Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil 7 U 51/10 Haftung Suchmaschine Google

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Aktenzeichen: 7 U 51/10
16. August 2011

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil

Im Namen des Volkes


In dem Rechtsstreit

[...]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. März 2010, Az.: 325 O 138/09, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. März 2010, Az. 325 O 138/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, in Deutschland Berichte über den Kläger zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen, in denen behauptet wird, dass er Glücksspiel im Internet veranstalte oder verantworte, wenn dies über bestimmte bezeichnete Internetseiten geschieht (Klagantrag zu a)), dass gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden ein Ermittlungsverfahren laufe, wenn dies über bestimmte bezeichnete Internetseiten geschieht (Klagantrag zu b)), dass er rechnungsähnliche Aufträge für Medieneinträge versende, wie sie Gegenstand eines bestimmten Urteils des Bundesgerichtshofs seien (Klagantrag zu c)), dass er Straftaten wie Betrug und Wucher begehe oder dass öffentlich zu Strafanzeigen gegen ihn aufgerufen werde (Klagantrag zu d)), sowie ein gegen ihn ergangenes Strafurteil unter voller Namensnennung in voller Länge zu veröffentlichen (Klagantrag zu e)). Der Kläger ist geschäftlich in verschiedener Weise tätig. Auf mehreren Internetauftritten wird er wegen seiner geschäftlichen Aktivitäten kritisiert. Die Beklagte betreibt eine Internetsuchmaschine. Diese weist bei Eingabe des Namens des Klägers in das Suchfeld Einträge im Internet nach, in denen der Name des Klägers erscheint. Der Kläger beanstandete zunächst mehrere Suchergebnisse gegenüber der Beklagten, die diese daraufhin aus den Ergebnislisten ihrer Suchmaschine entfernte. Es erschienen aber auf anderen Internetauftritten weitere Beiträge mit Inhalten über den Kläger, die dann wiederum von der Suchmaschine der Beklagten erfasst und in deren Ergebnislisten aufgenommen wurden. Aus diesem Grund erstrebt der Kläger nunmehr, der Beklagten zu untersagen, Suchergebnisse mit den von ihm beanstandeten Inhalten auch ohne vorherige, auf die jeweilige Internetseite bezogene Abmahnung in ihre Ergebnisliste aufzunehmen.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich einiger Inhalte stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Kläger beantragt,

unter Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils in Ziff. I.1. und I.2. die Beklagte bei Vermeidung eines in jedem Falle der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zum Betrag von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen,

in Deutschland Berichte über den Kläger zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen, in denen behauptet wird,

a) der Kläger versende rechnungsähnliche Aufträge für Medieneinträge wie sie Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs zu sog. rechnungsähnlichen Offerten sind (Urteil vom 26.04.2001, Az. 4 StR 439/00); sowie

b) der Kläger begehe Straftaten wie Betrug und Wucher, oder in denen öffentlich zur Erstattung von Strafanzeigen gegen den Kläger aufgerufen wird; sowie

c) das Strafurteil des Landgerichts Frankfurt am Main gegen den Kläger unter voller Namensnennung in voller Länge zu veröffentlichen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 325 O 138/09, verkündet am 26. März 2010, zugestellt am 30. März 2010, verbunden mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 11. Mai 2010 teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die Berufungen beider Seiten sind zulässig. Die (die Klaganträge zu a) und b) betreffende) Berufung der Beklagten ist begründet, die (die Klaganträge zu c) bis e) betreffende) Berufung des Klägers ist unbegründet und mithin zurückzuweisen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, an der Verbreitung von den Kläger betreffenden Inhalten über das Internet mitzuwirken. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) oder § 823 Abs. 2 BGB und einem Schutzgesetz.

