Landgericht Hannover Fussball Hosenwerbung Werbung Hose Trikot
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Aktenzeichen:    18 O 23/06
Verkündet am:
8. April 2008

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Hannover

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Sache

SV Arminia e.V. Hannover
Kläger
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

gegen

Niedersächsischer Fußballverband e.V.
Beklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [...],


hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht ,

den Richter am Landgericht                       und

den Richter

für  R e c h t  erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger bei der Teilnahme am Spielbetrieb generell Hosenwerbung zu untersagen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Teilnahme am Spielbetrieb von Fußballspielen, ohne dass es ihm untersagt werden kann, dabei Werbung auf den Spielerhosen zu betreiben. Der Kläger ist ein Verein im Bereich des Fußballsports und als solcher Mitglied des Beklagten, welcher für die Organisation und Durchführung des organisierten Fußballspielbetriebes in Niedersachsen zuständig ist. Der Beklagte ist gemäß § 7 seiner Satzung ermächtigt Ordnungen für den Spielbetrieb zu erlassen, denen sich die Mitglieder durch § 13 a) der Satzung unterwerfen. In den "Allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung" (im folgenden: AVBAS) heißt es unter § 6:

"(1) Als Werbefläche dienen ausschließlich die Vorderseite und ein Ärmel im Oberarmbereich des Trikots.

 (2) Werbung auf anderen zur Spielkleidung gehörenden Ausrüstungsgegenstände ist verboten".

Wegen der Einzelheiten dieser Vorschriften wird auf die als Anlage 1 beigefügte Abschrift (Bl. 102 d. A.) verwiesen.

Der Kläger nimmt mit seiner 1. Fußballherrenmannschaft in der Spielklasse der Oberliga Nord am Spielbetrieb um die Meisterschaft zum Aufstieg in die Regionalliga Nord teil. Für die Organisation und damit auch für die Genehmigung von Werbung auf der Spielerkleidung ist der Beklagte zuständig. Mit Beginn der Saison 2003/2004 befand sich auf dem hinteren Teil der kurzen Spielersporthosen der 1. Fußballherrenmannschaft des Klägers ein Werbeslogan mit der Aufschrift "Kanzlerstadt". Am 10.06.2004 wurde dem Kläger vom Verbandsspielausschuss des Beklagten eine Verwaltungsstrafe von 100,00 € wegen mehrfachen unerlaubten Tragens von Werbung auf der Spielerhose auferlegt. Gegen diese Auflage wandte sich der Kläger mit dem internen Verbandsrechtsmittel, der Anrufung des Verbandssportsgerichts des Beklagten. Dieses wies, gestützt auf § 6 AVBAS den Rechtsbehelf als unbegründet zurück, ebenso blieb der dagegen eingelegte Rechtsbehelf der Berufung vor dem Obersten Verbandssportgericht des Beklagten ohne Erfolg.

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien stellte der Kläger die Werbung auf den Spielerhosen zunächst ein. Da der Kläger von einem ortsansässigen Unternehmen, der                      , die Absichtserklärung erhielt, im Fall der Genehmigung der Hosenwerbung auf der Hose werben zu wollen, beantragte der Kläger am 08.12.2005 beim Beklagten die Hosenwerbung für die folgende Saison zuzulassen. Dieser Antrag wurde vom Beklagten abgelehnt, wogegen der Kläger wiederum den Rechtsbehelf der Anrufung des Verbandssportsgerichts eingelegt hat. Am 08.08.2006 entschied das Oberste Verbandssportgericht des Beklagten, den Antrag des Klägers zurückzuweisen. Die Begründung stützte sich im Wesentlichen wiederum auf § 6 AVBAS.

