Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil 7 U 70/09 Haftung Blogbetreiber Blog blogspot

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Aktenzeichen: 7 U 70/09
02.03.2010

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil

Im Namen des Volkes


In dem Rechtsstreit

[...]

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch den Senat nach der am 9.2.2010 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 325 O 145/08, vom 22.5.2009, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2) im Übrigen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Antrag des Klägers zu 1) wird die Beklagte zu 2) verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den Kläger zu 1) zu verbreiten:

„F nützte diese V-Karte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen...".


Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beklagten beider Instanzen je zur Hälfte.

4 Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 3.000 €, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen.



Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen der Verbreitung von verschiedenen Äußerungen in Anspruch, die sich auf der Weblog-Seite (Blog) unter der Internetadresse www.------.blogspot.com befinden bzw. als Text des Suchergebnisses auf der Suchergebnisseite der von der Beklagten zu 2) betriebenen Internet-Suchmaschine erscheinen. Die genannte Weblog-Seite wird von einem Dritten betrieben. Die Beklagte zu 2) stellt als Hostprovider für diese Seite mit dem unter www.blogspot.com abrufbaren Hosting-Dienst die technische Infrastruktur zur Gestaltung der Website zur Verfügung. Ferner hat sie dem Nutzer einen Speicherplatz auf ihrem Server unter der Internetadresse www.blogspot.com zugewiesen.

Die Beklagte zu 1) ist mit diesen Vorgängen nicht befasst und auch am Betrieb der unter www.google.de aufrufbaren Suchmaschine nicht beteiligt.

Der Kläger zu 1) ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer der CB GmbH, die nach Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse gem. § 60 Abs.1 Ziffer 5 GmbHG im Jahr 2003 aufgelöst worden ist. Gegen den Kläger persönlich wurde im Jahr 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger zu 1) war ferner Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft CB S.L. mit Sitz in Palma de Mallorca, die im Oktober des Jahres 2002 Vermögensgegenstände auf eine ebenfalls in Spanien ansässige Gesellschaft CM S.L. übertragen hat (Anl. K 16). Der Kläger ist nunmehr Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft C S.L., die gleichfalls im Immobiliengeschäft tätig ist.

Die Klägerin zu 2) ist ein in Deutschland ansässiges kaufmännisches Unternehmen, dessen Inhaberin die Ehefrau des Klägers zu 1) ist. Ausweislich eines Arbeitsvertrages vom 22.2.2004 ist der Kläger zu 1) bei der Klägerin zu 2) als Sachbearbeiter angestellt (Anl. K 17).

Zum Vortrag der Kläger und insbesondere den von den Klägern beanstandeten Äußerungen, deren Wahrheitsgehalt die Kläger bestreiten, wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Unter dem 6.2.08 ließen die Kläger die Beklagte zu 1) abmahnen (Anl. K 6) mit der Aufforderung, den gesamten Blog aus dem Netz sowie die von dem Blog ausgehenden Inhalte aus der Suchergebnisseite der Suchmaschine zu entfernen. Durch E-Mail vom 7.2.08 wies die Beklagte zu 1) darauf hin, dass sie als Anspruchsgegner nicht in Betracht komme, äußerte Zweifel an der Anwendbarkeit deutschen Rechts, teilte mit, dass sie die Beanstandung an die Beklagte zu 2) weitergeleitet habe, die jedoch eine Rechtsverletzung nicht erkennen könne, und bot an, die Abmahnung an den Blogger weiterzuleiten. Die Kläger widersprachen einer Weiterleitung an den Blogger am 8.2.08 (Korrespondenz unter K 6) und reichten am 9.7.08 Klage ein. Durch Schreiben vom 11.12.08 (BI. 84 d.A.) erteilte der Klägervertreter gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte zu 2) unverzüglich veranlasste. Dennoch blieben die Seiten weiterhin abrufbar.
Die Kläger behaupten, sie hätten aufgrund der Veröffentlichungen einen erheblichen Schaden erlitten, so sei insbesondere bei der Klägerin zu 2) im Jahr 2008 ein Umsatzrückgang um 60% eingetreten.

Das Landgericht hat die Klage der Klägerin zu 2) insgesamt sowie die Klage des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und die Beklagte zu 2) auf die Klage des Klägers zu 1) unter Zurückweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es zur Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik zu verbreiten:

1."Hat Pleitier AF ein Intelligenzproblem?
AF scheint ein Intelligenzproblem zu haben:...
F nützte diese V-Karte im wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen..."

2. „AF — Bankrotteur und Betrüger - wieder aktiv"


Hiergegen richten sich die fristgemäß eingegangenen und begründeten Berufungen der Kläger sowie der Beklagten zu 2).

Die Kläger sind der Meinung, es handele sich bei den von ihnen beanstandeten Äußerungen um solche, die ihr Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzten, und tragen hierzu vor. Sie behaupten ferner, die Beklagte zu 1) sei adminc der Beklagten zu 2) und hafte schon deshalb als Störerin für die Verbreitung.

