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Herrn Rechtsanwalt Möbius in Hannover

13 W 20/02 OLG Celle
25 O 133/01 LG Hannover

Oberlandesgericht Celle

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

....... ........, ......straße .., 24103 Kiel,

                            Verfügungsbeklagte und Beschwerdeführerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ........ & ......., ...........straße .., 24114 Kiel,
Geschäftszeichen- DO-01100071-ec

gegen

Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

                            Verfügungskläger und Beschwerdegegner,

ProzessbevolImächtigter: Rechtsanwalt Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover


hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knoke sowie die Richter am

Oberlandesgericht Ulmer und Dr. Busse am 29. Juli 2002 beschlossen:

 

                        Die als Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung durch den Senat auszulegende Beschwerde der Verfügungsbeklagten 

                        vom 28. Mai 2002 gegen die Kostenansätze des Landgerichts Hannover vom 2. Mai 2002 wird zurückgewiesen

G r ü n d e:

I.

Mit ihrer Beschwerde vom 28. Mai 2002 wendet sich die Verfügungsbeklagte gegen die Kostenrechnungen des Landgerichts Hannover vom 2. Mai 2002. Der Sache nach greift sie indes nicht die Kostenrechnungen als solche an - gegen diese gibt es rechnerisch auch nichts zu erinnern -, sondern wendet sich gegen den Wert, dem diese Kostenrechnungen zu Grunde liegen.

Daher legt der Senat die Beschwerde als Gegenvorstellung dahin aus, dass die Verfügungsbeklagte sich gegen die Wertfestsetzung durch den Senat wendet, der es nach ihrer Auffassung versäumt hat, den Streitwert auch erster Instanz zu korrigieren (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Diese Auslegung entspricht dem Willen der Verfügungsbeklagten, wie sie mit Schriftsatz vom 22. Juli 2002 ausgeführt hat.

Die Gegenvorstellung ist nicht begründet.

Bei der Wertfestsetzung ist auf das Interesse des Verfügungsklägers - eines Rechtsanwalts - an der begehrten Unterlassung abzustellen. Dieses Interesse ist mit den im Jahre 2001 festgesetzten 30.000 DM angemessen berücksichtigt. Dieser Streitwert entspricht der Rechtsprechung des Senates. Dieser hat in einem Fall, in dem die Unterlassung der Fortführung einer Domain mit dem Namen "www.Rechtsanwalt-Hannover.de" begehrt wurde, einen Streitwert von ebenfalls 30.000 DM angenommen. Der vorliegende Fall ist vergleichbar.

Soweit die Verfügungsbeklagte darauf hinweist, dass ihre Domain lediglich eine "Baustelle" gewesen sei, so führt dieser Umstand nicht dazu, dass vorliegend ein niedrigerer Streitwert anzunehmen wäre.

Ist für die erste Instanz ein Streitwert von 30.000 DM anzunehmen, so ergibt sich für die zweite Instanz der von dem Senat festgesetzte Beschwerdewert von bis zu 4.500 EURO. Damit sind die Gebühren, über die im Beschwerdeverfahren gestritten worden ist, berücksichtigt.

 

Dr. Knoke Ulmer Henne

 

Ausgefertigt

Strothmann
JustizangestelIte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle