Bundesgerichtshof: Rechtsberatung am Telefon


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


I ZR 44/00

Verk�ndet am 26.09.2002



 

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m�ndliche Verhandlung vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

f�r Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2000 aufgehoben.

Die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 18. August 1998 wird zur�ckgewiesen.

Die Kl�gerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

Die Beklagte - bislang Beklagte zu 1, inzwischen jedoch alleinige Beklagte, nachdem die Beklagte zu 2 auf sie verschmolzen worden ist - unterh�lt Telefonanschl�sse, �ber die Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten k�nnen. Im Dezember 1997 warb sie f�r diesen Dienst mit einem Werbeschreiben, dessen wesentlicher Inhalt im folgenden wiedergegeben ist: 

Rechtsanw�lte helfen anonym und sofort - ohne vorherige Terminvereinbarung
"INFOGENIE!RECHT" STARTET RECHTSBERATUNGSHOTLINE F�R JEDERMANN
Rechtsfragen m�ssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern.
Berlin, den 18.12.1997: Unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 0190/873-240 bis 0190/873-249 stellt InfoGenie!Recht ab 3. Januar 1998 den telefonischen Direktkontakt her zu Rechtsanw�lten mit vorselektierten Interessenschwerpunkten.
Was sich hinter dem ungew�hnlichen Namen InfoGenie!Recht verbirgt, ist eine M�glichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme zu Rechtsanw�lten f�r Ratsuchende mit Rechtsfragen, die mit folgenden Vorteilen verbunden ist:
� Zeitersparnis: in vielen F�llen bleibt der Gang zum Anwalt erspart, und es ist dar�ber hinaus sofort ein Rechtsanwalt greifbar, zu dessen Interessenschwerpunkten das jeweilige Sachgebiet z�hlt.
� Flexibilit�t: die Rechtsanw�lte sind auch au�erhalb der normalen Gesch�ftszeiten ohne Voranmeldung erreichbar.
� Garantierte Anonymit�t: nur wenn f�r die anwaltlichen Leistungen eine Rechnung ben�tigt wird oder wenn dem Rechtsanwalt Unterlagen mit einer Adresse zugeschickt werden, wird dem Anwalt bekannt, wer der Ratsuchende ist. Eine Beratung kann auch v�llig anonym erfolgen.
Die Anw�lte stehen an sieben Tagen in der Woche jeweils von 7 bis 24 Uhr zur Verf�gung ...
[Es folgen zehn verschiedene Telefonnummern, jeweils eine f�r allgemeine Rechtsfragen, Verkehrsrecht, Ehe- und Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Grundst�cks-, Bau- und Nachbarrecht, Verwaltungsrecht sowie Wirtschafts- und Vertragsrecht]
Der Anruf bei InfoGenie!Recht kostet stets 3,60 DM pro Minute. In diesem Preis enthalten sind auch die kompletten Beratungsgeb�hren des jeweiligen Anwalts. Weitere Kosten entstehen dem Anrufer nicht. Die Gespr�chsgeb�hren werden von der Deutschen Telekom zusammen mit der Telefonrechnung erhoben.

Die Beklagte leitet die Anrufe, die �ber die im Werbeschreiben angegebenen 0190er-Telefonnummern bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertraglich verbundene Rechtsanw�lte weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den aus der Werbung ersichtlichen Preis von 3,60 DM pro Minute (sp�ter 3,63 DM pro Minute) in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus. Die auf diese Weise von der Telekom eingenommenen Betr�ge leitet die Beklagte je nach Gespr�chsaufkommen an die beteiligten Rechtsanw�lte weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegeb�hr sowie eine zeitabh�ngige Nutzungsgeb�hr erh�lt.


