwecken. Nutzungsprofile d&uuml;rfen dagegen nur unter Pseudonym erstellt werden, wobei der Verbraucher jeweils auf sein Widerspruchsrecht gesondert zu verweisen ist. Dies ist vorliegend nicht gew&auml;hrleistet. </p> <p>1. Klausel zu B. 1. (&ldquo;Von uns erhobene Informationen ...&rdquo;) Die Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect;&sect; 12, 13 TMG sowie &sect;&sect; 4, 4 a BDSG.</p> <p>Dem Wortlaut zufolge sollen die Informationen erhoben werden, um den Nutzern bessere Dienste zur Verf&uuml;gung zu stellen. Die Erhebung und Nutzung der Daten erfolgt somit nicht ausschlie&szlig;lich zum Zwecke der Erf&uuml;llung der vom Verbraucher gew&uuml;nschten Dienste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den beklagtenseits zitierten Entscheidungen des BGH im sog. &ldquo;SCHUFA-Urteil&rdquo; sowie der &ldquo;Payback-Entscheidung&rdquo;. Die Anmelde-Maske ist derart konzipiert, dass der Verbraucher von einer zustimmenden Erkl&auml;rung bez&uuml;glich der datenschutzrechtlichen Regelungen ausgehen muss. Diese Erkl&auml;rung kann nur wiederum die Bedeutung haben, dass sich der Verbraucher mit den einzelnen Regelungen, wie sie in der Datenschutzerkl&auml;rung niedergelegt sind, einverstanden erkl&auml;rt. </p> <p>2. Klausel zu B. 2. Diese Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect;&sect;12, 13, 15 TMG, &sect;&sect; 4, 4 a) BDSG. Es gilt zun&auml;chst das hinsichtlich der Klausel zu B. 1. Gesagte. Im Rahmen der Nutzung des Telemediendienstes werden konkrete Nutzungsdaten erfasst und mit bereits bekannten Daten aus der Kontoer&ouml;ffnung verkn&uuml;pft. Damit ist wiederum die Anonymisierung der erhobenen Daten nicht gew&auml;hrleistet, was zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers f&uuml;hrt. </p> <p>3. Klausel zu B. 3. (&ldquo;... standortbezogene Informationen&rdquo;) Diese Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect;&sect;12, 13, 15 TMG, &sect;&sect;4, 4 a) BDSG, 98 TKG. Es handelt sich um die Erhebung sog. Geo-Daten. Auch hier erfolgt die Datenerhebung nicht ausschlie&szlig;lich im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnistatbest&auml;nde und bedarf somit der wirksamen Einwilligung des Verbrauchers. Die Klausel ist jedoch zu unbestimmt gehalten. Die erhobenen Standortdaten k&ouml;nnen auch zu werblichen Zwecken verwendet werden, was sich aus dem Wortlaut der Klausel nicht explizit ergibt. </p> <p>4. Klausel zu B. 4 (&ldquo;... lokale Speicherung&rdquo;) Die Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect;&sect; 12, 13, 15 TMG, &sect;&sect; 4, 4 a) BDSG. Mit der vorliegenden Klausel soll der Zugriff der Beklagten auf Daten, die lokal im Ger&auml;t des Nutzers gelegt sind, legitimiert werden, was eine ausdr&uuml;ckliche Einwilligung erfordert. Hierzu ist die beanstandete Klausel jedoch nicht in der Lage. So gibt sie keinen Aufschluss dar&uuml;ber, welche Daten konkret betroffen sind, und in welchem Zusammenhang diese Daten erhoben werden. Es kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Rede davon sein, die vorliegende Klausel beziehe sich vornehmlich auf eine Art Sonderservice. Dass es lediglich um anonymisierte Daten geht, wird aus dem Regelungskontext nicht hinreichend deutlich. </p> <p>5. Klausel zu B. 5. (&ldquo;... Cookies und anonyme Kennungen&rdquo;) Die Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect;&sect; 12 ff. TMG. Die erhobenen Daten sind geeignet, mit den bereits bekannten personenbezogenen Daten des Nutzers zusammengef&uuml;hrt zu werden. Somit unterliegt die Erhebung dem Regelungsgehalt der &sect;&sect; 12 ff. TMG. Allein aus dem Wortlaut der Klausel kann nach deren verbraucherfeindlichster Auslegung nicht gefolgert werden, die Datenerhebung erfolge lediglich in anonymisierter Form unter Pseudonym. </p> <p>6. Klausel zu B. 5. (&ldquo;Wie wir die von uns erhobenen Informationen nutzen ... - ma&szlig;geschneiderte Inhalte...