Finanzgericht Muenster Reichsbürger Reichsbuerger Urteil
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Aktenzeichen: 1 K 3123/14 F
Verkündet am:
14.04.2015


FINANZGERICHT  MÜNSTER

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES
 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist Diplom Kaufmann und selbständig als Unternehmensberater tätig.

Der Kläger bestreitet die Existenz eines völkerrechtlich anerkannten Staates "Bundesrepublik Deutschland". Die Bundesrepublik Deutschland besitzt seiner Meinung nach keine staatliche Legitimation. Stattdessen existiere der Staat "2tes Deutsches Reich" mit einer kommissarischen Reichsregierung. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland insgesamt nicht gültig seien. Zudem bestreitet er die Legitimation des Finanzamts T zur Festsetzung und Erhebung von Steuern. Seiner Ansicht nach handelt es sich beim Finanzamt T ("Finanzagentur/Verwaltung T") nicht um eine öffentlichrechtliche Anstalt/Körperschaft, sondern um ein privates gewerbliches Unternehmen, welches zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht berechtigt sei.

Der Kläger hat am 15.09.2014 die vorliegende Klage mit insgesamt acht Feststellungsanträgen erhoben (die einzelnen Antragsbegehren sind zunächst als selbständige Verfahren unter den Aktenzeichen 1 K 3123/14 F bis 1 K 3130/14 F eingetragen und später unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden worden).

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger u.a. wie folgt aus:

Mit dem Finanzamt T gebe es eine Reihe von Differenzen, die einer Klärung bedürften. Beispielhaft verweist der Kläger auf einen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 2. Kalendervierteljahr 2014 vom 01.10.2014 (Bl. 18 Gerichtsakte) sowie eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2013 (Bl. 33 Gerichtsakte). Dem Bescheid und der Aufforderung fehle es an jedweder rechtlichen Grundlage. Als Staatsbeamter des reichsverfassungsrechtlichen Staates "2tes Deutsches Reich" stehe er der - nicht existenten - Bundesrepublik Deutschland exterritorial gegenüber und genieße Immunität, über die sich das Finanzamt nicht hinweg setzen dürfe. Weder das Finanzamt noch eine wie auch immer geartete Finanzverwaltung seien zur Festsetzung und Erhebung von Steuern ihm gegenüber berechtigt. Jedenfalls sei eine solche Legitimation in der Vergangenheit nicht nachgewiesen worden. Auch die Mitarbeiter des Finanzamts hätten ihm gegenüber trotz mehrfacher Aufforderung bislang nicht nachgewiesen, als Beamte zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse überhaupt befugt zu sein.

Was die aus seiner Sicht fehlende Existenz der Bundesrepublik Deutschland angeht, so vertritt der Kläger insbesondere folgende Auffassung: Durch die Streichung des Art. 23 Grundgesetz (GG) a.F. durch den damaligen US-Außenminister James Addison Baker am 17.07.1990 auf der "Zweiplus-Vier-Konferenz" in Paris sei die Bundesrepublik Deutschland handlungsunfähig erloschen. Im Bundesgesetzblatt vom 28.09.1990 (Teil II, S. 885 ff.) sei die Aufhebung bestätigt worden. Somit gebe es für das Grundgesetz keinen Geltungsbereich mehr. Folgerichtig würde von ihm die Geltung sämtlicher gesetzlicher Grundlagen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung - etwa des Grundgesetzes, der Abgabenordnung und der materiellen Steuergesetze - zu Recht angezweifelt. Das Umsatzsteuergesetz und die Abgabenordnung besäßen daneben keinen Geltungsbereich und verstießen auch gegen das Zitier-Gebot des Art. 19 GG.

Der Kläger vertritt weiter die Meinung, dass auch ein Bundesland "Nordrhein-Westfalen" nicht existiere. Es gäbe weder eine Gründungsurkunde noch sei die Landesverfassung durch Volksentscheid bestätigt worden.

Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass ein Großteil der Schreiben des Finanzamts T nicht unterschrieben und damit nichtig sei. Dass eine Unterschrift zwingend zu erfolgen habe, ergebe sich aus § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Ferner verweist der Kläger zur Begründung seiner Klage auf einen Beschluss des "Reichsministers der Finanzen" einer "kommissarischen Reichsregierung" des "reichsverfassungsrechtlichen Staats 2tes Deutsches Reich" vom 07.07.2010 (Bl. 3 ff. Gerichtsakte). Darin werde bestätigt, dass er - der Kläger - als amtierender Reichswirtschaftsminister, Amtsverhältnisträger und Staatsbeamter nicht in die Zuständigkeit der untergeordneten Stelle der Bundesrepublik des vereinten Deutschlands GmbH falle. Außerdem werde darin beschlossen, dass für alle Staatsbürger des Staates "2tes Deutsches Reich" bis zur Ausrufung dieses Staates ein Steuererlass gelte.

Er - der Kläger - habe ein berechtigtes Interesse an der Klärung des Sachverhaltes, und zwar auf der Basis der tatsächlichen Rechtslage mit Hilfe eines gesetzlichen Richters gemäß § 16 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), der an einem Staatsgericht i.S. des § 15 GVG tätig sei, vorbehaltlich der Rechte der alliierten Siegermächte gemäß SHAEF-Gesetz Nr. 2 Deutsche Gerichte, auf die er als den Alliierten Siegermächten auf der Grundlage der SHAEF-Gesetze Nr. 1 und 52 dienstverpflichteter Staatsbeamte und Amtsverhältnisträger des reichsverfassungsrechtlichen Staates "2tes Deutsches Reich" bestehe. Eine solche Klärung des Sachverhalts sei bisher nicht erfolgt, aber in Bezug auf die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und der Rechtseinheit zwingend erforderlich.

Schließlich führt der Kläger aus, dass er einer Sprungklage i.S. des § 45 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur ausstehenden Klärung des Sachverhalts im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich zustimme. Eine Beschlussfassung reiche insofern nicht aus.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass der Eingriff in eine Völkerrechtsklage/internationales Strafverfahren ein Verstoß gegen Art. 25 GG ist, und dass seitens der BRD-Verwaltung (hier: Mitarbeiter des Finanzmats T) in eine laufende Völkerrechtsklage eingegriffen wird und man sich damit über Art. 25 GG hinwegsetzt.

2. festzustellen, dass Staatsbeamte und dienstverpflichtete Amtsträger des reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes Deutsches Reich Immunität genießen und dass die BRD-Verwaltung den Staatsbürgern und Staatsbeamten des reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes Deutsches Reich mit der Staatsangehörigkeit vom 22.07.1913 (RGBl. I S. 583) exterritorial gegenübersteht und damit von diesen überhaupt keine Steuern erheben, festsetzen und beitreiben darf (anderenfalls sei die Nennung von entsprechenden Rechtsgrundlagen und Rechtsvorschriften erforderlich).

3. festzustellen, dass das Einkommensteuergesetz einen Verstoß gegen SHAEF-Gesetz Nr. 1, gegen UN Resolution 217 A III vom 10.12.1948 sowie gegen die EU Charta für Menschenrechte darstellt.

4. festzustellen, dass das Gewerbesteuergesetz einen Verstoß gegen SHAEF-Gesetz Nr. 1, gegen UN Resolution 217 A III vom 10.12.1948 sowie gegen die EU Charta für Menschenrechte darstellt.

5. festzustellen, dass die Abgabenordnung in der letzten Fassung überhaupt nicht in Kraft getreten ist (anderenfalls sei nachzuweisen, dass es sowohl für die Abgabenordnung als auch für das Grundgesetz überhaupt einen Geltungsbereich gebe).

6. festzustellen, dass das Umsatzsteuergesetz einen Verstoß gegen das Zitier-Gebot des Art. 19 Grundgesetz darstellt (auch insofern sei nachzuweisen, dass es für die Abgabenordnung, das Grundgesetz und das Umsatzsteuergesetz überhaupt einen Geltungsbereich gebe).

7. festzustellen, dass die Firma Finanzagentur T GmbH willkürlich die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in gewerbliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert hat.

8. festzustellen, dass der Beschluss des Reichsministers der Finanzen vom 07.07.2010 Rechtskraft erlangt hat und gleichzeitig festzustellen wie er umzusetzen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist im Rahmen seiner Gegenäußerung darauf hin, dass ein außergerichtliches Vorverfahren nicht stattgefunden habe. Er gehe insofern von einer Sprungklage i.S. des § 45 FGO aus, der ausdrücklich zugestimmt werde. In der Sache verweist der Beklagte auf eine Einspruchsentscheidung vom 22.06.2010 zur Umsatzsteuervorauszahlung IV. Kalendervierteljahr 2009, die mit Bescheid vom 16.03.2010 im Schätzungswege festgesetzt worden sei (nebst Verspätungszuschlag). Darin habe er sich ausführlich mit den Argumenten des Klägers zur (Nicht-)Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie zur Legitimation der Landesfinanzverwaltungen zur Festsetzung und Erhebung von Steuern auseinandergesetzt.

Der erkennende Senat hat am 14.04.2015 mündlich in der Sache verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verweisen.

Gründe

Die Klage ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig und hilfsweise auch unbegründet.

I. Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster war in seiner aus dem Rubrum erkennbaren Zusammensetzung befugt, in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2015 zu verhandeln und zu entscheiden. Die erkennenden Richter waren in Bezug auf die Person und das Begehren des Klägers die gesetzlichen Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und des § 16 S. 2 GVG.

Zu der vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage nach der "Legitimation" des Gerichts weist der Senat auf Folgendes hin:

Gemäß Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Der Bundesgesetzgeber hat in Ausübung der ihm durch Art. 74 Nr. 1 GG eingeräumten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren mit der Finanzgerichtsordnung (FGO v. 06.10.1965, BGBl. I 1965, S. 1477 in der Fassung der Bekanntmachung v. 28.03.2001, BGBl. I 2001, S. 442, 2262, BGBl. I 2002, S. 679) bundeseinheitlich die Errichtung gesonderter Gerichte (§§ 1 u. 2 FGO) für die in § 33 FGO genannten Materien vorgegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 FGO bestimmen die Länder durch Gesetz u.a. über die Errichtung und Organisation von Finanzgerichten. Auf dieser Rechtsgrundlage hat Nordrhein-Westfalen zunächst durch das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (v. 01.02.1966, GV NW 1966, S. 732) und später durch § 18 Justizgesetz NRW die Errichtung der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln und Münster angeordnet (JustG NRW v. 26.01.2010, GV NW 2010, S. 30).

Das Präsidium des Finanzgerichts Münster hat gemäß § 21e Abs. 1 S. 1 GVG - wie auf der Internetseite des Gerichts nachzulesen - im Geschäftsverteilungsplan 2015 die gegen den Beklagten gerichteten Verfahren, soweit sie nach dem 31.12.2011 eingegangen sind, dem 1. Senat zugewiesen. Der Senat setzt sich aus den im Rubrum dieser Entscheidung ausgewiesenen Berufsrichtern i.S. der §§ 14 u. 15 FGO und den beiden gemäß § 16 FGO in Verbindung mit Abschnitt C. II. des aktuellen Geschäftsverteilungsplans zur mündlichen Verhandlung hinzugezogenen ehrenamtlichen Richtern zusammen (vgl. § 5 Abs. 3 S. 1 FGO). Eine abweichende Spezialzuweisung innerhalb des Gerichts besteht nicht.

Die Aufhebung des § 15 GVG führt nicht dazu, dass die zuvor zitierten Regelungen unwirksam oder für die Bestimmung des gesetzlichen Richters bedeutungslos wären. Im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Staatsgerichte, wohl aber staatliche Gerichte i.S. des Art. 92 GG. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers, festzustellen, dass das Finanzgericht Münster ein Staatsgericht i.S. des § 15 GVG sei, geht damit ins Leere. Im Übrigen ist der Standpunkt, es sei "offenkundig, dass die Gerichte in Deutschland keine Staatsgerichte seien und damit über keinen Geltungsbereich verfügten", in seiner rechtlichen Schlussfolgerung unzutreffend (s.a. OVG NRW, Beschluss v. 28.02.2014, 19 E 191/14, juris).

II. Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie rechtsmissbräuchlich ist.

Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Anspruch auf Rechtsschutz nur derjenige hat, der schutzwürdige Interessen verfolgt. Rechtsmissbrauch dagegen verdient und erhält keinen Rechtsschutz. Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Dadurch sollen gerichtliche Verfahren unterbunden werden, in denen der Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtsstellung unter keinen Umständen erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren mithin nutzlos ist. Eingaben, die ausschließlich auf querulatorischen Motiven beruhen, sich in Beleidigungen erschöpfen oder denen aus anderen Gründen kein ernsthaftes Begehren in der Sache zu entnehmen ist und bei denen gerichtlicher Rechtsschutz nur für unnütze, sinnlose und unlautere Zwecke in Anspruch genommen wird, sind rechtsmissbräuchlich (vgl. FG Köln, Urteil v. 08.09.1998, 8 K 5803/98, juris; FG Sachsen, Urteil v. 31.03.2004, 2 K 92/04, juris; FG Brandenburg, Urteil v. 17.08.2005, 4 K 1739/04, juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.01.2014, 14 K 160/03, juris; VG Frankfurt, Urteil v. 12.07.2011, 7 K 626/10, juris; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 40 FGO Tz. 19; v. Groll in Gräber, FGO7, Vor § 33 FGO Rz. 5; s.a. Kopp/Schenke, VwGO19, Vor § 40 VwGO Rz. 52 für den Verwaltungsprozess; Vollkommer in Zöller, ZPO29, Einl. Rz. 57 für das Zivilprozessrecht).

So verhält es sich auch im Streitfall: Der schriftliche und mündliche Vortrag des Klägers enthält kein sachliches Begehren. Es erstreckt sich im Kern darauf, darzulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie Nordrhein-Westfalen als Bundesland nicht existent seien. Der Kläger geht stattdessen davon aus, dass er als vermeintlicher Staatsbürger bzw. Staatsbeamter eines reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes Deutsches Reich nicht an die bundesrepublikanische Rechtsordnung gebunden sei und daher auch nicht der Steuergesetzgebungs-, Steuerertrags- und Steuerverwaltungshoheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer Bundesländer unterliege. Ein solches Vorbringen ist abwegig und geht an der (Rechts-)Wirklichkeit vorbei. Die Auffassung des Klägers, er stehe der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen und damit auch den Bundes- und Landesbehörden (u.a. der Landesfinanzverwaltung) exterritorial gegenüber, ist erkennbar unzutreffend.

Mit dem gesamten Inhalt und Duktus seiner Schriftsätze sowie den von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen und vorgelegten Unterlagen stellt sich der Kläger in den Kontext der sog. Reichsbürger-Bewegung, die der Verfassung und der rechtsstaatlichen Ordnung sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch der einzelnen Bundesländer kritisch bis feindlich gegenüber steht und aufgrund dessen der Beobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt (vgl. Internetauftritt des nordrheinwestfälischen Ministeriums für Inneres und Kommunales [Verfassungsschutz / Rechtsextremismus / Sonstige-Organisationen / Reichsregierung]; zur "Reichsbürgerideologie" vgl. ferner Rathje, "Wir sind wieder da" - Die Reichsbürger: Überzeugungen, Gefahren und Handlungsstrategien, Herausgeber: Amadeu Antonio Stiftung, gefördert durch das Bundesministerium des Inneren, Berlin 2014; Gerhard Schumacher [Pseudonym], Vorwärts in die Vergangenheit, Durchblick durch einige "reichsideologische" Nebenwände, Internetveröffentlichung, Berlin 2014).

Mit der seinem Vorbringen immanenten Aufforderung an das Gericht, eine Entscheidung über die von ihm gestellten Feststellungsanträge unter Missachtung des Grundgesetzes und der geltenden Rechtsordnung zu treffen, überschreitet der Kläger die Grenzen des Zumutbaren, so dass die Klage jedenfalls als evident rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig abzuweisen ist.

Die vom Kläger in seinen Anträgen und Schriftsätzen wiederholt geäußerten Rechtsansichten, mit denen er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Behörden und Gerichte bestreitet, sind juristisch derart unhaltbar, dass eine Befassung mit dem Klagebegehren durch das Gericht schon gar nicht notwendig erscheint. Die von ihm zum Ausdruck gebrachten Ansichten über geschichtliche Ereignisse und politische Vorgänge sind einer gerichtlichen Prüfung ohnehin nicht zugänglich. In Anbetracht dessen hat der erkennende Senat auch erwogen, das Begehren des Klägers insgesamt als sog. Nichtklage zu behandeln und schon gar nicht in das Prozessregister aufzunehmen. Denn es ist Aufgabe der Justiz im Allgemeinen und der Finanzgerichtsbarkeit im Besonderen, den Bürgern effektiven und damit auch zeitnahen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. beispielhaft BFH, Urteil v. 07.11.2013, X K 13/12, juris). Diese Aufgabe aber wird erschwert, wenn sich die Gerichte mit Eingaben zu befassen haben, denen im Kern kein sachlicher Vortrag, sondern rechtsfeindliche, staatsfeindliche sowie politisch abwegige Verlautbarungen zu Grunde liegen. Da der Kläger den Senat jedoch erstmalig mit seinem Begehren angerufen hat und der Justizgewährleistungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich unabhängig von der Person und den Ansichten des rechtsschutzsuchenden Bürgers Geltung beansprucht (§ 38 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz), hat der erkennende Senat die Verfahren in das Prozessregister aufgenommen, dem Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung entsprochen und sich mit den Feststellungsbegehren im Einzelnen auseinander gesetzt.

III. Die Klage ist aus einem weiteren Grund unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit, als der Kläger sich mit der Anrufung des Gerichts in Widerspruch zu seinem inhaltlichen Vortrag über die Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland und die Unwirksamkeit der staatlichen Rechtsordnung setzt.

Rechtsschutz durch die Justiz und damit auch die Finanzgerichte kann nur auf der Basis des Grundgesetzes und im Rahmen der geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland erlangt werden. Erst das Grundgesetz garantiert überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive. Ein Richter, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, indem er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des einfachen Rechts sowie die Legitimität der handelnden Behörden und Gerichte bestreitet, müsste seines Amtes enthoben werden (zutreffend OLG Dresden, Beschluss v. 08.12.2014, 2 (S) AR 37/14). Vor diesem Hintergrund verlangt der Kläger mit den von ihm beantragten Feststellungsaussprüchen vom erkennenden Senat etwas Unmögliches.

Dem Kläger fehlt insgesamt ein schützenswertes rechtliches Interesse an der von ihm geforderten gerichtlichen Entscheidung, weil er die gesamte bundesrepublikanische Rechtsordnung und damit auch die Existenz der von ihm selbst angerufenen Justiz in Zweifel zieht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine Entscheidung des Finanzgerichts überhaupt anerkennen wird. Trotz immer wiederkehrender Behauptungen von der Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland und der Ungültigkeit ihrer Rechtsordnung beruft sich der Kläger selbst auf verfassungsrechtlich eingeräumte Rechte, wie etwa das Recht auf einen gesetzlichen Richter, das Recht auf ein faires Verfahren sowie auf "die Säulen des Rechtsstaates, auf Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Rechtseinheit". Im Ergebnis stehen Verhalten und Vortrag des Klägers damit in einem unauflösbaren Widerspruch (vgl. auch FG Hessen, Urteil v. 09.10.2013, 4 K 1406/13, juris; FG Brandenburg, Urteil v. 17.08.2005, 4 K 1739/04, juris; FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.03.2004, 2 K 92/04, juris).

IV. Die Klage ist schließlich auch deshalb unzulässig, weil die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (Vorrang von Gestaltungsklagen) nicht beachten.

Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, soweit der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses kann gemäß § 41 Abs. 2 FGO allerdings nicht beantragt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dadurch wird gewährleistet, dass die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sachurteilsvoraussetzungen nicht umgangen werden. Darüber hinaus trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass § 41 FGO zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes das System aus Gestaltungs- und Leistungsklagen lediglich ergänzt und insofern als Auffangtatbestand eine Rechtsschutzlücke ausfüllt (zur Subsidiarität der Feststellungsklage vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 FGO Tz. 1, 14 ff.).

Die Feststellungsbegehren des Klägers zeichnen sich (jedenfalls ganz überwiegend) dadurch aus, dass sie effektiver, mindestens aber in gleicher Weise auch im Rahmen von Gestaltungsklagen verfolgt bzw. hätten verfolgt werden können. Das gilt sowohl für die Fragen, ob der Kläger dem staatlichen Steueranspruch unterliegt und ob das beklagte Finanzamt zur Festsetzung und Erhebung von Steuern überhaupt befugt ist (Feststellungsanträge zu 2. und inzidenter auch zu 1. und 8.), als auch für die Begehren, die Geltung des Einkommensteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes und deren Vereinbarkeit mit anderweitigen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (Feststellungsanträge zu 3. bis 6.). Erst Recht ist das mit dem Feststellungsantrag zu 7. verfolgte Begehren des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Umqualifizierung von selbständigen Einkünften in solche aus Gewerbebetrieb festzustellen, unzulässig, da gegen entsprechende Steuerbescheide (Einkommensteuer bzw. Gewerbesteuermessbetrag) die Anfechtungsklage statthaft wäre.

V. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet.

1. Es bestehen keine Zweifel an der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesländer (hier: Nordrhein-Westfalens) sowie an der Wirksamkeit des Grundgesetzes und der (einfachgesetzlichen) Rechtsordnung.

a. Die drei den völkerrechtlichen Staatsbegriff bestimmenden Elemente - Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt - liegen in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland vor. Die allgemein anerkannte, historisch, politisch und rechtlich legitime verfassungsmäßige Grundlage der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Rechtsordnung und ihrer Institutionen ist das Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 (BGBl. I 1949, S. 1) in seiner zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.12.2014 (BGBl. I 2014, S. 2438) geänderten Fassung. Es ist nach wie vor in Kraft und gilt nach der deutschen Wiedervereinigung (auch ohne einen unmittelbaren plebiszitären Legitimationsakt) gemäß seiner Präambel für das gesamte deutsche Volk auf dem heutigen Staatsgebiet in den deutschen Bundesländern. Die Legitimität der Verfassung (des Grundgesetzes) ergibt sich (auch) daraus, dass sie mit den überwiegend im Volke bestehenden Wert-, Gerechtigkeits- und Sicherheitsvorstellungen übereinstimmt und dieser Konsens seit Jahrzehnten gelebt wird. In der demokratischen, sozialen, rechts- und bundesstaatlichen Bundesrepublik Deutschland wird die Staatsgewalt ausgehend von Wahlen und Abstimmungen des Volkes durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 GG).