Die Kl�gerin, eine Rechtsanwaltskammer, hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte biete eine unzul�ssige Rechtsberatung an. Au�erdem verstie�en die an dem telefonischen Rechtsberatungsdienst beteiligten Rechtsanw�lte gegen ihre Berufspflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie gegen die f�r sie geltende Geb�hrenordnung. Die Beklagte hafte insoweit als St�rerin. Dar�ber hinaus sei die Werbung teilweise irref�hrend.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht (LG Berlin CR 1999, 369) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl�gerin hat das Kammergericht (GRUR-RR 2001, 16 = CR 2000, 221) die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,
im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Herstellung der telefonischen Verbindung zu Rechtsanw�lten anzubieten und/oder zu vermitteln und in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, da� eine Beratung auch v�llig anonym erfolgen k�nne und/oder da� der Anruf bei der Beklagten stets einen sodann benannten Betrag pro Minute koste, in welchem Preis auch die kompletten Beratungsgeb�hren des jeweiligen Anwalts enthalten seien und/oder "(die Beklagte) startet Rechtsberatungshotline f�r jedermann. Rechtsfragen m�ssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern", insbesondere, wenn dies jeweils wie in dem beanstandeten Werbeschreiben geschieht.

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl�gerin beantragt, die Revision zur�ckzuweisen.

Entscheidungsgr�nde

I. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Angebot einen Versto� der Beklagten gegen Art. 1 � 1 RBerG gesehen und der Kl�gerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs aus �� 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zugesprochen. Zur Begr�ndung hat es ausgef�hrt:


Der Beratungsvertrag komme jedenfalls auch zwischen dem Anrufer und der Beklagten als der Betreiberin der Hotline zustande. Die Beklagte preise die Beratung an und nenne den Preis, w�hrend der beteiligte Rechtsanwalt zun�chst nicht bekannt sei und nach der Vorstellung des Publikums auch ein Angestellter der Beklagten sein k�nne. Der durch die Werbung informierte Anrufer richte sich in erster Linie an die Beklagte, die mit ihrem Namen und ihrer Adresse f�r die Art und den Inhalt der Dienstleistung einstehe. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 1 � 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG im Lichte des Art. 12 GG gebiete keine andere Beurteilung. Die angebotene Dienstleistung stelle nicht lediglich eine kaufm�nnische Hilfeleistung dar.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f�hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Das von der Kl�gerin beanstandete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als wettbewerbswidrig dar.


1. Die Klagebefugnis der Kl�gerin ergibt sich - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - aus � 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1998 - I ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 836 = WRP 1998, 729 - Zweigstellenverbot).

2. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einer verbotenen Rechtsberatung. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch der Kl�gerin aus � 1 UWG i.V. mit Art. 1 � 1 RBerG bejaht.

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Anrufer schlie�e mit der Beklagten als Betreiberin des telefonischen Rechtsberatungsdienstes einen Vertrag �ber die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Zwar kn�pft die Frage, mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, an eine Auslegung der Erkl�rungen der Vertragsparteien an. Ihre Beantwortung ist daher im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Die tatrichterliche Auslegung ist jedoch f�r das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss�tze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln geh�rt der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 250/95, GRUR 1998, 673, 676 - Popmusikproduzenten; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 - R�cktrittsfrist; BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Diesem Ma�stab wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.

a) Die beanstandete Werbung l�dt den Ratsuchenden dazu ein, mit seinem Anruf das Angebot zum Abschlu� eines Beratungsvertrags abzugeben. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob sich dieses Angebot in der vorliegenden Fallkonstellation unmittelbar an den Rechtsanwalt richtet, der sich nach dem W�hlen einer der zehn beworbenen Telefonnummern meldet, oder ob Adressat dieses Angebots die Beklagte als die Betreiberin des Beratungsdienstes ist. W�hrend teilweise die Auffassung vertreten wird, der auf Rechtsberatung gerichtete Vertrag komme mit dem Betreiber der Hotline zustande (OLG M�nchen [6. ZS] NJW 2000, 1651; LG M�nchengladbach MDR 1999, 1030; LG Oldenburg NdsRpfl. 2000, 12; LG M�nchen MMR 2000, 119; Diek�tter, Die Zul�ssigkeit der Rechtsberatung �ber Telefonmehrwertdienste [2001], S. 33 ff.; Metz, MMR 1999, 447, 448; Berger, NJW 1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, der Betreiber schulde nur eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung gerichteten Gesch�ftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt (OLG M�nchen [29. ZS] NJW 1999, 150 und GRUR-RR 2001, 12; LG Erfurt JZ 1998, 527; Henssler, EWiR 1998, 993, 994; Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996; ders., NJ 2000, 336; B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533; Schmittmann, K&R 1999, 309; Zuck, BRAK-Mitt. 2001, 105, 108; Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 51; R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 2 f.; vgl. auch Grunewald, ZIP 2000, 2005; Demmel/Skrobotz, CR 1999, 561, 564).

b) Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, h�ngt in erster Linie davon ab, an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschlu� eines Beratungsvertrags zielende Willenserkl�rung richtet (�� 133, 157 BGB). Allerdings sind der Erforschung des Willens des Anrufers Grenzen gesetzt, weil es ihm in der Regel nicht bewu�t sein wird, da� er mit dem Anruf ein Angebot zum Abschlu� eines Vertrages abgibt. Noch weniger wird er sich mit der Frage befassen, ob sich dieses Angebot an die Beklagte oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet. Die objektiven Umst�nde erlauben keine eindeutige Aussage, sprechen aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eher f�r ein Angebot gegen�ber dem Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt.

Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht darauf verwiesen, da� der Anrufer zun�chst in erster Linie die Beklagte im Auge haben wird, deren Name und deren Adresse ihm aus der Werbung bekannt sind, w�hrend er den Namen des beratenden Rechtsanwalts in der Regel erst zu Beginn des Telefongespr�chs erf�hrt. Auch der von der Beklagten verwendete Werbetext mag den Eindruck erwecken, als komme der Beratungsvertrag mit der Beklagten als der Betreiberin des Beratungsdienstes zustande. Denn sie preist die Beratung in der Anzeige wie eine eigene Leistung an und spricht davon, da� der Anruf bei ihr stets 3,60 DM pro Minute koste.

Der Text der Anzeige ist jedoch - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht eindeutig: Die Werbung kann auch so verstanden werden, da� die Beklagte den Kontakt zu den Anw�lten lediglich vermittelt; denn sie k�ndigt dort an, da� sie "den telefonischen Direktkontakt ... zu Rechtsanw�lten mit vorselektierten Interessenschwerpunkten" herstelle. Sie erweckt damit nicht den Eindruck, als seien die Rechtsanw�lte als ihre Erf�llungsgehilfen t�tig und erbr�chten eine von ihr geschuldete Beratungsleistung. F�r ein Vertragsangebot gegen�ber dem Rechtsanwalt spricht ferner, da� sich der Anrufer unmittelbar an ihn wendet; allein mit ihm wird eine telefonische Gespr�chsverbindung hergestellt. Unter diesen Umst�nden liegt es nahe, da� der Anruf dem anwaltlichen Gespr�chspartner als Adressaten seiner Willenserkl�rung gilt.

c) Die W�rdigung des Berufungsgerichts wird aber vor allem - worauf die Revision zutreffend hinweist - dem Grundsatz nicht gerecht, da� der Wille der vertragschlie�enden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gef�hrdende Gestaltung gerichtet ist.

Ein Gesch�ftsbesorgungsvertrag, mit dem ein Vertragspartner eine unzul�ssige Rechtsberatung verspricht, w�re nach � 134 BGB wegen Versto�es gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69, 70). W�re im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschlu� mit der Beklagten gerichtet, w�re daher der Vertragszweck gef�hrdet. Denn der Vertrag mit der Beklagten w�re auf eine nach Art. 1 � 1 Abs. 1 RBerG unzul�ssige Rechtsberatung gerichtet. Dem k�nnte nicht entgegengehalten werden, ein solcher Vertrag tangiere den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht, weil die Beratungsleistung ausschlie�lich durch Rechtsanw�lte erfolge, deren Berufst�tigkeit durch das Rechtsberatungsgesetz nicht ber�hrt wird (Art. 1 � 3 Nr. 2 RBerG; dazu eingehend Diek�tter aaO S. 65 ff.). Dieses Gesetz enth�lt eine ausdr�ckliche Sonderregelung f�r den Fall, da� die von Rechtsanw�lten erbrachte Rechtsberatung von einer Kapitalgesellschaft geschuldet wird: Nach Einf�hrung der Regelung �ber die Rechtsanwaltsgesellschaft in �� 59c ff. BRAO ist in Art. 1 � 3 Nr. 2 RBerG klargestellt worden, da� das Verbot der Rechtsberatung nicht f�r eine solche Gesellschaft gilt. Damit ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht worden, da� diese Ausnahme vom Verbot des Art. 1 � 1 RBerG nur unter bestimmten, in der Person der Beklagten nicht vorliegenden Voraussetzungen gilt.

