LG Berlin Pfaendung Domain Betrug
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Aktenzeichen: (571) 63 Js 6608/06 Ns (165/07)
276 Ds 58/07 Amtsgericht Tiergarten
   
Verkündet am:
17.09.2007

LANDGERICHT BERLIN

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen
Dipl.-Ing. xxxxxx xxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxx
wegen Betruges.

Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11. September 2007 hat die 71. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin in der Sitzung vom 17. September 2008 .... für Recht erkannt:

Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts München vom 01. Dezember 2006 - 824 Ds 241 Js 203139/05 -, dessen Gesamtstrafe aufgelöst wird und in Wegfall gerät, und vom 06. Februar 2008 - 823 Ds 241 Js 203915/06 -, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 2 (zwei) Monaten verurteilt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen....

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 11. September 2007 wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.....

1.
Der Angeklagte ist jetzt 60 Jahre alt ..... Er war zunächst nach der Schule als technischer Zeichner tätig und hat auf dem zweiten Bildungsweg den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs im Maschinenbau erworben. Aufgrund dessen hat er die allgemeine Hochschulreife erlangt und anschließend Rechtswissenschaften studiert. Bereits im Studium hat er sich mit Patentrecht beschäftigt, während des Rechtsreferendariats war er u.a. beim Bundespatentamt tätig. Nach Abschluss der zweiten juristischen Staatsprüfung war er von 1981 bis Ende 1985 angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei. Nach einer kurzzeitigen Tätigkeit in einer Patentanwaltskanzlei gründete der Angeklagte im Jahr 1987 seine eigene Rechtsanwaltskanzlei. Schwerpunktmäßig beschäftigte er sich seitdem mit dem gewerblichen Rechtschutz, Marken- und Patentrecht sowie Computer- bzw. IT-Recht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sind seinen Angaben zufolge „geordnet".

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

a) Das Landgericht München I verurteilte den Angeklagten am 18. April 2000 (23 Ns 315 Js 19785/95) wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen (Datum der letzten Tat 11. November 1993) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 160,00 DM. Diese Geldstrafe hat der Angeklagte bezahlt.

b) Am 01. Dezember 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht München in dem Verfahren 824 Ds 241 Js 203139/05, rechtskräftig seit dem 16. April 2008, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 2008 wegen Untreue (Einzelstrafe hierfür: sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung bis zum 15. April 2013 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Einbezogen wurde die siebenmonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 06.Februar 2008 (nachfolgend c).

Dieser Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2002 vertrat der Angeklagte den Geschädigten Elmar D(*) in einer zivilrechtlichen Streitigkeit gegen die Handwerkskammer Düsseldorf vor dem Landgericht Düsseldorf. Am 14. August 2002 wurde der Rechtsstreit dadurch beendet, dass die Parteien einen Vergleich schlossen. Geregelt war in diesem Vergleich u.a., dass die Gegenseite an den Mandanten des Angeklagten, Herrn Elmar D(*) einen Betrag von 6.000,00 € zu treuen Händen auf das Konto des Angeklagten zahlen sollte. Spätestens am 09. September 2002 erfolgte diese Zahlung. Des weiteren hatte der Mandant des Angeklagten wegen einer Reduzierung des Streitwertes zu viel Gerichtskosten einbezahlt. Deshalb überwies die Gerichtszahlstelle Düsseldorf am 05. September 2002 976,57 € auf das Konto des Angeklagten, damit das Geld an dessen Mandanten weitergeleitet werden konnte. Obwohl die Gelder von insgesamt 6.976,57 € dem Mandaten des Angeklagten zustanden, kehrte der Angeklagte den Betrag nicht an diesen aus, sondern verleibte diesen Betrag seinem eigenen Vermögen ein. Trotz mehrerer Zahlungserinnerungen und Aufforderungen durch den Mandanten verweigerte der Angeklagte eine Auszahlung.

c) Am 06. Februar 2008, rechtskräftig seit dem 16. April 2008, verurteilte das Amtsgericht München in dem Verfahren 823 Ds 241 Js 203915/06 den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung bis zum 15. April 2011 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diesem Urteil liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2001 vertrat der Angeklagte von seiner Rechtsanwaltskanzlei aus, Marktstraße 14 in München, den Geschädigten rechtsanwaltlich in einer zivilrechtlichen Streitigkeit vor dem Landgericht Düsseldorf gegen Herrn Franco P(*). Nach Beendigung des Rechtsstreites erging am 17. Oktober 2002 zu Gunsten des Geschädigten ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf in Höhe von 2.321,80 €. Am 15. November 2002 ging eine Abschrift dieses Beschlusses in der Kanzlei des Angeklagten ein. Herr Franco P(*) überwies den oben genannten Betrag auf das Konto des Angeklagten bei der Deutschen Bank, wo er am 18. November 2002 gutgeschrieben wurde. Obwohl dieser Betrag, wie der Angeklagte wusste, dem Geschädigten zustand, kehrte ihn der Angeklagte in der Folgezeit in München nicht an den Geschädigten aus, sondern behielt ihn für sich. Auch trotz mehrfacher Nachfragen und Zahlungserinnerungen sowie einer rechtsanwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 03. März 2005 erfolgte keine Zahlung an den Geschädigten. Wie es der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, wurde so das Vermögen des Geschädigten zumindest konkret gefährdet.