Der Kläger ist der Ansicht, dass in dem Verbot der Werbung auf bestimmten Teilen der Spielerkleidung eine unzulässige Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit liege, da das Anbieten von Werbeflächen gewerbliche Leistungen seien. Infolge des Werbeverbots würde der Wettbewerb mit anderen Vereinen als Anbieter im Bereich der Hosenwerbung verhindert. Folglich könne eine Wettbewerbs-situation gar nicht entstehen. In dieser Beschränkung sieht der Kläger einen grundrechtsrelevanten Verstoß gegen die Wettbewerbsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, da der Beklagte in einer Monopolistellung den organisierten Fußballsport in Niedersachsen regele und den freien Wettbewerb im Rahmen von Werbemöglichkeiten in unzulässiger und willkürlicher Weise ausschließe. Darüber hinaus sei der Entschluss zur Gestaltung der Spielerhosen durch den Verein zu Werbezwecken durch die Vereinsautonomie gem. Art. 9 Abs. 1 GG geschützt, und zwar im gleichen Umfange, wie die Vereinsautonomie zu Gunsten des Beklagten geschützt sei.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin bei der Teil-nahme am Spielbetrieb generell Hosenwerbung zu untersagen,

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, der 1. Fußballherrenmannschaft des Klägers auf dessen ordnungsgemäßen Antrag hin für die Spielzeit 2007/2008 zu gestatten, am Spielbetrieb der Mannschaftswettbewerbe die in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten fallen, mit Werbung für die                       auf der Spielerhose der Spielausrüstung teilzunehmen,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass § 6 Ziffer 1 und 2 der "Allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung" des Beklagten nichtig sind, da in dieser Vorschrift die Spielhose als Werbefläche ausgeschlossen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da es ihm unbenommen sei, als unmittelbares Mitglied des Beklagten, beim Verbandstag einen entsprechenden Antrag mit dem Ziel der Änderung der entsprechenden Vorschrift einzureichen. Ferner sei die Feststellungsklage aufgrund Subsidiarität unzulässig, da es dem Kläger möglich sei, eine konkrete Bemessung der ausgefallenen Einnahmen aus einer möglichen Werbung auf der Spielerhose zu berechnen und somit im Wege einer Leistungsklage geltend zu machen. In der Sache ist der Beklagte der Ansicht, dass aufgrund der Vereinsautonomie die Regelung in § 6 AVBAS keiner zivilgerichtlichen Kontrolle unterliege, da dem Beklagten als sog. "sozialmächtiger Verband" hinsichtlich seiner Autonomie und seiner Zielsetzung ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die richterliche Kontrolle sei deshalb beschränkt, da die Satzungsgestaltungsfreiheit für Vereine gem. Art. 9 GG verfassungsrechtlich gewährleistet sei. In Bezug auf § 1 GWB liege bereits keine Unternehmensvereinigung vor, da dies bei Sportvereinen nur soweit gelte, als dass sie wirtschaftlich tätig werden, jedoch nicht dann, wenn es um die Interessenvertretung der Mitglieder auf sportlichem Gebiet gehe. Darüber hinaus gelte § 1 GWB nur für Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung, die den Wettbewerb zwischen ihren Mitgliedern unterein-ander regelten, nicht aber für solche Beschlüsse, welche Beschränkungen des Wett-bewerbs gegenüber Dritten bewirken solle. Mit der streitgegenständlichen Satzungsvorschrift regele der Beklagte lediglich die Form der Werbung auf der Spielerkleidung, womit es sich lediglich um das "Wie" der Gestaltung der Spielkleidung und nicht um die Frage des "Ob" handele. Die Frage des "Wie", also der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemöglichkeiten, stehe jedoch im Rahmen der Satzungs-autonomie allein dem Ermessen des Beklagten zu.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger alle verbandsinternen Rechtsmittel ausgenutzt hat, um die Zulassung von Hosenwerbung zu erreichen, was jedoch erfolglos geblieben ist. Der Kläger hat am 08.12.2005 einen Antrag auf Zulassung der Hosenwerbung beim Beklagten gestellt. Dies ist mit Schreiben des Beklagten vom 22.02.2006 abgelehnt worden. Das Verbandssportgericht des Beklagten bestätigte nach Anrufung durch den Kläger die Entscheidung des Beklagten, die Hosenwerbung nicht zuzulassen. Auf die Berufung des Klägers hin wurde die Entscheidung des Verbandssportgerichts durch das Oberste Verbandssportgericht am 08.08.2006 bestätigt und die Berufung dagegen zurückgewiesen. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht insoweit auch nicht entgegen, dass der Kläger es bislang versäumt hat, einen entsprechenden Antrag auf unbeschränkte Zulassung von Spielkleidungswerbung auf einem der Verbandstage des Beklagten im Rahmen der internen Willensbildung durchzusetzen. Mit der Entscheidung des Obersten Verbandssportgerichts stand endgültig in rechtlicher Hinsicht fest, dass die vom Kläger begehrte Hosenwerbung unter der aktuellen Regelung der Spielerkleidung nicht zugelassen wird. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, sein Rechtsschutzbegehren im Wege der internen Willensbildung des Beklagten zu verfolgen. Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert nur die Ausschöpfung sämtlicher vorgeschalteter Rechtsmittel, die hier in der Anrufung der Verbandsgerichtsbarkeit gemäß § 38 ff. der Satzung des Beklagten besteht. Die Möglichkeit Einflussnahme auf den politischen Willensbildungsprozess des Beklagten steht dem Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht entgegen.