b. Die Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche Nationalstaat. Sie ist als Staat mit dem früheren Deutschen Reich identisch und ist dessen heutige rechtliche und tatsächliche Erscheinungsform. Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte im Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen. Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstige staatsrechtlichen Strukturen sind auf allen Ebenen endgültig weggefallen. An ihre Stelle sind in der Folgezeit neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem 1871 gegründeten Deutschen Staat besteht politisch, geschichtlich und vor allem völkerrechtlich sowie staatsrechtlich Subjektidentität, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung allerdings nur teilweise. Hieran hat sich auch durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes nichts geändert. Dieses Staatsverständnis ist durch das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 Abs. 1, 16 Abs. 1 GG und damit an der bisherigen Identität des Staatsvolkes als Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates auch normativ dokumentiert worden (zu den drei staatsrechtlichen Elementen in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland vgl. pars pro toto: BVerfG, Urteile v. 23.10.1952, 1 BvB 1/51, juris; v. 31.07.1973, 2 BvF 1/73, juris; Beschlüsse v. 21.10.1987, 2 BvR 373/83; v. 08.06.1990, 2 BvR 1298/85, juris; v. 18.09.1990, 2 BvE 2/90, juris; v. 26.10.2004, 2 BvR 955/00, juris).

Die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, die nicht zuletzt im Abschluss einer Vielzahl völkerrechtlicher Verträge zum Ausdruck kommt, ist sowohl von der internationalen Staatengemeinschaft als auch in der internationalen Rechtsprechung anerkannt.

Die Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen von 1990 ist sowohl rechtlich als auch faktisch der gegenwärtige deutsche Nationalstaat. Einen anderen gibt es nicht. Weder existiert das Deutsche Reich noch ein anderer deutscher Staat. Gleichermaßen gibt es nur eine deutsche Staatsangehörigkeit. Der anders lautenden Auffassung des Klägers, der für sich die Staatsangehörigkeit des 2.ten Deutschen Reiches und darüber hinaus den Status eines Reichsbeamten bzw. eines Reichswirtschaftsministers reklamiert und daraus den Schluss zieht, der Bundesrepublik Deutschland sowie ihren Institutionen exterritorial gegenüber zu stehen, ist nicht zu folgen. Der Kläger stellt damit in eklatanter Weise die (Verfassungs-)Wirklichkeit in Abrede.

c. In dem durch das Grundgesetz für die deutschen Bundesländer bestimmten Rahmen (Präambel, Art. 28 GG) gilt in Nordrhein-Westfalen die nordrheinwestfälische Landesverfassung. Nach Maßgabe der Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern (Art. 70 ff. GG) sind in allen Bundesländern Bundesrecht und Landesrecht in Kraft. Die Ansicht des Klägers, dass Bundesland Nordrhein-Westfalen sei mangels Gründungsurkunde nicht existent, geht fehl. Die Gründung einer Gebietskörperschaft vollzieht sich nicht durch Urkunden, sondern in der Regel durch Gesetz. Das Land Nordrhein-Westfalen ist im Jahr 1946 von der britischen Besatzungsmacht aus der preußischen Provinz Westfalen und dem Nordteil der preußischen Rheinprovinz errichtet und im Jahr 1947 um das Land Lippe erweitert worden. Seit 1949 ist es Teil der Bundesrepublik Deutschland. Seine rechtliche Grundlage ist die Landesverfassung vom 28.06.1950 (Verf NW, GV NRW 1950, S. 127). Ihre Geltung ist unabhängig von einem besonderen plebiszitären Legitimationsakt.

d. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Grundgesetzes und der Landesverfassungen sind die demgemäß bestehenden Gesetze im Steuerprozessrecht, im Steuerverfahrensrecht und im materiellen Steuerrecht anzuwenden.

e. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einwände des Klägers gegen die Existenz und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie die Wirksamkeit des Grundgesetzes und der (einfachgesetzlichen) Rechtsordnung exemplarisch auf folgende Entscheidungen verwiesen: BFH, Beschlüsse v. 21.02.2002, VII B 281/01, juris; v. 28.04.2010, VI B 167/09, juris; Hessisches FG, Urteile v. 12.12.2002, 1 K 2474/02, juris; v. 22.10.2010, 6 K 134/08, juris; AG Duisburg, Beschluss v. 26.01.2006, 46 K 361/04, juris; VG Braunschweig, Beschluss v. 23.02.2007, 6 B 413/06, juris; FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.07.2008, 4 K 1741/06; FG Hamburg, Urteil v. 19.04.2011, 3 K 6/11, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.01.2013, 7 K 7303/11, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.11.2013, 4 K 3798/10, juris; OVG NRW, Beschluss v. 28.02.2014, 19 E 191/14, juris.

2. Das vom Kläger zur Begründung der Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland vorgetragene Kernargument, der damalige US-Außenminister James Addison Baker habe am 17.07.1990 auf der "Zweiplus-Vier-Konferenz" in Paris die Aufhebung des Art. 23 GG a.F. angeordnet und damit sei die Bundesrepublik Deutschland mangels eines definierten Geltungsbereiches handlungsunfähig erloschen, ist in mehrfacher Hinsicht nicht durchgreifend.

