<!DOCTYPE HTML PUBLIC "-//W3C//DTD HTML 4.01 Transitional//EN"> <html><head> <meta content="text/html; charset=ISO-8859-1" http-equiv="content-type"><title>Landgericht Bueckeburg Urteil, 1 O 63/12, Abmahnung, Unterlassung, strafbewehrte Unterlassungserklaerung</title> <meta name="description" content="Landgericht Bueckeburg Urteil, 1 O 63/12, Abmahnung, Unterlassung, strafbewehrte Unterlassungserklaerung"> <meta name="keywords" content="Landgericht Bueckeburg Urteil, 1 O 63/12, Abmahnung, Unterlassung, strafbewehrte Unterlassungserklaerung"><meta name="copyright" content="Rechtsanwalt Ralf M&ouml;bius"><meta name="author" content="Rechtsanwalt Ralf M&ouml;bius"><meta name="content-language" content="de"> <meta name="page-topic" content="Recht"> <meta name="page-type" content="information"> <meta name="audience" content="Alle"> <meta name="robots" content="index,follow"> <meta name="revisit-after" content="30 days"></head> <body style="background-color: rgb(255, 240, 204);"><small style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Landgericht B&uuml;ckeburg, Urteil, Abmahnung, Unterlassung, strafbewehrte Unterlassungserklaerung, Wiederholungsgefahr, Erstbegehungsgefahr</small>&nbsp; &nbsp; &nbsp; <table style="text-align: left; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif; width: 100%;" border="0" cellpadding="0" cellspacing="0"> <tbody> <tr> <td style="vertical-align: top;"><a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil.html"><font size="2">zur&uuml;ck</font></a><br> &nbsp; <br> &nbsp; Aktenzeichen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">1 O 63/12</span></td> <td style="vertical-align: top; text-align: right;">Urteil vom:<br> &nbsp;&nbsp;<span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">30. Januar 2013</span><br> &nbsp; <br> &nbsp;</td> </tr> </tbody> </table>&nbsp; <br style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">&nbsp; <h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Landgericht B&uuml;ckeburg</span></h3> <h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Im Namen des Volkes</span>&nbsp; </h3><h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Urteil</h3><u><font face="Helvetica, Arial, sans-serif">Tenor</font></u><br><div style="text-align: justify;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><span style="text-decoration: underline;"><br></span></span><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kl&auml;ger zu 1) und Herrn D. N. als Rechtsvorg&auml;nger der Beklagten am 29.03.2004 begr&uuml;ndete und der Unteren Jagdbeh&ouml;rde am 06.04.2004 angezeigte Jagdpachtverh&auml;ltnis nicht durch die K&uuml;ndigung des Rechtsvorg&auml;ngers der Beklagten vom 26.04.2012 beendet ist, sondern bis auf den 31.03.2013 fortbesteht. Im &Uuml;brigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.<br><br>2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kl&auml;ger je zu 6 % und die Beklagte zu 88 % zu tragen. Von den au&szlig;ergerichtlichen Kosten hat die Beklagte die des Kl&auml;gers zu 1) zu 88 % zu tragen; die au&szlig;ergerichtlichen Kosten der Beklagten werden den Kl&auml;gern zu je 6 % auferlegt. Die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Mehrkosten haben die Kl&auml;ger zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.<br><br>3. Das Urteil ist vorl&auml;ufig vollstreckbar; f&uuml;r den Kl&auml;ger zu 1) gegen Sicherheitsleistung in H&ouml;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kl&auml;ger k&ouml;nnen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H&ouml;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H&ouml;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br><br><u><br>Tatbestand</u><br><br>Die Kl&auml;ger begehren die Unterlassung ehrverletzender &Auml;u&szlig;erungen, zudem streiten die Parteien mit Klage und Widerklage &uuml;ber die Wirksamkeit der K&uuml;ndigung eines Jagdpachtverh&auml;ltnisses bzw. &uuml;ber R&uuml;ckzahlungsanspr&uuml;che aus diesem.<br><br>Der Kl&auml;ger zu 1) ist Grundeigent&uuml;mer eines Teiles der in der N&auml;he der Stadt B&uuml;ckeburg gelegenen Waldfl&auml;chen (&bdquo;Schaumburger Wald&ldquo;). Er unterh&auml;lt ein eigenes Forstamt, dessen Leiter der Kl&auml;ger zu 2) ist. D. N., der verstorbene Ehemann der Beklagten und der fr&uuml;here Beklagte, war gem&auml;&szlig; Jagdpachtvertrages vom 12.03.1992 P&auml;chter des ca. 315 ha gro&szlig;en Eigenjagdbezirks &bdquo;M.&ldquo; in diesem Waldst&uuml;ck. Der j&auml;hrliche Pachtzins betrug 75.000 Euro zzgl. Jagdsteuer. Am 05.03.1998 wurde ein Nachtrag zum Pachtvertrag geschlossen, mit welchem der Jagdboden um 283 ha erweitert wurde. Unter &sect; 4 Ziff. 5 des Vertrages hei&szlig;t es auszugsweise:<br><br>&bdquo;Der j&auml;hrliche Abschuss des P&auml;chters an Rot- und Damwild bemisst sich nach dem von der Unteren Jagdbeh&ouml;rde f&uuml;r den Eigenjagdbezirk S. Wald [...] festgesetzten Jahresabschu&szlig; der Wildarten Rot- und Damwild. Hieran steht dem P&auml;chter ein Abschu&szlig; zu, welcher dem Anteil seiner Pachtfl&auml;che an der Gesamtfl&auml;che [...] entspricht.&ldquo; (Bl. 50 d.A.)<br><br>Am 06.04.2004 wurde der Jagdpachtvertrag bis zum 31.03.2013 verl&auml;ngert. Der Ehemann der Beklagten wandte sich mit Schreiben vom 24.01.2007 und 12.03.2007 wegen Jagdst&ouml;rungen in seinem Revier an die F&uuml;rstliche Hofkammer. Er drohte eine Pachtminderung von 80 % f&uuml;r das Jahr 2006 an und forderte eine Abschussbegrenzung. Mit Schreiben vom 23.03.2007 (Bl. 52 f. d.A.) teilte das F&uuml;rstliche Forstamt dem Ehemann der Beklagten mit:<br><br>&bdquo;Wir werden den Abschu&szlig; von Rot- und Damkahlwild in den kommenden Jahren auf dem anteiligen Niveau der Freigabe des F&uuml;rstlichen Forstamtes halten.&ldquo;<br><br>Am 11.11.2011 fand innerhalb des Verwaltungsbereichs der F&ouml;rsterei &bdquo;M.&ldquo; auf Einladung des Kl&auml;gers zu 1) und unter Jagdleitung und Organisation des Kl&auml;gers zu 2) eine Dr&uuml;ckjagd statt, an der mindestens 50 J&auml;ger teilnahmen. Dabei wurden einige Tiere erlegt, unter anderem mindestens 10 Individuen der Gattung Rotwild und vier Individuen der Gattung Damwild. Entgegen der fr&uuml;heren Gepflogenheiten der Kl&auml;ger fand ein repr&auml;sentatives &bdquo;Streckelegen&ldquo; nicht statt, d.h. die erlegten Tiere wurden nicht in ihrer Gesamtheit vor den versammelten J&auml;gern ausgelegt, sondern jeweils nur ein Individuum jeder geschossenen Art; die &Uuml;brigen wurden sofort ins K&uuml;hlhaus verbracht. Der Ehemann der Beklagten versuchte am 12.11.2011 erfolglos beim Kreisj&auml;germeister in Erfahrung zu bringen, welche Tiere in welcher Zahl zum Abschuss gekommen seien. Am 14.11.2011 verschickte er unter der Betreffzeile &bdquo;Vorstandssitzung und Jagdterror&ldquo; eine E-Mail an Herrn E. M., ein Vorstandsmitglied des Hegerings und Ansprechpartner f&uuml;r den Ehemann der Beklagten. In dieser hei&szlig;t es auszugsweise:<br><br>&bdquo;Durch die noch nie dagewesene Art der Streckenlegung - von jeder Wildart nur je 1 St&uuml;ck zu pr&auml;sentieren - wird der Versuch unternommen, die totale Ausrottung von Rot- und Damwild in M. auf dieser einen Jagd am 11.11.2011 zu vertuschen. [...] Hier soll vertuscht und verharmlost werden, was an diesem Jagdtag wirklich geschah. [..] Aufkl&auml;rung und schonungslose Kritik ist nun sicher deine Aufgabe.&ldquo; (Bl. 11 d.A.).<br><br>In einer weiteren E-Mail schrieb der Ehemann der Beklagten am 20.12.2011 an den Kreisj&auml;germeister:<br><br>&bdquo;Leider h&ouml;rte ich auch nichts &uuml;ber die Sabotage an meinen Dr&uuml;ckjagdsitzen im Grenzverlauf zum f&uuml;rstlichen Revier. [...] Das von mir benutzte Wort &bdquo;Gemetzel&ldquo; ist nicht &uuml;bertrieben. [...] Auf der von Ihnen begleiteten Jagd wurde also ein &bdquo;GEMETZEL&ldquo; zu meinen Lasten im Revier P. vollzogen, das ich nicht hinnehmen kann. Betrachten Sie bitte meinen Eifer zur Ermittlung des tats&auml;chlichen Abschusses als gerecht in eigener Sache. [...] Beim Damwild ist es in gleicher Weise.&ldquo; (Bl. 12 f. d.A.).<br><br>Mitteilungen &auml;hnlichen Inhalts verschickte er an insgesamt vier Personen, neben dem Vorsitzenden des Hegerings und dem Kreisj&auml;germeister u.a. an den Vorsitzenden der J&auml;gerschaft S. Die Kl&auml;ger wiesen den Ehemann der Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2012 (Bl. 15 ff. d.A.) darauf hin, dass dessen &Auml;u&szlig;erungen in ihren Augen den Tatbestand der &uuml;blen Nachrede erf&uuml;llten und forderten ihn auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung abzugeben. Diesem Schreiben war auch eine Kostenrechnung &uuml;ber eine 1,3 fache Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr in H&ouml;he von 229,55 Euro beigef&uuml;gt (Bl. 20 f. d.A.). Mit E-Mail vom 26.01.2012 (Bl. 19 d.A.) teilte der Ehemann der Beklagten dem Prozessbevollm&auml;chtigten der Kl&auml;ger mit, dass er die entsprechende Erkl&auml;rung nicht unterzeichnen werde. In der Klageerwiderung hei&szlig;t es auf S. 5 (Bl. 45 d.A.) auszugsweise:<br><br>&bdquo;Leider mussten sie [der Ehemann der Beklagten und sein Jagdkamerad T.] feststellen, dass s&auml;mtliche angrenzenden Ansitzb&ouml;cke entweder in eine Dickung gezerrt, auf das Dach gestellt oder im Bachlauf versenkt waren. [...] Wenn dann zus&auml;tzlich ihm durch Sabotage und Zerst&ouml;rung der angrenzenden Hochsitze - weil am n&auml;chsten Wochenende eine weitere Dr&uuml;ckjagd stattfinden sollte - auch noch das Partizipieren bez&uuml;glich des in seinem Revier zur&uuml;ckfl&uuml;chtenden Wildes genommen wird, so ist die Emp&ouml;rung des Beklagten in vollem Umfang verst&auml;ndlich.&ldquo;<br><br>Mit Schreiben vom 26.04.2012 (Bl. 92 d.A.) k&uuml;ndigte der Prozessbevollm&auml;chtigte des Ehemanns der Beklagten mit Berufung auf das zerst&ouml;rte Vertrauensverh&auml;ltnis in dessen Namen das Jagdpachtverh&auml;ltnis fristlos. Er forderte den Kl&auml;ger zu 2) mit Schreiben vom 07.05.2012 auf, den f&uuml;r das Jagdjahr 2012/2013 bereits gezahlten Betrag von 75.000 Euro zur&uuml;ckzuzahlen. Der Ehemann der Beklagten verstarb am 06.06.2012. Im Schreiben des Prozessbevollm&auml;chtigten der Kl&auml;gerin vom 07.08.2012 hei&szlig;t es auf Blatt 9 (Bl. 137 d.A.) auszugsweise:<br><br>&bdquo;Am Vorwurf des Vertuschens wird ausdr&uuml;cklich festgehalten.&ldquo;<br><br>Die Kl&auml;ger sind der Ansicht, dass ihnen auch gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des fr&uuml;heren Beklagten ein Unterlassungsanspruch zustehe, da diese an den &Auml;u&szlig;erungen ihres verstorbenen Mannes ausdr&uuml;cklich festgehalten habe. Der Vorwurf der &bdquo;Vertuschung&ldquo; und Kraftausdr&uuml;cke wie &bdquo;Gemetzel&ldquo; beinhalteten zudem Tatsachenbehauptungen und d&uuml;rften unabh&auml;ngig von der Frage der Erf&uuml;llung oder Nicht-Erf&uuml;llung des Abschussplanes nicht gebraucht werden. Der Ehemann der Beklagten habe durch die von ihm gew&auml;hlten Formulierungen zum Ausdruck gebracht, dass die angebliche Sabotage und Zerst&ouml;rung auf die Kl&auml;ger als die Jagdaus&uuml;bungsberechtigten zur&uuml;ckgehe. Die Kl&auml;ger behaupten, die am 11.11.2011 erlegten Tiere seien vom anwesenden Veterin&auml;r in Augenschein genommen und dem anwesenden Kreisj&auml;germeister richtig und vollst&auml;ndig gemeldet worden. Die Erlegungen im Revier M. h&auml;tten innerhalb der Vorgaben der Einzel- und Gruppenfreigabe gelegen, sodass von einem &bdquo;&Uuml;berschie&szlig;en&ldquo; nicht gesprochen werden k&ouml;nne. Das lediglich symbolische Legen der Strecke sei weit verbreitet und habe keinesfalls dazu gedient, irgendwelche Umst&auml;nde zu &bdquo;vertuschen&ldquo;. Durch das Schreiben vom 23.03.2007 habe der Kl&auml;ger zu 1) sich nicht rechtlich dazu verpflichtet, nur &bdquo;anteilsm&auml;&szlig;ig nach dem Verh&auml;ltnis der Fl&auml;che&ldquo; zu jagen. Er habe nur ank&uuml;ndigen wollen, die Einzelfreigabe zu erf&uuml;llen und die Grenze der Gruppenfreigabe einzuhalten, mithin schlicht nicht zu &bdquo;&uuml;berschie&szlig;en&ldquo;.<br><br>Mit Schriftsatz vom 30.05.2012, eingegangen bei Gericht am 06.06.2012, haben die Kl&auml;ger ihren Klageantrag zu 1.) um die Unterlassung des Sabotagevorwurfs erg&auml;nzt. Mit Schriftsatz vom 06.06.2012, eingegangen bei Gericht am 07.06.2012, haben sie die Klage ferner um den Feststellungsantrag zu 3.) erg&auml;nzt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.07.2012 den Prozess f&uuml;r ihren verstorbenen Ehemann aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 16.08.2012 haben die Kl&auml;ger den Antrag zu 3.) dahingehend neu gefasst, dass es anstelle &bdquo;das zwischen den Parteien bestehende Jagdpachtverh&auml;ltnis&ldquo; nun &bdquo;das zwischen dem Kl&auml;ger zu 1) und Herrn D. N. als Rechtsvorg&auml;nger der Beklagten [...] Jagdpachtverh&auml;ltnis&ldquo; hei&szlig;t.<br><br>Die Kl&auml;ger beantragen zuletzt,<br><br>1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, zu behaupten, bei der seitens der Kl&auml;ger am 11.11.2011 im Revier M. veranstalteten Jagd w&auml;re der Versuch unternommen worden, die totale Ausrottung von Rot- und Damwild zu vertuschen und/oder zu behaupten, auf der am 11.11.2011 von den Kl&auml;gern ausgerichteten Jagd w&auml;re ein Gemetzel veranstaltet worden, oder zu behaupten oder behaupten zu lassen, die angebliche Zerst&ouml;rung und/oder Sabotage von Ansitzeinrichtungen des Beklagten ginge in irgendeiner Weise auf die Kl&auml;ger zur&uuml;ck.<br><br>2. Die Beklagte ferner zu verurteilen, die Kl&auml;ger in H&ouml;he eines Betrages von 86,45 Euro von der Forderung der Rechtsanw&auml;lte V. pp., gem&auml;&szlig; Rechnung vom 13.01.2012 freizuhalten.<br><br>3. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kl&auml;ger zu 1) und Herrn D. N. als Rechtsvorg&auml;nger der Beklagten am 29.03.2004 begr&uuml;ndete und der Unteren Jagdbeh&ouml;rde am 06.04.2004 angezeigte Jagdpachtverh&auml;ltnis nicht durch die K&uuml;ndigung des Rechtsvorg&auml;ngers der Beklagten vom 26.04.2012 beendet ist, sondern bis auf den 31.03.2013 fortbesteht.<br><br>Die Beklagte beantragt,<br><br></span><blockquote><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">die Klage abzuweisen.</span><br><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"></span></blockquote><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><br>Widerklagend beantragt sie,<br><br></span><blockquote><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">den Kl&auml;ger zu 1) zu verurteilen, die gezahlte Pacht f&uuml;r das Pachtjahr 2011/2012 im Betrag von 79.065,13 Euro an die Beklagte zur&uuml;ckzuzahlen.</span><br><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"></span></blockquote><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Die Kl&auml;ger beantragen,<br><br></span><blockquote><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">die Widerklage abzuweisen.<br><br></span><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"></span></blockquote><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Die Beklagte ist der Ansicht, bei den &Auml;u&szlig;erungen ihres verstorbenen Mannes habe es sich um zul&auml;ssige Werturteile gehandelt. Diese seien zumindest in Aus&uuml;bung berechtigter Interessen erfolgt, da eine Aufkl&auml;rung im Hinblick auf eine m&ouml;gliche Vertragsverletzung dringend geboten gewesen sei und ihr verstorbener Ehemann sich nicht an die allgemeine &Ouml;ffentlichkeit, sondern nur an die zust&auml;ndige Organisationen innerhalb der Hegeringgemeinschaft und der Kreisj&auml;gerschaft gewandt habe. Die Zerst&ouml;rung der jagdlichen Einrichtung sei als objektiver Befund geschildert worden, eine Verursachung durch die Kl&auml;ger sei nie behauptet worden, sodass diesbez&uuml;glich bereits das Rechtsschutzinteresse der Kl&auml;ger fehle. Die Beklagte behauptet, die get&auml;tigte Meldung der Anzahl der erlegten Tiere habe nicht der Wahrheit entsprochen. Es seien sch&auml;tzungsweise 16 St&uuml;cke Rot- und 15 St&uuml;cke Damwild zur Strecke gekommen. Damit sei das doppelte bzw. vierfache an nach der vertraglichen Vereinbarung zul&auml;ssigem Rot- und Damwild gestreckt worden. Auf ein repr&auml;sentatives Streckelegen sei nur verzichtet worden, um die wahre Zahl der erlegten Tiere zu verschleiern. Die Beklagte ist der Ansicht, die K&uuml;ndigung des Pachtverh&auml;ltnisses sei durch eine erhebliche Vertragsverletzung des Kl&auml;gers zu 1) gerechtfertigt, da dieser durch die Veranstaltung der Dr&uuml;ckjagd und den vertragswidrigen Abschuss von Rotkahlwild gegen die Zusage vom 23.03.2007 versto&szlig;en habe. Der Kl&auml;ger zu 1) habe sich rechtsverbindlich dazu verpflichtet, die Gruppenfreigaben anteilsm&auml;&szlig;ig auf die Fl&auml;che der jeweiligen Reviere umzulegen.<br><br>Mit Beschluss vom 20.04.2012 hat sich das Amtsgericht B. f&uuml;r sachlich unzust&auml;ndig erkl&auml;rt und den Rechtsstreit auf Antrag der Kl&auml;ger vom 16.04.2012 an das Landgericht B&uuml;ckeburg verwiesen.<br><br><u><br>Gr&uuml;nde</u><br><br>Die Klage ist nur teilweise zul&auml;ssig und nur hinsichtlich des Antrags zu 3.) begr&uuml;ndet, die Widerklage ist unbegr&uuml;ndet.<br><br>I.<br><br>Den Kl&auml;gern steht es frei, ihre Klage durch Schriftsatz vom 30.05.2012, eingegangen bei Gericht am 06.06.2012, hinsichtlich des Antrags zu 1.) zu erg&auml;nzen und diese durch Schriftsatz vom 06.06.2012, eingegangen bei Gericht am 13.06.2012, um den Feststellungsantrag zu 3.) zu erweitern. Aus &sect; 261 Abs. 2 ZPO folgt, dass dies grunds&auml;tzlich m&ouml;glich ist.