Urteil LG Hamburg Hells Angels Totenkopf, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 VereinsG, § 9 Abs 2 S 1 VereinsG, § 20 Abs 1 S 1 Nr 5 VereinsG, § 17 StGB
zurück

Aktenzeichen: 705 Ns 58/12, 
nachgehend OLG Hamburg, Urteil vom 07.04.2014, Aktenzeichen: 1 - 31/13 (Rev) - 1 Ss 90/13
Urteil vom 13.02.2013
Landgericht Hamburg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16. März 2012 aufgehoben.

Der Angeklagte K... ist des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines vollziehbar verbotenen Vereins schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je € 20,00 bleibt vorbehalten.

Die unter der Asservatennummer 2 asservierte Jeansweste mit den Aufnähern, sog. "Kutte", wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, 9 VereinsG, 59 , 74 StGB.

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Hamburg am 16. März 2012 von dem Vorwurf freigesprochen, an einem nicht bestimmbaren Tag in der Zeit zwischen dem 28. März 2011 und 3. April 2011 im Bereich der St. M... kirche, E..., 2... H... , eine ärmellose Weste mit bestimmten aufgenähten Emblemen getragen zu haben, obwohl der Verein "Hells Angels Motor-Club e.V." Hamburg verboten gewesen sei und die fraglichen Aufnäher auf Weste des Angeklagten mit den ebenfalls verbotenen Kennzeichen des Vereins "Hells Angels Motor-Club e.V." Hamburg eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG strafbewährte Gleichheit/Ähnlichkeit aufgewiesen hätten.

Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen form- und fristgerecht Berufung eingelegt, diese hatte vollen Erfolg.

II.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Angeklagte durch seine Verteidigung folgende Angaben vortragen lassen, die er glaubhaft als seine bestätigt hat:

Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammen. Die Kinder sind im Alter von dreizehn und fünfzehn Jahren. Der Angeklagte ist Geschäftsführer eines kleinen Verlages, wobei er keine Angaben zu seinem Verdienst machen wollte.

Der Angeklagte ist bereits seit 1983 strafrechtlich in Erscheinung getreten u.a. wie folgt:

• Das Amtsgericht Ü... hat ihm am 1. April 1996 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

• Das Amtsgericht T... verurteilte ihn am 30. Juli 1996 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in 3 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Vollstreckung dieser und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ü... wurde nach jeweiligem Widerruf und Teilverbüßung mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2003 erneut zur Bewährung ausgesetzt und letztendlich am 1. März 2005 erlassen.

• Das Amtsgericht K... verurteilte ihn am 17. Juni 1998 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60,- DM.

• Das Amtsgericht S... verurteilte ihn am 26. April 2000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.

• Letztmalig verurteilte ihn das Amtsgericht S... wegen gemeinschaftlicher Nötigung, Körperverletzung in 3 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung in 3 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr. Auch diese wurde nach Teilverbüßung mit Beschluss des Landgerichts K... vom 8. Januar 2003 zur Bewährung ausgesetzt und letztendlich am 1. März 2005 erlassen.

III.

Das Gericht hat folgende Feststellungen zu Sache getroffen:

Der Angeklagte ist seit 1997 Mitglied eines Hells Angels Motorradclubs gewesen.

Im Jahre 2005 gründete sich der Verein "Hells Angels MC Harbor City", dem der Angeklagte noch im gleichen Jahr beitrat.

1. Mit Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 21. Oktober 1983 wurde der Verein "Hell's Angels Motor-Club e.V." Hamburg, der sich 1973 als erster deutscher Hells Angels Verein gegründet hatte, verboten und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 18. Oktober 1988 vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen.

In der Verbotsverfügung vom 21. Oktober 1983 heißt es im Tenor:

"1.Zweck und Tätigkeit des "Hell's Angels Motor-Club e.V." Hamburg laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der "Hell's Angels Motor-Club e.V." Hamburg ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Dem "Hell's Angel Motor-Club eV." Hamburg ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden."

Weiterhin heißt es in der Verbotsverfügung:

" ... Das Vereinswappen des "Hell's Angels Motor-Club" zeigt den stilisierten weißen behelmten Totenkopf mit rechtsseitigem Engelsflügel auf rotem Grund (§ 3 der Satzung) ...

... Der "Hell's Angels Motor-Club" ist außer bei seinen öffentlichen Auftritten in Baden-Württemberg und im benachbarten Ausland regelmäßig in Hamburg und in Schleswig-Holstein tätig in Erscheinung getreten. Die Vereinsmitglieder sind dabei an ihrer einheitlichen Kleidung, auf der den "Gesetzen der Hells Angels" gemäß, das Clubemblem angebracht ist (Schriftzug "Hells Angels", Vereinswappen, Schriftzug "Germany", Buchstaben "MC"), sowie an ihren mitgeführten schweren Motorrädern, überwiegend der Marke Harley Davidson, zu erkennen gewesen."

Die von den Mitgliedern des 1978 in das Vereinsregister Hamburg eingetragenen Vereins "Hell's Angels Motor-Club e.V." Hamburg getragene sog. "Kutte" sah wie folgt aus: Es handelte sich dabei um eine Jeansweste, auf deren Vorderseite kleine Aufnäher mit den Buchstaben "AFFA"; "HAMBURG", "EUROPE" vorhanden waren. Diese jeweiligen Abzeichen waren in roten Großbuchstaben auf weißem Grund ausgeführt, wobei jeweils über der linken Brusttasche der Schriftzug "HAMBURG", über der rechten Brusttasche der Schriftzug "AFFA" und am unteren rechten Rand an der Kante der Schriftzug "EUROPE", platziert waren. Auf der Rückseite der Weste waren als Abzeichen mittig ein stilisierter weißer rot/schwarz behelmter Totenkopf mit rot/gold-gelbfarbenen rechtsschwingenden Engelsflügeln auf weißen Grund vorhanden, darüber halbkreisförmig nach unten gebogen auf weißem Grund der rote Schriftzug "HELLS ANGELS" und unter dem Totenkopf ein nach oben geschwungene halbkreisförmiger Aufnäher mit dem roten Schriftzug "GERMANY" auf weißem Grund. Das obere und das untere Abzeichen bildeten einen nicht geschlossenen Kreis. Diese Schriftzüge hatten alle die gleiche Größe und Farbe und waren in Großbuchstaben gehalten. Schräg rechts unter den Engelsflügeln (im gedachten Kreis) war ein weiterer Aufnäher "MC" in Rot auf weißem Grund vorhanden. Wegen der genauen Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildungen Bl. 379 d.A. Bezug genommen.

Mit Verfügung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2000 (bekanntgemacht am 5. Januar 2001) wurde der "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" verboten. In der Verbotsverfügung heißt es im Tenor:

"1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Dem "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt, ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

4. Das Vermögen des "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet, dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens."

In der Verfügung heißt es weiter:

"Das Vereinswappen des "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" zeigt einen stilisierten weißen behelmten Totenkopf mit rechtschwingenden Engelsflügeln sowie den Schriftzug "Hells Angels" ...

... Äußeres Kennzeichen des Vereins ist neben dem Vereinswappen, das die Mitglieder zu tragen verpflichtet sind .... "

Mit Bekanntmachung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalens vom 5. August 2002 wurde die Nr. 3 der Verbotsverfügung vom 11. Dezember 2000 wie folgt ergänzt:

"Die in Nr. 3 der Verfügung (vom 11. Dezember 2000) erwähnten Kennzeichen sind auf S. 5 der Verfügung wie folgt beschrieben:

Das Vereinswappen des "MC Hells Angels GERMANY Charter Düsseldorf" zeigt einen stilisierten weiß behelmten Totenkopf mit rechtsschwingenden Engelsflügeln sowie den Schriftzug Hells Angels".

Das äußere Erscheinungsbild zum Zeitpunkt des Verbotes ergibt sich aus Anlage 1, die dort dargestellte, von den Vereinsmitgliedern getragene Lederweste weist auf der Rückseite den roten Schriftzug auf weißem Grund "Hells Angels" auf. Darunter befindet sich der sogenannte "Death Head", ein behelmter Totenkopfschädel in den Farben weiß, schwarz, rot mit einem rechtsschwingenden gelbfarbenen Engelsflügel. Es ist deutlich erkennbar, dass es kein Hinweis auf den Charter Düsseldorf gibt. Ein solcher Hinweis ist auch den Vereinsstatuten nicht zu entnehmen ...

Diese Kennzeichen dürfen nach § 9 Abs. 1 VereinsG nicht mehr öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden.

Werden Kennzeichen in im Wesentlichen gleicher Form von nicht verbotenen Teilorganisationen oder selbständigen Vereinen verwendet, gilt dies Verbot nach § 9 Abs. 3 VereinsG entsprechen.

Nur ein deutlicher Hinweis auf den Standort eines anderen Chapters, wie in Anlage 2 beispielhaft dargestellt, würde eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG gemäß der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 435) vermeiden.".

Die in schwarz-weiß gehaltenen Anlagen 1 und 2 zeigen jeweils die Rückseite einer Weste, auf der jeweils in der Mitte ein stilisierter behelmter Totenkopf mit rechtsschwingenden Engelsflügeln und darüber halbkreisförmig der Schriftzug "HELLS ANGELS" (in Großbuchstaben) angeordnet ist. Unter dem Totenkopf befindet sich bei der Weste Anlage 1 dann ein nach oben geschwungener Schriftzug "GERMANY" (in Großbuchstaben) in der gleichen Schriftart wie der Schriftzug "HELLS ANGELS, wobei das obere und das untere Abzeichen einen nicht geschlossenen Kreis bilden. Schräg rechts unter den Engelsflügeln ist ein weiterer Schriftzug "Me" vorhanden. Bei der Weste Anlage 2 sind die gleiche Aufteilung und die gleichen Schriftzüge abgebildet, jedoch befindet sich unter dem Totenkopf der halbrunde nach oben weisende Schriftzug "BONN", wobei bei dem Totenkopf die helle Umrandung fehlt Wegen der genauen Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildungen Bl. 272 d.A. Bezug genommen

Dieser Erlass ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2002 veröffentlich und im Internet abrufbar.

Bei allen Schriftzügen ist die Art der Schrift gleich. In Deutschland sowie international sind diese Schriftzüge, die Schriftart und Schriftform "rot auf weiß", der geflügelte Totenkopf sowie diverse Umschreibungen und Kürzel, wie etwa "Big Red Machine" und "AFFA" (Angels Forever Forever Angels), markenrechtlich geschützt.

2. Der Angeklagte trug kurzeitig an einem nicht mehr bestimmbaren Tag in der Zeit zwischen dem 28. März 2011 bis zum 3. April 2011 im Bereich der St. ...kirche, E..., 2... H..., offen eine ärmellose Jeansweste auf deren Rückseite mittig der stilisierte weiße rot/schwarz behelmte Totenkopf mit rot/gold-gelbfarbenen rechtsschwingenden Engelsflügeln aufgenäht ist. Dieser ist identisch mit dem verbotenen Totenkopf der verbotenen Clubs Hells Angels Hamburg (Vereinswappen) und Düsseldorf. Darüber befindet sich ein halbkreisförmig nach unten gebogene Aufnäher mit dem Schriftzug "HELLS ANGELS" in roten Großbuchstaben auf weißem Grund, wobei rechts unter dem Engelsflügel ein Aufnäher in den Großbuchstaben in Rot "MC" auf weißem Grund angebracht ist. Unter dem Totenkopf und den Buchstaben "MC" befindet sich ein halbkreisförmig nach oben gebogener Schriftzug "HARBOR CITY" in roter Schrift auf weißem Grund. Der obere und der untere Schriftzug bilden einen nicht geschlossenen Kreis. Sowohl die Schriftzüge, die Größe der einzelnen Aufnäher, die Schriftart, die Farben - nahezu - und die Stellung zueinander sind identisch mit den Abzeichen, die die Mitgliedern des verbotenen "Hell's Angels Motor-Club e.V." Hamburg trugen und ebenfalls in der Aufteilung und der Darstellung nahezu identisch mit den verwendeten Aufnähern des verbotenen "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf". Unterschiedlich ist im Wesentlichen nur, dass der Angeklagte als unteres Abzeichen "Harbor City" und nicht "Germany" trug.

Der Angeklagte steht in dieser Weste vor dem Geländer des Vorplatzes des Hamburger M... und ließ sich einmal von vorne und einmal von hinten fotografieren, wobei deutlich die rückseitigen aufgenähten Embleme zu erkennen sind. Auf der Vorderseite befinden sich auf der linken Seite am Kragen oben zwei Aufnäher mit den Schriftzügen "HELLS ANGELS" und "HARBOR CITY" in Rot auf weißen Grund.

Der Angeklagte wusste zu diesem Zeitpunkt, dass die beiden Vereine Hamburg und Düsseldorf verboten waren und welche Abzeichen diese jeweils auf ihren Westen getragen hatten. Er nahm billigend in Kauf, sich durch die in der Öffentlichkeit getragenen Embleme auf seiner Weste strafbar zu machen.

Der Angeklagte übersandte die beiden gefertigten Fotos mit Schreiben vom 7. April 2011 an die Staatsanwaltschaft Hamburg, um klären zu lassen, ob sein Verhalten strafbar sei. Dazu heißt es im Schreiben wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich übersende Ihnen eine Fotografie von mir (letzte Woche in H... am M...) mit der Bitte um Zusendung eines Anhörungsbogens, falls die Staatsanwaltschaft Hamburg der Auffassung sein sollte, dass diese Fotografie den Anfangsverdacht eines ordnungswidrigen oder strafbaren Verhaltens ist. Sollte dem nicht so sein, bitte ich ebenfalls um Nachricht

Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift)

T... K..., M...straße ..., 2... Q..."

Eingegangen ist dieses von dem Angeklagten unterschriebene Schriftstück mit den Fotos am 8. April 2011.