Die Kläger beantragen,

Unter Abänderung des am 22.05.2009 verkündeten Urteils des LG Hamburg, Aktenzeichen 325 0 145/08,

I. die Beklagt zu 2) zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptung zu verbreiten:

1. „... Der mit seiner CB S.L auf Mallorca in die (betrügerische?) Pleite geschlitterte F aus R und heutiger Geschäftsführer der C S.L., Palma de Mallorca, hatte den P im November 2000 eine seiner Villen verkauft und soll dafür einen Anteil von ca. 500.000,00 DM des Kaufpreises in Deutschland "privat" erhalten haben.",

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

(Auszug aus dem Blog)

2. "Die C S.L. domiliziert in Palma de Mallorca, vermutlich nur eine „Nur-Sitz-Gesellschaft" (Briefkastengesellschaft) gibt Rätsel auf. Vor allem deshalb, weil ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Ge sellschafter AF kein unbeschriebenes Blatt ist. Das Erscheinen seines Namens lässt sämtliche Alarmglocken schrillen. In Deutschland ist diesem sauberen Herrn amtlich Vermögenslosigkeit attestiert. Besucht man die Homepage seiner neuen (Tarn?) Firma C S.L.,Palma de Mal lorca, so wird eine rege Geschäftstätigkeit suggeriert. Aber Vorsicht! Klickt man auf Projekte, so werden Objekte (Häuser) dargestellt, die noch aus der Zeit stammen, als F der "Leader" der CB S.L. in Palma war",

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

(Auszug aus dem Blog)

3. „C Chef AF zahlte 39.108,06 € mit ungedeckten Schecks. Er gilt in Deutschland amtlich als vermögenslos. Die Geschäfte "seiner" CI GmbH führt seine Ehefrau IF. Dafür hat er Mallorca erneut als Betätigungsfeld entdeckt. Die neuen Akti vitäten steuert er unter einer CI y F S.L. Palma de Mallorca. So dreist waren weiland nur die Warenterminbetrüger.",

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

(Auszug aus dem Blog)

4. "AF zahlte ca. 45.000,00 EUR mit ungedeckten Schecks. Die Nachfolgegesellschaft der CB GmbH, R nennt sich "CI" angesiedelt in der G H, R und wird von seiner Gattin IF geleitet.",

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

(Auszug aus dem Blog)


II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen zu verbreiten:

1. "Mallorca: AF - Bankrotteur und Betrüger wieder aktiv. AF aus R ist wieder auf Mallorca aktiv.",

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

(Darstellung eines Suchmaschinen-Snippets)

2. „Hat Pleitier AF ein Intelligenzproblem?“, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

(Darstellung eines Suchmaschinen-Snippets)


IV. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die unter Ziffer I 1.-4., Ziffer II und unter Ziffer III.1.-2. genannten Behauptungen von den Internetplattformen www.blogspot.com und www.google.de zu beseitigen.

V. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der den Klägern aus der Verbreitung der in Ziffer I., II. und III. genannten Behauptungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

VI. die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zum Ausgleich des den Klägern durch die Verbreitung der in Ziffer I, II. und III. genannten Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 10.000,00 € nicht unterschreitet.


Die Beklagten beantragen, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte zu 2),

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.5.2009 teilweise abzuändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.


Der Kläger zu 1) beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen.


Zu dem Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.


Die Berufungen sind zulässig, die Berufung der Kläger ist jedoch nicht, die Berufung der Beklagten zu 2) ist lediglich zum Teil begründet.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben, da es um die Folge behaupteten deliktischen Handelns mit Deutschland als Erfolgsort geht, weil das Blog bestimmungsgemäß auch in Deutschland abrufbar war. Die Tatsache, dass auch Bewohner der Insel Mallorca als Adressaten der Beiträge bestimmt gewesen sein mögen, ändert hieran nichts. Dem Umstand, dass deutsche Gerichte nur für den Bereich ihres Territoriums über Unterlassungsansprüche zu entscheiden befugt sind, trägt das Urteil dadurch Rechnung, dass das Verbot nur auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik beschränkt worden ist. Darauf, ob es der Beklagten zu 2) technisch möglich ist, die Sperrung des Blogs auf den Bereich der Bundesrepublik zu beschränken, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da sie einer etwaigen Unterlassungspflicht auch ohne die Durchführung einer Sperrung nachkommen kann.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat ferner das Landgericht die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus Art. 40 EGBGB hergeleitet.

1. Berufung der Beklagten zu 2)

a) Die Berufung der Beklagten zu 2) ist begründet, soweit diese auf Antrag des Klägers zu 1) verurteilt worden ist, es zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten:

1."Hat Pleitier AF ein Intelligenzproblem?
AF scheint ein Intelligenzproblem zu haben:"

sowie

2. „AF — Bankrotteur und Betrüger — wieder aktiv".


aa) Bei beiden Passagen handelt es sich um Inhalte, die u.a. als Überschriften der Beiträge vom 29.7.2007 bzw. 2.8.2007 in dem von der Beklagten zu 2) gehosteten Blog erschienen sind und die in die Suchergebnisliste der von der Beklagten zu 2) betriebenen Suchmaschine übernommen worden sind.

