<!DOCTYPE HTML PUBLIC "-//W3C//DTD HTML 4.01 Transitional//EN"> <html> <head> <meta content="text/html; charset=ISO-8859-1" http-equiv="content-type"> <title>Landgericht Berlin, Urteil 27 O 1131/08, Google, Suchergebnis</title> <meta name="description" content="Landgericht Berlin, Urteil 27 O 1131/08, Google, Suchergebnis"> <meta name="keywords" content="Landgericht Berlin, Urteil 27 O 1131/08, Google, Suchergebnis"> <meta name="copyright" content="Rechtsanwalt Ralf M&ouml;bius"> <meta name="author" content="Rechtsanwalt Ralf M&ouml;bius"> <meta name="content-language" content="de"> <meta name="page-topic" content="Recht"> <meta name="page-type" content="information"> <meta name="audience" content="Alle"> <meta name="robots" content="index,follow"> <meta name="revisit-after" content="30 days"> </head> <body style="background-color: rgb(255, 240, 204);"> <small style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Landgericht Berlin, Urteil, Google, Suchergebnis</small> &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; <table style="text-align: left; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif; width: 100%;" border="0" cellpadding="0" cellspacing="0"> <tbody> <tr> <td style="vertical-align: top;"><a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil.html"><font size="2">zur&uuml;ck</font></a><br> &nbsp; <br> &nbsp; Aktenzeichen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span style="font-family: Arial;">27 O 1131/08</span></td> <td style="vertical-align: top; text-align: right;">Urteil vom:<br> &nbsp; <span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">07. April 2009</span><br> &nbsp; <br> &nbsp;</td> </tr> </tbody> </table> &nbsp; <br style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> &nbsp; <h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Landgericht Berlin</span></h3> <h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Im Namen des Volkes</span>&nbsp; </h3> <h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Urteil</h3> &nbsp; &nbsp; <div style="text-align: justify;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><br> <span style="text-decoration: underline;"> Tenor</span>&nbsp; <p> In dem Rechtsstreit </p> <p> [...] </p> <p>hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin auf die m&uuml;ndliche Verhandlung vom 24.02.2009 mit Schriftsatzfrist f&uuml;r die Beklagten bis zum 17.03.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [...] den Richter am Landgericht von [...] und die Richterin am Amtsgericht Dr. [...] f&uuml;r Recht erkannt: </p> <p> 1.Die Klage wird abgewiesen. </p> <p> 2.Die Kl&auml;ger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur H&auml;lfte zu tragen. </p> <p>3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H&ouml;he des jeweils beizutreibenden Betrages zuz&uuml;glich 10 % vorl&auml;ufig vollstreckbar. </p> <p> &nbsp; <br> &nbsp; &nbsp; <br> <span style="text-decoration: underline;"> Tatbestand:</span> </p> <p> Der Rechtsstreit hat die Hauptklage zum vorangegangenen Verf&uuml;gungsverfahren 27 O 475/08 gleichen Rubrums zum Gegenstand. </p> <p> Die Kl&auml;ger wenden sich gegen die Ver&ouml;ffentlichung eines Suchergebnisses auf der Internetseite <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">www.google.de</a>. </p> <p>Der Kl&auml;ger zu 1) ist Kaufmann, die Kl&auml;gerin zu 2) ist dessen Ehefrau. Die Beklagte zu 1) ist Betreiberin der Suchmaschine <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>, die Funktion der Beklagten zu 2) ist zwischen den Parteien streitig. Letztere wird im Internet von der Beklagten zu 1) unter dem Hinweis "So nehmen Sie Kontakt mit unserem &ouml;rtlichen B&uuml;ro auf:..." unter Angabe ihrer Adresse benannt. Die Mitarbeiterin L. T. der Beklagten zu 2) ist von der Beklagten zu 1) bei der [...] als administrative Ansprechpartnerin benannt. </p> <p> Bei Eingabe des Namens "rolf michael [...]" am 19. Mai 2008 in die Suchmaschine <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> erschienen auf der ersten Seite folgende Ergebnisse: </p> <p> (Abbildung einer <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>-Ergebnisseite) </p> <p>Teil des unter der &Uuml;berschrift [...] Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft mitgeteilten Suchergebnisses war ein Hyperlink, bei dessen Anklicken man zu folgendem Beitrag &uuml;ber die Kl&auml;ger gelangte: </p> <p> (Abbildung einer Internetseite) </p> <p>Der Artikel war von [...] im Jahr 2004 auf eine Abmahnung des Kl&auml;gers aus dem Netz genommen worden. Auch die Beklagte zu 1) hatte auf die Beanstandung der Kl&auml;ger hin Seiten, auf denen der identische Artikel ver&ouml;ffentlicht war, aus ihren Suchergebnissen entfernt (Anlage K 4). </p> <p>Nachdem die Kl&auml;ger im M&auml;rz 2008 davon Kenntnis erlangt hatten, dass bei Angabe des Namens "Dr. [...]" in der Suchmaschine an siebter Stelle unter der &Uuml;berschrift [...] Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft erneut auf den Beitrag aus dem Jahre 2003 verwiesen wurde, lie&szlig;en sie die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 28. M&auml;rz 2008 unter Beif&uuml;gung eines Screenshots mit den Suchergebnissen auffordern, sicher zu stellen, dass die betreffende Stelle nicht l&auml;nger durch die Suchmaschine ausgewiesen werde. Zur Begr&uuml;ndung wiesen die Anw&auml;lte u. a. darauf hin, dass die Kl&auml;ger keine Personen der Zeitgeschichte seien, dass &uuml;ber den Kl&auml;ger allenfalls aus aktuellem Anlass berichtet werden d&uuml;rfe, die Vorg&auml;nge aber teilweise bis zu 20 Jahre zur&uuml;ck l&auml;gen und heute ohne Bedeutung seien und dass in dem Beitrag teilweise diffamierende, ehrenr&uuml;hrige und auch falsche Tatsachenbehauptungen enthalten seien. Die Mitarbeiterin T der Beklagten zu 2) lehnte - "vermittelnd f&uuml;r die <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> Inc." - die Entfernung unter Hinweis auf den nicht nachpr&uuml;fbaren Wahrheitsgehalt der in dem verlinkten Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptungen ab. Mit Anwalts-E-Mail vom 29. April 2008 wiesen die Kl&auml;ger nochmals darauf hin, dass es auf die Wahrheit oder Unwahrheit gar nicht ankomme, weil &uuml;ber die Kl&auml;ger schon mangels zeitgeschichtlichem Anlass nicht berichtet werden d&uuml;rfe. Ihrer nochmaligen Aufforderung zur L&ouml;schung kamen die Beklagten nicht nach. [...] hat den Artikel nach einer Abmahnung der Kl&auml;ger aus dem Netz genommen. </p> <p>Die Kl&auml;ger sind der Ansicht, die Beklagten seien zur L&ouml;schung des streitgegenst&auml;ndlichen Suchergebnisses und des Hyperlinks verpflichtet gewesen, und machen geltend: </p> <p>Die Beklagte zu 2) sei eine deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und verantwortlich f&uuml;r die deutsche Internetseite www.google.de. Letzteres ergebe sich bereits aus den Stellenausschreibungen der Beklagten zu 2) (Anlagenkonvolut K 14) und dem Umstand, dass die Mitarbeiterin T der Beklagten zu 2) die auch an die Beklagte zu 1) gerichtete Abmahnung bearbeitet habe. Dies ergebe nur dann Sinn, wenn die Beklagte zu 2) auch in der Lage sei, Einfluss auf das Internetangebot und die Suchergebnisse der Beklagten zu 1) zu nehmen. Entsprechendes ergebe sich aus dem urspr&uuml;nglich eingetragenen Gesch&auml;ftsgegenstand der Beklagten zu 2), "Bereitstellung von Suchfunktionen im Internet sowie die Bereitstellung anderer Internetdienste und elektronischer Dienste". Die Beklagten h&auml;tten nach &Auml;nderung des Gesch&auml;ftsgegenstands der Beklagten zu 2) im Mai 2005 lediglich ihre Au&szlig;endarstellung ge&auml;ndert, um sich einer Haftung in Deutschland m&ouml;glichst weitgehend zu entziehen. Sie bildeten weiter durch den gemeinsamen Betrieb der Suchmaschine eine Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts und hafteten gemeinsam als St&ouml;rer, und zwar gleichrangig neben dem Anbieter der Information, zumal der beanstandete Artikel im Cache-Speicher von <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a> abgelegt wurde. </p> <p>Die Berichterstattung &uuml;ber sie, die Kl&auml;ger, d&uuml;rfe nicht ver&ouml;ffentlicht werden, da hierin Informationen &uuml;ber den Kl&auml;ger zu 1) enthalten seien, die sich gesch&auml;ftssch&auml;digend auswirkten, unrichtig seien und zudem viele Jahre zur&uuml;ckl&auml;gen, so dass &uuml;ber sie nicht mehr berichtet werden d&uuml;rfe. Sie seien keine Personen der Zeitgeschichte und w&uuml;rden durch die Anzeige des Suchergebnisses und der Verlinkung in ihren Pers&ouml;nlichkeitsrechten verletzt, da bereits die urspr&uuml;ngliche Ver&ouml;ffentlichung nicht rechtm&auml;&szlig;ig gewesen sei. Details &uuml;ber seinen, des Kl&auml;gers zu 1), beruflichen Werdegang und seine Vita d&uuml;rften allenfalls aus aktuellem Anlass ver&ouml;ffentlicht werden, der jedoch nicht vorliege. &Uuml;ber seine strafrechtliche Verurteilung h&auml;tte schon gar nicht mehr berichtet werden d&uuml;rfen, zumal die Strafe bei Verfassen des Artikels im Jahre 1998 schon seit f&uuml;nf Jahren erlassen worden war. Die Beklagten h&auml;tten jedenfalls gegen ihre Pflicht versto&szlig;en, den Inhalt der verlinkten Seite zu pr&uuml;fen und die Verlinkung zu l&ouml;schen. </p> <p> Die Kl&auml;ger beantragen, </p> </span> <div style="margin-left: 40px;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> <p> die Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, </p> <p> auf der Internetseite www.gooqle.de folgendes Suchergebnis zu ver&ouml;ffentlichen bzw. ver&ouml;ffentlichen zu lassen: </p> <p> "[...] Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Alle drei wurden sie von dem K&ouml;lner Unternehmer Dr. [...] aufgekauft, mit ernsthaften Folgen f&uuml;r die Belegschaften... x.de/[...] - 9k - Im Cache - &Auml;hnliche Seiten" </p> <p> und /oder </p> <p> einen Hyperlink auf die hinter diesem Suchergebnis stehende Internetseite zu setzen, </p> </span></div> <span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> <p> hilfsweise, </p> </span> <div style="margin-left: 40px;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> <p> die Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, </p> <p> auf der Internetseite www.<a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>.de folgendes Suchergebnis zu ver&ouml;ffentlichen bzw. ver&ouml;ffentlichen zu lassen: </p> <p> "[...] Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Alle drei wurden sie von dem K&ouml;lner Unternehmer Dr. [...] aufgekauft, mit ernsthaften Folgen f&uuml;r die Belegschaften... y.ag/[...] - 9k - Im Cache - &auml;nliche Seiten" </p> <p> und /oder </p> <p> einen Hyperlink auf die hinter diesem Suchergebnis stehende Internetseite zu setzen. </p> </span></div> <span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> <p> Die Beklagten beantragen, </p> </span> <div style="margin-left: 40px;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> <p> die Klage abzuweisen. </p> </span></div> <span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> <p>Sie halten die Klage f&uuml;r unzul&auml;ssig, da die Kl&auml;ger keine konkrete URL angegeben h&auml;tten, auf die sich das Unterlassungsgebot erstrecken solle. </p> <p> Die Beklagte 2) bestreitet ihre Passivlegitimation, da sie keinen Einfluss auf den Betrieb und die Gestaltung der Dienste unter <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>.de habe, sondern nur mit Verkauf und Vermarktung der Onlinewerbung betraut sei. Ihr sei es weder rechtlich noch technisch m&ouml;glich, auf Art und Umfang der Suchdienste Einfluss zu nehmen. </p> <p>Die Beklagten behaupten, durch die Entfernung des Inhalts durch [...] sei eine k&uuml;nftige Verlinkung auf den Artikel nicht mehr m&ouml;glich, da selbst ein neu gesetzter Link mangels vorgehaltenen Inhalts ins Leere ginge. Zudem h&auml;tten sich die Kl&auml;ger gegen zwei verschiedene Links gewandt, von denen lediglich einer (y.ag) ihr, der Beklagten zu 1), zur Kenntnis gelangt sei. Der andere Hyperlink (x.de) sei bereits unmittelbar nach Kenntnisnahme durch Zustellung der einstweiligen Verf&uuml;gung gesperrt worden. Sie, die Beklagte zu 1), habe zudem s&auml;mtliche Suchergebnisse h&ouml;chst vorsorglich gesperrt. Damit fehle es jedenfalls an der Erstbegehungsgefahr; eine Wiederholungsgefahr habe nie vorgelegen. </p> <p>Sie seien nicht zur permanenten Untersuchung von Rechtsverletzungen auf ihnen nicht zur Kenntnis gebrachten Seiten verpflichtet. Zudem erfasse der Klageantrag auch rechtm&auml;&szlig;ige Handlungen, n&auml;mlich das Setzen von Hyperlinks auf bestimmte Seiten unabh&auml;ngig davon, welche Inhalte sich unter den dort abrufbaren Seiten bef&auml;nden. Auch h&auml;tten die Kl&auml;ger ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rt, den isolierten Inhalt des wiedergegebenen Snippets nicht anzugreifen, der jedoch im Klageantrag enthalten sei. Sie seien zudem nicht als St&ouml;rer anzusehen, da eine offenkundige Verletzung etwaiger Rechte der Kl&auml;ger nicht vorgelegen habe. Es gehe in dem Artikel um die Darstellung eines Gesamtbildes der Verhaltens- und Handlungsmuster des Kl&auml;gers zu 1), das sich aus aktuellen und zur&uuml;ckliegenden Ereignissen zusammensetze. &Uuml;ber die Kl&auml;gerin zu 2) werde nur im Zusammenhang mit ihrer gesch&auml;ftlichen T&auml;tigkeit berichtet. </p> <p> Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schrifts&auml;tze nebst Anlagen verwiesen. </p> <p> </p> <p><span style="text-decoration: underline;"> Entscheidungsgr&uuml;nde:</span> </p> <p> I. </p> <p> Die Klage ist zul&auml;ssig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt i. S. d. &sect; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. </p> <p>Im Hinblick auf &sect; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag - und nach &sect; 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr&uuml;fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung dar&uuml;ber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht &uuml;berlassen bleibt (BGH NJW 2005, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 560, 561). Bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zul&auml;ssig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur f&uuml;r die identische Verletzungsform begr&uuml;ndet, sondern auch f&uuml;r alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH NJW 2000,2195,2196), wobei auch in der verallgemeinerten Form des Antrages das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen muss (BGH WRP 2000, 1258, 1260). Dabei kann zur Konkretisierung eines begehrten Verbotes eine Auslegung des Antragsinhalts unter Heranziehung des Sachvortrages des Antragstellers erfolgen (BGH NJW 1995, 3187, 3188). Gleicherma&szlig;en ergibt sich dies aus Tatbestand und Entscheidungsgr&uuml;nden des Urteils, welche bei der Auslegung des Tenors f&uuml;r die Pr&uuml;fung der Frage, ob der Urteilsausspruch den Inhalt und Umfang eines Verbotes hinreichend bestimmt erkennen l&auml;sst, als ebenso ma&szlig;gebend mit heranzuziehen sind (BGH GRUR 1987,172, 174). </p> <p>Nach diesen Grunds&auml;tzen bestehen an der Bestimmtheit des Antrags keine Zweifel. Den Kl&auml;gern geht es allein um die Entfernung eines bestimmten Suchergebnisses, das durch die Eingabe des Namens des Kl&auml;gers zu 1) generiert wird und das auf den beanstandeten [...]-Artikel verweist. Auf die Angabe einer konkreten URL, die sich sp&auml;ter m&ouml;glicherweise &auml;ndert, oder deren L&ouml;schung kommt es insoweit nicht an. Die Kl&auml;ger haben weiter hinreichend klargestellt, dass der Snippet nicht in Bezug auf seinen Inhalt untersagt werden soll, sondern dass es ihnen nur um den Snippet als konkrete Art der Verlinkung ging. Der Umfang des Unterlassungsausspruchs ist daher ohne weiteres unter Einbeziehung Schrifts&auml;tze der Kl&auml;ger zu ermitteln. Dies ist ausreichend. Gleiches gilt im Ergebnis f&uuml;r das Verbot, einen Hyperlink auf die hinter diesem Suchergebnis stehende Internetseite zu setzen. Aus dem Vorbringen der Kl&auml;ger ergibt sich hinreichend, dass nicht jeder Hyperlink untersagt werden soll, sondern nur derjenige, der zu dem beanstandeten Artikel f&uuml;hrt. </p> <p> II. </p> <p> Die Klage ist aber unbegr&uuml;ndet. </p> <p>Den Kl&auml;gern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus &sect;&sect; 823. analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zu 1) nicht zu, da sie durch das Suchergebnis der Beklagten zu 1) und die Verlinkung zu dem Ausgangsartikel von [...] zwar in ihrem Pers&ouml;nlichkeitsrecht beeintr&auml;chtigt werden, es aber an der f&uuml;r den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr (Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr) fehlt. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) scheidet schon deswegen aus, weil sie nicht St&ouml;rerin ist. </p> <p>1. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) h&auml;lt die Kammer zun&auml;chst an ihrer im Verf&uuml;gungsverfahren vertretenen Auffassung fest, dass sie grunds&auml;tzlich als St&ouml;rerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, weil sie das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Kl&auml;ger verletzt hat. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 28. August 2008 im Verf&uuml;gungsverfahren hierzu ausgef&uuml;hrt: </p> <p> Die Antragsgegnerin zu 1) ist auch als St&ouml;rerin anzusehen. </p> <p>Jeder Verbreiter kann im Presserecht als St&ouml;rer in Anspruch genommen werden. Verbreiter ist jeder, der an der Verbreitung einer Behauptung mitwirkt (BGH NJW 1986, 2403, 2504). Zu ber&uuml;cksichtigen ist jedoch, dass die Betreiberin einer Suchmaschine lediglich auffindbare Informationen einer Unzahl von Webseiten vollst&auml;ndig automatisch sortiert und dem Nutzer brauchbare Informationen aus einer gigantischen Informationsmenge in K&uuml;rze nur in einem automatisierten Verfahren vermittelt werden k&ouml;nnen. Angesichts dessen ist es dem Betreiber einer Suchmaschine nicht m&ouml;glich und zuzumuten, jedes Rechercheergebnis vor der Anzeige des Abfrageergebnisses auf eine m&ouml;gliche Rechtsverletzung hin zu &uuml;berpr&uuml;fen. Um die St&ouml;rerhaftung aber nicht &uuml;ber