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Öffentliche Sitzung der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover 

23 0 5532/00 (149) Hannover, 6. Dezember 2000

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Landgericht Aring
- als Vorsitzender -
Handelsrichter Dr. Henning
Handelsrichter Steinberg
- als beisitzende Richter -
Justizangestellte Käse
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle -

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Ralf Möbius    ./.    Rechtsanwälte und Notare .........

erschienen bei Aufruf:

1) der Verfügungskläger,

2) für den Verfügungsbeklagten zu 1) Rechtsanwalt T., für den Verfügungsbeklagten zu 2) Rechtsanwalt D., für den Verfügungsbeklagten zu 3) Rechtsanwalt M. und mit der Verfügungsbeklagten zu 4) Rechtsanwältin S..

Rechtsanwalt Möbius erklärt: Die Abschriften der Schriftsätze der Rechtsanwälte T. und M. und von Frau Rechtsanwältin S. habe ich gestern erhalten.

Rechtsanwalt T., Rechtsanwalt D. und Rechtsanwältin S. erhalten Abschriften des Schriftsatzes von Rechtsanwalt M. vom 4. Dezember 2000.

Rechtsanwalt D., Rechtsanwalt M. und Rechtsanwältin S. erhalten Abschriften des Schriftsatzes von Rechtsanwalt T. vom 4. Dezember 2000.

Rechtsanwalt T., Rechtsanwalt D. und Rechtsanwalt M. erhalten Abschriften des Schriftsatzes von Rechtsanwältin S. vom 4. Dezember 2000.

Rechtsanwalt Möbius, Rechtsanwalt T., Rechtsanwalt M. und Rechtsanwältin S. erhalten Abschriften des Schriftsatzes von Rechtsanwalt D. vom 4. Dezember 2000.

Rechtsanwalt Möbius überreicht Schriftsatz vom heutigen Tage, dessen Abschriften Rechtsanwalt T., Rechtsanwalt D., Rechtsanwalt M. und Rechtsanwältin S. ausgehändigt werden.

Rechtsanwalt D. erklärt: Wir haben den Zeugen M. sistiert. Der verläßt daraufhin den Sitzungssaal.

Rechtsanwalt Möbius erhält Gelegenheit seinen Schriftsatz vom 6. Dezember 2000 vorzutragen . Während des Vortrages erscheint der Verfügungsbeklagte zu 2).

Rechtsanwalt Möbius erklärt: Es trifft zu, dass die Verfügungsbeklagten seit dem 10. November 2000 nicht mehr unter den Adressen "anwalt-hannover", "rechtsanwaeltin-hannover" und "hannover-kanzlei" mit ihrer Homepage im Internet auftreten.

Rechtsanwalt Möbius erklärt des weiteren: Ich ziehe nicht in Zweifel, dass die Verfügungsbeklagten am 29. November 2000 die Internetadressen "rechtsanwaeltin-hannover" und "hannover-kanzlei" gekündigt haben.

Der Zeuge M. wurde wieder herein gebeten, nachdem der Vorsitzende mitteilte, dass es keine Tatsachen gibt, für die er als Zeuge in Betracht kommt.

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Die Sitzung wird unterbrochen.

Rechtsanwalt T., Rechtsanwalt D., Rechtsanwalt M. und Rechtsanwältin S. geben für die jeweils von ihnen vertretenen Verfügungsbeklagten gegenüber dem Verfügungskläger folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab:

"Die Rechtsanwälte und Notare .........., ........... und ............ sowie Rechtsanwältin .............., .........strasse...., ............. Hannover verpflichten sich gegenüber Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30159 Hannover ab sofort die Präsentation Ihrer Kanzlei unter den Domains http://www.hannover-kanzlei.de und http://www.rechtsanwaeltin-hannover.de im Internet zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung ine Vertragsstrafe in Höhe von 10.100,00 DM an Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover zu zahlen."

Diese Erklärung wird vom Vorsitzenden aus einer mit handschriftlichen Veränderungen versehenen Ablichtung vorn Bl. 25 d.A., die als Anlage zu diesem Protokoll genommen wird, laut vorgelesen und von den vorgenannten Rechtsanwälten sowie persönlich von den Verfügungsbeklagten zu 2) und 4) genehmigt.

Rechtsanwalt .............. gibt nunmehr für sich und zugleich für die Verfügungsbeklagten zu 1), 3) und 4) folgende Erklärung ab verbunden mit der Bitte, sie direkt zu Protokoll diktieren zu dürfen.

Entscheidung des Vorsitzenden:

Rechtsanwalt ............... kann die Erklärung unmittelbar zu Protokoll diktieren.

"Die Verfügungsbeklagten stehen auf dem Standpunkt, dass schon vor der heutigen Unterlassungserklärung die Vermutung der Wiederholungsgefahr widerlegt war. Sie verweisen insbesondere auf das außergerichtliche Schreiben vom 16. November 2000 und den Umstand, dass unverzüglich nach der letzten mündlichen Verhandlung am 8. November 2000 durch aktives Handeln Maßnahmen ergriffen worden sind, die Präsentation ihrer Kanzlei im Internet zu unterbinden. Sie haben in diesem Schreiben dargetan, dass ie an diesen Sub-Domains gar kein Interesse haben und sie umgehend streichen lassen. Die Verfügungbeklagten stehen auf dem Standpunkt, dass im Verhältnis unter Rechtsanwälten und den dort geltenden besonderen Bestimmungen der BRAO es als ausreichend von dem Verfügungskläger angesehen werden mußte, diese Handlungen vorzunehmen und die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu beseitigen."

Rechtsanwalt Möbius bittet ebenfalls darum, das unmittelbare Diktat einer Erklärung zu Protokoll zu gestatten.

Entscheidung des Vorsitzenden:

Rechtsanwalts Möbius kann seine Erklärung unmittelbar zu Protokoll diktieren.

"Der Verfügungskläger steht auf dem Standpunkt, dass erst durch die Stellung der Parteien als Rechtsanwälte ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen konnte. Wenn in einem solchen unter besonderer Berücksichtigung wettbewerblicher Aspekte ein Verstoß gegen die BRAO erfolgt, die Wettbewerbsverletzter die gleichen Vorschriften nicht zur ihren Gunsten in Anspruch nehmen können."

Der Vorschlag des Vorsitzenden, das Verfahren in der Weise zu beenden, dass der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurücknimmt und die Verfügungsbeklagten auf Kostenerstattung verzichten, findet nicht die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten.

Die Sitzung wird unterbrochen.

Der Verfügungskläger und die Vertreter der Verfügungsbeklagten zu 1) bis 4) und die Verfügungsbeklagten zu 2) und 4) erklären nunmehr den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und stellen widerstreitende Kostenanträge.

Die Verfahrensbeteiligten werden zur Frage des Gegenstandswertes angehört.

Nach Beratung

Beschlossen und verkündet:

Der Gegenstandswert wird auf 20.200,00 DM festgesetzt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf

Mittwoch, den 3. Januar 2001, 14.00 Uhr, Zimmer 1616.

 

Aring Käse