Für diese Äußerungen könnte eine Haftung der Beklagten zu 2) als Hostprovider der fraglichen Internetseite unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht kommen, da sie zu der technischen Verbreitung der beanstandeten Inhalte adäquat kausal beiträgt. Da jedoch die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst wissentlich die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des technischen Verbreiters die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (BGH GRUR 2007, 708; BGH ERP 2004, 1287ff; BGH GRUR 1997, 313ff). Derartige Prüfungspflichten können dann zur Entstehung gelangen, wenn der technische Verbreiter konkreten Anlass hat, eine künftige Verletzungshandlung zu erwarten oder wenn er konkret auf rechtswidrige Inhalte auf der von ihm verbreiteten Seite hingewiesen worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 22 8 06, AfP 2006, 565).

Wie sich aus § 10 S.1 Nr. 2 TMG ergibt, kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Hoster kann aber nur dann bestehen, wenn dieser trotz Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte keine oder nur unzureichende Bemühungen zur Entfernung dieser Inhalte aus dem Netz unternimmt (vgl. BGH WRP 2007, 1173; Beschluss des Senats vom 19.11.2008, 7 W 144/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.06, 15 U 21/06). So ist insbesondere von ihm zu erwarten, dass er den Betreiber der genannten Internetseite zu einer Löschung veranlasst oder zumindest — nach einer entsprechenden Gestaltung des Vertrags zu diesem — alles ihm Mögliche unternimmt, um die Entfernung der Äußerung aus dem Netz zu bewirken.

Da das Hosting von Internetseiten dem freien Austausch von Informationen dient und damit den Schutz des Art. 5 Abs.1 GG genießt, kann jedoch von dem Host-Provider nicht erwartet werden, dass er auf jede schlichte Beanstandung hin unverzüglich einschreitet. Der freie Fluss von Informationen würde nämlich erheblich eingeschränkt, wenn der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische Äußerung auf einfachen Hinweis des Kritisierten hin zu unterbinden, wenn er nicht Gefahr laufen möchte, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Da der Host-Provider mit dem Sachverhalt, den die Äußerungen betreffen, regelmäßig nicht vertraut ist, ist daher Voraussetzung für eine Prüfungsverpflichtung, dass die Abmahnung des Betroffenen hinreichend substantiiert ist, um dem in Anspruch Genommenen zu ermöglichen, in die Prüfung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Äußerungen einzutreten. Erforderlich ist weiter, dass in der Abmahnung die konkreten Sätze, Worte oder Wortkombinationen, deren Entfernung der Betroffene begehrt, benannt werden.

Diesen Anforderungen wurden die Abmahnschreiben der Kläger vom 6.2.08 und vom 8.2.2008 nicht gerecht, da sich aus ihnen weder der konkret beanstandete Inhalt, noch die Gründe ergeben, die eine Rechtswidrigkeit begründeten.

Eine Präzisierung des Klagegegenstandes erfolgte allerdings mit der Klage, die dem Vertreter der Beklagten zu 2) im August 2008 zuging. Da die Kläger ausdrücklich darum gebeten hatten, den Betreiber des Blog von den Beanstandungen nicht zu informieren, war die Beklagte zu 2) zu dieser Zeit gehindert, sich an den Betreiber des Blogs zu wenden und diesen zu einer Löschung zu veranlassen. Zu einer Sperrung des Blog ohne vorherige Abmahnung des Bloggers war die Beklagte zu 2) nicht verpflichtet und — gegenüber dem Blogger, ihrem Vertragspartner - berechtigt. Sie war vielmehr diesem gegenüber gehalten, ihm zunächst Gelegenheit zu geben, die beanstandeten Sätze aus seiner Seite zu entfernen.

Erst nach Zugang der Erklärung vom 11.12.2008, mit der die Erlaubnis zur Weitergabe der Abmahnung erteilt wurde, hätte die Beklagte zu 2) einer ihr etwa obliegenden Beseitigungspflicht nachkommen können.

bb) Ein Unterlassungsanspruch der Kläger wegen der oben genannten Passagen scheitert jedoch daran, dass sich ihrem unpräzisen Vorbringen nicht entnehmen lässt, ob sie durch die Verbreitung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden.