Die Annahme, ein US-Außenminister sei faktisch in der Lage und vor allem rechtlich befugt die Aufhebung eines Artikels des Grundgesetzes wirksam anordnen, geht schon für sich betrachtet an der Realität vorbei (s.a. VG Braunschweig, Beschluss v. 23.02.2007, 6 B 413/06, juris). Die weitergehende Annahme, mit dem Wegfall dieses Artikels (Art. 23 GG a.F.) sei dann quasi automatisch das Grundgesetz in Gänze außer Kraft gesetzt worden, was wiederum zur Folge gehabt hätte, dass danach die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ungültig geworden sei, ist schlichtweg abenteuerlich. Dem Vortrag des Klägers ist insofern in tatsächlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die Alliierten offensichtlich selbst nicht von einer "Abschaffung" der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen sind, da ansonsten nicht zu erklären wäre, mit wem sie kurze Zeit später noch den "Zweiplus-Vier-Vertrag" geschlossen haben. In rechtlicher Hinsicht weist der erkennende Senat darauf hin, dass Art. 23 GG a.F. nicht zuvorderst den räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes definiert hat, sondern sein Wortlaut in Verbindung mit Art. 146 GG a.F. dem Auftrag zur Wiedervereinigung geschuldet war (Wortlaut: "gilt zunächst"). Darüber hinaus ergibt sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes auch ohne Art. 23 GG a.F. bereits hinreichend aus dessen Überschrift ("Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland") und aus dessen Präambel. Vor allem aber ist es eine völker- und staatsrechtliche Selbstverständlichkeit, dass Verfassungen auch ohne die explizite Nennung eines räumlichen Geltungsbereichs Gültigkeit beanspruchen. Ein Großteil der Verfassungen anderer Staaten in Europa und weltweit enthält entweder schon überhaupt keine Aussage zum räumlichen Geltungsbereich oder aber jedenfalls keine nähere Definition dazu, wie der Geltungsbereich (das Staatsgebiet) im Einzelnen konkret ausgestaltet (begrenzt) ist (dies galt übrigens auch für die Weimarer Verfassung). Einseitige Grenzdefinitionen mit völkerrechtlicher Wirksamkeit kann es prinzipiell schon deshalb nicht geben, weil staatliches Recht immer nur nach innen wirkt und andere souveräne Staaten nicht bindet; folgerichtig wird der konkrete Grenzverlauf rechtswirksam nicht in der Verfassung eines Staates, sondern über völkerrechtliche Verträge bzw. Abkommen mit den Nachbarländern definiert. Schließlich steht der Ansicht des Klägers über den Entfall des Grundgesetzes als Folge der behaupteten Aufhebung des Art. 23 GG a.F. in rechtlicher Hinsicht auch die sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG entgegen. Danach ist eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 bis 20 niedergelten Grundsätze berührt werden, unzulässig.

VI. Zu den einzelnen Feststellungsanträgen des Klägers nimmt der erkennende Senat (hilfsweise) noch wie folgt Stellung:

1. Für den Feststellungsantrag, dass der Eingriff in eine Völkerrechtsklage/internationales Strafverfahren ein Verstoß gegen Art. 25 GG ist, und dass seitens der BRD-Verwaltung in eine laufende Völkerrechtsklage eingegriffen wird, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten schon nicht eröffnet, da es sich insofern nicht um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit in Abgabenangelegenheiten handelt (§ 33 FGO). Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass Völkerrechtsklagen bzw. internationale Strafverfahren gegen Mitarbeiter des beklagten Finanzamts offensichtlich nicht anhängig sind. Dem Kläger selbst steht kein Recht zu, den Internationalen Strafgerichtshof anzurufen. Dieses Recht ist ausschließlich der zuständigen Anklagebehörde (Chefankläger) vorbehalten.

2. Der Antrag auf Feststellung, dass Staatsbeamte und dienstverpflichtete Amtsträger des reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes Deutsches Reich Immunität genießen und Staatsbürger des reichsverfassungsrechtlichen Staates 2tes Deutsches Reich der Bundesrepublik Deutschland und ihren Verwaltungen exterritorial gegenüberstehen, geht ins Leere, weil ein solcher Staat (2tes Deutsches Reich) nicht existiert.

Die Befugnisse der Länderfinanzbehörden (und damit auch der örtlichen Finanzämter) zur Festsetzung und Erhebung von Steuern folgen im Übrigen aus Art. 108 GG i.V. mit dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG in der Fassung der Bekanntmachung v. 04.04.2006, BGBl. I 2006, 1202, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes v. 22.12.2014, BGBl. I 2014, S. 2417).