<br><br>Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Klage&auml;nderung durch Einf&uuml;hrung eines weiteren Streitgegenstandes in ein laufendes Verfahren handelt. Eine Zustimmung der Beklagten war hier nach &sect; 263, 2. Alt. ZPO wegen Sachdienlichkeit entbehrlich, da das bisherige Prozessergebnis weitgehend verwertbar ist und ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird.<br><br>Auch die Verbindung mehrerer Klageantr&auml;ge in einer Klage ist zul&auml;ssig. Dies ist gem. &sect; 260 ZPO immer dann gestattet, wenn bei Identit&auml;t der Parteien f&uuml;r s&auml;mtliche Anspr&uuml;che das Prozessgericht zust&auml;ndig ist, dieselbe Prozessart zul&auml;ssig ist und kein Verbindungsverbot besteht. Dies ist der Fall.<br><br>II.<br><br>Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hinsichtlich des Antrags zu 3.) keine Klager&uuml;cknahme durch den Kl&auml;ger zu 2) vor. Der Kl&auml;ger zu 2) hat seine Klage durch die von den Kl&auml;gern erkl&auml;rte Korrektur des Antrags zu 3.) nicht teilweise nach &sect; 269 ZPO zur&uuml;ckgenommen.<br><br>Der Klageantrag zu 3.) war n&auml;mlich bereits zuvor dahingehend auszulegen, dass nur das Fortbestehen des Pachtverh&auml;ltnisses zwischen der Beklagten und dem Kl&auml;ger zu 1), nicht aber dem Kl&auml;ger zu 2), festgestellt werden sollte. Zwar erschlie&szlig;t sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Antrags. Zur Auslegung von Klageantr&auml;gen ist jedoch auch der Sachvortrag der Parteien heranzuziehen (BGH, Urteil vom 10.04.2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445). Diesem ist zu entnehmen, dass das streitgegenst&auml;ndliche Jagdpachtverh&auml;ltnis urspr&uuml;nglich zwischen dem Kl&auml;ger zu 1) und dem Rechtsvorg&auml;nger der Beklagten abgeschlossen wurde, sodass auch nur zwischen diesen beiden Parteien das Fortbestehen dieses Vertrages festgestellt werden soll. Der Kl&auml;ger zu 2) war an der vertraglichen Beziehung erkennbar in keiner Weise beteiligt. Dementsprechend stellte die Umstellung des Klageantrags durch die Kl&auml;ger lediglich eine Klarstellung und keine teilweise Klager&uuml;cknahme dar.<br><br>III.<br><br>Der Antrag zu 1.) ist nur teilweise zul&auml;ssig. Soweit die Beklagte verurteilt werden soll, die Behauptung, die angebliche Zerst&ouml;rung und/oder Sabotage von Ansitzeinrichtungen der Beklagten ginge in irgendeiner Art und Weise auf die Kl&auml;ger zur&uuml;ck, zu unterlassen, ist der Klageantrag zu 1.) bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbed&uuml;rfnisses der Kl&auml;ger unzul&auml;ssig.<br><br>Das Rechtsschutzbed&uuml;rfnis meint ein berechtigtes Interesse der Kl&auml;ger daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 14.12.1988 - VIII ZR 31/88, NJW-RR 1989, 263). Daran fehlt es hier.<br><br>Die Beklagte bzw. ihr verstorbener Ehemann als ihr Rechtsvorg&auml;nger haben weder bisher in rechtlich relevanter Weise vorgebracht, dass die Zerst&ouml;rung bzw. Sabotage der Ansitzeinrichtungen in irgendeiner Weise auf die Kl&auml;ger zur&uuml;ckginge, noch besteht ein Anhaltspunkt daf&uuml;r, dass die Beklagte sich in der Zukunft derart &auml;u&szlig;ern wird.<br><br>a. In der E-Mail an den Kreisj&auml;germeister vom 20.12.2011 (Bl. 12 f. d.A.) schreibt der verstorbene Ehemann der Beklagten: &bdquo;Leider h&ouml;rte ich auch nichts &uuml;ber die Sabotage an meinen Dr&uuml;ckjagdsitzen im Grenzverlauf zum f&uuml;rstlichen Revier.&ldquo; Erst anschlie&szlig;end wird im Einzelnen auf die von den Kl&auml;gern organisierte Jagd vom 11.11.2011 eingegangen. F&uuml;r einen verst&auml;ndigen Leser wird durch die Aufmachung und den Inhalt der E-Mail nicht der Eindruck erweckt, die dem Kreisj&auml;germeister zur Aufkl&auml;rung mitgeteilten Sabotageakte seien in irgendeiner Weise auf die beiden Kl&auml;ger zur&uuml;ckzuf&uuml;hren.<br><br>F&uuml;r die Auslegung einer vermeintlich ehrverletzenden &Auml;u&szlig;erung gelten die allgemeinen Interpretationsregeln. Entscheidend daf&uuml;r, wie der Inhalt zu verstehen ist, ist demgem&auml;&szlig; nicht die Sicht des Erkl&auml;renden, sondern diejenige eines unbefangenen Durchschnittsempf&auml;ngers (BGH, Urteil vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97, NJW 1998, 3047). Die beanstandete &Auml;u&szlig;erung ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen und darf nicht aus dem Kontext gel&ouml;st isoliert betrachtet werden (BGH a.a.O.). Da es um den Sinn der Gesamtaussage geht, sind auch versteckte Behauptungen, die nicht offen fallen, sich also erst aus dem Kontext ergeben, zu ber&uuml;cksichtigen. Hierbei ist freilich schon des Grundrechts der Meinungsfreiheit wegen Zur&uuml;ckhaltung geboten (BGH, Urteil vom 08.07.1980 - VI ZR 159/78; NJW 1980, 2801; BGH, Urteil vom 10.12.1991 - NJW 1992, 1312). Es darf nicht jede Schlussfolgerung, die der Leser selbst aus den ihm mitgeteilten Umst&auml;nden zieht oder ziehen kann, als solch eine verdeckte Behauptung des sich &Auml;u&szlig;ernden angesehen werden. Es muss vielmehr eine eigene &Auml;u&szlig;erung des Verfassers vorliegen, mit der er eine zus&auml;tzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unausweichliche Schlussfolgerung nahe legt oder dem Leser die Schlussfolgerung im Ergebnis sogar abnimmt (BGH, Urteil vom 08.07.1980 - VI ZR 159/78; NJW 1980, 2801; BGH, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85, NJW 1987, 1398). Der sich &Auml;u&szlig;ernde braucht Missverst&auml;ndnissen, aufgrund derer von einigen Lesern Aussagen in den Text hineininterpretiert werden k&ouml;nnen, nicht vorzubeugen (BGH, Urteil vom 10.12.1991 - VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312).<br><br>Bei Anlegung dieses Ma&szlig;stabes kann von einer in der E-Mail vom 20.12.2011 versteckten Behauptung, die Kl&auml;ger seien f&uuml;r die Zerst&ouml;rung der Jagdsitze verantwortlich, nicht gesprochen werden. Die E-Mail hat vielmehr den Charakter eines allgemeinen Beschwerdeschreibens, in dem mehrere Missst&auml;nde unabh&auml;ngig voneinander angesprochen werden, sodass sich eine Verbindung zwischen den Zerst&ouml;rungen und der von den Kl&auml;gern veranstalten Jagd nicht als Schlussfolgerung aufdr&auml;ngt. Das gilt vor allem deshalb, da der fr&uuml;here Beklagte hier in keiner Weise aufzeigt, wie die behaupten Manipulationen den Kl&auml;gern zum Vorteil gereichen sollten.<br><br>b. Auch der Umstand, dass in der Klageerwiderung vom 26.04.2012 erneut und dieses Mal in konkreterer Form auf die Sabotageakte Bezug genommen wird, vermag das diesbez&uuml;gliche Rechtsschutzinteresse der Kl&auml;ger nicht zu begr&uuml;nden.<br><br>In der Klageerwiderung hei&szlig;t es auszugsweise: &bdquo;Wenn dann zus&auml;tzlich ihm durch Sabotage und Zerst&ouml;rung der angrenzenden Hochsitze - weil am n&auml;chsten Wochenende eine weitere Dr&uuml;ckjagd stattfinden sollte - auch noch das Partizipieren bez&uuml;glich des in sein Revier zur&uuml;ckfl&uuml;chtenden Wildes genommen wird, so ist die Emp&ouml;rung des Beklagten in vollem Umfang verst&auml;ndlich.&ldquo; (Bl. 39 d.A.). An dieser Stelle wird ein m&ouml;gliches Motiv der Kl&auml;ger, n&auml;mlich am folgenden Wochenende erneut ungest&ouml;rt und insbesondere unbeobachtet jagen zu k&ouml;nnen, wenigstens mittelbar deutlich gemacht, sodass hier unter Umst&auml;nden eine verdeckte Ehrverletzung gegen&uuml;ber den Kl&auml;gern anzunehmen sein k&ouml;nnte.<br><br>Allerdings ist zu beachten, dass Klagen wegen Verletzung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts gegen &Auml;u&szlig;erungen, die - wie hier durch den Schriftsatz an das Gericht - in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren vorgetragen werden, grunds&auml;tzlich ebenfalls schon mangels Rechtsschutzinteresses unzul&auml;ssig sind. Es w&auml;re mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien durch eine Ehrschutzklage in die F&uuml;hrung eines Verfahrens eingreifen k&ouml;nnten. Die Parteien m&uuml;ssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen d&uuml;rfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen ber&uuml;hrt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren gepr&uuml;ft werden. Mit den schutzw&uuml;rdigen Belangen der Betroffenen und einem sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege w&auml;re es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die M&ouml;glichkeit einer Geltendmachung von Abwehranspr&uuml;chen oder Entsch&auml;digungsanspr&uuml;chen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden k&ouml;nnten (BGH, Urteil vom BGH, Urteil vom 11.12.2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996; BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/12, NJW 2012, 1659). Das Rechtsschutzinteresse an einer Klage wegen Verletzung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts ist nur dann nicht zu verneinen, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden &Auml;u&szlig;erung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch ist oder eine unzul&auml;ssige Schm&auml;hung darstellt (BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/12, NJW 2012, 1659).