3. Diesen Handlungen und dem Schreiben vorangegangen war, dass ein Bekannter des Angeklagten, der ebenso wie der Angeklagte Mitglied des Vereins "Hells Angels MC Harbor City" ist und war, am 28. Mai 2010 von der Polizei angehalten wurde, wobei der Bekannte eine im Aussehen gleiche Weste wie die des Angeklagten getragen hatte. Dort wurde der Anfangsverdacht des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz von der Polizei verneint, weil eine neutrale Regenjacke über der Jeansweste getragen worden war. Zu der Frage des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz bezüglich des Tragens der mit den Aufnähern bestückten Westen folgte nun ein reger Schriftwechsel. Das Landeskriminalamt Hamburg erwiderte am 15. Juli 2010 auf ein Schreiben des Rechtsanwalts des Bekannten des Angeklagten vom 15. Juni 2010, dass der Einsatz rechtmäßig gewesen sei. Da die Hells Angels "Patches" (Aufnäher) durch eine Regenjacke verdeckt gewesen seien, werde eine Strafbarkeit verneint. Die gefertigten Lichtbilder seien deshalb bereits auch vernichtet worden. Mit Schriftsatz vom 5. August 2010 ließ der Bekannte des Angeklagten über seinen Rechtsanwalt beim Justiziariat der Polizei Hamburg nachfragen, woraus sich eine Strafbarkeit ergeben solle, wenn eine solche Regenjacke nicht getragen worden wäre, weil nach seiner Einschätzung der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz Nr. 5 VereinsG auch dann nicht erfüllt wäre. Mit Schreiben vom 18. August 2010 wurde vom Justiziariat der Polizei Hamburg darauf hingewiesen, dass aufgrund der darüber getragenen Regenjacke die Jeansweste nicht öffentlich wahrnehmbar gewesen sei; allgemeine Rechtsausführung dazu, wie es sich bei einem anderen Sachverhalt verhielte, würden nicht erfolgen. Auf weitere Anfragen des Anwalts vom 9. November 2010 und 16. Dezember 2010 teilte das Justiziartat der Polizei Hamburg mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 mit, dass rechtsverbindliche Auskünfte über hypothetische Fälle nicht erteilt werden. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2011 bat der Anwalt daraufhin die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg um Auskunft. Mit Schreiben vom 26. Februar 2011 wurde von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass auch von dieser Seite keine Rechtsauskunft zu hypothetischen Sachverhalten erteilt würde. Zugleich wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 19. März 2007 angeführt, wonach eine strafbare Verwendung eines verbotenen Kennzeichens nicht gegeben sei, wenn durch Zusätze eindeutig klargestellt werde, dass nicht auf den verbotenen Verein hingewiesen werden soll, wobei die Zusätze im unmittelbaren Zusammenhang zu bringen seien und auch für einen außenstehenden nicht genau prüfenden Beobachter der Unterschied zum verbotenen Originalkennzeichen erkennbar sein müsse. Es wird weiter in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass in jedem Einzelfall von der zuständigen Fachdienststelle der Polizei und der Staatsanwaltschaft neu zu bewerten sein wird, ob es sich bei der Bezeichnung "Harbor City" oder bei einer anderen verwendeten Ortsbezeichnung um eine solche handelt, die den verbotenen Chaptern zum Verwechseln ähnlich sei.

Auf Anfrage eines weiteren Bekannten des Angeklagten, ob die Ersetzung des Wortes "Germany" durch "Boppard" auf den Clubwesten eine ausreichende Unterscheidung zu den verbotenen Vereinigungen der Hells Angels Hamburg und Düsseldorf gewährleisten würden, war vom Polizeipräsidium Koblenz bereits am 19. März 2007, auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz vom 22. März 2005 verwiesen worden. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass sofern die Aufschrift "GERMANY" auf der Rückseite der Lederkutten in gleicher Schriftgröße und Ausführung durch den Namen des Ortsvereins "Boppard" ersetzt werden würden, eine Verwechslung mit dem verbotenen Charter vermieden werden könne, so dass das Polizeipräsidium ein polizeiliches Einschreiten nicht für erforderlich erachten würde.

4. Am 12. Mai 2011 gegen 09:00 Uhr wurde aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses vom 6. Mai 2011 des Amtsgerichts Hamburg, Az.: 163 Gs 327/11, die Wohnung des Angeklagten durchsucht. Der Angeklagte wendete die Durchsuchung ab, indem er die Jeansweste mit den Aufnähern anfangs freiwillig herausgab. Diese wurde fotografiert und unter der Barcodenummer ... (Asservatennummer ...) asserviert. Wegen des genauen Aussehens der von dem Angeklagten an die Staatsanwaltschaft Hamburg eingereichten Bilder sowie dem Aussehen der Jeansweste wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Bilder Bl. 2 und 3 d. A. sowie auf Bl. 29 d. A. verwiesen.

5. Deutschlandweit gibt es zahlreiche Vereine der Hells Angels, die nicht verboten sind. Diese führen teilweise reale Ortsnamen, wie z.B. Singen, Stuttgart, Karlsruhe, teilweise werden aber auch anglofone, wie "Black Forrest", oder auch fiktive Vereinsnamen, wie "Stealcity" "Midiand", "Borderland", "Bad District", "South Eastside" oder "Nomads", verwandt.

IV.

Der Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt eingelassen: Aus Anlass des polizeilichen Einschreitens am 28. Mai 2010 gegenüber einer Motorradgruppe des Vereins "Hells Angels Harbor City", deren Mitglied er seit Gründung 2005 sei, sei es zu den unter Ziffer 2 festgestellten Anfragen und dem Schriftwechsel mit dem Justiziariat der Polizei Hamburg bzw. der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg gekommen. Der Inhalt des Schriftwechsels, einschließlich der Auskunft des Polizeipräsidiums Koblenz sei ihm bekannt gewesen. Der Brief vom 7. April sei von ihm geschrieben und auch die Bilder seien von ihm bei der Staatsanwaltshaft Hamburg eingereicht worden. Die Bilder sowie die in Augenschien genommenen Weste wie auch das Bild stellen die "Kutte" dar, die er an einem Tag zwischen dem 28. März und dem 3. April 2011 getragen habe, die er bei der Durchsuchung anfangs freiwillig herausgeben habe.

V.

Die Kammer ist den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seiner Person, zu dem Verein "Hells Angels Harbor City", der Kenntnis der einzelnen Schreiben, der Identifizierung seiner getragenen Kutte sowie der Angaben zu der Durchsuchung gefolgt. Es sind keine Gründe erkennbar, dass der Angeklagte sich hier zu Unrecht bezichtigt haben könnte.

Zu seiner strafrechtlichen Vorbelastung hat die Kammer ihre Feststellungen aufgrund der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 26. Mai 2012 getroffen, die von dem Angeklagten inhaltlich als richtig bestätigt wurde.

Hinsichtlich der Inhalte der Schreiben beruhen die Feststellungen auf den verlesenen Schreiben vom 15. Juli 2010, vom 5. August 2010, vom 18. August 2010, vom 21. Dezember 2010, vom 4. Februar 2011, vom 25. Februar 2011 und vom 19. März 2007, die von dem Angeklagten als von ihm bekannt bestätigt wurden. Dass es tatsächlich am 28. Mai 2010 eine solche Kontrolle gegeben hat, wird auch durch den verlesenen Vermerk des Polizeibeamten S... vom 4. Mai 2012 belegt, in welchem beschrieben wird, dass mehrere Motorradfahrer die Kutte mit den Aufnähern unter einer neutralen Regenjacke getragen haben.