Die Klageart als Feststellungsklage gem. § 256 ZPO ist statthaft, da es dem Kläger nicht um den Ersatz eines bestimmten Schadens geht, sondern um die Feststellung, entgegen der Bekleidungsordnung des Beklagten zur Werbung auf den Spielerhosen berechtigt zu sein. Diese Berechtigung des Klägers im Rahmen seiner Mitgliedschaft beim Beklagten stellt das hier zu beurteilende zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis dar, dessen Klärung der Kläger mit seinem Hauptantrag begehrt.

II.

Die Klage ist begründet, da der Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger bei der Teilnahme am Spielbetrieb generell Hosenwerbung zu untersagen. Die in § 1 AVBAS, in der im August 2002 geltenden Fassung, getroffene Regelung ist nichtig.

1. § 6 Abs. 2 AVBAS, der gem. § 7 der NFV-Satzung deren Bestandteil ist, unterliegt als Verbandsnorm der gerichtlichen Inhaltskontrolle gem. §§ 138, 242 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine derartige Kontrolle verbandsinterner, die Rechtsstellung der Mitglieder regelnder Normen jedenfalls für Vereine oder Verbände mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich zulässig und erforderlich (BGH NJW 2000 S. 1028). Der Beklagte hat als einer der Landesverbände des DFB eine derartige Machtstellung. Er ist nach dem sog. Ein-Platz-System aufgebaut, wonach pro Land nur ein Verband eine Sportart fachlich und geografisch in dem jeweiligen Spitzenverband vertreten darf. Pro Land wird nur ein Verband international anerkannt (vgl. Art. 1 Abs. 3 FIFA-Statuten; Art. 5 Abs. 1 UEFA-Statuten), was sich in hierarchischer Ordnung unter dem Dach des DFB nach unten hin fortsetzt. Der Beklagte organisiert die für den Fußballsport Amateur-Vereine in dessen Zuständigkeitsbereich und führt den Spiel-betrieb durch. Für die Organisation und Durchführung von Wettkämpfen sowie insbesondere für die Möglichkeit, am organisierten Amateur- und Profifußball teilzunehmen, nehmen der DFB und seine Landesverbände, die über beträchtliche Mitgliederzahlen verfügen und erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben, eine Monopolstellung ein.

2. Die in § 6 Abs. 2 AVBAS getroffene Regelung zur Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung hält der Kontrolle nicht stand. Sie verstößt gegen § 134 BGB i.V.m. § 1 GWB und ist daher nichtig.

