<!DOCTYPE HTML PUBLIC "-//W3C//DTD HTML 4.01 Transitional//EN"> <html><head> <meta content="text/html; charset=ISO-8859-1" http-equiv="content-type"><title>Landgericht Hamburg, Urteil 308 O 42/06, Google, Bildersuche</title><meta name="description" content="Landgericht Hamburg, Urteil 308 O 42/06, Google, Bildersuche"><meta name="keywords" content="Landgericht Hamburg, Urteil 308 O 42/06, Google, Bildersuche"><meta name="copyright" content="Rechtsanwalt Ralf M&ouml;bius"><meta name="author" content="Rechtsanwalt Ralf M&ouml;bius"><meta name="content-language" content="de"><meta name="page-topic" content="Recht"><meta name="page-type" content="information"><meta name="audience" content="Alle"><meta name="robots" content="index,follow"><meta name="revisit-after" content="30 days"></head><body style="background-color: rgb(255, 240, 204);"><small style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Landgericht Hamburg, Urteil, Google, Bildersuche</small> &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; <table style="text-align: left; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif; width: 100%;" border="0" cellpadding="0" cellspacing="0"> <tbody> <tr> <td style="vertical-align: top;"><a href="http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil.html"><font size="2">zur&uuml;ck</font></a><br> &nbsp; <br> &nbsp; Aktenzeichen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span style="font-family: Arial;">308 O 42/06</span></td> <td style="vertical-align: top; text-align: right;">Urteil vom:<br> &nbsp; <span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">26. September 2008</span><br> &nbsp; <br> </td> </tr> </tbody> </table> &nbsp; <br style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"> &nbsp; <h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Landgericht Hamburg</span><br></h3><h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Im Namen des Volkes</span>&nbsp; </h3><h3 style="text-align: center; font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;">Urteil</h3> &nbsp; &nbsp; <div style="text-align: justify;"><span style="font-family: Helvetica,Arial,sans-serif;"><br> Tenor <p> I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht f&uuml;r jeden Fall derZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und f&uuml;r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h&ouml;chstens &euro; 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt h&ouml;chstens zwei Jahre) </p><p> verboten </p><p>die nachfolgend dargestellten Motive im Internet &ouml;ffentlich zug&auml;nglich zu machen und/oder &ouml;ffentlich zug&auml;nglich machen zu lassen und/oder als Download zur Verf&uuml;gung zu stellen und/oder zur Verf&uuml;gung stellen zu lassen; wie in den Ergebnislisten der Bildersuche der Suchmaschine <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">www.google.de</a> der Beklagten geschehen: </p><p> ... </p><p> II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl&auml;ger Auskunft &uuml;ber den Umfang der Nutzung der unter I. bezeichneten Motive im Internet zu erteilen; </p><p>insbesondere unter Angabe der Bezugsquelle der Motivvorlage/n, des Zeitpunktes der Benutzungsaufnahme, der Dauer und H&auml;ufigkeit der Benutzung sowie Angabe der jeweils verwendeten Aufl&ouml;sung und Motivgr&ouml;&szlig;e, aufgeschl&uuml;sselt f&uuml;r jedes einzelne der unter I. abgebildeten Motive. </p><p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&auml;ger &euro; 1.342,12 zzgl. Zinsen in H&ouml;he von 5 Prozentpunkten &uuml;ber dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2006 zu zahlen. </p><p> IV. Die weitergehende Klage bez&uuml;glich der Antr&auml;ge zu 1., 2. und 4. wird abgewiesen. </p><p> V. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. </p><p>VI. Das Urteil ist vorl&auml;ufig vollstreckbar, wegen des Tenors unter I. gegen Sicherheitsleistung in H&ouml;he von &euro; 100.000.000,00, hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in H&ouml;he von &euro; 3.000,00 und hinsichtlich des Tenors zu III. gegen Sicherheitsleistung in H&ouml;he von 110 % des beizutreibenden Betrages. </p><p></p><p> Tatbestand </p><p>Die Parteien streiten &uuml;ber die Berechtigung der Beklagten, urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Comiczeichnungen in den Ergebnislisten der Bildersuche der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine &bdquo;G.&ldquo; zu nutzen. Der Kl&auml;ger begehrt von der Beklagten Unterlassung, Auskunft im Wege der Stufenklage und Ersatz der Abmahnkosten. </p><p>Der Kl&auml;ger hat in der Vergangenheit Poster, Postkarten und Textilien unter Verwendung von Comiczeichnungen, vor allem von solchen mit der Bezeichnung &bdquo;PsykoMan&ldquo;, vertrieben. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, das Internetdienste anbietet. Unter der Domain <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">www.google.de</a> betreibt die Beklagte eine Suchmaschine. </p><p> Urheber der im Tenor zu I. dargestellten f&uuml;nf Comiczeichnungen ist der Zeuge K., ein ungarischer Staatsangeh&ouml;riger. Der Kl&auml;ger legt verschiedene Lizenz- und Nutzungsvertr&auml;ge vor, deren Bestand zwischen den Parteien ebenso im Streit steht wie der sich daraus ergebende Umfang der Rechtseinr&auml;umungen zugunsten des Kl&auml;gers in Bezug auf die im Tenor zu I. dargestellten Werke. [&hellip;] </p><p>Der Kl&auml;ger r&auml;umte in der Vergangenheit der Fa. R. eine Lizenz ein, die streitgegenst&auml;ndlichen Motive als Poster oder auf T-Shirts zu vervielf&auml;ltigen. Diese Nutzungseinr&auml;umung war beschr&auml;nkt bis Ende M&auml;rz 2004. </p><p> Teil des Angebots der Beklagten unter der Domain <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">www.google.de</a> ist eine auf Bilder beschr&auml;nkte Suche, die dem Auffinden grafischer Informationen im World Wide Web (Internet) dient (im Folgenden: &bdquo;die Bildersuche&ldquo;). Die Beklagte h&auml;lt in diesem Dienst &uuml;ber 880 Millionen Bilder zur Ansicht zur Verf&uuml;gung (Anlage K 12). Nutzer k&ouml;nnen beliebige Suchbegriffe in die unter <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">www.google.de</a> dargestellte Suchmaske eingeben. Wird bspw. der Begriff &bdquo;Erfurt&ldquo; eingegeben, so erh&auml;lt man die nachfolgend dargestellte Ergebnisliste (s.a. Anlage B 50 Blatt 2): </p><p>Klickt man auf eines der in der Trefferliste angezeigten Bilder (&bdquo;thumbnails&ldquo;), hier auf das vierte Bild in der zweiten Reihe von links, so erscheint die folgende Darstellung des Einzeltreffers, wobei der Bildtreffer im oberen Teil des Bildschirms erneut als thumbnail gesondert dargestellt ist. Dort findet sich der Hinweis: &bdquo;Das Bild ist m&ouml;glicherweise verkleinert dargestellt und urheberrechtlich gesch&uuml;tzt.&ldquo; Im unteren Teil wird der Einzeltreffer im Wege des Framing auf der von der Suchmaschine gefundenen Originalseite im urspr&uuml;nglichen Zusammenhang dargestellt (s.a. Anlage B 50 Blatt 3): </p><p>In dem Balken zwischen der kleineren Darstellung des Bildes im oberen Bereich des Fensters und der Darstellung der Originalwebseite befindet sich der Hinweis: &bdquo;Unten sehen Sie das Bild im Originalzusammenhang auf der Seite: [es folgt die jeweilige URL der </p><p>Orginialseite]&ldquo;. Klickt man auf den Link &bdquo;Bild in Originalgr&ouml;&szlig;e anzeigen&ldquo;, welcher sich in dem vorstehenden Screenshot rechts neben dem thumbnail befindet, so erscheint folgende Darstellung (s.a. Anlage B 50 Blatt 4): </p><p>Die Funktionsweise dieser Bildersuche stellt sich technisch wie folgt dar: Die Lokalisierung von Bildern erfolgt mit Hilfe von sogenannten Robots (auch als Crawler, Spider oder Agent bezeichnet), die die im Internet befindlichen Inhalte nach entsprechenden Dateiformaten absuchen. Dabei folgt ein Robot von einem Startpunkt einer bestimmten Internetseite de dort enthaltenen Hyperlinks. Die im Dokument enthaltenen Links werden abgerufen und ebenfalls nach neuen Links durchsucht. Mittels dieser Technik erfasst der Robot im Laufe der Zeit gro&szlig;e Teile des Internets. Die Adressen s&auml;mtlicher durch den Robot lokalisierten Bilder werden dabei inklusive des Zeitpunkts des Besuchs in Tabellen abgelegt, so dass der Robot durch einen technischen Datenabgleich feststellen kann, welche Inhalte von ihm bereits gefunden wurden und wie viel Zeit seit dem letzten Besuch einer Webseite, eines Dokumentes oder einer Datei vergangen ist. Die Beklagte speichert die lokalisierten Grafikdateien in ihrer Datenbank als sogenannte Thumbnails, d.h. verkleinert und in einer gegen&uuml;ber dem Original verringerten Aufl&ouml;sung von 100x150 Bildpunkten. Dies entspricht typischerweise einem Speicherbedarf von 4 bis 5 kB und damit 5 bis 15 % der auf der Originalseite vorhandenen Bildinformation. </p><p>Die durch den Robot lokalisierten Bild-Dateien werden an einen Konverter &uuml;bergeben. Dieser bearbeitet die erfassten Inhalte nach bestimmten Vorgaben und Verfahren und speichert die hierdurch gewonnenen, rein textuellen Informationen f&uuml;r jedes einzelne Dokument im sogenannten Dokumenten-Cache. Die Bearbeitung erfolgt dabei anhand der im einzelnen Dokument vorhandenen W&ouml;rter einschlie&szlig;lich der vom Webseitenbetreiber bereitgestellten Metainformationen. Die Auswertung und Sortierung von Bildern erfolgt allein auf der Basis von Textinformationen (d.h. dem Namen der Bild-Datei, dem die Bild-Datei umgebenden Text, dem Webseitentitel oder dem Text der Metainformationen). Die im Dokumenten-Cache enthaltenen Dokumente werden nach einer (sprachlichen) Konvertierung durch einen sogenannten Indexer bearbeitet. Dieser Indexer ist ein Programm, das u.a. ermittelt, welcher einzelne Begriff in dem untersuchten Dokument auftaucht und an welcher Position sich dieser befindet. Anhand dieser Informationen l&auml;sst sich sp&auml;ter die Relevanz eines Dokuments in Abh&auml;ngigkeit zum eingegebenen Suchbegriff bestimmen. Die durch den