Am 03. Mai 2006 erhielt der Angeklagte per E-Mail ein Werbeschreiben für einen Newsletter der Taz Verlags- und Vertriebs-GmbH (künftig: Taz-GmbH) an seine E-Mail Adresse gesandt. Hierauf forderte der Angeklagte mit Schreiben vom 04. Mai 2006 die Taz GmbH auf, zukünftig diese Werbung mittels E-Mail, die eine unzulässige Belästigung i.S.v. §§ 823, 1004 BGB darstellten, zu unterlassen. Zugleich forderte er die Taz GmbH auf, bis zum 11. Mai 2006 12.00 Uhr bei ihm eingehend eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie die ihm entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € innerhalb der genannten Frist auf sein Konto zu überweisen. Dieses Schreiben des Angeklagten trug sein Geschäftszeichen „GvG 8564/06" und wurde von ihm eigenhändig geschrieben. Die Taz GmbH reagierte auf dieses Schreiben nicht, sie gab keine Unterlassungserklärung ab und beglich auch nicht die von dem Angeklagten gestellte Rechnung.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 beantragte der Angeklagte daraufhin bei dem Landgericht Berlin, Dienststelle Littenstraße, den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Taz GmbH. Dieser Antrag, der .... von dem Angeklagten eigenhändig angefertigt worden war, ging bei den Justizbehörden Mitte in Berlin per Fax am 11. Mai 2006 um 12.11 Uhr und per Post am 15. Mai 2006 ein. Am 19. Mai 2006 erließ das Landgericht Berlin, 15. Zivilkammer, zum Geschäftszeichen 15 O 346/06 die von dem Angeklagten gegen die Taz GmbH beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung. Hierin wurde der Taz GmbH bei Vermeidung von Ordnungsmitteln untersagt, an die Rechtsanwaltskanzlei des Angeklagten zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes unaufgefordert Werbeschreiben (Newsletter) per E-Mail zu übersenden und/oder daran mitzuwirken. Weiterhin wurde angeordnet, dass die Antragsgegnerin, also die Taz GmbH, die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006, das .... von dem Angeklagten eigenhändig angefertigt worden war, wandte sich der Angeklagte erneut an die Taz GmbH. In diesem Schreiben teilte er u.a. mit, dass die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Regelung lediglich vorläufigen Charakter habe. Zur Vermeidung der Erhebung einer Hauptsache-Klage forderte er die Taz GmbH sodann auf zu erklären, dass die am 19. Mai 2006 ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin zu dem Aktenzeichen 15 O 346/06 als endgültige und zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche Regelung anzuerkennen ist und dass die Taz GmbH auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss verzichte, weiterhin, dass sich die Taz GmbH verpflichte, die ihnen durch seine Einschaltung entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 10.000,00 in Höhe einer 0,8 Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu erstatten. Zugleich stellte der Angeklagte der Taz GmbH eine Kostenrechnung über insgesamt 408,80 EUR, bestehend aus den 0,8 RA-Gebühr und der Telekommunikationspauschale. Für den Eingang der von ihm geforderten Erklärung und die Begleichung der Kosten habe er sich den 28. Juni 2006 vorgemerkt. Mit Schreiben vom gleichen Datum, nämlich dem 21. Juni 2006, beantragte der Angeklagte bei dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 15 O 346/06 die Kosten des Verfahrens gemäß § 104 ZPO festzusetzen und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen [....]. Seine Gebühren errechnete der Angeklagte hierbei in Höhe von 651,80 EUR, hinzu kämen Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 16,10 EUR, so dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 667,90 EUR festzusetzen sei. Am 23. Juni 2006 erließ das Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 15 O 346/06 den von dem Angeklagten beantragten Kostenfestsetzungsbeschluss, wobei die Kosten auf 662,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2006 festgesetzt wurden. [.....] Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der GmbH am 28. Juni 2006 und dem Angeklagten am 01. Juli 2006, einem Samstag, persönlich zugestellt.