Die Kläger haben nämlich auch im Verlauf des Rechtsstreits der Beklagten zu 2) als Host-Provider keine konsistenten und schlüssigen Informationen zukommen lassen, die diese in die Lage hätten versetzen können, das Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu prüfen. Die besondere Situation des technischen Verbreiters gebietet es, dass als Voraussetzung seiner Haftung bei der Verbreitung von die Ehre beeinträchtigenden Äußerungen erhöhte Anforderungen an die Informationspflicht des Betroffenen zu stellen sind, sofern die Veröffentlichungen Vorgänge betreffen, die in den Bereich von dessen Sphäre fallen. Im Unterschied zu demjenigen, der als Handlungsstörer willentlich Mitteilungen in die Öffentlichkeit bringt, indem er sie selbst formuliert oder indem er wissentlich fremde Inhalte weitergibt, steht der rein technische Verbreiter außerhalb der Sphäre des Sachverhaltes, der Gegenstand der Äußerung ist. Sein Beitrag beruht auf keinem konkret auf den Inhalt bezogenen menschlichen Willensakt. Daher ist es sachgerecht, jedenfalls bezüglich solcher Inhalte, die im Kenntnisbereich des Betroffenen stehen, von diesem auch bei ehrverletzenden Äußerungen zu verlangen, dass er den Hostprovider so umfassend wie möglich mit tatsächlichen Informationen versieht, die diesen in die Lage zu versetzen, den Wahrheitsgehalt der beanstandeten Äußerung zu überprüfen. Die schlichte Behauptung des Betroffenen, dass die veröffentlichten Äußerungen nicht der Wahrheit entsprechen, kann jedenfalls dann nicht genügen, wenn es sich um Behauptungen handelt, die einen Bezug zu konkreten Vorgängen haben. Besteht ein solcher Bezug, ist von dem Betroffenen zu verlangen, dass er substantiiert dem technischen Verbreiter mitteilt, wie aus seiner Sicht die Dinge liegen, um dessen Prüfungspflicht auszulösen.

cc) Diesen Anforderungen sind die Kläger bezüglich der oben genannten Passagen noch immer nicht gerecht geworden, so dass die Beklagte zu 2) nicht erkennen kann und konnte, ob es sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. um auf unwahren Tatsachen beruhende Schmähungen handelte. Wie sich aus dem Gesamtinhalt der infrage stehenden Beiträge ergibt, betreffen die beanstandeten Äußerungen Vorgänge, die im Zusammenhang mit von dem Kläger zu 1) geführten Unternehmen stehen, und behandeln sein Verhalten in Zusammenhang mit ihnen bzw. sein Verhältnis zu diesen. Der Vortrag der Kläger lässt erkennen, dass diese wissen, welche Vorgänge in den Beiträgen angesprochen werden. Dennoch beschränken sie sich auch noch im Lauf des Prozesses auf substanzarme Aussagen oder reines Bestreiten, so dass eine Prüfungspflicht der Beklagten nicht zur Entstehung gelangt ist, deren Verletzung hier allein die Voraussetzung einer Haftung als Störer sein kann.

dd) Auch prozessual sind die Kläger gehalten, ihr Vorbringen entsprechend zu substantiieren. Insofern trifft sie gegenüber dem technischen Verbreiter auch eine erweiterte Darlegungslast für die Tatsachen, die die angebliche Unwahrheit der verbreiteten Inhalte betreffen. Selbst wenn im Hinblick auf § 186 StGB auch den technischen Verbreiter die Beweislast für solche Tatsachen trifft, deren Verbreitung ehrenrührig ist, trifft den Betroffenen die Pflicht, die in seiner Sphäre liegenden Umstände vorzutragen. Soweit die Kläger dieser erweiterten Darlegungslast nicht genügt haben, kann auch der Senat nicht feststellen, dass die Kläger durch die Verbreitung der beanstandeten Texte in ihren Rechten verletzt sind, mit der Folge, dass die Klage insoweit abzuweisen ist.

ee) Bezüglich der von den Klägern beanstandeten Äußerungen ist auf der Grundlage des Vorstehenden jeweils eine Abwägung zwischen dem geschützten Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1) und dem gleichfalls grundrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den geschilderten Vorgängen weitgehend um solche aus der Sozialsphäre des Klägers zu 1) handelt, an deren Offenlegung ein Interesse der Öffentlichkeit besteht. Der Kläger zu 1) ist nämlich im Rahmen einer neu gegründeten Gesellschaft wieder im Immobiliengeschäft auf der Insel Mallorca und auch in Deutschland als Angestellter der von seiner Ehefrau geführten Klägerin zu 2) in derselben Branche tätig, was eine kritische Berichterstattung über sein früheres Geschäftsgebaren in diesem Bereich rechtfertigen kann.

ff) Die in dem Beitrag vom 2.8.07 aufgeworfene Frage („Intelligenzproblem") steht im Zusammenhang mit einem Bericht über die publikumswirksame Tätigkeit des Klägers zu 1), der als Chef der bankrotten CB S.L. vorgestellt wird und über den berichtet wird, dass er für die von ihm gegründete spanische Gesellschaft CI y F S.L. ungeniert als alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter fungiere, obgleich er selbst als vermögenslos gelte und seine Geschäfte in Deutschland von seiner Ehefrau betrieben würden. Der Verfasser deutet in diesem Zusammenhang an, dass er das Agieren des Klägers zu 1) für unintelligent halte. Diese Bewertung ist als Ausdruck freier Meinungsäußerung grundrechtlich geschützt, beruht sie doch auf prozessual als unstreitig zu behandelnden Tatsachen, zu denen der Kläger zu 1) nicht substantiiert vorgetragen hat. Bei der Bewertung der Passagen sind, da es sich um Vorgänge handelt, die in der Öffentlichkeit stattgefunden haben und die Öffentlichkeit berühren können, die Sinngehalte der Äußerungen aus dem Gesamtzusammenhang zu ermitteln und teilweise auch überspitzte Formulierungen hinzunehmen.