Indexer gewonnenen Informationen werden im Suchindex eingetragen, wobei f&uuml;r jedes einzelne vom Robot gefundene Bild ein eigener Sucheintrag erstellt wird. Die in dem Sucheintrag enthaltenen Textinformationen fungieren als Schlagw&ouml;rter, auf die bei einer Suchanfrage durch die Nutzer der Suchmaschine zugegriffen wird. </p><p>Dieser Vorgang der Lokalisierung, Konvertierung und Indexierung eines bestimmten Inhalt wird in Abh&auml;ngigkeit von der Nutzungsintensit&auml;t und der H&auml;ufigkeit von Ver&auml;nderungen der jeweiligen Webseite in unterschiedlichen Abst&auml;nden wiederholt, um den Suchindex m&ouml;glichst aktuell zu halten. Ist ein bereits indexiertes Bild zwischenzeitlich von der Originalwebseite entfernt worden, so bleibt es bis zum erneuten Aufsuchen dieser Seite durch die Robots in der Bildersuche als thumbnail erhalten; die gr&ouml;&szlig;eren Bilddarstellungen (Deep-Link und Frame) erscheinen jedoch nicht mehr. </p><p> Webseiten, die mit keiner anderen Seite verlinkt sind, k&ouml;nnen von den Robots der Beklagten auch nicht gefunden werden. </p><p>Die Bildersuche selbst wird im Gegensatz zur Textsuche nicht unmittelbar wirtschaftlich durch den Verkauf von Werbefl&auml;chen vermarktet. Die Beklagte lizenziert ihre Bildersuche jedoch an Dritte. </p><p>Der Kl&auml;ger stellte fest, dass bei Eingabe geeigneter Suchbegriffe die im Urteilstenor abgebildeten streitgegenst&auml;ndlichen Comiczeichnungen in den Ergebnislisten der von der Beklagten betriebenen Bildersuche als thumbnails angezeigt werden (Anlage K 4). Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2005 (Anlage K 6, B 16) mahnte der Kl&auml;ger die Beklagte wie auch die G. GmbH, ein Konzernunternehmen der Beklagten, ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung auf. Dieser Aufforderung kam weder die Beklagte noch die G. GmbH nach. Auch nach erfolgter Abmahnung werden die streitgegenst&auml;ndlichen Motive in den Ergebnislisten der Bildersuche der Beklagten angezeigt (vgl. K 17). </p><p> Der Kl&auml;ger st&uuml;tzt seine Anspr&uuml;che &bdquo;in erster Linie&ldquo; auf vom Zeugen K. abgeleitete Rechte [&hellip;]. </p><p>Der Kl&auml;ger macht geltend, die Wiedergabe der streitgegenst&auml;ndlichen Comiczeichnungen als thumbnails in der Bildersuche bei G. stelle eine urheberrechtlich relevante Werknutzung dar. Es handele sich um die Wiedergabe der von ihm bearbeiteten Zeichnungen mit den Nummern 23, 24, 33, 39 und 49 im Vertrag vom 03.04.1998. Die Beklagte mache sich die streitgegenst&auml;ndlichen Werke zu Eigen, indem sie diese (1.) in der Ergebnisliste und (2.) in der sich durch weiteres Anklicken &ouml;ffnenden Webseite als thumbnail darstelle sowie (3.) in die Originalwebseite als Frame in ihr Angebot von G. einbinde. Das stelle ein &ouml;ffentliches Zug&auml;nglichmachen im Sinne des &sect; 19a UrhG dar. Zudem stelle die Verkleinerung der thumbnails eine unfreie Bearbeitung im Sinne des &sect; 23 UrhG dar. Die Motive k&ouml;nnten als Hintergrundbilder f&uuml;r Handys oder als Schl&uuml;sselanh&auml;nger genutzt werde. Auch sei es technisch m&ouml;glich, aus den thumbnails h&ouml;herwertige Vervielf&auml;ltigungen herzustellen. </p><p>Nach Kenntnis der Rechtsverletzung sei die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet. Sie m&uuml;sse ihre Trefferlisten auf weitere Rechtsverletzung kontrollieren. Dies k&ouml;nne durch Filtern von konkreten rechtsverletzenden Inhalten geschehen. Dies sei der Beklagten technisch m&ouml;glich und zumutbar. Andere Suchmaschinen seien auch in der Lage, PsykoMan-Motive von den Trefferlisten vollst&auml;ndig auszuschlie&szlig;en. Sollte dies nicht m&ouml;glich sein, k&ouml;nne sie auch textlich gestaltete Trefferlisten auswerfen. </p><p>Der mit der begehrten Auskunft vorbereitete Schadensersatzanspruch beruhe darauf, dass die Beklagte durch das Vorhalten eines Portfolios urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Motive einen Mehrwert schaffe. Vern&uuml;nftige Lizenzvertragspartner h&auml;tten der Nutzung nur auf Grundlage eines entgeltlichen Lizenzvertrages zugestimmt. Die Bildersuche generiere &bdquo;traffic&ldquo;, der den Werbewert der Plattform insgesamt steigere. </p><p>Der Kl&auml;ger verlangt mit dem Antrag zu 1. Unterlassung der Nutzung der Comiczeichnungen in der Bildersuche bei G., er verfolgt mit den Antr&auml;gen zu 2. und 3. im Wege der Stufenklage Geldersatzanspr&uuml;che und er macht mit dem Antrag zu 4. Abmahnkosten geltend, berechnet mit der H&auml;lfte eine 1,5-Geb&uuml;hr nach einem Streitwert von &euro; 200.000,00. </p><p> Der Kl&auml;ger beantragt, </p><p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht f&uuml;r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und f&uuml;r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgelde im Einzelfall h&ouml;chstens &euro; 250.000; Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre), zu unterlassen, </p><p> die auf der als Anlage K 1 beigef&uuml;gten CD-Rom als JPG-Dateien gespeicherten Motive 1.-5. zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere im Internet &ouml;ffentlich zug&auml;nglich zu machen und/oder &ouml;ffentlich zug&auml;nglich machen zu lassen und/oder als Download zur Verf&uuml;gung zu stellen und/oder zur Verf&uuml;gung stellen zu lassen; wie &uuml;ber die Suchmaschine <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">www.google.de</a> der Antragsgegnerin geschehen; mit Ausnahme des auf der als Anlage K 1 beigef&uuml;gten CD-Rom als JPG unter Bezeichnung &bdquo;Psykoman.de&ldquo; gespeicherten Motivs; </p><p> 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl&auml;ger Auskunft &uuml;ber den Umfang der Nutzung der unter I. bezeichneten Motive im Internet zu erteilen; insbesondere unter Angabe der Bezugsquelle der Motivvorlage/n, des Zeitpunktes der Benutzungsaufnahme, der Dauer und H&auml;ufigkeit der Benutzung sowie Angabe der jeweils verwendeten Aufl&ouml;sung und Motivgr&ouml;&szlig;e, aufgeschl&uuml;sselt f&uuml;r jedes einzelne der unter 1. abgebildeten Motive; </p><p> 3. [&hellip;] ; </p><p> 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl&auml;ger &euro; 1.603,12 zzgl. Zinsen in H&ouml;he von 5 Prozentpunkten &uuml;ber dem Basiszinssatz ab Rechtsh&auml;ngigkeit zu zahlen. </p><p> Die Beklagte beantragt, </p><p> die Klage abzuweisen. </p><p> Sie tr&auml;gt vor, sowohl der Unterlassungs- wie auch der Auskunftsantrag seien zu unbestimmt. </p><p>Es sei nicht erkennbar, was der Kl&auml;ger unter den Begriffen &bdquo;Nutzen&ldquo;, &bdquo;Nutzenlassen&ldquo; und &bdquo;zum Download zur Verf&uuml;gung stellen&ldquo; verstanden wissen wolle. Soweit sich der Kl&auml;ger auf eine Rechtsverletzung durch Speicherung der streitgegenst&auml;ndlichen Motive st&uuml;tze, fehle es an der internationalen Zust&auml;ndigkeit, da Speicherungen ausschlie&szlig;lich auf Servern au&szlig;erhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgten. </p><p>In der Sache macht die Beklagte geltend, der Kl&auml;ger sei nicht aktivlegitimiert. Eine Einr&auml;umung des Rechts nach &sect; 19a UrhG folge weder aus dem angeblichen Vertrag vom 03.04.1998 noch aus den eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K.. Die thumbnails, welche die Beklagte in den Ergebnislisten ihrer Bildersuche wiedergebe, seien zudem nicht geeignet, die Rechte des Kl&auml;gers zu verletzen. Die Motive der Originalwerke k&ouml;nne man auf den thumbnails nur schemenhaft erkennen, die sch&ouml;pferische Eigent&uuml;mlichkeit der Originale vermittelten sie jedenfalls nicht mehr. Ohne die &Uuml;bernahme dieser individuellen Z&uuml;ge liege damit auch keine Werknutzung vor. Es handele sich vielmehr um fragmentarische, knappe Ausschnitte der im Internet aufgefundenen Werke, welchen ausschlie&szlig;lich eine Nachweisfunktion zuk&auml;me und welche keinen Werkgenuss vermittelten. Das Framing der Originalseiten, welche streitgegenst&auml;ndliche Motive enthielten, sei kein integraler Bestandteil des eigenen Angebots. Die Beklagte mache sich die als Frame dargestellten Inhalte nicht zu Eigen. </p><p>Die Beklagte sei zudem nicht passivlegitimiert. Sie nehme selbst keine Werknutzung vor, sondern stelle in passiver und dienender Funktion allein eine technische Plattform zur Verf&uuml;gung, derer sich sowohl die Webseitenbetreiber als auch die Nutzer der Bildersuche bedienten. Nur diese seien Werknutzer. Die Webseitenbetreiber kontrollierten die Plattform insofern, als sie es selbst in der Hand h&auml;tten, ob &uuml;berhaupt und ggfls. welche Inhalte in den Ergebnislisten der Suchmaschine erscheinen. So k&ouml;nnten sie durch geeignete Programmierung einer Datei im Stammverzeichnis einer Domain (robots.txt) verhindern, dass die Robots der Beklagten die Webseite insgesamt oder bestimmte Inhalte einer Webseite durchsuchen und indexieren. Dar&uuml;ber hinaus sei dieses Ergebnis auch durch geeignete Befehle in den Meta-Informationen einer Webseite zu erzielen. Die Beklagte hafte auch nicht nach den Grunds&auml;tzen der St&ouml;rerhaftung. Etwaige Pr&uuml;fpflichten seien bereits durch das eigenverantwortliche Handeln der Webseitenbetreiber und deren Kenntnis &uuml;ber ihrer urheberrechtlichen Berechtigung eingeschr&auml;nkt. Vor Kenntniserlangung von Treffern mit Bezug auf konkrete URL best&uuml;nden &uuml;berhaupt keine Pr&uuml;fpflichten. Nach Kenntniserlangung k&auml;me allenfalls eine Pflicht der Beklagten in Betracht, die konkret benannte URL aus dem Suchindex bzw. aus den Ergebnislisten herauszunehmen und die angezeigten Ergebnisse nach (weiteren) offensichtlichen Rechtsverletzungen zu &uuml;berpr&uuml;fen. </p><p>Eine weitergehende &bdquo;Sperrpflicht&ldquo; tr&uuml;ge jedoch die Gefahr in sich, dass auch rechtm&auml;&szlig;ig im Internet vorhandene Inhalte nicht mehr angezeigt und damit auch nicht gefunden w&uuml;rden. </p><p>Eine Identifizierung von gleichen oder &auml;hnlichen Grafiken sei den maschinell-technisch arbeitenden Suchmaschinen aufgrund der rein textuellen