Bereits am 29. Juni 2006 hat die Taz GmbH die Überweisung eines Betrages in Höhe von 663,71 EUR (Kosten nebst Zinsen) an den Angeklagten angewiesen, dieser Betrag wurde dem Konto des Angeklagten am 30. Juni 2006 gutgeschrieben. Diese Überweisung der Taz GmbH an den Angeklagten erschien auf dem am 03. Juli 2006 ausgedruckten Kontoauszug des Angeklagten wie folgt: „Bu.Tag: 30.06.; Wert: 30.06.; Bu.Nr.: 9966; Vorgang: Taz Verlags- und; Zusatzinformationen: RNR 150346/06 Datum 23.06.2006 Betrag 663,71 Kto. 700; Betrag: EUR 663,71 +". Mit Schreiben vom 04. Juli 2006, das wiederum sein Zeichen „GVG WH" nannte und von ihm eigenhändig angefertigt worden war, teilte der Angeklagte der Taz GmbH mit, dass zwischenzeitlich der Zahlungseingang der Kostenrechnung für das Abschlussschreiben vom 21.06.2006 verbucht habe werden können. Er sehe dies als konkludente Abschlusserklärung an. Zugleich dürfe er sie bitten, den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin fristgerecht auszugleichen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006, per Fax bei dem Angeklagten am selben Tag und per Post am 13. Juli 2006 eingegangen, teilte die Taz GmbH dem Angeklagten mit, dass Zahlungsgrund für den ihnen am 29. Juni 2006 überwiesenen Betrag in Höhe von 663,71 EUR der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 gewesen sei, sich diese jedoch nicht auf eine etwaige Abschlusserklärung bezogen habe. In Kenntnis des Umstandes, dass die Taz GmbH mit der am 30. Juni 2006 auf seinem Konto eingegangenen Zahlung in Höhe von 663,71 EUR die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 zum Aktenzeichen 15 O 346/06 vollständig (d.h. hinsichtlich der Kosten sowie der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen) beglichen hatte und diese Forderung somit durch Erfüllung vollständig erloschen war, beantragte der Angeklagte am 13. Juli 2006 beim Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg den Erlass eines Pfändungsbeschlusses gegen die Taz GmbH. In diesem Antrag, den der Angeklagte persönlich unterschrieben hat, führte der Angeklagte aus, dass er aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 23.06.2006 zu 15 O 346/06 von der Schuldnerin, nämlich der Taz GmbH, insgesamt einen Betrag in Höhe von 665,58 EUR, nämlich eine Hauptforderung in Höhe von 662,90 EUR sowie 5 % über dem Basiszinssatz vom 22.06.2006 bis 13. Juli 2006 in Höhe von insgesamt 2,68 EUR, beanspruchen könne. Wegen dieser Ansprüche und Kosten für diesen Beschluss und der Zustellungskosten beantragte er die Nutzungsrechte an der Internetdomain „taz.de" zu pfänden, nämlich bei der „Denic Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG" in Frankfurt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2006, das ... von ihm selbst verfasst worden war, an die Taz GmbH teilte der Angeklagte dieser mit, dass das Schreiben der Taz GmbH vom 10. Juli nicht vorab per Fax angekommen sei. Die Überweisung habe u.a. den Text „RNR", was wohl „Rechnungsnummer" sein soll, enthalten. Rechnungen habe es bislang zwei gegeben, nämlich zur Abmahnung und die Rechnung für das Abschlussschreiben. Unklarheiten würden zu Lasten der Taz GmbH gehen. Beide Rechnungen seien vor dem Kostenfestsetzungsbeschluss gewesen, so dass die Zahlung nach BGB auf die ältesten Forderungen verbucht worden sei.Am 06. September 2006 erließ das Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg zum Geschäftszeichen 35 M 2707/06 den von dem Angeklagten am 13. Juli 2006 beantragten Pfändungsbeschluss entsprechend seines Antrages, d.h. es wurden die Nutzungsrechte an der Internetdomain „taz.de" gepfändet. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 beantragte der Angeklagte beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg die Verwertung in Form einer Versteigerung. Denn die Taz GmbH habe trotz nochmaliger Aufforderung die Forderung nicht beglichen. Die Art der Versteigerung wurde von ihm in das Ermessen des Vollstreckungsgerichtes gestellt, hilfsweise wurde die Versteigerung bei E-bay beantragt. Mit Faxschreiben vom 25. Oktober 2006 teilte der Angeklagte der Taz GmbH mit, dass er beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg die Verwertung der Internetdomain der Taz GmbH beantragt habe. Zugleich kündigte der Angeklagte auf seiner Homepage www.gravenreuth.de unter „gepfändet" an, dass u.a. die Internetdomain „taz.de" gepfändet sei und dass diese demnächst verwertet werde. Daraufhin erhob die Taz GmbH Vollstreckungsgegenklage und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Landgericht Berlin. Dieses erließ zum Aktenzeichen 15 O 849/06 am 27. Oktober 2006 gemäß § 769 ZPO eine einstweilige Anordnung des Inhaltes, dass die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss 15 O 346/06 vom 23.06.2006 bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe von 1.000,00 EUR einstweilig eingestellt wird. Zugleich wurde dem Angeklagten bis zum Erlass eines Urteils in dieser Sache einstweilen untersagt, die Internetdomain „taz.de" zu verwerten oder zu versteigern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin am 6. März 2007 wurde der Rechtsstreit insoweit von den Parteien für erledigt erklärt. Zwischenzeitlich, nämlich am 12. März 2007, hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 697,42 EUR an die Taz GmbH zurückgezahlt.