Zwar hat der Kläger zu 1) bestritten, dass die CB S.L. insolvent geworden ist. Der Begriff „bankrott" kann jedoch in der Umgangssprache auch gleichbedeutend mit Begriffen wie „zahlungsunfähig" oder „in Zahlungsschwierigkeiten befindlich" verwendet werden. Wie sich aus dem Vortrag der Kläger und dem von ihnen als Anlage K 16 überreichten Vertrag ergibt, hat die CB S.L. im Oktober 2002 ihr Vermögen auf eine Firma CM S.L. übertragen, der sie einen höheren Geldbetrag schuldete. Aus diesem Vertrag ergibt sich weiter, dass seinerzeit gegen den Kläger zu 1) Strafanzeige wegen Vollstreckungsvereitelung gestellt war, die nach Abschluss des Vertrages zurückgezogen werden sollte. Danach ist mangels weiteren Vorbringens des Klägers zu 1) davon auszugehen, dass die CB S.L. nach der Übertragung über kein Vermögen mehr verfügte und aufgelöst wurde, was die wertende Bezeichnung „bankrott" als zulässige Meinungsäußerung erscheinen lässt.

Auch zu der angeblichen Vermögenslosigkeit des Klägers zu 1) hat dieser nicht substantiiert vorgetragen. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn in Deutschland legt dies allerdings nahe. Näherer Vortrag des Klägers zu 1) fehlt auch zur angeblichen Führung seiner Geschäfte in Deutschland. Der Verfasser des Blogbeitrags spielt hier offensichtlich darauf an, dass die Ehefrau des Klägers zu 1) Inhaberin der Klägerin zu 2) ist, für die auch der Kläger zu 1) nach außen in Erscheinung tritt (vgl. Pressemitteilung B 18 u.a.). Die gestellte Frage nach dem „Intelligenzproblem" beruht somit auf reellen Vorgängen, die mangels weiteren Vortrags der Kläger als wahr anzusehen sind, und untersteht als Bewertung des Verhaltens des Klägers zu 1) dem Schutz von Art. 5 Abs.1 GG.

Auch die Bezeichnung des Klägers zu 1) als „Bankrotteur und Betrüger" ist im Kontext mit dem Bericht vom 29.7.07 von Art. 5 Abs.1 GG gedeckt. In dem Beitrag wird u.a. berichtet, dass der Kläger zu 1) als Geschäftsführer der CB GmbH in den Jahren 2000 und 2001 Gelder von deutschen Kunden entgegengenommen, diese aber seiner spanischen Dependance nicht zugeführt habe. Zu diesen in der Sphäre des Klägers liegenden Vorgängen fehlt es an jeglicher näherer Darstellung der Kläger. Sie werden auch als solche nicht angegriffen, sondern in erster Linie die in der Überschrift genannten Begriffe. Weiter wird berichtet, dass der Kläger zu 1) auf Mallorca wieder geschäftlich aktiv sei, was der Wahrheit entspricht. Dass eine Person, die wie der Kläger insolvent war oder ist, in diesem Zusammenhang als Bankrotteur bezeichnet werden kann, dürfte außer Frage stehen. Ob die Darstellung allerdings Anhaltspunkte für einen Betrug im strafrechtlichen Sinne bietet, mag zweifelhaft sein. Hier ist indessen zu berücksichtigen, dass jede Verwendung von juristischen Begriffen auch Elemente des Meinens und Dafürhaltens hat und damit Meinungsäu-ßerung ist, und dass sie, zumal wenn es sich um die Äußerung juristischer Laien handelt, unter dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit steht. Die dargestellten Vorgänge, zu denen der Kläger nichts Substantielles vorträgt, können jedenfalls als Vermögensdelikte mit Täuschungscharakter angesehen werden, wenn Gelder, die für eine Gesellschaft eingenommen wurden, dieser nicht zugeführt wurden.

Ein Unterlassungsanspruch kommt daher bezüglich beider Passagen aus dem Gesichtspunkt der Haftung als Hostprovider nicht in Betracht.

gg) Dies gilt auch, soweit die Beklagte zu 2) als Betreiberin der Suchmaschine in Anspruch genommen wird. Zwar findet sich auf ihrer Ergebnisliste kein Anhaltspunkt dafür, wieso die „Intelligenzfrage" gestellt wird, so dass die isolierte Fragestellung möglicherweise in dem Sinne verstanden werden kann, dass der Kläger allgemein (schmähend) als unintelligent angeprangert werden soll. Da dem Nutzer des Internet jedoch bekannt ist, dass sämtliche Fundstellen einer Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aus den Texten der gefundenen Seiten generiert werden, ist der Text des Fundergebnisses jeweils im Zusammenhang mit der Originalseite zu lesen, der er entstammt. Es ist davon auszugehen, dass der Rezipient von der offensichtlichen Unvollständigkeit des im Suchergebnis gefundenen Textes weiß und dass er sich deshalb sein Verständnis nur im Kontext mit dem Gesamtbeitrag bildet. Daher kommt eine (weiter gehende) Haftung des Betreibers der Suchmaschine für Texte, die sich rechtmäßig auf einer Internetseite befinden, allein wegen der Verkürzung des Textes der Suchmaschinenergebnisse in der Überschrift und in einzelnen „Snippets" nicht in Betracht.