Im Verhältnis zu seinen Mitgliedern begrenzen §§ 242, 134 BGB die Satzungsgewalt des Vereins. Die inhaltliche Kontrolle von Vereinssatzungen sowie -ordnungen unterliegt nicht allein der Auslegung durch die sich in zivilrechtlichen Generalklauseln entfaltenden Rechtsgedanken des Grundgesetzes, sondern auch der Übereinstimmung mit den allgemeinen Gesetzen (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. A., § 25 RN 6). Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die ihm gemäß Art. 9 GG zustehende Vereinsautonomie berufen. Das Mitglied unterwirft sich der Vereinsgewalt im Vertrauen darauf, dass diese im Rahmen von Treu und Glauben und in Übereinstimmung mit den ihn schützenden allgemeinen Gesetzen ausgeübt wird (EuGH, NJW 1996, 505, 509 para. 81 – Bosman). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als hier nicht der Kernbereich der Satzungsautonomie des Beklagten betroffen ist. Die Regelung bezieht sich auf einen Randbereich der Spielorganisation, für deren Erfordernis in Bezug auf den Vereinszweck keine zwingenden Gründe ersichtlich sind. Bloße ästhetische Interessen, wie die, dass die Spieler nicht wie "Litfasssäulen" aussehen sollen, reichen nicht für ein den allgemeinen Gesetzen vorgehendes Selbstverwaltungsrecht des Beklagten aus, welches eine Prüfung der internen Vereinsvorschriften an den allgemeinen Gesetzen ausschließen könnte.

Bei dem Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen i. S. d. § 1 GWB. Hierunter sind auch Vereine oder Verbände zu verstehen, die eine Monopolstellung oder ganz allgemein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung inne haben (BGH GRUR 1986 S. 332, 333 – Aikido-Verband). Eine Monopolstellung des Beklagten besteht hier darin, dass dieser – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – im Bereich des Landes Niedersachsen der einzige alle den Fußballsport umfassender organisatorischer Zusammenschluss von Sportvereinen und Landesverbänden ist, welche Fußballspiele innerhalb des Verbandsgebiets sowie Wettbewerbe der Amateurspiel-klassen fördern und pflegen. Der Ansicht des Beklagten, es gehe vorliegend um die Unterlassung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und somit handele der Beklagte nicht als Unternehmen i.S.d. § 1 GWB, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Bei der Frage, ob ein Sport- bzw. Spitzenverband als Unternehmen auftrete, kommt es allein auf den Regelungsgegenstand an. Sobald der Beklagte in die wirtschaftliche Tätigkeit seiner Mitglieder eingreift, sei es in positiver oder negativer Form, geht sein Handeln über die bloße Interessenvertretung seiner Mitglieder auf sportlichem Gebiet hinaus.

Bei der in § 6 Abs. 2 AVBAS angegriffenen Regelung handelt es sich um einen Beschluss i. S. d. § 1 GWB. Hiervon werden Beschlüsse von Mitgliederversammlungen juristischer Personen, deren Mitglieder Unternehmen sind, erfasst, insbesondere von Gesellschafts- oder Vereinsorganen, soweit sie aufgrund einer Ermächtigung das Marktverhalten der Mitglieder regeln (BGH NJW 1971 S. 2027; Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht 4. A., § 1 RN 90). Der Beklagte hat – was insoweit unstreitig ist – auf der Grundlage von § 7 seiner Satzung sich eine allgemeinverbindliche Vorschrift über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung im Geltungsbereich seines Verbandsgebiets gegeben. Diese Regelung ist aufgrund des in der Satzung des Beklagten enthaltenen Willensbildungsverfahrens zustande gekommen und entwickelt gem. § 7 seiner Satzung Verbindlichkeit für sämtliche in ihm zusammengefassten Fußballvereine.

Das Verbot der Werbung auf Spielerhosen stellt eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbes dar. Der Kläger ist gehindert, in dem von ihm angestrebten Ausmaße auch während des Spielbetriebs Werbung zu betreiben und dadurch Einnahmen zu erzielen.

Eine Beschränkung des Wettbewerbs bedeutet dabei jede Beeinträchtigung der wettbewerb-lichen Handlungsfreiheit als Anbieter oder Nachfrager. In Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrags – auf den § 1 GWB beruht – beschreibt der EuGH den Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages dahin, dass jeder Unternehmer selbständig bestimmen soll, welche Politik er auf dem gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt, eingeschlossen die Wahl der Person, denen er Angebote unter-breitet und verkauft, sog. "Selbständigkeitspostulat" (EuGH-Urteil vom 16.12.1975 Slg. 1975 para. 173/174 – "Suiker Unie"). Demnach ist jede fremdbestimmte und gesteuerte Beeinträchtigung des freien unternehmerischen Entschlusses, in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern zu agieren als unzulässige Beschränkung des Wettbewerbes aufzufassen. Solche wettbewerbsrelevanten Handlungen können sich auch auf Werbung beziehen (Bechthold, GWB 4. A. § 1 RN 24). Dies gilt im vorliegenden Fall aufgrund dessen Besonderheit umso mehr. Es ist gerichtsbekannt, dass auch die Vereine im Amateur-Fußball erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen unternehmen – diese sogar um ihrer Existenz willen verfolgen müssen – und von solchen beeinflusst werden. Auch wenn Fußballvereine, wie der Kläger, in rechtlicher Hinsicht als Idealvereine zu qualifizieren sind, so wäre es realitätsfern diese Vereine bei der Verfolgung ihres nicht-wirtschaftlichen Vereinszwecks auf die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen und Eintrittsgeldern zu beschränken. Diese sind üblicherweise inzwischen vielfach auf Sponsoren und Werbeeinnahmen angewiesen. Denn ohne Werbeeinnahmen ist es dem Verein u.U. gar nicht für möglich seinen Bestand wegen der Spieler- und Trainerhonorare sowie Ausgaben für Platzwärter und andere notwendige Angestellte und Gebühren zu gewährleisten. Die grundsätzlich auch einem Idealverein zustehende Berechtigung Werbung zu betreiben, ist deshalb für den Kläger von besonderer Bedeutung. Dies gilt es im Rahmen einer Abwägung mit den dem Beklagten zustehenden Interessen an einer möglichst freien und autonomen Gestaltung des Vereinslebens zu beachten. Das Recht auf freie – und nicht durch den Beklagten fremdbestimmte – wirtschaftliche Betätigung in Form von Werbung findet dort seine Grenzen, wo ein objektiv berechtigtes Interesse des Beklagten für eine Marktverhaltensregelung besteht. Ein solches Interesse ist hier nicht ersichtlich.

Zum einen ist hier, entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung, das generelle Verbot der Hosenwerbung nicht lediglich als Ausübung des ihm zustehenden Rechts auf Gestaltung des vereinsinternen Werbeverhaltens , d.h. "wie" der Beklagte seine gestalterische Auffassung von einer angemessenen Werbung ausübt, anzusehen. Denn es ist nicht mit der Regelung, wie z.B. in § 6 Abs. 3 AVBAS über die Größe der Werbefläche oder in § 2 AVBAS, zu vergleichen. Hinsichtlich letzteren übt der Beklagte tatsächlich sein Selbstbestimmungsrecht (Vereinsautonomie) in Bezug auf gestalterische Nebenelemente des Sports aus. In Bezug auf die Spielerhosen schließt er jedoch ein separates Kleidungsstück aus, hinsichtlich dessen bei den Fußballvereinen u.U. ein gesteigertes Interesse an der Vermarktung bestehen kann, so z.B. beim Sponsoring durch einen Hosenhersteller. Die streitgegenständliche Regelung betrifft mithin nicht lediglich das dem Beklagten zustehende Gestaltungsrecht ("Wie"), sondern beschränkt – mit wirtschaftlichen Auswirkungen – die Entscheidung, "ob" der Kläger seine wirtschaftliche Betätigung darauf bezogen überhaupt entfalten kann oder nicht.

Zum anderen rechtfertigen die vom Beklagten genannten Gründe, seine Spieler und den Sport als solchen vor einer zu starken "Plakatierung" zu schützen, nicht das generelle Verbot der Hosenwerbung. Da es hier nicht um die bloße Gestaltung, sondern um die Zulassung von Werbung geht, bedürfte eine solche Einschränkung zur Rechtfertigung den Schutz höherrangiger Interessen. Diese sind hier insbesondere nicht im Interesse des Aufrechterhaltens eines geordneten Spielbetriebes ersichtlich. Durch die Werbung darf insbesondere der Spielbetrieb nicht dadurch gefährdet werden, dass eine Unterscheidung der auftretenden Mannschaften zueinander oder der Spieler innerhalb einer Mannschaft untereinander beeinträchtigt wird. Anhaltspunkte dafür sind insoweit nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist dabei zu betonen, dass durch eine generelle Zulassung der Hosenwerbung – wie sie durch die vorliegende Entscheidung ausgesprochen wird – keinesfalls der Beklagte in seiner Entscheidungskompetenz (Vereinsautonomie) über die konkrete Ausgestaltung der Hosenwerbung, wie z.B. Größe und Platzierung der Werbung, beeinträchtigt wird. In der Rechtsfolge beschränkt sich die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Regelung lediglich auf das generelle Verbot der Hosenwerbung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich hierbei auch nicht nur um eine Beschränkung des Wett-bewerbes gegenüber Dritten, sondern vielmehr der Beschränkung eines Wettbewerbs der Mitglieder des Beklagten untereinander. Durch das Verbot der Hosenwerbung wird nämlich gerade ein gleichförmiges Verhalten der Mitgliedsvereine des Beklagten in der Weise hergestellt, dass keinem der Fußballvereine die wirtschaftliche Betätigung in Form von Werbung auf den Spielerhosen gestattet wird. Dem steht auch nicht die Ansicht des Beklagten entgegen, dass zurzeit kein Wettbewerb bezüglich der Hosenwerbung zwischen den Fußballvereinen bestehe. Denn der Wettbewerb wird gerade durch das Verbot in der Spielerbekleidungsordnung generell ausgeschlossen. Die Tatsache, dass kein Wettbewerb hinsichtlich der Hosenwerbung besteht, kann die Anwendung des § 1 GWB dann nicht ausschließen, wenn das Nichtvorhandensein des Wettbewerbs gerade auf der angegriffenen wettbewerbswidrigen Beschränkung beruht. Dies ist hier der Fall, denn durch die angegriffene Vereinsvorschrift wird gerade jegliche Werbetätigkeit ausgeschlossen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich vorliegend um eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung. Wie bereits erörtert ist es gerichtsbekannt, dass mit den Einnahmequellen aus der Werbung auf Spielerkleidung erhebliche Summen und für einige Vereine sogar existenzielle Summen vereinnahmt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich mit anderen Sportarten, welche die Werbung auf sämtlichen Sportlerausrüstungsgegenständen zulassen, sowie im Vergleich zu Fußballverbänden außerhalb Deutschlands, in denen auch auf anderen Flächen der Spielerbekleidungen als dem Oberteil Werbung zugelassen ist.

3. Da die Spielerordnung in § 6 Abs. 2 AVBAS bereits gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 GWB nichtig ist, kam es auf eine Bewertung der angegriffenen Regelung nach §§ 138 Abs. 1, 242 BGB i.V.m. Normen von Verfassungsrang nicht an. Insbesondere liegt in dem Verbot der Hosenwerbung kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfasst zwar grundsätzlich jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Bei diesem weiten nicht personalgebundenen Berufsbegriff ist das Grundrecht gem. Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar. Handelt es sich bei der juristischen Person um einen Verein, schützt Art. 12 Abs. 1 GG dessen Tätigkeit allerdings nur dann, wenn die Führung des Geschäftsbetriebs zu seinem satzungsmäßigen Zweck gehört (BVerfG NJW 1998 S. 1627 f.; BGH NJW 1999 S. 3552, 3554). Ein solcher satzungsmäßig geführter Geschäftsbetrieb scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil es sich um ein Sportverband von Amateurvereinen handelt. Ein derartiger Verein ist ein Idealverein i. S. d. § 21 BGB, was sich auch ausdrücklich aus § 4 der Satzung des Beklagten ergibt. Sein Hauptzweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern darauf, den Mitgliedern die geeigneten Bedingungen für die sportliche Betätigung zu schaffen. Soweit es ein Nebenzweck ist, Einnahmen aus Punkt- und Freundschaftsspielen zu erzielen, nimmt ihm dies nicht die Eigenschaft als Idealverein (BGH NJW 2000 S. 1028, 1030).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.