<br><br>Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die von den Kl&auml;gern beanstandete &Auml;u&szlig;erung bez&uuml;glich der Manipulationen an den Ansitzeinrichtungen in der Klageerwiderung steht erkennbar im Zusammenhang mit der Bem&uuml;hung der Beklagten, die Emp&ouml;rung ihres verstorbenen Ehemanns und die gewisse Sch&auml;rfe seiner &Auml;u&szlig;erungen zu erkl&auml;ren. Die Vorw&uuml;rfe in der Klageerwiderung k&ouml;nnen auch nicht als eine unzul&auml;ssige Schm&auml;hung angesehen werden. Schm&auml;hkritik, bei der ersichtlich nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und &uuml;berspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279), kann in der &Auml;u&szlig;erung der Klageerwiderung wegen deren Bezuges zur Argumentation im rechtsh&auml;ngigen Verfahren nicht gesehen werden. Schlie&szlig;lich sind die beanstandeten &Auml;u&szlig;erungen der Beklagtenseite auch nicht auf der Hand liegend falsch.<br><br>IV.<br><br>Die Klage ist nur hinsichtlich des Antrags zu 3.) begr&uuml;ndet.<br><br>1. Der Antrag zu 1.) ist - soweit &uuml;ber ihn noch zu entscheiden ist - unbegr&uuml;ndet. Den Kl&auml;gern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten &Auml;u&szlig;erungen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus &sect;&sect; 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. &sect; 186 StGB. Die beanstandeten &Auml;u&szlig;erungen sind zum Teil als zul&auml;ssige Meinungs&auml;u&szlig;erung zu bewerten, zum anderen Teil sind sie durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Jedenfalls fehlt aber in der Person der Beklagten die f&uuml;r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.<br><br>a. Die von den Kl&auml;gern beanstandeten &Auml;u&szlig;erungen sind zum Teil als zul&auml;ssige Meinungs&auml;u&szlig;erung einzustufen, die nicht mithilfe des Unterlassungsanspruchs untersagt werden kann.<br><br>Bei Unterlassungsanspr&uuml;chen wegen Ehrverletzungen ist es im Hinblick auf die von Art. 5 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzte Meinungsfreiheit oftmals von weichenstellender Bedeutung, ob die beanstandete Aussage als Tatsachenbehauptung oder als Meinungs&auml;u&szlig;erung einzuordnen ist. Meinungs&auml;u&szlig;erungen stehen grunds&auml;tzlich ohne R&uuml;cksicht auf ihre Qualit&auml;t und insbesondere ihre Richtigkeit unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und d&uuml;rfen nur in eng begrenzten Ausnahmef&auml;llen, etwa wenn sie schm&auml;henden Charakter aufweisen, untersagt werden. Bei Tatsachenbehauptungen stellt sich die Rechtslage anders dar. Zwar fallen sie nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit heraus; da sich Meinungen in der Regel auf tats&auml;chliche Annahmen st&uuml;tzen oder zu tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnissen Stellung beziehen, sind Tatsachenbehauptungen durch Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls gesch&uuml;tzt, wenn und soweit sie Voraussetzung f&uuml;r die Bildung von Meinungen sind (BVerfG, Urteil vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415; BVerfG, Beschluss vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91, ZUM 1996, 670, 672). Sie werden aber, auch wenn sie als Grundlage f&uuml;r eine Wertung in einer aus Tatsachenmitteilung und Stellungnahme bestehenden &Auml;u&szlig;erung dienen, von dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht mehr umfasst, sofern sie in dem Bewusstsein der Unwahrheit aufgestellt werden oder erwiesen unwahr sind (BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94). Die Meinungsfreiheit tritt bei bewusst oder erwiesenerma&szlig;en unwahren Tatsachenbehauptungen in der Regel hinter das Pers&ouml;nlichkeitsrecht des Betroffenen zur&uuml;ck.<br><br>aa. Wesentlich f&uuml;r die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer &Uuml;berpr&uuml;fung auf ihre Wahrheit mit den Mitteln des Beweises zug&auml;nglich ist (BGH, Urteil vom 30.01.1996 - VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131 m.w.N.). Dies scheidet bei Meinungs&auml;u&szlig;erungen aus, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich &Auml;u&szlig;ernden zum Inhalt seiner Aussage gepr&auml;gt sind sowie durch Elemente der Stellungnahme und des Daf&uuml;rhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen, sondern je nach pers&ouml;nlicher &Uuml;berzeugung nur richtig oder falsch sein k&ouml;nnen (BVerfG a.a.O.).<br><br>Die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine Tatsachenaussage oder um eine Meinungs&auml;u&szlig;erung handelt, gestaltet sich oftmals schwierig. Genauso wie eine Tatsachenbehauptung eine Bewertung enthalten kann, k&ouml;nnen subjektive Stellungnahmen Elemente tats&auml;chlicher Art aufweisen, oder eine &Auml;u&szlig;erung kann tats&auml;chliche und wertende Elemente beinhalten, die sich gegenseitig erg&auml;nzen und einen inneren Zusammenhang bilden. Enth&auml;lt eine &Auml;u&szlig;erung sowohl Aussagen in tats&auml;chlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, so richtet sich die Entscheidung danach, welches Element &uuml;berwiegt.<br><br>Voraussetzung f&uuml;r eine - diesen Grunds&auml;tzen gerecht werdende - zutreffende Einordnung einer &Auml;u&szlig;erung ist die Ermittlung des objektiven Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf eine einzelne Textpassage abgestellt werden, sondern diese ist stets im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten (BGH, Urteil vom 25.03.1997 - VI ZR 102/96, VersR 1997, 842). Da es auf den objektiven Sinn der &Auml;u&szlig;erung ankommt, ist weder die subjektive Absicht des sich &Auml;u&szlig;ernden noch das subjektive Verst&auml;ndnis des Betroffenen entscheidend, sondern das Verst&auml;ndnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum unter Ber&uuml;cksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs beimisst.<br><br>bb. Auf Grundlage einer hiernach vorzunehmenden Pr&uuml;fung ist die Passage der &Auml;u&szlig;erung des verstorbenen Ehemanns der Beklagten, des fr&uuml;heren Beklagten, auf der am 11.11.2011 von den Kl&auml;gern ausgerichteten Jagd sei ein &bdquo;Gemetzel&ldquo; veranstaltet worden, als zul&auml;ssiges Werturteil einzustufen, das nicht mittels einer Unterlassungsklage untersagt werden kann.<br><br>Die Bewertung als &bdquo;Gemetzel&ldquo; stellt eine zul&auml;ssige Meinungs&auml;u&szlig;erung dar, die Ausfluss einer pers&ouml;nlichen Bewertung ist und nicht durch Beweismittel als wahr oder unwahr bewiesen werden kann. Abwertende Pauschalurteile, deren Kern die pers&ouml;nliche Bewertung des sich &Auml;u&szlig;ernden bildet, weil der tats&auml;chliche Gehalt der &Auml;u&szlig;erung derart substanzarm ist, dass er hinter der subjektiven Einsch&auml;tzung v&ouml;llig zur&uuml;cktritt, werden von der Rechtsprechung regelm&auml;&szlig;ig als zul&auml;ssige Meinungs&auml;u&szlig;erungen eingestuft (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415 [&bdquo;CSU als NPD Europas&ldquo;]; OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.1991 - 3 U 22/91, NJW 1992, 2035 [&bdquo;Nazi-Sekte&ldquo;]). So liegt der Fall auch hier. Die Bezeichnung als &bdquo;Gemetzel&ldquo; steht nicht im Zusammenhang mit konkret und substantiiert geschilderten - wahren oder unwahren - Einzelvorg&auml;ngen, sondern dr&uuml;ckt eine Stellungnahme hinsichtlich des Gesamtgeschehens am 11.11.2011 aus. Die Behauptung einer konkret-greifbaren Tatsache l&auml;sst sich ihr nicht entnehmen, es handelt sich vielmehr um ein pauschales Urteil. Die Auffassung, dass eine Jagd, an der mindestens 50 J&auml;ger beteiligt waren und mindestens 14 gro&szlig;e Tiere erlegt wurden, ein &bdquo;Gemetzel&ldquo; - sprich: ein wildes T&ouml;ten, ein Massaker oder ein Blutbad - darstellt, ist Ausdruck einer subjektiven Bewertung des sich &Auml;u&szlig;ernden, die je nach pers&ouml;nlicher &Uuml;berzeugung richtig oder falsch sein kann.<br><br>Die Aussage stellt auch keine die Meinungs&auml;u&szlig;erung ausnahmsweise unzul&auml;ssig machende Schm&auml;hkritik dar. Eine Schm&auml;hkritik ist anzunehmen, wenn bei einer herabsetzenden &Auml;u&szlig;erung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Selbst eine &uuml;berzogene und ausf&auml;llige Kritik macht f&uuml;r sich genommen eine &Auml;u&szlig;erung noch nicht zur Schm&auml;hkritik. Der Ausdruck &bdquo;Gemetzel&ldquo; bewertet die Durchf&uuml;hrung der Jagd sowie ihr Ergebnis, ist also sachbezogen. Die Bemerkung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der fr&uuml;here Beklagte sich &uuml;ber die Art und Weise der durchgef&uuml;hrten Jagd beschwerte. Wegen dieser Anlassbezogenheit der &Auml;u&szlig;erung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die pers&ouml;nliche Diffamierung der Kl&auml;ger im Vordergrund stand. Die Grenze zur Schm&auml;hkritik ist nicht &uuml;berschritten. Ein durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht gedeckter Angriff auf die Menschenw&uuml;rde liegt ebenso wenig vor wie eine Formalbeleidigung.