In aller Regel wollen die Vertragschlie�enden eine derartige, von ihrem Willen unabh�ngige Gef�hrdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, da� ein Gesch�ftsbesorgungsvertrag, der auf eine Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuh�nderische Geldverwaltung gerichtet ist, im Zweifel nur mit den Rechtsanw�lten, nicht mit den Steuerberatern oder Wirtschaftspr�fern einer Soziet�t zustande kommt, der Personen aus verschiedenen Berufen angeh�ren, weil andernfalls wegen eines Versto�es gegen das Rechtsberatungsgesetz die Gefahr der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages best�nde (BGH, Urt. v. 16.12.1999 - IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333, 1335). Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall zum Tragen: Ist den Umst�nden nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei m�glichen Adressaten sich das Angebot zum Abschlu� eines Gesch�ftsbesorgungsvertrags richtet, ist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, da� bei verst�ndiger W�rdigung in dem Anruf - in Ermangelung eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum Abschlu� eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt.

3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr�nden als richtig dar (� 563 ZPO a.F.). Die Beklagte kann insbesondere nicht als St�rerin f�r berufsrechtliche Verst��e derjenigen Rechtsanw�lte in Anspruch genommen werden, mit denen die Anrufer Beratungsvertr�ge schlie�en. Zwar birgt das von der Beklagten entwickelte System gewisse Risiken f�r ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanw�lte. Dies f�hrt indessen nicht dazu, da� der Beklagten die Werbung f�r den Beratungsdienst und ihre Vermittlungsleistung schlechthin untersagt werden k�nnten. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den einzelnen in Rede stehenden Verboten um wettbewerbsbezogene Normen handelt mit der Folge, da� ein Versto� gegen eine solche Norm grunds�tzlich zugleich als wettbewerbswidriges Verhalten beanstandet werden k�nnte (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner).

a) Mit dem von der Beklagten organisierten Rechtsberatungsdienst sind nicht notwendig unzul�ssige Geb�hrenunter- oder -�berschreitungen verbunden.

aa) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Geb�hrentatbestand des � 20 BRAGO erf�llen. Nach dieser Bestimmung erh�lt der Rechtsanwalt f�r einen m�ndlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen geb�hrenpflichtigen T�tigkeit zusammenh�ngt, eine Geb�hr in H�he von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen - streitwertabh�ngigen - Geb�hr (� 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Im Falle einer Erstberatung darf diese Geb�hr jedoch 180 � nicht �bersteigen (� 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), was - bei Zugrundelegung einer Mittelgeb�hr von f�nf Zehnteln - ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 � zu einer betragsm��igen Begrenzung des Geb�hrenanspruchs f�hrt.

Der Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Rechtsanw�lte wendet, erkl�rt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitverg�tung einverstanden. Darin, da� sich diese Zeitverg�tung nicht an den Bemessungskriterien orientiert, die die Bundesgeb�hrenordnung f�r Rechtsanw�lte (BRAGO) kennt, liegt kein berufsrechtlicher Versto�. Mit der Zeitverg�tung, die heute in vielen Bereichen der anwaltlichen T�tigkeit �blich ist, w�hlen die Parteien des Anwaltsvertrages bewu�t eine Berechnungsweise, die sich von der streitwertabh�ngigen Berechnung vollst�ndig l�st. Dies ist f�r sich genommen weder bei der �blichen Zeitverg�tung noch im Streitfall zu beanstanden (vgl. R�mermann/ Funke, MDR 2001, 1, 5; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 53).

bb) Nach der Geb�hrenordnung liegt die Mittelgeb�hr (5/10) mindestens bei 12,50 � (Gegenstandswert bis zu 300 �), betr�gt dagegen bei einem Gegenstandswert von 1.500 � bereits 52,50 �. Dies macht deutlich, da� die im Rahmen des beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Verg�tung in H�he von 2,48 DM pro Minute - die restlichen 1,12 DM sind die an die Deutsche Telekom flie�enden Telefongeb�hren - die gesetzlichen Geb�hren h�ufig unterschreiten wird. Eine solche Geb�hrenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in au�ergerichtlichen Angelegenheiten indessen nicht verwehrt (� 49b Abs. 1 BRAO i.V. mit � 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Zwar empfiehlt das Gesetz f�r den Fall der Geb�hrenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (� 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar (vgl. R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 5 f.; B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534; a.A. Berger, NJW 1999, 1353, 1356).

cc) Anders als f�r den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Geb�hren sieht das Gesetz f�r den Fall der Geb�hren�berschreitung an sich zwingend die Schriftform vor (� 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt auch die Nichtbeachtung dieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach � 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht schriftlich fixierte Geb�hren�berschreitung hin, wenn der Mandant die h�here Verg�tung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die R�ckforderung ausgeschlossen (� 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus, da� der Mandant von der Geb�hren�berschreitung Kenntnis hat; er mu� wissen, da� er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlen w�re (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1999, 358 = WRP 1999, 110; AnwGH Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582; Fraunholz in Riedel/Su�bauer, BRAGO, 8. Aufl., � 3 Rdn. 22; N. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, � 3 Rdn. 83; Gerold/ Madert, BRAGO, 15. Aufl., � 3 Rdn. 7; B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; Diek�tter aaO S. 181 m.w.N.); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein (Fraunholz in Riedel/Su�bauer aaO; N. Schneider in Gebauer/Schneider aaO; Gerold/Madert aaO). Ungeachtet der Wirksamkeit der getroffenen Geb�hrenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn der Anwalt eine h�here als die gesetzliche Verg�tung vereinbart, ohne auf den Umstand der Geb�hren�berschreitung hinzuweisen (� 1 UWG i.V. mit � 352 StGB).

Wie gro� bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung die Gefahr einer dem Anrufer verborgen bleibenden Geb�hren�berschreitung ist, bedarf im Streitfall keiner Kl�rung. Sie besteht jedenfalls nicht regelm��ig. Denn bei Gespr�chen, die nicht l�nger als zehn Minuten dauern, wird - legt man den Geb�hrenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde - auch bei geringsten Gegenstandswerten die Mittelgeb�hr nach � 20 BRAGO noch nicht �berschritten; bei einem Gegenstandswert von 1.500 � wird die Mittelgeb�hr dagegen erst bei Gespr�chen erreicht, die l�nger als vierzig Minuten dauern. Unter diesen Umst�nden kann die Gefahr, da� es zu einer unzul�ssigen Geb�hren�berschreitung kommt, kein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung rechtfertigen (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009; R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 6 f.; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 52 f.; Metz, MMR 1999, 447, 450; B�ring/ Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; OLG Frankfurt GRUR 1999, 358; AnwGH Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582). Denn es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, da� die vermittelten Rechtsanw�lte es unterlassen, auf eine m�gliche Geb�hren�berschreitung - wie geboten - hinzuweisen. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise in allgemeiner Form mit Hilfe einer Bandansage vor dem Zustandekommen des Gespr�chs erfolgen und durch eine individuelle Belehrung konkretisiert werden, wenn sich im Laufe des Gespr�chs abzeichnet, da� bei Fortsetzung des Gespr�chs die �ber die Telefonrechnung eingezogene Anwaltsverg�tung die gesetzlichen Geb�hren �bersteigen wird.

dd) Gegen�ber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht eingewandt werden, der vermittelte Rechtsanwalt nehme die Verg�tung auch in F�llen ein, in denen er sich - aus welchen Gr�nden auch immer - nicht in der Lage sehe, den erbetenen Rechtsrat zu erteilen. Es ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitverg�tung f�r ein Beratungsgespr�ch von angemessener Dauer auch f�r den Fall zu vereinbaren, da� sich der konkrete Sachverhalt nicht f�r eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierf�r an einen Anwalt mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009).

b) Die von der Beklagten vermittelten Rechtsanw�lte versto�en auch nicht gegen das Verbot der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen (� 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO; dazu ausf�hrlich Berger, NJW 1999, 1353, 1355 f.; R�mermann/ Funke, MDR 2001, 1, 7 f.).

