Landgericht Hannover
		
		21 0 6/02
In
            Sachen
			
            des Herrn Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,
Verfügungskläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Möbius, Hannover
			
			
			g e g e n
			 
			
            Rechtsanwältin ...., Hannover
Verfügungsbeklagte,
 
wird
        im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit des Falles
        ohne mündliche Verhandlung und allein durch den Vorsitzenden - gemäß
        §§ 1 UWG, 43 b BRAO sowie §§ 935 ff, 944, 890, 91 ZPO angeordnet:
1.
        Der Antragsgegnerin wird - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
        festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 200.000,00, ersatzweise Ordnungshaft,
        oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, unaufgefordert
        an durch Domainregistrierungen potentiell Verletzte unter Hinweis auf
        eine mögliche Rechtsverletzung heranzutreten um ihre anwaltlichen
        Dienste anzubieten, insbesondere unaufgefordert an von
        Namensrechtsverletzungen unter der Topleveldomain .info betroffene
        Gemeinden und Städte - speziell an die Stadt Bad ..... - heranzutreten
        und anzubieten, für anwaltliche Dienste zur Verfügung zu stehen.
2.
        Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 
		
		3. Der Streitwert wird - vorläufig - auf Euro 30.000,-
        festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift vom 18.1.2002
        nebst Anlagen Bezug genommen. Eine beglaubigte Abschrift ist der
        Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügt und damit zusammen
        zuzustellen.
        
        Hannover, den 21. Januar 2002
        Landgericht - 1. Kammer für Handelssachen                               
        Der Vorsitzende
| (H. Lange, VRiLG) |