III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 12. September 2008 sowie den verlesenen Urteilen. Zur Sache hat sich der Angeklagte über seinen Verteidiger, dessen Ausführungen er ausdrücklich als seine Einlassung bezeichnet hat, dahingehend eingelassen, dass der objektive Sachverhalt, so wie von der Kammer festgestellt, zutreffend sei. Insbesondere habe er die Taz am 04. Mai 2006 abgemahnt und die Kostenrechnung gestellt, am 19. Mai sei auf seinen Antrag vom Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung erlassen worden, am 21. Juni 2006 habe er ein Abschlussschreiben und eine Kostenrechnung über 408,80 EUR an die Taz gesandt sowie am selben Tag die Kostenfestsetzung hinsichtlich des einstweiligen Verfügungsverfahrens bei dem Landgericht Berlin beantragt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 sei ihm persönlich am 01. Juli 2006 zugestellt worden. Am 04. Juli 2006 habe er ein Bestätigungsschreiben an die Taz hinsichtlich des Zahlungseinganges sowie hinsichtlich seiner Verrechnung dieser Zahlung gerichtet. Das Schreiben der Taz vom 10. Juli 2006 habe er erhalten, er wisse jedoch nicht an welchem Tag genau. Am 14. Juli 2006 habe er nochmals an die Taz geschrieben und seine Verrechnung erläutert. Er habe am 13. Juli 2006 beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg den Pfändungsbeschluss hinsichtlich der Pfändung der Internetdomain „taz.de" beantragt, er habe diesen Antrag selbst unterschrieben, und dieser Beschluss sei später auch ergangen. Er sei jedoch stets der Ansicht gewesen, dass er einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Kosten und Gebühren habe. Für das Abmahnschreiben vom 04. Mai 2006 habe er 1,3 Gebühren in Höhe von insgesamt 631,80 EUR sowie 20,00 EUR Auslagenpauschale zu Recht beanspruchen dürfen. Weiterhin habe er Anspruch auf Verfahrensgebühren für das einstweilige Verfügungsverfahren in Höhe der Hälfte dieser Gebühren gehabt. Aus dem Abschlussschreiben habe ihm ein weiterer Anspruch in Höhe von 408,80 EUR zugestanden. Insgesamt habe er gegen die Taz noch einen Zahlungsanspruch von über 700,00 EUR gehabt, und dies nach Abzug der von der Taz an ihn geleisteten Zahlung. Er habe daher weiterhin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vollstrecken dürfen, selbst wenn die dort titulierte Forderung durch Erfüllung tatsächlich erloschen sein sollte. Denn er habe sich keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen versucht, sondern nur sein Recht durchsetzen wollen. Einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, also einen Zahlungsanspruch, auf den er tatsächlich keinen Anspruch gehabt habe, habe er nie zu erlangen versucht. Er sei vielmehr stets davon ausgegangen, trotz der Zahlung der Taz GmbH an ihn weitere Zahlungsansprüche gegen die Taz GmbH zu haben.

Die Feststellungen zu dem objektiven Geschehensablauf beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, deren Inhalt in den Feststellungen wiedergegeben wurde, nämlich dem Antrag des Angeklagten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11. Mai 2006, seinem Schreiben an die taz GmbH vom 04. Mai 2006, der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2006, dem Kostenfestsetzungsantrag des Angeklagten vom 21. Juni 2006, dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006, der ZU vom 28. Juni 2006, dem EB vom 01. Juli 2006, dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses vom 13. Juli 2006 und dem Pfändungsbeschluss vom 06. September 2006, dem Antrag des Angeklagten vom 16. Oktober 2006, dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2006, der Kostenrechnung des Angeklagten vom 21. Juni 2006, dem Zahlungsnachweis vom 29. Juni 2006, dem Kontoauszug vom 03. Juli 2006, dem Schreiben des Angeklagten vom 04. Juli 2006, dem Schreiben der Taz GmbH vom 10. Juli 2006, dem Einzelsendebericht, der Faxkopie, dem Eingangsstempel, dem Schreiben des Angeklagten vom 14. Juli 2006, dem Telefax des Angeklagten vom 25. Oktober 2006, dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 06. März 2007 und dem Kontoauszug vom 12. März 2007. Diese in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Urkunden stehen im Einklang mit den - insoweit glaubhaften - Angaben des Angeklagten hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens.