Geb&uuml;hr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintr&auml;chtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des St&ouml;rers die Verletzung von Pr&uuml;fungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St&ouml;rer in Anspruch Genommenen nach den Umst&auml;nden eine Pr&uuml;fung zuzumuten ist (BGH NJW 2004, 3102). Dies richtet sich nach den jeweiligen Umst&auml;nden des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als St&ouml;rer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeintr&auml;chtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu ber&uuml;cksichtigen sind. Da Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zug&auml;nglichen Quellen erleichtern, d&uuml;rfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit an die nach den Umst&auml;nden erforderliche Pr&uuml;fung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Pr&uuml;fungspflicht verletzt wird, kann eine St&ouml;rerhaftung jedoch begr&uuml;ndet sein, wenn ein Hyperlink aufrecht erhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Pr&uuml;fung, insb. nach einer <a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/internetrecht/abmahnung.html" target="_blank">Abmahnung</a> oder Klageerhebung ergeben h&auml;tte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterst&uuml;tzt wird. Dem Betreiber wird lediglich zugemutet nachzupr&uuml;fen, ob der angemahnte Eintrag auf der Trefferliste aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtm&auml;&szlig;ig anzusehen ist. </p> <p>Hier hat die Antragsgegnerin zu 1) gegen die ihr obliegende Pr&uuml;fungspflicht versto&szlig;en. Bereits die Angaben der Antragsteller in der <a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/internetrecht/abmahnung.html" target="_blank">Abmahnung</a> waren geeignet, eine Pr&uuml;fungspflicht der Antragsgegnerin zu 1) auszul&ouml;sen. Denn die Antragsgegnerin h&auml;tte durch ihre Mitarbeiter lediglich den Namen des Antragstellers zu 1) eingeben m&uuml;ssen und h&auml;tte unter Zuhilfenahme des Screenshots die zutreffende URL auffinden k&ouml;nnen. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich zudem, dass die Antragsgegnerin zu 2) die Frage gepr&uuml;ft hat, ob eine Rechtsverletzung der Antragsteller vorgelegen hat, und zwar mit negativem Ergebnis. </p> <p>Durch den Artikel werden die Pers&ouml;nlichkeitsrechte der Antragsteller verletzt. So wird in dem Artikel aus dem Jahr 2003 identifizierbar &uuml;ber eine bereits erlassene Bew&auml;hrungsstrafe des Antragstellers zu 1) sowie &uuml;ber gesch&auml;ftliche Handlungen der Antragstellerin zu 2) berichtet. Diese Berichterstattung war unzul&auml;ssig. </p> <p>Grunds&auml;tzlich gilt Folgendes: Die Nennung und Darstellung einer Person in einer Druckschrift und die dann damit erfolgte Mitteilung von Umst&auml;nden &uuml;ber sie an die &Ouml;ffentlichkeit ist ohne ihre Einwilligung grunds&auml;tzlich eine widerrechtliche Verletzung ihres durch Art. 2 GG gesch&uuml;tzten Pers&ouml;nlichkeitsrechtes. Dieses jedermann sch&uuml;tzende Recht beinhaltet auch, in gew&auml;hlter Anonymit&auml;t zu bleiben und die eigene Person nicht in der &Ouml;ffentlichkeit dargestellt zu sehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der mitzuteilende Umstand den Tatsachen entspricht, weil das Pers&ouml;nlichkeitsrecht auch eine solche Mitteilung der Disposition der betroffenen Person unterstellt. Deshalb liegt eine rechtswidrige Verletzung der Person durch ihre Darstellung in der &Ouml;ffentlichkeit nur dann nicht vor, wenn f&uuml;r die Mitteilung &uuml;ber die Person ein berechtigtes Interesse besteht, das dem Schutz des Pers&ouml;nlichkeitsrechtes vorgeht (Kammergericht NJW 1989, 397, 398). </p> <p>Ist jemand strafrechtlich verurteilt, hat er seine namentliche Erw&auml;hnung in weitergehendem Ma&szlig;e hinzunehmen denn als blo&szlig;er Angeklagter. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch seine Tat Mitmenschen oder Rechtsg&uuml;ter anderer oder der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss es neben den strafrechtlichen Sanktionen grunds&auml;tzlich ebenso dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf dem daf&uuml;r &uuml;blichen Weg befriedigt wird. Das ist um so mehr der Fall, je mehr die Straftat sich durch die Besonderheit des Angriffsobjekts, die Art der Begehung oder die Schwere der Folgen aus der &uuml;blichen Kriminalit&auml;t heraushebt. Gleichwohl sind Ausnahmen zu beachten, und zwar insbesondere mit R&uuml;cksicht auf das Resozialisierungserfordernis. Bei Straft&auml;tern, denen