Oberlandesgericht Köln, Unterlassungspflicht Geschäftsführer Urheberrecht
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Aktenzeichen:    6 U 244/06
Verkündet am:
08.05.2007

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht Köln

Beschluss



Tenor:


1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 22.11.2006 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 150/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahren hat die Antragsgegnerin zu tragen.


Gründe:


Die zulässige Berufung ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 29.3.2007 unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin vom 20.4.2007.

Die Antragstellerin haftete ursprünglich aus den von der Kammer und dem Senat dargelegten Gründen neben der Werbung & Design T GmbH als deren Geschäftsführerin. An dieser persönlichen Haftung hat sich entgegen ihrer Auffassung nichts dadurch geändert, dass die Antragsgegnerin im Namen der GmbH und damit ausschließlich für diese eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, insbesondere hat sich dadurch im Hinblick auf ihre Haftung nicht "die Sachlage gewandelt". Soweit sich aus ihrer Stellungnahme die Auffassung der Antragsgegnerin entnehmen lässt, sie sei nicht verantwortlich, weil Musik-Dateien inzwischen zum privaten Gebrauch aus dem Internet heruntergeladen werden dürften, trifft auch dies nicht zu. Indem die Antragsgegnerin Dritten den unbegrenzten Zugang in das Internet ermöglicht hatte, hat sie die Ursache dafür gesetzt, dass über die erlaubten Grenzen hinaus urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Internet heruntergeladen worden sind. Auf einen Verschuldensvorwurf kommt es bei der ausgeurteilten Unterlassungsverpflichtung nicht an. Der Umstand, dass es sich bei den handelnden "Dritten" um ein Kind der Antragsgegnerin gehandelt hat, macht ihre Verantwortlichkeit als Geschäftsführerin der GmbH entgegen ihrer Auffassung nicht zu einem ausschließlichen Bestandteil des Themenkomplexes "Haftung der Eltern für ihre Kinder".

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Der Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.