Die Feststellung, dass der Angeklagte die unter 2.2. näher beschriebene Jeansweste an einem Tag in dem Zeitraum vom 28. März 2011 bis zum 3. April 2011 im Bereich der St. ...kirche, E... , 2... H..., getragen hat, beruhen zum einen auf seinen glaubhaften Angaben und zum anderen auf dem verlesenen Schreiben des Angeklagten vom 7. April 2011, dem verlesenen Durchsuchungsbeschluss vom 6. Mai 2011, den Angaben des Angeklagten zu der Übergabe seiner Weste sowie der Inaugenscheinnahme des Asservats mit dem Asservatennummer ... , den Fotos aus dem Brief vom 7. April 2011 und dem Foto von der asservierten Weste. Dass es bei dem in Augenschein genommenen Asservat um die auf dem Foto abgebildete Jeansweste handelt, folgt zum einen aus dem Vergleich des Asservats mit den Bildern, die ein Gleichheit ergeben, und zum anderen aus den Angaben des Angeklagten, der bestätigt hat, dass das in Augenschein genommenen Asservate und die Bilder die identische Weste, nämlich eine jeweils seine getragene Jeansweste zeigen. Dass es sich um Aufnäher gehandelt hat, ergibt sich aus der in Augenscheineinnahme der Weste, die sichtbar die Erhabenheit der Aufnäher und das zur Jeansweste unterschiedliche Material erkennen ließ.

Die Feststellung, dass der Verein "Hell's Angels Motor-Club eV." Hamburg rechtskräftig verboten ist, beruht auf der verlesenen Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 21. Oktober 1983 sowie dem auszugsweise verlesenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1988.

Die Feststellungen zur Gründung des verbotenen Hamburger Vereins, zur Beschaffenheit der von dem verbotenen Vereins "Hells Angels Motor-Club e.V." Hamburg genutzten Weste, zur weltweiten Verbreitung der Organisation "HELLS ANGELS" und des Markenschutzes "HELLS Angels" beruhen auf der Verlesung des Vermerks des Polizeibeamten G... vom 6. März 2010, der Inaugenscheinnahme des Bildes Bl. 379 d.A., auf der Verlesung des § 3 der Vereinssatzung des verbotenen Vereins Hamburg sowie der verlesenen Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 21. Oktober 1983. Der Polizeibeamte G... hat in seinem Vermerk vom 6. März 2010 detailliert aufgeführt, dass der "Hell's Angels Motor-Club e. V Hamburg nach Gründung 1973 im Juli 1978 in das Vereinsregister in Hamburg eingetragen worden sei und es sich um das erste Charter der Hells Angels in Deutschland gehandelt habe. Die unter Bl. 379 abgebildete Kutte sei im Rahmen eines Verfahrens gegen die damalig beschuldigten Mitglieder des "Hells Angels Motor-Club e.V." Hamburg asserviert worden und der Charter Stuttgart habe sich als zweites Charter erst danach - im Jahre 1981 - gegründet. Die auf der Kutte vorhandenen Aufnäher seien weltweit geschützte Kennzeichen der Hells Angels Corporations.

Gründe, dass der Polizeibeamte G... hier falsche Tatsachen als Ermittlungsergebnisse aufgeführt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Feststellungen zu dem "MC Hells Angels GERMANY Chapter Düsseldorf" beruhen auf der verlesenen Verfügung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2000, der verlesenen Bekanntmachung des Innenministeriums vom 5. August 2002 sowie der Inaugenscheinnahme der dort genannten Anlage. Dass diese im Internet abrufbar waren, folgt aus der Verlesung der Internetadressen und der Ausdruckdaten (11.04.2011 und 21.04.2011) der Bekanntgaben des Innenministeriums vom 5. Januar 2001 und vom 5. August 2002 nebst deren Inhalt.

Die Feststellungen zu den Gründungsdaten, zu den Namen und zu der Gegebenheit, dass es deutschlandweit zahlreiche weitere, nicht verbotene Vereine der "Hells Angels" gibt, folgt aus der Inaugenscheinnahme und Verlesung der von der Verteidigung zur Akte gereichten Übersichtskarte (BI. 220), die vor rotem Hintergrund die Umrisse einer Deutschlandkarte nebst Ländergrenzen zeigt, auf der unter der Verwendung des stilisierten Totenkopfs als Markierungspunkt unter anderem auch die genannten Vereinsnamen vermerkt sind. Wegen der Einzelheiten des Aussehens dieser Karte wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 auf Bl. 220 d.A. verwiesen.

Die Angaben zur Gründung des Chapters "Harbor City" ergeben sich auch aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem zur Akte genommenen, teilweise verlesenen Internetauszug "Hells Angels Motorradclub all brothers" vom 7. Februar 2013, aus dem sich ergibt, wie der Angeklagte glaubhaft bestätigt hat, dass sich der "HA MC Harbor City", im Februar 2005 gegründet hat

Die Kammer hatte keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Urkunden.

Die Feststellung, dass es sich um identische bzw. nahezu identische Aufnäher/Embleme handelt, beruht auf dem Vergleich der in Augenschein genommenen Bilder und des Asservats. Dort sind jeweils die beschriebenen Embleme gut erkennbar und weisen alle die gleichen - oben dargestellten - Merkmale auf. Die Abbildungen sind, bis auf die Anlage 1 und Anlage 2 zu der Bekanntmachung vom 5. August 2002, jeweils in Farbe gehalten und lassen sowohl die Farben als auch die Details der einzelnen Embleme gut erkennen, was sich insbesondere daran zeigt, dass auf allen Bildern das kleine Horn auf der Stirnseite des Totenkopfes zu erkennen ist. Bei den Bildern der Anlagen 1 und 2 handelt es sich nur um schwarz-weiß Bilder. Jedoch hat die Kammer bei der Bewertung des Aussehens der Embleme auch die Beschreibung der einzelnen Farben in der Bekanntmachung herangezogen. Weiterhin hat die Kammer dabei auch berücksichtigt, dass diese Embleme einheitlich von den Clubs benutzt werden, so dass keine Zweifeln an dem einheitlichen Aussehen bestehen. Wegen der Möglichkeit, dass die Farbwiedergabe auf den Fotos von der Realität geringfügig abweichen können, ist die Kammer bezüglich der Farben nur von einer nahezu identischen Ausführung ausgegangen.

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte hier zumindest damit gerechnet hat, dass sein Verhalten strafbar sein könnte und er somit mit bedingten Vorsatz gehandelt hat, ergibt sich für die Kammer bereits aus seinem objektiven Verhalten. Das Einsenden der Fotos bei der Staatsanwaltschaft ergibt keinen Sinn, außer der Angeklagte hat damit gerechnet, dass es die Voraussetzungen einer Strafnorm erfüllt. Bestätigt wird dies noch durch den Inhalt der Korrespondenz, der sich ausschließlich um die Frage, ob das Tragen einer mit Emblemen der Hells Angels bestücken sog. "Kutte", soweit diese in der Öffentlichkeit sichtbar sind, strafbar ist. Diese Korrespondenz kannte der Angeklagte zugestandener Maßen.

VI.

Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG verwirklicht, denn er hat öffentlich das Kennzeichen eines verbotenen Vereins im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG verwendet, indem er vor der St. ... Kirche eine blaue Jeansweste getragen hat, auf deren Rückseite die oben beschriebenen Abnäher zu sehen waren.

1. Bei den von dem Angeklagten getragenen Aufnähern handelte es sich um Kennzeichen eines rechtskräftig verbotenen Vereins (Hamburg) und Kennzeichen eines mit einem sofort vollziehbaren Vereinsverbot belegten Vereins (Düsseldorf) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG, worauf in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG Bezug genommen wird. Die Kennzeichen verbotener Vereine durften nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 z.var. VereinsG nicht öffentlich verwendet werden. Das Tragen der Jeansweste mit gut sichtbarer Rückseite vor der St. ... Kirche stellt eine öffentliche Verwendung dar.

a. Die von dem Angeklagten auf der Rückseite seiner Weste benutzen Aufnäher "HELLS ANGELS", der Totenkopf und "MC" stellen in ihrer Zuordnung zueinander jeweils verbotenen Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 VereinsG dar, denn bei diesen Aufnähern handelt es sich um identische, zumindest aber wegen möglicher leichter Variationen in der Farbe um nahezu identische und damit zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen verbotener Vereine. Ebenso wie das Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass als Kennzeichen im Sinne des § 20 Abs, 1 Nr. 5 VereinsG nicht die Jeansweste insgesamt, sondern jeder einzelne Aufnäher anzusehen ist.

In § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG wird beispielhaft aufgeführt, was ein Kennzeichen ist, nämlich z. B. neben "Fahnen" "Uniformstücke", "Parolen" und "Großformen" insbesondere auch "Abzeichen". Ein Abzeichen ist ein Symbol, das unter anderem in Form von Aufnähern, Anstecknadeln, Schulterklappen oder Schildern existieren kann. Ein Abzeichen stellt wiederum nicht das gesamte Kleidungsstück dar, sondern nur die einzelnen Symbole. Daher ist jeder einzelne Aufnäher auf der Weste für sich zu bewerten. Werden auf der Jeansweste die verbotenen Symbole der Hamburger bzw. der Düsseldorfer Hells Angels, nämlich der nach unten gebogenen Schriftzug "HELLS ANGELS" sowie der behelmten Totenkopf (Vereinswappen) mit den rechtsseitigen gelbfarbenen Engelsflügeln und das "MC" getragen, so handelt es sich jeweils um ein verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG (so auch OLG Celle, NStZ 2008, Seite 159 ff. und OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 22. März 2005, Az.: 12a 12101/04). Insofern stellt das OLG Celle in seiner Entscheidung ganz deutlich heraus: "Kennzeichen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG ist nicht eine mit dem Vereins wappen benähte Motorradweste als Ganzes, sondern das verwendete Wappen selbst, das mit einem verbotenen Kennzeichen identisch oder ihm jedenfalls zum Verwechseln ähnlich ist, weil alle wesentlichen und prägenden Merkmale wie der weiße, behelmte Totenkopf, die rechtsseitigen Engelsflügel sowie die Schriftzüge und deren Anordnung mit denjenigen des Kennzeichens des verbotenen Hamburger Charters übereinstimmen."

Dieser Auslegung entspricht es auch, dass in der Bekanntmachung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2002 jedes einzelne Emblem ausdrücklich aufführt und diese Kennzeichen (im Plural) für verboten nach § 9 Abs. 1 VereinsG erklärt werden und nicht auf das gesamte Bild, einschließlich der Tatsache, dass es sich im Westen handelt, abgestellt wird. Zudem wird nicht auf das Wort "GERMANY" abgestellt"

Auch der Wortsinn ergibt, dass jeder einzelne Aufnäher hier als Kennzeichen zu sehen ist. Kennzeichen sind alle Gegenstände und Verhaltensweisen, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen, den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken und die Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden (vgl. dazu B. Heinrich, in: Münchner Kommentar (2007), § 20 VereinsG Rn. 102). Hierunter fallen natürlich insbesondere die optisch wahrnehmbaren Symbole. Dabei ist für die Kammer offensichtlich, dass das Wappen (Totenkopf), und der typische "HELLS ANGELS"-Schriftzug sowie das MC schon auf den ersten Blick und auch nach dem Willen der "Kuttenträger" Ausdruck einer Identifikation mit der nationalen und internationalen Hells-Angels-Bewegung ist

Zu Recht hat deshalb auch das Amtsgericht jedes einzelnen Emblem betrachtet und ist davon ausgegangen, dass sowohl der Aufnäher mit dem weißen rot/schwarz-behelmten Totenkopf mit dem rechtsseitigen rot/gelb-goldfarbenen Engelsflügel, ebenso wie der Aufnäher "HELLS ANGELS" und der Aufnäher "MC" auf der Weste des Angeklagten identisch mit dem Kennzeichen des verbotenen Vereins "Hell's Angels Motor-Club eV." Hamburg ist bzw. zumindest wegen möglicher sehr geringer farblicher Nuancen ein Ähnlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 V mit den verbotenen Kennzeichen besteht

b. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass hinsichtlich dieser Aufnäher die besondere Zuordnung zueinander im Erkennungsbild eine Rolle spielt. Aber selbst unter Zugrundelegung, dass die Verbotsverfügungen jeweils die Kennzeichenkombinationen betreffen sollen, hat der Angeklagte hier durch die - neben der sonstigen fast 100 %igen Übereinstimmung - identische Anordnung des Schriftzuges "HELLS ANGELS", des Totenkopfemblems und des Emblem mit "MC" auf seiner Weste im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG die von der Verbotsverfügungen betroffenen Aufnäher öffentlichen verwendet, denn abzustellen ist nicht auf sämtliche, sondern lediglich auf die wesentlichen und prägenden Merkmale des Kennzeichens des verbotenen Vereins. Als wesentliche und prägende Elemente des Kennzeichens des verbotenen Hamburger Vereins "Hell's Angels Motor-Club eV." und des Vereins "MG Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" sind der weiße rot/schwarz behelmte Totenkopf, die rechtsseitigen Engelsflügel sowie der darüber bogenförmig nach unten zeigende Schriftzug "Hells Angels" anzusehen. Dementsprechend wird in der Verbotsverfügung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2000 insoweit auch vom "Vereinswappen" gesprochen, wobei die rechtskräftige Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 21. Oktober 1983 von dem Vereinswappen, dem stilisierten weißen behelmten Totenkopf mit rechtsseitigem Engelsflügel auf rotem Grund (§ 3 der Satzung) spricht.