&rdquo;) Die Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect;&sect; 12 ff. TMG, &sect; 7 UWG. Mit der vorliegenden Klausel beschreibt die Beklagte die Zwecke der Datennutzung. Hierbei handelt es sich um solche, die nicht in Erf&uuml;llung der getroffenen Vereinbarung, also zur Erbringung der Dienste liegen. Bei kundenfeindlichster Auslegung beinhaltet die Klausel zudem die Einwilligung zur Nutzung der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer des betroffenen Verbrauchers, um diesem Werbung zu &uuml;bersenden, was &sect; 7 UWG zuwider liefe. Soweit sich die Beklagte damit verteidigt, dies w&uuml;rde nicht geschehen, kann dies bei abstrakter Betrachtungsweise nicht zur Zul&auml;ssigkeit der Klausel f&uuml;hren. </p> <p>7. Klausel zu B. 7. Die Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect;&sect; &sect;&sect; 4, 4 a) BDSG, &sect;&sect; 12 ff. TMG. Nach der vorliegenden Klausel soll es der Beklagten gestattet sein, die f&uuml;r den Betroffenen gespeicherten Daten unter anderem zu ver&auml;ndern. Dies verst&ouml;&szlig;t in generalisierter Form gegen &sect; 28 BDSG, wonach die Ver&auml;nderung von Daten nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverh&auml;ltnisses erlaubt ist. Die Klausel bezieht sich zudem auch auf die Weitergabe der Daten an Dritte. Es ist insbesondere nicht sichergestellt, dass die als &ldquo;&ouml;ffentlich zug&auml;nglich&rdquo; bezeichneten Informationen darauf beruhen, dass der Verbraucher die Datenbest&auml;nde in vollem Bewusstsein zur Ver&ouml;ffentlichung freigegeben hat. </p> <p>8. Klausel zu B. 8. Die Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect;&sect; 12 ff. TMG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Nach der vorliegenden Klausel soll es der Beklagten generell m&ouml;glich sein, im Falle des Kontakts Aufzeichnungen zu fertigen. Die Telefonate unterliegen jedoch dem Schutz des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts. Der Verbraucher kann bei Kontoer&ouml;ffnung nicht absehen, in welchem Umfang er aufzuzeichnenden Telefonate f&uuml;hren wird. Er w&auml;re vielmehr im Rahmen einer telefonischen Kommunikation jeweils ausdr&uuml;cklich dar&uuml;ber aufzukl&auml;ren, dass diese aufgezeichnet werden sollen. </p> <p>9. Klausel zu B. 9. (&ldquo;... Verkn&uuml;pfung von personenbezogenen Daten ...&rdquo;) Auch diese Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect;&sect; 12 ff. TMG, &sect;&sect; 4, 4 a) BDSG. Legitimiert werden soll die Verarbeitung zu s&auml;mtlichen in der Datenschutzerkl&auml;rung genannten Zwecken. Damit bezieht sich die Erkl&auml;rung auch auf werbliche Zwecke. Eine gesonderte Einwilligung ist nur vorgesehen bei der Verkn&uuml;pfung von Informationen aus sog. DoubleClick-Cookies. Die von der Bestimmung betroffenen Datenverarbeitungsprozesse sind nicht durch die gesetzlichen Erlaubnistatbest&auml;nde legitimiert, da es bei sonstigen Erhebungstechniken bei der Personalisierung der gewonnenen Daten verbleibt. </p> <p>10. Klausel zu B. 10 Die Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect; 13 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 TMG, &sect; 35 BDSG. Die beanstandete Klausel betrifft die Gew&auml;hrung des Berichtigungsanspruchs. Trotz einer solchen Berichtigung beh&auml;lt sich die Beklagte jedoch das Recht vor, Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;cke zur&uuml;ckzubehalten, was dem Regelungsinhalt des &sect; 35 BDSG zuwider l&auml;uft. Insofern hilft es der Beklagten auch nicht weiter, wenn sie darauf verweist, die vorliegende Klausel beziehe sich ausschlie&szlig;lich auf Daten, die der Verbraucher bewusst mitgeteilt habe, und diene der Absicherung von