Es ist - worauf die Revision mit Recht hinweist - nicht ersichtlich, da� die Deutsche Telekom, die bei dem Anrufer nach Inanspruchnahme der Beratungsleistung die Geb�hren in H�he von 3,60 bzw. 3,63 DM geltend macht, damit eine ihr von dem vermittelten Rechtsanwalt abgetretene Geb�hrenforderung einzieht. Der Anrufer, der den telefonischen Beratungsdienst �ber die 0190er-Nummer in Anspruch nimmt, schuldet der Deutschen Telekom die Geb�hren f�r diesen Telefonmehrwertdienst unabh�ngig von dem mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Beratungsvertrag. Der bestehende Geb�hrenanspruch bedarf bei dieser Abwicklung nicht der Abtretung; er stellt lediglich den Rechtsgrund f�r das Behaltend�rfen des Geb�hrenanteils dar, der dem Rechtsanwalt �ber die Deutsche Telekom und die Beklagte zugeflossen ist. Durch die gew�hlte Abwicklung wird das gesetzliche Abtretungsverbot auch nicht umgangen. Die gesetzliche Bestimmung dient der Durchsetzung des Verschwiegenheitsgebots, das durch eine Abtretung anwaltlicher Geb�hrenforderungen gef�hrdet wird. Im Zuge der telefonischen Rechtsberatung im Rahmen eines Mehrwertdienstes offenbart der Rechtsanwalt keinerlei Umst�nde, die der Verschwiegenheit unterliegen. Der Deutschen Telekom und der Beklagten wird - f�r den Anrufer von Anfang an erkennbar - nicht mehr als der Umstand bekannt, da� ein Telefongespr�ch stattgefunden hat.

c) Die Gefahr einer Vertretung widerstreitender Interessen (� 43a Abs. 4 BRAO) vermag das ausgesprochene Verbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen (ebenso R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 4). Da� es zu Interessenkonflikten kommen kann, stellt keine Besonderheit der telefonischen Beratung �ber eine 0190er-Nummer dar. Die Gefahr eines solchen Konflikts ist mit der anwaltlichen T�tigkeit stets verbunden; sie hat mit der Bildung immer gr��erer Soziet�ten mit einer Vielzahl von Partnern und angestellten Anw�lten erheblich zugenommen. Es handelt sich daher nicht etwa um ein Risiko, das gerade mit der telefonischen Rechtsberatung �ber einen Mehrwertdienst verbunden ist. Im Gegenteil werden derartige Konflikte eher selten auftauchen, weil die von der Beklagten vermittelten Rechtsanw�lte Anrufe aus dem gesamten Bundesgebiet entgegennehmen. Die Chance, da� der betreffende Rechtsanwalt in einem Konflikt um rechtliche Beratung gebeten wird, in dem er zuf�llig bereits die Gegenseite vertritt oder vertreten hat, ist daher ungleich geringer als bei herk�mmlichen Mandantenbeziehungen. Im �brigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich die vermittelten Anw�lte nicht auch in dieser Hinsicht berufsrechtskonform verhalten sollten. Beispielsweise wird ein Rechtsanwalt, der st�ndig eine gr��ere Wohnungsbaugesellschaft vertritt, bei Anrufern, die von ihm in einer Mietsache Rat erbitten, zun�chst kl�ren, ob es sich zuf�llig um einen Mieter der Mandantin handelt. Tut er dies nicht, kann die Kl�gerin gegen ihn vorgehen.

Die Gefahr eines Interessenkonflikts wird auch nicht dadurch nennenswert erh�ht, da� es den Anrufern f�r den Regelfall erm�glicht wird, anonym zu bleiben. Im allgemeinen wird der Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt, mit wenigen Fragen zuverl�ssig ermitteln k�nnen, ob die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht. Soweit er f�r diese Kl�rung ausnahmsweise den Namen des Anrufers ben�tigt, mu� er - wenn er die Beratung fortsetzen m�chte - auf der Nennung des Namens bestehen. Das beantragte generelle Verbot ist mit diesem Sachverhalt nicht zu begr�nden. Die Kl�gerin hat nicht dargetan, da� in der Vergangenheit Interessenkonflikte aufgrund der zugesagten Anonymit�t unerkannt geblieben w�ren. Der Hinweis auf die m�gliche Anonymit�t rechtfertigt auch kein Verbot der beanstandeten Werbung unter dem Gesichtspunkt des � 3 UWG. Allein die entfernte M�glichkeit, da� der Anwalt zur Vermeidung eines Interessenkonflikts auf der Nennung des Namens bestehen mu�, f�hrt nicht zu einer relevanten Irref�hrung der angesprochenen Verkehrskreise.

