Landgericht Mannheim Domain Löschung Namensrecht Unternehmenskennzeichen
zurück

Aktenzeichen:  7 O 522/11
Verkündet am:
11. Mai 2012

Leitsatz: Der Anspruch auf Löschung einer Domain gegenüber einem Domaininhaber als Nichtnamensträger besteht für den Namensträger dann nicht, wenn Dritte die unter der Domain abrufbaren Inhalte vertragsgemäß erstellt haben und diese zutreffend die wirtschaftliche Tätigkeit des Namensträgers darstellen.


LANDGERICHT MANNHEIM


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

...
 - Kläger -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...

g e g e n

...
- Beklagter -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2012 unter Mitwirkung von Vors. Richter am Landgericht Voß, Richter am Landgericht Dr. Tochtermann, Richter am Landgericht Schmidt für Recht erkannt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
 
Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Löschung der Domain „autohaus-meinname.de" gegenüber der DENIC eG zu erklären. Der Kläger betreibt ein Autohaus und beauftragte das Unternehmen C. XXXX GmbH, dessen Geschäftsführer der Beklagte ist, die Domain „autohaus-meinname.de" zu registrieren und eine Homepage zu erstellen. Die Homepage wurde auftragsgemäß erstellt und vom Kläger bezahlt. Das Vertragsverhältnis läuft noch bis zum 24.05.2012. Als Domain-Inhaber ist bei der DENIC nicht der Kläger eingetragen, sondern der Beklagte (vgl. Anlage 13). Der Beklagte ist ferner als Admin-C eingetragen. Die C. XXXX GmbH ist bei der DENIC unter den Domaininhaberdaten als „Organisation" registriert.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte verstoße gegen die Unternehmensbezeichnung des klägerischen Unternehmens „Autohaus MeinName". Deren geschäftliches Interesse würde durch die Registrierung beeinträchtigt. Zudem stehe dem Kläger an seiner Unternehmensbezeichnung auch ein Namensrecht zu, das den Antrag rechtfertige.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC eG Kaiserstraße 75-77, 60329 Frankfurt die Löschung der Domain „autohaus-meinname.de" zu erklären, sowie den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 699,90 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
 
Er ist der Auffassung, der Kläger wolle sich des geistigen Eigentums der C. XXXX GmbH bemächtigen, ohne einen angemessenen Betrag hierfür zu zahlen. Die C. XXXX GmbH sei mit Zustimmung des Klägers vertragsgemäß als Inhaberin der Domain eingetragen. Das Landgericht Mannheim sei nicht zuständig, da die Markenrechtsverletzung nur vorgeschoben sei und offensichtlich nicht vorliegen würde.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten weder markenrechtliche Ansprüche zu (I.), noch Ansprüche aus Vertrag (II).

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte gegenüber der DENIC die Löschung der Domain „autohaus-meinname.de" erklärt. Unter kennzeichenrechtlichen Aspekten scheiden Ansprüche bereits deshalb evident aus, weil der Kläger die Homepage durch die C. XXXX GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, erstellen ließ und auf der Homepage ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers dargestellt und beworben wird. Ebenso wenig wird hierdurch in das Namensrecht des Klägers eingegriffen. Der Beklagte ist daher auch in seiner Eigenschaft als Admin-C nicht zur Löschungsbewilligung verpflichtet.

II. Der Kläger hat auch keinen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten darauf, dass er die Löschungsbewilligung erklärt. Denn vertragliche Beziehung bestehen unstreitig nicht mit dem Beklagten, sondern allein mit der C. XXXX GmbH.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 und 2 ZPO.

Unterschriften