ungewolltem Datenverlust. Dies kann dem Wortlaut der Regelung jedenfalls nicht entnommen werden, da darin von &ldquo;verbliebenen Vervielf&auml;ltigungsst&uuml;cken&rdquo; die Rede ist. Ob die Daten zudem &ldquo;verschl&uuml;sselt&rdquo; gesichert werden, kann auf sich beruhen. Die Beklagte verh&auml;lt sich nach dem Inhalt der beanstandeten Klausel entgegen dem bekundeten Willen des Verbrauchers und f&uuml;hrt keine vollst&auml;ndige L&ouml;schung durch. </p> <p>11. Klausel zu B. 11 (&ldquo;... von uns weitergegebene Informationen - aus rechtlichen Gr&uuml;nden ...&rdquo;) Die Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect; 12 TMG. Sie bezieht sich auf die Weitergabe von Daten an Dritte. Gem&auml;&szlig; &sect; 14 Abs. 2 TMG d&uuml;rfen Bestandsdaten auch ohne Einwilligung zu Zwecken der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr durch Polizeibeh&ouml;rden, Verfassungsschutzbeh&ouml;rden, etc. &uuml;bermittelt werden. Die vorliegende Klausel erweitert den Anwendungsbereich auf alle anwendbaren Gesetze und Regelungen sowie beh&ouml;rdliche Anordnungen. Sie ist nicht geeignet, eine informierte und bewusste Entscheidung des Verbrauchers &uuml;ber die Einwilligung herbeizuf&uuml;hren. </p> <p>12. Klausel zu B 12. (&ldquo;... Datensicherheit&rdquo;) Auch diese Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect;&sect; 12 ff. TMG, &sect;&sect; 4, 4 a) BDSG. Die vorliegende Klausel bezieht sich auf zuk&uuml;nftige Umst&auml;nde, im Rahmen derer die Kundendaten m&ouml;glicherweise an Dritte weitergegeben werden. Eine solche Weitergabe kann nur durch die Einwilligung des Verbrauchers im Bedarfsfalle legitimiert werden. Eine Blanko-Einwilligung ohne Hinweise auf konkrete Umst&auml;nde erf&uuml;llt nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass bei Unternehmenszusammenschl&uuml;ssen (Verschmelzungen) keine Weitergabe der Daten an Dritte erfolge, handelt es sich lediglich um einen Teilaspekt der verwendeten Klausel. Dem Verbraucher ist bei Abgabe seiner Willenserkl&auml;rung nicht hinreichend deutlich, an wen seine Daten m&ouml;glicherweise weitergegeben werden und ob diese, wie die Beklagte geltend macht, &ldquo;vertraulich&rdquo; behandelt werden. </p> <p>13. Klausel zu B. 13 (&ldquo;&Auml;nderungen&rdquo;) Auch diese Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, &sect; 12 TMG, &sect;4 a) BDSG, &sect;305 Nr. 2 BGB. Im kundenfeindlichsten Sinne ist die Klausel, mit der die Beklagte erm&auml;chtigt werden soll, die Datenschutzbestimmungen einseitig zu &auml;ndern, dahingehend auszulegen, dass hierdurch auch die Einwilligung des Verbrauchers inhaltlich ge&auml;ndert wird. Durch die Erm&auml;chtigung der &Auml;nderung der Datenschutzbestimmungen erweckt die Klausel den Eindruck, als habe der Verbraucher bei Er&ouml;ffnung eines Kontos nicht nur den Datenschutzbestimmungen in ihrem damaligen Bestand, sondern auch den zuk&uuml;nftigen Ver&auml;nderungen zugestimmt. </p> <p> Android Market (<a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> Play Gesch&auml;fts- und Programmrichtlinien/Nutzungsbedingungen) Insoweit ist zun&auml;chst festzuhalten, dass der kl&auml;gerische Unterlassungsanspruch nicht etwa dadurch entfallen ist, dass die Beklagte gegenw&auml;rtig die Beanstandungen nicht mehr verwendet. Denn die abstrakte Wiederholungsgefahr kann - wie auch im gewerblichen Rechtsschutz - grunds&auml;tzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung beseitigt werden (Witt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., &sect; 1 UKIaG, Rn. 38 m w. N.; Lindacher/ Wolf/Pfeifer, AGB-Recht, 5. Aufl., &sect; 1 UKIaG, Rnr. 33 und 34 m w. N.). Von einem Entfall der Weiterverwendungsgefahr kann nur gesprochen werden, wenn sowohl die Gefahr der Klauseleinbeziehung in Neuvertr&auml;ge als auch die Gefahr abwicklungsweisen Sichberufens entfallen ist. Davon kann hier keine Rede sein, da die Beklagte im Falle einer weiteren &Auml;nderung ihrer Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen die beanstandeten Klauseln in identischer oder inhaltsgleicher Weise wiederum verwenden k&ouml;nnte. Bei der beklagtenseits zitierten Entscheidung - BGH NJW 2003, 1237 - handelt es sich um einen Fall mit Ausnahmecharakter. </p> <p>1. Klausel zu C. 1. (&ldquo;... Aktualisierung ...&rdquo;) Die Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect;&sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1; 307 Abs. 2; 308 Nr. 4 BGB. Die beanstandete Bedingung bezieht sich auf die Internetplattform unter der Bezeichnung &ldquo;Android Market&rdquo;. Dort wurden dem Verbraucher M&ouml;glichkeiten geboten, f&uuml;r sein mobiles Ger&auml;t Apps zu erwerben. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung ist die beanstandete Klausel so zu verstehen, dass sich die &Auml;nderungen der Bedingungen auch auf bereits getroffene Vereinbarungen auswirkt, was nach &sect; 305 Abs. 2 BGB unzul&auml;ssig ist. </p> <p>2. Klausel zu C. 2. (&ldquo;... 2. Android Market-Gesch&auml;ftsrichtlinie&rdquo;) Die Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 BGB. Nach der Klausel soll die Beklagte erm&auml;chtigt werden, auf das im Eigentum des Verbrauchers stehende Ger&auml;t Zugriff zu nehmen und dort gespeicherte oder betriebene Programme zu entfernen, was eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt. </p> <p> 3. Klausel zu C. 3. (&ldquo;... 2. Android Market-Gesch&auml;ftsrichtlinie ... &Auml;nderungen&rdquo;) Es gilt das hinsichtlich C. 1. Gesagte. Die Beklagte behielt sich das Recht vor, jederzeit bestehende Vertragsbestimmungen einseitig zu &auml;ndern. </p> <p>4. Klausel zu C. 4. (&ldquo;... Beendigung des Angebots ...&rdquo;) Die Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1; 314 BGB. Nach der vorliegenden Klausel sollte es der Beklagten erlaubt sein, das Nutzungsverh&auml;ltnis einseitig zu beenden, was der gesetzlichen Regelung, insbesondere dem &Uuml;berpr&uuml;fungsma&szlig;stab des &sect; 314 BGB widerspricht. </p> <p> 5. Klausel zu C. 5. (&ldquo;... Haftungsbeschr&auml;nkung ...&rdquo;) Die Klausel verst&ouml;&szlig;t gegen &sect;&sect; 309 Nr. 7 a); 307 Abs. 1 BGB. Insofern handelt es sich um eine inhaltsgleiche Klausel wie zu A. 4. er&ouml;rtert. Die vorliegende Haftungsregelung tr&auml;gt dem &sect; 309 Nr. 7 a) BGB nicht hinreichend Rechnung. Dar&uuml;ber hinaus steht dem Kl&auml;ger wegen zweier <a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/internetrecht/abmahnung.html" target="_blank">Abmahnungen</a> gem. &sect; 5 UKIaG i. V. m. &sect; 12 Abs. 1 UWG ein pauschaler Schadensersatzanspruch in H&ouml;he von 400,- &euro; zu. Der H&ouml;he nach entspricht dies der von den Berliner Wettbewerbsgerichten in st&auml;ndiger Rechtsprechung dem Kl&auml;ger zugebilligten Abmahnpauschale. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus &sect;&sect; 288, 291 BGB. </p> <p>Es bestand keine Veranlassung, die m&uuml;ndliche Verhandlung aufgrund der nachgereichten Schrifts&auml;tze der Parteien wieder zu er&ouml;ffnen (&sect;&sect; 156, 296 a ZPO). Da die Klage nach den vorstehenden Ausf&uuml;hrungen bereits aufgrund des kl&auml;gerischen Vortrages in der Klageschrift und der Replik begr&uuml;ndet ist, kommt es nicht darauf an, ob in den Ausf&uuml;hrungen im nachgelassenen Schriftsatz vom 1. August 2013 - dort insbesondere auf Seite 15 = Bl. 107, Band II d. A.) - neuer Sachvortrag verbunden mit einer - m&ouml;glicherweise unzul&auml;ssigen - Klage&auml;nderung enthalten ist. </p> <p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf &sect;&sect; 91; 709 ZPO. </p> </span></div> </body></html>