d) Der Rechtsanwalt, der sich an dem telefonischen Beratungsdienst beteiligt, schuldet der Beklagten ein Entgelt f�r die von ihr erbrachte Vermittlungsleistung. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich hierbei nicht um eine nach � 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verbotene Provision (so auch Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2007; B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533; R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 7; a.A. Schmittmann, K&R 1999, 309 f.). Die fragliche Verg�tung wird n�mlich unabh�ngig davon geschuldet, ob und wie viele Ratsuchende in der fraglichen Zeit anrufen. Die erfolgsunabh�ngige Verg�tung ist daher mit der Raummiete, mit den Kosten der Telefonanlage oder mit den Kosten f�r einen Anwaltssuchdienst im Internet vergleichbar.

e) Die teilweise im Schrifttum erhobenen Bedenken hinsichtlich der Qualit�t der telefonischen Rechtsberatung �ber eine geb�hrenpflichtige Telefonnummer (vgl. Hartung, AnwBl. 1999, 768 f.; K�nig, AnwBl. 1999, 25, 26; Schmittmann, K&R 1999, 309, 311) sind f�r die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht ma�geblich. Zwar ist nicht zu verkennen, da� eine telefonische Beratung, wie sie die Beklagte vermittelt, das Risiko birgt, da� sich der befragte Anwalt dazu verleiten l��t, ohne gen�gende Kenntnis des Sachverhalts und ohne hinreichende Pr�fung der Rechtslage eine Antwort zu geben. Auch ist es - nicht zuletzt im Hinblick auf die in Rede stehende Werbung - nicht auszuschlie�en, da� der Anrufer zuweilen mehr als nur einen Rat oder eine Auskunft, sondern vielmehr die rechtliche L�sung eines Problems erwarten wird, die der befragte Anwalt ohne pr�zise Kenntnis des Sachverhalts, ohne Studium eines Schriftwechsels und ohne weitere rechtliche Nachforschungen nicht leisten kann (vgl. auch B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Gefahren, die nur f�r diese Form der Beratung typisch sind, sondern auch bei anderen Formen anwaltlicher Beratung auftreten k�nnen, etwa bei einer herk�mmlichen telefonischen Beratung oder bei der von den Anwaltvereinen organisierten Rechtsberatung. Hier wie dort kann den Bedenken gegen�ber der Qualit�t der Rechtsberatung - unabh�ngig davon, ob sie sich im Einzelfall als berechtigt erweisen - nicht mit einem generellen wettbewerbsrechtlichen Verbot begegnet werden.

Auch f�r diese neue Form der Rechtsberatung gilt, da� sie sich im Wettbewerb zu bew�hren haben wird. Dies wird ihr nicht gelingen, wenn die Erwartungen, die die Anrufer in einen solchen Dienst setzen, regelm��ig - wie von der Kl�gerin vermutet - entt�uscht werden. Die �ber einen Mehrwertdienst finanzierte telefonische Beratung kann sich aber auch als eine sinnvolle Erweiterung des Angebots anwaltlicher Dienstleistungen erweisen, weil sie dem Ratsuchenden einen einfachen Weg weist, wie er bei von vornherein �berschaubaren Kosten einen einfachen Rechtsrat oder eine einfache Rechtsauskunft erhalten kann (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Gro�e Anfrage, BT-Drucks. 14/3959, S. 10 f.). Es ist nicht zu verkennen, da� in der Bev�lkerung ein Bedarf an einer spontanen telefonischen Beratung �ber Rechtsfragen des Alltags besteht, der m�glicherweise mit Hilfe eines Beratungsdienstes der hier in Rede stehenden Art befriedigt werden kann.

III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Berufung der Kl�gerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zur�ckzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1, � 97 Abs. 1 ZPO.