2. Die Kammer stellt bereits in Frage, ob die in der obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegte Prämisse einer einschränkenden Auslegung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG in den Fällen, in denen verbotene und nicht verbotene Vereine identische oder ähnliche Kennzeichen verwenden, richtig ist. Dieses erscheint insbesondere in den Fällen zweifelhaft, in denen verbotenen Kennzeichen von erlaubten Vereinen benutzt werden, die sich eindeutig erst nach den Verbotsverfügungen gebildet haben. Weder sind die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit noch der freie Meinungsäußerung derart ausgebildet, dass sie nicht auch beschränkt werden können. Insbesondere die durch Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit ist durch ein allgemeines Gesetz, welche § 9 und § 20 VereinsG darstellen, einschränkbar. Auch ist durch die Beschränkung der Vereinskennzeichen weder ein erheblicher Eingriff in das Recht, Vereine zu bilden noch in das Recht, einem Verein beizutreten, zu sehen. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich r - wie vom Angeklagten zugestanden - der Verein "Hells Angels MG Harbor City" erst im Jahre 2005, also deutlich nach den jeweiligen Verbotsverfügungen, gegründet hat. Der Kammer erschließt sich nicht, inwiefern aus dem Argument einer weltweit auftretenden Gruppierung mit einer Vielzahl von regional organisierten und erlaubten Vereinen dieses dazu zu führen hat, dass die Verwendung identischer bzw. nahezu identischer verbotener Kennzeichen in einem anderen Licht zu betrachten ist. Es ist einem Verein zumutbar, die von ihm verwendeten und propagierten Kennzeichen abzuändern und umzustellen, wenn sie durch die Verwendung durch einen verbotenen Drittverein diskreditiert und zum Symbol gesetzwidriger Aktivitäten geworden sind. Diese Wertung zugunsten einer Wahrung des öffentlichen Interesses liegt auch der gleichgerichteten Regelung des § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) zugrunde. Sie ist auf die hier vorliegende strukturell ähnliche Situation zu übertragen (vgl. dazu BT-Drs. 14/7386, S. 49).

3. Die Kammer hat nicht übersehen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. März 2007 (vgl. NStZ 2007, 466 ff) eine Einschränkung des Schutzzweckes des § 86a 8tGB dann verfassungsrechtlich als zulässig und auch als notwendig erachtet hat, wenn der Gebrauch von - verbotenen - Kennzeichen in eindeutiger und offenkundig ablehnender Weise erfolgt, wobei dass in der Entscheidung dargebotene Kennzeichen "Hakenkreuz" durch ein deutliches Durchstreichen, welches auch aus gewisser Entfernung noch zu erkennen ist, vom Bundesgerichtshof als deutliche, aber auch notwendige Distanzierung zu dem Inhalt des Kennzeichens gewertet wurde und deshalb eine solches Handeln nicht vom Tatbestand des § 86a 8tGB erfasst werden soll. So hat der BGH dazu ausgeführt: "Der Schutzzweck dieses Straftatbestandes ist die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symba/haft hinweist. Die weite Fassung des Tatbestandes, der nach seinem Wortlaut - von Fällen der sog. Sozialadäquanzklausel nach § 86 a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB abgesehen - jegliches Verwenden eines solchen Kennzeichens anspricht, würde bei wortgetreuer Auslegung jedoch auch Handlungen erfassen, die diesem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken sollen. Dies erfordert eine Restriktion des Tatbestandes, die derartige Kennzeichenverwendungen von der Strafbarkeit nach § 86 a StGB ausnimmt ..."

Selbst bei einer in diesem Sinne vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 VereinsG dahingehend, dass zur Vermeidung einer unzulässigen Beschränkung der Betätigungsfreiheit der nicht verbotenen Vereine eine Strafbarkeit wegen der Identität oder überwiegende Ähnlichkeit eines verwendeten Kennzeichens mit einem verbotenen Verein dann ausscheidet, wenn trotz der Verwendung der verbotenen Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch Zusätze eindeutig klargestellt wird, dass nicht auf den verbotenen Verein hingewiesen werden soll, wobei dies indes nur in einer solchen Weise erfolgen könnte, dass direkt am Kennzeichen im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem unterscheidende Zusätze anqebracht werden, so dass für einen unbefangenen Außenstehenden und nicht genau prüfenden Betrachter ohne weiteres erkennbar ist, dass nicht der Eindruck des verbotenen Orginalkennzeichens vermittelt werden soll (vgl. dazu OLG Celle, a.a.O., Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O.. im Ergebnis so auch LG Berlin, StraFo 2003, 30 ff., Bayrisches Oberstes Landesgericht, Entscheidung vom 8. März 2005, 4 StR 207/04 - zitiert nach Juris -), reicht zur Abgrenzung bei der Veränderung des unteren Schriftzuges die Verwendung eines Fantasieortes oder - namens wie "Harbor CITY" nicht aus, um sich von den verbotenen Aufnähern und der der weitläufigen Beschreibung "GERMANY" konkret zu distanzieren.

Der Zweck des pönalisierten Kennzeichenverbots des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG ist in Angleichung zu den Grundsätzen des § 86 a StGB darin zu sehen, dass die Kennzeichen verbotener Vereine effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen sind (vgl. dazu auch BT-Drs. 14/7386, S. 48). Hierdurch wiederum sollen der demokratische Rechtsstaat und der öffentliche Frieden geschützt werden, auch durch Signalisierung einer effektiven Durchsetzung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung, auch zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in ein effektives Vereinsverbotsrecht (vergl. auch BT-Drs. 14/7386, S. 49.) Deshalb ist bei dem Maßstab für die Frage, ob hier ein Zusatz verwendet worden ist, der für einen unbefangenen Außenstehenden nicht genau prüfenden Beobachter ohne weiteres erkennbar werden lässt, dass nicht der Eindruck des verbotenen Originalkennzeichens vermittelt werden soll, nach Auffassung der Kammer bei dem Unterscheidungszusatz auf die tatsächliche Differenzierungswirkung abzustellen und wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorgetragen hat, muss der Unterscheidungszusatz einen Differenzierungsgehalt aufweisen, der eine konkrete Distanzierung des Kennzeichenverwenders von dem Kennzeichen des verbotenen Vereins nach außen hinreichend deutlich macht Bei einem solchen Unterscheidungszusatz ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg nicht auf eine rein optische Ähnlichkeit mit den verbotenen Kennzeichen abzustellen, da die optische Ähnlichkeit lediglich für die Frage von Bedeutung ist, ob das verwendete Kennzeichen überhaupt als Kennzeichen im Sinne der § 20 Abs. 1 Nr. 5, ggf. in Verbindung mit § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG in Betracht kommt.

Dieser Maßstab wird auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. März 2007 (NJW 2007, 1602-1604) gestützt, die grundsätzlich ein eindeutiges Unterscheidungsmerkmal in Form eines Ausschlusses der Verwechslung als notwendig erachtet So wird dort ausgeführt: "Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand des § 86a StGB nicht erfasst."

In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31. Juli 2002 (NJW 2002, 3186-3188) zu lesen, in welcher ausdrücklich aufgeführt wird, dass "ähnlich" allgemein die objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten bezeichnet. Bei einem Kennzeichen, das seiner Funktion nach optisch wahrgenommen werden soll, kommt es maßgeblich auf die das äußere Erscheinungsbild prägenden Merkmale an, in denen sich sein Symbolgehalt verkörpert. Diese charakteristischen Merkmale haften dem Kennzeichen als solchem an, und zwar unabhängig von der Person des Betrachters. Soweit in Rechtsprechung und Literatur als Maßstab auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen Betrachters abgestellt wird, wird dadurch nur der geforderte Grad der Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsobjekten näher bestimmt. Einerseits braucht die Übereinstimmung mit dem Originalkennzeichen nicht so weit zu gehen, dass die Abweichungen nur von einem Fachmann nach sorgfältiger Prüfung festgestellt werden können. Andererseits genügt es aber nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wiederfinden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt wird."