3.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte - entgegen seiner Einlassung - vorsätzlich und mit betrügerischer Absicht gehandelt hat, als er die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 betrieben hat, insbesondere dass er wusste, dass die Taz GmbH die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 15 0 346/06 vom 23. Juni 2006 bereits vollständig beglichen hatte, als er am 13. Juli 2006 beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg in Berlin die Pfändung der Internetdomain der Taz GmbH beantragt hat. Daher handelte der Angeklagte auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Die am 30. Juni 2006 auf dem Konto des Angeklagten eingegangene Zahlung der Taz GmbH in Höhe von 663,71 EUR enthielt ausweislich des Kontoauszuges des Angeklagten vom 03. Juli 2006 eine eindeutige Zweckbestimmung, die der Angeklagte auch erkannt hat, nämlich die Leistung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006, indem dort u.a. Folgendes angegeben war: „RNR 150346/06 Datum 23.06.2006 Betrag 663,71 KTO. 700". Damit hatte die Taz GmbH ihr Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 366 Abs. 1 BGB ausgeübt, so dass kein Raum mehr für eine anderweitige Verrechnung seitens des Angeklagten bestand.

Zwar kann das Kürzel „RNR" üblicherweise als Abkürzung für „Rechnungsnummer" verstanden werden. Die darauffolgende Nummer, ist jedoch ganz offensichtlich das Geschäftszeichen des Landgerichts Berlin in dem vom Angeklagten initiierten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nämlich 15 O 346/06. Dem Angeklagten war spätestens seit Erhalt der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2006 bekannt, dass das von ihm initiierte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht unter dem Aktenzeichen 15 0.346/06 geführt wird. Auch bei seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Juni 2006 hat der Angeklagte eben dieses Geschäftszeichen des Landgerichts Berlin angegeben. Dass in der Überweisung hinsichtlich des Geschäftszeichens irrtümlich statt einem „O" eine „0" angegeben worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn jeder im Zivilrecht tätige Rechtsanwalt, der Streitfälle vor Gericht vertritt, weiß, dass bei Landgerichten in Deutschland in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz die Geschäftsnummern „O" lautet. Dass ein „O" als „0" wiedergegeben wird, ist ein nahe liegender und daher häufig vorkommender Übertragungsfehler und daher für den Angeklagten ohne weiteres als solcher zu erkennen. Dies umso mehr, als der Angeklagte seit Jahrzehnten zivilrechtliche Streitfälle vor Gerichten im gesamten Bundesgebiet mit Erfolg vertritt, wie der Zeuge Stephan W., der mehrere Jahre lang in der Rechtsanwaltskanzlei des Angeklagten tätig gewesen ist, zunächst, seit 1989, als Rechtsstudent, und später bis 1999 als Rechtsanwalt und dies aus eigener Wahrnehmung bekunden konnte, glaubhaft angegeben hat. Der Zeuge Stephan W. hat weiterhin glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ein „genialer Jurist" sei, der auch knifflige Rechtsfragen aus dem Stehgreif heraus habe beantworten können, der zahlreiche Vorträge gehalten und eine Fülle von Fachaufsätzen und Entscheidungsbesprechungen verfasst habe und dessen Meinung auch in Gerichtskreisen beachtet worden sei. Der Angeklagte habe sich u.a. auf die Rechtsgebiete gewerblicher Rechtsschutz, Patentrecht und Markenrecht spezialisiert und sich eingehend mit Abmahnungen etwa wegen sog. Raubkopien beschäftigt, wobei als „klassische Vorstufe" vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens üblicherweise gestanden habe, dass der Angeklagte Unterlassung verlangt, Schadensersatz geltend gemacht und seine Gebühren verlangt habe.

Auch die Zeugin Manuela W., die von 1987 bis 1999 bei dem Angeklagten als Angestellte tätig gewesen ist, hat glaubhaft angegeben, der Angeklagte habe sich über Jahre hinweg u.a. mit Marken- und Computerrecht beschäftigt und häufig habe es Unterlassungs- und Schadensersatzklagen gegeben, die von ihm bundesweit vor Gericht vertreten worden seien. Der Angeklagte habe in dieser Zeit, wie auch die beiden damals bei ihm angestellten Rechtsanwälte, sämtliche aktuellen Fälle und deren jeweiligen Sachstand im Kopf gehabt, Posteingänge seien stets zunächst ohne Akte mit den Rechtsanwälten, auch mit dem Angeklagten, vorbesprochen worden und erst danach zur eigentlichen Sachbearbeitung mit Akte vorgelegt worden. Dass ein Rechtsanwalt mit solchen Rechtskenntnissen und einer solchen langjährigen forensischen Erfahrung die in der Überweisung angegebene
Zahlungsfolge nicht als Geschäftszeichen des Landgerichts Berlin - 15 O 346/06 - erkannt und die Zweckbestimmung der Zahlung der TAZ GmbH falsch verstanden haben soll, ist ausgeschlossen.