Die Klage ist bereits nicht schlüssig; denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte in einer die Voraussetzungen dieser Normen erfüllenden Weise an der Verbreitung von Inhalten mitwirken würde, die Rechte des Klägers verletzen. Die Beklagte soll die beanstandeten Äußerungen nicht in von ihr selbst unterhaltenen Publikationen verbreitet haben, sondern in der Weise, dass sie daran mitgewirkt hat, dass Dritte diese Äußerungen über das Internet verbreiten, indem sie es Internetnutzern erleichtert habe, die Internetauftritte der Dritten zu finden und darauf zuzugreifen. Die für die Fallkonstellation der Mitwirkung an der technischen Verbreitung von Äußerungen Dritter vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 03.02.1976, NJW 1976, S. 799 ff., 800 f.) führen, übertragen auf den Fall des Betreibers einer Suchmaschine, dazu, dass ein Anspruch gegen diesen nur dann in Betracht kommt, wenn dargelegt wird, dass nach Eingabe des Namens des Antragstellers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Anspruchsteller hinweisenden Inhalt erscheint, dass bei Aufruf ("Anklicken") dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat, dass und auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers verletzt und dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer an der in dieser Verbreitung liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer Weise mitwirkt (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 11.03.2008, Az. 7 U 35/07, und das Urteil vom 02.03.2010, MMR 2010, S. 490 ff., wonach im Grundsatz auch schon die Abmahnung diesen Anforderungen genügen muss). Nur dann ist dargelegt, dass überhaupt eine Verletzungshandlung gegeben ist, dass der Suchmaschinenbetreiber an dieser teilnimmt und dass es dem Suchmaschinenbetreiber im Sinne der Störerhaftung zumutbar ist, seinen Tatbeitrag zu kontrollieren und ggf. einzustellen.

Der Kläger hat insoweit zwar dargelegt, dass es eine Vielzahl von Internetauftritten gab, die die Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe des Namens des Klägers als Suchergebnisse ausgewiesen hat. Er hat aber schon nicht dargelegt, welchen genauen Inhalt die einzelnen Internetveröffentlichungen hatten, die von der Suchmaschine der Beklagten gefunden und in die Ergebnislisten aufgenommen worden sind. Ohne diese Angabe war und ist es nicht möglich zu überprüfen, ob diese Inhalte Rechte des Klägers verletzten. Im Hinblick auf die ständige Veränderung der über das Internet verbreiteten Inhalte reicht es schon deshalb nicht aus, nur die Fundstellen zu nennen, an denen sich die beanstandeten Inhalte befinden sollen, weil diese bis zum Zeitpunkt einer Überprüfung durch die abgemahnte Beklagte oder das Gericht bereits einen anderen Inhalt erhalten haben können als zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger sie entdeckt hat. Zum konkreten Inhalt der einzelnen Internetauftritte und zu der Art und Weise, auf die sie in geschützte Rechtspositionen haben eingreifen sollen, hat der Kläger indessen nicht vorgetragen.