Die generelle Frage nach den besonderen Voraussetzungen der Haftung des Suchmaschinenbetreibers für durch diesen generierte Texte kann daher hier offen bleiben.

b) Bezüglich der Verbreitung des Satzes „F nützte diese V-Karte im wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen...." auf der von der Beklagten zu 2) gehosteten Seite besteht hingegen ein Unterlassungsanspruch des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 2) als Störerin. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte zu 2) nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte V Karte der BS jemals zur Begleichung einer Sex-Club-Rechnung verwendet wurde. Der Kläger zu 1) hat bestritten, jemals Sex-Club-Rechnungen mit V karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Bank S der Firma C niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage ist hinreichend bestimmt. Die Kläger bringen mit ihr zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gibt, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handelte. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis kann eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers hätte die Beklagte zu 2) veranlassen müssen, in die Prüfung einzutreten, ob die — unzweifelhaft ehrenrührige — Behauptung zutrifft und — sofern dies nicht zu klären war — den Betreiber zur Löschung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte zu 2) unstreitig — abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandungen - nichts unternommen hat, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen, und da sie auch weder dargetan, noch bewiesen hat, dass die Tatsachenbehauptung zutreffend war, ist sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, hat sie selbst nicht behauptet. Daher besteht insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers zu 1).

2. Berufung der Kläger

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in dem aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Umfang die Klage abgewiesen.

a) Es besteht kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2) als Störerin auf Unterlassung der Verbreitung der in Ziffern I. 1. - 4., ihres Berufungsantrags genannten Äußerungen aus §§ 823, 1004 analog BGB i. Verb. mit Artt. 1, 2 Abs.1 GG, da die Kläger der Beklagten zu 2) keine hinreichenden Tatsachen mitgeteilt haben, aus denen sich ergeben könnte, dass die Äußerungen die Kläger rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen. Auch dem Gericht ist es aufgrund des mangelhaften Vortrags der Kläger nicht möglich, eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung festzustellen.

aa) Berufungsantrag zu 1.1.

Der Kläger zu 1) war unstreitig Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft CB S.L., was es rechtfertigt, diese umgangssprachlich als „seine" CB S.L. zu bezeichnen. Der Behauptung, diese sei „in die Pleite geschlittert" hat der Kläger lediglich entgegengesetzt, diese Gesellschaft habe nicht Insolvenz angemeldet. Die Äußerung „in die Pleite geschlittert" ist indessen umfassender und kann auch besagen, dass diese Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten war oder ist. Die oben dargestellte Übertragung ihres gesamten Vermögens auf die spanische Gesellschaft CM S.L. im Oktober 2002 zur Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber dieser Gesellschaft rechtfertigt die bewertende Äußerung, die CB S.L. sei in die Pleite geschlittert. Im einzelnen kann auf die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Begriffs „bankrott" verwiesen werden. Auch das in Klammern und mit Fragezeichen versehene Adjektiv „betrügerisch" ist von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Hierbei ist zu beachten, dass auch Begriffe, die der Rechtssprache entnommen sind, durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens geprägt sind, die den Schutz des Grundrechts des Art. 5 Abs.1 GG genießen (vgl. BGH Urteil vom 3.2.2009, VI ZR 36/07).

Auch wenn nicht vorgetragen ist, dass der Tatbestand des Betruges im engeren juristischen Sinne erfüllt war, ergibt sich doch aus dem vorgelegten Vertragstext (Anlage K 16, dort unter siebtens bzw. Ziffer 11 der Übersetzung), dass wegen eines anderen Vermögensdelikts, nämlich wegen Vollstreckungsvereitelung im Rahmen seiner Tätigkeit für die CB S.L. gegen den Kläger zu 1) ermittelt wurde, und dass die Anzeigende erst aufgrund dieses Vertrages ihre Strafanzeige in Palma zurückgezogen hat. Im Übrigen hätte es den Klägern oblegen, genauer vorzutragen, unter welchen Umständen die CB S.L. ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat.

Bezüglich der weiteren in der beanstandeten Passage beschriebenen Vorgänge um den Verkauf einer Villa im Jahre 2000 haben die Kläger vorgetragen, der Kläger zu 1) habe ausschließlich als Geschäftsführer der CB S.L. gehandelt, was über die eigentlichen Vorgänge nichts aussagt. Auch das pauschale Bestreiten der Kläger ist in diesem Zusammenhang zu substanzarm. Eine eindeutige Erklärung etwa des Inhalts, ob es Zahlungen an den Kläger zu 1) in Deutschland gegeben habe, oder eine Klarstellung dazu, wie etwaige Zahlungen verbucht wurden, haben die Kläger nicht vorgebracht.

bb) Berufungsantrag zu 1.2.

Diese Passage befasst sich mit der neuen Firma C S.L deren Geschäftsführer der Kläger zu 1) ist, und von der der Verfasser des Beitrags meint, es handele sich um eine Briefkastengesellschaft, die nur zum Schein Projekte anbiete, die tatsächlich seinerzeit zum Bestand der CB S.L. gehört hatten.