<br><br>cc. Die von den Kl&auml;gern daneben beanstandete Aussage, bei der veranstalteten Jagd w&auml;re der Versuch unternommen worden, die totale Ausrottung von Rot- und Damwild zu vertuschen, weist, auch unter Einbeziehung des im &Uuml;brigen wertenden Teils der Gesamtaussage, einen Tatsachengehalt auf, der mit Mitteln des Beweises auf seine inhaltliche Richtigkeit &uuml;berpr&uuml;ft werden kann.<br><br>Die hier beanstandete &Auml;u&szlig;erung enth&auml;lt zwei wesentliche Elemente. Zum einen kann ihr der durchschnittliche Empf&auml;nger die Aussage entnehmen, bei der Jagd am 11.11.2011 sei eine derart gro&szlig;e und die Freigaben h&ouml;chstwahrscheinlich &uuml;bersteigende Zahl von Tieren erlegt worden, dass - zumindest wenn dieses Verhalten auf Dauer fortgesetzt wird - die Zahl der Absch&uuml;sse auf Dauer nicht mehr durch den Nachwuchs der Tiere kompensiert werden kann, sodass es zu einem starken Populationsr&uuml;ckgang, mithin zu einer &bdquo;Ausrottung&ldquo; kommen wird. Der erhobene Vorwurf der &bdquo;Ausrottung&ldquo; kann von einem verst&auml;ndigen Empf&auml;nger nicht so verstanden werden, dass auf bei der streitgegenst&auml;ndlichen Dr&uuml;ckjagd s&auml;mtliches Rot- und Damwild bzw. s&auml;mtliches Rot- und Damwild im S. Wald ausgerottet worden sei. Es wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, die &bdquo;Freigaben&ldquo; deutlich &uuml;berschritten worden seien und es somit auf die Dauer zu einem erheblichen Populationsr&uuml;ckgang kommen werde.<br><br>Zudem wird daneben gerade schwerpunktm&auml;&szlig;ig zum Ausdruck gebracht, dass die Kl&auml;ger Ma&szlig;nahmen ergriffen h&auml;tten, um die wahre Zahl der get&ouml;teten Tiere und die dabei vorgenommene &bdquo;&Uuml;berschie&szlig;ung&ldquo; zu verschleiern, diese mithin zu &bdquo;vertuschen&ldquo;. Beide Aussageelemente sind dem Beweis zug&auml;nglich, fallen also unter den Tatsachenbegriff.<br><br>Insbesondere ist auch die Frage nach den subjektiven Zielen der Kl&auml;ger mit Beweismitteln als wahr oder unwahr zu beantworten. Umst&auml;nde wie Absichten, Motive und Beweggr&uuml;nde geh&ouml;ren, wenn sie zu bestimmten &auml;u&szlig;eren Geschehnissen erkennbar in Beziehung gesetzt werden k&ouml;nnen, zu den dem Beweis zug&auml;nglichen sog. inneren Tatsachen (BGH, Urteil vom 20.01.1959 - 1 StR 518/58, NJW 1959, 636). So verh&auml;lt es sich hier. Bei der beanstandeten Aussage steht nicht die Wertung des sich &Auml;u&szlig;ernden im Vordergrund, sondern die tats&auml;chlichen Vorg&auml;nge vom 11.11.2011, von denen der fr&uuml;here Beklagte die Adressaten der E-Mails in Kenntnis setzen und diese zum T&auml;tigwerden veranlassen wollte.<br><br>b. Der Umstand, dass die in Rede stehende Behauptung, die Kl&auml;ger h&auml;tten den R&uuml;ckgang des Rot- und Damwildbestandes im S. Wald bzw. ihren von Beklagtenseite behaupteten Beitrag hierzu &bdquo;vertuschen&ldquo; wollen, bisher weder erwiesen wahr noch erwiesen unwahr ist, wirkt sich nicht zu Lasten der Beklagten aus.<br><br>Die Beweislast f&uuml;r die Unwahrheit einer ehrenr&uuml;hrigen Tatsachenbehauptung z&auml;hlt nach den allgemeinen Grunds&auml;tzen zum Anspruchsgrund und ist daher grunds&auml;tzlich vom jeweiligen Kl&auml;ger zu beweisen (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77, NJW 1980, 2070, 2071). Allerdings w&auml;re es nach der &uuml;ber &sect; 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht transformierten Beweisregel des &sect; 186 StGB (&bdquo;sofern nicht die Tatsache erweislich wahr ist&ldquo;) hier eigentlich Sache der Beklagten, die Wahrheit der beanstandeten Behauptung nachzuweisen (BGH, Urteil vom 30.01.1996 - VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2005 - 14 U 209/04, NJW-RR 2006, 483).<br><br>Die Nichterweislichkeit der Wahrheit der in Rede stehenden Behauptungen geht aber gem&auml;&szlig; &sect; 193 StGB - entgegen der Beweisregel des &sect; 186 StGB - ausnahmsweise dann nicht zu Lasten des Behauptenden, wenn er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen f&uuml;r erforderlich halten durfte (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97, NJW 1998, 3047). Diese Regelung ist Folge des Rechts auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung gem&auml;&szlig; Art. 5 GG, das auch Tatsachenbehauptungen sch&uuml;tzt, wenn und soweit sie Voraussetzungen f&uuml;r die Bildung von Meinungen sind und nicht erwiesenerma&szlig;en unwahr sind (BGH a.a.O.). Insoweit wird zun&auml;chst zugunsten des sich &Auml;u&szlig;ernden vom subjektiven Wahrsein ausgegangen - jedenfalls bei wichtigen, &ouml;ffentlichkeitsrelevanten Umst&auml;nden und dem Vorliegen sorgf&auml;ltiger Recherche (BGH a.a.O.). Denn wer sich derart zu rechtfertigen vermag, handelt nicht unrecht. Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor.<br><br>Die behauptete Tatsache ist aktuell weder bewiesen wahr noch bewiesen unwahr. Keine Partei hat einen auf die Ergr&uuml;ndung der subjektiven Absichten der Kl&auml;ger gerichteten Beweis angeboten, diese lie&szlig;en sich hier allenfalls anhand von Indizien ermitteln.<br><br>Nach &sect; 193 StGB sind herabsetzende &Auml;u&szlig;erungen, die zur Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, gerechtfertigt, wenn die Ehrverletzung zur Wahrnehmung dieser Interessen nach Inhalt, Form und Begleitumst&auml;nden geeignet und erforderlich ist, sich im Rahmen einer Interessenabw&auml;gung als angemessenes Mittel erweist und der sich &Auml;u&szlig;ernde subjektiv zur Wahrnehmung dieser Interessen handelt. Diese Voraussetzungen sind hier erf&uuml;llt. Der Ehemann der Beklagten handelte im Rahmen der Verteidigung seiner Rechte und der Wahrnehmung berechtigter Interessen.<br><br>Der fr&uuml;here Beklagte hatte als Jagdp&auml;chter ein berechtigtes Interesse daran, dass die f&uuml;r den S. Wald geltenden Abschusspl&auml;ne eingehalten werden, es also nicht zu einem &bdquo;&Uuml;berschie&szlig;en&ldquo; des Wildes und damit verbunden zu einer sukzessiven &bdquo;Ausrottung&ldquo; kommt. Diese Frage betrifft &uuml;ber das pers&ouml;nliche Interesse auf Beklagtenseite hinaus aber auch die Allgemeinheit, die ein Interesse an der Erhaltung des Wildbestandes hat.<br><br>Die mit seinen E-Mails verbundene Ehrverletzung zulasten der Kl&auml;ger war geeignet, das berechtigte Interesse zu realisieren.<br><br>An der Geeignetheit fehlt es z.B. bei der Information eines beliebigen Dritten, der nicht in der Lage ist, die Durchsetzung des wahrgenommenen Interesses in irgendeiner Weise zu f&ouml;rdern (RG, Urteil vom 21.04.1925 - I 159/25, RGSt 59, 172). Der verstorbene Ehemann der Beklagten wandte sich jedoch nicht an einen beliebigen Personenkreis, sondern insgesamt an vier Personen, darunter den Vorstandsvorsitzenden der Hegeringgemeinschaft, den Kreisj&auml;germeister und den Vorsitzenden der J&auml;gerschaft S. All jene Personen waren nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten Mitglieder f&uuml;r die Ahndung jagdlicher Vergehen zust&auml;ndiger Organisationen, die daher ein eigenes Informationsinteresse an den behaupteten Missst&auml;nden hatten und auch in der Lage waren, das wahrgenommene Interesse effektiv zu f&ouml;rdern. Die Hegeringgemeinschaft ist eine Untergliederung der Unteren Jagdbeh&ouml;rde, die festlegt, wie viele Tiere welcher Gattung in welchem Revier erlegt werden d&uuml;rfen. Dabei geh&ouml;rt es zu ihrer satzungsm&auml;&szlig;igen Aufgabe, Jagdverst&ouml;&szlig;e zu ahnden. Zugleich dient sie auch dazu, die Jagdkameradschaft zu f&ouml;rdern und Interessenkonflikte zwischen den einzelnen Revierinhabern zu schlichten. Der Kreisj&auml;germeister wacht zus&auml;tzlich &uuml;ber die Einhaltung der Einzel- und Gruppenfreigaben.<br><br>Es ist im Allgemeinen zul&auml;ssig, sich an die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde zu wenden, wobei Interessenverb&auml;nde, die im Einzelfall die Interessen des Ratsuchenden wahrnehmen k&ouml;nnen und sollen, diesen gleichstehen (Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der-Lenckner/Eisele, StGB, 28. Aufl., &sect; 186 Rn. 10). Dieses Recht entf&auml;llt nur, wenn die &Auml;u&szlig;erung offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Verteidigung von Rechten steht, der sie dienen soll, oder wenn bewusst unwahre oder leichtfertige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (RG, Urteil vom 13.05.1929 - VI 571/28, RGZ 124, 262; LG Heidelberg, Urteil vom 16.12.1975 - 1 O 293/75). Beide Ausnahmef&auml;lle sind jedoch im vorliegenden Fall zu verneinen.