Ohne solche Darlegung kann der Beklagten nicht aufgegeben werden zu unterlassen, an der Verbreitung von Äußerungen Dritter mitzuwirken, wonach der Kläger Glücksspiele im Internet veranstalte, betreibe oder verantworte (Klagantrag a)). Alle diese Begriffe haben so unscharfe Konturen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die Verbreitung einer sie enthaltenden Äußerung rechtswidrig sei, auf den konkreten Zusammenhang ankommt, in dem diese Begriffe stehen. Ohne diesen konkreten Zusammenhang kann noch nicht einmal beurteilt werden, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt, die dem weitreichenden Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen (s. z.B. BGH, Urt. v. 03.02.2009, NJW 2009, S. 1872 ff.). Des Weiteren kann ohne diesen Zusammenhang und weitere Informationen dazu, wie die Sache sich aus Sicht des Klägers verhält, nicht geprüft werden, weshalb eine solche Äußerung Rechte des Klägers verletzen soll, ob sie etwa eine üble Nachrede (§ 186 StGB) darstellt, eine in sonstiger Weise Persönlichkeitsrechte verletzende, weil entstellende Schilderung eines Sachverhalts (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.03.2008, NJW-RR 2008, S. 913 ff., 915) oder eine aus Gründen überwiegender grundrechtsgeschützter Interessen des Klägers ausnahmsweise unzulässige Meinungsäußerung (z.B. eine Schmähkritik). Ohne Angabe des konkreten Inhalts des Internetauftritts kann schließlich auch nicht geprüft werden, ob die Beklagte überhaupt eine Störerhaftung trifft. Diese wäre nämlich auch insoweit, als sie mit ihrer Suchmaschine den Zugang zu Internetauftritten mit rechtswidrigem Inhalt erleichtern mag, begrenzt durch das Kriterium der Zumutbarkeit. Begrenzt dieses schon die Störerhaftung desjenigen, der individuell einen Link auf Internetseiten Dritter legt, wenn er die Rechtswidrigkeit des Inhalts der Internetseiten nicht erkennen oder ihre Verbreitung nicht in zumutbarer Weise verhindern könnte (BGH, Urt. v. 01.04.2004, NJW 2004, S. 2158 ff.), so muss das erst Recht gelten, wenn die Verlinkung von einer mechanisch arbeitenden Suchmaschine vorgenommen wird. Dem Betreiber einer Suchmaschine zumutbar dürfte eine Prüfpflicht hinsichtlich der von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten nur dann sein, wenn sie sich auf eine konkrete, formal erfassbare Verletzungsform bezieht; denn eine Suchmaschine sucht im Internet nach Eingabe des Suchbegriffs nicht nach gedanklichen Inhalten, sondern, ihrer Anlage als Maschine entsprechend, rein mechanisch nach Buchstaben- und Zeichenfolgen oder geometrischen Formen. Nur abstrakt beschriebene Inhalte kann sie in einem Internetauftritt nicht als Inhalte erkennen, wenn dessen Verfasser sie nicht offenbar, sondern verklausuliert oder in sonstiger Weise verborgen ausdrückt. Wenn der Beklagten daher untersagt werden würde, an der Verbreitung nur abstrakt umschriebener Äußerungen mitzuwirken, könnte sie es nicht den mechanischen Verrichtungen ihrer Suchmaschine überlassen, entsprechende Textstellen zu erkennen und von der Ausweisung in ihrer Ergebnisliste auszunehmen, sie müsste diese Kontrolle von einzelnen Personen vornehmen lassen. Da bei Eingabe des Namens einer geschäftlich tätigen Person, wie es der Kläger ist, bei der mechanischen Suche eine Vielzahl von Internetauftritten gefunden wird, wäre es der Beklagten nicht zuzumuten, diese Vielzahl von Einträgen individuell darauf durchzusehen, ob sie die Kriterien des abstrakten Verbotsinhalts erfüllen; denn dass dies in der Zeit, die der Nutzer des Angebots vor dem Computer auszuharren bereit ist, bis die Suchmaschine Ergebnisse auswirft, unmöglich wäre, liegt auf der Hand. Der Beklagten kann und darf im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG auch nicht etwa angesonnen werden, einfach darauf zu verzichten, bei Eingabe des Namens des Klägers in das Suchfeld überhaupt irgendwelche Suchergebnisse auszuwerfen, um auf diese Weise zu verhindern, dass sich in der Ergebnisliste Verweise auf Auftritte mit rechtswidrigen Inhalten finden: Denn da über den Kläger als im Geschäftsleben stehende Person auf vielfache Art in zulässiger Weise im Internet berichtet werden darf, hieße dies, der Beklagten aufzugeben, auf die Ausübung rechtmäßiger Betätigungen zu verzichten (vgl. zur parallelen Problematik des Verbots eines nur aufgrund des konkreten Zusammenhangs rechtswidrig veröffentlichten Bildnisses BGH, Urt. v. 13.04.2010, NJW 2010, S. 3025 ff., 3026 f.). Das aber wäre mit der Meinungs- und Informationsfreiheit nicht vereinbar, auf deren Förderung die Tätigkeit der Betreiber von Suchmaschinen abzielt, die eine Erschließung der Inhalte des Internets für die Nutzer überhaupt erst ermöglichen.

Diese Erwägungen gelten auch für die übrigen Klaganträge. Die Äußerung, gegen den Kläger laufe ein Ermittlungsverfahren, kann auf ihre Zulässigkeit nur überprüft werden, wenn der konkrete Zusammenhang bekannt ist, in dem sie steht. Da mangels Vortrags des Klägers hierzu nicht ausgeschlossen werden kann, dass über das Faktum, dass gegen den Kläger einmal ein Ermittlungsverfahren geführt worden ist, in rechtmäßiger Weise im Internet berichtet werden darf, kann von der Beklagten auch nicht ohne Weiteres verlangt werden, dass sie alle Internetseiten, in denen neben dem Namen des Klägers das Ermittlungsverfahren erwähnt wird, individuell darauf überprüfen lässt, ob die betreffende Berichterstattung in ihrem Gesamtzusammenhang zulässig ist oder nicht. Hinsichtlich der mit den Klaganträgen zu c) bis e) angegriffenen Äußerungen kann anhand des Vortrags des Klägers ebenfalls nicht beurteilt werden, ob ihre Verbreitung über Internetauftritte Dritter, die von der Suchmaschine der Beklagten erfasst werden mögen, überhaupt rechtswidrig wäre. Das Begehren, der Beklagten zu untersagen zu verbreiten, der Kläger versende rechnungsähnliche Aufträge für Medieneinträge, wie sie Gegenstand eines bestimmten Urteils des Bundesgerichtshofs seien, ist zudem auf die Unterlassung einer Meinungsäußerung gerichtet und daher im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG einem Verbot nicht zugänglich; denn ob von dem Kläger versandte Zahlungsaufforderungen den Rechnungen ähneln, die Gegenstand des vor dem Bundesgerichtshof geführten Prozesses waren, ist vornehmlich eine Frage der Bewertung. Der Antrag, der Beklagten zu untersagen zu verbreiten, dass der Kläger Straftaten wie Betrug und Wucher begehe oder dass öffentlich zu Strafanzeigen gegen ihn aufgerufen werde, kann ohne Angabe des konkreten Inhalts der Internetseiten, auf denen Derartiges geschehen sein soll, ebenfalls nicht auf seine Begründetheit überprüft werden. Dass ein so gefasstes Verbot von der Beklagten mittels technischer Einrichtungen ihrer Suchmaschine nicht umgesetzt werden könnte, liegt zudem auf der Hand. Schließlich hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen er von der Beklagten verlangen könnte, es zu unterlassen, ein gegen ihn ergangenes Strafurteil unter voller Namensnennung in voller Länge zu veröffentlichen. Insoweit bestreitet die Beklagte weiterhin, dass eine solche Veröffentlichung überhaupt auf einer der von ihrer Suchmaschine erfassten Internetseiten erfolgt sei. Der Kläger hat hierauf in der Berufung zwar den Ausdruck eines Ausschnitts aus einem Internetauftritt vorgelegt; dieser enthält aber schon nicht eine Wiedergabe eines Strafurteils in voller Länge, sondern die bloß gekürzte, offenbar aus einer juristischen Fachzeitschrift entnommene Wiedergabe eines Strafurteils. Zum Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einem Verurteilten nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Anonymitätsschutz ein Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung über die Verurteilung zustehen kann (z.B. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff.; BGH, Urt. v. 15.12.2009, NJW 2010, S. 757 ff., 758 f.), hat der Kläger indessen ebenfalls nicht vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat hat lediglich die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Störerhaftung bei der bloßen Mitwirkung an der Verbreitung von Äußerungen Dritter (BGH, Urt. v. 03.02.1976, NJW 1976, S. 799 ff., 800 f.; s. auch Urt. v. 1. 4. 2004, NJW 2004, S. 2158 ff.) auf den Betrieb einer Suchmaschine angewendet.