Weder ergibt nach den oben genannten Feststellungen der Schriftzug "HARBOR CITY" durch seine äußere Aufmachung - nach oben gebogene, rote Großbuchstaben auf weißem Grund in der gewählten Schrift - eine Unterscheidung im Optischen zu dem gewählten Schriftzug "GERMANY" der verbotenen Vereine noch ist inhaltlich eine ausreichende Differenzierung zu erkennen. Die verwendeten Kennzeichen der verbotenen Vereine hatten keinerlei Hinweise auf eine bestimmte Region in Deutschland bzw. eine regionale Begrenzung enthalten. Selbst wenn man sich der obergerichtlichen Rechtsprechung anschließt, dass einem klarstellenden und eindeutigen Ortszusatz ein solcher Differenzierungsgehalt zugesprochen wird, so stellt die Formulierung "HARBOR CITY" einen solchen Zusatz nicht dar. Bei dem Begriff "Harbor City" handelt es sich nämlich nicht um eine eindeutige Ortsbezeichnung, sondern um einen Fantasienamen, der jedenfalls genauso wie der Zusatz "Germany" einem unbefangenen Beobachter keine eindeutige Zuordnung zu einem nicht verboteneren Verein der Hells Angels ermöglicht, sondern vieldeutig interpretierbar ist, wie auch das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat Damit weist aber dieser Zusatz ebenso wie andere allgemeine Bezeichnungen, z.B. der Begriff "Germany" oder der allgemein gehaltene Zusatz "Motorcycleclub", gerade keinen hinreichend klaren und eindeutigen Differenzierungsgehalt auf. Zusatzbezeichnungen, die im Zusammenhang mit verbotenen Kennzeichen benutzt werden, müssen nach Auffassung der Kammer aufgrund ihrer den Tatbestand des § 20 VereinsG einschränkenden Wirkung dergestalt sein, dass sie eine erhebliche Trennkraft zu denen der verbotenen Kennzeichen zugrundeliegenden Vereine entfalten. Dies ist bei dem gewählten Begriff "Harbor City" nicht der Fall, da es sich hierbei um keinen realen Ort handelt. In Anlehnung an die Entscheidungen des OLG Celle (a. a. O) und des OVG Rheinland Pfalz (a. a. O.) ist zumindest zu fordern, dass nur real existierende Orte als Zusätze zu den verbotenen Kennzeichen die tatbestandseinschränkenden Auslegungen auslöst (in diesem Sinn auch die Bekanntmachung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.08.2002). Dies wird auch der Einschätzung des Gesetzgebers gerecht, der Ortsbezeichnungen und Untergliederungsangaben als eher untergeordnete Modifikationen bewertet, wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 9 Abs. 3 VereinsG ergibt. Dort ist Folgendes ausgeführt: "Die Ausweitung des Kennzeichenverbots wird nicht zu einer Kriminalisierung der Verwendung allgemein gebräuchlicher Zeichen wie Kreuz oder Halbmond führen Von dem Kennzeichen eines verbotenen Vereins kann erst dann ausgegangen werden, wenn vom fraglichen Kennzeichen als Ganzem oder auf Grund der Zusammenstellung charakteristischer Elemente eine die Vereinigung charakterisierende Unterscheidungs wirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals ausgeht. Diese wird in der Regel nicht durch untergeordnete Modifikationen des Kennzeichens wie die Beifügung einer Ortsbezeichnung oder einer Untergfiederungsangabe ausgeschlossen werden" (vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 49).

Gegen diese Wertung sprechen weder die Entscheidung des Bundesqerichtshofs vom 28. Juli 2005 (BGH NJW 2005, 3223-3225), noch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Oktober 1998 (BGH NJW 1999, 435-436), denn beide beschäftigen sich mit vollständig anderen Fallkonstellationen. Der Entscheidung vom 28. Juli 2005 lagen akustische Parolen zugrunde, die sich im Wesentlichen aus Wörtern des alltäglichen Sprachgebrauchs zusammensetzten und es bei der verbotenen Vereinigung eine solche nicht einmal annähernd gab. Es wurde insbesondere als erforderlich angesehen, dass überhaupt "eine objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten" mit einer bestehenden - verbotenen - Parole besteht, denn ... "die Verwendung eines Fantasiekennzeichens oder eines erheblich abgewandelten Kennzeichens, das dem Originalkennzeichen nicht zum Verwechseln ähnlich ist, (ist) auch dann nicht von § 86 a Abs.2 Satz 2 StGB erfasst, wenn es den Anschein erweckt, es handele sich um ein Kennzeichen dieser Organisation". Die Entscheidung vom 7. Oktober 1998 ist nicht übertragbar, da sie sich mit der gegenüber dem vorliegenden Fall umgekehrten Fallkonstellation befasst, dass ein Kennzeichen eines später gegründeten und dann verbotenen Vereins nach der Veränderung die Gestalt eines Zeichens annahm, das von einer schon länger bestehenden legalen Vereinigung oder Institution benutzt und von unbefangenen Beobachtern gerade auch dieser zugeordnet wurde.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass eine Minderheit der deutschen nicht verbotenen Hells Angels Charter auch Fantasienamen verwendet. Jedoch ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Vereine ihre verwendeten Kennzeichen zu ändern haben, sofern sie denen verbotener Vereine zu sehr ähneln. Es ist nicht Sache des Staates, Vorgaben internationaler Vereine zu tragen, wenn eingeführte Kennzeichen durch verbotene Vereine in Misskredit gebracht worden sind (OLG Celle a.a.O.). Die Betätigungsfreiheit der betreffenden Vereine wird durch die Anforderung, einer eindeutigen Differenzierung oder durch Zusatz in ihrem Namen oder bei ihren Kennzeichen zu verwenden, nicht unzulässig eingeschränkt Den betroffenen Vereinen bleibt es nämlich unbenommen, ihre Vereinskennzeichen entweder dergestalt zu ändern, dass sie keine prägnanten Merkmale der verbotenen Vereine mehr aufweisen oder sich durch eindeutige Zusätze von dem verbotenen Verein abgrenzen. Bei einer nationalen oder internationalen einheitlich auftretenden Vereinigung kann dies regelmäßig eben nur durch die Verwendung einer eindeutigen Ortsbezeichnung bei den Kennzeichen geschehen.

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist die Kammer auch der Auffassung, dass bei der hier vertretenen Auslegung die Bedenken des Amtsgerichts Hamburg gegen eine mögliche Unbestimmtheit der Norm im Sinne des Art. 103 GG nicht Platz greifen. Vielmehr ermöglichen die dargestellten Kriterien eine klare, sichere und auch juristischen Laien eingängige Abgrenzung der zulässigen von verbotenen Vereinskennzeichen unter Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der nicht verbotenen Vereine der Hells Angels Organisation.

Es wird so auch ein Einklang mit den obergerichtlichen Entscheidungen zur Auslegung des § 9 VereinsG hergestellt. In diesem Sinne führt insbesondere auch das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.03.2005 aus, dass allenfalls ein deutlicher Hinweis auf den jeweiligen Standort eines Hells Angels Vereins, der in unmittelbarer räumlicher und für den objektiven Betrachter erkennbaren Beziehung zu den sonstigen Abzeichen steht, eine Strafbarkeit (nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG i.V. m. § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG) vermeidet

4. Die Kammer hat ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte während der Tat in einem Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB befand.

Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen und von dem Angeklagten als sein Schreiben identifizierten Brief vom 7. April 2011 hat, wie sich aus den unter II. aufgeführten Wortwahl entnehmen lässt, er es gerade der Staatsanwaltschaft überlassen, ob diese eine Strafbarkeit sieht. Mit keinem Wort ist in diesem Schreiben des Angeklagten auch nur ansatzweise davon die Rede, dass er selbst an die Rechtmäßigkeit seiner Handlung glaubte. Eine solche Aussage hat er auch in der Berufungshauptverhandlung nicht abgegeben. Der fehlende Irrtum wird für die Kammer auch dadurch bestätigt, dass der Angeklagte angegeben hat, er habe von der unter II. aufgeführten Korrespondenz seiner Freunde gewusst. Insofern hat er um die Problematik gewusst, eben aber auch dass keine eindeutige Antwort zu erhalten ist. Zudem ist vom Polizeipräsidium Koblenz gerade unter Hinweis auf einen realen Ort die Strafbarkeit verneint worden. Sinn und Zweck der Korrespondenz und der Selbstanzeige des Angeklagten war nämlich offenkundig, die Befürchtungen der Vereinsmitglieder hinsichtlich einer Strafbarkeit des öffentlichen Tragens ihrer "Kutten" durch eine verbindliche Stellungnahme der Strafverfolgungsbehörden klären zu lassen.

Das bloße Berufung auf einem Verbotsirrtum nötigt nicht dazu, einen solchen als gegeben anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung ist (BGH 11. Oktober 2012, 1 StR 213/10 - zitiert hier nach Juris -). Der Täter handelt dann mit ausreichender Unrechtseinsicht, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun und diese billigend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte, Bestimmungen. Neben dem Brief ist auch aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Abbildungen deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte sich ganz bewusst hat in der Öffentlichkeit fotografieren lassen.

Zudem wäre hier auch ein solcher Irrtum vermeidbar gewesen. Der Angeklagte hat sich weder selber um eine Rechtsauskunft staatlicher Stellen bemüht noch ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dem Angeklagten war nach seiner Einlassung die Korrespondenz des Anwaltes seines Vereinskollegen mit den Hamburger Strafverfolgungsbehörden zur Tatzeit bekannt gewesen. Hierzu gehört auch die Korrespondenz mit dem Justiziariat der Polizei Hamburg ab Juli 2010. Der Angeklagte wusste, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung des OLG Celle darauf hingewiesen hatte, dass in jedem Einzelfall von der zuständigen Fachdienststelle der Polizei und der Staatsanwaltschaft neu zu bewerten ist, ob es sich bei der Bezeichnung "Harbor City" oder bei einer anderen verwendeten Ortsbezeichnung um eine solche handelt, die dem Namen eines der verbotenen Vereins zum Verwechseln ähnlich ist. Ihm war außerdem klar, dass die Anfragen an das Justiziariat der Polizei Hamburg und die Staatsanwaltschaft Hamburg nur sehr allgemein gehalten gewesen waren und keinesfalls auf das genaue Aussehen der "Kutten" eingegangen wurde. Der Angeklagte hätte sich daher noch um eine qualifizierte Rechtsauskunft über die Konsequenzen der Rechtsprechung des OLG Celle für die Zulässigkeit des Tragens der Kennzeichen des Hells Angels MC Harbor City in der Öffentlichkeit bemühen können und müssen. Hier kommt zunächst ein weitergehender Rechtsrat eines qualifizierten Rechtsanwaltes in Betracht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hätte ihm ein solcher die konkrete Möglichkeit der Strafbarkeit des Tragen der Embleme des Hells Angels MC Harbor City in der Öffentlichkeit aufgezeigt. Dies ergibt sich nicht nur aus der genannten Entscheidung des OLG Celle, sondern auch aus der - im Internet frei zugänglichen - Bekanntmachung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2002, die in ihrem letzten Absatz in Verbindung mit Anlage 2 die Richtung deutlich anzeigt Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGH St 21, 18ff)). Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Eine solche liegt hier in der Korrespondenz jedoch gerade nicht vor.

VII.

Die Kammer hat hier den Strafrahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 5 StGB zugrunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu einem Jahr vorsieht.

Zu Gunsten der Angeklagten konnte das in der Berufungsverhandlung wiederholte Geständnis bezüglich der äußeren Gegebenheiten strafmildernd berücksichtigt werden. Weiterhin hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er die "Kutte" mit den inkriminierten Aufnähern nur kurze Zeit zur Fertigung der Aufnahmen in der Öffentlichkeit getragen hat. Weiterhin hat die Kammer seine - zu seinen Gunsten unterstellte - Motivation gewertet, dass ihm zwar die Strafbarkeit bekannt war, es ihm aber um die Klärung der Rechtsfrage ging.

Strafschärfend hat die Kammer gewertet, dass die Angeklagte vorbestraft ist, jedoch hat sich dies relativiert durch den langen Zeitraum, der seit der letzten Verurteilung vergangen ist.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer Geldstrafe von

25 Tagessätzen

als tat- und schuldangemessen angesehen.

Für die Tagessatzhöhe hat die Kammer aufgrund der spärlichen Angaben des Angeklagten sein Einkommen schätzen müssen und es nach aller abzugsfähigen vorrangigen Verpflichtungen, wie Unterhalt etc., auf zumindest 600,--€ festgelegt. Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass der Angeklagte als Geschäftsführer eines kleinen Verlags einer sich regelmäßig auch in einer höheren Bezahlung ausdrückenden hoch verantwortlichen Tätigkeit nachgeht. Nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung befindet er sich in bürgerlichen Lebensverhältnissen, wobei er der Lage ist, zu dem Lebensunterhalt seiner Ehefrau und seiner Kinder beizutragen und auch die finanziellen Möglichkeiten hat, die mit einer Mitgliedschaft bei einem Verein zusammenhängen. Selbst wenn man unter Berücksichtigung dieser Umstände ein eher unterdurchschnittliches Einkommen zugrunde legt, erscheint die festgesetzte Tagessatzhöhe von 20,-- EUR den tatsächlichen Einkommensverhältnissen angemessen.

Die Kammer hat hier auch das Vorliegen der Voraussetzungen für das Absehen von Strafe gemäß § 59 StGB bejaht. Dem Angeklagten ist eine günstige Sozialprognose zu stellen und es liegen hier besondere Umstände in der Tat vor. Der Angeklagte hat hier nur außerordentlich kurz gehandelt und zumindest auch um das Verfahren in Gang zu bringen. Zudem ist sein Verschulden gering.

Gemäß §§ 74 StGB, 20 Abs. 3 VereinsG war hier die Jeansweste, sog. "Kutte", als Tatwerkzeug einzuziehen, da sie zu der Begehung der Straftat gebraucht wurde. Zwar sind nur die einzelnen Abnäher die verbotenen Abzeichen, jedoch wurde die Jeansweste als Trägermedium dafür gebraucht und unterliegt damit auch der Einziehung.

VIII.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 465 StPO.

(Unterschriften)