<br><br>Die &Auml;u&szlig;erung war auch erforderlich, denn sie war zur Durchsetzung des verfolgten Interesses notwendig. Ein milderes, gleich wirksames Mittel stand dem fr&uuml;heren Beklagten vorliegend nicht zur Verf&uuml;gung. Er hat zun&auml;chst erfolglos versucht, die ihm aufgefallenen Unregelm&auml;&szlig;igkeiten in einem Telefonat mit dem Kreisj&auml;germeister aufzukl&auml;ren. Dieses blieb jedoch ohne Erfolg, sodass er am 14.11.2011 seinen Ansprechpartner innerhalb des Hegerings anschrieb und diesen um Aufkl&auml;rung des Geschehens bat. Als auch dieser ihm nicht weiterhelfen konnte, wandte er sich &uuml;ber einen Monat sp&auml;ter erneut an den Kreisj&auml;germeister.<br><br>Die gew&auml;hlte Form der Wahrnehmung der berechtigten Interessen war nach Inhalt, Form und den Umst&auml;nden auch noch angemessen. Die Ehrverletzung zulasten der Kl&auml;ger muss hinter den Interessen auf Beklagtenseite zur&uuml;cktreten. Die erforderliche G&uuml;terabw&auml;gung, bei der sowohl dem Grundrecht des &Auml;u&szlig;ernden aus Art. 5 Abs. 1 GG als auch der verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzten Position der Betroffenen aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG das gebotene Gewicht beizumessen ist, ergibt, dass das Interesse an der &Auml;u&szlig;erung &uuml;berwiegt.<br><br>Die scharfe Bewertung als &bdquo;Gemetzel&ldquo;, die - wie zuvor dargestellt - eine zul&auml;ssige Meinungs&auml;u&szlig;erung darstellt, kann dabei nicht ins Gewicht fallen. Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit des gew&auml;hlten Mittels ist auch die von der Rechtsprechung entwickelte Pr&uuml;fungs- und Informationspflicht zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97, NJW 1998, 3049). Den sich &Auml;u&szlig;ernden trifft eine nach den Umst&auml;nden mehr oder weniger weitgehende Informationspflicht, bei deren Verletzung ihm der Schutz des &sect; 193 StGB zu versagen ist. &sect; 193 StGB erlaubt zwar das Behaupten ehrenr&uuml;hriger Tatsachen auch auf die Gefahr hin, dass der Betroffene im Ergebnis in seinem Geltungswert verletzt wird, macht dies aber davon abh&auml;ngig, dass das Risiko eines solchen Fehlgriffs durch eine objektiv sorgfaltsgem&auml;&szlig;e Pr&uuml;fung der jeweiligen Sachlage und ggf. durch das Einholen weitere Informationen auf das nach den Umst&auml;nden m&ouml;gliche Minimum beschr&auml;nkt wird (Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der-Lenckner/Eisele, StGB, 28. Aufl. &sect; 183 Rn. 11). Eine Rechtfertigung ist daher ausgeschlossen, wenn der sich &Auml;u&szlig;ernde bei gewissenhafter, ihm m&ouml;glicher und zumutbarer Pr&uuml;fung h&auml;tte erkennen m&uuml;ssen, dass die Grundlage f&uuml;r seine Behauptung unzuverl&auml;ssig oder unzul&auml;nglich ist (OLG Celle, Urteil vom 12.05.1987 - 1 Ss 94/87, NJW 1988, 353). Die an diese Recherchepflicht zu kn&uuml;pfenden Anforderungen d&uuml;rfen aber, gerade wenn es sich um Tatsachen handelt, die nicht unmittelbar aus dem Erfahrungsbereich des sich &Auml;u&szlig;ernden stammen, nicht &uuml;berspannt werden (BGH, Urteil vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97, NJW 1998, 3047). Die somit bestehende Pr&uuml;fungspflicht wurde hier beachtet.<br><br>Der Umstand, dass bei der Jagd am 11.11.2011 auf ein ansonsten in J&auml;gerkreisen durchaus &uuml;bliches und auch von den Kl&auml;gern fr&uuml;her praktiziertes repr&auml;sentatives &bdquo;Streckelegen&ldquo; verzichtet wurde, machte es dem fr&uuml;heren Beklagten praktisch unm&ouml;glich, die Zahl der erlegten Tiere selbstst&auml;ndig zu ermitteln. Seine w&auml;hrend der Jagd mit einem Jagdgenossen durchgef&uuml;hrten Beobachtungen blieben daher vage. Auch ein Telefonat mit dem Kreisj&auml;germeister brachte keine Aufkl&auml;rung, sodass ihm eine weitere Aufkl&auml;rung im Vorfeld nicht m&ouml;glich war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die ehrenr&uuml;hrigen Behauptungen hier leichtfertig auf haltlose Vermutungen gest&uuml;tzt wurden. Die - zumindest eher un&uuml;bliche - Art der Streckenlegung trotz der eher kalten Witterung und der Umstand, dass der fr&uuml;here Beklagte auch Tage nach der Jagd keine genauen Angaben &uuml;ber die Abschusszahlen in Erfahrung bringen konnte, durfte zumindest ein gewisses Misstrauen wecken und ihn dazu veranlassen, weitere Nachforschungen anzustellen.<br><br>Auch aus anderen Gesichtspunkten ergibt sich nicht, dass dem Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Kl&auml;ger hier der Vorrang einzur&auml;umen w&auml;re. Zwar hat die betroffene Grundrechtsposition der Kl&auml;ger einen hohen Stellenwert und die beanstandete Behauptung trifft sie gerade im Hinblick auf die bestehende &bdquo;J&auml;gerehre&ldquo;. Auf der anderen Seite ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass der fr&uuml;here Beklagte seine &Auml;u&szlig;erung nicht ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt hat. Zudem hat er sich nicht an die breite &Ouml;ffentlichkeit, sondern nur an den engen Kreis von vier verantwortlichen Entscheidungstr&auml;gern gewandt. Au&szlig;erdem ist besonders zu beachten, dass in der E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden des Hegerings vom 14.11.2011 (Bl. 11 d.A.) vor allem um &bdquo;Aufkl&auml;rung und schonungslose Kritik&ldquo; gebeten wird. Der fr&uuml;here Beklagte machte hier also indirekt sehr deutlich, dass er bisher zu keinem endg&uuml;ltigen Ergebnis &uuml;ber die Geschehnisse vom 11.11.2011 gelangt ist, sondern dass ihm vor allem Unregelm&auml;&szlig;igkeiten aufgefallen sind, denen der daf&uuml;r verantwortliche Hegering nun weiter nachgehen solle. Auch in der E-Mail an den Kreisj&auml;germeister vom 20.12.2011 (Bl. 12 f. d.A.) wird - zumindest indirekt - vorrangig um weitere Aufkl&auml;rung gebeten (&bdquo;Betrachten Sie bitte meinen Eifer zur Ermittlung des tats&auml;chlichen Abschusses als gerecht in eigener Sache.&ldquo;).<br><br>c. Selbst wenn man die &Auml;u&szlig;erung des fr&uuml;heren Beklagten, die Kl&auml;ger h&auml;tten versucht, die totale Ausrottung des Rot- und Damwildes zu vertuschen, als rechtswidrige Ehrverletzung ansehen m&ouml;chte, fehlt in der Person der jetzigen Beklagten jedenfalls die f&uuml;r einen Unterlassungsanspruch erforderliche <a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/wiederholungsgefahr.html" target="_blank">Wiederholungsgefahr</a> bzw. Erstbegehungsgefahr.<br><br>aa. Eine <a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/wiederholungsgefahr.html" target="_blank">Wiederholungsgefahr</a> besteht nicht. Unter der Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegr&uuml;ndete objektiv ernstliche Besorgnis weiterer St&ouml;rungen zu verstehen. In der Regel begr&uuml;ndet die vorangegangene rechtswidrige Beeintr&auml;chtigung eine tats&auml;chliche Vermutung f&uuml;r die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den St&ouml;rer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 30.10.1998 - V ZR 64/98, NJW 1999, 356).<br><br>Eine solche Wiederholungsgefahr w&auml;re daher - wenn man eine rechtswidrige Ehrverletzung unterstellen wollte - in der Person des fr&uuml;heren Beklagten zu bejahen gewesen. Auf die Beklagte als seine Rechtsnachfolgerin konnte diese Wiederholungsgefahr aber nicht &uuml;bergehen. Die Wiederholungsgefahr ist ein tats&auml;chlicher Umstand, der allein nach den Verh&auml;ltnissen in der Person des Zuwiderhandelnden zu beurteilen ist und nicht auf den Rechtsnachfolger des Verletzers &uuml;bergehen kann (BGH, Urteil vom 16.03.2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378; BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 34/05, GRUR 2007, 995).<br><br>bb. Zwar gen&uuml;gt trotz des Wortlauts des &sect; 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (&bdquo;weitere&ldquo;) grunds&auml;tzlich auch eine erstmals ernsthaft drohende Beeintr&auml;chtigung (BGH, Urteil vom 17.09.2004 - V ZR 230/03, NJW 2004, 3701), aber auch eine solche Erstbegehungsgefahr kann in der Person der Beklagten nicht angenommen werden.<br><br>Ein auf eine Erstbegehungsgefahr gest&uuml;tzter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tats&auml;chliche Anhaltspunkte daf&uuml;r vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der n&auml;her bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (BGH, Urteil vom 31.05.2001 - I ZR 106/99, NJW-RR 2001, 1483). Im Hinblick auf die Erstbegehungsgefahr gibt es keinerlei Vermutung, der Kl&auml;ger muss sie einzelfallbezogen darlegen und soweit erforderlich beweisen. Ein Eingriff muss danach hinreichend nahe und ernsthaft drohend bevorstehen. Es gen&uuml;gt nicht, wenn eine Gef&auml;hrdung blo&szlig; abstrakt in Frage kommt. Es kann auch nicht per se vermutet werden, dass sich der Rechtsnachfolger ebenso wie der urspr&uuml;ngliche Verletzer verhalten werde.<br><br>Unter Ber&uuml;cksichtigung dieses Ma&szlig;stabes sind hier keine Umst&auml;nde dargetan, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich die Beklagte in naher Zeit nach dem Prozess in &auml;hnlicher Weise wie ihr mittlerweile verstorbener Ehemann &ouml;ffentlich &auml;u&szlig;ern wird.<br><br>Der Verneinung einer konkreten Begehungsgefahr durch die Beklagte steht insbesondere nicht entgegen, dass diese im Schriftsatz vom 07.08.2012 &bdquo;am Vorwurf des Vertuschens [...] ausdr&uuml;cklich festgehalten&ldquo; (Bl. 137 d.A.) und somit deutlich gemacht hat, dass das Verhalten ihres Ehemannes rechtm&auml;&szlig;ig war und sie selbst - wenigstens theoretisch - zu einer entsprechenden &Auml;u&szlig;erung ebenfalls berechtigt sein w&uuml;rde.<br><br>Zwar kann die vor allem im Wettbewerbsrecht so bezeichnete &bdquo;Ber&uuml;hmung&ldquo; des Schuldners, zu der Verletzungshandlung jederzeit und jedem oder zumindest dem Kl&auml;ger gegen&uuml;ber berechtigt zu sein, grunds&auml;tzlich zu einer Erstbegehungsgefahr f&uuml;hren (BGH a.a.O., BGH, Urteil vom 09.10.1986 - I ZR 158/84, GRUR 1987, 125).<br><br>Lange war umstritten, unter welchen Umst&auml;nden Erkl&auml;rungen des Beklagten im Prozess eine solche Ber&uuml;hmung begr&uuml;nden k&ouml;nnen. Um eine solche zu verhindern, war der jeweilige Beklagte lange Zeit gehalten, zweifelsfrei deutlich zu machen, dass seine Ausf&uuml;hrungen nur zur Rechtsverteidigung dienen (BGH, Urteil vom 15.04.1999 - I ZR 83/97, NJW-RR 1999, 1563).<br><br>Nunmehr hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die im Rahmen der Prozessverteidigung ge&auml;u&szlig;erte Meinung, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, allein noch nicht ausreicht, um eine Erstbegehungsgefahr zu begr&uuml;nden (BGH, Urteil vom 31.05.2001 - I ZR 106/99, NJW-RR 2001, 1483; BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044). Andernfalls w&auml;re der Beklagte in der wirksamen Verteidigung seiner Rechte, zu der auch das Recht geh&ouml;rt, in einem gerichtlichen Verfahren die Rechtm&auml;&szlig;igkeit bestimmter Verhaltensweisen kl&auml;ren zu lassen, und in seinem Recht auf rechtliches Geh&ouml;r aus Art. 103 Abs. 1 GG zu stark beschr&auml;nkt. Zudem kann einem Beklagten, der sich gegen einen Anspruch verteidigt, den er f&uuml;r unbegr&uuml;ndet h&auml;lt, nicht ohne Weiteres unterstellt werden, er werde selbst eine gerichtliche Entscheidung missachten, mit der die Rechtslage gekl&auml;rt worden ist.<br><br>Hier ist zu beachten, dass die von dem Rechtsvorg&auml;nger der Beklagten ausgesprochenen Verd&auml;chtigungen ein wesentlicher Grund f&uuml;r die ausgesprochene fristlose K&uuml;ndigung des Pachtverh&auml;ltnisses darstellen und damit origin&auml;r der Rechtsverfolgung der Beklagten dienen.<br><br>Eine Rechtsverteidigung kann allenfalls dann noch eine Erstbegehungsgefahr begr&uuml;nden, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die blo&szlig;e M&ouml;glichkeit eines entsprechenden Verhaltens f&uuml;r die Zukunft offen zu halten, sondern der Erkl&auml;rung bei W&uuml;rdigung der Umst&auml;nde des Einzelfalls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten. Dies ist hier nicht der Fall.<br><br>Unter W&uuml;rdigung der Gesamtumst&auml;nde liegen hier keine Anhaltspunkte daf&uuml;r vor, dass sich die Beklagte in n&auml;chster Zeit nach dem Prozess in gleicher Art wie ihr verstorbener Ehemann &ouml;ffentlich &auml;u&szlig;ern wird. Allein der Umstand, dass sie schrifts&auml;tzlich am Vorwurf des &bdquo;Vertuschens&ldquo; festgehalten hat, reicht dazu - wie dargelegt - nicht aus, da es hier nur um das Obsiegen im Prozess geht. Die Beklagte hat sich, soweit bekannt, bisher in keiner Weise &ouml;ffentlich &uuml;ber die beiden Kl&auml;ger ge&auml;u&szlig;ert. Dem Schriftverkehr der Parteien l&auml;sst sich zudem entnehmen, dass die Beklagte, die die Jagd nach dem Tod ihres Ehemannes nicht fortf&uuml;hren will, pers&ouml;nlich nicht in das Jagdwesen und die damit verbundenen Streitigkeiten involviert ist. Daf&uuml;r spricht auch, dass sich die Parteivertreter im Rahmen der m&uuml;ndlichen Verhandlung &uuml;ber die Eigentums&uuml;bergang der jagdlichen Einrichtungen im streitgegenst&auml;ndlichen Revier auf den Kl&auml;ger zu 1) geeinigt haben. Es muss sich daher der Eindruck aufdr&auml;ngen, dass es der Beklagten vorliegend allein um die &bdquo;Verteidigung&ldquo; ihres verstorbenen Ehemannes und dessen get&auml;tigten &Auml;u&szlig;erungen geht und nicht darum, sich in n&auml;chster Zeit ebenfalls &ouml;ffentlich derart zu &auml;u&szlig;ern.<br><br>2. Der auf die Freistellung von vorprozessualen Anwaltsgeb&uuml;hren gerichtete Klageantrag zu 2.) ist mangels eines den Kl&auml;gern zustehenden Unterlassungsanspruchs ebenfalls unbegr&uuml;ndet.<br><br>3. Die Feststellungsklage hingegen ist begr&uuml;ndet. Das zwischen dem Kl&auml;ger zu 1) und Herrn D. N. als Rechtsvorg&auml;nger der Beklagten am 29.03.2004 begr&uuml;ndete und der Unteren Jagdbeh&ouml;rde am 06.04.2004 angezeigte Jagdpachtverh&auml;ltnis ist durch die K&uuml;ndigung vom 26.04.2012 nicht beendet worden, sondern besteht bis auf den 31.03.2013 fort.<br><br>Die Jagdpacht ist keine Grundst&uuml;ckspacht, sondern Rechtspacht im Sinne von &sect; 581 Abs. 1 BGB. Gegenstand des Vertrages ist das Jagdaus&uuml;bungsrecht des Eigent&uuml;mers. Der Jagdpachtvertrag kann jederzeit aus einem wichtigen Grund gek&uuml;ndigt werden. Hierf&uuml;r in Betracht kommen neben den vertraglichen Regelungen &sect; 543 BGB in Verbindung mit &sect; 581 Abs. 2 BGB. Die K&uuml;ndigung w&auml;re daher nur wirksam unter den besonderen Voraussetzungen der au&szlig;erordentlichen fristlosen K&uuml;ndigung bei Dauerschuldverh&auml;ltnissen aus wichtigem Grund. Diese sind vorliegend jedoch nicht erf&uuml;llt.<br><br>Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Kl&auml;ger zu 1) ihrem verstorbenen Mann als ihrem Rechtsvorg&auml;nger mit Schreiben vom 23.03.2007 verbindlich zugesichert, sich beim Wildabschuss zur&uuml;ckzuhalten und den Abschuss insgesamt, also einschlie&szlig;lich der Gruppenfreigabe, anteilsm&auml;&szlig;ig auf die Fl&auml;che umzulegen. Gegen diese Vertragspflicht habe der Kl&auml;ger zu 1) durch das bei der von ihm veranstalteten Jagd am 11.11.2011 durchgef&uuml;hrte &bdquo;&Uuml;berschie&szlig;en&ldquo; versto&szlig;en. Das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverh&auml;ltnis sei daher derart ersch&uuml;ttert, dass ein &bdquo;wichtiger Grund&ldquo; zur au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung gegeben sei. Der Kl&auml;ger zu 1) bestreitet, sich mit der Erkl&auml;rung vom 23.03.2007 rechtlich gebunden zu haben. Dies und damit auch die Frage, ob ein die au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung rechtfertigender Grund angenommen werden kann, braucht hier aber nicht beantwortet zu werden. Die am 26.04.2012 erkl&auml;rte K&uuml;ndigung greift bereits mangels Vorliegens einer <a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/internetrecht/abmahnung.html" target="_blank">Abmahnung</a> und wegen zu langen Zuwartens des fr&uuml;heren Beklagten mit der Erkl&auml;rung der K&uuml;ndigung nicht durch.<br><br>a. Die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorg&auml;nger haben den Kl&auml;ger zu 1) vor Ausspruch der K&uuml;ndigung trotz Erforderlichkeit nicht nach &sect; 543 Abs. 3 BGB abgemahnt.<br><br>Au&szlig;er beim Verzug mit der Miet- bzw. Pachtzahlung (&sect; 543 Abs. 2 1 Nr. 3 BGB) ist die K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertragsverh&auml;ltnis im Regelfall nur zul&auml;ssig, wenn dem anderen Teil erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfe bestimmt oder eine Abmahnung erkl&auml;rt worden ist, &sect; 543 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dies entspricht dem in &sect; 314 Abs. 2 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken f&uuml;r die K&uuml;ndigung von Dauerschuldverh&auml;ltnissen. Eine solche <a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/internetrecht/abmahnung.html" target="_blank">Abmahnung</a> wurde nicht ausgesprochen.<br><br>Die Abmahnung war hier auch nicht ausnahmsweise nach &sect; 543 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich. Eine Abmahnung ist unter anderem entbehrlich, wenn der Vermieter bzw. hier der Verp&auml;chter die Abhilfe endg&uuml;ltig und ernsthaft verweigert (BGH, Urteil vom 22.10.1975 - VIII ZR 160/74, NJW 1976, 796) oder wenn ein Erfolg der Abmahnung nach Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Vertragsanpassung nicht entfallen lassen w&uuml;rde (OLG D&uuml;sseldorf, Urteil vom 07.10.2004 - 10 U 70/04, NJW-RR 2005, 13), z.B. wegen der Schwere der Pflichtverletzung. Diese Ausnahmetatbest&auml;nde sind vorliegend nicht erf&uuml;llt.<br><br>aa. Zwar beruft der Kl&auml;ger zu 1) sich mittlerweile darauf, sich mit der Erkl&auml;rung vom 23.03.2007 nicht rechtswirksam zu einer anteilsm&auml;&szlig;igen Beschr&auml;nkung der Gruppenfreigabe verpflichtet und damit seine Pflichten aus dem Pachtvertrag durch die Jagd vom 11.11.2011 nicht verletzt zu haben. Damit k&ouml;nnte aktuell - falls man den Vertrag so wie die Beklagte versteht, was hier nicht entschieden zu werden braucht - eine endg&uuml;ltige Weigerung des Kl&auml;gers zu 1) zum vertragsgem&auml;&szlig;en Verhalten anzunehmen sein.<br><br>Allerdings hat der Prozessbevollm&auml;chtigte der Kl&auml;ger erstmals in seinem Schriftsatz vom 16.08.2012 darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 23.03.2007 seiner Rechtsaufassung nach unverbindlich und daher von dem Kl&auml;ger zu 1) nicht zu beachten sei. Zuvor wurde dies nicht derart zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht. Der Rechtsvorg&auml;nger der Beklagten durfte daher nicht bereits bei Ausspruch seiner K&uuml;ndigung im April 2012 davon ausgehen, dass eine Abmahnung des Kl&auml;gers zu 1) in jedem Fall erfolglos bleiben werde. Bereits in der Vergangenheit hat es zahlreiche aus dem Pachtverh&auml;ltnis resultierende Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kl&auml;ger zu 1) und dem verstorbenen Ehemann der Beklagten gegeben. Bislang wurde aber stets eine einvernehmliche L&ouml;sung der Probleme gefunden und das Pachtverh&auml;ltnis anschlie&szlig;end fortgesetzt bzw. weiter verl&auml;ngert. Hier war es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass erneut eine L&ouml;sung gefunden werden k&ouml;nnte. Aus der Rechtsauffassung des Prozessbevollm&auml;chtigten der Kl&auml;ger innerhalb des Schriftsatzes vom 16.08.2012, die w&auml;hrend des anh&auml;ngigen Rechtsstreits abgegeben wurde, kann daher nicht auf das vorprozessuale Verhalten des Kl&auml;gers zu 1) geschlossen werden.<br><br>bb. Ebenso wenig kann vorliegend angenommen werden, dass eine sofortige K&uuml;ndigung unter Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen aus besonderen Gr&uuml;nden gerechtfertigt war, dass also selbst ein Erfolg der Abmahnung die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Vertragsanpassung nicht h&auml;tte entfallen lassen.<br><br>Sinn und Zweck der Abmahnung ist es gerade, dem Abgemahnten nach dem Prinzip des milderen Mittels die Gelegenheit zu geben, sein Fehlverhalten zu korrigieren, bevor als strengere Sanktion die K&uuml;ndigung in Betracht kommt. Dieser Zweck konnte hier noch erf&uuml;llt werden. Da es, wie dargestellt, auch nach der Auffassung der Beklagtenseite bisher zu keiner tats&auml;chlichen &bdquo;Ausrottung&ldquo; des Wildes gekommen ist, h&auml;tte der Kl&auml;ger zu 1) darauf aufmerksam gemacht werden m&uuml;ssen, ein st&auml;ndiges vertragswidriges &bdquo;&Uuml;berschie&szlig;en&ldquo; und somit eine sukzessive Minimierung des Wildbestandes zu unterlassen.<br><br>Die bereits in der Vergangenheit aufgetauchten Streitpunkte zwischen den Parteien konnten - wie erw&auml;hnt - stets einvernehmlich aus dem Weg ger&auml;umt werden. Warum das Vertrauensverh&auml;ltnis ausgerechnet nun endg&uuml;ltig zerst&ouml;rt sein sollte, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Falls der Kl&auml;ger zu 1) seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt haben sollte, was hier nicht entschieden zu werden braucht, w&uuml;rde der Beklagten ein dementsprechender Schadensersatzanspruch zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser das Interesse auf Beklagtenseite nicht ausreichend befriedigen und zur Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung bis Ende M&auml;rz 2013 f&uuml;hren sollte.<br><br>b. Selbst wenn man die Abmahnung hier mit R&uuml;cksicht auf ein zerst&ouml;rtes Vertrauensverh&auml;ltnis doch f&uuml;r entbehrlich halten m&ouml;chte, ist die fristlose K&uuml;ndigung vom 26.04.2012 jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie nicht innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis des von Beklagtenseite behaupteten K&uuml;ndigungsgrundes ausgesprochen worden ist.<br><br>Der Ausspruch einer fristlosen au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung nach &sect; 543 BGB ist zwar an sich an keine Frist gebunden. Gleichwohl ist in der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass das K&uuml;ndigungsrecht nur innerhalb einer angemessenen Frist ausge&uuml;bt werden darf, nachdem der Berechtigte von dem Vorliegen des K&uuml;ndigungsgrundes Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 03.10.1984 - VIII ZR 118/83, NJW 1985, 1894; OLG Celle, Urteil vom 26.10.1994 - 2 U 238/93, ZMR 1995, 298). Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des &sect; 314 Abs. 3 BGB sowie aus der &Uuml;berlegung, dass bei einer &uuml;berlangen Herausz&ouml;gerung der K&uuml;ndigung der Schluss gerechtfertigt ist, die behauptete Vertragsverletzung sei nicht erheblich bzw. eine Vertragsfortsetzung sei f&uuml;r den K&uuml;ndigenden nicht unzumutbar (BGH, Urteil vom 23.09.1987 - VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77).<br><br>Dabei ist unter W&uuml;rdigung aller Umst&auml;nde des Einzelfalls zu beurteilen, ob die K&uuml;ndigung nach Treu und Glauben noch zul&auml;ssig war oder nicht (OLG Celle, Urteil vom 26.10.1994 - 2 U 238/93, ZMR 1995, 298). Das OLG Saarbr&uuml;cken vertritt die Auffassung, dass die K&uuml;ndigung etwa binnen eines Monats nach Kenntnis des K&uuml;ndigungsgrundes erkl&auml;rt werden m&uuml;sse (OLG Saarbr&uuml;cken, Urteil vom 23.09.1998 - 1 U 696/97, MDR 1999, 86). Diese Frist erscheint zu knapp. Ein Zuwarten von einem Vierteljahr schadet in der Regel nicht, ein Abwarten von mehr als drei bis vier Monaten wird in der Rechtsprechung und der Literatur &uuml;berwiegend schon als zu lang eingestuft (OLG Saarbr&uuml;cken a.a.O.; LG Berlin GE 1997, 553; LG Berlin GE 2000, 1475; Staudinger-Emmerich, 6. Aufl., &sect; 543 Rn. 30; Schmidt/Futterer-Blank, Mietrecht, 10. Aufl., &sect; 543 Rn. 35; M&uuml;nchKomm-Bieber, BGB, &sect; 543 Rn. 30).<br><br>Hier hat der Rechtsvorg&auml;nger der Beklagten Mitte November 2011 von dem - behaupteten - K&uuml;ndigungsgrund Kenntnis erlangt. Die K&uuml;ndigung hat er Ende April 2012, also mehr als vier Monate sp&auml;ter, erkl&auml;rt. Diese Wartefrist war unter den hier gegebenen Umst&auml;nden nicht mehr angemessen.<br><br>Sofern in der Rechtsprechung im Einzelfall eine l&auml;ngere Wartefrist noch als angemessen bewertet wurde, lag diesen F&auml;llen zumeist die K&uuml;ndigung eines Wohnraummietverh&auml;ltnisses zugrunde. Hierbei ist der Mieter jedoch besonders schutzw&uuml;rdig. Er muss daher nicht sofort k&uuml;ndigen, sondern darf grunds&auml;tzlich abwarten, bis er einen ad&auml;quaten Ersatz gefunden hat (Schmidt/Futterer-Blank, Mietrecht, 10. Aufl., &sect; 543 Rn. 35). Diese Wertung l&auml;sst sich auf das vorliegende Pachtverh&auml;ltnis allerdings nicht &uuml;bertragen. Der Jagdp&auml;chter ist anders als der Wohnungsmieter nicht existenziell auf Ersatz angewiesen, sodass ihm im Vergleich eine schnellere Entscheidung abverlangt werden kann.<br><br>Auch angesichts des Umstands, dass es zwischen dem Rechtsvorg&auml;nger der Beklagten und dem Kl&auml;ger zu 1) im Laufe der Jahre wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf das Pachtverh&auml;ltnis gekommen ist, der Pachtvertrag aber dennoch stets weiter verl&auml;ngert wurde, durfte der Kl&auml;ger zu 1) nach einer Frist von &uuml;ber vier Monaten darauf vertrauen, dass der fr&uuml;here Beklagte die von ihm behauptete Vertragsverletzung als nicht so wesentlich erachtete und ihm eine Vertragsfortsetzung daher zumutbar sei.<br><br>F&uuml;r dieses Ergebnis spricht auch, dass das Pachtverh&auml;ltnis bis Ende M&auml;rz 2013 befristet war. Als der Ehemann der Beklagten von der behaupteten Vertragsverletzung Kenntnis nahm, war er noch knapp ein Jahr an den Vertrag mit dem Kl&auml;ger zu 1) gebunden. Dieser durfte das lange Zuwarten des P&auml;chters daher nach Treu und Glauben so auffassen, dass dieser von einem ihm m&ouml;glicherweise zustehenden K&uuml;ndigungsrecht keinen Gebrauch machen werde, sondern den Vertrag ggf. am 31.03.2013 auslaufen lassen und nicht weiter verl&auml;ngern werde.<br><br>V.<br><br>Die Widerklage ist unbegr&uuml;ndet. Die Beklagte hat gegen den Kl&auml;ger zu 1) keinen Anspruch auf R&uuml;ckzahlung der f&uuml;r das Pachtjahr 2011/2012 gezahlten Pacht in H&ouml;he von 79.065,13 Euro.<br><br>Das zwischen dem Rechtsvorg&auml;nger der Beklagten und dem Kl&auml;ger zu 1) begr&uuml;ndete Jagdpachtverh&auml;ltnis wurde durch die au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung des fr&uuml;heren Beklagten vom 26.04.2012 - wie dargestellt - nicht wirksam beendet, sondern besteht bis auf den 31.03.2013 fort.<br><br>VI.<br><br>Die Kostenentscheidung beruht auf &sect;&sect; 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br><br>VII.<br><br>Die vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus &sect;&sect; 708 Nr. 11, 709 S&auml;tze 1 und 2, 711 ZPO Unterschriften </span></div></body></html>