Als der Angeklagte auf dem Kontoauszug vom 03. Juli 2006 die Zahlenfolge 150346/06 gelesen hat, war ihm daher sofort und unmissverständlich klar gewesen, dass hiermit das gerichtliche Aktenzeichen 15 O 346/06 gemeint war. Dies umso mehr, als dem Angeklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 am 01. Juli 2006 persönlich zugestellt worden ist. Zwischen der Zustellung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses und dem Ausdruck des Kontoauszuges lagen gerade einmal zwei Tage. Dagegen war auf der Überweisung gerade nicht das Zeichen des Angeklagten „GvG" oder ein damit irgendwie verwechselbares Geschäftszeichen angegeben, obwohl der Angeklagte dieses Zeichen in all seinen Schreiben und insbesondere auch in seinen beiden Kostenrechnungen vom 4. Mai 2006 und 21. Juni 2006 an die Taz GmbH verwendet hat, so
dass zu erwarten gewesen wäre, dass dieses Geschäftszeichen auch auf einer Überweisung, die sich auf eine dieser Rechnungen bezog, genannt wird, sofern überhaupt ein Geschäftszeichen angegeben wird.

Hinzu kommt, dass das Datum, das auf dem Kontoauszug angegeben ist (23.06.2006), genau das Datum des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist. Dagegen existiert weder ein Schreiben noch eine Rechnung des Angeklagten an die Taz GmbH mit diesem Datum.

Schließlich entsprach die von der Taz GmbH dem Angeklagten überwiesene Summe (663,71 EUR) exakt derjenigen Summe, die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt worden ist. Denn dort wurden 662,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2006, somit also nebst Zinsen in Höhe von 0,81 EUR für die Zeit vom 22. bis zum 30. Juni 2006 festgesetzt. Die Überweisung dieses Betrages sowie die Angabe des Verwendungszweckes durch die Taz GmbH ist insgesamt vollkommen schlüssig und in sich stimmig.

Die Kammer hält es nach alledem für ausgeschlossen, dass der Angeklagte irrtümlich angenommen haben könnte, dass die Zahlung tatsächlich auf sein Schreiben vom 04. Mai 2006, in dem der Angeklagte die Taz GmbH u.a. aufgefordert hat, seine Kostenrechnung über 651,80 EUR auszugleichen, bezogen haben könnte. Denn insoweit stimmt die Höhe des überwiesenen Betrages nicht überein, auch ist das Datum 23. Juni 2006 mit diesem Schreiben gänzlich unvereinbar und schließlich macht die Angaben der Zahlenkombination, die schon aufgrund der Endung /06 als Geschäftszeichen hinsichtlich eines Vorganges aus dem Jahr 2006 unschwer zu erkennen ist, keinerlei Sinn. Auch kann der Angeklagte die Zahlung nicht so verstanden haben, dass sie sich auf sein Abschlussschreiben vom 21. Juni 2006 in Höhe von 408,80 EUR beziehen sollte. Denn auch insoweit stimmt die Höhe der geleisteten Zahlung mit der dort in Rechnung gestellten Summe auch nicht annähernd überein, auch das Datum ist ein anderes und auch insoweit ist die Angabe der Nummer, die als Geschäftszeichen zu werten ist, nicht stimmig und nicht nachvollziehbar. Die Bestimmung der Taz GmbH, welche Schuld mit der Zahlung vom 30. Juni 2006 getilgt werden sollte, war daher für jedermann und erst recht für den Angeklagten als Rechtskundigen mit - zudem überdurchschnittlich gut ausgeprägten - Rechtskenntnissen eindeutig und bezog sich zweifelsfrei auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 zum Aktenzeichen 15 0 346/06.

Hinzu kommt weiterhin, dass sowohl Kostenfestsetzungsantrag als auch Kostenfestsetzungsbeschluss sowie Zahlung durch die Taz GmbH zeitlich sehr eng beieinander lagen, anderweitige Geschäftsbeziehungen zwischen der Taz GmbH und dem Angeklagten nicht bestanden und ein Rechtsstreit mit der Taz GmbH auch für den Angeklagten kein alltäglicher Vorgang, dem man keine allzu große Beachtung schenkt, war. Schließlich hat der Angeklagte seine Schreiben an die Taz GmbH vom 4. Mai 2006, 21. Juni 2006, 4. Juli 2006 und 14. Juli 2006 eigenhändig verfasst, wodurch er diesem Vorgang zwangsläufig nähere Beachtung schenken musste. Dies hat die Zeugin H., die von Dezember 2005 bis April 2007 bei dem Angeklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt gewesen ist, bekundet, nachdem ihr die entsprechenden Schriftstücke in der Hauptverhandlung vorgelegt worden sind. Sie hat hierzu erklärt, dass aufgrund des Umstandes, dass bei all diesen vier Schreiben hinter dem Geschäftszeichen ihr persönlicher Namenskürzer „ph" fehle, davon auszugehen sei, dass nicht sie, sondern der Angeklagte selbst diese Schreiben verfertigt habe, da auch sonst keine anderen Mitarbeiter in dieser Zeit in der Kanzlei tätig gewesen seien. Die Angaben der Zeugin H. waren für die Kammer glaubhaft. Denn die Zeugin hat sachlich, widerspruchsfrei und sehr zurückhaltend ausgesagt, sie war sichtlich bemüht, den Angeklagten möglichst nicht und schon gar nicht zu Unrecht zu belasten. Aus diesen Bekundungen folgert die Kammer, dass der Angeklagte stets aufs engste persönlich mit dem Fortgang seines Rechtsstreits mit der Taz GmbH vertraut gewesen ist.

Dass dem Angeklagten am 03. Juli 2006 bzw. spätestens am 04. Juli 2006 die Zahlung durch die Taz GmbH bekannt gewesen ist, folgt zum einen aus seinem Schreiben vom 04. Juli 2006 gerichtet an die Taz GmbH, wo er den Zahlungseingang bestätigt und weiter erklärt hat, dass er diese Zahlung auf sein Abschlussschreiben vom 21. Juli 2006 verbucht hat. Dieses Schreiben setzt voraus, dass dem Angeklagten zuvor die Zahlung durch die Taz GmbH bekannt gewesen ist.

Des weiteren hat die Zeugin H. hierzu angegeben, sie habe in der Kanzlei des Angeklagten während ihrer Beschäftigungszeit dort u.a. die Telefonzentrale bedient Postbearbeitung durchgeführt und das Wiedervorlagensystem unterhalten. Die Kontrolle von Zahlungseingängen habe sie definitiv nicht gemacht. Für Zahlungen sei ausschließlich der Angeklagte persönlich zuständig gewesen. Sie habe allenfalls lediglich Rechnungen geschrieben. Das gesamte Rechnungswesen selbst jedoch habe der Angeklagte in dieser Zeit persönlich gemacht. Aufgrund dieser auch insoweit glaubhaften Angaben steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte sich im Tatzeitraum persönlich um die Zahlungseingänge und das gesamte Rechnungswesen gekümmert hat. Damit muss der Angeklagte den Kontoauszug vom 03. Juli 2006 auch persönlich gelesen und zur Kenntnis genommen haben. Aus den oben aufgeführten Gründen muss ihm daher auch der Verwendungszweck, der von der Taz GmbH bei der Überweisung angegeben worden ist, sofort klar gewesen sein.

Als der Angeklagte gleichwohl am 13. Juli 2006 die Pfändung der Internetdomain der GmbH beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg beantragt hat, und hierbei zugleich vorgetragen hat, er könne aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 zum Aktenzeichen 15 O 346/06 insgesamt 665,58 EUR beanspruchen, hat er den Rechtspfleger des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg über das Bestehen der tatsächlich bereits durch Erfüllung erloschenen Forderung getäuscht und zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses zum Nachteil der Taz GmbH veranlasst. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war dem Angeklagten bei Antragstellung am 13. Juli 2006 auch unzweifelhaft bewusst, dass ihm keine Forderungen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2006 gegen die Taz GmbH mehr zustand, da ihm aufgrund all der genannten Umstände genau bewusst gewesen ist, auf welche Forderung die Taz GmbH die Zahlung in Höhe von 663,71 EUR geleistet hat. Schließlich war dem Angeklagten auch bewusst, dass er sich insoweit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen versuchte, da er wusste, dass er auf die titulierte Forderung keinen Anspruch mehr hatte und diese daher nicht mehr vollstrecken durfte.

IV.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte eines versuchten Betruges zum Nachteil der Taz GmbH schuldig gemacht, §§ 263, 22, 23 StGB. Der Angeklagte hat den Rechtspfleger des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg durch Täuschung zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses am 06. September 2006 hinsichtlich der Internetdomain der Taz GmbH veranlasst, obwohl er wusste, dass die dieser Pfändung zugrunde liegende Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 durch Erfüllung bereits erloschen war. Indem er trotz Kenntnis vom Erlöschen dieser Forderung die Zwangsvollstreckung betrieben hat, hat der Angeklagte versucht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und dadurch zugleich das Vermögen der Taz GmbH zu schädigen. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte tatsächlich aus seinem Schreiben vom 04. Mai 2006 oder vom 21. Juni 2006 gegen die Taz GmbH noch weitere Forderungen hatte oder ob er das Bestehen solcher Zahlungsforderungen möglicherweise zu recht annehmen durfte. Denn entscheidend ist allein, dass dem Angeklagte - wie er wusste - die konkrete (zudem titulierte und daher besonders werthaltige) Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2006, die er durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen versucht hat, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zustand, dass also die geltend gemachte Forderung mit dem sachlichen Recht nicht in Einklang stand. Der Angeklagte hätte versuchen können, diese weiteren, ihm möglicherweise zustehenden Zahlungsforderungen gegen die Taz GmbH anderweitig, gegebenenfalls gerichtlich, durchzusetzen; er durfte aber nicht anstelle dessen eine nicht mehr bestehende, jedoch (zu unrecht) noch titulierte Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2006 zu vollstrecken versuchen. Denn ein beliebiger Austausch von Forderungen oder möglicherweise bestehender Forderungen ist rechtlich nicht zulässig.

V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, sie hat diesen jedoch wegen Versuches gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. In dem so gefundenen Strafrahmen hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat schon etwas längere Zeit zurückliegt. Auch hat der Angeklagte zwischenzeitlich an die Taz GmbH einen Betrag in Höhe von 697,42 EUR zurückgezahlt. Weiterhin hat die Kammer bedacht, dass der jetzt 60 Jahre alte Angeklagte viele Jahrzehnte lang ein rechtschaffenes Leben geführt hat und dass eine Verurteilung erhebliche berufsrechtliche Folgen für ihn haben wird. Andererseits fielen jedoch strafschärfende Umstände erheblich ins Gewicht: Der Angeklagte wurde vom Landgericht München I am 18. April 2000 wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen zu einer erheblichen Geldstrafe Höhe von 150 Tagessätzen zu je 160,00 DM Geldstrafe verurteilt, er war somit bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat vorbestraft. Allerdings lag diese Verurteilung jetzt schon mehr als acht Jahre zurück und die letzte Tat, die dieser Verurteilung zugrunde lag, wurde am 11. November 1993 begangen, was das Gewicht dieser Vorstrafe mindert. Zu Lasten des Angeklagten war weiterhin zu berücksichtigen, dass er die Vollstreckung aus dem Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 06. September 2006 nachhaltig bis in den Oktober 2006 hinein betrieben hat. Indem der Angeklagte gerade die Internetdomain der Taz GmbH („taz.de") gepfändet und deren Verwertung auf seiner Homepage öffentlich angezeigt hat, drohte der Taz GmbH ein erheblicher materieller, wirtschaftlich jedoch kaum zu beziffernder, und ein erheblicher immaterieller Schaden. Schließlich sprach gegen den Angeklagten, der als Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege ist, dass er die Straftat im Rahmen der Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt begangen hat.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs (6) Monaten für tat- und schuldangemessen und allen Strafzwecken genügend.

Gemäß der §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB war aus der sechsmonatigen Freiheitsstrafe im hiesigen Verfahren und den beiden Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts München vom 01. Dezember 2006 (824 Ds 241 Js 203139/05) und vom 06. Februar 2008 (823 Ds 241 Js 203915/06) von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. sieben Monate Freiheitsstrafe unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 01. Dezember 2006 eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals umfassend gewürdigt und namentlich bedacht, dass zwischen der Tat im hiesigen Verfahren und den beiden Straftaten aus den beiden einbezogenen Verfahren mehrere Jahre vergangen sind und insoweit kein engerer innerer Zusammenhang besteht. Auch handelt es sich um verschiedene Begehungsweisen und verschiedene Straftatbestände, die der Angeklagte verwirklicht hat. Andererseits stehen die beiden durch das Amtsgericht München verurteilten Taten zueinander in einem relativ engen zeitlichen Zusammenhang. Unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem (1) Jahr und zwei (2) Monaten für insgesamt tat- und schuldangemessen und auch in dieser Höhe für unbedingt erforderlich.

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn dem Angeklagten kann nicht mit hinreichender Sicherheit eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt werden. Bereits am 18. April 2000 wurde der Angeklagte durch das Landgericht München I wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 160,00 DM Geldstrafe verurteilt. Weder diese Verurteilung noch die Bezahlung der dort erkannten empfindlichen Geldstrafe hat ihn von der Begehung mehrerer neuer Straftaten abhalten können. Denn bereits im Jahr 2002 beging der Angeklagte die beiden Untreuestraftaten, die mit den beiden Urteilen des Amtsgerichts München vom 01. Dezember 2006 bzw. 06. Februar 2008 abgeurteilt worden sind. Auch wenn der Angeklagte bei Begehung der Tat des hiesigen Verfahrens wegen dieser beiden Untreuehandlungen aus dem Jahr 2002 noch nicht verurteilt worden war, und somit diese Verurteilungen auch keine Warnfunktion ausüben konnten, so muss doch festgehalten werden, dass der Angeklagte auch nach diesen Taten aus dem Jahr 2002 im Jahr 2006 erneut die hier verfahrensgegenständliche Straftat begangen hat. Es handelt sich somit bei diesen Straftaten des Angeklagten nicht um ein einmaliges Versagen im Einzelfall bzw. um ein Versagen in einem eng umgrenzten Zeitraum oder aufgrund einer besonderen, die Begehung solcher Taten besonders begünstigenden Konstellation, sondern um wiederholte und erhebliche Rechtsverstöße über einen längeren Zeitraum, die der Angeklagte in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt mit dem Ziel der eigenen ungerechtfertigten Bereicherung auf Kosten Anderer begangen hat, obwohl seine wirtschaftlichen Verhältnisse „geordnet" sind. Es ist daher zu befürchten, dass der Angeklagte auch künftig insbesondere Vermögensstraftaten begehen wird, so dass ihm keine positive Legalprognose gestellt werden kann.

Darauf, dass zudem keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, kam es daher nicht mehr an.

Unterschriften