Bew&auml;hrung einger&auml;umt ist, sollte auf eine Namensnennung in der Regel verzichtet werden (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdz. 10.177 m. w. Nachw.; vgl. auch Prinz/Peters, Medienrecht, Rdz. 107, 853 m. w. Nachw.). </p> <p>In Anwendung dieser Grunds&auml;tze ist nicht zu erkennen, dass das Informationsinteresse die Pers&ouml;nlichkeitsrechte der Antragsteller &uuml;berwiegen. So gab und gibt es keinen zeitgeschichtlichen Anlass, aufgrund dessen 2003 oder jetzt &uuml;ber gesch&auml;ftliche Belange der Antragsteller zu berichten bzw. der Bericht zu verbreiten gewesen w&auml;re. Insbesondere gibt es keinen Anlass, &uuml;ber eine bereits seit einem Jahrzehnt erlassene Bew&auml;hrungsstrafe des Antragstellers zu 1) berichten. Auch die namentliche Nennung der Antragstellerin zu 2) war nicht erforderlich, da &uuml;ber deren Verhalten in dem Artikel auch unter Anonymisierung ihrer Person h&auml;tte berichtet werden k&ouml;nnen, zumal der Artikel auch nach Ansicht der Antragsgegnerinnen sich vornehmlich mit dem Verhaltensmuster des Antragstellers zu 1) auseinandersetzt. Aus diesem Grunde war auch die bereits 2003 erfolgte Berichterstattung von [...] rechtswidrig, so dass der Artikel im Jahr nach dessen Ver&ouml;ffentlichung von [...] aus dem Netz genommen wurde. Aus diesem Grund kann sich die Antragsgegnerin zu 1) auch nicht auf die Archivrechtsprechung berufen." </p> <p>Da jedoch die im Tenor der einstweiligen Verf&uuml;gung genannte URL - der im vorliegenden Hauptantrag aufgef&uuml;hrten - nicht mit der in der <a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/internetrecht/abmahnung.html" target="_blank">Abmahnung</a> genannten URL identisch war, hatte die Kammer angenommen, dass das Verhalten der Beklagten zu 1) jedenfalls die f&uuml;r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht begr&uuml;nden konnte. An der im Verf&uuml;gungsverfahren vertretenen Auffassung, dass aber eine Erstbegehungsgefahr vorliege, weil die Beklagte zu 1) im Verfahren weiter auf der Rechtm&auml;&szlig;igkeit des streitgegenst&auml;ndlichen Artikels beharrte, obwohl sie ausreichend Kenntnis &uuml;ber die Umst&auml;nde hatte, die eine Rechtsverletzung der Kl&auml;ger begr&uuml;nde, die nicht blo&szlig; irrelevante theoretische M&ouml;glichkeit, dass die Beklagte zu 1) die Verlinkung wiederherstelle, gegeben sei und sie nicht zweifelsfrei deutlich gemacht habe, dass diese Absicht nicht bestehe, h&auml;lt die Kammer in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31. Mai 2001 (GRUR 2001, 1483 ff. - Ber&uuml;hmungsaufgabe) nicht mehr fest. </p> <p> Der Bundesgerichtshof hat zusammengefasst hierzu ausgef&uuml;hrt: </p> <p>"Ein auf Erstbegehungsgefahr gest&uuml;tzter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tats&auml;chliche Anhaltspunkte daf&uuml;r vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der n&auml;her bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begr&uuml;nden, wer sich des Rechts ber&uuml;hmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu d&uuml;rfen . </p> <p>Eine Ber&uuml;hmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umst&auml;nden auch in Erkl&auml;rungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung &auml;u&szlig;ert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Ber&uuml;hmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begr&uuml;ndet. Andernfalls w&uuml;rde der Beklagte in der wirksamen Verteidigung seiner Rechte, zu der auch das Recht geh&ouml;rt, in einem gerichtlichen Verfahren die Rechtm&auml;&szlig;igkeit bestimmter Verhaltensweisen kl&auml;ren zu lassen, und in seinem Recht auf rechtliches Geh&ouml;r (Art. 103 Abs 1 GG) beschr&auml;nkt. Einem Beklagten, der sich gegen einen Anspruch, den er f&uuml;r unbegr&uuml;ndet h&auml;lt, verteidigt, kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, er werde selbst eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Rechtslage gekl&auml;rt worden ist, nicht beachten. </p> <p>Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begr&uuml;nden, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die blo&szlig;e M&ouml;glichkeit eines entsprechenden Verhaltens f&uuml;r die Zukunft offen zu halten, sondern den Erkl&auml;rungen bei W&uuml;rdigung der Einzelumst&auml;nde des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten. An einer Erstbegehungsgefahr fehlt es jedoch insbesondere, wenn eindeutig klargestellt wird, dass es dem Beklagten nur um die Rechtsverteidigung geht und keine Rechtsverletzungen zu besorgen sind. W&auml;re sein Verhalten sonst als eine die Erstbegehungsgefahr begr&uuml;ndende Ber&uuml;hmung anzusehen, ist es allerdings Sache des Beklagten, zweifelsfrei deutlich zu machen, dass es ihm nur um das Obsiegen im Prozess geht. </p> <p> Die Frage, ob eine Erstbegehungsgefahr besteht, ist nach dem Stand der letzten m&uuml;ndlichen Verhandlung zu beantworten." </p> <p>Erkl&auml;rungen der Beklagten, die sie in der m&uuml;ndlichen Verhandlung &uuml;ber ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verf&uuml;gung abgegeben hat, k&ouml;nnten eine Erstbegehungsgefahr im vorliegenden Hauptsacheverfahren daher nicht (mehr) begr&uuml;nden, weil diese durch das weitere Verhalten der Beklagten im vorliegenden Hauptsacheverfahren jedenfalls beseitigt worden w&auml;re. </p> <p>An die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr sind grunds&auml;tzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begr&uuml;ndeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft. Anders als f&uuml;r die durch einen begangenen Wettbewerbsversto&szlig; begr&uuml;ndete Wiederholungsgefahr besteht f&uuml;r den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung. Eine durch Ber&uuml;hmung geschaffene Erstbegehungsgefahr und mit ihr der Unterlassungsanspruch entfallen grunds&auml;tzlich mit der Aufgabe der Ber&uuml;hmung. Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschr&auml;nkten und eindeutigen Erkl&auml;rung, dass die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde (BGH a. a. O.). </p> <p>Die Beklagte hat jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit klar und unmissverst&auml;ndlich zum Ausdruck gebracht, dass ihre Ausf&uuml;hrungen nur der Rechtsverteidigung dienen und sie keinesfalls die Absicht habe, die Sperrung der Verlinkung wieder herzustellen. Da [...] den Ausgangsartikel aufgrund der <a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/internetrecht/abmahnung.html">Abmahnung</a> der Kl&auml;ger l&auml;ngst aus dem Netzt genommen hat, kann er bei einem Suchmaschinendurchgang ohnehin nicht mehr aufgefunden werden, die Beklagte zu 1) kann deshalb auch keinen Link auf den streitgegenst&auml;ndlichen Beitrag setzen. Die blo&szlig;e M&ouml;glichkeit, [...] k&ouml;nnte den Artikel erneut ins Internet stellen, dieser werde dann von der Suchmaschine der Beklagte gefunden und verlinkt, kann f&uuml;r die Frage der Erstbegehungsgefahr au&szlig;er Acht bleiben, da hierf&uuml;r ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Wenn [...] gegen&uuml;ber den Kl&auml;gern wegen des Ausgangsartikels eine strafbewehrte Unterlassungserkl&auml;rung abgegeben haben sollte, w&auml;re mit einer erneuten Ver&ouml;ffentlichung ohnehin nicht zu rechnen. Sollten die Kl&auml;ger die Abgabe einer derartigen Erkl&auml;rung nicht verlangt haben, kann das nicht zum Nachteil der Beklagten gereichen, unabh&auml;ngig davon, dass auch f&uuml;r diesen Fall eine erneute Ver&ouml;ffentlichung unwahrscheinlich erscheint. </p> <p> Hinsichtlich der abgemahnten URL, die Gegenstand des Hilfsantrages ist, fehlt es ebenfalls an der Begehungsgefahr. </p> <p>An die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr sind zwar hohe Anforderungen zu stellen. F&uuml;r den Bereich des Wettbewerbsrechts hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entf&auml;llt, wenn der Verletzer dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl&auml;rung abgibt; ohne eine solche Erkl&auml;rung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz ungew&ouml;hnlichen Ausnahmef&auml;llen denkbar. Dieser Grundsatz gilt auch f&uuml;r den deliktischen Unterlassungsanspruch, jedoch nicht mit gleicher Strenge. W&auml;hrend im Bereich des Wettbewerbs rechts die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch gepr&auml;gt sind, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielf&auml;ltiger Art. Dem ist bei der Bemessung der Anforderungen an die Entkr&auml;ftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen. Im Deliktsrecht kann der Schwere des Eingriffs, den Umst&auml;nden der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers f&uuml;r die Entkr&auml;ftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr ein erhebliches Gewicht zukommen (BGH NJW 1994, 1281). </p> <p>Nach diesen Grunds&auml;tzen ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht besteht, und zwar allein schon deshalb, weil der Artikel unter dieser URL nicht mehr auffindbar war. Zur Erstbegehungsgefahr gilt das oben Ausgef&uuml;hrte entsprechend. </p> <p> 2. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) hat die Kammer in ihrem Urteil vom 28. August 2008 Folgendes ausgef&uuml;hrt: </p> <p>"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht den Antragstellern gegen die Antragsgegnerin zu 2) bereits deshalb nicht zu, weil sie mit Blick auf das beanstandete Suchergebnis nicht als St&ouml;rer im Sinne von &sect; 1004 Abs. 1 BGB anzusehen ist. </p> <p>Dabei kann zugunsten der Antragsteller unterstellt werden, dass sich auf der verlinkten Internetseite &Auml;u&szlig;erungen befinden, die Rechte der Antragsteller verletzen und trotz Abmahnung die Veriinkung aus dem Suchergebnis nicht gel&ouml;scht wurde. Denn als St&ouml;rer kann grunds&auml;tzlich jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - auch ohne T&auml;ter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und ad&auml;quat-kausal zur Verletzung eines gesch&uuml;tzten Rechtsguts beitr&auml;gt (BGH NJW 2004, 3102, 3105; GRUR 2002, 618. 619; KG MMR 2006, 393). Diese Grunds&auml;tze sind im Fall der Verletzung nach &sect;&sect; 823 Abs. 1, 1004 BGB gesch&uuml;tzter absoluter Rechte uneingeschr&auml;nkt anzuwenden (KG aaO). </p> <p>Ein in diesem Sinne ad&auml;quat-kausaler Ursachenbeitrag der Antragsgegnerin zu 2) f&uuml;r das beanstandete Suchergebnis ist jedoch nicht gegeben. Denn die Antragsgegnerin zu 2) ist, wie sich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 5) ergibt, weder Inhaberin der Domain www.gooqle.de noch ist sie Betreiberin des dort vorgehaltenen Suchdienstes. Die gesch&auml;ftliche T&auml;tigkeit der Antragsgegnerin zu 2) beschr&auml;nkt sich vielmehr allein auf die Vermittlung von Online-Werbung und den damit zusammenh&auml;ngenden Gesch&auml;ften, wie durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges (Anlage AG 4) glaubhaft gemacht wurde. Zudem hat die Antragsgegnerin zu 2) glaubhaft gemacht (Anlage AG 5), dass sie auch nicht berechtigt oder technisch in der Lage ist, auf Art und Umfang der unter www.gooqle.de angebotenen Dienste Einfluss zu nehmen. </p> <p>Soweit die Antragsteller demgegen&uuml;ber darauf verweisen, dass die Antragsgegnerin zu 1) im Internet auf die Antragsgegnerin zu 2) als ihr &ouml;rtliches B&uuml;ro verweist (Anlage Ast 1), ist dies zur Glaubhaftmachung eines Verursachungsbeitrages der Antragsgegnerin zu 2) nicht ausreichend Denn hieraus wird nicht deutlich, dass gerade letztere f&uuml;r die Internetseite rechtlich und technisch verantwortlich ist, sondern allein, dass die Antragsgegnerin auch in Deutschland ein B&uuml;ro unterh&auml;lt, dessen T&auml;tigkeitsfeld aber nicht charakterisiert wird. </p> <p>Eine St&ouml;rerhaftung der Antragsgegnerin zu 2) ergibt sich auch nicht daraus, dass ihre Mitarbeiter auch f&uuml;r die Antragsgegnerin zu 1) t&auml;tig werden und z.B. Abmahnungen bearbeiten. Es ist nicht selten, dass sich mehrere Unternehmen derselben Rechtsabteilung bedienen; das allein macht noch nicht jedes Unternehmen f&uuml;r Handlungen eines anderen verantwortlich. F&uuml;r den gemeinsamen Betrieb der Suchmaschine auf www.<a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">Google</a>.de durch die Antragsgegnerinnen ist nichts ersichtlich. Auch die von den Antragstellern vorgelegten Stellenanzeigen der Antragsgegnerin zu 2) reichen hierf&uuml;r nicht aus. Daher scheidet auch das Betreiben einer Gesellschaft B&uuml;rgerlichen Rechts insoweit aus. </p> <p>An dieser Bewertung &auml;ndert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin zu 2) von der Antragsgegnerin zu 1) bei der [...] als administrative Ansprechpartnerin angegeben wurde (Anlage AG2). Denn es ist nicht zu erkennen, auf welcher Grundlage ein administrativer Ansprechpartner allein wegen seiner Funktion unmittelbar Einfluss auf die Inhalte der Domain nehmen kann (KG MMR 2006, 392)." </p> <p>An diesen Ausf&uuml;hrungen h&auml;lt die Kammer fest. Die Kl&auml;ger haben nicht unter Beweis gestellt, dass die Beklagte zu 2) rechtlich oder tats&auml;chlich in der Lage w&auml;re, Suchergebnisse auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Website zu l&ouml;schen oder sonst wie zu beeinflussen. </p> <p> III. </p> <p>Die Kostenentscheidung folgt aus &sect;&sect; 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung &uuml;ber die vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &sect; 709 S. 1,2 ZPO.</p> </span> <div style="text-align: center;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> <p>Unterschriften</p> </span><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> <p></p> </span></div> </div> </body> </html>