Hier hätte es den Klägern oblegen, konkret vorzutragen, worin die geschäftlichen Aktivitäten und ihre Geschäftsstrukturen bestehen. Sein Vortrag hierzu ist substanzarm und vage und erfüllt nicht die Anforderungen an die ihm obliegende Darlegungslast.

cc) Berufungsantrag zu 1.3.

Diese Passage befasst sich zum einen mit der Zahlung mit angeblich ungedeckten Schecks und mit den Geschäften der Klägerin zu 2) sowie der spanischen Gesellschaft C S.L.. Mit ihr wird kritisiert, dass der Kläger zu 1) trotz Zahlungsunfähigkeit in Deutschland im Rahmen einer neu gegründeten Gesellschaft in Spanien wieder geschäftlich aktiv ist und dass die Geschäfte einer in Wahrheit von ihm beherrschten Gesellschaft in Deutschland seine Ehefrau führt. Unstreitig unzutreffend ist an dieser Berichterstattung, dass die als „CI GmbH" bezeichnete Klägerin zu 2) eine Gesellschaft sei, denn es handelt sich hierbei um ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Diese Abweichung von der Wahrheit enthält indessen nichts Ehrenrühriges und beeinträchtigt die Kläger nicht. Die übrigen Behauptungen sind jedenfalls im Kern nicht unzutreffend und, da es sich um Umstände von einer gewissen gesellschaftlichen Relevanz handelt, von Art. 5 Abs.1 GG gedeckt.

Bezüglich der Hingabe der genannten Schecks tragen die Kläger widersprüchlich vor. Unstreitig sind vom Kläger zu 1) ausgestellte Schecks in dieser Höhe nicht eingelöst worden, wozu der Kläger einmal vorträgt, es sei nicht mit Schecks gezahlt worden, weil gar kein Anspruch bestanden habe, während ein anderes Mal behauptet wird, die Schecks seien zu früh eingelöst worden. Ein nachvollziehbarer konsistenter Vortrag zu den Umständen der Scheckhingabe fehlt.

Dass der Kläger zu 1) in Deutschland amtlich als vermögenslos gilt, ist schon aufgrund des gegen ihn gerichteten Insolvenzverfahrens anzunehmen, über dessen Verlauf und Abschluss die Kläger nichts vortragen. Die Bezeichnung der Klägerin zu 2) als „seine" Gesellschaft verdeutlicht, insbesondere durch die Setzung dieses Possessivpronomens in Anführungszeichen, dass der Verfasser ihn wertend als wirtschaftlichen Inhaber des Unternehmens ansieht, was in Anbetracht der Tatsache, dass er für dieses Unternehmen in Deutschland — nach außen erkennbar - unstreitig tätig ist (vgl. Anl. B 18), nicht fern liegt und von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. An der Aufdeckung der verschiedenen Firmenbeteiligungen und geschäftlichen Aktivitäten des Klägers zu 1) besteht ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit, da der Kläger zu 1) weiterhin am Geschäftsleben teilnimmt.

dd) Berufungsantrag zu 1.4.

Hierzu gilt im Wesentlichen das zum Antrag zu 1.3. Gesagte. Die Bezeichnung der Klägerin zu 2) als Nachfolgegesellschaft der CB GmbH ist als solche nicht ehrenrührig. Auch hier wird deutlich, dass der Begriff nicht technisch präzise verwendet wird, sondern dass es sich um ein zeitlich nach der insolvent gewordenen CB GmbH gegründetes Unternehmen handelt, zu dem eine Verbindung besteht. Dass die Klägerin zu 2) nicht von dem Kläger zu 1) geleitet wird, sondern von dessen Ehefrau, wird ausdrücklich hervorgehoben. Über die Solvenz der Klägerin zu 2) wird damit keine Aussage getroffen. Auch die Preisgabe des Sitzes der Klägerin zu 2), die als Handelsunternehmen am Geschäftsverkehr teilnimmt, ist kein Eingriff in geschützte Rechte der Kläger.

b) Berufungsantrag zu II.

Hinsichtlich des Antrags zu II. handelt es sich bei der beanstandeten Textpassage um ein sogen. Snippet aus dem Text des Suchergebnisses auf der Suchergebnisseite der von der Beklagten zu 2) betriebenen Internetsuchmaschine.

aa) Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) hierfür ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen. Insbesondere scheidet eine Haftung der Beklagten zu 1) als adminc aus, da die Beklagte zu 1) diese Position nicht inne hat. Für eine solche Position kommt nach den Bedingungen der DENIC ohnehin lediglich eine natürliche Person in Betracht. Dass nicht die Beklagte, sondern Frau LT als adminc für die Beklagte zu 2) gegenüber der DENIC fungiert, ergibt sich aus dem Screenshot des vorgelegten Domainabfrageergebnisses vom 11.11.2008 der Seite www.denic.de/webwhois/info (B 5). Im Übrigen würde auch eine Position als adminc keine Störerhaftung begründen, wie der Senat bereits in anderer Sache entschieden hat (Geschäftsnummer 7 U 137/06; Urteil vom 22.5.2007). Irgendeine andere Mitwirkung der Beklagten zu 1) an der Verbreitung der beanstandeten Suchmaschinenergebnisse legen die Kläger selbst nicht dar.

bb) Es besteht ferner auch gegen die Beklagte zu 2) bezüglich dieser Äußerung, die nur im Rahmen der Ergebnisliste eine Äußerung wiedergibt, die sich auf der von der Beklagten zu 2) gehosteten Seite befindet, kein Unterlassungsanspruch der Kläger. Diese haben nämlich auch nicht andeutungsweise dazu vorgetragen, ob der Kläger zu 1) auf Mallorca mit seinen geschäftlichen Aktivitäten Verluste gemacht hat und gegebenenfalls welchen Größenbereich diese erreicht haben. Dass die Entwicklung der CB S.L. mit Verlusten verbunden war, lässt sich dem genannten Übertragungsvertrag auf die Gesellschaft CM S.L. entnehmen. Das einfache Bestreiten dieser als Vermutung geäußerten („sollen") Aussage genügt jedenfalls im Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen technischen Verbreiter nicht.

Im Hinblick darauf erübrigt sich auch hier eine Erörterung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Suchmaschine haftet.

c) Berufungsanträge zu III.

Hinsichtlich dieser Anträge, die — nach der erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten zu 2) — nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtet sind, besteht schon deshalb kein Anspruch, da die Beklagte zu 1) keinen Beitrag zu der Verbreitung leistet. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen unter b) aa) zu verweisen.

d) Berufungsantrag zu IV:

Der hilfsweise geltend gemachte Beseitigungsanspruch besteht — ungeachtet der Frage, ob eine Beseitigung durch die Beklagten selbst überhaupt möglich wäre - schon deshalb nicht, weil die Verbreitung dieser Passagen nicht rechtswidrig ist. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) gelten die obigen Ausführungen zu b)aa).

e) Berufungsantrag zu V.

Für die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs, der sich aus § 823 Abs.1 BGB i.V. mit Art. 2 Abs.1 GG, § 10 TMG ergeben könnte, ist schon deshalb kein Raum, weil die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens als Folge eines rechtswidrigen Verhaltens nicht dargetan ist.

Wie oben ausgeführt, sieht der Senat lediglich die Verbreitung des Satzes „F nutzte diese V-Karte im wesentlichen zur Verbreitung von Sex-Club-Rechnungen" als rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1) an. Die Klägerin zu 2) ist von dieser Äußerung nicht betroffen, da die Passage im Zusammenhang mit dem Wirken des Klägers zu 1) als Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft CB S.L. auf Mallorca steht.

Auch der Kläger zu 1) hat kein Feststellungsinteresse bezüglich eines möglichen Schadensersatzanspruchs, da es fern liegt, dass gerade die Verbreitung dieser Äußerung (Zahlung mit V….-Karte in Sex-Clubs) geeignet ist, einen Schaden zu seinen Lasten zu verursachen.
Im Übrigen könnte ohnehin nur ein solcher Schaden ersatzfähig sein, der ab dem Jahre 2009 eingetreten ist, da die Beklagte zu 2) erstmals Ende des Jahres 2008 zum Handeln verpflichtet war, nachdem die Kläger mit Schreiben vom 11.12.2008 erstmals die Erlaubnis erteilt hatten, an den Blogger heranzutreten, um diesen zur Löschung zu veranlassen (§ 10 TMG).

f) Berufungsantrag zu Vl.

Auch ein Anspruch der Kläger auf Ersatz eines immateriellen Schadens gern. §§ 823 Abs.1 BGB, Artt. 1, 2 Abs.1 GG kommt nicht in Betracht, da es sich bei der rechtswidrigen Äußerung um keine schwere Persönlichkeitsverletzung handelt und da der Beklagten zu 2) allenfalls ein geringer Schuldvorwurf zu machen ist, der, da sie nur technische Verbreiterin ist, lediglich darin bestehen kann, dass sie auf die Beanstandungen und die Freigabe der Weiterleitung der Beanstandungen an den Blogger nicht alles unternommen hat, um eine Löschung der Äußerung zu erreichen. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass es die Kläger selbst waren, die durch ihr Verbot der Weitergabe der Beanstandung an den Blogger zunächst über 10 Monate verhindert haben, dass eine Löschung veranlasst wurde, und damit zu erkennen gegeben haben, dass die Fortdauer der Verbreitung sie nicht erheblich belastete.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Host-Provider auf Unterlassung haftet und insbesondere, wie konkret die Beanstandung des Verletzten ihm gegenüber sein muss, um eine Prüfungs- und Handlungspflicht auszulösen, bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden ist. Ferner bedarf es einer Klärung, wie die Darlegungs- und Beweislast im Verhältnis zwischen dem Betroffenen von ehrverletzenden Äußerungen und dem Host-Provider der Internetseite, von der die Verletzungen ausgehen, zu verteilen ist (§ 534 Abs.2 ZPO).