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Landgericht Hannover
Geschäfts-Nr.:
6 O 154/02-

Verkündet am
10.Juni.2002

Bock, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle


Im Namen des Volkes!

Versäumnisurteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

g e g e n

Herrn ....... ........, .............., 86633 Neuburg/Donau,

Antragsgegner,

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2002 durch die Richterin am Landgericht Koenig als Einzelrichterin

für Recht erkannt

1.Der Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen, an die e-mail-Geschäftsadresse des Antragstellers "kontakt@rechtsanwaltmoebius.de" e-mail-Werbenachrichten unter Verwendung der Domain "yogiwaschbaer.de" zu versenden oder eine derartige Möglichkeit dazu unter der Domain "yogiwaschbaer.de" im Internet vorzuhalten, es sei denn, der Antragsteller hat zuvor dem Versand ausdrücklich zugestimmt oder ein Einverständnis kann aufgrund einer bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden.

2.Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu € 200.000,00, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 

 

Koenig

            

Landgericht Hannover
6 O 154/02

BESCHLUSS

In Sachen

RA. Möbius

gegen

......

wird der Streitwert auf

11.500,00 €

festgesetzt.

Hannover, 10. Juni 2002
Landgericht, 6. Zivilkammer

Die Einzelrichterin

 

Koenig
Richterin am Landgericht