Aufbereitung technisch nicht m&ouml;glich. Somit k&ouml;nne die Beklagte auch nicht die Aufnahme konkreter Grafiken auf maschinell-technischem Wege ausschlie&szlig;en. Ein Herausfiltern bestimmter grafischer Motive sei ebenso wenig m&ouml;glich wie eine Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Bilddateien. Neben der M&ouml;glichkeit, die Wiedergabe einer bestimmten URL in der Bildtrefferliste zu unterbinden, sei es technisch nur m&ouml;glich, insgesamt keine Bilder bei der Eingabe eines bestimmten Schlagwortes anzuzeigen. Damit bestehe jedoch die Gefahr, dass auch rechtm&auml;&szlig;ige Inhalte nicht mehr gefunden werden k&ouml;nnten. Rein textlich strukturierte Trefferlisten seien f&uuml;r die Zwecke einer Bildersuche unbrauchbar. </p><p>Die Wiedergabe der streitgegenst&auml;ndlichen Motive sei auch nicht widerrechtlich. Dies ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass die Treffer keineswegs ausschlie&szlig;lich von unberechtigten Dritten stammten. Vielmehr bef&auml;nden sich die Motive (auch) aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass der Kl&auml;ger sie an die Firma R. zum Zwecke des Vertriebs als Poster und zum Abdruck auf T-Shirts lizenziert (Anlage B 8) hat, zul&auml;ssigerweise im Internet. Zudem vertreibe die Lebensgef&auml;hrtin des Kl&auml;gers T-Shirts mit den streitgegenst&auml;ndlichen Motiven sowohl in ihrem Ladengesch&auml;ft als auch &uuml;ber den Internetshop unter der Adresse www.psykoman.de. Aus den &sect;&sect; 17 Abs. 2, 58 Abs. 1 UrhG folge, dass ein &ouml;ffentliches Zug&auml;nglichmachen zum Zwecke der Verkaufsf&ouml;rderung zul&auml;ssig sei. Die danach zul&auml;ssige Werbung zu Verkaufszwecken m&uuml;sse sich auch auf die Einstellung der vertriebenen Waren in Suchmaschinen erstrecken. Die Nutzung der streitgegenst&auml;ndlichen Motive sei schlie&szlig;lich durch eine erweiternde Auslegung der Schrankenregelungen der &sect;&sect; 44a, 51, 53 und 58 UrhG gedeckt. Eine solche erweiternde Auslegung sei zum Schutz der Grundrechte der Beklagten aus Art. 14, 12, 2 GG und der Internetnutzer aus Art. 5 GG geboten, da anderenfalls ein vollst&auml;ndiges Verbot eines auch legal genutzten Produktes im Raum stehe. Die Existenz einer Bildersuche sei aber essentiell f&uuml;r die Internetnutzung. Einer allenfalls marginalen Rechtsverletzung stehe die Verf&uuml;gbarkeit einer f&uuml;r das Auffinden von visualisierten Informationen essentiellen Kerntechnologie gegen&uuml;ber. Jedenfalls sei ein etwaiger Unterlassungsanspruch aus diesen Gr&uuml;nden nicht durchsetzbar. </p><p> Auskunfts- und Schadensersatzanspr&uuml;che st&uuml;nden dem Kl&auml;ger ebenfalls nicht zu, da insoweit die Haftungsprivilegierung nach TDG bzw. TMG greife und es dar&uuml;ber hinaus an einem Schaden des Kl&auml;gers fehle. </p><p> Die Klage wurde der Beklagten am 26.07.2006 zugestellt. Das Gericht hat zur Frage der Rechtsinhaberschaft des Kl&auml;gers Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. </p><p> Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m&uuml;ndlichen Verhandlung vom 27.02.2008 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird erg&auml;nzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&auml;tze samt Anlagen verwiesen. </p><p></p><p> Gr&uuml;nde </p><p> Die Klage ist zul&auml;ssig, hinsichtlich der Antr&auml;ge zu 1., 2. und 4. entscheidungsreif und im tenorierten Umfang begr&uuml;ndet; im &Uuml;brigen ist die Klage bez&uuml;glich dieser Antr&auml;ge unbegr&uuml;ndet. </p><p> A. </p><p> Die Klage ist zul&auml;ssig. </p><p>I. Die internationale Entscheidungszust&auml;ndigkeit ergibt sich in entsprechender Anwendung aus &sect; 32 ZPO (vgl. OLG Hamburg GRUR 1987, 403 &ndash; Informationsschreiben). Weder besteht eine vorrangige staatsvertragliche Regelung der Zust&auml;ndigkeit im Verh&auml;ltnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika, in denen die Beklagte ihren Sitz hat, noch gibt es eine vorrangige Regelung des deutschen Gesetzesrechts, die der entsprechenden Anwendung der Vorschriften &uuml;ber die &ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r die Beurteilung der internationalen Zust&auml;ndigkeit der deutschen Gerichte entgegenstehen k&ouml;nnte (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 1363). Nach &sect; 32 ZPO sind deutsche Gerichte international zust&auml;ndig, wenn die beanstandete Handlung in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden ist. Tatort ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferp&uuml;tz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage 2006, &sect; 105 Rn 13; Z&ouml;ller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2005, &sect; 32 Rn. 16). Der Kl&auml;ger beruft sich darauf, dass die Beklagte durch Verwendung der streitgegenst&auml;ndlichen Werke Urheberrechtsverletzungen im Sinne des &sect; 19a UrhG (&ouml;ffentliches Zug&auml;nglichmachen) begangen hat. Da die in der Bildersuche der Beklagten verwendeten Werke in der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werden konnten, sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zust&auml;ndig. Soweit die Beklagte einwendet, die streitgegenst&auml;ndlichen Bilder seien nicht auf Servern in der Bundesrepublik Deutschland gespeichert gewesen, ist dies f&uuml;r die Frage der internationalen Entscheidungszust&auml;ndigkeit unerheblich, da der Kl&auml;ger keine Rechte aus einer etwaigen Vervielf&auml;ltigungshandlung der Beklagten herleitet. Insoweit wird auf die folgenden Ausf&uuml;hrungen unter II. verwiesen. Die &ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich unmittelbar aus &sect; 32 ZPO. </p><p>II. Die Antr&auml;ge des Kl&auml;gers zu I. und II. sind &ndash; jedenfalls unter Heranziehung des weiteren Vortrags des Kl&auml;gers &ndash; hinreichend bestimmt im Sinne des &sect; 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Zwar begehrt der Kl&auml;ger im Unterlassungsantrag zu I. unspezifisch, der Beklagten allgemein die Nutzung der streitgegenst&auml;ndlichen Motive zu verbieten. Der Kl&auml;ger hat in der Replik jedoch klargestellt, dass sich die Antr&auml;ge allein auf Nutzungshandlungen der Beklagten auf der Webseite <a href="http://rechtsanwaltmoebius.de/google.html" target="_blank">www.google.de</a> beschr&auml;nkten, ob eine Zwischenspeicherung im Ausland erfolge sei &bdquo;unerheblich&ldquo;. Daraus ergibt sich, dass allein die Nutzungshandlung des &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachens im Sinne des &sect; 19a UrhG streitgegenst&auml;ndlich ist. Das Gericht hat dies im Tenor zu I. klargestellt. Dies entspricht auch der Formulierung im Antrag zu I. (&bdquo;&ouml;ffentlich zug&auml;nglich zu machen&ldquo;). Dass der Antrag zu I. dar&uuml;ber hinaus die Formulierung &bdquo;als Datei zum Download zur Verf&uuml;gung stellen&ldquo; enth&auml;lt, steht der Bestimmtheit des Antrages nicht entgegen. Dieses beanstandete Verhalten beschreibt lediglich eine Modalit&auml;t des &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachens. </p><p> B. </p><p>Die Klage ist hinsichtlich der Antr&auml;ge zu 1., 2. und 4. ganz &uuml;berwiegend begr&uuml;ndet. Dem Kl&auml;ger stehen gegen die Beklagte aus der Verwendung der streitgegenst&auml;ndlichen Zeichnungen in den Trefferlisten der von ihr betriebenen Bildersuche &ndash; </p><p>wie beantragt &ndash; </p><p> Anspr&uuml;che auf Unterlassung gem&auml;&szlig; &sect; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, auf Auskunft nach &sect;&sect; 259, 242 BGB (vorbereitend zur Durchsetzung von bislang nicht bezifferbaren </p><p>Schadensersatzanspr&uuml;chen gem&auml;&szlig; &sect; 97 Abs. 1 UrhG) , und &ndash; insoweit allerdings nur in tenoriertem Umfang &ndash; auf Erstattung von Abmahnkosten aus &sect; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG und &sect;&sect; 683, 670 BGB zu. </p><p>I. Dem Kl&auml;ger steht gegen die Beklagte nach &sect; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung zu, die streitgegenst&auml;ndlichen Comiczeichnungen im Rahmen der von ihr angebotenen Bildersuche &ouml;ffentlich zug&auml;nglich zu machen. Die Verwendung der streitgegenst&auml;ndlichen Zeichnungen verletzt die dem Kl&auml;ger an diesen Zeichnungen zustehenden ausschlie&szlig;lichen Nutzungsrechte gem&auml;&szlig; &sect; 19a UrhG. Die Nutzungshandlung ist auch widerrechtlich. Weder greifen urheberrechtliche Schrankenbestimmungen zugunsten der Beklagten noch hilft der Ersch&ouml;pfungseinwand. F&uuml;r die danach widerrechtliche Rechtsverletzung haftet die Beklagte als T&auml;terin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist auch nicht rechtsmissbr&auml;uchlich. Im Einzelnen: </p><p>1. Auf die streitgegenst&auml;ndliche Nutzung findet deutsches Urheberrecht Anwendung. Dies folgt aus dem im Urheberrecht geltenden Schutzlandprinzip (vgl. BGH GRUR 2003, 328, 329 &ndash; Sender Felsberg). Da der Urheber K. als Ungar Angeh&ouml;riger eines Mitgliedstaates der Europ&auml;ischen Union ist, genie&szlig;t er gem&auml;&szlig; &sect; 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG Inl&auml;nderschutz. </p><p>2. Die Comiczeichnungen, hier die Darstellungen gem&auml;&szlig; Anlagen Nrn. 23, 24, 33, 42, 49 zum Vertrag vom 03.04.1998, sind als Werke der bildenden Kunst gem&auml;&szlig; &sect; 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich gesch&uuml;tzt. Das steht aufgrund der Individualit&auml;t der Darstellungen nach Auffassung der Kammer nicht in Frage, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede genommen. Das gilt weiter f&uuml;r die Bearbeitungen dieser Zeichnungen, wie sie Gegenstand der Klage und des Tenors unter Ziff. I. sind. </p><p> 3. Der Kl&auml;ger ist aktivlegitimiert. </p><p>a) [&hellip;] Insgesamt hat die Kammer daher keinen Zweifel daran, dass der Zeuge K. und der Kl&auml;ger bei aller Unvollkommenheit der schriftlichen Vertr&auml;ge dabei den gemeinsamen Willen hatten, dem Kl&auml;ger s&auml;mtliche bekannten Rechte unter Einschluss der Internetnutzung zu &uuml;bertragen. </p><p> b) [&hellip;] </p><p> c) [&hellip;] </p><p> d) [&hellip;] </p><p> e) [&hellip;] </p><p> 4. Das Bereithalten der streitgegenst&auml;ndlichen Comiczeichnungen als thumbnails in der Bildersuche zum Zwecke des Abrufs der Ergebnislisten durch die &Ouml;ffentlichkeit stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar und verletzt das dem Kl&auml;ger zustehende Recht gem&auml;&szlig; &sect; 19a UrhG, die Zeichnungen &ouml;ffentlich zug&auml;nglich zu machen. Die Darstellung der streitgegenst&auml;ndlichen Werke in Form des Framing sowie das Setzen eines Deep-Link verletzen die Rechte des Kl&auml;gers dagegen nicht. </p><p> a) Die Kammer hat zur Nutzung von thumbnails in den Trefferlisten einer Bildersuchmaschine bereits mit Urteil vom 5.9.2004 ausgef&uuml;hrt (vgl. GRUR-RR 2004, 313, 316): </p><p> &bdquo;Die &ouml;ffentliche Zug&auml;nglichmachung der &bdquo;thumbnails&ldquo; stellt nach dem ma&szlig;geblichen deutschen Recht eine Nutzung der Originalfotos der Ast. dar. Dem steht nicht entgegen, dass die &bdquo;thumbnails&ldquo; gegen&uuml;ber den Originalen stark verkleinert und mit einer viel gr&ouml;beren Aufl&ouml;sung zum Abruf bereitgehalten werden. Denn trotz dieser Ver&auml;nderungen ist die Schwelle zur freien Benutzung i.S. von &sect; 24 UrhG nicht erreicht. Die &ouml;ffentliche Zug&auml;nglichmachung eines Schutzgegenstands in ver&auml;nderter Form stellt grunds&auml;tzlich eine &ouml;ffentliche Zug&auml;nglichmachung auch des Originalschutzgegenstands dar. Insofern gelten dieselben Grunds&auml;tze wie zu &sect; 16 I UrhG. Danach ist eine &bdquo;Vervielf&auml;ltigung&ldquo; nicht nur die identische Wiedergabe, sondern auch die Festlegung eines Werks in ver&auml;nderter Form (BGH, GRUR 1991, 529 [530] - Explosionszeichnungen; Schricker/Loewenheim, UrheberR, 2. Aufl. [1999], &sect; 16 Rdnr. 8 m.w. Nachw.). Insofern f&uuml;hrt &sect; 23 UrhG zu einer Erweiterung des Schutzumfangs, der den Urheber gegen Nutzungen seines Werks in umgestalteter Form sch&uuml;tzt (vgl. Schricker/Loewenheim zum Vervielf&auml;ltigungsR). </p><p> Die &bdquo;thumbnails&ldquo; stellen unfreie Bearbeitungen nach &sect; 23 UrhG dar. F&uuml;r eine freie Benutzung nach &sect; 24 I UrhG w&auml;re erforderlich, dass die Fotos in einer solchen Weise benutzt worden w&auml;ren, dass die den Originalen entnommenen individuellen Z&uuml;ge gegen&uuml;ber der Eigenart neu geschaffener Werke verblassen. Das ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil den &bdquo;thumbnails&ldquo; selbst keine eigensch&ouml;pferischen Z&uuml;ge innewohnen. Das ergibt sich bereits aus ihrem Herstellungsvorgang. Die Verkleinerungen werden durch vollst&auml;ndig automatisiertes Heraussuchen aus dem Netz und Reduktion der Datenmenge geschaffen, ohne dass eine redaktionelle Gestaltung stattfindet. Insofern k&ouml;nnen die &bdquo;thumbnails&ldquo; von vornherein kein neues Werk i.S. von &sect; 2 I UrhG sein, da die nach &sect; 2 II UrhG erforderliche &bdquo;pers&ouml;nliche&ldquo; Sch&ouml;pfung nicht gegeben ist. Der Verkleinerung liegt zwar ein von Menschenhand geschaffenes Softwareprogramm zu Grunde. Eine pers&ouml;nliche Gestaltung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn der Einsatz von Computerprogrammen gerade zu dem Zweck einer k&uuml;nstlerisch-sch&ouml;pferischen Gestaltung erfolgt. Einen solchen Einsatz stellen die Ag. jedoch selbst in Abrede, denn sie machen geltend, dass die &bdquo;thumbnails&ldquo; gerade keiner &auml;sthetischen Funktion dienten, sondern lediglich Informationszwecken als visualisierter Pfad zu den an anderer Stelle abrufbaren Originalen dienten. F&uuml;r eine mit dieser Zielsetzung geschaffene rein mechanische Gestaltung muss ein Urheberrechtsschutz i.S. von &sect; 2 II UrhG von vornherein ausscheiden. Dann aber ist auch &sect; 24 I UrhG nicht anwendbar (Schricker/Loewenheim, &sect; 24 Rdnr. 9 m.w. Nachw.). </p><p> Auch unabh&auml;ngig von &sect; 24 UrhG entfernt sich die Nutzung als &bdquo;thumbnail&ldquo; nicht ausreichend weit von der Erscheinung der Originalfotos, als dass man von einer urheberrechtlich nicht mehr relevanten Nutzung sprechen k&ouml;nnte. Denn bei allen von der Ast. vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetauftritt der Ag. weisen auch die &bdquo;thumbnails&ldquo; die pr&auml;genden Z&uuml;ge der zugeh&ouml;rigen Originalfotos aus, wenn auch in verkleinerter Form. Der Umstand, dass nicht mehr alle Details genau erkennbar sind, ist unerheblich. Es mag zwar bei der Vielzahl der m&ouml;glichen Nutzungshandlungen nicht von vornherein auszuschlie&szlig;en sein, dass in Einzelf&auml;llen die Datenreduktion der Originalfotos dazu f&uuml;hrt, dass diese in den &bdquo;thumbnails&ldquo; nicht wiederzuerkennen sind. Eine &uuml;berwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es vermehrt zu solchen F&auml;llen kommt, besteht aber jedenfalls nicht, denn die Ag. nehmen ja ausdr&uuml;cklich f&uuml;r sich in Anspruch, mittels der &bdquo;thumbnails&ldquo; einen &bdquo;visualisierten Pfad&ldquo; auf die verwiesenen Inhalte gestalten zu wollen. Ein solcher Pfad erf&uuml;llt aber nur dann vollst&auml;ndig seine Funktion, wenn er den Inhalt, zu dem er f&uuml;hren soll, bereits &bdquo;den Umrissen nach&ldquo; erkennbar werden l&auml;sst. Einzelne Ausnahmen m&ouml;gen im vorliegenden Verfahren im etwaigen Vollstreckungsverfahren zu kl&auml;ren sein.&ldquo; An diesen Ausf&uuml;hrungen h&auml;lt die Kammer fest (zustimmend Ott, ZUM 2007, 112, 125; Schack, Anmerkungen zu OLG Jena, MMR 2008, 141, der allerdings in der blo&szlig;en Verkleinerung des Werkes keine Bearbeitung im Sinne des &sect; 23 UrhG erblickt; im Ergebnis mit abweichender Begr&uuml;ndung ebenso OLG Jena GRUR-RR 2008, 223, 224, wonach die Anzeige der thumbnails nicht ein &ouml;ffentliches Zug&auml;nglichmachen des Originalwerkes im Sinne des &sect; 19a UrhG, sondern einen Eingriff in ein unbenanntes Verwertungsrecht nach &sect; 15 Abs. 2 UrhG darstelle, vgl. zur entsprechenden Wertung im US-amerikanischen Recht Perfect 10 v. Amazon.com, Fd 3d., 701 ff. (9th Cir. 2007): thumbnails als &bdquo;direct infringement&ldquo;). </p><p> In den von der Beklagten genutzten thumbnails finden sich vorliegend alle eigensch&ouml;pferischen Elemente des Originalwerks noch erkennbar wieder (vgl. Anlage K 17). </p><p> Es handelt sich gerade nicht um eine fragmentarische oder ausschnitthafte Vorschau auf das Original, sondern um eine zwar verkleinerte, aber vollst&auml;ndige Darstellung des Originalwerkes, die ihrerseits den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen gen&uuml;gt. </p><p> Darauf, dass die Wiedergabe in erster Linie als Nachweis f&uuml;r die auf der betreffenden Webseite zu findenden grafische Darstellung dient, kommt es nicht an. Die Frage, ob &uuml;berhaupt eine Werknutzung vorliegt, ist losgel&ouml;st vom Zweck der jeweiligen &Uuml;bernahme von Werkteilen zu entscheiden. </p><p> b) Soweit die streitgegenst&auml;ndlichen Werke in der Bildersuche unter Verweis auf die Originalseite als Frame dargestellt werden (Anlage B 50), handelt es sich dagegen nicht um eine urheberrechtliche Nutzung durch die Beklagte. Dazu hat das Landgericht M&uuml;nchen I zutreffend ausgef&uuml;hrt (MMR 2007, 260, 262; ebenso f&uuml;r das US-amerikanische Recht Perfect 10 v. Amazon.com, Fd 3d., 701 ff. (9th Cir. 2007)): </p><p>&bdquo;Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu ziehen, bedarf es auch keiner einschr&auml;nkenden Auslegung des Begriffs &bdquo;Zug&auml;nglichmachen&ldquo;. Wesentlich besser geeignet ist hierf&uuml;r das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass f&uuml;r den gew&ouml;hnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung f&uuml;r das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten &uuml;bernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf &sect; 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG M&uuml;nchen I MMR 2003, 197 - Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote f&uuml;r den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grunds&auml;tzen, die der BGH in der Sch&ouml;ner-Wetten-Entscheidung aufgestellt hat (NJW 2004, 2158 [= MMR 2004, 529 m. Anm. Hoffmann]).&ldquo; Dem folgt die Kammer. Die Beklagte stellt auf der Webseite, welche nach Anklicken des thumbnails in der Ergebnisliste erscheint, im Wege des Framing im unteren Teil des Bildschirms die von der Beklagten indexierte Seite lediglich als sogenannten Frame zur Verf&uuml;gung (Anlage B 50). Dies bedeutet, dass es sich bei der Wiedergabe lediglich um einen Link (Befehl) handelt, der bei seiner Aktivierung das auf dem Server der Originalwebseite gespeicherte html-Dokument samt inkorporiertem Werk von dort aus auf den Rechner des Nutzers l&auml;dt. Die Beklagte weist in einem Balken oberhalb des Frame auf folgendes hin: &bdquo;Unten sehen Sie das Bild im Originalzusammenhang auf der Seite [&hellip;]. Dieser Hinweis macht hinreichend klar, dass es sich nicht um einen Inhalt der Beklagten handelt. Insofern macht sich die Beklagte die im Frame dargestellten Inhalte nicht zu Eigen. </p><p> c) Ebenfalls keine urheberrechtlich relevante Nutzung ist die Darstellung der streitgegenst&auml;ndlichen Bilder, welche sich nach Anklicken des Hinweises &bdquo;Bild in Originalgr&ouml;&szlig;e anzeigen&ldquo; im Browser &ouml;ffnet (Anlage K 19.3., 19.5, B 50). Dabei handelt es sich nach dem klarstellenden und vom Kl&auml;ger weiter nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten um einen Deep-Link, bei dessen Bet&auml;tigung das jeweilige Bild wiederum vom Server der Ursprungswebseite geladen wird. Dabei ist das Bild jedoch nicht wie beim Framing in das html-Dokument eingebunden, sondern wird direkt als Grafikdatei losgel&ouml;st vom &uuml;brigen html- Umfeld der Webseite angezeigt. In dieser isolierten Form befindet sich die Datei bereits auf dem Server der Ursprungswebseite. Das Setzen eines solchen Deep-Links stellt keine urheberrechtlich relevante Nutzung dar (BGH GRUR 2003, 958, 962 &ndash; Paperboy). </p><p> 5. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie haftet f&uuml;r die vorgenannte Rechtsverletzung als T&auml;terin, da sie die streitgegenst&auml;ndlichen Werke selbst im Sinne des &sect; 19a UrhG nutzt. </p><p> a) Urheberrechtsverletzungen sind unerlaubte Handlungen, so dass sich die Passivlegitimation anhand der im Rahmen der &sect;&sect; 823 ff. BGB vorausgesetzten Begriffe von T&auml;terschaft und Teilnahme beurteilt. T&auml;ter einer Urheberrechtsverletzung ist derjenige, der den Rechtsversto&szlig; selbst verwirklicht (vgl. v.Gamm, UrhR, &sect; 97, Rz.18). Der Sch&auml;diger muss nur f&uuml;r Sch&auml;den einstehen, die auf Grund einer von ihm willentlich steuer- und beherrschbaren Handlung entstanden sind. Verletzungshandlung ist demnach ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten, das nicht durch physischen Zwang oder durch infolge Fremdeinwirkung ausgel&ouml;sten unwillk&uuml;rlichen Reflex veranlasst ist (BGHZ 39, 103, 106; OLG D&uuml;sseldorf NJW-RR 1997, 1313; Wagner in M&uuml;nchner Kommentar zum BGB &sect; 823 Rz. 297; Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, Rz. 96). Die t&auml;terschaftliche Begehung einer Urheberrechtsverletzung setzt ebenso wie die St&ouml;rerhaftung voraus, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten der Beklagten und dem rechtswidrigen Eingriff in die Ausschlie&szlig;lichkeitsrechte des Kl&auml;gers ein ad&auml;quater Ursachenzusammenhang besteht. Das bedeutet, dass das Verhalten der Beklagten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist und der Eintritt dieses Erfolgs bei objektiver Beurteilung auch nicht au&szlig;erhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 1965, 104, 106 &ndash; Personalausweise). </p><p> b) Bei Anwendung dieser Ma&szlig;st&auml;be haftet die Beklagte nicht blo&szlig; als St&ouml;rerin f&uuml;r die Urheberrechtsverletzung, sondern ist als T&auml;terin f&uuml;r den Eingriff in die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse des Kl&auml;gers verantwortlich. Zweifellos ist der Betrieb der Suchmaschinen durch die Beklagte ad&auml;quat-kausale Ursache f&uuml;r die streitgegenst&auml;ndliche Werknutzung, da ohne die Technologie und den Dienst der Beklagten die Werke des Kl&auml;gers nicht zum Abruf durch die Nutzer des Dienstes bereitgehalten w&uuml;rden. Die Beklagte ist dar&uuml;ber hinaus, wie sie selbst vortr&auml;gt, in weitaus gr&ouml;&szlig;erem Ma&szlig;e an dem &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachen der streitgegenst&auml;ndlichen Zeichnungen beteiligt als durch blo&szlig;es passives Vorhalten einer technischen Infrastruktur, deren sich Dritte (Webseitenbetreiber und Suchende) bedienen. Die Beklagte ist es, die mit ihren Robots das World Wide Web aktiv durchsucht und aufgefundene Informationen (hier: grafische Darstellungen) in ihrer Datenbank kategorisiert, bearbeitet, verschlagwortet und in der bearbeiteten Form speichert, um sie f&uuml;r Suchanfragen ihrer Nutzer bereitzuhalten und diesen bei geeigneter Eingabe eines Suchbegriffs die streitgegenst&auml;ndliche Werke als thumbnails in den Ergebnislisten wahrnehmbar zu machen. </p><p> c) Das Verhalten der Beklagten ersch&ouml;pft sich insbesondere nicht in der Bereitstellung technischer Dienstleistungen, sondern ist als eigenst&auml;ndige Werknutzung zu qualifizieren. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH in Sachen &bdquo;Kopienversanddienst&ldquo; (GRUR 1999, 707 ff.). Zwar hat der BGH dort unter Verweis auf v. Ungern-Sternberg in Schricker, UrhG (2. Aufl.), &sect;&sect; 15 Rdn. 46, 20 Rdn. 16 festgestellt, dass Werknutzer nicht derjenige ist, der die Nutzung technisch bewerkstelligt, sondern derjenige, der sich des technischen Vorgangs zum Zwecke der Werknutzung bedient. Der in dieser Entscheidung zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der BGH st&uuml;tzte seine Privilegierung der &ouml;ffentlichen Bibliotheken nach &sect; 53 UrhG auf den Rechtsgedanken, dass die Herstellung der Kopie durch die Versanddienste allein dem Besteller zuzurechnen sind. Ma&szlig;geblich war dabei die Erw&auml;gung, dass es keinen Unterscheid in der rechtlichen Bewertung machen d&uuml;rfe, ob der jeweilige Endnutzer, der &uuml;ber ein Vervielf&auml;ltigungsger&auml;t verf&uuml;gt, die Vervielf&auml;ltigung selbst vornimmt und daher in den Genuss der Schrankenbestimmung kommt oder ob der Werknutzer, der &uuml;ber kein Vervielf&auml;ltigungsger&auml;t verf&uuml;gt, sich f&uuml;r die rein technische Durchf&uuml;hrung der Vervielf&auml;ltigung der Hilfe eines Dritten bedient. Gleichzeitig grenzt der BGH die T&auml;tigkeit der Versanddienste unter Verweis auf vorangehende Entscheidungen (BGH GRUR 1997, 459, &ndash; CB-infobank I und BGH GRUR 1997, 464 &ndash; CB- infobank II) scharf von der Nutzung durch Recherchedienste ab. Im Gegensatz zu letzteren liege bei Kopienversanddiensten die Auswahl des zu kopierenden Beitrages und die Erteilung des Kopierauftrages in jedem Fall in der Hand des Bestellers. Recherchedienste w&uuml;rden nicht als Hilfspersonen des Auftraggebers t&auml;tig werden, sondern seien selbst als Werknutzer zu qualifizieren, &bdquo;weil sie ihre Best&auml;nde an Exemplaren gesch&uuml;tzter Werke dazu verwendeten, ihre Auftraggeber mit Vervielf&auml;ltigungen von Werken zu beliefern, die sie &ndash; auf Grundlage einer eigenen Recherche &ndash; selbst ausgew&auml;hlt h&auml;tten (BGH GRUR 1999, 706, 709 f.; BGH GRUR 1997, 459, 463 &ndash; CB-infobank I). Eben diese Abgrenzung l&auml;sst erkennen, dass die hiesige Beklagte nach den vom BGH aufgestellten Zurechnungsgrunds&auml;tzen zur Bestimmung des verantwortlichen Werknutzers nicht als rein technische Hilfsperson f&uuml;r die Zwecke Werknutzung agiert. Die Bildersuche der Beklagten ist der Sache nach einem Recherchedienst vergleichbar, da sie aus dem von ihr lokalisierten, indexierten und vorgehaltenen Bestand an grafischen Informationen diejenigen Bilder selbst ausw&auml;hlt, die dem vom Nutzer eingegebenen Suchwort am n&auml;chsten kommen. </p><p> Es ist gerade nicht der Endnutzer, sondern die Beklagte, die &uuml;ber die Auswahl der angezeigten Treffer und damit &uuml;ber die konkrete Werknutzung entscheidet. Dass der Endnutzer den Suchbegriff eingibt und damit erst die Anzeige einer Ergebnisliste veranlasst, gibt ihm noch nicht die ma&szlig;gebliche oder alleinige Kontrolle &uuml;ber die einzelnen, in den Trefferlisten angezeigten, urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Inhalte. Damit unterliegt ihm auch nicht allein die Kontrolle &uuml;ber die Werknutzung. Aus diesen Gr&uuml;nden ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit demjenigen vergleichbar, der den weiteren von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen (u.a. OLG M&uuml;nchen, GRUR-RR 2003, 365 ff. &ndash; CD- M&uuml;nzkopierer) zugrunde lag. Auch die Tatsache, dass vorliegend Recherche, Auswahl und Wiedergabe der Treffer in einem vollautomatisierten, softwaregesteuerten Verfahren erfolgen, veranlasst kein anderes Ergebnis. In diesem Fall ist es die zweifelfrei willensgesteuerte Aktivierung der Software durch die Beklagte in Kenntnis ihrer Funktion, die es rechtfertigt, die automatisierte Werknutzung der Beklagten t&auml;terschaftlich zuzurechnen. </p><p> Insofern liegt, da es der Beklagten gerade auf den Nachweis von &bdquo;m&ouml;glicherweise urheberrechtlich gesch&uuml;tzten&ldquo; Inhalten (Anlage K 13) ankommt, entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl ein &bdquo;Mindestma&szlig; an kognitiver und voluntativer Verhaltenssteuerung&ldquo; im Hinblick auf die Werknutzung vor. Eine aktuelle Kenntnis der konkreten Werknutzung ist aufgrund des beim Betrieb der Software vorhandenen generellen Nutzungswillens nicht erforderlich, der sich erkl&auml;rterma&szlig;en auf die Indexierung jeglicher im World Wide Web vorgehaltenen grafischen Inhalte richtet, ohne dass irgendeine Zustimmung der Rechteinhaber eingeholt wird.</p><p> Damit geht die T&auml;tigkeit der Beklagten weit &uuml;ber das hinaus, was nach Art. 8 WCT als &bdquo;Bereitstellung der materiellen Voraussetzungen&ldquo; einer Wiedergabe bzw. gem&auml;&szlig; Erw&auml;gungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG als &bdquo;blo&szlig;e Bereitstellung der Einrichtung, die eine Wiedergabe erm&ouml;glicht oder bewirkt&ldquo;, vom Tatbestand des &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachens ausgenommen sein soll. </p><p> d) Der Qualifizierung der Beklagten als Werknutzerin steht auch nicht entgegen, dass die jeweiligen Webseitenbetreiber &ndash; wie die Beklagte behauptet &ndash; durch geeignete Programmierung ihrer Webseite das Auffinden der jeweiligen Dokumente und der darauf enthaltenen Inhalte durch die Robots der Beklagten beeinflussen k&ouml;nnen. Selbst wenn dies der Fall w&auml;re, ist es fern liegend anzunehmen, dass solche Webseitenbetreiber, die ihrerseits durch Aufnahme der streitgegenst&auml;ndlichen Werke in ihre eigene Webseite Urheberrechtsverletzungen begehen, auf m&ouml;gliche weitere, selbst&auml;ndige Urheberrechtsverletzungen durch die Beklagte R&uuml;cksicht nehmen und deshalb das Auffinden ihrer Webseite bzw. der inkriminierten Inhalte durch Anwendung der Robots Exclusion Standards oder entsprechender Befehle in den Meta-Informationen der Webseite verhindern. Das Vertrauen auf ein schadenminderndes (und insoweit m&ouml;glicherweise pflichtgem&auml;&szlig;es) Verhalten des deliktisch handelnden Dritten ist prinzipiell nicht schutzw&uuml;rdig und entlastet nicht von der eigenen Pflicht, Urheberrechte Dritter als absolute, d.h. gegen&uuml;ber jedermann wirkende Rechte nicht zu beeintr&auml;chtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihrerseits durch Anwendung der von ihr entwickelten Suchtechnologie einen Geschehensablauf in Gang setzt, den sie selbst vollst&auml;ndig technisch, organisatorisch und wirtschaftlich kontrolliert. Der Umstand, dass der Webseitenbetreiber selbst im Vorfeld das Auffinden von Inhalten (mit)kontrollieren kann, w&uuml;rde allenfalls bedeuten, ihn als Mitt&auml;ter oder Teilnehmer neben der Beklagten an deren eigener Rechtsverletzung zur Verantwortung zu ziehen, falls er in den Meta-Informationen keine geeigneten Befehle oder im Stammverzeichnis der Domain keine robots.txt mit entsprechendem Inhalt vorh&auml;lt. </p><p> e) Auch der Umstand, dass der jeweilige Nutzer der Bildersuche die Anzeige erst durch seinen Suchauftrag generiert, l&auml;sst die T&auml;terschaft der Beklagten nicht entfallen. Auf den einzelnen Abruf durch den Nutzer eines Internetdienstes kommt es im Tatbestand des &sect; 19a UrhG nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die gesch&uuml;tzten Werke zum Abruf durch Mitglieder der &Ouml;ffentlichkeit bereitgehalten werden. Die blo&szlig;e M&ouml;glichkeit des Abrufs gen&uuml;gt damit f&uuml;r die Erf&uuml;llung des Tatbestandes. </p><p> f) Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Sachen Paperboy (GRUR 2003, 953 ff.). In dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der in Anspruch genommene Dienst unter Verwendung von urheberrechtlich nicht (mehr) gesch&uuml;tzten Werkteilen lediglich einen Hyperlink (Deep-Link) auf die von Dritten bereitgehaltenen Werke gesetzt. In diesem Fall fungierte der Link tats&auml;chlich als ein blo&szlig;er Verweis. Das Setzen eines Hyperlinks ohne eigene Werknutzung des Verweisenden ist jedoch zu unterscheiden von der hier streitgegenst&auml;ndlichen Verlinkung durch die Beklagte, bei der das Werk selbst, wenn auch verkleinert als grafischer Link, dargestellt wird. Soweit dabei, wie vorliegend, auf eine rechtswidrige Werknutzung verwiesen wird, tritt neben diese Rechtsverletzung die eigene durch die Beklagte in Form des &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachens von thumbnails. </p><p>g) Entgegen der Ausf&uuml;hrungen in dem von der Beklagten nach Schluss der m&uuml;ndlichen Verhandlung vorgelegten Rechtsgutachtens st&uuml;tzt sich die Haftung der Beklagten auch nicht darauf, dass die Beklagte die Werke kommerziell nutzt. Denn das setzt der Tatbestand des &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachens im Sinne des &sect; 19a UrhG nicht voraus. </p><p> 6. Die Rechtsverletzung ist widerrechtlich. Der Kl&auml;ger hat der streitgegenst&auml;ndlichen Werknutzung durch die Beklagte nicht zugestimmt (a). Sie ist auch nicht von den Schrankenregelungen der &sect;&sect; 44a, 51, 53, 58 UrhG gedeckt (b). Ebenso wenig kann die Beklagte ihre Berechtigung aus dem Gesichtspunkt der Ersch&ouml;pfung des Verbreitungsrechts gem&auml;&szlig; &sect; 17 Abs. 2 UrhG herleiten (c). </p><p>a) Der Kl&auml;ger hat gegen&uuml;ber der Beklagten seine Zustimmung zur Nutzung der streitgegenst&auml;ndlichen Werke nicht erteilt. Da er die Werke weder selbst im Internet &ouml;ffentlich zug&auml;nglich gemacht noch Dritten das Recht zum &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachen einger&auml;umt hat, ist eine (konkludente) Einwilligung in die streitgegenst&auml;ndliche Nutzung schon nicht denkbar (vgl. den insoweit abweichen Sachverhalt OLG Jena GRUR-RR 2008, 223 ff. &ndash; Thumbnails). </p><p> b) Die streitgegenst&auml;ndliche Nutzung erf&uuml;llt auch nicht den Ausnahmetatbestand einer Schrankenbestimmung. Eine analoge Anwendung der Schranken kommt ebenfalls nicht in Betracht. </p><p> aa) Die Vorschriften der &sect;&sect; 44a ff. UrhG sind als Ausnahmetatbest&auml;nde grunds&auml;tzlich eng auszulegen (GRUR 1968, 607 - Kandinsky I; GRUR 1983, 562 - Zoll- und Finanzschulen; GRUR 1994, 45 - Verteileranlagen; BGH GRUR 2001, 51 - Parfumflakon; BGH GRUR 2002, 963 - Elektronischer Pressespiegel; Melichar in Schricker, Vor &sect;&sect; 45 ff. Rn. 15 f.; L&uuml;ft in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, Vor &sect;&sect; 44a ff.; Fromm in Nordemann/Nordemann, Vor &sect; 45 Rn. 3). Dies beruht im Kern auf dem Grundsatz, dass der Urheber tunlichst angemessen an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke zu beteiligen ist und diese Beteiligung am ehesten durch Gew&auml;hrung von Ausschlie&szlig;lichkeitsrechten verwirklicht werden kann (BGH GRUR 2001, 51, 52 &ndash; Parf&uuml;mflakon). Zwar ist es danach nicht prinzipiell ausgeschlossen, die Grenzen der Schrankenbestimmungen der &sect;&sect; 44a ff. UrhG im Einzelfall unter Ber&uuml;cksichtigung von Grundrechtspositionen Dritter weiter zu ziehen (vgl. BVerfG GRUR 2001, 149, 150 &ndash; Germania 3; BGH GRUR 2003, 956, 957 &ndash; Gies-Adler; Schricker in Schricker aaO &sect; 51 Rz. 8 mwN). Dies soll jedoch allenfalls in seltenen F&auml;llen m&ouml;glich sein (BGH GRUR 1994, 1994, 45, 47 &ndash; Verteileranlagen; BGH GRUR 2001, 51, 52 &ndash; Parf&uuml;mflakon mwN), insbesondere in den F&auml;llen, in denen aufgrund technischer Entwicklung bislang privilegierte Nutzungstatbest&auml;nde durch neue Nutzungsformen substituiert werden (BGH GRUR 2002, 963, 966 &ndash; elektronischer Pressespiegel). Das BVerfG f&uuml;hrt dazu aus: &bdquo;Auch das [geistige] Eigentum ist [durch Art. 14 Abs. 1 GG] allerdings nicht schrankenlos gew&auml;hrleistet, sondern gebietet im Bereich des Urheberrechts lediglich die grunds&auml;tzlich Zuordnung der verm&ouml;genswerten Seite dieses Rechts an den Urheber. Damit ist aber nicht jede denkbare Verwertungsm&ouml;glichkeit verfassungsrechtlich gesichert, sondern der Gesetzgeber hat im Rahmen des Urheberrechts sachgerecht Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r die Grenzen zu finden (grdl. BVerfGE 31, 229 [240f.] = NJW 1971, 2163). Solche Ma&szlig;st&auml;be ergeben sich beispielsweise aus den Schrankenbestimmungen der &sect;&sect; 45 ff. UrhG, deren Wirksamkeit vorliegend nicht im Streit steht. Treffen mehrere grundrechtlich gesch&uuml;tzte Positionen aufeinander, so ist es zun&auml;chst Aufgabe des Richters, im Rahmen der Anwendung der einschl&auml;gigen einfachrechtlichen Regelungen die Schranken des Grundrechtsbereichs der einen Partei gegen&uuml;ber demjenigen der anderen Partei zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 30, 173 [197] = NJW 1971, 1645).&ldquo; (BVerfG GRUR 2001, 149, 150 &ndash; Germania 3) Au&szlig;erhalb der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ist demnach f&uuml;r eine allgemeine G&uuml;ter- und Interessenabw&auml;gung kein Raum (BGH GRUR 2003, 956, 957 &ndash; Gies-Adler, gro&szlig;z&uuml;giger OLG Hamburg, GRUR 2000, 146, 147 &ndash; Berufungsschrift; KG NJW 1995, 3392, 3394 &ndash; Botho Strauss, offen gelassen KG GRUR-RR 2008, 188, 190 &ndash; G&uuml;nter-Grass- Briefe). Innerhalb der Auslegung der Schrankenregelungen sind vorliegend zwar Grundrechtspositionen Dritter zu ber&uuml;cksichtigen; insbesondere die Informationsfreiheit Dritter aus Art. 5 Abs. 1 GG, wonach sich jeder einzelne aus allgemein &ouml;ffentlichen Quellen ungehindert unterrichten kann, sowie die Berufsfreiheit der Beklagten aus Art. 12 GG. Diese Grundrechte sind ihrerseits jedoch ebenfalls nicht schrankenlos gew&auml;hrt, sondern stehen selbst unter einem Gesetzesvorbehalt. Sie sind daher mit den Grundrechtspositionen der Urheberberechtigten aus Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen. Sinn und Zweck der streitgegenst&auml;ndlichen Schrankenbestimmungen, deren zugrunde liegende Nutzungssachverhalte sowie die von ihnen ber&uuml;hrten Interessen sind jedoch derart von der vorliegend zu entscheidenden Konstellation verschieden, dass sie einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung, wie sie die Beklagten f&uuml;r sich beansprucht, nicht zug&auml;nglich sind. Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass die Schrankenbestimmungen jeweils einen besonderen Interessenausgleich reflektieren, welchen der Gesetzgeber unter Beteiligung der Betroffenen f&uuml;r bestimmte branchenspezifische Nutzungssachverhalte gefunden hat. Im Einzelnen: </p><p> bb) Die Schrankenbestimmung des &sect; 44a UrhG vermag die Anzeige der Werke in den Ergebnislisten der Bildersuche nicht zu rechtfertigen. Streitgegenst&auml;ndlich ist allein das &ouml;ffentliche Zug&auml;nglichmachen der Werke. &sect; 44a UrhG privilegiert jedoch ausschlie&szlig;lich Vervielf&auml;ltigungshandlungen. Auch im &Uuml;brigen w&auml;ren die Voraussetzungen der Schrankenbestimmung nicht erf&uuml;llt. Lediglich fl&uuml;chtige oder begleitende Nutzungshandlung ohne eigenst&auml;ndige wirtschaftliche Bedeutung fallen unter den Ausnahmetatbestand des &sect; 44a UrhG. Die Beklagte h&auml;lt thumbnails f&uuml;r die Trefferlisten hingegen dauerhaft zum Abruf bereit; bedingt durch Aktualisierungsintervalle sogar l&auml;nger als auf den urspr&uuml;nglichen Webseiten. Die Nutzung hat auch eigenst&auml;ndige wirtschaftliche Bedeutung. Sie bietet dem Verwerter eine Vielzahl von Einnahmem&ouml;glichkeiten, insbesondere durch Werbung oder Lizenzierung an Dritte (OLG Jena, aaO 224 f., zustimmend Schack, MMR 2008, 414, 415; Ott, ZUM 2007, 112, 125; Berberich, Die urheberrechtliche Zul&auml;ssigkeit von Thumbnails bei der Suche nach Bildern im Internet, MMR 2005, 14, 147). Damit geht die streitgegenst&auml;ndliche Nutzung weit &uuml;ber die Grenzen des &sect; 44a UrhG hinaus, weshalb sich eine erweiternde Auslegung bzw. analoge Anwendung der Vorschrift verbietet. </p><p>cc) Die Wiedergabe der thumbnails unterf&auml;llt nicht dem Zitatrecht gem&auml;&szlig; &sect; 51 Nr. 2 UrhG. Nach dieser Vorschrift ist die Vervielf&auml;ltigung und Verbreitung zul&auml;ssig, wenn Stellen eines Werkes nach der Ver&ouml;ffentlichung in einem selbst&auml;ndigen Sprachwerk angef&uuml;hrt werden. Die Entlehnungsfreiheit des &sect; 51 UrhG dient der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung (BGH GRUR 1986, 59, 60 &ndash; Geistchristentum). Voraussetzung der Privilegierung nach &sect; 51 Nr. 2 UrhG ist zun&auml;chst, dass es sich bei dem zitierenden Werk um ein urheberrechtlich schutzf&auml;higes Werk im Sinne der &sect;&sect; 1, 2 Abs. 1 und 2 UrhG handelt (vgl. BGH GRUR 2002, 313 - &Uuml;bernahme nicht genehmigter Zitate; Schricker in Schricker UrhG, 3. Aufl. &sect; 51 Rn. 20; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, &sect; 51 Rn. 6; anders nunmehr OLG Jena GRUR-RR 2008, 223, 225; dagegen Schack MMR 2008, 414). Dar&uuml;ber hinaus muss das zitierte Werk &uuml;berhaupt zum Zwecke eines Zitats genutzt werden, d.h. dass die Werknutzung als Beleg oder Er&ouml;rterungsgrundlage f&uuml;r selbst&auml;ndige Ausf&uuml;hrungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken herstellt (vgl. BGH GRUR 1986, 59, 60 &ndash; Geistchristentum; BGH GRUR 1987, 34 &ndash; Liedtextwiedergabe I; BGH GRUR 1987, 362, 364 &ndash; Filmzitat, KG GRUR- RR 2002, 313, 315 &ndash; &Uuml;bernahme nicht genehmigter Zitate; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 33, 37 - Maschinenmensch). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erf&uuml;llt. Weder stellen die Ergebnislisten, in die die streitgegenst&auml;ndlichen Werke aufgenommen werden, ein selbst&auml;ndiges Werk dar, noch erfolgt die Werknutzung durch die Beklagte als Beleg oder Er&ouml;rterungsgrundlage f&uuml;r eigene geistige Auseinandersetzungen mit den dargestellten Werken. Dieser fehlende R&uuml;ckbezug der streitgegenst&auml;ndlichen Nutzung auf die mit dem Zitatrecht verbundenen Zwecke schlie&szlig;t eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der Schrankenbestimmung aus. </p><p> dd) Die Werknutzung erfolgt nicht innerhalb der Schranke des &sect; 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Die Beklagte vervielf&auml;ltigt die streitgegenst&auml;ndlichen Werke nicht als Hilfsperson f&uuml;r Dritte (s.o. unter 5. c)), sondern macht die Werke f&uuml;r eigene kommerzielle Zwecke &ouml;ffentlich zug&auml;nglich, indem sie sie f&uuml;r die Anzeige von Ergebnislisten bereith&auml;lt. Dies stellt eine gegen&uuml;ber der blo&szlig; dienenden technischen Hilfst&auml;tigkeit eigenst&auml;ndige Werknutzung dar, die ebenso wenig wie die Herstellung eines Tontr&auml;gers durch das Tontr&auml;gerunternehmen im Vorfeld der Privatkopie des Tontr&auml;gers privilegiert ist. Auch hier scheidet eine analoge oder erweiternde Auslegung aus. </p><p> ee) Die Werknutzung ist auch nicht durch die Katalogbildfreiheit nach &sect; 58 UrhG gedeckt. </p><p> (1) Nach &sect; 58 Abs. 1 UrhG ist die Vervielf&auml;ltigung, Verbreitung und das &ouml;ffentliche Zug&auml;nglichmachen von &ouml;ffentlich ausgestellten oder zur &ouml;ffentlichen Ausstellung oder zum &ouml;ffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden K&uuml;nste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung zul&auml;ssig, soweit dies zur F&ouml;rderung der Veranstaltung erforderlich ist. Privilegiert ist durch &sect; 58 Abs. 1 UrhG allein der Veranstalter der Ausstellung oder Versteigerung bzw. der Verk&auml;ufer, nicht jedoch ein Dritter wie die Beklagte (ebenso OLG Jena, GRUR-RR 2008, 223, 225; Schrader/Rautenstrauch, Urheberrechtliche Verwertung von Bildern durch Anzeige von Vorschaugrafiken (sog. &bdquo;thumbnails&ldquo;) bei Internetsuchmaschinen, UFITA 2007, 761, 771 f.; Schack, Anmerkung zu OLG Jena, MMR 2008, 414, 415). &sect; 58 Abs. 1 UrhG wurde in Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. j) der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft neu gefasst (vgl. Vogel in Schricker, UrhG, &sect; 58 Rz. 4). Ziel der Richtlinie ist die F&ouml;rderung von Ausstellungen von Kunstwerken sowie von &ouml;ffentlichen Verk&auml;ufen, allerdings &bdquo;unter Ausschluss jeglicher anderer kommerzieller Nutzung&ldquo;. Diese weitere Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls nicht erf&uuml;llt, da die Beklagte allein durch die Lizenzierung der Bildersuche eigenst&auml;ndige kommerzielle Interessen bei der Werknutzung verfolgt. </p><p> (2) Die streitgegenst&auml;ndliche Werknutzung ist auch nicht gem&auml;&szlig; &sect; 58 Abs. 2 UrhG privilegiert. Danach ist die Vervielf&auml;ltigung und Verbreitung der in &sect; 58 Abs. 1 UrhG genannten Werke in Verzeichnissen zul&auml;ssig, die von &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation ihrer Best&auml;nden herausgegeben werden und mit denen kein eigenst&auml;ndiger Erwerbszweck verfolgt wird. &sect; 58 Abs. 2 UrhG nimmt damit allein bestimmte Institutionen mit &ouml;ffentlichem Bildungsauftrag von der urheberrechtlichen Haftung f&uuml;r eng umgrenzte Nutzungssachverhalte aus. Die Beklagte ist somit nicht Beg&uuml;nstigte der Schrankenbestimmung, da sie als Anbieter eines kommerziellen Suchdienstes nicht Bibliothek, Bildungseinrichtung oder Museum ist und das Angebot unter www.google.de, dessen Bestandteil die Bildersuche ist, zumindest auch eigenen Erwerbszwecken dient. Vergleichbar ist damit allein der Umstand, dass die Beklagte ebenfalls Verzeichnisse erstellt. </p><p> (3) Die mit der Ausnahmevorschrift des &sect; 58 UrhG angesprochenen Interessenlagen unterscheiden sich damit grundlegend von dem vorliegenden Sachverhalt und tragen keine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift. </p><p>c) Die Beklagte kann sich schlie&szlig;lich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Wiedergabe der streitgegenst&auml;ndlichen Zeichnungen in den Ergebnislisten der Bildersuche nach &sect;&sect; 17 Abs. 2, 59 UrhG zu Werbezwecken zul&auml;ssig ist. Zwar sind nach den vom BGH aufgestellten Grunds&auml;tzen eine Vervielf&auml;ltigung oder ein &ouml;ffentliches Zug&auml;nglichmachen zu Werbezwecken im Rahmen des von &sect; 17 Abs. 2 UrhG privilegierten Weitervertriebs von urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Waren zul&auml;ssig (BGH GRUR 2001, 51, 53 &ndash; Parf&uuml;mflakon). Diese Privilegierung kommt allerdings allein demjenigen zugute, der die Waren selbst vertreibt, nicht jedoch demjenigen, der lediglich Bilder aus Angeboten Dritter wiedergibt und selbst mit dem Vertrieb der Waren in keiner Weise befasst ist. Weder &sect; 17 Abs. 2 UrhG noch Art. 28, 30 EGV lassen es zum Zwecke der (grenz&uuml;berschreitenden) Verkehrsf&auml;higkeit von Waren erforderlich erscheinen, Werknutzungen zu privilegieren, die nach ihrem erkl&auml;rten Zweck lediglich als Verweis auf die schlichte digitale Existenz eines konkreten Werkes an einem bestimmten Ort im Netz ohne weiteren inhaltlichen Bezug dienen. Denn Ziel dieser besonderen Privilegierung ist es, die Warenverkehrsfreiheiten nach Art. 28, 30 EGV zugunsten des H&auml;ndlers, der von ihnen Gebrauch macht, abzusichern. Diese Zielsetzung rechtfertigt es jedoch nicht, Dritten, die selbst in keiner Weise f&uuml;r den Vertrieb der Waren verantwortlich sind, Werknutzungen zu gestatten, die dar&uuml;ber hinaus selbst keine Werbung f&uuml;r die entsprechenden Waren darstellen. Die Aufnahme von thumbnails in die Ergebnislisten erfolgt n&auml;mlich ohne jeden erkennbaren Bezug zu einer k&ouml;rperlichen Verbreitungshandlung und kann daher selbst schon nicht als werbliche Ma&szlig;nahme bewertet werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kl&auml;ger in der Vergangenheit Dritten das Recht zum Vertrieb der streitgegenst&auml;ndlichen Motive auf Postern oder T-Shirts einger&auml;umt hat und ob aufgrund dessen sich m&ouml;glicherweise einige dieser Motive auf den von der Bildersuche nachgewiesenen Originalwebseiten zu Werbezwecken rechtm&auml;&szlig;ig befinden. </p><p> d) Die Kammer verkennt nicht, dass Suchmaschinen, wie sie die Beklagte erfolgreich betreibt, von essentieller Bedeutung f&uuml;r die Strukturierung der dezentralen Architektur des World Wide Web, f&uuml;r das Lokalisieren von weit verstreuten Inhalten und Wissen und damit letztlich f&uuml;r die Funktionsf&auml;higkeit einer vernetzten Gesellschaft sind. Insofern verweist die Beklagte mit Recht auf die im Schrifttum und in verschiedenen Materialen der Europ&auml;ischen Gesetzgebung wie auch in der Bundesgesetzgebung zum Ausdruck gekommene Wertsch&auml;tzung von Suchmaschinendienste, wie sie von der Beklagten angeboten werden. Auch nimmt die Kammer zur Kenntnis, dass nach dem Vortrag der Beklagten eine Differenzierung zwischen rechtm&auml;&szlig;igen und rechtsverletzenden Grafiken weder technisch noch organisatorisch m&ouml;glich erscheint. Ein urheberrechtlicher Verbotsanspruch h&auml;tte danach nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Existenz der Bildersuche insgesamt. Gleichwohl sieht sich die Kammer nicht in der Lage, auf Grundlage einer extensiven Auslegung von Schrankenbestimmungen, die vom Gesetzgeber f&uuml;r g&auml;nzliche andere Nutzungssachverhalte konzipiert wurden, die Ausschlie&szlig;lichkeitsrechte der Urheber zugunsten der Beklagten einzuschr&auml;nken und damit gleichsam rechtssch&ouml;pfend eine neue branchenspezifische Schrankenbestimmung in das Gesetz einzuarbeiten. Zwar mag die Werknutzung in den Trefferlisten der Beklagten f&uuml;r einen Gro&szlig;teil der Urheberberechtigten von Nutzen sein, da es die Bekanntheit ihrer Werke f&ouml;rdert. Die urheberrechtlichen Befugnisse schlie&szlig;en jedoch grunds&auml;tzlich auch das Recht ein, von bestimmten Verwertungsm&ouml;glichkeiten keinen Gebrauch zu machen. Dies kann vielf&auml;ltige Gr&uuml;nde haben. Insbesondere kann der Berechtigte aus Sorge, die Kontrolle &uuml;ber die Auswertung seiner Werke zu verlieren, von einer Verwertung seiner Werke im Internet vollst&auml;ndig absehen. Dies ist gerade dann nachvollziehbar, wenn die Werke aufgrund der besonderen Exklusivit&auml;t einen hohen wirtschaftlichen Wert erzielen und gleichzeitig die Exklusivit&auml;t durch rechtsverletzende Nutzungen im Internet beeintr&auml;chtigt wird. Unabh&auml;ngig von solchen, auf Exklusivit&auml;t ausgerichteten Verwertungsstrategien sichert der Verbotsanspruch aber auch das Verg&uuml;tungsinteresse der Berechtigten. Es sind vorliegend keine Gr&uuml;nde ersichtlich, aus denen sich zwingend eine unentgeltliche Nutzung durch die Beklagte erg&auml;be. Die Beklagte betreibt einen kommerziellen Dienst, der die streitgegenst&auml;ndlichen Werke &ndash; wenn auch in erheblich verkleinerter Form &ndash; urheberrechtlich relevant nutzt. Selbst wenn sie im Rahmen der Bildersuche keine Werbepl&auml;tze vermarktet, so schafft sie doch durch das Angebot der Bildersuche einen Mehrwehrt, der die Attraktivit&auml;t ihrer gesamten, unter der Domain www.google.de angebotenen Dienstleistungen erh&ouml;ht, mit welchen die Beklagte erhebliche (Werbe-)Ums&auml;tze generiert. Aus dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz folgt aber, dass auch eine nur mittelbar umsatzrelevante Nutzung urheberrechtlicher Werke verg&uuml;tungspflichtig ist. Insoweit ist die streitgegenst&auml;ndliche Werknutzung in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung bspw. mit der ebenfalls verg&uuml;tungspflichtigen Nutzung von Hintergrundmusik in Gesch&auml;ftslokalen vergleichbar, die in aller Regel auch keine direkte umsatzrelevante Gr&ouml;&szlig;e darstellt. Dies sind gewichtige Gr&uuml;nde, die nicht ohne weiteres hinter das Interesse der Allgemeinheit am Zugang zu den im Netz befindlichen Bildern gerade &uuml;ber den streitgegenst&auml;ndlichen Dienst der Beklagten zur&uuml;cktreten (ebenso OLG Jena, GRUR-RR 2008, 223 ff. &ndash; Thumbnails; zum entgegengesetzten Ergebnis im US-amerikanischen Recht vgl. Perfect 10 v. Amazon.com, Fd 3d., 701 ff. (9th Cir. 2007), zumal bezweifelt werden kann, ob die Bildersuche gleicherma&szlig;en unabdingbar f&uuml;r eine strukturierte Internetnutzung ist wie die von der Beklagten angebotene (allgemeine) Websuche. </p><p>Auch das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung ihrer gewerblichen T&auml;tigkeit im bisherigen Umfang rechtfertigt es nicht, die Urheberberechtigten an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke nicht zu beteiligen. Es ist damit Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, dieses grundrechtsrelevante Spannungsverh&auml;ltnis zwischen dem ohne Frage hoch anzusiedelnden Interesse der Allgemeinheit an effizientem Zugang zu grafischen Informationen im Netz sowie den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten einerseits und den oben skizzierten, ebenfalls grundrechtlich gesch&uuml;tzten Interessen der Urheber andererseits aufzul&ouml;sen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Gesetzgeber der grunds&auml;tzlichen Problematik der (urheberrechtlichen) Haftung von Suchmaschinenbetreibern bewusst ist (vgl. Gegen&auml;u&szlig;erung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes &uuml;ber rechtliche Rahmenbedingungen f&uuml;r den elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 37), jedoch bislang keine gesetzgeberischen Ma&szlig;nahmen ergriffen hat. Trotz partieller Neuregelung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (BGBl. I 2007, 2513, in Kraft getreten am 1.1.2008) hat der Gesetzgeber keine Privilegierung der Anbieter von Suchmaschinen vorgenommen. Ebenso wenig sah es der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Telemediengesetz (TMG) als erforderlich an, die Haftungsprivilegierung der &sect;&sect; 8 ff. TMG auf Suchmaschinenbetreiber zu erstrecken. Dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten obliegt es zudem, unter den verschiedenen M&ouml;glichkeiten, die f&uuml;r einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zur Verf&uuml;gung stehen, diejenige auszuw&auml;hlen, welche ihm angemessen erscheint. Solange der Gesetzgeber aber in keine der Richtungen t&auml;tig geworden ist, gilt die urheberrechtliche Haftung der Beklagten auf Unterlassung uneingeschr&auml;nkt fort. Dass sich das Gesch&auml;ftsmodell der Bildersuche (nur) im &Uuml;brigen legal darstellt, steht dem Unterlassungsanspruch dann nicht entgegen, da sich die Beklagte, wie alle anderen Nutzer urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke, an die gesetzlichen Vorschriften halten muss. </p><p>e) Nach alledem ist die streitgegenst&auml;ndliche Werknutzung widerrechtlich. </p><p> 7. Die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte ist angesichts der oben dargestellten Interessenlage nicht rechtsmissbr&auml;uchlich. Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des BGH in Sachen Personalausweise (BGH GRUR 1965, 104 ff.) verweist, handelt es sich bei den dort angestellten Erw&auml;gungen der Sache nach um eine Einschr&auml;nkung der weiten St&ouml;rerhaftung gem&auml;&szlig; &sect; 1004 BGB f&uuml;r mittelbare Rechtsverletzungen. Diese Eingrenzung auf der Ebene der Rechtsfolgen ist inzwischen durch das von der Rechtsprechung entwickelte System der Pr&uuml;fpflichten im Rahmen der Widerrechtlichkeit ersetzt worden (vgl. dazu Leistner, Von &bdquo;Grundig-Reporter(n) zu Paperboy(s)&ldquo; &ndash; Entwicklungsperspektiven der Verantwortlichkeit im Urheberrecht, s.a. OLG Hamburg, Urt. vom 2.7.2008, Az. 5 U 73/07 &ndash; noch nicht ver&ouml;ffentlicht). Vorliegend handelt es sich jedoch, wie ausgef&uuml;hrt, um eine unmittelbare t&auml;terschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten, die einer Einschr&auml;nkung nicht bedarf. </p><p> 8. Die widerrechtliche Nutzung begr&uuml;ndet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung der Rechte des Kl&auml;gers kommen kann. Zur Ausr&auml;umung dieser Vermutung w&auml;re neben einer Entfernung der thumbnails aus den Trefferlisten die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung erforderlich gewesen, wie sie erfolglos verlangt worden ist. </p><p> 9. Damit liegen die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs vor. </p><p> II. Dem Kl&auml;ger steht auf Grundlage von &sect; 97 Abs. 1 UrhG und &sect;&sect; 259, 242 BGB vorbereitend zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ein Auskunftsanspruch zu. </p><p> 1. Das f&uuml;r den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden liegt vor. Dabei geht die Kammer von einem bedingten Vorsatz aus. Die Beklagte ist einer der weltweit gr&ouml;&szlig;ten Internetdienstleister, bei dem anzunehmen ist, dass ihr die Probleme im Umgang mit Schutzrechten in diesem Gesch&auml;ftsbereich bekannt sind. Das Unternehmen betreibt eine Suchmaschine mit Bildersuche, die jedes Bild, welches &uuml;ber einen Link gefunden wird, aufnimmt. Da eine Vielzahl von Bildern urheberrechtlich gesch&uuml;tzt sind - dass trifft auf nahezu alle Fotos und die Mehrzahl von Grafiken zu &ndash; gelangen auf diese Weise auch umfangreich urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Bilder in die Bildersuche. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Bildersuche der Beklagten den Hinweis enth&auml;lt (Anlage K 13, K 14): &bdquo;Das Bild ist m&ouml;glicherweise verkleinert dargestellt und urheberrechtlich gesch&uuml;tzt&ldquo;. Von einer Zustimmung der Schutzrechtsinhaber zur Aufnahme der Bilder in die Bildersuche konnte nicht ausgegangen werden. Die Beklagte war selbst Partei des &bdquo;thumbnail&ldquo;-Urteils der Kammer im Jahre 2004 (GRUR-RR 2004, 313, 316). Damit war die auch hier streitgegenst&auml;ndliche Problematik bekannt. Denn es macht keinen nachhaltigen Unterschied, ob die thumbnails in der G. News-Suche verwendet werden, wie in der damaligen Entscheidung, oder wie hier in der Bildersuche. Indem die Beklagte dennoch die Bildersuche unver&auml;ndert weiter betreibt, nahm sie Urheberrechtsverletzungen wie hier zum Nachteil des Kl&auml;gers billigend in Kauf. </p><p> 2. Dem Kl&auml;ger ist durch die Rechtsverletzung der Beklagten auch ein Schaden entstanden. F&uuml;r die Gew&auml;hrung des Auskunftsanspruchs gen&uuml;gt es, dass auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage jedenfalls irgendein Schaden durch die streitgegenst&auml;ndliche Werknutzung entstanden ist. Ein Schaden entsteht bereits durch den von der Beklagten vorgenommenen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Kl&auml;gers bez&uuml;glich der konkreten Werknutzung. Zudem kommt ein Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Betracht. Dass die Beklagte nach ihrem Vortrag bislang f&uuml;r die Nutzung von thumbnails keine Lizenzen eingeholt hat und daher auch keine Verg&uuml;tung an die Urheber abf&uuml;hrt, ist ein unerheblicher Einwand. Denn die Schadenberechnung nach der Lizenzanalogie ist auch auf Verwertungshandlungen anwendbar, die sich im Zuge neuer Gesch&auml;ftsmodelle ergeben. Dies folgt schon aus dem Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke angemessen zu beteiligen ist (&sect;&sect; 11, 32 UrhG). Hat sich noch keine Verkehrs&uuml;bung entwickelt, so ist die angemessene Lizenzgeb&uuml;hr gem&auml;&szlig; &sect; 287 ZPO zu sch&auml;tzen. Ein Schadensersatzanspruch ist auch nicht auf Grundlage von &sect; 10 TMG ausgeschlossen. Die Vorschrift findet nach ganz &uuml;berwiegender Ansicht auf Betreiber von Suchmaschinen keine Anwendung (vgl. die Nachweise bei Ott, ZUM 2008, 122, 127, Fn. 52). </p><p> III. Die Beklagte ist gem&auml;&szlig; &sect; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verpflichtet, an den Kl&auml;ger &euro; 1.379,80 zu zahlen. Die vorgerichtlich angefallen Abmahngeb&uuml;hren der Bevollm&auml;chtigten des Kl&auml;gers sind mit einer 1,5-Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr unter Ansatz eines Streitwertes von &euro; 200.000,-- allerdings nicht zutreffend berechnet worden. Den Streitwert des Unterlassungsanspruchs f&uuml;r f&uuml;nf Motive beziffert die Kammer mit &euro; 30.000,--. Daraus folgt, dass sich die Abmahnkosten einschlie&szlig;lich der Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer lediglich auf &euro; 1.342,12 belaufen, die der Beklagte im vorliegenden Verfahren allerdings vollst&auml;ndig in Ansatz bringen kann. </p><p> C. Die Entscheidung &uuml;ber die vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &sect; 709 ZPO. Die H&ouml;he der festgesetzten Sicherheitsleistung bez&uuml;glich des Unterlassungstenors folgt aus dem besonderen Sicherungsinteresse der Beklagten. &nbsp; &nbsp; </p></span></div> &nbsp; &nbsp; &nbsp; </body></html>