Soweit der Kläger die vom Beklagten in der Vergangenheit erlassenen Verwaltungsakte wegen Verstoßes gegen Formvorschriften - insbesondere wegen fehlender Unterschriften - für nichtig hält, weist der erkennende Senat darauf hin, dass ein schriftlicher oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt lediglich die erlassene Behörde erkennen lassen muss; eine Unterschrift ist bei formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakten nicht erforderlich (§§ 119 Abs. 3, 157 AO). Die zivilrechtliche Vorschrift des § 126 BGB findet insofern keine Anwendung.

3. Ein Verstoß des Einkommensteuergesetzes in Gänze gegen höherrangiges Recht ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Das vom Kläger angesprochene SHAEF-Gesetz Nr. 1 ist nicht Teil der bundesrepublikanischen Rechtsordnung.

4. Ein Verstoß des Gewerbesteuergesetzes in Gänze gegen höherrangiges Recht ist für den erkennenden Senat ebenfalls nicht ersichtlich. Das vom Kläger angesprochene SHAEF-Gesetz Nr. 1 ist nicht Teil der bundesrepublikanischen Rechtsordnung.

5. Die geltende Abgabenordnung ist am 01.01.1977 in Kraft getreten (AO v. 16.03.1976, BGBl. I 1976, S. 613), zum 01.10.2002 neu gefasst (BGBl. I 2002, S. 3866, berichtigt in BGBl. I 2003, S. 61) und zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes v. 22.12.2014 geändert worden (BGBl. I 2002, S. 2417). Ein Verstoß der Abgabenordnung in Gänze gegen höherrangiges Recht ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Der räumliche Geltungsbereich der Abgabenordnung beschränkt sich gemäß dem völkerrechtlichen Territorialprinzip auf das der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland unterliegende Staatsgebiet (vgl. dazu Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 1 AO Tz. 5).

6. Weder die Abgabenordnung noch das Umsatzsteuergesetz sind aufgrund eines Verstoßes gegen das aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG abzuleitende Zitiergebot im Ganzen nichtig. Diese Frage ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden und auch höchstrichterlich geklärt. Soweit Steuergesetze zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsrechts dar, die nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unterliegen. Darüber hinaus würde ein Verstoß einzelner Vorschriften gegen das Zitiergebot allenfalls zur Teilnichtigkeit des jeweiligen Gesetzes, nicht jedoch zur vollständigen Nichtigkeit führen (vgl. BFH, Beschlüsse v. 09.01.2009, V B 23/08, juris; v. 12.04.2009, XI B 23, 24/08, juris; v. 18.05.2011, VII B 195/10, juris; v. 19.01.2012, VI B 98/11, juris; v. 17.01.2013, II E 19/12, juris; FG Hamburg, Urteil v. 19.04.2011, 3 K 6/11, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.11.2013, 4 K 3798/10, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.01.2013, 7 K 7303/11, juris; s.a. BVerfG, Beschluss v. 26.10.2011, 1 BvR 1808/11, juris).

7. Der Antrag, festzustellen, dass das beklagte Finanzamt die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit willkürlich in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert hat, ist wegen des Vorrangs der Gestaltungsklage bereits unzulässig (vgl. oben IV.). Im Übrigen hat der Kläger schon gar nicht dargelegt, welche Steuerart und welcher Zeitraum insofern betroffen sein sollen. Der Antrag ist insofern wegen Unbestimmtheit nicht entscheidungsfähig.

8. Ein wie auch immer gearteter Beschluss des Reichsministers der Finanzen vom 07.07.2010 hat weder Rechtskraft erlangt noch gehen von ihm irgendwelche rechtlichen Wirkungen aus, da es zu diesem Zeitpunkt weder ein Deutsches Reich, noch eine (kommissarische) Reichsregierung und damit auch keinen Reichsfinanzminister gab, die/der rechtswirksame Beschlüsse hätten fassen können.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerte Anregung des Klägers auf Vernehmung des gestellten Zeugen (als vermeintlicher Reichsfinanzminister der vermeintlichen Reichregierung des vermeintlichen 2ten Deutschen Reiches) hat der erkennende Senat zu Recht nicht aufgegriffen. Der Senat hat den Kläger insofern darauf hingewiesen, dass das Dokument über die Beschlussfassung dem Gericht bereits in mehrfacher Abschrift vorliegt. Die rechtliche Einordnung des Beschlusses (insbesondere die Frage, ob und welche Rechtswirkungen von dem Beschluss ausgehen) gehört nicht zum Bereich der Tatsachenwürdigung, sondern ist Teil der rechtlichen Würdigung. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insofern nicht.

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

VIII. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes.